Schemata BT Flashcards
StGB 111
-
Tatbestand
- objektiver Tatbestand
- Tod eines anderen Menschen (Deliktserfolg)
- rechtlich relevantes Handeln des Täters (= Tathandlung)
- Verursachungszusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
- subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
StGB 112
Besondere Skrupellosigkeit:
= die aussergewöhnlich krasse Missachtung des menschlichen Lebens bei gleichzeitiger rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen -
Erforderlich ist eine Gesamtbewertung der äusseren und inneren Umstände, unter denen der Täter gehandelt hat
StGB 113
Es handelt sich um Fälle vorsätzlicher Tötungen, bei denen die Fähigkeit des Täters zu normgemässem Verhalten aus
nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt ist
- entschuldbare heftige Gemütsbewegung
- grosse seelische Belastung
StGB 114
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tod eines anderen Menschen
- verursacht durch aktives Tun des Täters
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
- Ausführung der Tat aufgrund eines ernsthaften und
eindringlichen Todesverlangens des Opfers
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- achtenswerte Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 115
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Selbsttötung (ausgeführt oder versucht)
– Tatmacht?
– UF, Garantenstellung?
– “Entscheidungsherrschaft”?
- Verleiten durch den Täter
(= der Sache nach Anstiftung zum Selbstmord)
oder
- Hilfeleistung des Täters für die Tat des Selbstmörders
(= der Sache nach Gehilfenschaft zum Selbstmord)
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- selbstsüchtige Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 123
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Taterfolg:
– Schädigung der Gesundheit
– oder des Körpers
(weder Art. 122 noch von 126 StGB)
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
StGB 122
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Taterfolg:
– lebensgefährliche Verletzung
– Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds, Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit
oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes
– andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 126
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Taterfolg: «Tätlichkeit» = physische Einwirkung auf einen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, aber von ihren Auswirkungen her unterhalb der Schwelle des Art. 123 StGB bleibt
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
StGB 129
Zuerst versuchte Tötung prüfen!
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Taterfolg: Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen
2. subjektiver Tatbestand
- direkter (Gefährdungs-)Vorsatz
- skrupelloses Handeln
II: Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 128 Abs. 1
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Täter:
Tatobjekt:
– Mensch, den T. verletzt hat (Alt. 1)
– Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt (Alt. 2)
Tathandlung: nicht Helfen, obwohl Hilfeleistung erwünscht und zumutbar
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 128 Abs. 2
Abs. 2 subsidiär zu 1!
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt: Menschen die Nothilfe (versuchen zu) leisten
Tathandlung:
– davon abhalten, Nothilfe zu leisten (Alt. 1)
– bei der Leistung von Nothilfe behindern (Alt. 2) (auch psychisch)
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 133
I. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder
Körperverletzung eines Menschen als Folge des Raufhandels
II. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Raufhandel
- Beteiligung daran ( ggf. Straflosigkeit Abs. 2)
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
StGB 134
I. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten als Folge des Angriffs
II. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Angriff
- Beteiligung daran
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
StGB 260
I. Objektive Strafbarkeitsbedingung:
- Gewalttätigkeiten: aktive, aggressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen, nicht notwendig aber die Aufwendung besonderer physischer Kraft
- mit vereinten Kräften begehen: Mehrere Teilnehmer müssen gewalttätig werden
II. Tatbestand
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- Tathandlung
– Öffentlich: «Öffentlich ist … eine Zusammenrot- tung…, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann»
– Zusammenrottung: «Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung … von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die … von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.»
— Teilnahme: «Objektiv nimmt an der Zusammen- rottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.»
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
– Wissen/FMH: friedensstörender Ausrichtung öffentlicher Zusammenrottung
– Wollen/IKN: Teilnahme
III. RW
- Abs 2 (m.E. direkt TB)
IV. Schuld
StGB 261bis Abs. 1
I. Tatbestand
1. obj. TB
- Täter: jeder
- Tathandlung
– Öffentlich: Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird.
– Aufrufen: Hetze, Werbecharakter
— Hass: Schüren von Feindseligkeiten
— Diskriminierung: ungerechtfertigten Benachteiligung/ Ungleichbehandlung Einzelner/Gruppen aufgrund wahrnehmbarer bzw. nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale
- «Tatobjekt»
(– Rasse: Gruppe mit gemeinsamen biologischen Merkmalen)
– Ethnie: Menschengruppe (insbesondere Stamm oder Volk) mit einheitlicher Kultur; dadurch Unterscheidung von anderen Personengruppen
(… ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261bis StGB anwendbar.)
– denke: Sprache, Brauchtümer, “Ausbreitung”
– Religion: Selbst-/Fremzuschreibung gemeinsamer Glaubensorientierung
– Sexuelle Orientierung: NICHT Pädophile, Transgender
2. subj. TB
- Vorsatz
− Wissentlicher Aufruf
− Wissen um Öffentlichkeit
− Wollen/IKN Diskriminierung
− Wollen/IKN Schüren von Hass
StGB 261bis Abs. 2
bloss andere Tathandlung! (s. Abs. 1)
Tathandlung
− Öffentlich
− Verbreitung Ideologie (System von Weltanschauungen, Grundeinstellungen und Wertungen):
– NS-Binde: blosse Tragen … nicht als Verbreiten, sondern nur als Bekenntnis zu werten
− Systematische Herabsetzung, Verleumdung
StGB 261bis Abs. 3
Abs. 1, 2 aber neue Tathandlung:
“wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt”
StGB 261bis Abs. 4 - Verletzung Menschenwürde
denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
− Öffentlich
− Medium (auch Gebärden)
- Herabsetzung/Diskriminierung
- Menschenunwürdig
StGB 261bis Abs. 4 - Leugnung Völkermord
denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
- Öffentlich
- Medium
- Völkermord/andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht
StGB 261bis Abs. 5
denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
- Leistung verweigern
StGB 180
I. Tatbestand
1. obj. TB
− Täter: jeder
− Tatobjekt: NICHT jur. Personen (wohl aber Organe?)
− Tathandlung: Ankündigung künftigen Übels dessen Verwirklichung liegt in den Händen des Drohenden / oder er gibt dies zumindest vor (auch gg. Sympathiepersonen ABER individualisiert auf TO!)
– schwer: «Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer sei, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen.» (Ernsthaftigkeit irrelevant)
− Taterfolg: Schrecken oder Angst
2. subj. TB
- Wissen/FMH um Bedrohlichkeit der Einschüchterung
- Wollen/IKN, dass Opfer in Angst/Schrecken versetzt
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag
StGB 181
I. Tatbestand
1. obj. TB
− Täter: jeder
− Tatobjekt: jeder
− Tathandlung: Ausübung von Zwang auf die Handlungsfreiheit des Opfers
− Tatmittel: Gewalt, ernstliche Nachteile (Zufügung
eines Übels, s. StGB180), andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit (Zwangsmittel (muss) das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten)
− Taterfolg: das vom Täter angestrebte Verhalten des Opfers
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB
- Wissentlicher Einsatz von Gewalt
- Wissentliche Drohung
- Wissen/Für-möglich-Halten BeschränkungHandlungsfreiheit
- Wollen/Inkaufnahme des abgenötigten Verhaltens (Tun/Unterlassen/Duldung)
II. Rechtswidrigkeit: zusätzliche, besondere Begründung
- unerlaubter Zweck
- unerlaubte Mittel
- missbräuchliche Zweck-Mittel-Relation
III. Schuld
StGB 183 Ziff. 1 Abs. 1
I. Tatbestand
1. obj. TB
- Täter: jeder
- Tatobjekt: nur, wer fähig ist, seinen Aufenthaltsort selbständig zu ändern oder mit fremder Hilfe ändern zu lassen
- Tathandlung: Erhebliche Bewegungseinschränkung
– Festnehmen
– Gefangenhalten
– Anderer Freiheitsentzug: Keine selbständige Bedeutung (h.M.)
- Tatmittel: beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheits- beschränkung zu überwinden»
- Taterfolg: Aufhebung Bewegungsfreiheit
- Rechtswidrigkeit: «Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht.»
2. subj. TB
− Wissentliches Festnehmen/ Gefangenhalten
− Wollen/Inkaufnahme der Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit
II. Schuld
StGB 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2
I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: jeder ggf. <16 J.
- TH: das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringung von ihrem bisherigen Aufenthaltsorte … wobei sich als Folge eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt.
- Tatmittel:
– grds. Wille gebrochen (Gewalt,Drohung), Wille unterwandert (List)
— <16 J. beliebiges Mittel
- Taterfolg: wenn Person Ort verlassen muss und somit, auch wenn dies allein aus den Umständen hervorgeht, in die Gewalt des Täters gelangt.”
2. subj TB
− Wissentliche Anwendung von Gewalt, Drohung, List
− Wissen/FMH Kindesalter, Urteils-, Widerstandsunfähigkeit
− Wollen/Inkaufnahme Entführung
II. RW
III. Schuld
StGB 185
I. TB
1. Objektiver Tatbestand
- Täter: jeder
- Tatobjekt: jeder
- Tathandlung: Freiheit beraubt, entführt, sich seiner sonst wie bemächtigt
- Taterfolg: Freiheitsberaubung, Entführung, Bemächtigung
2. Subjektiver Tatbestand
- Wissentliche Entführung/Beraubung der Freiheit
- Wollen/IKN Aufhebung Bewegungsfreiheit
- Nötigungsabsicht