315b Eingriffe Flashcards
315b
-sein FZG in Verkehrsfremder, feindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig gebraucht und als Waffe oder Werkzeug einsetzt verstößt gegen 315b
Pervertierung des FZG !!!!
Drei alternativen:
1. Anlagen/fzg zerstört, beschädigt, besietigt
(VK Schilder, Zeichen, Leitplanken, Brücken, stassen, gullideckel….)
- Hindernisse bereitet
(Draht über Straße, Steine auf Straße gelegt, FZG nicht gesichert steht im Verkehr, Teile von Unfall nicht geräumt(unterlassen), Verlust von ladung, FZG Teile aus Verschuldung, Baken umgefahren, nicht sichern, ausbremsen absichtlich) - Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.
(falsche Zeichen geben von außen, Polizeiwagen abdrängen, rammen eines FZG am Rand…)
Muss gewichtig sein, einfache Verstöße scheiden aus.
Erste Kausalität (hat der Eingriff die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet)
Konkrete Gefährdung
L/L, fremde Sachen bedeutsamen wert.
Zweite Kausalität
(beruht die Gefährdung auf der tathandlung)
Beispiele
- manipulieren bremsen, Muttern, Schrauben
- positionieren schilder, Steine, Bremsblöcke auf Straße
- Steine werfen auf Fahrbahn
- zerstören, unkenntlich machen Schilder
- beschädigen Ampeln, ampelanlagen
- spannen eines drahtseil
- Personen schubsen auf Fahrbahn
- entfernen gullideckel
- blenden mit laserpointer
- unvorhersehbare bremsen um nachfolgenden Verkehr auffahren lassen
- rammen eines FZG
- ins lenkrad greifen
- absichtlich Tötung, Gefährdung, Verletzung mit FZG
Subj TB
Alternativen:
-Handlung Vorsatz, Gefährdung
(Steine werfen von Brücke)
-Vorsatz Handlung, Fahrlässigkeit Gefährdung
(Ampel zerstören, aber keine Absicht Verkehr zu gefährden)
-fahrlässig Handlung und Gefährdung
(FZG nicht repariert, Teil löst sich und fehlt auf Straße)
-Absicht bei merkmale für A. III, ansonsten Vorsatz der übrigen Tatbestandsmerkmale
Nicht Beispiele
- ausbremsen, muss es bewusst gemacht haben
- aufleuchten Bremslicht durch kurzes antippen
- durchbrechen Polizeikontrolle. Nutzt es nur zum flüchten nicht aber als Waffe, nur Gefährdung des stassen Verkehrs
- Behinderung eines überholten o. Des anderen Verkehrs
- fingierter unfall
Grob verkehrswidrig
Handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die verkehrsvorschriften verstößt.
Obj element
Rücksichtslos defi
Handelt wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt.
Subj element
Anlegen defi
Einrichtungen die für den Straßenverkehr und deren Sicherheit dienen
Beseitigt defi
Das räumliche entfernen einer Sache vom bestimmungsgemäßen Ort
Hindernisse defi
Durch sein Verhalten andere in deren verkehrsablauf hemmen. Als Verkehrsteilnehmer nur bewusst zu Verkehrsfremden Zwecken.
Alternativ 3 ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff.
Muss Schädigungsabsicht vorliegen.
Muss es auf Erfolg ankommen
B:
- falsche Zeichen geben von außen
- Schild anbringen Einbahnstraße falsche Richtung
- Polizeiwagen abdrängen
- abgestellte FZG rammen