Strafrecht BT: Gefährdungsdelikte Flashcards
DEF Verletzungsdelikt
TB bei dem …
- Vollendung des Delikts führt zur Verletzung des geschützten Rechtsguts
- tatsächliche Werteinbusse
DEF Konkretes Gefährdungsdelikt
TB bei dem…
- im konkreten Fall kommt es zu fassbarer Gefährdung des geschützten Rechtsguts
- Gefahr für Tatobjekt ist obj. TB-Merkmal
DEF Abstraktes Gefährdungsdelikt
TB bei dem…
- Verhaltensweisen erfasst, die i.d.R. Gefahren für bestimmte Rechtsgüter schaffen
- tb-mässiges Verhalten strafbar - auch wenn im Einzelfall völlig ungefährlich war
Begründung für Gefährdungsdelikte
-> kann auch in Argumentation einfliessen
Reaktion auf Beweisnot
— obj. Beweis des Tatbeitrages überflüssig (StGB133f.)
— subj. Nachweis des Verletzungsvorsatzes überflüssig (StGB129)
SCHEMA Gefährdung des Lebens
- obj. TB
- Herbeiführen einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen
- resultiert aus Methode, nicht Verletzung ! - subj. TB
- direkter Gefährdungsvorsatz (bedingter Vorsatz reicht nicht)
- Handeln in skrupelloser Weise
DEF unmittelbare Lebens**Gefahr
BGer
- nicht nur Gesundheit, sondern Leben
- direkte Todeswahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben sich direkt aus Verhalten des T
= akute Gefahrensituation, die ohne Zwischenschritt in den Tod übergehen kann
- Würgen mit Kompression der Atemwege/Blutgefässe
- Handgemenge mit geladener Schusswaffe (nicht bei reiner Drohung mit Schusswaffe)
- Waffe entsichert auf jmd, richten (M.M. NEIN, falls keine weiteren Umstände dazutreten (wie grosse Stolpergefahr…))
- Küchenstuhl von dritter Stock auf Strasse geworfen
- seitliche Kollision zweier Fahrzeuge auf Autobahn
Gefährdung des Lebens -> Handeln in skrupelloser Weise
StGB129
BGer:
- ein in scherem Grade vorwerfbares, rücksichts-/hemmungsloses Verhalten
Teile der Lehre:
- Handeln ohne vernünftigen/legitimen Grund
- aus Handeln in skrupelloser Weise folgt auch die Erfordernis des direkten Vorsatzes
- unterscheidet von Tötungsvorsatz darin, dass sicher ist, Gefährdung werde sich nicht realisieren (zB Schuss geht vorbei, Opfer weicht aus)
Gebotenheit von„Helfen“ bei StGB128
nicht …
- Verletzer lehnt Hilfe ab
- Verletzter kann sich selber helfen
- Verletzten ist bereits geholfen
auch:
- Schmerzlinderung im Sterbefall
Konkurrenz StGB 128 mit KV-Delikten
wenn Gefahr gleich gross wie urspr. Verletzungsvorsatz
> unechte Konkurrenz
wenn Gefahr grösser als urspr. Verletzungsvorsatz
> echte Konkurrenz
falls fahrlässig verletzt (beinhaltet nichtmal Verletzungsvorsatz)
> echte Konkurrenz
„unmittelbare Lebensgefahr“
StGB128 I Alt. 2
Situation, …
… ohne weiteres Zutun Dritter den Tod zur Folge haben könnte
… Leben am seidenen Faden
Zumutbarkeit: berücksichtigen, dass Person für Lebensgefahr nichts kann
DEF Raufhandel
DEF Angriff
StGB133/134
tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen
einseitige gewaltsame tätliche Einwirkung in feindseliger Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines/mehrerer Menschen
VSS Raufhandel
- alle Beteiligten aktiv (Angegriffene muss wehren)
- Nahkampf-Getümmel
- Tathandlung ist Beteiligung, nicht Tötung oder KV
- obj. Bedingung der Strafbarkeit: Tod/KV als Folge des Raufhandels
entscheidend
1) Gesamtbetrachtung: einmaliges Zuschlagen genügt für Raufhandel, kein Hin und Her verlangt
VSS Angriff
- Beteiligung
- obj. Bedingung der Strafbarkeit: Tötung/KV als Folge des Angriffs
Angegriffene wehrt sich aktiv gegen zunächst einseitigen Angriff
-> grds. 133
bei Überschreiten der Grenzen der Erforderlichkeit
-> weiterhin 133? (str.)
Beteiligung an Raufhandel/Angriff
- unmittelbare physische Mitwirkung
- psychische Mitwirkung
- physische Anwesenheit beim Kampfplatz verlangt
- womöglich auch strafbar, falls aus Kampf ausgeschieden, weil vorher Gefahrenpotenzial genügend angeheizt, ausser es verbleiben nur noch 2 Personen
falls nacher dazugekommen: Ja, denn kein KSZ verlangt, wobei Wortlaut dagegen spricht: „zur Folge hat“
133II: TB/RW ?? -> eig egal