Schemata BT Flashcards

1
Q

StGB 111

A
  1. Tatbestand
    1. objektiver Tatbestand
      • Tod eines anderen Menschen (Deliktserfolg)
      • rechtlich relevantes Handeln des Täters (= Tathandlung)
      • Verursachungszusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg
      • Kausalität
      • objektive Zurechenbarkeit
    2. subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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2
Q

StGB 112

A

Besondere Skrupellosigkeit:
= die aussergewöhnlich krasse Missachtung des menschlichen Lebens bei gleichzeitiger rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen -
Erforderlich ist eine Gesamtbewertung der äusseren und inneren Umstände, unter denen der Täter gehandelt hat

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3
Q

StGB 113

A

Es handelt sich um Fälle vorsätzlicher Tötungen, bei denen die Fähigkeit des Täters zu normgemässem Verhalten aus
nachvollziehbaren Gründen eingeschränkt ist

  • entschuldbare heftige Gemütsbewegung
  • grosse seelische Belastung
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4
Q

StGB 114

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tod eines anderen Menschen
- verursacht durch aktives Tun des Täters
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
- Ausführung der Tat aufgrund eines ernsthaften und
eindringlichen Todesverlangens des Opfers
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- achtenswerte Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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5
Q

StGB 115

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Selbsttötung (ausgeführt oder versucht)
– Tatmacht?
– UF, Garantenstellung?
– “Entscheidungsherrschaft”?
- Verleiten durch den Täter
(= der Sache nach Anstiftung zum Selbstmord)
oder
- Hilfeleistung des Täters für die Tat des Selbstmörders
(= der Sache nach Gehilfenschaft zum Selbstmord)
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- selbstsüchtige Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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6
Q

StGB 123

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Taterfolg:
– Schädigung der Gesundheit
– oder des Körpers
(weder Art. 122 noch von 126 StGB)
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag

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7
Q

StGB 122

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Taterfolg:
– lebensgefährliche Verletzung
– Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds, Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit
oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes
– andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Kausalität
- objektive Zurechenbarkeit
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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8
Q

StGB 126

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern)
- Taterfolg: «Tätlichkeit» = physische Einwirkung auf einen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, aber von ihren Auswirkungen her unterhalb der Schwelle des Art. 123 StGB bleibt
- Tathandlung: rechtlich relevantes Handeln des Täters
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag

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9
Q

StGB 129

A

Zuerst versuchte Tötung prüfen!

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Taterfolg: Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen
2. subjektiver Tatbestand
- direkter (Gefährdungs-)Vorsatz
- skrupelloses Handeln
II: Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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10
Q

StGB 128 Abs. 1

A

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Täter:
Tatobjekt:
– Mensch, den T. verletzt hat (Alt. 1)
– Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt (Alt. 2)
Tathandlung: nicht Helfen, obwohl Hilfeleistung erwünscht und zumutbar
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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11
Q

StGB 128 Abs. 2

A

Abs. 2 subsidiär zu 1!

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt: Menschen die Nothilfe (versuchen zu) leisten
Tathandlung:
– davon abhalten, Nothilfe zu leisten (Alt. 1)
– bei der Leistung von Nothilfe behindern (Alt. 2) (auch psychisch)
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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12
Q

StGB 133

A

I. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder
Körperverletzung eines Menschen als Folge des Raufhandels
II. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Raufhandel
- Beteiligung daran ( ggf. Straflosigkeit Abs. 2)
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld

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13
Q

StGB 134

A

I. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod oder Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten als Folge des Angriffs
II. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
- Angriff
- Beteiligung daran
2. subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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14
Q

StGB 260

A

I. Objektive Strafbarkeitsbedingung:
- Gewalttätigkeiten: aktive, aggressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen, nicht notwendig aber die Aufwendung besonderer physischer Kraft
- mit vereinten Kräften begehen: Mehrere Teilnehmer müssen gewalttätig werden
II. Tatbestand
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- Tathandlung
– Öffentlich: «Öffentlich ist … eine Zusammenrot- tung…, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann»
– Zusammenrottung: «Eine Zusammenrottung ist eine Ansammlung … von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die … von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird.»
— Teilnahme: «Objektiv nimmt an der Zusammen- rottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.»
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
– Wissen/FMH: friedensstörender Ausrichtung öffentlicher Zusammenrottung
– Wollen/IKN: Teilnahme
III. RW
- Abs 2 (m.E. direkt TB)
IV. Schuld

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15
Q

StGB 261bis Abs. 1

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
- Täter: jeder
- Tathandlung
– Öffentlich: Öffentlich ist, was nicht im engeren privaten Rahmen geäussert wird.
– Aufrufen: Hetze, Werbecharakter
— Hass: Schüren von Feindseligkeiten
— Diskriminierung: ungerechtfertigten Benachteiligung/ Ungleichbehandlung Einzelner/Gruppen aufgrund wahrnehmbarer bzw. nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale
- «Tatobjekt»
(– Rasse: Gruppe mit gemeinsamen biologischen Merkmalen)
– Ethnie: Menschengruppe (insbesondere Stamm oder Volk) mit einheitlicher Kultur; dadurch Unterscheidung von anderen Personengruppen
(… ist aber mit der Nationalität nicht der rechtliche Status, sondern die mit der Nation verknüpften ethnischen Charakteristika gemeint, ist Art. 261bis StGB anwendbar.)
– denke: Sprache, Brauchtümer, “Ausbreitung”
– Religion: Selbst-/Fremzuschreibung gemeinsamer Glaubensorientierung
– Sexuelle Orientierung: NICHT Pädophile, Transgender
2. subj. TB
- Vorsatz
− Wissentlicher Aufruf
− Wissen um Öffentlichkeit
− Wollen/IKN Diskriminierung
− Wollen/IKN Schüren von Hass

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16
Q

StGB 261bis Abs. 2

A

bloss andere Tathandlung! (s. Abs. 1)
Tathandlung
− Öffentlich
− Verbreitung Ideologie (System von Weltanschauungen, Grundeinstellungen und Wertungen):
– NS-Binde: blosse Tragen … nicht als Verbreiten, sondern nur als Bekenntnis zu werten
− Systematische Herabsetzung, Verleumdung

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17
Q

StGB 261bis Abs. 3

A

Abs. 1, 2 aber neue Tathandlung:
“wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt”

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18
Q

StGB 261bis Abs. 4 - Verletzung Menschenwürde

A

denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
− Öffentlich
− Medium (auch Gebärden)
- Herabsetzung/Diskriminierung
- Menschenunwürdig

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19
Q

StGB 261bis Abs. 4 - Leugnung Völkermord

A

denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
- Öffentlich
- Medium
- Völkermord/andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht

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20
Q

StGB 261bis Abs. 5

A

denke wiederum an Abs. 1 aber andere Tathandlung
- Leistung verweigern

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21
Q

StGB 180

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
− Täter: jeder
− Tatobjekt: NICHT jur. Personen (wohl aber Organe?)
− Tathandlung: Ankündigung künftigen Übels dessen Verwirklichung liegt in den Händen des Drohenden / oder er gibt dies zumindest vor (auch gg. Sympathiepersonen ABER individualisiert auf TO!)
– schwer: «Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer sei, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen.» (Ernsthaftigkeit irrelevant)
− Taterfolg: Schrecken oder Angst
2. subj. TB
- Wissen/FMH um Bedrohlichkeit der Einschüchterung
- Wollen/IKN, dass Opfer in Angst/Schrecken versetzt
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag

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22
Q

StGB 181

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
− Täter: jeder
− Tatobjekt: jeder
− Tathandlung: Ausübung von Zwang auf die Handlungsfreiheit des Opfers
− Tatmittel: Gewalt, ernstliche Nachteile (Zufügung
eines Übels, s. StGB180), andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit (Zwangsmittel (muss) das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten)
− Taterfolg: das vom Täter angestrebte Verhalten des Opfers
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB
- Wissentlicher Einsatz von Gewalt
- Wissentliche Drohung
- Wissen/Für-möglich-Halten BeschränkungHandlungsfreiheit
- Wollen/Inkaufnahme des abgenötigten Verhaltens (Tun/Unterlassen/Duldung)
II. Rechtswidrigkeit: zusätzliche, besondere Begründung
- unerlaubter Zweck
- unerlaubte Mittel
- missbräuchliche Zweck-Mittel-Relation
III. Schuld

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23
Q

StGB 183 Ziff. 1 Abs. 1

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
- Täter: jeder
- Tatobjekt: nur, wer fähig ist, seinen Aufenthaltsort selbständig zu ändern oder mit fremder Hilfe ändern zu lassen
- Tathandlung: Erhebliche Bewegungseinschränkung
– Festnehmen
– Gefangenhalten
– Anderer Freiheitsentzug: Keine selbständige Bedeutung (h.M.)
- Tatmittel: beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheits- beschränkung zu überwinden»
- Taterfolg: Aufhebung Bewegungsfreiheit
- Rechtswidrigkeit: «Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht.»
2. subj. TB
− Wissentliches Festnehmen/ Gefangenhalten
− Wollen/Inkaufnahme der Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit
II. Schuld

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24
Q

StGB 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: jeder ggf. <16 J.
- TH: das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringung von ihrem bisherigen Aufenthaltsorte … wobei sich als Folge eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt.
- Tatmittel:
– grds. Wille gebrochen (Gewalt,Drohung), Wille unterwandert (List)
— <16 J. beliebiges Mittel
- Taterfolg: wenn Person Ort verlassen muss und somit, auch wenn dies allein aus den Umständen hervorgeht, in die Gewalt des Täters gelangt.”
2. subj TB
− Wissentliche Anwendung von Gewalt, Drohung, List
− Wissen/FMH Kindesalter, Urteils-, Widerstandsunfähigkeit
− Wollen/Inkaufnahme Entführung
II. RW
III. Schuld

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25
Q

StGB 185

A

I. TB
1. Objektiver Tatbestand
- Täter: jeder
- Tatobjekt: jeder
- Tathandlung: Freiheit beraubt, entführt, sich seiner sonst wie bemächtigt
- Taterfolg: Freiheitsberaubung, Entführung, Bemächtigung
2. Subjektiver Tatbestand
- Wissentliche Entführung/Beraubung der Freiheit
- Wollen/IKN Aufhebung Bewegungsfreiheit
- Nötigungsabsicht

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26
Q

StGB 186

A

I. TB
1. Objektiver Tatbestand
- Täter: jeder
– Nein: Mieter nach Eviktion (BGer)
– Ja: Hausbesetzer (BGer)
- Berechtigter: Natürliche oder juristische Person, die Inhaberin des Verfügungsrechts ist (gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen/obligatorischen Recht/öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht)
- Tatobjekt: Haus, Wohnung (auch bzgl. “gemeinsame” Räume), Raum (umschlossen!), Platz, Hof, Garten, (?) Werkplatz (wichtig: Erkennbarkeit, nicht Lückenlosigkeit der Eingrenzung)
- Tathandlung:
– Eindringen gg. den Willen
– Verweilen trotz ausdrücklicher Aufforderung
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH
− Haus
− mit fremdem Hausrecht
Wollen/IKN
− Eindringen
− Verbleiben gegen Willen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

27
Q

StGB 187

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder >3 J. als TO
- TO: jmd. <16 J.
- Tathandlung:
– sexuell: „Als sexuelle Handlungen gelten Verhal- tensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise fallen subjektive Überlegungen des Täter oder Opfers ausser Betracht.“
– Vornehmen: Körperkontakt zwischen Täter und Opfer
– Verleiten: Kein Körperkontakt Täter und Opfer
– Einbeziehen: Kein Körperkontakt Täter und Opfer
2. subj. TB
Wissen/Fürmöglichhalten
- Kind unter 16 Jahren
- Altersdifferenz > 3 Jahre
- Sexuelle Handlung
Wollen/Inkaufnahme
- Vornahme
- Verleiten (IKN Erfolg)
- Einbeziehen (dir. Vors.)
ggf. Ziff. 4 (Kriterien: Erscheinungsbild, Grösse, Gesichtszüge, körperliche Entwicklung)
II. RW:
- Die Einwilligung des Verletzten ist bei mit Art. 187 StGB grundsätzlich unbeachtlich.
- Ausnahme <3 Jahre Altersunterschied (Ziff. 2).
- Ausnahme: Täter unter 20 und besondere Umstände (Jugendliebe).
III. Schuld
- Irrtum über das Schutzalter kann Verbotsirrtum sein

28
Q

StGB 189 (190)

A

I. TB
1. obj. TB
- Täter: jeder
- Tatobjekt: jeder (bei <16 denke an StGB187)
- Tathandlung: Ausübung von Zwang auf die Handlungsfreiheit des Opfers (=Nötigen)
- Tatmittel: Nötigungsmittel sind die zur Beugung des
Willens eingesetzten Verhalten = nicht blosse Missachtung des Willens
– Drohung (was genau?)
– Gewalt (auch verhältnismässig geringer Kraftauf- wand kann nach Umständen ausreichen)
– psychischer Druck: Schaffung einer tatsituativen Zwangssituation (Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten), die Opfer kapitulieren lässt (Intensität vergleichbar mit Gewalt oder Bedrohung)
- Taterfolg: Nötigungserfolg ist das vom Täter angestrebte Verhalten des Opfers (auch zur Vornahme)
ggf. NUR Beischlaf (naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile)
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB
- Wissentliches Nötigen
- Wollen des Taterfolgs
II. RW
III.Schuld

29
Q

StGB 191

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: Urteils- und/oder widerstandsunfähig
- Tathandlung: Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht.»
– wiederum sexuell (s. StGB189)
2. subj. TB:
- Wissen um/Für-möglich-Halten: Urteils-/Widerstandsunfähigkeit
- Wollen/Inkaufnahme: Missbrauch
II. RW
III. Schuld

30
Q

StGB 193

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: Jeder lebende Mensch über 18 Jahre (sonst: StGB 187/188)
– abhängig: Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbe- standes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist… Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.
- Tathandlung: Der Täter muss sich die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben
- Taterfolg: Vornahme/Duldung sexueller Handlung
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB:
Wissen/FMH:
- Notlage
- Abhängigkeit
Wollen/IKN:
- Ausnützung
- Vornahme/Duldung Sex. Handlung
II. RW
III. Schuld

31
Q

StGB 198 Abs. 1

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: jeder, der überrascht wird
- Tathandlung: sexuelle Handlung vornehmen
- Taterfolg: Ärgernis (quasi logischer Schluss aus Antrag)
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB:
− Wissentliche Vornahme: sex.Handlung
− Wissen/FMH: unerwartet
− Wollen/IKN(str.): Erregung Ärgernis
II. RW
III. Schuld

32
Q

StGB 198 Abs. 2 Var. 1

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: jeder
- Tathandlung:
i. Sexuelle Übergriffe unterhalb Schwelle
Erheblichkeit von StGB 187 ff.
ii. Ungewollte Übergriffe, die nicht von
StGB 187 ff. erfasst,
2. subj. TB:
− Wissen um sexuelle Natur
− Wollen der Belästigung
− EV genügt
II. RW
III. Schuld

33
Q

StGB 198 Abs. 2 Var. 2

A

I. TB
1. obj. TB:
- Täter: jeder
- TO: jeder
- Tathandlung: Ausgesprochenes, schriftliche oder bildliche Mitteilungen
- Taterfolg: “sexuell belästigt sein” (?)
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB:
− Wissen: sexuelle Natur, Äusserung
− Wollen: Erreichen des TO, Belästigung
− EV genügt
II. RW
III. Schuld

34
Q

StGB 137

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
- fremde bewegliche Sache
- aneignen
2. subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
Beachte: Ziff. 2 Abs. 2
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

35
Q

StGB 138 Ziff. 1 Abs. 1

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- «Wer» = jedermann (beachte Qualifikation nach Ziff. 2)
- fremde bewegliche Sache
- die ihm anvertraut ist
- Aneignen (wie Art. 137 StGB)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. nicht erforderlich
- Ausnahme: Ziff. 1 Abs. 4 (vgl. StGB110I, II)

36
Q

StGB 138 Ziff. 1 Abs. 2

A

I. Tatbestand
1. ObjektiverTatbestand
- «Wer» = jedermann (beachte Qualifikation nach Ziff. 2)
- Vermögenswerte
- die ihm anvertraut sind,
- unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (nach allg. Meinung (+))
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- denke an ZIff. 1 Abs. 1

37
Q

StGB 139 Ziff. 1

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Aneignungsabsicht («zur Aneignung…»)
- Bereicherungsabsicht
Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis:
- denke an StGB 138 ZIff. 1 Abs. 4

38
Q

StGB 140 Ziff. 1 Abs. 1

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- fremde bewegliche Sache
- “Wegnahme”
- Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel ZUR Vollendung der Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

39
Q

StGB 172ter

A

VSS:
- obj. Geringfügigkeit des Vermögenswertes und/oder Schadens (CHF 300)
- Vorsatz auch bzgl. Geringfügigkeit

Bei irrtümlicher Annahme einer Geringfügigkeit ist (zu Gunsten des Täters) Art. 13 StGB zu beachten!

40
Q

StGB 140 Ziff. 1 Abs. 2

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- fremde bewegliche Sache
- vollendete Wegnahme
- Täter wird auf frischer Tat ertappt
- Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
- Beutesicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

41
Q

StGB 144

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Wer (= jedermann)
- Sache,
- an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
- beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht
- ggf.: Qualifikation Abs. 3 (10’000, KEIN fester Grenzwert, konkrete Umstände!)
2. Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. Strafantrag erforderlich (Abs. 1)
- Ausnahmen (Offizialdelikt): Abs. 2, 3

42
Q

StGB 141; kein Prüfungsstoff!

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Wer (= jedermann)
- bewegliche Sache
- dem Berechtigten (= jemandem, der ein dingliches Recht an der Sache hat) entziehen
- ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügen
– finanziell
– sonstige - bzgl. Verlust des Gebrauchs - negative Folgen
2. Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz
- «ohne Aneignungsabsicht»
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag

43
Q

StGB 146

A

I. TB
1. obj. TB
- arglistige Täuschung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
“Dreieck”: (h.M.) Der Verfügende muss für den Vermögenskreis des Geschädigten «verantwortlich» bzw. «zuständig» sein – bildlich gesprochen «im Lager» des Geschädigten stehen (sonst ggf. Diebstahl in mT)
- Vermögensschaden (unmittelbar)
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (insb. Stoffgleichheit!)
II. RW
III. Schuld
IV. Antrag
- Abs. 3!

44
Q

StGB 147

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
- Einwirken auf DVA
- dadurch: unzutreffendes (= der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widersprechendes) Ergebnis der Datenverarbeitung oder -übermittlung
- dadurch: Vermögensverschiebung
- Vermögensschaden (unmittelbar)
ODER:
- Verdeckung einer erfolgten Vermögensverschiebung
ggf.: Abs. 2
2. subj. TB
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht (vgl. Art. 146 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. kein Strafantrag erforderlich
- Ausnahme: Abs. 3

45
Q

StGB 148

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Täter = berechtigter Inhaber
- zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig
- Verwenden Check- oder Kreditkarte oder eines gleichartigen Zahlungsinstruments
- Erlangen einer vermögenswerten Leistung
- Vermögensschaden beim Kartenaussteller
- ggf.: Abs. 2
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Kartenaussteller UND Vertragsunternehmen haben die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen

46
Q

StGB 156

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Tatmittel:
– Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
– Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (räuberische Erpressung)
- dadurch verursacht: Vermögensverfügung
- dadurch verursacht: “unmittelbar” Vermögensschaden
– beim Opfer selbst oder
– bei einer dritten Person (= sog. Dreieckserpressung)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

47
Q

StGB 157; kein Prüfungsstoff!

A

Wucher (Art. 157 StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Wer = jedermann
Ziff. 1 Abs. 1: Abschluss eines Wuchergeschäfts
- sich oder anderen für Leistung Vermögensvorteile gewähren/versprechen lassen (= Abschluss gegenseitigen entgeltlichen Vertrages), die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
- unter Ausbeutung der Unterlegenheit des Opfers
– Zwangslage des Opfers, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen
– Ausbeutung (= Kausalität der Unterlegenheit des Opfers für Zustandekommen Wuchergeschäft)
Ziff. 1 Abs. 2: Nachwucher
- eine wucherische Forderung
- erwerben UND sie anschliessend weiterveräussern oder geltend machen (= zweiaktiges Delikt)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

48
Q

StGB 158 Ziff. 1

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Täter = “Vermögensverwalter”
- Tathandlung: Pflichtverletzung
- Vermögensschaden (unmittelbar)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- ggf. Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. kein Strafantrag erforderlich
- Ausnahme: Ziff. 3

49
Q

StGB 158 Ziff. 2

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Täter = “Stellvertreter”
- Tathandlung: Missbrauch der Ermächtigung
- Vermögensschaden (unmittelbar)
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. kein Strafantrag erforderlich
- Ausnahme: Ziff. 3

50
Q

StGB 160

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Sache, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat
- Erwerben, sich schenken lassen, zum Pfande nehmen, verheimlichen oder veräussern helfen
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantragserfordernis
- grds. kein Strafantrag erforderlich
- Ausnahme: Ziff. 1 Abs. 3

51
Q

StGB 305bis

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
- Wer: jeder
- Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren
- Handlung, die geeignet ist, Einziehung zu vereiteln
- ggf.: Ziff. 2
2. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

52
Q

StGB 197 I

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt: < 16 Jahren
Tathandlung:
- Pornografie i.S.v. Abs. 1 und 2 / Beachte Abs. 9
- Träger
- Handlungen (Warnhinweis als Schutz reicht nicht)
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Pornografischer Charakter
- Zugänglichkeit <16-Jährige
Wollen/IKN:
- Anbieten, zeigen etc.
- Nicht: Wollen der Kenntnisnahme
- Abs. 7 Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
- Einwilligung irrelevant
- Beachte Abs. 8
III. Schuldfähigkeit

53
Q

StGB 197 II

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt: “Besucher” / “jeder”
Tathandlung:
- Pornografie i.S.v. Abs. 1 und 2 / Beachte Abs. 9
- Öffentlich ausstellt
- Unaufgefordert anbietet
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Pornografischer Charakter
- Zugänglichkeit Öffentlichkeit
- Überraschungsmoment
Wollen/IKN:
- Ausstellen, zeigen, anbieten
- Nicht: Wollen der Kenntnisnahme
- Abs. 7 Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
- Beachte Satz 2
III. Schuldfähigkeit

54
Q

StGB 197 III

A

I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt: < 18 Jahren (insb. STGB187?)
Tathandlung
- Anwerben zur Mitwirkung (= versuchte «Anstiftung»)
- Zur Mitwirkung veranlassen (= vollendete «Anstiftung»)
Beachte Abs. 9
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Minderjährigkeit
- Pornografischen Charakter
Wollen/IKN:
- Anwerben zur Mitwirkung (Absichtsdelikt)
- Zur Mitwirkung veranlassen (IKN)
- Abs. 7 Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
- Einwilligung irrelevant
III. Schuldfähigkeit

55
Q

StGB 197 IV

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt
- Tiere
- Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen
(Erfasst werden Darstellung erniedrigender Gewalt, welche einen Menschen zum ohne Weiteres verfügbaren Sexualobjekt degradiert oder die Gewalt verharmlost und andeutet, deren Anwendung steigere das Lustempfinden - Je ausgeprägter die Gewaltanwendung, desto weniger hohe Anforderungen gelten für den pornografischen Charakter des sexuellen Kontextes)
- Minderjährige unter 18 Jahren (virtuell:Satz1/real:Satz2)
(BSK nennt als TO den “Träger” der Pornographie)
Tathandlung
- Pornografie i.S.v. Abs. 4 und 5 / Beachte Abs. 9
- Träger
- Kommerzialisierungshandlung
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Pornografischer Charakter
- Kinder unter 18 Jahren
- Bewusstes Herstellen
Wollen/IKN:
- Kommerzialisierungshandlungen
- Abs. 7 Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
- beachte Abs. 8
III. Schuldfähigkeit

56
Q

StGB 197 V

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatobjekt:
- Tiere
- Erwachsene
- Minderjährige < 18 Jahren (virtuell:Satz1/reell:Satz2)
Tathandlung
- Pornografie i.S.v. Abs. 4 und 5 / Beachte Abs. 9
- Träger
- Konsumationshandlung
- Besitz (auch auf Cache)
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Pornografischer Charakter
- Kinder unter 18 Jahren
- Bewusstes Besitzen (insb. bspw. Cache)
Wollen/IKN:
- Kommerzialisierungshandlungen
- Abs. 7 Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
- Beachte Abs. 8
III. Schuldfähigkeit

57
Q

StGB 251 i.e.S.

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatbetroffener: jeder
Tatobjekt: Urkunde
Tathandlung:
- Fälschen
- Verfälschen
- Blankettfälschung
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkundenqualität (Laiensphäre!)
- Fälschen/Unechtheit
- Verfälschen/Unechtheit
Wollen/IKN:
- Benutzen des Blanketts
Absicht (h.M. EV genügt)
- Täuschungsabsicht
- Alternativ Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuldfähigkeit

58
Q

StGB 251 (Falschbeurkundung)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatbetroffener: jeder
Tatobjekt: Urkunde
Tathandlung:
- Unrichtig beurkunden (lassen)
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkundenqualität (Laiensphäre!)
- Fälschen/Unechtheit
- Verfälschen/Unechtheit
Wollen/IKN:
- Benutzen des Blanketts
Absicht (h.M. EV genügt)
- Täuschungsabsicht
- Alternativ Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuldfähigkeit

59
Q

StGB 251 (Täuschung)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatbetroffener: jeder
Tatobjekt: Urkunde
Tathandlung: Brauchen
Muss in den Machbereich des Tatbetroffenen gelangen ergo seiner sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden
2. subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkundenqualität (Laiensphäre!)
- Brauchen
Wollen/IKN:
- Brauchen
Absicht (h.M. EV genügt)
- Täuschungsabsicht
- Alternativ Vorteilsabsicht oder Schädigungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuldfähigkeit

60
Q

StGB 252

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatbetroffener: jeder
Tatobjekt: Schriftstücke mit Urkundencharakter
Ausweisschriften: Papiere, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder Familienverhältnissen einer Person dienen.
Zeugnisse: Bescheinigungen über eine bestimmte Ausbildung oder über bisherige Leistungen
Bescheinigungen (Generalklausel): Alles übrige, das das Fortkommen erleichtern kann
Tathandlung:
- Fälschen oder verfälschen
- Falsch beurkunden
- Gebrauch
- Missbrauch
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkundenqualität (beachte Parallelwertung in der Laiensphäre)
Wollen/IKN
Absicht (h.M. EV genügt):
- Täuschungsabsicht
- Absicht Fortkommen der Person zu erleichtern
II. Rechtswidrigkeit
- Wahrung berechtigter Interessen
III. Schuldfähigkeit

61
Q

StGB 253

A

I. Tatbestand
1.Objektiver Tatbestand
Täter: jeder
Tatbetroffener: s. Gesetz
Tatobjekt: Schriftstücke mit Urkundencharakter
Tathandlung:
Abs. 1: Bewirken einer unrichtigen (unwahren) Beurkundung durch Täuschung
Abs. 2: Gebrauch
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkundenqualität (beachte Parallelwertung in der Laiensphäre)
Wollen/IKN
Täuschungsabsicht (EV genügt)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuldfähigkeit

62
Q

StGB 254

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Täter:
- nicht alleinige Verfügungsgewalt über die Urkunde
- Verletzung von Aufbewahrungspflichten reicht nicht
Tatobjekt:
- Urkunde i.S.v. StGB 110 IV
- Urkunde muss echt sein, inhaltliche Wahrheit ist nicht verlangt
Tathandlung:
- dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert
- Entwenden verlangt Wegnahme i.S.v. StGB 139
- Vermehrung des vorhandenen Aussagegehalts nicht tatbestandsmässig
2. Subjektiver Tatbestand
Wissen/FMH:
- Urkunde ohne alleinige Verfügungsgewalt
Wollen/IKN
Absicht (h.M. EV genügt):
- Absicht der Hinderung an Beweisführung
- Vorteils- oder Schädigungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuldfähigkeit

63
Q

Urkunde?

A

Schrifturkunde:
Schriftlich verkörperte menschliche Erklärung (Perpetuierungsfunktion), die bestimmt und geeignet ist, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen (Beweisfunktion) und den Aussteller erkennen (Garantiefunktion) lässt

  • schriftlich
    (-) wenn Umwandlung zur Lesbarkeit nötig
  • verkörpert
  • menschliche
  • Erklärung
  • bestimmt (subj.) und geeignet (obj.) zum Beweis
  • rechtserhebliche Tatsache
    .. welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken
  • Aussteller:
    Geistigkeitstheorie: … auf den die Urkunde bei normativer Betrachtung als Urheber zurückgeht; auch wenn er sie nicht selbst ausstellte

Beweiszeichen:
- bildliche, symbolische Darstellung
- mit einem Gegenstand fest verbunden
- die eine vom Aussteller auf den Gegenstand bezogene Aussage enthalten
- Aussage ergibt isch mithin erst aus der konkreten sachlichen Beziehung zw. Gegenstand und Zeichen
- aus den Umständen des Gebrauchs

Computerurkunden:
- Zweck wie Schrifturkunde
=> gleiche Handhabung
- “Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern”

64
Q

StGB Ehrverletzungen

A

I. Tatbestand
1. obj. TB
- Täter: jeder
- TO:
– natürliche/jur. Personen
– verstorbene Personen (StGB 175)
– Gesellschaften
– Personengruppen (Bestimmbarkeit!)
- Tathandlung
– Ehrenrührigkeit
i. nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (faktisch)
= menschlich-sittlicher Bereich, nicht gesellschaftliche Geltung oder soziale Funktion ABER nur sofern, Kritik des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft.
ii. geschützt ist die Geltung, auf die ihr Träger Anspruch erheben kann (normativ)
iii. bei Beurteilung auf unbefangenen durchschnittlichen Dritten abstellen unter gesamten konkreten Umständen
– Tatsachenbehauptung = auf Wahrheitsgehalt hin überprüfbar, obj. erkennbar / bei gemischten Werturteilen hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen
– Dritte: Äusserung ggü. Dritte
(bei StGB178 nur gg. Verletztem)
– Handlung: Beschuldigung/Verdächtigung
– Form: StGB176
- Taterfolg: Kenntnisnahme
- Kausalität
- obj. Zurechnung
2. subj. TB
− Wissen/FMH: Ehrenrührigkeit
− Wollen/IKN: Wahrnehmung Dritte
− Keine Beleidigungsabsicht
− Kein Bewusstsein Unwahrheit (bei StGB174 hier Direktvorsatz bzgl. Unwahrheit)
II. RW/III. Schuld
i. allg. Rechtfertigung (gerade Pflichtenkollision)
ii. Beweis (nicht bei StGB174!)
a) Zulassung
- interprètent de manière restrictive les conditions
- conditions doivent être réalisées cumulativement
1. Begründeter Anlass
2. Beleidigungsabsicht
b) Entlastungsbeweis
1. Wahrheitsbeweis:
… erbracht, wenn Tatsachenbehauptung … in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen/ Ungenauigkeiten sind unerheblich
(insb. Frage nach (ausbleibender) Verurteilung)
2. Guter Glaube
- ernsthafte Gründe zu glauben, was er sagte
- nach konkreten Umständen
- persönlichen Verhältnissen
- zumutbaren Schritte unternommen,
- um Wahrheit zu überprüfen + für gegeben zu erachten