Strafrecht BT: Begriffe und Definitionen Flashcards
Waffe
BGer: Gegenstand, der nach seiner (objektiven) Bestimmung zu Angriff oder Vertreidigung dient.
Gefährlicher Gegenstand
Gegenstand, der in der konkret eingesetzten Weise die Gefahr einer schweren Körperverletzung mit sich bringt.
Gift
Substanz, die geeignet ist, die körperliche Integrität erheblich zu beeinträchtigen oder gar das Leben zu zerstören.
ernstliche Nachteile
- Betroffener muss in seiner Willensfreiheit wesentlich beeinträchtigt sein.
- Nachteil muss auch für einen anderen vernünftigen Menschen (in der Lage des Genötigten) ernstlich sein.
Bejaht:
- Bekanntgabe ausserehelicher Beziehung
- Einschüchterung mit Dolch
- Drohung mit Strafanzeige/Verhaftung
- In Fernsehsendung anprangern
- Wärmepumpe nicht reparieren (im Winter)
Aneignung
- Fremde Sache (Substanztheorie) oder deren Wert (Sachwerttheorie) in eigenes Vermögen einverleiben. / Wie ein Eigentümer über die Sache verfügen
- Enteignung: Eigentümer dessen Eigentümerstellung vollständig verwehren
- Zueignung: (vorübergehend reicht) z.B.:
-Rechtsgeschäftlich über Sache verfügen (Verkaufen, Verschenken usw.) - Verbrauchen
- auf unbestimmte Zeit behalten (+ verwenden)
Anvertrauen
Wenn T die Sache mit der Verpflichtung empfängt, diese in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren oder zu verwalten oder abzuliefern und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können.
Ärgernis
Unlustgefühl oder emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses
Bandenmässigkeit
BGer: zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen geäusserten Willen, zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
Gewerbsmässigkeit
BGer: wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.
Beischlaf
Penetration der Vagina mit dem männlichen Glied (unsachlicher Begriff des Scheidenvorhofs reicht aus)
Beischlafsähnliche Handlungen
- Schenkelverkehr
- Oralverkehr
- Analverkehr
Beschädigung einer Sache
Durch sehr weite Auslegung -> im Endeffekt: Jede Zustandsveränderung, sofern der Berechtigte in schützenswerten Interessen beeinträchtigt wird und der Zustand nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.
Datenverarbeitungsanlage
Gerätschaften, mit denen Daten (Informationen) technisch umgewandelt werden, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden können.
psychischer Druck
Wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse vernünftigerweise beziehungsweise verständlicherweise keinen Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise dieser nicht zuzumuten ist. Muss vergleichbare Intensität und Unwertgehalt wie Gewaltanwendung und Bedrohung erreichen.
Zusammenrottung: def.
«Eine Zusammenrottungist eine Ansammlung … von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die … von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.»
BGE 108 IV 33, E. 1a
ab neun Mann
öffentlich: def.
Im Sinne von StGB 260
«Öffentlich ist … eine Zusammenrottung…, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann»
BGE 108 IV 33, E. 1a
Teilnahme: def.
Im Sinne von StGB 260
- I. def:
- «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.»
- II. Abgrenzung:
- Teilnahme an Gewalt nicht notwendig (BGE 108 IV 33)
- Nicht: bloss passiver Zuschauer (BGE 108 IV 33)
- Von Fall zu Fall entscheiden (BGE 103 IV 241)
- Zusammenrottungsfremde Tätigkeiten (Verletzten helfen, Journalisten usw.)
- Ohne oder gegen Willen in Zusammenrottung
Gewalttätigkeiten: def.
Im Sinne von StGB 260
«der Begriff der Gewalttätigkeit setzt… eine aktive, ag(g)ressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen voraus, nicht notwendig aber auch die Aufwendung besonderer physischer Kraft»
- Einzelner aus Menge genügt nicht
- Mehrere Teilnehmer müssen gewalttätig werden
Geschützte Rechtsgüter: StGB 261bis
- Geschütztes Rechtsgut
- Menschenwürde
- Öffentliche Friede (mittelbar)
Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt (str.)
öffentlich: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- I. Bisher: Öffentlich ist, was gegenüber einem unbestimmten, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis geäussert wird.
- II. Neu: Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird.
Rasse: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- Keine anthropologische Definition
- Sozialwissenschaftlich: Rasse als Ergebnis kollektiver Selbst –/ Fremdzuschreibung
- Gemeinsame biologische Merkmale (Hautfarbe, Abstammung)
Ethnie: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- Selbst-/Fremdzuschreibung kultureller, geschichtlicher Gemeinsamkeiten
- Sprache, Brauchtum, Tradition
- Araber, Norddeutsche, Tamilen, Sizilianer, Appenzeller, Zigeuner
- Ethnie ≠ Nationalität
aa. «Nationen und Nationalitäten werden als rechtliche Kategorien von Art. 261 bis StGB nicht erfasst. Ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261 bis StGB anwendbar.»
Sexuelle Orientierung: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- I. Sich hingezogen fühlen zu Menschen
- anderen Geschlechts (hetero-)
- gleichen Geschlechts (homo-)
- beiderlei Geschlechts (bisexuell)
- II. Nicht: Pädophilie, Transgender
Rassendiskriminierung: Beispiele
- Bundesgericht:
- «schwarze Sau» √
- «Dreckjugo» √
- «Saujude » √
- «Sauausländer» ≠
- «Dreckasylant» ≠
- Bei Äusserungen wie «Sauausländer» oder «Dreckasylant» fehlt demgegenüber ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.
Art. 261
bis Abs. 2 Verbreitung Ideologien: Bemerkung
«Die nationalsozialistische Armbinde kennzeichnet ohne Zweifel eine Ideologie, die auf systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet ist. Andererseits [ist]… das blosse Tragen … nicht als Verbreiten, sondern nur als Bekenntnis zu werten … und insofern straflos…»
Geschützte Rechtsgüter: Drohung
Im Sinne von StGB 180
- Geschützt wird das Lebensgefühl der Sicherheit
- Die innere Freiheit wird geschützt vor «Psychoterror»
- Erfolgsdelikt («Angst und Schrecken»)
- Gefährdungsdelikt («Willensbildung»)
- Antragsdelikt (Abs. 1)
- Relatives Offizialdelikt (Abs. 2)
Opfer: Qualifikation
Im Sinne von StGB 180
- I. «Jemand» = Opfer, das in Angst und Schrecken versetzt werden soll («Bedrohte»)
- Nur natürliche Personen können terrorisiert werden
- Juristische Personen können nicht in Angst und Schrecken versetzt werden
- II. Der angedrohte Nachteil muss sich nicht gegen die bedrohte Person selbst wenden.
Drohung: def.
Im Sinne von StGB 180
- I. Drohung = Ankündigung künftigen Übels
- Täter muss nicht real die Möglichkeit haben, Übel zu verwirklichen → Vorgeben zu können reicht
- Implizit oder explizit spielt keine Rolle
- II. Schwere der Drohung:
- «Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer sei, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen.»
- III. Drohen mit der Inanspruchnahme eines Rechts (Kündigung) ist nicht tatbestandsmässig.
- Vorbehalten sind rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahmen von Rechten
Drohungserfolg: def.
- Schwere Drohung muss dem Opfer Angst machen (Taterfolg)
aa. Schwer ist die Drohung, wenn sie nach einem objektiven Massstab und unter den gesamten Umständen geeignet ist, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit zu verängstigen.
bb. kann auch bei nicht (objekiv) schweren Drohungen gegeben sein - Falls objektiv schwer, aber Opfer unbeeindruckt: Versuch.
Nötigungsmittel: def.
Im Sinne von StGB 181
- I. Gewalt
- Einsatz körperlicher Kraft, physische Einwirkung
- physikalische Mittel
- chemische Mittel
- II. Androhung ernstlicher Nachteile
- Tiefere Schwelle als bei Drohung (Jede tatbestandsmässige Drohung (StGB 180) ist auch eine Androhung ernstlicher Nachteile)
- Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er beherrscht oder zu beherrschen vorgibt.
- III. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
- Generalklausel
- Menschenteppich
- Blockade Baregg
- Niederschreien
- «Das verwendete Zwangsmittel (muss) das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie… Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile»
Rechtswidrigkeit der Nötigung
Im Sinne von StGB 181
- «Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Begründung …»
- «Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder … wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und
einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig»