315c 7 Todsünden Flashcards
Nötigung im Straßenverkehr
-Kein klassisches Verkehrsdelikt. Siehe ST
-Geschütztes rechtsgut:
Freiheit der willensentschließung.
- Für Polizei stellt 113 die speziellere norm dar.
-Muss nicht konkret gefährdet sein aber ist
starkes Indiz für die Frage der verwerflichkeit.
- Wenn andere VK Teilnehmer mutwillig gezwungen werden nicht so zu fahren wie sie es wollen.
- oft mit tateinheit mit Gefährdung im Straßenverkehr
Beispiele Nötigung
- jemand hält Parklücke frei steht drinn und anderer fährt rein und drängt ihn raus.
- Verfolgung, blockieren der weiterfahrt.
- behindernde Fahrweise
- schneiden des überholten um den anderen abzubremsen. (dann mit 315b und 315c)
- festhalten einer Person, Beschädigung des Fahrzeugs oder wegnahme des Schlüssels
-auffahren auf Autobahn/Landstraßen
Aber Länge wichtig ca. 500m.
Und Zeit also durchfahrene Strecke, 0,8 sek. A. G. O.
-
Keine Nötigung
- hupen
- freihalten eines Parkplatzes
- versperren der weiterfahrt indem man auf Fahrbahn steht
- kurzfristige Behinderung eins anderen VK Teilnehmers im fließenden Verkehr.
Nötigung RW
Anwendung der Gewalt Gewalt in der Regel immer rw.
Extra prüfen im Tb, gab es vielleicht einen Rechtfertigungsgrund.
Drohung übel:
Mittel Zweck relation.
Muss sozial unverträglich sein.
Immer verwerflich wenn 315c auch erfüllt ist.
Sub. Tb :
Vorsatz, bedingt genügt.
315c grob verkehrswidrig
Objektiv beurteilen.
Muss ein besonders schwerer verstog sein.
B: rotlichtverstoß bei querverkehr, Missachtung Vorfahrt bei hoher geschw., Überholen bei extrem schlechter Sicht, schnelles zufahren auf Fußgänger an überwegen, doppelte geschw, Überholen auf gehweg, rechtsuberholen auf BAB, schneiden einer unübersichtlichen linkskurve, Fahrstreifen Wechsel nach links vor einem schnellen FZG, schnelle Annäherung an Fußgängerüberweg vor dem bereits ein kfz hält.
Muss immer ein norm aus der StVO erfüllt sein. Meint alles im sinne der StVO.
Immer zwei Aspekte bei tat Handlung. Was missachten verstoßen und dann noch besonderer gefährdend.
315c/ Rücksichtslos
Subj Merkmal. Kann hier oder im subj TB geprüft werden.
Einstellung des Täters.
Defi: Wer aus eigensüchtigen gründen über seine ihm bewussten Pflichten(besonders wenn er ungehindert schnell vorwärts will) gegenüber anderen VK Teilnehmern bewusst hinwegsetzt.
(Vorsatz)
Oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein bedenken gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert einfach drauf los fährt.
Mir doch egal
(fahrlässig)
B: gefährdetes Überholen um schnell zum Essen zu kommen.
Rechtsüberholen und schneiden aus Ärger um Denkzettel zu verpassen.
Bedrängte Fahrweise zu wenig Abstand, wettrennen(315d)
315c 7 Todsünden
- Vorfahrt nicht beachtet
- Falsch überholt
- An Fußgängeruberwegen falsch fährt
- An unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt
- An unübersichrlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält.
- Auf BAB wendet, rückwärts entgegen fährt
- Halten, liegengebliebene FZG nicht ausreichend kenntlich macht.
- Vorfahrt §§
6 StVO 8 StVO 9 III StVO 10 StVO 18 III 19 38 37, 41, 42
Betrifft nur den wartepflichtigen
- Falsch überholt §
Geht wesentlich weiter als in der StVO
5 StVO
7 StVO
7a StVO
- An Fußgängerübeewegen falsch fährt §
26 StVO, 41 StVO
- An unübersichtlichen stassen zu schnell§
3 I StVO
Unübersichtliche stellen sind Berge, kuppen, Häuser, Bepflanzung, Bebauung, Baustellen, Nebel, Dunkelheit….
Wenn die Fahrbahn durch die örtlichen oder dauernd schlechte Beleuchtung oder vorübergehende Art nicht vollständig überblickt werden kann und der VK Teilnehmer Hindernisse dadurch nicht rechtzeitig bemerkt und ihnen nicht sicher ausweichen kann.
Strassenkreuzungen und Einmündungen.
8 STVO
19 STVO
verstöße von Vorfahrtsberechtigten
- Unübersichtlichen Stellen nicht rechte Fahrbahn
2 II StVO (kurvenschneiden)
Bei übersichtlichen kurven nur Verstoß nach 2 StVO.
- Auf BAB oder kraftstrassen wendet, rückwärts…
18 StVO
- Haltende, liegengebliebene FZG nicht kennzeichnet
15 StVO
17 StVO
Unterlassungsdelikt.
Prüfungsschema
1.Obj Tb ÖVR, Fahrzeug, führen a. Verkehrsverstoß nach A I Nr. 2 b. Grob verkehrswidrig c. Rücksichtslosigkeit d. Konkrete Gefährdung L/L oder Sachen d. Anderer!!! e. Kausalität (beruht Gefährdung auf Verkehrsverstoß)
- Sub TB
Vorsatz/Fahrlässigkeit bzgl Handlung und Gefährdung - RW
- Schuld