Strafrecht BT: Konkurrenzen Flashcards
Spezialität
ein TB geht vor, weil er alle Merkmale eines anderen TB und mind. ein weiteres Merkmal enthält (-> sog. lex specialis)
- Qualifizierung/Privilegierung i.B.a. GrundTB
- zusammengesetzte TB
— Geiselnahme (185) ggü. Freiheitsberaubung/Entführung (183)
— Raub (140) ggü. Diebstahl (139) und Nötigung (181)
Subsidiarität
ein TB kommt nur dann aushilfsweise (subsidiär) zur Anwendung, wenn ein anderer TB nicht gegeben ist.
> formelle Subsidiarität = aufgr. ausdr. Anordnung im Gesetzt (Subsidiaritätsklausel)
— vgl. 137 1. zu 138-140
— vgl. 150 1. II / 2.
> materielle Subsidiarität = aufgr. einer Bewertung der Schwere der in Frage stehenden Delikte und ihres systematischen ZSH
— insb. wenn mehrere TB dasselbe RG in verschiedenen Stadien oder gegen verschieden intensive Angriffe schützen
— VorbereitungsTB ggü Versuch/Vollendung (Ausnahme: deutliche Zäsur)
— Gefährdunsdelikte ggü. vors. Verletzungsdelikten, sofern Gefährdung nicht über konkr. Verletzungserfolg hinausgeht
— leichtere ggü. schwererer Beteiligungsform
— Zechprellerei (149) zum Betrug (146)
— Vergewaltigung und Freiheitsberaubung
— Unfall verursacht, lässt liegen: 111 durch Unterlassen geht vor gegen 117
Konsumtion
ein TB ist in einem anderen TB wertmässig (dem Unrechtsgehalt nach) mitenthalten und wird bei dessen Begehung typischerweise mitverwirklicht
> typische Begleitdelikte
- 190 verdrängt („konsumiert“) 126 und 183
— Unterschied zu Spezialität: nur gewöhnlich und nicht notwendigerweise mitverwirklicht
— Unterschied zu Subsidiarität: nicht aufs selbe Unrecht bezogen
> mitbestrafe Vortat
- Vortat = erscheint als blosse Vorstufe des eigentlichen Angriffs auf RG
- Unrechtsgehalt der Vortat wird vom späteren TB erfüllt und abgegolten
> mitbestrafte Nachtat
- später erfüllter TB erschöpft sich in Ausnutzung, Verwertung oder Sicherung des durch eine frühere Straftat Erreichten
- Unrechtsgehalt der Nachtat wird vom vorherigen TV umfassen und abgegolten
Versuch des schweren Delikts + vollendetes Durchgangsdelikt
BGer und Teile der Lehre
> unechte Konkurrenz
> Durchgangsstadium
Teile der Lehre
> echte Konkurrenz
> Verletzungsunrecht weder notwendige Durchgangsstufe noch typisches Begleitunrecht eines Tötungsversuchs
Idealkonkurrenz vs. Realkonkurrenz
Idealkonkurrenz: Der Täter hat durch eine einzige Handlung oder durch ein einheitliches, zusammengehöriges Tun (Handlungseinheit)
> verschiedene nebeneinander anwendbare Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder
> den gleichen Tatbestand mehrfach verwirklicht (gleichartige Idealkonkurrenz)
Realkonkurrenz: Der Täter hat durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen (Handlungsmehrheit)
> verschiedene nebeneinander anwendbare Tatbestände (ungleichartige Realkonkurrenz) oder
> den gleichen Tatbestand mehrfach verwirklicht (gleichartige Realkonkurrenz)
VSS natürliche Handlungseinheit
1) gleicher TB
2) etwa gleiche Begehungsweise
3) hinreichend enger zeitlicher/räumlicher ZSH
4) einheitlicher Willensschluss
5) höchstpersönliche Rechte: gleiches Opfer
Tötungsdelikte
- Stgb 111 geht vor: (auch bei Versuch)
- 122 (BGer → Durchgangsstadion)
- 123
3.