Strafrecht BT: Gefährdungsdelikte Flashcards

1
Q

DEF Verletzungsdelikt

A

TB bei dem …
- Vollendung des Delikts führt zur Verletzung des geschützten Rechtsguts
- tatsächliche Werteinbusse

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2
Q

DEF Konkretes Gefährdungsdelikt

A

TB bei dem…
- im konkreten Fall kommt es zu fassbarer Gefährdung des geschützten Rechtsguts
- Gefahr für Tatobjekt ist obj. TB-Merkmal

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3
Q

DEF Abstraktes Gefährdungsdelikt

A

TB bei dem…
- Verhaltensweisen erfasst, die i.d.R. Gefahren für bestimmte Rechtsgüter schaffen
- tb-mässiges Verhalten strafbar - auch wenn im Einzelfall völlig ungefährlich war

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4
Q

Begründung für Gefährdungsdelikte

-> kann auch in Argumentation einfliessen

A

Reaktion auf Beweisnot
— obj. Beweis des Tatbeitrages überflüssig (StGB133f.)
— subj. Nachweis des Verletzungsvorsatzes überflüssig (StGB129)

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5
Q

SCHEMA Gefährdung des Lebens

A
  1. obj. TB
    - Herbeiführen einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen
    - resultiert aus Methode, nicht Verletzung !
  2. subj. TB
    - direkter Gefährdungsvorsatz (bedingter Vorsatz reicht nicht)
    - Handeln in skrupelloser Weise
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6
Q

DEF unmittelbare Lebens**Gefahr

A

BGer
- nicht nur Gesundheit, sondern Leben
- direkte Todeswahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben sich direkt aus Verhalten des T

= akute Gefahrensituation, die ohne Zwischenschritt in den Tod übergehen kann

  • Würgen mit Kompression der Atemwege/Blutgefässe
  • Handgemenge mit geladener Schusswaffe (nicht bei reiner Drohung mit Schusswaffe)
  • Waffe entsichert auf jmd, richten (M.M. NEIN, falls keine weiteren Umstände dazutreten (wie grosse Stolpergefahr…))
  • Küchenstuhl von dritter Stock auf Strasse geworfen
  • seitliche Kollision zweier Fahrzeuge auf Autobahn
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7
Q

Gefährdung des Lebens -> Handeln in skrupelloser Weise

StGB129

A

BGer:
- ein in scherem Grade vorwerfbares, rücksichts-/hemmungsloses Verhalten

Teile der Lehre:
- Handeln ohne vernünftigen/legitimen Grund

  • aus Handeln in skrupelloser Weise folgt auch die Erfordernis des direkten Vorsatzes
  • unterscheidet von Tötungsvorsatz darin, dass sicher ist, Gefährdung werde sich nicht realisieren (zB Schuss geht vorbei, Opfer weicht aus)
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8
Q

Gebotenheit von„Helfen“ bei StGB128

A

nicht …
- Verletzer lehnt Hilfe ab
- Verletzter kann sich selber helfen
- Verletzten ist bereits geholfen

auch:
- Schmerzlinderung im Sterbefall

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9
Q

Konkurrenz StGB 128 mit KV-Delikten

A

wenn Gefahr gleich gross wie urspr. Verletzungsvorsatz
> unechte Konkurrenz

wenn Gefahr grösser als urspr. Verletzungsvorsatz
> echte Konkurrenz

falls fahrlässig verletzt (beinhaltet nichtmal Verletzungsvorsatz)
> echte Konkurrenz

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10
Q

„unmittelbare Lebensgefahr“

StGB128 I Alt. 2

A

Situation, …
… ohne weiteres Zutun Dritter den Tod zur Folge haben könnte
… Leben am seidenen Faden

Zumutbarkeit: berücksichtigen, dass Person für Lebensgefahr nichts kann

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11
Q

DEF Raufhandel

DEF Angriff

StGB133/134

A

tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen

einseitige gewaltsame tätliche Einwirkung in feindseliger Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines/mehrerer Menschen

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12
Q

VSS Raufhandel

A
  • alle Beteiligten aktiv (Angegriffene muss wehren)
  • Nahkampf-Getümmel
  • Tathandlung ist Beteiligung, nicht Tötung oder KV
  • obj. Bedingung der Strafbarkeit: Tod/KV als Folge des Raufhandels

entscheidend
1) Gesamtbetrachtung: einmaliges Zuschlagen genügt für Raufhandel, kein Hin und Her verlangt

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13
Q

VSS Angriff

A
  • Beteiligung
  • obj. Bedingung der Strafbarkeit: Tötung/KV als Folge des Angriffs
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14
Q

Angegriffene wehrt sich aktiv gegen zunächst einseitigen Angriff

A

-> grds. 133
bei Überschreiten der Grenzen der Erforderlichkeit
-> weiterhin 133? (str.)

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15
Q

Beteiligung an Raufhandel/Angriff

A
  • unmittelbare physische Mitwirkung
  • psychische Mitwirkung
  • physische Anwesenheit beim Kampfplatz verlangt
  • womöglich auch strafbar, falls aus Kampf ausgeschieden, weil vorher Gefahrenpotenzial genügend angeheizt, ausser es verbleiben nur noch 2 Personen
    falls nacher dazugekommen: Ja, denn kein KSZ verlangt, wobei Wortlaut dagegen spricht: „zur Folge hat“

133II: TB/RW ?? -> eig egal

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16
Q

kann man in Raufhandel einwilligen

A

wohl NEIN
- erfüllt keinen sozialen Zweck
- nicht vertretbares Lebensrisiko/KV-Risiko
- Ziel des RaufhandelTB -> Gefahr minimieren

anders: Sportmatch mit klaren Regeln und Struktur …