Strafrecht BT: Begriffe und Definitionen Flashcards
Waffe
BGer: Gegenstand, der nach seiner (objektiven) Bestimmung zu Angriff oder Vertreidigung dient.
Gefährlicher Gegenstand
Gegenstand, der in der konkret eingesetzten Weise die Gefahr einer schweren Körperverletzung mit sich bringt.
Gift
Substanz, die geeignet ist, die körperliche Integrität erheblich zu beeinträchtigen oder gar das Leben zu zerstören.
ernstliche Nachteile
- Betroffener muss in seiner Willensfreiheit wesentlich beeinträchtigt sein.
- Nachteil muss auch für einen anderen vernünftigen Menschen (in der Lage des Genötigten) ernstlich sein.
Bejaht:
- Bekanntgabe ausserehelicher Beziehung
- Einschüchterung mit Dolch
- Drohung mit Strafanzeige/Verhaftung
- In Fernsehsendung anprangern
- Wärmepumpe nicht reparieren (im Winter)
Aneignung
- Fremde Sache (Substanztheorie) oder deren Wert (Sachwerttheorie) in eigenes Vermögen einverleiben. / Wie ein Eigentümer über die Sache verfügen
- Enteignung: Eigentümer dessen Eigentümerstellung vollständig verwehren
- Zueignung: (vorübergehend reicht) z.B.:
-Rechtsgeschäftlich über Sache verfügen (Verkaufen, Verschenken usw.) - Verbrauchen
- auf unbestimmte Zeit behalten (+ verwenden)
Anvertrauen
Wenn T die Sache mit der Verpflichtung empfängt, diese in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren oder zu verwalten oder abzuliefern und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können.
Ärgernis
Unlustgefühl oder emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses
Bandenmässigkeit
BGer: zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen geäusserten Willen, zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
Gewerbsmässigkeit
BGer: wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt.
Beischlaf
Penetration der Vagina mit dem männlichen Glied (unsachlicher Begriff des Scheidenvorhofs reicht aus)
Beischlafsähnliche Handlungen
- Schenkelverkehr
- Oralverkehr
- Analverkehr
Beschädigung einer Sache
Durch sehr weite Auslegung -> im Endeffekt: Jede Zustandsveränderung, sofern der Berechtigte in schützenswerten Interessen beeinträchtigt wird und der Zustand nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.
Datenverarbeitungsanlage
Gerätschaften, mit denen Daten (Informationen) technisch umgewandelt werden, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden können.
psychischer Druck
Wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse vernünftigerweise beziehungsweise verständlicherweise keinen Widerstand erwartet werden kann beziehungsweise dieser nicht zuzumuten ist. Muss vergleichbare Intensität und Unwertgehalt wie Gewaltanwendung und Bedrohung erreichen.
Zusammenrottung: def.
«Eine Zusammenrottungist eine Ansammlung … von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die … von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.»
BGE 108 IV 33, E. 1a
ab neun Mann
öffentlich: def.
Im Sinne von StGB 260
«Öffentlich ist … eine Zusammenrottung…, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann»
BGE 108 IV 33, E. 1a
Teilnahme: def.
Im Sinne von StGB 260
- I. def:
- «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.»
- II. Abgrenzung:
- Teilnahme an Gewalt nicht notwendig (BGE 108 IV 33)
- Nicht: bloss passiver Zuschauer (BGE 108 IV 33)
- Von Fall zu Fall entscheiden (BGE 103 IV 241)
- Zusammenrottungsfremde Tätigkeiten (Verletzten helfen, Journalisten usw.)
- Ohne oder gegen Willen in Zusammenrottung
Gewalttätigkeiten: def.
Im Sinne von StGB 260
«der Begriff der Gewalttätigkeit setzt… eine aktive, ag(g)ressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen voraus, nicht notwendig aber auch die Aufwendung besonderer physischer Kraft»
- Einzelner aus Menge genügt nicht
- Mehrere Teilnehmer müssen gewalttätig werden
Geschützte Rechtsgüter: StGB 261bis
- Geschütztes Rechtsgut
- Menschenwürde
- Öffentliche Friede (mittelbar)
Offizialdelikt, Tätigkeitsdelikt (str.)
öffentlich: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- I. Bisher: Öffentlich ist, was gegenüber einem unbestimmten, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis geäussert wird.
- II. Neu: Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird.
Rasse: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- Keine anthropologische Definition
- Sozialwissenschaftlich: Rasse als Ergebnis kollektiver Selbst –/ Fremdzuschreibung
- Gemeinsame biologische Merkmale (Hautfarbe, Abstammung)
Ethnie: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- Selbst-/Fremdzuschreibung kultureller, geschichtlicher Gemeinsamkeiten
- Sprache, Brauchtum, Tradition
- Araber, Norddeutsche, Tamilen, Sizilianer, Appenzeller, Zigeuner
- Ethnie ≠ Nationalität
aa. «Nationen und Nationalitäten werden als rechtliche Kategorien von Art. 261 bis StGB nicht erfasst. Ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261 bis StGB anwendbar.»
Sexuelle Orientierung: def.
Im Sinne von StGB 261bis
- I. Sich hingezogen fühlen zu Menschen
- anderen Geschlechts (hetero-)
- gleichen Geschlechts (homo-)
- beiderlei Geschlechts (bisexuell)
- II. Nicht: Pädophilie, Transgender
Rassendiskriminierung: Beispiele
- Bundesgericht:
- «schwarze Sau» √
- «Dreckjugo» √
- «Saujude » √
- «Sauausländer» ≠
- «Dreckasylant» ≠
- Bei Äusserungen wie «Sauausländer» oder «Dreckasylant» fehlt demgegenüber ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion.