Strafrecht BT: Begriffe und Definitionen Flashcards

1
Q

Waffe

A

BGer: Gegenstand, der nach seiner (objektiven) Bestimmung zu Angriff oder Vertreidigung dient.

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2
Q

Gefährlicher Gegenstand

A

Gegenstand, der in der konkret eingesetzten Weise die Gefahr einer schweren Körperverletzung mit sich bringt.

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3
Q

Gift

A

Substanz, die geeignet ist, die körperliche Integrität erheblich zu beeinträchtigen oder gar das Leben zu zerstören.

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4
Q

ernstliche Nachteile

A
  • Betroffener muss in seiner Willensfreiheit wesentlich beeinträchtigt sein.
  • Nachteil muss auch für einen anderen vernünftigen Menschen (in der Lage des Genötigten) ernstlich sein.

Bejaht:
- Bekanntgabe ausserehelicher Beziehung
- Einschüchterung mit Dolch
- Drohung mit Strafanzeige/Verhaftung
- In Fernsehsendung anprangern
- Wärmepumpe nicht reparieren (im Winter)

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5
Q

Aneignung

A
  • Fremde Sache (Substanztheorie) oder deren Wert (Sachwerttheorie) in eigenes Vermögen einverleiben. / Wie ein Eigentümer über die Sache verfügen
  • Enteignung: Eigentümer dessen Eigentümerstellung vollständig verwehren
  • Zueignung: (vorübergehend reicht) z.B.:
    -Rechtsgeschäftlich über Sache verfügen (Verkaufen, Verschenken usw.)
  • Verbrauchen
  • auf unbestimmte Zeit behalten (+ verwenden)
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6
Q

Anvertrauen

A

Wenn T die Sache mit der Verpflichtung empfängt, diese in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren oder zu verwalten oder abzuliefern und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können.

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7
Q

Ärgernis

A

Unlustgefühl oder emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses

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8
Q

Bandenmässigkeit

A

BGer: zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen geäusserten Willen, zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken

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9
Q

Gewerbsmässigkeit

A

BGer: wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.

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10
Q

Beischlaf

A

Penetration der Vagina mit dem männlichen Glied (unsachlicher Begriff des Scheidenvorhofs reicht aus)

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11
Q

Beischlafsähnliche Handlungen

A
  • Schenkelverkehr
  • Oralverkehr
  • Analverkehr
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12
Q

Beschädigung einer Sache

A

Durch sehr weite Auslegung -> im Endeffekt: Jede Zustandsveränderung, sofern der Berechtigte in schützenswerten Interessen beeinträchtigt wird und der Zustand nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

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13
Q

Datenverarbeitungsanlage

A

Gerätschaften, mit denen Daten (Informationen) technisch umgewandelt werden, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden können.

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14
Q

psychischer Druck

A

Wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse vernünftigerweise beziehungsweise verständlicherweise keinen Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise dieser nicht zuzumuten ist. Muss vergleichbare Intensität und Unwertgehalt wie Gewaltanwendung und Bedrohung erreichen.

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15
Q

Zusammenrottung: def.

A

«Eine Zusammenrottungist eine Ansammlung … von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die … von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.»

BGE 108 IV 33, E. 1a

ab neun Mann

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16
Q

öffentlich: def.

Im Sinne von StGB 260

A

«Öffentlich ist … eine Zusammenrottung…, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann»

BGE 108 IV 33, E. 1a

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17
Q

Teilnahme: def.

Im Sinne von StGB 260

A
  • I. def:
    1. «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint
  • II. Abgrenzung:
    1. Teilnahme an Gewalt nicht notwendig (BGE 108 IV 33)
    2. Nicht: bloss passiver Zuschauer (BGE 108 IV 33)
    3. Von Fall zu Fall entscheiden (BGE 103 IV 241)
    4. Zusammenrottungsfremde Tätigkeiten (Verletzten helfen, Journalisten usw.)
    5. Ohne oder gegen Willen in Zusammenrottung
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18
Q

Gewalttätigkeiten: def.

Im Sinne von StGB 260

A

«der Begriff der Gewalttätigkeit setzt… eine aktive, ag(g)ressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen voraus, nicht notwendig aber auch die Aufwendung besonderer physischer Kraft»
- Einzelner aus Menge genügt nicht
- Mehrere Teilnehmer müssen gewalttätig werden

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19
Q

Geschützte Rechtsgüter: StGB 261bis

A
  • Geschütztes Rechtsgut
    1. Menschenwürde
    2. Öffentliche Friede (mittelbar)

Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt (str.)

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21
Q

öffentlich: def.

Im Sinne von StGB 261bis

A
  • I. Bisher: Öffentlich ist, was gegenüber einem unbestimmten, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis geäussert wird.
  • II. Neu: Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird.
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21
Q

Rasse: def.

Im Sinne von StGB 261bis

A
  1. Keine anthropologische Definition
  2. Sozialwissenschaftlich: Rasse als Ergebnis kollektiver Selbst –/ Fremdzuschreibung
  3. Gemeinsame biologische Merkmale (Hautfarbe, Abstammung)
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22
Q

Ethnie: def.

Im Sinne von StGB 261bis

A
  1. Selbst-/Fremdzuschreibung kultureller, geschichtlicher Gemeinsamkeiten
  2. Sprache, Brauchtum, Tradition
  3. Araber, Norddeutsche, Tamilen, Sizilianer, Appenzeller, Zigeuner
  4. Ethnie ≠ Nationalität
    aa. «Nationen und Nationalitäten werden als rechtliche Kategorien von Art. 261 bis StGB nicht erfasst. Ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261 bis StGB anwendbar
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23
Q

Sexuelle Orientierung: def.

Im Sinne von StGB 261bis

A
  • I. Sich hingezogen fühlen zu Menschen
    1. anderen Geschlechts (hetero-)
    2. gleichen Geschlechts (homo-)
    3. beiderlei Geschlechts (bisexuell)
  • II. Nicht: Pädophilie, Transgender
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24
Q

Rassendiskriminierung: Beispiele

A
  • Bundesgericht:
    1. «schwarze Sau» √
    2. «Dreckjugo» √
    3. «Saujude » √
    4. «Sauausländer» ≠
    5. «Dreckasylant» ≠
  • Bei Äusserungen wie «Sauausländer» oder «Dreckasylant» fehlt demgegenüber ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.
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25
Q

Art. 261
bis Abs. 2 Verbreitung Ideologien: Bemerkung

A

«Die nationalsozialistische Armbinde kennzeichnet ohne Zweifel eine Ideologie, die auf systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet ist. Andererseits [ist]… das blosse Tragen … nicht als Verbreiten, sondern nur als Bekenntnis zu werten … und insofern straflos…»

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26
Q

Geschützte Rechtsgüter: Drohung

Im Sinne von StGB 180

A
  1. Geschützt wird das Lebensgefühl der Sicherheit
  2. Die innere Freiheit wird geschützt vor «Psychoterror»

  • Erfolgsdelikt («Angst und Schrecken»)
  • Gefährdungsdelikt («Willensbildung»)
  • Antragsdelikt (Abs. 1)
  • Relatives Offizialdelikt (Abs. 2)
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27
Q

Opfer: Qualifikation

Im Sinne von StGB 180

A
  • I. «Jemand» = Opfer, das in Angst und Schrecken versetzt werden soll («Bedrohte»)
    1. Nur natürliche Personen können terrorisiert werden
    2. Juristische Personen können nicht in Angst und Schrecken versetzt werden
  • II. Der angedrohte Nachteil muss sich nicht gegen die bedrohte Person selbst wenden.
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28
Q

Drohung: def.

Im Sinne von StGB 180

A
  • I. Drohung = Ankündigung künftigen Übels
    1. Täter muss nicht real die Möglichkeit haben, Übel zu verwirklichen → Vorgeben zu können reicht
    2. Implizit oder explizit spielt keine Rolle
  • II. Schwere der Drohung:
    1. «Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer sei, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen.»
  • III. Drohen mit der Inanspruchnahme eines Rechts (Kündigung) ist nicht tatbestandsmässig.
    1. Vorbehalten sind rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahmen von Rechten
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29
Q

Drohungserfolg: def.

A
  1. Schwere Drohung muss dem Opfer Angst machen (Taterfolg)
    aa. Schwer ist die Drohung, wenn sie nach einem objektiven Massstab und unter den gesamten Umständen geeignet ist, eine vernünftige Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit zu verängstigen.
    bb. kann auch bei nicht (objekiv) schweren Drohungen gegeben sein
  2. Falls objektiv schwer, aber Opfer unbeeindruckt: Versuch.
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30
Q

Nötigungsmittel: def.

Im Sinne von StGB 181

A
  • I. Gewalt
    1. Einsatz körperlicher Kraft, physische Einwirkung
    2. physikalische Mittel
    3. chemische Mittel
  • II. Androhung ernstlicher Nachteile
    1. Tiefere Schwelle als bei Drohung (Jede tatbestandsmässige Drohung (StGB 180) ist auch eine Androhung ernstlicher Nachteile)
    2. Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er beherrscht oder zu beherrschen vorgibt.
  • III. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
    1. Generalklausel
    2. Menschenteppich
    3. Blockade Baregg
    4. Niederschreien
    5. «Das verwendete Zwangsmittel (muss) das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie… Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile»
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31
Q

Rechtswidrigkeit der Nötigung

Im Sinne von StGB 181

A
  • «Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen, besonderen Begründung …»
  • «Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder … wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und
    einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig»
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32
Q

Geschütze Rechtsgüter: Freiheitsberaubung und Entführung

StGB 183

A
  • Freiheitsberaubung:
    1. Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit
    2. Nicht:
      aa. Opfer wird genötigt, wegzugehen
      bb. Opfer wird nicht reingelassen
  • Entführung:
    1. Verbringen an einen anderen Ort
  • «Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten, während es bei der Entführung umgekehrt von einem Ort an einen anderen verbracht wird.»
33
Q

Tatobjekt: Freiheitsberaubung

Im Sinne von StGB 183

A
  • Geschädigter/Opfer
    nur, wer fähig ist, seinen Aufenthaltsort selbständig zu ändern oder mit fremder Hilfe ändern zu lassen.
  • Wichtig: Es geht um die Fähigkeit einen Willen zu bilden, nicht um den effektiven Willen, der gebrochen wird.
    1. Nicht:
    aa. Säuglinge,
    bb. irreversibel Bewusstlose,
    cc. Schlafende,
    dd. vorübergehend Bewusstlose,
    ee. schwer Betrunkene
34
Q

Beweiszeichen: def.

A

«Beweiszeichen… sind bildliche, symbolische
Darstellungen
…, die mit einem Gegenstand
(Augenscheinsobjekt) fest verbunden sind,
und die eine von einem bestimmten, erkennbaren Aussteller auf den Gegenstand bezogene Aussage enthalten… Zeichen… sind aus sich allein heraus mithin nicht verständlich. Ihr Erklärungsinhalt ergibt sich erst aus … der konkreten sachlichen Beziehung zu dem Gegenstand, mit welchem sie verbunden sind”

35
Q

Urkundenfälschung und unechte Urkunde: def.

A

«Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche angebliche Aussteller nicht mit demjenigen identisch ist, der die Urkunde wirklich ausgestellt hat.»

36
Q

Urkundenfälschung: Absicht

A
  1. Täuschungsabsicht
  2. Schädigungs- oder
  3. Vorteilsabsicht
    aa. Unrechtmässigkeit des Vorteils
37
Q

Falschbeurkundung: Schwelle

A
  • «Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine** erhöhte Glaubwürdigkeit** zu kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.»
  • Beispiele:
    1. Geburtsurkunden, Totenschein des Zivilstandsregisters (Art. 33 I ZGB)
    2. Handelsregistereintrag
    3. Beurkundung von Grundstückskauf vertrag, Gesellschaftsgründung,
    4. Ehevertrag
    5. Bilanz, Erfolgsrechnung (Art. 957a ff. OR)
  • «Objektive Garantien für die Wahrheit einer Erklärung hat das Bundesgericht unter anderem in der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers erblickt»
  • Beispiele:
    1. Arzt für Krankenkasse
    2. Architekt für Bauherrn
    3. Grossist für Konsumenten
    4. Anwalt für Bank
38
Q

Geschützte Rechtsgüter: Sexuelle Handlungen mit Kindern

A
  • «Geschützt wird die ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt.»
  • «…Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen… als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern… Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung »
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt → kein Schädigungserfolg in dem Sinne notwenig
39
Q

Sexuelle Handlungen: def.

Im Sinne von StGB 187

A
  • „Als sexuelle Handlungen… gelten… Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht.“
  • Beispiele:
    1. Beischlaf
    2. Oralverkehr
    3. Analverkehr
    4. Petting
    5. Einführen Gegenständen
    6. Berühren nackter Genitalien/Brust
    7. Berühren
    8. Genitalien /Brust über Kleidung
    9. (Zungen)küsse?
    10. Griff an das Gesäss?
  • Gegenbeispiele:
    1. Gynäkologische Untersuchung
    2. Urologische Untersuchung
    3. Öffentliches Urinieren
    4. Nacktes Sonnenbaden
40
Q

Sexuelle Handlungen mit Kindern: Fahrlässigkeit

A
  1. Beurteilung: Erscheinungsbild, Grösse, Gesichtszüge, körperliche Entwicklung
  2. Das Kind muss erheblich älter aussehen. Wirkt es 16 bis 17 jährig, gilt erhöhte Sorgfalt
  3. Verhalten: «inexpérience manifeste» beim Küssen
  4. Je grösser Altersunterschied desto höher Sorgfaltspflicht
    * Irrtum über das Schutzalter als solches kann Verbotsirrtum sein.
41
Q

Geschützte Rechtsgüter: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Im Sinne von StGB 189 und 190

A

«Die beiden Strafnormen [Art. 189 und Art. 190 StGB] bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können.»

42
Q

Tatmittel: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung →Unter Druck setzen

A
  • «Die Tatbestandsvariante des Unter Druck Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.»
  • Beispiele:
    1. Psychoterror
    2. Klima der Angst/Gewalt
    3. Tagelanges Schweigen, Wüten
    4. Jährige mit Suizid gedroht
    5. Stieftochter (12) mit Trennung von Mutter gedroht
    6. Schweigegebot und mehr
    7. Zen-Meditationslehrer manipuliert Schülerin
  • Nicht:
    1. Drohung mit Verlassen
    2. Schmollen
    3. Absage Familienaktivitäten
43
Q

Schändung: Missbrauchen

A

«Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung im Tatbestand der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht.»

44
Q

Abhängigkeit: def.

Im Sinne von StGB 193

A
  • «Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist… Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.»
  • Beispiele:
    1. Arbeitsverhältnis
    2. Psychotherapie
    3. Psychiater/Patient
    4. Sozialhilfe/Vermieter
    5. Pflege-Abhängigkeit
    6. Physiotherapie (verneint)
    7. Vorstellungsgespräch (Weinstein)
45
Q

Abhängigkeit: Tathandlung

Im Sinne von StGB 193

A

«…unter Ausnützung der… Machtkonstellation zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit… der abhängigen Person… im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. … Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat.»

46
Q

Pornographie: def.

A

«Pornographie setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.»

47
Q

Pornographie: Arten

A
  • I. Weiche Pornografie (Abs. 1 und 2)
    1. Objektiv auf Aufreizung ausgelegt
    2. Reduktion auf Sexualobjekt
    3. Weiche Porn. StGB = Hardcore Porn. ugs.
  • II. Harte Pornographie
    1. Kinder (real/virtuell)
    2. Tiere
    3. Gewalt
    4. Früher: Ausscheidungen
48
Q

Geschützte Rechtsgüter: Sexuelle Belästigung

A
  • «Beide Bestimmungen von Art. 198… schützen Personen («Opfer») im Ergebnis davor, gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen anderer konfrontiert zu werden.»
  • Beispiele:
    1. Masturbation vor Person
    2. Sex in Öffentlichkeit
    3. Nicht: Urinieren
    4. Nicht: Nacktwandern
    5. Nicht: Dick-Pics
  • Exhibitionismus (StGB 194) geht vor
49
Q

Sexuelle Belästigung: Abs. 2 Variante 2 -> verbale Belästigung -> Tatobjekt

A

„Wie bei der tätlichen Belästigung stellte der Gesetzgeber damit die unmittelbare Konfrontation von Opfer und Täter ins Zentrum seiner Überlegungen… Ist das Opfer hingegen nicht anwesend, sind die Äusserungen nicht tatbestandsmässig”

50
Q

Freiheitsberaubung: Tathandlung → V1(Festnehmen)

Im Sinne von StGB 183

A
  • I. Festnahme = Begründung der Freiheitsberaubung
  • II. Beispiele:
    1. Anketten
    2. Festbinden
    3. Festhalten
    4. Einsperren
    5. Rittlings auf Brust setzen
51
Q

Freiheitsberaubung: Tathandlung → Ziff. 1 V2 (Gefangenhalten)

Im Sinne von StGB 183

A
  • I. Gefangenhalten = Fortsetzung der Freiheitsberaubung
  • II. Beispiele:
    1. Wachmann schliesst Türen, bemerkt erst danach, dass noch Personen im Raum sind. → und lässt die Türen bewusst weiterhin geschlossen.
52
Q

Freiheitsberaubung: Tathandlung → Ziff. 1 V3 (In anderer Weise Freiheit enziehen)

Im Sinne von StGB 183

A
  • Keine selbständige Bedeutung (h.M)
  • Rollstuhl/Rollator wegnehmen
  • Kleiderklau von Nacktbadenden
53
Q

Freiheitsberaubung: Tatmittel

Im Sinne von StGB 183

A
  • «…beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden»
  • Beispiele:
    1. Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden)
    2. Drohung (mit Tod; Klima der Angst)
    3. Andere (Einschliessen, Rollstuhl, Kleider)
    4. List/Täuschung (str.)
54
Q

Freiheitsberaubung: Unrechtmässigkeit

A
  • «Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. »
  • Beispiele Rechtfertigung:
    1. Festnahmerecht Polizei (Art. 217 StPO)
    2. Festnahmerecht Private (Art. 218 StPO)
    3. U-Haft und Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO)
    4. Strafvollzug (Art. 74 ff. StGB)
    5. Geschl. therap . Massnahme (Art. 59 StGB)
    6. Verwahrung (Art. 64 StGB)
    7. Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB)
    8. Züchtigungsrecht (Art. 302 ZGB) (?)
55
Q

Entführung: Tathandlung

A
  • StGB 183 Ziff. 1 Abs. 2 →→ Durch Gewalt oder Drohung erzwungene oder durch List erlangte «Einwilligung» zur Verbringung an anderen Ort
  • «Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt.»
  • Bei Urteilsunfähigen, Widerstandsunfähigen und Personen unter 16 Jahren:
    1. Beliebige Tatmittel
    2. Überreden, Weglocken
    3. Einwilligung unbeachtlich
56
Q

Erschwerende Umstände:

Im Sinne von StGB 184

A
  1. Lösegeld
  2. grausame Behandlung des Opfers
  3. mehr als 10 Tage
  4. Erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Opfers
57
Q

Geschützte Rechtsgüter: Geiselnahme

A
  • Körperliche Bewegungsfreiheit/Menschenwüe der Geisel
  • Handlungsfreiheit des Dritten
58
Q

Geiselnahme: Tathandlung

A
  • I. Arten
    1. Der Freiheit berauben
    2. Entführen
    3. Sonstwie Bemächtigen
  • II. Abgrenzung StGB 183
    1. Tatmittel von StGB 183 nicht nötig (Gewalt, Drohung, List)
    2. Sonstwie Bemächtigen:
      aa. Auch Personen ohne Willensbildungsfähigkeit
      kurzfristiger Missbrauch
59
Q

Geiselnahme: Tatobjekt

A
  • Geisel: (BGer)
    1. unabhängig ihres Verhältnisses zu den Genötigten
  • Jede Freiheitsberaubung/Entführung zur Erwirkung von Lösegeld → StGB 185
    1. Ausnahme: Wenn genötigte Person der Freiheit beraubten Person entpricht
60
Q

Hausfriedensbruch: Deliktsart und geschütztes Rechtsgut

A
  • Tätigkeitsdelikt (Eindringen)
  • Verletzungsdelikt
  • Dauerdelikt
  • Antragsdelikt
  • Rechtsgut:
    1. Hausrecht eigene Bestimmungsmacht über private Räume
    2. «Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen»
61
Q

Hausfriedensbruch: Berechtigter

A
  • „Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht.“
  • Dinglich Berechtigter (Eigentümer)
  • Obligatorisch Berechtigter (Mieter, Pächter)
  • Aus öffentlichem Recht Berechtigter
    (Amtsstube: Beamter)
62
Q

Haus: def.

Im Sinne von StGB 186

A

«Haus im Sinne dieser Bestimmung ist jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute»

63
Q

Wohnung: def.

Im Sinne von StGB 186

A
  • Wohnung: Raum, in dem gewohnt wird
    1. Hausboot/Yacht
    2. Wohnwagen/Zelt
    3. Hausrecht des Mieters einer
      Wohnung erstreckt sich auch auf gemeinsam genutzte Räume:
      aa. Waschküche
      bb.Treppenhaus
      cc. Estrich etc.
  • Nicht: Personenwagen, Flugzeug
64
Q

Abgeschlossener Raum: def.

Im Sinne von StGB 186

A
  • « Abgeschlossen » bedeutet nicht verschlossen, sondern umschlossen
  • Beispiele:
    1. Spitalzimmer
    2. WG Zimmer
    3. Hotelzimmer
    4. Amtsstube
    5. Studentenzimmer
65
Q

Umfriedeter Platz: def.

Im Sinne von StGB 186

A
  • Umfriedeter Platz (Hof, Garten)
  • Erkennbarkeit, nicht Lückenlosigkeit der Eingrenzung
66
Q

Werkplatz: def.

A
  • Beispiele:
    1. Baustelle
    2. Kiesgrube
    3. Steinbruch
    4. Flugplatz
67
Q

Hausfriedensbruch: Arten von Angriffsobjekt

A
  • Haus
  • Wohnung
  • Abgeschlossener Raum
  • Umfriedeter Platz
  • Werkplatz
68
Q

Hausfriedensbruch: Tathandlung

A
  • Gegen den Willen des Berechtigten eindringen oder verweilen.
  • Gegen den Willen:
    1. Gegen den Willen eindringen
    2. Explizit (Verbot)
    3. Implizit (geschlossene Türe)
    4. Nur für bestimmte Zwecke berechtigt → Bei anderweitiger Absicht bei Betreten → Implizit gegen den Willen (fehlendes Eintrittsticket)
    5. Gegen Willen eines (einzigen) Berechtigen (str.)
    6. „Massgebend ist der tatsächliche Wille des Berechtigten. Derjenige, der sich durch Täuschung Einlass verschafft, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs daher nicht“
69
Q

Antragsberechtigung: Hausfriedensbruch

A
  • Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts
  • Natürliche/Juristische Person
  • Strafantragsrecht der Angehörigen in Bezug auf Straftaten, die nach dem Ableben des Verletzten begangen worden sind.
70
Q

Üble Nachrede: Tatobjekt

Im Sinne von StGB 173

A
  • Natürliche Personen
  • Verstorbene Personen
  • Juristische Personen
  • Gesellschaften
  • Personengruppen
    1. Jäger verneint
    2. Chirurgen verneint
    3. 72 Nationalräte bejaht
    4. «Knüppelgarde» bejaht
71
Q

Üble Nachrede: Umfang Ehrenschutz

A
  • BGer: bisher nur menschli-sittlicher Bereich
    1. “Bereich… Den Tatbestand erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen , die geeignet sind, jemanden … als Geschäfts oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale
      Ehre), nicht ehrverletzend.”
  • H.L.: auch der gesellschaftiliche Bereich
72
Q

Tatsache: def.

A

«Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit…, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden»

73
Q

Tatsachenbehauptung vs. Werturteil vs. gemischtes Werturteil

A

«…Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen… Tatsachenbehauptung ist… Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann. Ein reines Werturteil [Formal oder Verbalinjurie] ist ein blosser Ausdruck der Missachtung… Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen

74
Q

StGB 176: Inhalt

was sag dieser Art. aus

A
  • “Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.”
  • gilt für StGB 173 bis und mit 175
75
Q

Üble Nachrede: Erfolg

A
  • «Bei den Ehrverletzungsdelikten der üblen Nachrede und der Verleumdung (Art. 173 f. StGB) besteht der «Erfolg» in der Kenntnisnahme der ehrenrührigen Äusserung durch Dritte. »
  • Weder die Verletzung der Ehre noch die Schädigung des Rufs sind tatbestandsmässige Erfolge.
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt
76
Q

Üble Nachrede: Entlastungsbeweis

A
  • I. Zulassung
    1. Begründeter Anlass
    2. Beleidigungsabsicht
  • II. Entlastungsbeweis
    1.Wahrheit
    1. Guter Glaube
  • Art. 174 StGB ( Verleumdung) sieht den Entlastungsbeweis nicht vor.»
77
Q

Wahrheitsbeweis: def.

A
  • «Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung… in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen
    und Ungenauigkeiten sind unerheblich.»
  • «…gute Gründe für die Rechtsprechung gibt, der Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe ein Delikt begangen, könne prinzipiell nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden .»
78
Q

Gutglaubensbeweis: def.

A

«Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten »

79
Q

Allgemeines Prüfschema

A
  • I.Fallfrage lesen!
    1. (Wer/was ist zu prüfen, wer/was nicht?)
  • II. (Sachverhalts-)Abschnitte?
  • III. Pro (Sachverhalts-)Abschnitt:
    1. Mehrere Beteiligte? Falls ja
      aa. Getrennt/zusammen prüfen?
      bb. Reihenfolge?
  • IV. Pro Person/Personengruppe:
    1. Welche Delikte
    2. Reihenfolge?
  • V. AT-Problematiken?
  • VI. Bei mehreren Delikten pro Person: Konkurrenzen