Strafrecht AT I/ob Flashcards

1
Q

aberratio ictus

A

Bei der aberratio ictus tritt der Taterfolg bei einem anderen als dem vom T anvisierten Tatobjekt ein.

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2
Q

Abgrenzungstheorien: Täterschaft/Teilnahme

A

TATHERRSCHAFTSLEHRE/MATERIELL-OBJEKTIVE THEORIE

Täter ist, wer obj. das “Ob” und das “Wie” der TB-Verwirklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt.

Teilnehmer ist, wer das “Ob” und das “Wie” der Tat vom Willen eines anderen abhängig macht und damit (ohne eigene Tatherrschaft) die Tat veranlasst oder fördert.

FORMELL-OBJEKTIVE THEORIE

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

Teilnehmer ist, wer zur TB-Verwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

SUBJEKTIVE THEORIE

Täter ist, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leisten. Täterwille besitzt, wer die Tat als eigene will.

Teilnehmer ist, wer einen Tatbeitrag mit Teilnehmerwillen leistet. Teilnehmerwillen besitzt, wer die Tat als fremde will.

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3
Q

Adäquater Kausalzusammenhang

A

Als adäquat kausal gilt jede Tathandlung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allg. Lebenserfahrung geeignet ist, einen Taterfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mind. zu begünstigen.

  • Mitverschulden Opfer/eines Dritten
  • Material-/ Konstruktionsfehler
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4
Q

Aggressivnotstand vs. Defensivnotstand

A

Ein Aggressivnotstand liegt vor, wenn mit der Notstandshandlung in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wird.

Ein Defensivnotstand liegt vor, wenn mit der Notstandshandlung in die Rechtsgüter eines Dritten eingegriffen wird, von dem die Gefahr ausgeht.

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5
Q

Alternative Kausalität

A

Bei der alternativen Kausalität bewirken mehrere Ursachen den Taterfolg.

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede kausal.

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6
Q

Anstiftung: Bestimmen

A

> T müsste den Entschluss zu einer rechtswidrigen Tat bei einem anderen hervorrufen.
Dies bedarf einen geistigen Kontakt.

> Das motivierende Verhalten des Anstifters muss kausal für den Tatentschluss sein, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht.

Auch ein Tatgeneigter kann angestiftet werden, solange er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist.

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7
Q

Beginn der Ausführung

A

T muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben.

Dazu gehört jede Tätigkeit, die nach seinem Tatplan auf dem Weg zur TB-Verwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung erschweren oder verunmöglichen (Schwellentheorie).

T muss sich dabei in räumliche und zeitliche Tatnähe begeben und den Point-of-no-return gem. Schwellentheorie überschreiten und eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes bewirken.

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8
Q

Bewusste Fahrlässigkeit

A

Bei der bewussten Fahrlässigen hält T den Taterfolg für möglich, vertraut aber auf dessen ausbleiben (StGB 12 III in fine).

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9
Q

Direkter Verbotsirrtum

A

T könnte sich in einem direkten Verbotsirrtum befinden i.S.v. StGB 21

Dazu muss T den SV zwar richtig erkennen, diesen aber zu seinen Gunsten rechtlich falsch würdigen.

T müsste sein Verhalten fälschlicherweise für nicht verboten halten, da er
- die Verbotsnorm nicht kennt
- oder deren Reichweite verkennt

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10
Q

Echtes Unterlassungsdelikt

A

Echte Unterlassungsdelikte sind bereits im Gesetz als Unterlassung beschrieben (vgl. StGB 127, 128 I).

Garantenstellung ist möglich (Vernachlässigung Unterhaltspflichten) , aber nicht zwingend erforderlich (Unterlassung der Nothilfe).

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11
Q

Einwilligung

A

T könnte durch Einwilligung gerechtfertigt sein.

OBJ TB

a) Eine Einwilligung ist nur zulässig bei einem Eingriff in Individualrechtsgüter - O muss Verfügungsbefugnis darüber haben

b) Die Einwilligungsfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit voraus.
Bei Fehlen: Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, Patientenverfügung

c) Für eine wirksame Einwilligungserklärung braucht es
- Kundgabe vor der Tat
- Aktualität zur Zeit der Tat
- Freiwilligkeit (d.h. es dürfen keine Willensmängel vorliegen)
- bei medizinisch-ärztlicher Behandlung eine zureichende Eingriffsaufklärung (Diagnose, Verlauf, Risiko)

SUBJ TB

Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln.

  • In eine schwere Körperverletzung oder ein Lebensrisiko kann nur bei Vorliegen verrtetbarer Gründe eingewilligt werden.
  • Bei Dauerdelikten muss die Einwilligung über die ganze Zeit vorliegen.
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12
Q

Entschuldbarer Notstand

A

OBJ TB

a) Notstandslage
- unmittelbar drohende, gegenwärtige Gefahr
- für hochwertiges Individualrechtsgut

b) Notstandshandlung
- Eignung
- Erforderlichkeit (nicht anders abwenbar)
- Presigabe des gefährdeten Rechtsgutes zumutbar?
JA: StGB 18 I
NEIN: StGB 18 II

SUBJ TB

T muss in Kenntnis und aufgrund der Notstandslage (d.h. mit Rettungswillen) handeln.

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13
Q

entschuldbarer Notwehrexzess

A

Gem. StGB 16 II muss der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreiten, damit er nicht schuldhaft handelt.
Tendenziell sind damit höchstens asthenische Affekte - Reaktionen aus Angst oder Panik - gemeint.

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14
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI)

A

T könnte sich in einem SV-Irrtum in der Form eines Erlaubnistatbestandsirrtums (ETI) befinden.
Konkret könnte T in Putativnotwehr gem. StGB 15 i.V.m. StGB 13 I handeln.
Dazu muss T irrtümlich einen SV annehmen, bei dessen Vorliegen die Voraussetzungen der Notwehr gegeben wären.

z.B.:
Putativnotwehr
Putativnotstand
Putativeinwilligung

ETI ist nach den Regeln des SV-Irrtums zu beurteilen (vgl. StGB 13II)

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15
Q

error in persona (vel objecto)

A

Beim error in persona (vel objecto) tritt der Taterfolg beim anvisierten Tatobjekt ein und T irrt bloss über die Identität oder Qualität des Opfers.

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16
Q

Eventualvorsatz

A

Beim Eventualvorsatz sieht T den TB-mässigen Erfolg nicht mit Sicherheit voraus, hält diesen jedoch für ernsthaft möglich und nimmt ihn auch in Kauf.

Eine solche Inkaufnahme ist bereits dann gegeben, wenn er sich mit dem Erfolg abfindet, selbst wenn dieser unerwünscht ist.

Eventualvorsatz ist von bewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

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17
Q

extensiver Notwehrexzess

A

Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die Grenzen von StGB 15 in zeitlicher Hinsicht.
Daher fehlt es eigentlich bereits an einer Notwehrlage, weshalb die h.L. den extensiven Notwehrexzess nicht unter StGB 16I subsumiert.

Diskutierbar: zeitlich geringfügige Überdehnung

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18
Q

Schema: Fahrlässige actio libera in cause (a.l.i.c.)

A

A. STRAFBARKEIT WEGEN DES JEWEILIGEN DELIKTS

I. TB (nur möglich, falls fahrlässige Herbeiführung unter Strafe)
II. RW
III. fehlende/verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (StGB 19 I/II)

B. STRAFBARKEIT WEGEN FAHRLÄSSIGER A.L.I.C i.V.m. TB DES JEWEILIGEN DELIKTS

I. TB

1) Sorgfaltspflichtverletzung
- Pflichtwidriges Herbeiführen des Defektzustandes unter Inkaufnahme oder pflichtwidriges Nichterkennen, dass in diesem Zustand eine Straftat begangen wird.
- beim Erfolgsdelikt: Voraussehrbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs, Erfolg, Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Obj. Bedingung der Strafbarkeit ist die Verwirklichung des Delikts im “Defektzustand”

II. RW

III. Schuld
a) Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Schuldausschliessungsgrundes
b) Subjektiver Sorgfaltsverstoss bei subj. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

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19
Q

Fahrlässigkeit: Gefahrensatz

A

Da im SV keine spezifische Sorgfaltsnorm gegeben ist, muss T gegen den Gefahrensatz verstossen.
Laut Gefahrensatz muss derjenige, der eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut schafft oder vergrössert, alles Zumutbare vorkehren, um zu verhindern, dass sich die Gefahr realisiert.
Ist das nicht möglich, muss die Tätigkeit insgesamt unterlassen werden.

	‣ Verbot fremde RG zu gefährden
	‣ Unterlassungpflicht bei Handlungen, die gefährlich, aber sozial nützlich sind
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20
Q

Fahrlässigkeit: obj. Vermeidbarkeit

A

Der Taterfolg muss objektiv vermeidbar sein.
Dabei wird im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft, ob der Taterfolg bei pflichgemässem Verhalten des T ausgeblieben wäre.

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21
Q

Fahrlässigkeit: obj. Vorhersehbarkeit

A

Der Taterfolg muss für T obj. vorhersehbar sein.
Dazu muss der wesentliche Kausalverlauf und der Erfolg nicht so sehr ausserhalb der Lebenserfahrung stehen, dass mit ihnen nicht gerechnet zu werden brauchte.

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22
Q

Fahrlässigkeit: Sorgfaltsnorm

A

Sorgfaltsnormen regeln gefährliche Tätigkeiten und finden sich im Gesetz (z.B. SVG, WG) oder in privaten Regelwerken (z.B. FIS-Regeln)

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23
Q

Freiwillige Gefahrengemeinschaft

A

Eine freiwillige Gefahrengemeinschaft liegt vor, wenn sich mind. zwei Personen zusammenschliessen im Vertrauen auf gegenseitige Hilfe und mit dem Zweck, eine Gefahr gemeinsam zu bewältigen.

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24
Q

Garantenstellung

A

Gem. StGB 11 II ist Garant, wer aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, einzugreifen und den Erfolgseintritt abzuwenden.

Kann sich ergeben aus:

> Gesetz
Vertrag
freiwilliger Gefahrengemeinschaft
Ingerenz

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25
Q

Gehilfenschaft

A

T könnte Gehilfe i.S.v. StGB 25 sein.

Dazu müsste er vorsätzlich und in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördern.

2 Arten von Gehilfenschaft
> Physische (Hilfsmittel, Transport, Verschaffen von Infos)
> Psychische (Ermutigen, Tatentschluss stützen/bestärken, Erteilen von Ratschlägen, Versprechen von Hilfe nach Tat)

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26
Q

Gehilfenschaft: Hilfeleisten

A

Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung anders abgespielt hätte.

Es braucht also eine Förderkausalität.

Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der Haupttat erhöhen.
Nicht nötig ist, dass der Taterfolg ohne den Tatbeitrag entfällt.

Die Hilfeleistung kann entweder physischer oder psychischer (z.B. Ermutigen) Natur sein.

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27
Q

Grob unverständiger Versuch

A

Es könnte ein grob unverständiger Versuch nach StGB 22 II vorliegen.

Dazu müssen Tatmittel und Tatobjekt offensichtlich völlig ungeeignet sein.
T muss durch sein Handeln einen völligen Unverstand der Lebenswirklichkeit und anerkannter Erfahrungsgrundsätze an den Tag legen.
Die Untauglichkeit, die von jedem normal denkenden Menschen ohne Weiteres erkannt werden könnte, muss T nur aus besonderer Dummheit verkannt haben.

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28
Q

Ingerenzprinzip

A

Gemäss dem Ingerenzprinzip muss derjenige, der eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut schafft oder vergrössert, alles Zumutbare vorkehren, um zu verhindern, dass sich die Gefahr im Taterfolg realisiert.

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29
Q

Indirekter Verbotsirrtum

A

T könnte sich in einem indirekten Verbotsirrtum i.S.v. StGB 21 befinden.

Dazu muss T den SV zwar richtig erkennen, diesen aber zu seinen Gunsten rechtlich falsch würdigen.

T müsste irrig die Ausnahme von einem ihm bekannten generellen Verbot annehmen aufgrund eines
- Irrtums über das Anerkanntsein eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes
- Irrtums über die Reichweite (Grenzen) eines anerkannten Rechtferitgungsgrundes

Lex specialis: StGB 16

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30
Q

Irrtümer: (unbeachtlicher) Subsumtionsirrtum

A

Es könnte ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vorliegen.

Dazu müsste T eine Parallelwertung in der Laiensphäre vollzogen haben.
Ein darüber hinausgehender Subsumtionsirrtum wäre unbeachtlich und wäre höchstens im Rahmen der Schuld zu prüfen.

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31
Q

Irrtümer: Übersicht

A

zugunsten des Täters

SV-Irrtum
> TB Irrtum
> ETI
> Entschuldigungs-TB-Irrtum

Rechtsirrtum/Verbotsirrtum
> direkter Verbotsirrtum
> indirekter Verbotsirrtum
> (Entschuldigungsirrtum)

zuungunsten des Täters

SV-Irrtum
> (untauglicher) Versuch
> (untauglicher) Versuch (str.)
> Irrtum ohne Einfluss, Täter voll strafbar

Rechts-/Verbotsirrtum
> (strafloses) Putativ-/Wahndelikt

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32
Q

Kumulative Kausalität

A

Bei der kumulativen Kausalität bewirken erst mehrere Ursachen zusammen den konkreten Taterfolg.

In diesem Fall gilt jede Handlung für sich alleine als kausal.

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33
Q

limitierte Akzessorietät

A

Gemäss dem Prinzip der limitierten Akzessorietät verlangen Anstifung und Gehilfenschaft eine vorsätzliche, mind. versuchte, rechtswidrige Haupttat.

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34
Q

Mittelbarer Täter

A

Mittelbarer Täter ist, wer als Hintermann einen Vordermann als handelndes Werkzeug braucht.

Dabei handelt der Vordermann mit einem Vorsatz- oder Schulddefekt.

Diese Tatherrschaft kann in einer Willens- oder Wissensherrschaft bestehen.

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35
Q

Mittelbarer Täter: Willensherrschaft

A

Bei einer Willensherrschaft übt der mittelbare Täter bestimmenden Einfluss durch willensbrechenden/willensbeugenden Zwang im Sinne einer vis compulsiva aus.

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36
Q

Mittelbarer Täter: Wissensherrschaft

A

Bei einer Wissensherrschaft übt der mittelbare Täter bestimmenden Einfluss durch Herbeiführen oder Ausnutzen eines Irrtums aus.

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37
Q

Mittäter

A

Mittäter ist, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikt vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen tatherrschaftlich zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Der Mittäter muss einen Tatbeitrag leisten, welcher nach den konkreten Umständen und dem Tatplan für die Deliktsausführung so wesentlich ist, dass die konkrete Tat mit seinem Tatbeitrag steht oder fällt.

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38
Q

Mittäterschaftsexzess

A

Der gemeinsame Tatentschluss begründet und begrenzt die Mittäterschaft.
Handlungen von Mittätern, welche nicht vom gemeinsamen Tatentschluss getragen sind, können den anderen Tätern nicht zugerechnet werden.
In diesem Fall liegt ein Mittäterschaftsexzess vor.

(Beachte aber: mittels eines nachträglichen Tatentschlusses kann auch in diesen Fällen Mittäterschaft vorliegen)

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39
Q

mutmassliche Einwilligung

A

T könnte durch mutmassliche Einwilligung gerechtfertigt sein.

Auf der obj Seite…

a) darf keine tatsächliche Einwilligung durch den Rechtsgutsträger möglich sein (Subsidiarität).
=> Die mutmassliche Einwilligung greift nur bei einem Entscheidungszwang und falls keine stellvertretende Einwilligung möglich

b) Zulässigkeit (wie bei der rechtfertigenden Einwilligung)

c) Eingriff muss dem vermuteten Willen des Rechtsgutsträgers entsprechen.

Auf der subj. Seite muss T in Kenntnis der Zwangslage/obj. Rechtfertigungslage und aufgrund der mutmasslichen Einwilligung handeln.

40
Q

Natürlicher Kausalzusammenhang

A

Als natürlich kausal gilt jede Tathandlung, bei deren Wegdenken der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non).

41
Q

Nebentäterschaft

A

Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrer Tatbeteiligte unabhängig voneinander auf denselben Taterfolg hinwirken.

Jeder Beteiligte haftet nur für sein eigenes Verhalten.

(Häufig bei Fahrlässigkeitsdelikten wie z.B.: Auffahrunfälle)

42
Q

Notstandshandlung

A

Die Notstandshandlung greift in die Rechtsgüter eines Dritten ein.

Sie muss geeignet sein.
Sie darf nur soweit gehen, wie absolut nötig (absolute Subsidiarität),
das geschützte Rechtsgut muss höherwertig sein als das Rechtsgut, in welches eingegriffen wird (Proportionalität)
und die Preisgabe des gefährdeten Rechtsgutes darf nicht zumutbar sein.

43
Q

Notstandslage

A

Eine Notstandslage ist gegeben, wenn eine unmittelbar drohende oder gegenwärtige Gefahr für eine Individualrechtsgut besteht.

44
Q

Notwehr

A

T könnte durch Notwehr i.S.v. StGB 15 gerechtfertigt sein.

Dafür müsste auf der objektiven Seite eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung vorliegen. Auf der subjektiven Seite müsste T in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage (d.h. mit Abwehrwillen) handeln.

  • keine Präventivnotwehr
45
Q

Notwehrhandlung

A

Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten,
T muss das mildeste erfolgsversprechendste Abwehrmittel wählen (Subsidiarität),
und die betroffenen Rechtsgüter dürfen nicht völlig disproportional zueinander stehen.

46
Q

Notwehrhilfe

A

Bei der Notwehrhilfe erfolgt die Abwehrhandlung zugunsten eines Dritten.
Hat dieser jedoch ausdrücklich seinen Willen geäussert, nicht verteidigt werden zu wollen, ist Notwehrhilfe nicht möglich.

47
Q

Notwehrlage

A

Eine Notwehrlage setzt einen rechtswidrigen, gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, menschlichen Angriff gegen ein Individualrechtsgut voraus.

48
Q

Obhutsgarant

A

Der Obhutsgarant hat ein bestimmtes Rechtsgut gegen alle ihm drohenden Gefahren zu schützen.

= Schutzgarant

49
Q

Objektive Zurechnung

A

Als objektiv zurechenbar gilt jedes Verhalten, mit welchem der Täter ein rechtl. missbilligtes Risiko schafft (oder erhöht), welches sich im konkreten Erfolg realisiert.

  • Schutzzweck nicht tangiert
  • eigenverantwortliche Selbstgefährdung
  • Risiko wurde verringert
  • erlaubtes Risiko/allg. Lebensrisiko
  • Taterfolg auch bei pflichtgemässem Alternativverhalten
  • atypischer Kausalverlauf
50
Q

Rauschtat

A

A: STRAFBARKEIT WEGEN JEWEILIGEN DELIKTS

I. TB
II. RW
III. fehlende/verminderte Schuldfähigkeit wegen Trunkenheit oder Betäubung i.S.v. StGB 19 I

Es könnte eine Rauschtat i.S.v. StGB 263 vorliegen.

I. TB
1a) T muss selbstverschuldet im Zustand der Trunkenheit/Betäubung sein.
1b) T muss unzurechnungsfähig sein, d.h. schuldunfähig zum Zeitpunkt der “Rauschtat”.
2) Obj. Bedingung der Strafbarkeit ist, dass T das Verbrechen/Vergehen i.S.v. StGB 10 II/III im Zustand der Schuldunfähigkeit begeht

II. RW
III. Schuld

51
Q

Rechtfertigende Pflichtenkollision

A

T könnte aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt sein.

Dazu müssen auf der obj. Seite zwei gleichrangige Handlungspflichten von T aufeinandertreffen, wobei T keine ohne die Verletzung der anderen erfüllen kann.

T muss auf der subj. Seite in Kenntnis und aufgrund der Pflichtenkollision handeln.

Echte Kollision: Eine der gleichwertigen Handlungspflichten erfüllt.
Scheinkollision: Die höherwertige Handlungspflicht wird erfüllt.

52
Q

Rechtfertigender Notstand

A

T könnte durch Notstand i.S.v. StGB 17 gerechtfertigt sein.

Dazu muss auf der obj. Seite eine Notstandslage und eine Notstandshandlung vorliegen.
Auf der subj. Seite muss T in Kenntnis und aufgrund der der Notstandslage (d.h. mit Rettungswillen) handeln.

53
Q

Reserveursachen

A

Reserveursachen sind hypothetische Ereignisse, die den Taterfolg später ebenfalls verursacht hätten. Sie sind unbeachtlich.

54
Q

Rücktritt

A

Es könnte ein Rücktritt i.S.v. StGB 23 I Alt. 1 vorliegen.

  1. Rücktritt
    a) Der Versuch müsste begonnen haben, aber noch nicht vollendet sein.
    b) Es darf kein Fehlschlag vorliegen.
    c) T muss die Tathandlung aus eigenem Antrieb abbrechen.
55
Q

Schema: Fahrlässiges Erfolgsdelikt

A

I. TB

  1. Taterfolg
  2. Tathandlung
  3. Kausalität
  4. Obj. Sorgfaltspflichtverletzunga. Feststellung der Sorgfaltspflicht
    b. obj. Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und Erfolges
    c. obj. Vermeidbarkeit des Erfolges
    d. Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg
     - Schutzzweckzusammenhang
     - Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Rechtmässiges Alternativverhalten/Risikoerhöhungslehre)
     - Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers

II. RW
III. Schuld
1. Allg. Schuldmerkmale (-> Schuldfähigkeit)
2. subj. Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit des wensentlichen Kausalverlaufs und Erfolgs ?????????????

56
Q

Schema: Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt

A

VORPRÜFUNG
> Abgrenzung Tun/Unterlassen
> Strafbarkeit des Unterlassens
> Kein vorsätzliches Handeln ersichtlich

TB

> Taterfolg
Unterlassen trotz Tatmacht
Hyp. Kausalzusammenhang
Garantenstellung

> Verletzung einer Sorgfaltsnorm
Vorhersehbarkeit
Vermeidbarkeit
ZurechnungsZSH zwischen Handlung und Erfolg

57
Q

Schema: Mittelbare Täterschaft

A

A: Strafbarkeit des Tatnächsten, meistens NEIN
B: Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter

I. TB
OBJ TB

a) T müsste unmittelbare Tathandlung nicht selbständig verwirklich haben
b) Es müsste ein zurechenbarer Verursachungsbeitrag bestehen

 - Nach der Materiell-objektiven Theorie ist die Zurechnung möglich, bei einem Strafbarkeitsmangel und bei Überlegenheit des Hintermannes in Wissen und/oder Willen
 - Nach der Subjektiven Theorie ist die Zurechnung möglich, wenn der Verursachungsbeitrag aufgrund einer Gesamtbewertung mit Täterwillen geleistet wurde

SUBJ TB

a)
TB-Vorsatz

Wissen und Willen betreffend die mittelbare Täterschaft

II. RW
III: Schuld

58
Q

Schema: Mittäterschaft (gemeinsame Umsetzung)

A

I. TB

  1. obj TB

a) deliktsspezifische obj. Merkmale in Bezug auf alle möglichen Mittäter prüfen
b) ggf. gegenseitige Handlungs- bzw. Erfolgszurechnung

  1. subj TB

a) Vorsatz bei allen Mittätern
- alle obj. TB-Merkmale
- Wissen und Willen gemeinschaftlichen Handelns

II. RW
III. Schuld
Für jeden einzeln zu prüfen, limitierte Akzessorität
Achtung: StGB 26/27

59
Q

Schema: Mittäterschaft (nicht alles gemeinsam getan)

A

I. TB

  1. obj TB

a) deliktsspezifische obj. Merkmale, die selbst verwirklich wurden
b) ggf. gegenseitige Handlungs- bzw. Erfolgszurechnung (Mittäterschaft prüfen)

  1. subj TB

a) Vorsatz
- alle obj. TB-Merkmale
- Wissen und Willen gemeinschaftlichen Handelns (Tatherrschaftsbewusstsein)

II. RW
III. Schuld
Achtung: StGB 26 nach h.L. nicht anwendbar bei Mittäterschaft

60
Q

Schema: Versuchte Anstiftung zum Verbrechen (StGB 24 II)

A

A. Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen

I. Vorprüfung
- Anstiftungserfolg muss nicht eingetreten sein (=> fehlgeschlagener Versuch)
- anzustiftende Tat muss einen Verbrechenscharakter haben

II.TB
1. SUBJ TB
a) T muss Vorsatz in Bezug auf Vollendung der Haupttat haben
b) T muss Vorsatz in Bezug aufs Bestimmen haben.

  1. OBJ TB
    Beginn der Ausführung der Anstiftungshandlung muss vorliegen.

III. RW
IV. Schuld
V. Strafmilderungs- oder Strafausschliessungsgründe

> StGB 22 I
StGB 23 II/III/IV

61
Q

Schema: Vollendete Anstiftung zur versuchten Haupttat (StGB 24 I)

A

A. Vorliegen der versuchten Haupttat
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Anstifter

I. TB
1. OBJ TB
a) Es müsste eine versuchte, rechtswidrige fremde Haupttat (limitierte Akzessorietät)
=> Verweis auf A
b) Anstiftungshandlung: “Bestimmen”
T müsste den Tatentschluss beim Haupttäter hervorrufen.

  1. SUBJ TB
    T müsste einen “doppelten Anstiftervorsatz”
    a) T muss Vorsatz in Bezug auf Vollendung der Haupttat haben
    b) T muss Vorsatz in Bezug aufs Bestimmen haben.

II. RW
III. Schuld

Achtung: ggf. StGB 26/27

(Vollendete Anstiftung liegt vor, wenn die Haupttat zumindest ins Versuchsstadium gelangt)

62
Q

Schema: Vollendete Anstiftung zur vollendeten Haupttat (StGB 24 I)

A

A. Vorliegen der Haupttat
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Anstifter

I. TB
1. OBJ TB
a) Es müsste eine obj. und subj. tb-mässige, rechtswidrige fremde Haupttat (limitierte Akzessorietät)
=> Verweis auf A
b) Anstiftungshandlung: “Bestimmen”
T müsste den Tatentschluss beim Haupttäter hervorrufen.

  1. SUBJ TB
    T müsste einen “doppelten Anstiftervorsatz”
    a) T muss Vorsatz in Bezug auf Vollendung der Haupttat haben
    b) T muss Vorsatz in Bezug aufs Bestimmen haben.

II. RW
III. Schuld

Achtung: ggf. StGB 26/27

63
Q

Schema: Vollendete Gehilfenschaft zur versuchten Haupttat (StGB 25)

A

A. Vorliegen der Haupttat
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Gehilfe

I. TB
1. OBJ TB
a) versuchte, rechtswidrige fremde Haupttat (limitierte Akzessorietät)
=> Verweis auf A
b) T muss “hilfeleisten”
Dazu gehört jeder irgendwie geartete, kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen/Vergehen fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte.

  1. SUBJ TB
    Es muss ein “doppelter Gehilfenvorsatz” vorliegen.
    Dazu brauch es den Vorsatz in Bezug auf die Vollendung der Haupttat und den Vorsatz in Bezug auf das Hilfeleisten.

II. RW
III. Schuld

Achtung: ggf. StGB 26/27

Vollendete Beihilfe liegt vor, wenn die Haupttat zumindest in das Versuchsstadium gelangt.

64
Q

Schema: Vollendete Gehilfenschaft zur vollendeten Haupttat (StGB 25)

A

A. Vorliegen der Haupttat
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Gehilfe

I. TB
1. OBJ TB
a) obj. und subj. tb-mässige, rechtswidrige fremde Haupttat (limitierte Akzessorietät)
=> Verweis auf A
b) T muss “hilfeleisten”
Dazu gehört jeder irgendwie geartete, kausale Tatbeitrag, der das Verbrechen fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte.

  1. SUBJ TB
    Es muss ein “doppelter Gehilfenvorsatz” vorliegen.
    Dazu brauch es den Vorsatz in Bezug auf die Haupttat und den Vorsatz in Bezug auf das Hilfeleisten.

II. RW
III. Schuld

Achtung: ggf. StGB 26/27

65
Q

Schema: Vollendetes vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt

A

I. VORPRÜFUNG
> Abgrenzung Tun/Unterlassen
> Strafbarkeit des Unterlassens

II. TB
1. OBJ TB
a) Taterfolg
b) Unterlassen trotz Tatmacht
c) Quasikausalität zwischen a) und b)
d) obj. Zurechnung von a)
e) Garantenstellung/-pflicht des Unterlassenden
f) Gleichwertigkeit des Unterlassens im Vergleich zum positiven Tun (vgl. StGB 11 III)

  1. SUBJ TB
    Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale

66
Q

Schuldunfähigkeit

A

T könnte schuldunfähig (StGB 19 I) oder vermindert schuldfähig (StGB 19 II) sein.

a) Dazu müsste er nicht fähig sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit)

b) oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln (fehlende Bestimmungs-, Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit)

67
Q

stellvertretende Einwilligung

A

T könnte durch stellvertretende Einwilligung gerechtfertigt sein.

Diese greift, wenn keine tatsächliche Einwilligung durch den Rechtsgutträger möglich ist.
Dazu muss das Opfer urteilsunfähig sein und die Verfügungsbefugnis über das betroffene Rechtsgut haben.
Der für das Opfer Einwilligende muss Stellvertreter sein und mutmasslich im Sinne und im obj Interesse des O

Schliesslich muss T in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln.

68
Q

sukzessive Mittäterschaft

A

Es könnte sukzessive Mittäterschaft vorliegen.
Dazu muss T sich nachträglich den Tatentschluss - ausdrücklich oder konkludent - zu eigen machen; die blosse Billigung der Tat genügt nicht.

69
Q

Tatentschluss

A

T muss Tatentschluss gefasst haben, vgl. StGB 12 I.

Dazu braucht er Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale (StGB 12 I). Vorsatz bedeutet gem. StGB 12 II Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz genügt.

70
Q

Tathandlung

A

Als Tathandlung gilt jedes Verhalten, das sich durch den Willen steuern lässt.

71
Q

Tun vs. Unterlassen

A

Die Subsidiaritätstheorie (h.L.) geht nur dann von einem Unterlassen aus, wenn an kein aktives, strafrechtlich relevantes Tun angeknüpft werden kann.

Die Schwerpunkttheorie nimmt ein Unterlassen schon dann an, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Nichthandeln liegt.

Die Theorie des Energieeinsatzes geht von einem aktiven Tun aus, wenn der Täter Energie in eine bestimmte Richtung einsetzt.

72
Q

Typische Gründe für Schuldunfähigkeit

A
  • Schwere geistige Beeinträchtigung (Psychosen)
  • Schwere Störung des Bewusstseins (Fieberdelirium, Medikamentmissbrauch, Affektzustand)
  • Fehlende Einsichtsfähigkeit (Verfolgungswahn)
  • Fehlende Bestimmungsfähigkeit (Täter handelt bei voller Einsicht, begeht Tat aber infolge zwanghaften Antriebs)
73
Q

Täterschaft und Teilnahme

A

Anstiftung und Gehilfenschaft sind keine Straftaten, sondern Formen der Beteiligung an einer Straftat. Sie sind akzessorisch.

Zu prüfen ist die “Anstiftung zum Haupttat gem. StGB …” oder “Gehilfenschaft zum Haupttat gem. StGB …”

74
Q

Tätige Reue

A

Es könnte tätige Reue gem. StGB 23 I Alt. 2 vorliegen.

Dazu darf der vollendete Versuch nicht subj. fehlgeschlagen sein, d.h. T muss glauben, den Taterfolg noch erreichen zu können.
Weiter muss T den Tatentschluss endgültig, d.h. nicht bloss vorübergehend, aufgeben.
T muss ausserdem freiwillig und aktiv dazu beitragen, den Erfolgseintritt abzuwenden (Rücktrittsleistung).
Freiwillig handelt, wer aus eigenem Antrieb und aufgrund innerer Motive handelt.

75
Q

Unbewusste Fahrlässigkeit

A

Bei der unbewussten Fahrlässigkeit erkennt T aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht einmal die Möglichkeit des Erfolgseintritts (StGB 12 III Satz. 1 Alt. 1).

76
Q

Unechtes Unterlassungsdelikt

A

Unechte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz als Begehungsdelikte definiert.

Zur Strafbarkeit durch Unterlassen bedarf es u.a. einer besonderen Rechtspflicht des Täters zur Erfolgsabwendung - sog. Garantenstellung - und die daraus folgende Pflicht einzugreifen - sog. Garantenpflicht. (vgl. StGB 11)

77
Q

Untauglicher Versuch

A

Es könnte ein untauglicher Versuch i.S.v. StGB 22 I Var. 3 vorliegen.

Hier sind Tatmittel oder Tatobjekt ungeeignet, um den angestrebten Taterfolg zu verwirklichen, ohne dass ein abergläubischer oder grob unverständiger Versuch vorliegt.

78
Q

Unterlassen: Hypothetischer Kausalzusammenhang

A

Kausal ist ein Unterlassen dann, wenn beim Hinzudenken der unterlassenen Handlung

> der Taterfolg mit hoher (BGer) Wahrscheinlichkeit entfiele (Wahrscheinlichkeitstheorie, h.L.)

> das Erfolgsrisiko deutlich gesenkt würde (Risikoerhöhungslehre)
(Contra: Umdeutung von Verletzungsdelikten in Gefährdungsdelikte)

79
Q

Unterlassen: Omissio libera in causa (bei fehlender Tatmacht)

A

Es könnte eine omissio libera in causa vorliegen.

Dazu müsste T den Zustand der Handlungsunfähgkeit bewusst herbeigeführt haben.
T haftet vollumfänglich.

80
Q

Unterlassen: Tatmacht

A

Die Tatmacht ist gegeben, wenn es T obj. möglich und subj. zumutbar ist, die gebotene Handlung vorzunehmen.

Die obj. Möglichkeit fehlt, wenn eine Rettungshandlung im konkreten Fall schlichtweg unmöglich ist.

Die subj. Zumutbarkeit fehlt, wenn der Garant psychisch oder physisch nicht in der Lage ist bzw. es ihm nicht zumutbar ist, in der konkreten Situation die Rettungshandlung vorzunehmen.

Massstab sind die individuellen Fähigkeiten.

81
Q

Unvollendeter Versuch

A

Ein unvollendeter Versuch i.S.v. StGB 22 Alt. 1 ist gegeben, wenn T nach seiner Vorstellung noch nicht alles Nötige getan hat, um den Taterfolg zu verwirklichen.

82
Q

Schema: Versuch

A

I. VORPRÜFUNG
1) Strafbarkeit des Versuchs
2) Mangel im obj. TB

II. TB

1) Subj TB

Vorsatz bzgl.
- Erfolg
- Handlung
- Kausalität
- obj. Zurechnung

2) obj TB

  • Beginn der Ausführung

III. RW
IV: Schuld
VII. Fakultative Strafmilderung
- Rücktritt
- Tätige Reue
- Untauglicher Versuch

83
Q

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

A

Bei mittelbarer Täterschaft ist der Versuchsbeginn strittig.
Der Hintermann überschreitet die Schwelle zum Versuch…
> gem. der Einzellösung bereits mit der Einwirkung auf den Tatmittler
> gem. der Gesamtlösung erst dann, wenn der Tatmittler zur Tat ansetzt und damit selbst die Versuchsschwelle überschreitet

84
Q

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

A

Bei Mittäterschaft ist der Versuchsbeginn strittig, wobei es zwei unterschiedliche Lehrmeinungen gibt:

> Bei der Gesamtlösung (h.L.) beginnt der Versuch für alle Mittäter gleichzeitig, und zwar dann, wenn der erste Täter die Versuchsschwelle überschreitet.

> Bei der Einzellösung beginnt der Versuch für jeden Täter einzeln ohne Rücksicht auf die anderen Beteiligten.

85
Q

Vollendeter Versuch

A

Ein vollendeter Versuch i.S.v. StGB 22 I Alt. 2 ist gegeben, wenn T nach seiner Vorstellung alles Nötige getan hat, um den Taterfolg zu verwirklichen

86
Q

Vorsatz

A

T muss im Moment der Tat vorsätzlich bzgl. aller obj. TB-Merkmale handeln (StGB 12 I). Vorsatz bedeutet gemäss StGB 12 II Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz genügt.

87
Q

Schema: Vorsätzliches echtes Unterlassungsdelikt

A

OBJ TB:

> Tätersubjekt
Unterlassung (wie im Gesetz beschrieben)
Tatmacht (z.T. auch Zumutbarkeit)

SUBJ TB

Vorsatz i.B.a. alle obj TB-Merkmale

insbesondere
> Wissen um Sonderpflicht (sofern Sonderdelikt)
> Wissen und Tatmacht/Zumutbarkeit
> Willentliche Unterlassung

88
Q

Schema: Vorsätzliche actio libera in cause (a.l.i.c)

A

STRAFBARKEIT WEGEN DES JEWEILIGEN VORSATZDELIKTS

I. TB
II. RW
III. Schuld: fehlende/verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (StGB 19 I/II)

STRAFBARKEIT WEGEN VORSÄTZLICHER A.L.I.C

I. TB

1) Bei der vorsätzlichen alic versetzt sich der Täter vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit mit dem Vorsatz, in diesem Zustand vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen i.S.v. StGB 10 II/III zu verüben.

2) Es muss eine obj. selbstverschuldete Herbeiführung des Defekts vorliegen.

3) Obj. Bedingung der Strafbarkeit: T muss Delikt tatsächlich im “Defektzustand” verwirklichen

II. RW:

III. Schuld: bzgl. Herbeiführung des Defektzustandes

89
Q

Vorwurfsidentität

A

Gemäss der Vorwurfsidentität i.S.v. StGB 11 III muss dem Unterlassungstäter nach den konkreten Umständen derselbe Vorwurf gemacht werden können, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte.
Dies ist zu bejahen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht verletzt wird.

90
Q

Wahrung berechtigter Interessen

A

T könnte durch die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein.

Auf der obj. Seite müssen sozial erwünschte oder grundrechtlich geschützte Allgemeininteressen gewahrt werden,
Zudem muss der Eingriff subsidiär und proportional sein.

Auf der subj. Seite muss T in Kenntnis der Kollisionslage und mit dem Willen handeln, berechtigte Interessen zu wahren.

91
Q

Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

A

THEORIE DES ERSTMÖGLICHEN EINGRIFFS
Die strengste Theorie des erstmöglichen Eingriffs nimmt bereits dann einen Versuch an, wenn der Garant die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.

THEORIE DES LETZTMÖGLICHEN EINGRIFFS
Die mildeste Theorie des letztmöglichen Eingriffs nimmt einen Versuch erst an, wenn der Garant die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.

THEORIE DER UNMITTELBAREN RECHTSGUTGEFÄHRDUNG
Die Theorie der unmittelbaren Rechtsgutgefährdung nimmt einen Versuch dann an, wenn das Rechtsgut durch das Nichthandeln des Garanten unmittelbar gefährdet wird.

92
Q

Wie fahrlässige Unterlassung?

A

> T ist sich Garantenstellung bewusst, vertraut aber pflichtwidrig auf Ausbleiben des Erfolgs
T verkennt fahrlässig seine Garantenstellung
T glaubt fahrlässig, keine Tatmacht zu haben

93
Q

Überholende Kausalität

A

Bei der überholenden Kausalität wird die Verwirklichung einer ersten Kausalkette von einem späteren Zweitereignis unterbrochen.

Als kausal gilt nur das Zweitereignis.

94
Q

Überwachergarant

A

Der Überwachergarant hat die Rechtsgüter beliebiger Personen vor einer bestimmten Gefahrenquelle zu schützen.

= Sicherungsgarant

95
Q

Auswirkungen eines error in persona beim Anstifter

A

aberratio ictus Lösung
- der Angestiftete ist ein Werkzeug, welches nicht das anvisiert Objekt getroffen hat

error in persona Lösung
- error in persona soll beim Anstifter genau gleich behandelt werden
- er hat angestiftet, jemanden zu töten

Individualisierungslösung
- falls Verwechslungsrisiko in Weisungen des Anstifters
> Strafbarkeit wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung des getroffenen Objekts
- falls Verwechslungsrisiko beim Angestifteten zufällt
> Versuchte Anstiftung/Anstiftung zum Versuch beim ursprünglichen Ziel
> ggf. fahrlässige i.B.a. getroffenes Objekt

96
Q

error in persone versus aberratio ictus

A

Distanzdelikte
Brief mit Gift an BR verschickt, Sekretär stirbt
=> error in persona
- Vorsatz hat sich auf Brieföffner, nicht BR konkretisiert

entscheidend: hat Täter sinnlich das Opfer wahrgenommen und darauf gezielt?