Strafrecht BT Flashcards

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Q

Mord
§ 211 StGB
BT 09

A

Rechtsgut: Das Leben
Struktur: Qualifikation zu Totschlag (hM) / BGH: Selbstständiger TB.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand (Obj.MM 2. Gruppe)
- Verwerflichkeit der Art und Weise der Begehung -

a) Heimtücke: bew. Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
( (-) wenn Täter obj, nachvollziehbar zum Wohl des Opfers zu handeln glaubt.).

Einchränkung der Heimtücke auf TB-Ebene: (hL: bes. Verwerflichkeitsprüfung; Vertrauensbruch?) oder Rechtsfolgenlösung (Rspr.)
Aber: Heimtücke immer (-) wenn Opfer selbst notwehrähnliche Lage bei Täter herbeigeführt hatte und daher nicht arglos sein durfte.

b) Grausam: Herbeiführung besonderer und für die Tötung nicht erforderlicher Schmerzen und Qualen aus roher, gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
c) gemeingef. Mittel: Wirkungsweise ist vom Täter nicht beherrschbar.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner TB-Vorsatz
- Verwerflichkeit des Beweggrundes -

b) MM 3. Gruppe (Absichtsmerkmale)
- Ermöglichungsabsicht: dh dem Täter kommt es darauf an eine andere Straftat zu erleichtern.
- Verdeckungsabsicht: dh dem Täter kommt es darauf an das Bekanntwerden einer anderen Straftat oder deren Täterschaft zu verhindern.

c) MM 1. Gruppe (Motivmerkmale)
- Mordlust: unnatürliche Freude am Töten als Antrieb der Tat. Die Lust einen anderen Menschen leiden zu sehen.
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Wenn durch die Tat oder nach der Tat sexuelle Befriedigung erreicht werden soll.
- Habgier: rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
- sonstige niedrige Beweggründe: wenn nach der Gesamtwertung auf sittlich niedrigster Stufe stehende und verachtenswerte Gründe bestehen (Insbes. Eifersucht, Hass, Rassenhass, Imponiergehabe)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Einschränkungen des scharfen Mordparagraphen:

  1. Enge Auslegung der Mordmerkmale
  2. Besondere Verwerflichkeit als Korrektiv
  3. Strafrahmenlösung: BGH mildert über § 49 I StGB
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1
Q

Totschlag
§ 212 StGB
BT 10

A

Rechtsgut: Leben, keine Einwilligung, höchstes Rechtsgut, Grundsatz des absoluten Lebensschutzes.

Systematik:

  1. Grundtatbestand: Totschlag
  2. Strafzumessung:
    - Besonders schwerer Fall § 212 II
    - Minder schwerer Fall § 213
  3. Qualifikation: Mord, § 211
  4. Privilegierung: Totschlag auf Verlangen, § 216
  5. Fahrlässigkeit: Fahrlässige Tötung, § 222
  6. Gefährdungstatbestand: Aussetzung, § 221

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Erfolg: Tod eines anderen Menschen
- nicht Suizid
- Auch kurzfristige “Lebensverkürzung” / Unterlassene Verlängerung
- Zeitpunkt: Eröffnungswehen bis Hirntod

b) Handlung: “töten” bedeutet jede kausale und zurechenbare Verursachung.
c) Ohne Mörder zu sein: Gesetzlich angeordnete Subsidiarität zu § 211

2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz
a) Fehlen Angaben im SV, kann aus einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlichen Handlungen auf dolus eventualis geschlossen werden.
b) Beachte: Bei der Abgrenzung von dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit bedarf es für die Annahme von d.e. aufgrund der hohen Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung, ob aus der objektiven Lebensgefährlichkeit der Tathandlung auch auf eine Billigung des Erfolges geschlossen werden kann.

II. Rechtswidrigkeit
- Einwilligung wirkt nicht rechtfertigend (Arg. 216)
obwohl Leben reines Individualrechtsgut, aber: ggf. liegen alle Vorauss. von 216 vor, dann priv. SonderTB.
- Zustimmung zum Behandlungsabbruch ist grds. auch dann möglich, wenn dadurch tödliche Folge. Bei behandelndem Arzt fällt G-Stellung aus tats. Gewährübernahme weg.
Nimmt Dritter die Handlung vor, so ist Schutzzweck der Tötungsdelikte nicht tangiert, da wertungsgemäß weniger Behandlungsabbruch gegeben.
- Aktive Tötung ist immer rechtswidrig (ggf 216), § 34 ist nach hM begrenzt auf die Sterbephase (zB Verabreichung von Mitteln zur Schmerzlinderung mit Nebenfolge der Lebensverkürzung)

III. Schuld
Merke; 212 ist nach hL der GTB der Tötungdelikte bei Hinzutreten von persönlichen Merkmalen greift daher § 28 II StGB (aA Rspr. die jew. eigenständigen TB annimmt, Folge; 28 I StGB)

Abgrenzung: Selbsttötung - Fremdtötung
1. Beteiligung des B an der Selbsttötung des A:
Anstiftung oder Beihilfe fallen weg, wenn keine Haupttat besteht (Nicht tatbestandsmäßige Selbsttötung). Abstellen auf Freiwilligkeit des Suizidenten (Prüfen wie Einwilligung).
2. Einseitig fehlgeschlagener Doppelsuizid:
Bestraft wird, wer die Tatherrschaft über das Geschehen hatte. Über Grundsätze der mittäterschaftlichen Zurechnung freisprechen.
3. Tötung in mittelbarer Täterschaft (Siriusfall):
Wenn der Hintermann Zwang ausübt, täuscht oder ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Der Hintermann beherrscht die Tat kraft überlegenen Wissens oder Willens.
4. In Fällen von freiverantwortlichem Suizid liegt eine straflose Teilnahme vor. Der Garant ist nicht verpflichtet den Suizidenten zu retten. Rspr. ab Bewusstseinsverlust Einschreitungspflicht gem. § 323c

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2
Q

Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB

A

Rechtsgut: Leben
Struktur: Selbstständige Privilegierung zu §§ 211, 212 mit Sperrwirkung für den Mordtatbestand.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines Menschen:
Abgrenzen von Teilnahme zur Selbstötung

b) Auf Verlangen des Opfers:
Mehr als bloße Einwilligung, sondern aktiver Willen und Einwirkung des Getöteten. Verlangen/Veranlassung durch den Getöteten selbst.

c) ausdrückliches und ernstliches Verlangen:
Vermittelt durch eindeutige u. unmissverständliche Worte oder Gesten,
unter Einsichts- und Urteilsfähigkeit, freiwillig und frei von Willensmängeln formuliert.

d) Kausalität zwischen Tötungshandlung und Verlangen

2) Subjektiver Tatbestand
Allgemeiner Tatbestandsvorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

  • hM: Kenntnis des Verlangens ist ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 II StGB.
  • Sterbehilfe:
    1. Aktive Euthanasie: Lebensverkürzung durch aktives Tun (Todesspritze). Strafbar als Tötung auf Verlangen, keine Rechtfertigung nach § 34 StGB.
  1. Passive Euthanasie: Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wodurch der Sterbevorgang beschleunigt wird.
    Straflos wenn:
    - Der Patient im Sterben liegt (Irreversibler, tödlicher Krankheitsverlauf)
    - Ein tatsächlicher/mutmaßlicher Wille feststellbar ist (Verfügung, Befragung der Angehörigen)
    - Lediglich unterlassen der lebenserhaltenden Maßnahme vorliegt (auch Abstellen der Geräte ist Unterlassen)
  2. Indirekte Sterbehilfe:
    - Verabreichung starker schmerzlindernder Medikamente (an todkranken Patienten), mit todesbeschleunigender Nebenwirkung. Straflos.
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3
Q

Schwangerschaftsabbruch

§ 218 ff. StGB

A

Rechtsgut: Leben

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Abbruch: Töten der Leibesfrucht (Nidation bis Beginn der Geburt)
b) Kein Tatbestandsausschluss nach § 218a I StGB.
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen
dd) Nachweis einer Schwangerschaftskonfliktberatung
- Konfliktberatung
- Mindestens 3 Tage vor dem Eingriff
- durch anerkannte Beratungsstelle
- Abbrechender Arzt ist nicht zugleich der Berater

2) Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM
- Vorsatz bzgl. Nichtvorliegen des Tatbestandsausschlusses

II. Rechtswidrigkeit (beachte Spezialnorm § 218a II, III StGB)

a) § 218a II StGB: Medizinisch-Soziale Indikation
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Ohne Frist: bis zum Beginn der Geburt
dd) Unzumutbare und nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben der Schwangeren oder schwerwiegende Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
ee) Subjektives Rechtfertigungselement

b) § 218a III StGB: kriminologische Indikation
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen
dd) Verdacht einer Straftat nach §§ 176 - 179 StGB, Verdacht auf Grundlage ärztlicher Erkenntnis
ee) Kausalität: Dringende Gründe, dass Schwangerschaft auf der Straftat beruht
ff) Subjektives Rechtfertigungselement
III. Schuld

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4
Q

Körperverletzung
§ 223 StGB
BT 12

A

Rechtsgut: Körperliche Unversehrtheit
Struktur: § 223 StGB Grundtatbestand
- Qualifikationen in §§ 224, 225 StGB
- Erfolgsqualifikation in §§ 226, 227 StGB
- §§ 229, 231 StGB: Eigenständige Delikte
- Außer § 229 Strafbarkeit des Versuchs

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
Prüfung als Erfolgsdelikt

a) Eine andere Person als der Täter ist betroffen, keine Leibesfrucht, keine Selbstverletzungen

b) Körperliche Misshandlung:
Üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war. Das Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt nötig. Auswirkung kann auch eine starke Gemütsbewegung sein, falls dadurch das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird. (nicht ausreichend: Ekelgefühl, bloßes Anstoßen, leichter Schlag, Ohrfeige, Anspucken)

c) Gesundheitsschädigung:
Das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen, krankhaften Zustandes. Eine bloße psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, ist keine Gesundheitsbeschädigung.
(Knochenbruch, Platzwunde, Infektion, Hämatom, Rauschzustände, Bewusstlosigkeit, Erkrankungen)

Merke: nach Rspr. ist auch der lege artis durchgeführte ärztliche Heileingriff zunächst tatbestandsmäßig. Lösung dann über Einwilligung (aA hL, die schon Misshandlung und Gesundheitsschädigung ablehnt).

2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
Insbes. Einwilligung möglich (Grenze: § 228 StGB) auch mutmaßliche Einwilligung.

III. Schuld

Besonderheiten:
- Konkurrenzen: In jeder Tötung ist als notwendiges Durchgangsstadium eine KV enthalten. Vollendete Tötung verdrängt vollendete KV. Zwischen versuchtem Totschlag und vollendeter KV besteht Idealkonkurrenz

  • Einwilligung über die Grenze von § 228 StGB:
    Einwilligung ist unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Folge: Abgrenzen zwischen Teilnahme an einer Selbstgefährdung des Opfers und einer einverständlichen Fremdgefährdung.
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5
Q

Aussetzung
§ 221 StGB
BT 11

A

Rechtsgut: Leben und körperliche Unversehrtheit
Struktur: Konkretes Gefährdungsdelikt
- Absatz 1: GTB, Versuch nicht strafbar, Vorsatztat.
- Absatz 2 Nr 1: Qualifikation, Vorsatztat, Versuch strafbar, straferhöhende Nähebeziehung.
- Absatz 2 Nr. 2: Erfolgsqualifikation: Schwere Gesundheitsschädigung, Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts genügt. Versuch strafbar.
- Absatz 3: Erfolgsqualifikation: Tod des Opfers. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts genügt. Versuch strafbar.
- Absatz 4: Minder schwere Fälle der (Erfolgs-)Qualifikationen aus Abs. 2 u. 3. Versuch strafbar.

I. Tatbestand § 221 I StGB
Nr. 1: Tätigkeitsdelikt: Aktives Versetzen in Hilflose Lage
Nr. 2: Echtes Unterlassungsdelikt: Im Stich lassen bei G-Stellung

1) Objektiver Tatbestand
a) Täter:
- Bei Nr. 1 “jedermann”
- Bei Nr. 2 der Inhaber einer Obhuts- oder Beistandspflicht (Garant).

b) Opfer: ist jeweils ein Mensch der sich in hilfloser Lage befindet, dh das Opfer kann sich nicht mehr selber helfen und auch Hilfe Dritter ist nicht vorhanden.

c) Tathandlung:
Hilflose Lage: Situation, in der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann.

-Nr. 1 versetzen: ist durch den bestimmenden Einfluss des Täters aktives räumliches Verbringen des Opfers in die hilflose Lage, nach hM auch Verursachen der Lage. Möglich auch “durch Unterlassen” dann Überschneidung zu Nr. 2

-Nr. 2 im Stich lassen: Unterlassen der zur Gefahrabwendung gebotenen und möglichen (zumutbaren) Hilfe.
(Bsp: Sich-entfernen, schlichte Hilfsverweigerung trotz Anwesenheit, nach straflosem Zurücklassen nicht mehr zum Opfer zurückkehren “Warte kurz hier”)

d) Taterfolg (Beide Varianten):
- konkrete Gefahr (haarscharf) des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung (ohne dass ein Erfolg iSv 226 StGB gegeben sein muss).
Die Gefahr muss dadurch im Sinne eines konkreten Gefahrzusammenhangs eingetreten sein. (-) wenn sie schon vor der Tat bestand.

e) Kausalität (beide Varianten):
Zwischen Tathandlung und Gefährdung

2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
Str. ob wg. des geschützten Rechtsguts “Lebens” Einwilligung möglich ist

III. Schuld
IV. Qualifikation gemäß Absatz 2
V. Erfolgsqualifikation (§ 18) gem. Absatz 3 bei Todeseintritt

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6
Q

Diebstahl
§ 242 StGB
BT 15

A

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) fremde (eigentumsfähig, nicht im Alleineigentum des T, nicht herrenlos, § 959 BGB) bewegliche Sache (körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB)

b) Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft (Möglichkeit jederzeit Zugriff auf die Sache nehmen zu können) mit Herrschaftswillen.
(Achtung: Korrektur über die Verkehrsauffassung möglich).

  • Neuer Gewahrsam: ist begründet, wenn Täter den Zugriff ungehindert ausüben kann. Ggf. auch durch Begründung von Gewahrsamsenklave!
  • Bruch: verlangt Handlung ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.
    Bruch (-), wenn TB-ausschließendes Einverständnis. EV setzt Willen zur Gewahrsamsübertragung und nicht nur Lockerung voraus. EV durch Dritten, wenn dieser im Lager (hL) des Opfers steht (Rspr. faktische Nähe, zT Befugnistheorie)

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: Allgemeiner Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Zueignungsabsicht:
- Enteigungungsabsicht:
Wille (dol.ev.) dauerhafter Enteignung (= Verdrängung des Eigentums). Soll Substanz an Eigentümer zurückfließen (zB Rückverkauf), dann Möglichkeit der Sachwertenteignung (hM)

  • Aneigungsabsicht:
    Absicht (dolus directus I) von mind. vorübergehender Aneigung (= Einverleibung)
    Grds. Sichaneignen: Wenn kein Vorteil beim Täter verbleiben soll möglicherweise Drittzueignungsabsicht.
  • Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (objektiver Widerspruch zur Eigentums- und Rechtsordnung) und subjektive Kenntnis (zumindest dolus eventualis) bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
    (Irrtum ggf TBI gem. § 16 I StGB

II. Rechtswidrigkeit (der Wegnahme, allg. Verbrechensmerkmale)

III. Schuld

IV. Strafzumessung:
Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I StGB ist keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregelung.

Qualifikationen in §§ 244, 244a StGB:

  • Diebstahl mit Waffen nach § 244 I Nr. 1 StGB
  • Bandendiebstahl nach § 244 I Nr. 2 StGB
  • Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB
  • Schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a StGB
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7
Q

Nötigung
§ 240 StGB
BT 14

A

Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

aa) Gewalt: körperlicher Zwang (vis absoluta und compulsiva)
Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übels eine Zwangswirkung ausgeübt wird.

Vergeistigter Gewaltbegriff:
Rein psychischer Zwang reicht nicht (hM), aber: psychische Vermittlung kann zu körperlich empfundenen Zwang führen, wenn körperliche Auswirkungen entstehen (Angstzustände, Stress).
Sachgewalt (= Krafteinwirkung auf eine Sache) ist nur tatbestandsmäßig wenn sie sich körperlich auswirkt.

bb) Drohung (in Aussicht stellen) mit empfindlichen Übel (obj. motivationsfördernde Werteinbuße), auf das der Täter zumindest vorgibt Einfluss zu haben.

Täter muss zumindest vorgeben, das Übel herbeiführen zu können (sonst reine Warnung (-))
Drohung mit Unterlassen ist möglich, auch wenn der Täter kein Garant für die Handlung ist (hM)

  • Empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust/Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Handeln zu bewegen.

b) Nötigungserfolg
Handlung, Duldung, Unterlassen des Genötigten.
Ob Vollendung anzunehmen ist, ist nach Maßgabe des Täterziels zu entscheiden (Zwischenziel, Fernziel scheiden aus)

c) Kausalität zwischen (a) und (b). Führt das Opfer den Erfolg freiwillig herbei (= TB-ausschließendes Einverständnis) nötigungsspezifische Kausalität (-)

2) Subjektiver Tatbestand
allgemeiner TB-Vorsatz (hM: dolus eventualis genügt, zT wird Absicht verlangt wg. Zweck in Abs 2)

II. Rechtswidrigkeit: Prüfung gem. 240 II StGB

a) Allgemeine Rechtfertigungsprüfung
b) Verwerflichkeitsprüfung (Mittel-Zweck Relation):
- Mittel und Zweck jeweils isoliert betrachten (Fernziele bleiben außer Acht). Ist eines von beiden verwerflich, liegt die Verwerflichkeit vor. Ansonsten: Verhältnismäßigkeit prüfen.

III. Schuld

(P) Drohen MIT einem Unterlassen, das zum Nötigungserfolg führt.

  1. Allgemeine Pflichttheorie: Mit Unterlassen drohen ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn der Drohende rechtlich verpflichtet ist die entsprechende Handlung vorzunehmen.
  2. Garantenpflichttheorie: Drohung mit Unterlassen nur dann tbm, wenn der Drohung als Garant verpflichtet ist die Handlung vorzunehmen.
  3. Verwerflichkeitstheorie: Eine Drohung mit Unterlassen kann auch dann tbm sein, wenn den Drohenden keine Handlungspflicht trifft, jedoch dieses Unterlassen verwerflich ist.
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8
Q

Raub
§ 249 StGB
BT 17

A

Rechtsgut: Eigentum, persönliche Freiheit
Struktur: Zusammengesetzt aus Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen eines Diebstahls (Diebstahlselement)

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme: Grundsätzlich Gewahrsamsbruch

In Abgrenzung (Raub) zu (Räuberischer Erpressung) § 255 (253) aber str.:

> hL: Kriterium ist die innere Willensrichtung des Opfers:
1. “Opfer gibt weg” (dann räuberische Erpressung, §§ 255, 253 StGB)
oder
2. “Täter nimmt weg”(dann Raub, § 249 StGB).
Raub nur, wenn Opfer keine Abwendungsmöglichkeit hat (vis absoluta oder Drohung mit willensbrechendem Zwang).
Folge: Abgrenzung erfolgt wie §§242/263 StGB

> Rspr.: Kriterium ist das äußere Erscheinungsbild.
Raub ist lex specialis wenn äußerlich erkennbar “nehmen” durch den Täter gegeben ist.
Aber: Nehmen mit Gewalt ist eine Duldung der Wegnahme iSv R-Erpressung nach §§ 255(253) StGB.
Daher keine “echte” Abgrenzung zur R-Erpressung, sondern nur “begriffliche Zuordnung”.
Greift § 249, tritt R-Erpressung zurück.
Folge: Anderer Wegnahmebegriff als bei § 242 StGB!

b) qualifiziertes Nötigungsmittel
Anwendung von:
- qualifizierter Gewalt gegen eine Person
Jede körperliche Kraftentfaltung, durch die ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.

  • qualifizierter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
    In Aussicht stellen eines künftigen Übels, das der Täter in den Händen hält bzw. worauf er Einfluss zu haben vorgibt.
    Umsetzungswille ist nicht erforderlich. Auch konkludent möglich.

2) Subjektiver Tatbestand
a) Finalität: Aus Tätersicht wird das Nötigungsmittel gerade zum Zweck der Wegnahme eingesetzt, keine obj. Kausalität (hM)
> Scheidet aus, wenn zuvor aus anderen Gründen Gewalt ausgeübt wurde und der Täter die Situation lediglich ausnutzt.
b) Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale.
c) Zueignungsabsicht: Absicht rechtswidriger Zueignung (An- und Enteignungswillen)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Qualifikation: Schwerer Raub, § 250 StGB

  • Bei-Sich-Führen bzw. Verwenden von Waffen/Werkzeugen
  • Gesundheitsgefährdender/Lebensgefährdender Raub
  • Bandenraub/bewaffneter

Qualifikation: Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
-Raub/schwerer
-Tod eines Menschen
- Kausalität und spezifischer Gefahrzusammenhang: Tod “durch” den Raub verursacht.
- Vorsatz bzgl. Raub, Leichtfertigkeit bzgl. Todesfolge.
Versuch: Möglich!

Konkurrenzen: § 249 verdrängt §§242, 240 StGB. Zu § 233 StGB kann Idealkonkurrenz bestehen.

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9
Q

Räuberischer Diebstahl
§ 252 StGB
BT 18

A

Eigentums-(verschiebungs-)delikt.
Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl dadurch, dass die Gewaltanwendung nicht “zur” Wegnahme, sondern erst im Anschluss daran “zur Beutesicherung” eingesetzt wird.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand

a) Vortat: Diebstahl gem § 242 oder Raub gem. § 249 StGB.
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, mit Absicht rechtswidriger Zueignung.
- Bei Raub als Vortat auch: Qualifiziertes Nötigungselement.

b) Einsatz von Raubmitteln:
Qualifizierter Nötigungstatbestand in Form von Gewalt oder Drohung gegen eine Person

c) Einsatz von Raubmitteln “Nach” der Vollendung der Wegnahme! (Abgrenzung zum Raub!)

Nach Rspr. kann auch Teilnehmer der Vortat sein, wenn er im Besitz der Beute ist und diese mit qual. Nötigungsmitteln verteidigt (str.)

d) auf frischer Tat betroffen
“bei” setzt voraus, dass der Diebstahl voll- aber noch nicht beendet ist (ganz hM);

  • frische Tat:
    Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Vortat; kann entfallen, auch wenn § 242 noch nicht beendet ist.
  • “Betroffensein”:
    Ist immer gegeben, wenn der Täter “erwischt” wurde.
    Nach hM ist ein Wahrnehmen der Tat als Diebstahl aber nicht erforderlich, wenn der Täter und das Opfer raum-zeitlich zusammentreffen oder der Täter dem “bemerkt werden” durch Einsatz von Nötigungsmitteln zuvor kommt.
    Nicht relevant ist wg. der subj. Prägung des TB, ob Opfer den Täter tatsächlich “erwischt” hätte oder “erwischen” wollte.

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewaltanwendung in Beutesicherungsabsicht:
- Täter muss die Beute verteidigen wollen (Absicht) und tatsächlich noch im Besitz (Gewahrsam) der Sache sein.
- Ob Entzug der Beute durch den Betreffenden tatsächlich droht, ist irrelevant.
- Erforderlich ist eine modifizierte Zueignungsabsicht, dh Ent- und (Sich-) Aneignung werden weiter erstrebt.
- Besitzerhaltungsabsicht: muss nicht an erster Prioritätsstelle stehen, sollte jedoch auch nicht völlig einer anderen Priorität (Flucht) untergeordnet sein.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

  • Der Täter ist “gleich einem Räuber” zu bestrafen. Dies eröffnet den Strafrahmen des Raubes, aber auch die Anwendung der Qualifikationen aus §§ 250, 251 StGB!
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10
Q

Räuberische Erpressung
§§ 255, 253
BT 19

A

Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und Betätigung, sowie das Vermögen.

Struktur:
Vermögensverschiebungsdelikte,
Vollendet, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist, auch ohne dass der Vermögensvorteil erreicht wurde (kupiertes Erfolgsdelikt).

  1. § 253 ist ein Fall der Nötigung, bei dem sich das Nötigungsziel in der Vermögensverschiebung realisiert.
  2. § 255 ist eine Qualifikation zu § 253, die sich dadurch auszeichnet, dass sich entweder Gewalt gegen eine Person richten muss oder aber mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gegen eine Person gedroht wird.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
- bei § 253 wie § 240. Einfaches Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
- bei § 255 wie § 249. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.

b) Nötigungsziel: Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers
c) und (nötigungsbedingte) Vermögensverfügung des Opfers
Nach Wortlaut identisch mit § 240, Deshalb reicht nach….

-Rspr: Jedes H/D/U aus, auch das Dulden einer Wegnahme.
Folge: In jedem Raub steckt ein Erpressungserfolg. Die Zuordnung zum Raub/Erpressung erfolgt dann über das äußere Erscheinungsbild.

  • hL: Erforderlich ist eine Vermögensverfügung, Kriterium für deren Vorliegen ist die innere Willensrichtung des Opfers, ist Mitwirkung erforderlich, dann Verfügung (+), Folge: Abgrenzung erfolgt grds. wie §§ 242, 263
    d) Vermögensschaden (Nachteil wie in 263)

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TBM
b) Bereicherungsabsicht
- Absicht stoffgleicher Sich- oder Drittbereicherung/Vermögensvorteil (wie 263)
- Rechtswidrigkeit des Vorteils (“zu Unrecht”)
Erstrebte Bereicherung muss obj. rechtswidrig sein, was wiederum vom dol. ev. des Täters erfasst sein muss.
Wenn Täter sich Umstände vorstellt, die Anspruch begründen (-), dann Bestrafung nur aus 240 StGB
- Stoffgleichheit (=Spiegelbild des Vermögensschadens) und Unmittelbarkeit (=Vermögensvorteil als unmittelbare Folge der abgenötigten Handlung)

II. Rechtswidrigkeit

a) Allgemeine Regeln
b) Verwerflichkeitsprüfung bei 253 II: Zweck-Mittel-Relation (“offener” TB)

III. Schuld
IV. Strafzumessung: Regelbeispiele für § 253 in Abs. 4

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11
Q

Unterschlagung
§ 246 StGB
BT 16

A

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) fremde bewegliche Sache

b) Zueignung
Sich nach außen in irgendeiner Weise manifestierender Zueignungsakt, der vom Willen getragen ist, sich (o. Drittem) die Sache einzuverleiben und dabei den Eigentümer von der Herrschaftsgewalt auszuschließen.

> Enge Manifestationstheorie (hM):
Ein hyp. obj. Beobachter muss den sicheren Schluss auf Einverleibung ziehen. Der Zueignungswillen ist selbst Teil des subj. TB.
Eine Gewahrsamsbegründung allein reicht nicht für die Annahme einer ZE aus, kann aber ein Indiz sein.
Problematisch sind Fälle der Drittzueignung-Manifestation: Eine bloße verbale Anmaßung der Drittzueignung reicht nicht aus. Erforderlich wird eine gewisse Nähe zur Sache und ein eindeutiger ZE-Akt sein (sehr str.)

  • Str. ob eine ZE nach der ZE (Zweitzueignung) noch tatbestandsmäßig ist.
  • Die Rspr. hält nur die erstmalige deliktische ZE für TBM, da das Wesen der Unterschlagung darin liegt, dem Eigentümer die Sachherrschaft zu entziehen (sog. Tatbestandslösung)
  • Die hL lässt die nachfolgende deliktische ZE im Wege der Gesetzeskonkurrenz ausscheiden (sog. Konkurrenzlösung)

c) Rechtswidrigkeit der ZE (=TBM): ZE muss im Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen, u.a. (-) wenn fälliger, durchsetzbarer Anspruch

2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz: dolus eventualis reicht auch bzgl der ZE

II. Rechtswidrigkeit
Grds. keine eigenständige Bedeutung neben TBM RW

III. Schuld

IV. Qualifikation:
Veruntreuende Unterschlagung gem. § 246 II StGB:
Wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde, dh vom Eigentümer i.R. eines Vertrauensverhältnis überlassen wurde.

Besonderheiten:
- Gesetzlich angeordnete Subsidiarität: § 246 StGB ist Auffangtatbestand und tritt gegenüber anderen Vermögensdelikten zurück (zB Diebstahl).

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Betrug
§ 263 StGB
BT 24

A

Rechtsgut: Vermögen
Struktur: Vermögensverschiebungdelikt. Bereicherung muss nicht eingetreten, sondern nur beabsichtigt sein (kupiertes Erfolgsdelikt)

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung: Täuschung über Tatsachen
Intelligente Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen zur Herbeiführung von Fehlvorstellungen über Tatsachen (Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich).
- Dies kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen,
- Auch entstellen oder unterdrücken von Tatsachen gilt,
- Wenn Aufklärungspflicht besteht auch durch Unterlassen

b) Irrtumserregung beim Opfer: Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, durch die Tathandlung unmittelbar verursacht. Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Realität.

c) Vermögensverfügung (ungeschriebenes TBM)
- Jedes rechtliche oder tatsächliche H/D/U des Opfers, das sich tatsächlich auf eigenes oder fremdes Vermögen auswirkt und zur unmittelbaren Minderung des Vermögens führt (“Abfluss”).
Es reicht auch eine konkrete Vermögensgefährdung.

  • Verfügungsbewusstsein: Nur beim Sachbetrug erforderlich.
  • Vermögensbegriff:
    1. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (BGH): Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen (geldwerten) Positionen einer Person, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung.
    2. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (hM): Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen Positionen, soweit sie unter rechtlich geschützter Verfügungsgewalt stehen.

d) Vermögensschaden:
Eine Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertes des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist, d.h. wenn nach objektiv-individuellen Kriterien kein “Zufluss” eines ausgleichenden Äquivalents erfolgte.
Maßstab: Abmachung der Parteien

aa) individueller Schadenseinschlag möglich:
Bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Leistung liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn der Getäuschte
- eine für seine Zwecke ungeeignete Leistung erhält,
- zur Erfüllung zu vermögensschädigenden Maßnahmen gezwungen wird oder,
- sich wegen der übernommenen Verpflichtung in Wirtschafts- und Lebensführung übermäßig einschränken muss.

bb) Zweckverfehlung nur bei einseitiger Vermögenshingabe (hM)
Einen Vermögensschaden erleidet auch derjenige, der mit der Weggabe des Geldes einen bestimmten Zweck verfolgt, der infolge der Täuschung seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird (Spendenbetrug)

Eingehungsbetrug: Schon im Vertragsschluss kann ein Vermögensschaden zu sehen sein, wenn auf der Seite des Geschädigten ein wirtschaftliches Minus deutlich ist.
Erfüllungsbetrug: Der Getäuschte erleidet durch die Erfüllung der vertraglichen Pflicht einen Vermögensschaden.

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: allg. dolus eventualis bzgl aller objektiven TBM
b) Absicht rechtswidriger Bereicherung:
Es muss dem Täter gerade darauf ankommen sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (= jede Verbesserung der Vermögenslage).
- Unmittelbarkeit: Die Bereicherung muss als unmittelbare Folge der Verfügung erstrebt werden.
- Stoffgleichheit: Der erstrebte Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein.

  • Rechtswidrigkeit der Bereicherung:
    Sie muss im objektiven Widerspruch zur Vermögensordnung stehen. So zB nicht, wenn Anspruch auf die Bereicherung besteht. Subjektiv: dolus eventualis bezüglich der Rechtswidrigkeit

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Absatz 3

Abgrenzung: Trickdiebstahl - Sachbetrug
Entscheidend ist, ob das Opfer eine täuschungsbedingte aber frewillige Vermögensverfügung vornimmt (Betrug) oder ob der Täter den Gewahrsam bricht (Diebstahl).

Abgrenzung: Diebstahl, mittelbar - Sachbetrug:
Entscheidend ist das Näheverhältnis der Mittelsperson.
Lagertheorie (hM): Abzustellen ist auf die faktische Befugnis der Mittelsperson, über das Vermögen des Opfers verfügen zu dürfen. Entscheidend ist in wessen “Lager” die Mittelsperson steht. Steht sie im Lager des Opfers, so liegt Betrug vor, sonst mittelbarer Diebstahl.

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Q

Computerbetrug
§ 263 a StGB
BT 25

A

Rechtsgut: Vermögen
Struktur: betrugsähnlich, aber: Datenverarbeitungsanlagen können sich nicht irren = Keine Täuschung, kein Irrtum, sondern: “Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs”.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tathandlungen:
entspr. der Täuschungshandlung bei § 263 StGB.
Erforderlich ist ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs “DVV” mit Beeinflussung des Ergebnisses (§ 202 a II).

Ein DVV ist ein technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.

aa) Programm-Manipulation:
Die unrichtige Gestaltung des Programms, gegen den Willen des Systembetreibers.

bb) 2Input- o. Eingabemanipulation:
Verwendung unrichtiger (= sachlich falscher) oder unvollständiger (=lückenhafter) Daten.
Daten sind alle codierten oder zumindest codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad.

cc) unbefugte Verwendung von Daten; unbefugt ist dabei (str):
Verwendung von an sich korrekten Daten unter einem ordnungsgemäß funktionierenden Programm durch einen unbefugten Dritten.

-hM (betrugsspezifische Auslegung):
Nur was gegenüber Menschen Täuschung wäre, ist als Täuschungsäquivalent erfasst, insofern muss ein Täuschungscharakter vorliegen, bloßes Handeln gegen den Willen des Betreibers reicht nicht.
Demnach: Die Daten müssen eingegeben werden, die bloße Verwendung/Ausnutzung auf sonstige Weise ist nicht erfasst.

-zT (subjektivierende Auslegung): Der Wille des jeweiligen Computeraufstellers (zB die Bank beim Geldautomaten) ist maßgeblich, wenn er sich in der Programmierung des Cmputers niedergeschlagen hat (zT sog. computerspezifische Auslegung)

dd) sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines DVV.
Auffangsfunktion für strafwürdige Manipulationen, die nicht einzeln erfasst sind. Nach hM auch reicht auch “in Gang setzen”.

b) Taterfolg/Folge: Das Ergebnis eines DVV ist beeinflusst. Dadurch entsteht eine unmittelbare Vermögensminderung/Vermögensschaden (wie eine irrige Vermögensverfügung).

2) Subjektiver Tatbestand (wie Betrug)
a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TBM
b) Bereicherungsabsicht
- Absicht sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
- Rechtswidrigkeit des Vorteils
- Stoffgleichheit und Unmittelbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
Gestattung der Handlung lässt ggf. bereits das TBM “unbefugt” entfallen.
III. Schuld
IV. Regelbeispiel über Absatz 2 in § 263 Abs. 3
V. Absatz 5: Strafbarkeit diverser Vorbereitungshandlungen

  • § 263 II -VII StGB finden Anwendung (Verweis in § 263 a II)
  • Besteht Täuschung einer Kontrollperson, so tritt § 263 a hinter § 263 zurück
  • Bankautomat: Unbefugtes Abheben ist weder Diebstahl, noch Unterschlagung, noch Betrug.
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Q

Untreue
§ 266 StGB
BT 26

A

Rechtsgut: Vermögen
Struktur:
- Vermögensbeschädigungsdelikt: Ausreichend ist der Eintritt eines Vermögensschadens, ohne dass eine Bereicherung eingetreten sein muss.
- Keine Versuchsstrafbarkeit
- Tätigkeitsdelikt als auch ein echtes Unterlassungsdelikt
- Verweis in § 266 II auf die Regelbeispiele des bes. schweren Diebstahls und des Betrugs.
- Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand

a) MissbrauchsTB (1. Alt)
aa) Vorliegen einer besonderen Befugnis (Tätereigenschaft):
Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen bzw Befugnis einen anderen zu verpflichten.

bb) Vermögensbetreuungspflicht:
Besondere qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für einen anderen, wobei der Aufgabenkreis von einigem Gewicht sein muss und von einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit geprägt sein muss.

cc) Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (= Außenverhältnis; Geschäft ist wirksam) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (=Innenverhältnis).
Folge: Für TBM ist immer ein 3P-Verhältnis erforderlich.

b) TreubruchsTB (2. Alt)
Auffangtatbestand, für den Fall dass kein 3P-Verhältnis iSd 1. Alt besteht, oder wenn das Rechtsgeschäft nicht wirksam war.

aa) Vermögensbetreuungspflicht (Tätereigenschaft):
- fremde Vermögenssorge (wie oben)
- idR vertragliche Hauptpflicht, d.h. keine bloße Nebenpflicht
- Geprägt von einer gewissen Selbstständigkeit/Eigenverantwortlichkeit

bb) Tathandlung:
Pflichtverletzung wobei eine dem Täter spezifisch übertragene Pflicht (gemäß aa) verletzt werden muss.

c) Vermögensschaden:
Gerade im Bezug auf das zu betreuende Vermögen.
Für (a) und (b) jeweils: kausaler Vermögensnachteil.

2)Subjektiver Tatbestand
allgemeiner TB-Vorsatz, keine Schädigungs- o. Bereicherungsabsicht.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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Scheck- & Kreditkartenbetrug
§ 266 b StGB
BT 27

A

Rechtsgut: Vermögen des Kartenausstellers und Funktionalität des bargeldlosen Zahlungsverkehrs

Struktur:

  • Untreueähnliches Delikt, allerdings ohne Vermögensbetreuungspflicht
  • Täter kann nur der Karteininhaber sein (Sonderdelikt)
  • Soll Strafbarkeitslücken decken, da der Karteninhaber Berechtigter ist (Untreue scheitert an Vermögensbetreuungspflicht und Betrug am Irrtum des Kartenausstellers)

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tätereigenschaft:
Täter ist jeweils nur der unmittelbar berechtigte Karteninhaber, dh derjenige, dem von der Bank die Befugnis zur “Zahlung mit Karte” eingeräumt wurde.

b) Tatmittel (erfasste Karten):
- Scheckkarten: Urspr. sog. Euroscheckkarte. Mit Wegfall des Euroscheckverfahrens str. ob der Einsatz als Zahlungskarte erfasst ist.
- Kreditkarte (Karte mit Garantiefunktion):
Wenn im 3-Partner-System der Inhaber der Karte den Aussteller (=Kreditkartenunternehmen) zu einer garantierten Zahlung gegenüber Drittem (=Vertragspartner) verpflichten kann.

c) Tathandlung:
Missbrauch der eingeräumten Möglichkeiten, den Kartenaussteller zu einer Zahlung zu veranlassen (~266 1. Mod.).
- Insbesondere Einsatz im 3-Partner-Verhältnis ist tatbestandsmäßig,
- Nur, wenn der Aussteller gegenüber Drittem wirksam zur Zahlung verpflichtet wurde und daher das Bonitätsrisiko trägt.
- str. ob Einsatz der ec-Karte grds. erfasst sein kann. nach hM ist ein Einsatz als “Zahlungskarte mit Garantiefunktion” (vgl. § 152 b IV) tatbestandsmäßig (zB POS-Verfahren, e-cash, Einsatz am GA von Drittbank).
Unstreitig nicht erfasst ist der Einsatz im 2P-Verhältnis und im Lastschriftverfahren.

d) Eintritt eines Vermögensschadens (iSv § 263)
2) Subjektiver Tatbestand: dolus eventualis

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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Q

Sachbeschädigung
§ 303 StGB
BT 32

A

Rechtsgut: Eigentum, Interesse der Wirtschaft/Verwaltung an funktionstüchtiger Datenverarbeitung, Interesse der unversehrten Verwendbarkeit von Daten.

Struktur:

  • § 303 als GTB zu 305, 305a (Qualifikationen); Eigenständig: 303a, 303b, 304 StGB
  • Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde, bewegliche (oder unbewegliche) Sache
b) Tathandlungen gem. Absatz 1

aa) beschädigen: jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache durch die stoffliche Zusammensetzung/Substanz nicht unerheblich verändert oder deren Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
- Substanzverletzung: Stoffliche Zusammensetzung
- Funktionsbeeinträchtigung: kann nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

bb) zerstören: stärkerer Grad des Beschädigens, dh völlige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, zB durch Vernichtung der Sachsubstanz.

c) Tathandlung gem. Absatz 2 (Abs. 2 ist subsidiär zu Abs. 1!)
Jedes beliebige Handeln, das den Taterfolg herbeiführt, nämlich die unbefugte (=tatbestandsmäßige) und wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes.

  • nicht nur unerheblich
  • unbefugt
  • und nicht nur vorübergehend
    Maßgeblich ist hier der Gestaltungswille oder das vernünftige Interesse des Eigentümers.

2) Subjektiver Tatbestand: allgemeiner TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

  • RW ist bei Absatz 1 kein TBM, deshalb kommen allg. RF-Gründe in Betracht.
  • Bei Absatz 2 lässt rechtm. Handeln bereits den TB entfallen, da unbefugt = TBM

III. Schuld

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17
Q

Brandstiftung & schwere Brandstiftung
§§ 306, 306 a StGB
BT 33

A

Rechtsgut: Eigentum, Allgemeingefährdung

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand, § 306 I StGB
a) Tatobjekte sind fremde (~ § 303) Gebäude u.a. (Auswahl):
- Nr. 1: Gebäude/Hütten: Durch Wände und Decken mit dem Erdboden fest verbundene Räumlichkeit, die zum Betreten von Menschen bestimmt und geeignet sind (Hütten = geringere Festigkeit)

  • Nr. 4: KfZ, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge:
    KFZ = 248 b IV StGB - Wasser- und Luftfahrzeuge müssen nicht von Maschinenkraft bewegt werden können.

b) Tathandlungen (bei § 306 und § 306a)
- In Brand setzen: Objekt bzw. wesentlicher Bestandteil muss so vom Feuer erfasst sein, dass ein Weiterbrennen nach Entfernen des Brandherdes erfolgt. Wesentliche Bestandteile, wenn nach Verkehrsauffassung für bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich.

  • durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören: Wenn Handlung nur zur Entflammung des Brandherdes (o. Zündstoffes) führt, reicht dadurch herbeigef. erhebliche Sachbeschädigung.

2) Objektiver Tatbestand, § 306 a I StGB
- Abs. 1 Nr. 1: Wohnräumlichkeit (auch gemischt genutzt) ist der “Lebensmittelpunkt” mind. eines Menschen.
Mglw. Entwidmung durch Wohnungsinhaber bei Zustimmung zum Brand.
- Abs. 1 Nr. 2: erfasst Kirchen/Kapellen unabhängig der Religion
- Abs. 1 Nr. 3: AuffangTB wenn Obj. nicht unter Nr. 1/2 fallen.

2) Subjektiver Tatbestand: allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
Merke: Einwilligung nur bei § 306 I StGB möglich
III. Schuld

  • 306a II StGB: Schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung
  • 306b StGB: Besonders schwere Brandstiftung: Schwere Folgen
  • 306c StGB: mit Todesfolge = Ein Mensch stirbt durch den Brand.
  • 306d StGB: Fahrlässige Brandstiftung
  • 306e StGB: Tätige Reue = Möglichkeit des Rücktritts, Brand löschen, Löschbemühungen unternehmen.
  • 306f StGB: Herbeiführung einer Brandgefahr
18
Q

Hausfriedensbruch
§ 123 StGB
BT 02

A

Rechtsgut: Das Hausrecht
Struktur: Vergehen, keine Versuchsstrafbarkeit
- Qualifikation in § 124

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand

a) geschützte Örtlichkeiten
- Wohnung: Räumlichkeit, deren Hauptzweck in der ständigen Benutzung durch Menschen liegt (Ohne Arbeitsraum zu sein) und abgeschirmte Privatsphäre schafft (Lebensmittelpunkt).

  • Geschäftsräume: Abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstätten, die mindestens vorübergehend gewerblichen, wissenschaftlichen uä Zwecken dienen.
  • befriedetes Besitztum: Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise durch eine idR zusammenhängende Schutzvorrichtung gegen beliebiges Betreten gesichert sind.
  • abgeschlossene Räume zum öff Dienst oder Verkehr: Räumlichkeiten, in denen öffentlich rechtliche Geschäfte erledigt werden und im öff. Interesse liegen.
    b) Tathandlung
  • Absatz 1, 1. Alt: Eindringen
    Betreten gegen oder ohne den Willen des Hausrechtinhabers, wobei mindestens ein Teil des Körpers in geschützte Räumlichkeiten gelangen muss (Standortverlagerung). Das Hineinlangen reicht nicht. Zustimmung des Hausrechtinhabers ist TB-Ausschließendes Einverständnis.
  • Absatz 1, 2. Alt.: Ohne Befugnis verweilen und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernen
    Echtes Unterlassensdelikt. Kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Räumlichkeiten zunächst befugt betreten hat.
  1. Subjektiver Tatbestand: allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit: beachte “widerrechtlich”
III. Schuld

Zusatzinfo:

  • Echte Qualifikation in § 124 StGB: Hausfriedensbruch durch mehrere Personen in gewalttätiger Absicht.
  • Versuch ist nicht strafbar.
  • kein eigenhändiges Delikt
  • Tateinheit mit Delikten, die zur Ermöglichung des Hausfriedensbruchs stehen “Aufbrechen der Tür” (Sachbeschädigung),
  • Tatmehrheit wenn Einbruch zum Zweck des Diebstahls (aA vertr.)
  • Tatmehrheit wenn von Vorsatz ursprünglich nicht umfasste Straftaten dazu treten.
19
Q

Freiheitsberaubung
§ 239 StGB
BT 13

A

Rechtsgut: Die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit
Struktur:
- 239 I StGB ist GTB, Versuch ist strafbar, Vorsatz erforderlich
- Absatz 3 und 4: Erfolgsqualifikationen: Hinsichtlich der Folge reicht daher Fahrlässigkeit aus. Versuchsstrafbarkeit, Notwendig: spezifischer Gefahrzusammenhang von Freiheitsberaubung und Folge.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Opfer: Ein anderer Mensch
Voraussetzung ist die potentielle Fortbewegungsmöglichkeit des Opfers. Nur wer bereits aus anderen Gründen sich nicht fortbewegen kann, ist nicht geschützt.

b) Tathandlungen
müssen in beiden Varianten für eine gewisse Dauer erfolgen

  • Einsperren:
    Festhalten in einem umschlossenen Raum, auch erfüllt wenn tatsächlich bestehender Ausweg nicht bekannt oder nicht zumutbar ist.
    Auch in beweglichem Raum (Auto) möglich.
  • auf andere Weise der Freiheit berauben:
    Geschützt ist nach hM nur die tatsächliche Fortbewegungsfreiheit. Erforderlich ist daher grundsätzlich ein physisches Hemmnis. Drohung und List reichen nur, wenn das Opfer deshalb glaubt, sich tatsächlich nicht fortbewegen zu können.
    Merke: Die Zustimmung des Opfers ist tatbestandsausschließendes Einverständnis und lässt daher den TB entfallen. Danach ist grds. auch ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis wirksam.

2) Subjektiver Tatbestand: allgemeiner TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikationen in Absatz 3 und 4

  • Nicht erfasst: Aussperren
  • Dauer: nicht erfasst, aber “Vater unser” Blödsinn
20
Q

Beleidigung
§ 185 StGB
BT 07

A

Rechtsgut: Die Ehre
Struktur: Zuerst 187, 186, da 185 als Auffangtatbestand fungiert.

Beleidigung:
Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung, Geringschätzung, die geeignet ist den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

  • erfasst jede Art ehrverletzender Werturteile (2 und 3 Pers. Verhältnis) und unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im 2 Personenverhältnis.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) beleidigende Werturteile:
Ausdruck persönlicher Einschätzung, die dem einzelnen seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder zT abspricht. Ein Werturteil ist einem objektivem Beweis nicht zugänglich.
Ob Missachtung oder Geringschätzung vorliegt, bemisst sich nach dem individuellen Geltungsanspruch des Opfers und unterliegt daher der Einzelfallbetrachtung.

  • beleidigende Werturteile gegenüber Dritten in Beziehung auf Ehrverletzten (§§ 187, 186).

b) unwahre Tatsachenbehauptung
Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände, die ihrem Gehalt nach einer objektiven Klärung offenstehen und dem Beweis zugänglich sind (gegen den Ehrverletzten).

  • Hier nur “Behaupten” tbm, ein Verbreiten ist nicht erfasst. Nach hM muss die Tatsache nach ungeschriebenem TBM unwahr sein (= 187)
    Behaupten: Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellen, unabhängig davon ob man die Tatsache selbst wahrgenommen hat.

c) erforderliche Kundgabe:
dh Äußerung muss Bereich des Täters verlassen und Empfänger erreicht haben. Empfänger muss zudem den ehrrührigen Sinn der Äußerung verstehen.

  • erfasst ist nur die Kundgabe eigener Missachtung, dh die Weitergabe einer fremden Beleidigung ist nicht tatbestandsmäßig, es sei denn, der Täter gibt seine besondere Identifizierung mit kund.
  • Äußerungen im Familienkreis: bleiben straflos.

2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
Insbes. § 193, Zustimmung des Opfers lässt TB entfallen

III. Schuld

21
Q

Verleumdung und Üble Nachrede
§§ 186, 187 StGB
BT 08

A

Rechtsgut: Ehre als Teilbereich der Personenwürde
Struktur: konkretes Gefährdungsdelikt
- Beleidigung ist der Auffangtatbestand,
- Verleumdung ist die Qualifikation der Üblen Nachrede (?)
- Behauptung muss gegenüber Dritten erfolgen!
- Nur Tatsachenbehauptungen, Werturteile fallen unter § 185 StGB
- Bei § 187 (erwiesen) unwahr
- Bei § 186 Nichterweislichkeit der Wahrheit

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Tatsachen: äußere und innere Vorgänge, die abstrakt dem Beweis zugänglich sind (wahr/unwahr)

b) unwahr: nachweislich objektiv falsch.
c) Ehrverletzung: Eignung, verächtlich zu machen (= sittlich-moralische Minderwertigkeit) oder herabzuwürdigen (= Schmälerung des Geltungsanspruchs in der Gesellschaft). Maßstab ist in beiden Fällen: Individueller (subjektiver) Geltungsanspruch!
d) Tathandlung: Behaupten (=nach eigener Überzeugung als wahr hinstellen) oder verbreiten (=Weitergabe von Aussagen Dritter)

e) in Beziehung auf einen anderen:
Anderer ist Ehrverletzter. Auch unter Verwendung einer Gruppenbezeichnung, wenn sich Mitglied der Gruppe betroffen fühlen kann. Auch Gruppe selbst kann Träger des Rechtsguts Ehre sein, wenn einheitliche Willensbildung möglich und Gruppe rechtlich anerkannt.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner Tatbestandsvorsatz
b) wider besseres Wissen: positive Kenntnis der Unwahrheit

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Üble Nachrede, 186 StGB
Grd. wie § 187, aber “Unwahr” ist nicht TBM
- Stattdessen: Objektive Bedingung der Strafbarkeit:
Nichterweislichkeit der Wahrheit. Folge: Kann Täter Wahrheit nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten.

  • Deshalb: Besondere Möglichkeit der Rechtfertigung über § 193 StGB, zB wg. zulässiger Selbstbegünstigung, Zeugen- oder Strafverteidigerprivileg, Art. 5, 8 GG.
22
Q

Vortäuschung einer Straftat
§ 145d StGB
BT 04

A

Rechtsgut: die innerstaatliche Rechtspflege, inländische Präventivorgane.

  • Vortäuschung einer bereits begangenen Straftat in Nr. 1 (Täuschung: Tat an sich)
  • Vortäuschung einer bevorstehenden Straftat in Nr. 2 (Täuschung: Person des Beteiligten)

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Adressat: Behörde (§ 1 IV VwVfG) oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger ( § 158 StPO)

b) Tathandlung: ist für alle Mod. eine Vortäuschung, dh Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines unwahren Verdachts, idR durch Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, Gefahr behördlichen Einschreitens zu begründen. Ausreichend ist auch hier jede Art der Schaffung einer kompromottierenden Sachlage.
- Abs. 1 Nr. 1: Bezug ist rechtswidrige, verfolgbare Tat iSv § 11 I Nr. 5 (!= OWi). Liegt eine andere Tat vor, so muss dieser ein anderes Gepräge gegeben werden (hM)
- Abs. 1 Nr. 2: Bezug ist angeblich bevorstehende Tat iSv § 126 Abs. 1 (Präventiv)
- Abs. 2 Nr. 1: Bezug ist der angebliche Beteiligte einer (tatsächlich begangenen, hM) rechtswidrigen Tat. Das bloße Ablenken vom wahren Täter reicht nicht aus (hM).
- Abs. 2 Nr. 2: Bezug ist der angeblich Beteiligte an einer tatsächlich bevorstehenden Tat gem. § 126 I

2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner Tatbestandsvorsatz
b) wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit des Vorwurfs

II. Rechtswidrigkeit
Merke: Einwilligung nicht möglich, da das Rechtsgut “Rechtspflege” nicht disponibel ist.

III. Schuld
Achtung: Beide Absätze sind formell subsidiär zu §§ 164, 258 (a)

23
Q

Falsche uneidliche Aussage
§ 153 StGB
BT 05

A

Rechtsgut: Staatliche Rechtspflege
Struktur: Aussagedelikte sind reine Tätigkeitsdelikte sowie abstrakte Gefährdungsdelikte. Zudem eigenhändig.
- § 153 StGB ist Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit
- Täterkreis: Zeugen und Sachverständige

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Taugliche Täter: sind nur Zeugen und Sachverständige, § 153 StGB ist insoweit GTB zu § 154 StGB

b) Vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle:
Erfasst sind gem § 161 a I S. 3, 162 StPO auch der Ermittlungsrichter, andere Stelle ist zB das Patentamt gem. § 46 I PatG. Nicht erfasst sind Aussagen gegenüber Polizei und StA.

c) falsch aussagt:
- Falsch: bemisst sich nach der objektiven Theorie (hM). Die Aussage ist falsch, wenn sie objektiv im Widerspruch zu dem tatsächlichen Geschehen steht (aA subjektive Theorie oder Pflichttheorie)

Bei sog. inneren Tatsachen (persönlichen Gefühlen, Einschätzungen etc.) kommen objektive und subjektive Theorien zu den gleichen Ergebnissen, da das persönliche Dafürhalten mit dem objektiven Gehalt der inneren Tatsachen identisch ist.

-TBM ist nur eigenhändig begehbar. Teilnahme bleibt möglich, aber 28 I StGB beachten.

2) Subjektiver Tatbestand
allg. Tatbestandsvorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Meineid: § 154 StGB

  • Tauglicher Täter wie § 153 (dann ist § 154 Qualifikation), aber zusätzlich auch Partei im Zivilprozess unter den Voraussetzungen von § 452 ZPO (Dann ist 154 GTB)
  • Abnahme des Eides gemäß §§ 59 ff StPO bzw §§ 391 ff ZPO
  • Versuchsstrafbarkeit ist gegeben.
24
Q

Falsche Verdächtigung
§ 164 I StGB
BT 06

A

Rechtsgut: inländische staatliche Rechtspflege und der betroffene Einzelne.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Adressat: Behörde (§ 1 IV VwVfG) oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger (§ 158 StPO).

b) Tatopfer: verdächtigt werden muss ein anderer, dh eine vom Verdächtigenden verschiedene, individualisierbare Person

c) Tatgegenstand (der Verdächtigung):
- Rechtswidrige Tat gem. § 11 I Nr. 5 StGB oder
- Dienstpflichtverletzung (vgl. § 2, 5 BDO, § 7 WDO)

d) Tathandlung des Verdächtigten:
- Hervorrufen, Verstärken, Umlenken eines Tatverdachts, idR durch behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens (= Anfangsverdacht gem. § 152 StPO) auszusetzen. Ausreichend ist auch jede andere Schaffung einer kompromittierenden Sachlage.

  • Aber: Einschränkung des TB wg. nemo tenetur für den Beschuldigten. Ableugnen ist nie tatbestandsmäßig, auch wenn dadurch ein Dritter in Verdacht gerät.
    e) ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Verdacht muss unwahr sein. Nach hM bezieht sich “unwahr” auf die rechtswidrige Tat als solche.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner TB-Vorsatz
b) wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit
c) Absicht bzgl. Anregen d. behördl. Ermittlungsverfahrens

II. Rechtswidrigkeit
Einwilligung (-) da Rechtspflege nicht disponibel ist.

III. Schuld

25
Q

Begünstigung
§ 257 StGB
BT 20

A

Rechtsgut: Aus der Vortat, idR Vermögen sowie die staatliche Rechtspflege.

Struktur: Anschlussdelikt,

  • sachliche Begünstigung
  • keine Versuchsstrafbarkeit

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer rechtswidrige Vortat eines anderen
- Jede Vortat, die zu einem rechtswidrigen und damit wieder entziehbaren Vorteil führen kann. Auch Nichtvermögensdelikte reichen.

  • Nur Vortaten eines anderen sind erfasst. Reine Eigenbegünstigung ist daher nicht tatbestandsmäßig

b) Tathandlung: Hilfeleistung
- Eignungstheorie:
Jede Handlung mit objektiver Eignung zur Besserstellung des Vortäters im Hinblick auf seinen Vorteil.

  • Abgrenzung zu Beihilfe § 27:
    Handlung nach Beendigung der Vortat sind immer nur § 257.
    Zwischen Voll- und Beendigung der Vortat ist nach Rspr./Lit. zusätzlich auch sukzessive Beihilfe mgl. (aA: zT Lit.)
    Abgr. erfolgt dann nach innerer Willensrichtung des Begünstigenden (hM): Will er die Vortat beenden helfen, dann § 27, ansonsten § 257

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Hilfeleistung und Vortat; letztere muss umrissartig erfasst werden (ähnlich § 27)
b) Vorteilssicherungsabsicht
Der Täter muss zumindest auch die Rückführungsvereitelung (= Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes) hinsichtlich des unmittelbaren Vorteils der Tat erstreben. Nach hM ist dol. dir. ersten Grades (Absicht) erforderlich.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. pers. Strafausschluss gem Abs 3 S. 1: Gilt für Begünstigung durch Vortäter zu Gunsten eines beteiligten Dritten

26
Q

Strafvereitelung
§ 258 I StGB
BT 21

A

Rechtsgut: innerstaatliche Rechtspflege

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) rechtswidrige Vortat eines anderen
In Form einer rechtswidrigen Tat iSv § 11 I Nr. 5, wenn Strafe droht.
Dh vorsätzlich (ggf. fahrlässig) rechtswidrig und schuldhaft begangen.

  • bei absolutem AntragsD muss Antrag gestellt werden
  • Tat eines anderen, Hdlg. ausschließlich zu eigenen Gunsten ist schon nicht tatbestandsmäßig und kein Fall von Absatz 5

b) Tathandlung: Vereitelung der Bestrafung
Verhalten, welches bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch ganz oder zum Teil endgültig oder für geraume Zeit nicht durchgesetzt werden kann. Dabei muss es sich um eine tatsächlich begangene Tat handeln.
- Ganz: mind. Verzögerung des staatlichen Zugriffs um mehr als 7 Tage
- Zum Teil: Herbeiführung einer milderen Bestrafung
- Erforderlich ist immer Kausalität zw. Handlung des Vereitelnden und Vereitelungserfolg
- Merke: teleologische Reduktion des TB insbes. im Lichte des Selbstbegünstigungsprivilegs u. Strafverteidigerprivileg

c) Tatbegünstigter: ein anderer, da Selbstbegünstigung nicht strafbar ist.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allg. Tatbestandsvorsatz, muss sich auf Umrisse der Vortat beziehen
b) Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. des Vereitelungserfolgs

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. persönliche Strafausschließungsgründe gem Abs 5 (wenn Fremdvereitelung zugleich Selbstvereitelung) und Abs. 6 (Angehörigenprivileg; vgl. 11 I Nr. 1)

Sonderproblem:
1. Strafvereitlung durch Strafverteidiger
Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt. Er hat sich aber jeder aktiven Verdunkelung oder Verzerrung zu enthalten.

  1. Vollstreckungsvereitelung, 258 II
    Grds. wie Abs. 1; vereitelt wird hier die Vollstreckung (vgl 449 StPO) einer echten Kriminalstrafe.
    P: Bezahlung einer fremden Geldstrafe. Diese soll höchstpersönlichen Charakter haben und den Straftäter wirtschaftlich treffen.
27
Q

Hehlerei
§ 259 StGB
BT 22

A

Rechtsgut: Vermögen
Struktur:
- Anschlussdelikt an rechtswidrige Vortat
- Versuchsstrafbarkeit aus Absatz 2 gegeben
- Qualifikation findet sich in § 260 I und 260 a StGB

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer Vortat
- zB Diebstahl, aber auch alle anderen Vermögensdelikte. Die Vortat muss rechtswidrig aber nicht schuldhaft begangen worden sein.
- Durch einen anderen als den Hehler begangen

b) Tatobjekt
Eine aus der Vortat erlangte fremde Sache
- Sache: nur körperliche Gegenstände
- Körperliche Identität: TB nur (+) wenn die Sache unmittelbar aus der Vortat stammt.

c) Tathandlungen
Jeweils einverständliches Zusammenwirken von Vortäter und Hehler.

  • Erwerberseite:
    sich (oder einem Drittem) verschaffen (Unterfall: Ankauf, dh der Hehler kauft vom Vortäter) dh. eigenverständliche (=kommunikative) Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
  • auf Vortäterseite:
    > Absatz: selbstständige wirtschaftliche Verwertung, die zumindest auch im Interesse des Vortäters erfolgt.
    >Absatzhilfe: Unselbstständige Hilfeleistung zu Gunsten des Vortäters bei dessen Bemühungen um Absatz. Absatzerfolg ist hier nicht erforderlich (Rspr.; aA hL)
    Merke: Wer Hehler bei dessen Absatz fördert begeht § 27 zu § 259

2) Subjektiver Tatbestand
a) allg. TB-Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht:
Absicht sich oder einen Dritten (nach hM nicht der Vortäter) zu bereichern.
Merke: Stoffgleichheit und Rechtswidrigkeit der B. sind nicht erforderlich.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

28
Q

Geldwäsche
§ 261 StGB
BT 23

A

Rechtsgut: Rechtspflege bzw. das durch die Vortat geschützte Rechtsgut.

Struktur:

  • Abs. 1 Verschleierungs- und VereitelungsTB, Abs. 2 IsolierungsTB
  • Strafbarkeit des Versuchs nach Abs. 3
  • Strafzumessungsregel in Abs. 4
  • Anschlussdelikte in Abs. 5
  • Strafaufhebungsgründe in Abs. 9
  • Kronzeugenregelung in Abs. 10

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
Gegenstand aus (rechtwidriger) Vortat gem. § 261 I S. 2.
Ist nicht auf körperliche/bewegliche Sachen beschränkt, jeder Vermögenswert.
Erfasst ist alles was aus einer Vortat stammen kann (zB Rechte, Forderungen, Daten).

b) herrühren: jede auch nur mittelbare Rückführung auf Vortat ohne wesentliche Wertveränderung (prbl.) reicht (anders § 259).

c) Tathandlung nach Abs. 1:
- Abs. 1: sog. Vereitelungs- bzw Verschleierungshandlungen (=Verbergen, Herkunft verschleiern, Ermittlung u.a. gefährden);
Überschneidungen innerhalb Abs. 1 oder auch mit Abs. 2 mgl.

d) Tathandlungen nach Abs. 2:
sog. Verschaffungshandlungen
- Nr. 1: Sich oder Drittem verschaffen
- Nr. 2: Verwahren (bloße Ingewahrsamsnahme) oder Verwendung für sich oder einen Dritten

Achtung: Ggf. teleologische Reduktion des TB bei Geschäften des täglichen Lebens und Dienstleistungen mit besonderem Risiko der Geldwäsche (zB Strafverteidiger str.)

2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz: allgemeiner, dol. ev. reicht aus, auch bezüglich Umstände der Vortat
Aber: Bzgl. Herrühren aus Vortat reicht in Abs 1 und 2 gem. Abs 2 Leichtfertigkeit aus
Und: bei Abs. 2 Ziffer 2 muss dol. ev. bei Erlangung des gew. gegeben sein.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafausschluss
- Strafausschluss gem. Abs. 9 Satz 1 in Fällen tätiger Reue und Satz 2 für Beteiligten an Vortat

  • Strafausschluss in Fällen des Absatz 2: Nach Absatz 6, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat ohne dabei eine Straftat zu begehen.
29
Q

Urkundenfälschung
§ 267 StGB
BT 28

A

Rechtsgut: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Urkunde ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung (=Perpetuierungsfkt.), die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis (=Beweisfkt.) zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt (=Garantiefkt.).

Sonderformen:
- Beweiszeichen: zB Plombe, Zeichen, das geeignet und bestimmt ist, zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache zu dienen.
- zusammengesetzte Urkunde: zB Preisschild, PKW-Kennzeichen,
wenn Augenscheinsobjekt und Beweiszeichen zu einer Beweiseinheit fest verbunden sind
-Gesamturkunde: wenn mehrere Einzelurkunden zu einer neuen Erklärung mit eigener Beweisfunktion verbunden sind, abschließend für RV.

b) 1. Modifikation (Herstellen von unechter Urkunde)
Unecht ist eine Urkunde, wenn über den Aussteller (=geistigen Urheber) getäuscht wird. (-) wenn zulässige Stellvertretung oder nur schriftliche Lüge.
(Echte Urkunde: Der Inhalt der Urkunde stammt von demjenigen ab, der als Austeller hervorgeht)

c) 2. Modifikation (Verfälschen einer echten Urkunde)
Abändern der Beweisrichtung durch nachträgliche Einwirkung.
Nach hM auch durch den Aussteller mgl. sofern Verlust der Änderungsbefugnis (=Beweisinteresse hat sich manifestiert)

d) 3. Modifikation (Gebrauchen einer Urkunde aus 1./2. Mod)
Ausreichend ist zugänglich machen der Urkunde (~§ 130 I BGB). Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allg. TB-Vorsatz
b) Täuschungsabsicht (hM mind. dolus directus II. Grad) im Rechtsverkehr.
Erstrebt werden muss rechtlich erhebliches Verhalten des Adressaten.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Abs. 3, Qualifikation in Abs. 4

30
Q

Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 268 StGB
BT 29

A

Rechtsgut: Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mittels technischer Aufzeichnungen.
Nicht die inhaltliche Wahrheit ist geschützt, sondern der ungestörte und ordnungsgemäße Ablauf eines Aufzeichnungsvorgangs (Manipulationsfälle).

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Technische Aufzeichnung
-Eine Darstellung von Daten, Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen.
Nach hM ist Abtrennbarkeit vom Aufzeichnungsgerät erforderlich.

  • Durch technisches Gerät ganz oder zT selbsttätig bewirkt.
    Gerät muss neuen Informationsgehalt hervorbringen.
    Selbstständige Informationsgewinnung: Reine Reproduktion eines bereits bestehenden Zustandes reicht nicht.
  • Gegenstand der Aufzeichnung allgemein/für Eingeweihte erkennbar, wobei nach hM die Erkennbarkeit unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen ausreicht.
  • Zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet.

b) Tathandlung: Abs. 1 Nr. 1, 1.Mod
- Herstellen von unechter tech. Aufzeichnung -
Imitation einer tech.Aufzeichnung, erweckt den Eindruck, als stamme sie aus bestimmtem Aufzeichnungsgerät (~§267 I 1. Mod)

c) Tathandlung: Abs. 1 Nr. 1, 2. Mod:
- Verfälschen von echter tech. Aufzeichnung -
Nachträgliche Abänderung der Aufzeichnung, so dass ein anderer gedanklicher Inhalt entsteht (~267 I 2. Mod).

d) Tathandlung: Abs. 1 Nr. 2
- Gebrauch einer unechten tech. Aufz. aus Nr. 1 -

e) Tathandlung: Absatz 3
- störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang selbst -
idR Eingriff in technische Einheit oder Ablauf erforderlich,
nicht: Inputmanipulation, Ausnutzen eines Gerätedefekts oder Ungenauigkeit, Schaffung falschen Beweisbezuges.

2) Subjektiver Tatbestand
a) allg TB-Vorsatz
b) Täuschungsabsicht (hM dolus directus II) im Rechtsverkehr.
Beachte hier auch § 270 - Datenverarbeitung im Rechtsverkehr.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Absatz 5 iVm § 267 Abs. 3

31
Q

Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 269 StGB
BT 30

A

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Schutzgegenstand sind beweiserhebliche Daten
- Informationen, die codiert und auf einem Datenträger fixiert sind. Außerdem von einer außerhalb des verwendeten Zeichensatzes hinausgehenden Wirklichkeit künden.
- Auf Art der Speicherung kommt es nicht an. Auch die erstmalige Eingabe von Daten ist geschützt.
- Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.

b) Tathandlung
aa) speichern, dh erfassen, aufnehmen oder aufbewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung (~267 I 1. Mod)
bb) verändern, dh inhaltliche Umgestaltung des Datensatzes (~267 I 2. Mod)
cc) gebrauchen, dh zugänglich machen der nach Maßgabe der 1./2. Mod. bewirkten Daten (~267 I 3. Mod.)
idR wird dies wieder über einen Datenverarbeitungsvorgang erfolgen.

2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz und Täuschungsabsicht wie § 268

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Absatz 3 iVm § 267 Absatz 3

32
Q

Urkundenunterdrückung
§ 274 StGB
BT 31

A

Rechtsgut: Beweisführungsbefugnis des Berechtigten

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Absatz 1 Nr. 1
aa) Tatobjekt: echte Urkunde, echte tech. Aufzeichnung
bb) Urkunde/tec. Aufz. darf nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehören. Maßgeblich ist das BeweisführungsR, nicht zivilrechtliches Eigentum.

cc) Tathandlungenen:
- Vernichten: Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, dh völlige Beseitigung des gedanklichen Inhalts, so dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist.
- Beschädigen: Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen. Wird der Beweisinhalt geändert ist ggf. § 267 I 1. Alt lex specialis.
- Unterdrücken: Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen. Ein dauerndes Vorenthalten ist nicht erforderlich.

b) Absatz 1 Nr. 2
aa) Tatobjekt: Beweiserhebliche Daten
bb) Täter darf nicht ausschließlich über diese Daten verfügen (=BeweisführungsR)
cc) Tathandlung: Löschen (=Unkenntlichmachen), unterdrücken, unbrauchbar machen (Verwendung wird unmöglich), verändern (= inhaltliche Umgestaltung)

c) Absatz 1 Nr. 3: Sog. Grenzsteinverrückung

2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner TB-Vorsatz
b) Nachteilzufügungsabsicht (dolus directus II, hM) iS eines Beweisführungsnachteils durch Verlust (o.ä.) der Urkunde

II. Rechtwidrigkeit
III. Schuld

33
Q

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 113 StGB
BT 01

A

Rechtsgut: Schutz der staatlichen Vollstreckungsgewalt und zur Vollstreckung berufener Organe

Struktur: - § 113 I StGB ist GTB, Strafzumessung/Regelbeispiele in Absatz 2

I. Tatbestand

1) objektiver Tatbestand
a) Geschützter Personenkreis: Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB), Soldaten der BW, Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §114 StGB

Widerstand muss sich gegen einen Amtsträger richten, der zur Vollstreckung von Gesetzen/Diensthandlungen (u.a.) berufen ist.
Berufen ist, wer die Befugnis hat, bezogen auf den Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen.
Erfasst sind idR Exekutivamtsträger (Polizei, Gerichtsvollzieher).

b) Der Amtsträger muss sich bei “Vornahme einer Diensthandlung” (vgl. “gegenwärtig” iSv § 32 StGB AT 16) befinden.
Dh es muss sich der bereits konkrete staatliche, ggf. mit Zwang durchsetzende Vollstreckungswillen in Bezug auf Person oder Sache verwirklichen.

c) Tathandlung: Widerstand leisten (= Zielgerichtetes Erschweren)
> Mit Gewalt (nicht nur bloßes Übel) zielgerichtet darauf, die Vollstreckungshandlung zu erschweren.
> durch Drohung mit Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten.
> durch tätlichen Angriff: Eine in feindlicher Absicht vorgenommene, unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers gerichtete Einwirkung.

Merke: Täter von Widerstand und tätlichen Angriff muss nicht der Adressat der Vollstreckung sein

  1. subjektiver Tatbestand
    Allgemeiner TB Vorsatz
  2. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Besonderheit in Absatz 3): Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Maßstab ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff dh nur örtlich/sachliche Zuständigkeit, wesentliche Verfahrensvorschriften, Ermessen (ggf Irrtumsprivileg des AT) sind zu prüfen.
    Abs. 3 Satz 2: irrige Annahme der Rechtmäßigkeit begründet keine Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Abs. 2
Anwendung von § 113 StGB sperrt den Rückgriff auf allg. § 240 StGB im Zuge der Privilegierung.
§ 113 und § 223 stehen zueinander in Idealkonkurrenz.

34
Q

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 315 b StGB
BT 34

A

Rechtsgut: Sicherheit des Straßenverkehrs
Struktur: Unter Strafe gestellt wird die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von außen. zB Steine von der Autobahnbrücke auf fahrende Autos werfen. Konkretes Gefährdungsdelikt.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Verkehrsfremder Eingriff “von außen” in den Straßenverkehr (=faktisch öffentliche Verkehrsfläche) durch

  • Nr. 1: Anlagen/Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen
    Alle dem Verkehr dienlichen Einrichtungen (Brücken, Ampeln, Verkehrszeichen)
  • Nr. 2: Hindernisse bereiten (=reibungsloser Verkehrsfluss wird gehemmt)
  • Nr. 3: ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff.
    Problematisch ist, ob ein “verkehrsfremder Inneneingriff” durch den Führer eines Fahrzeugs tatbestandsmäßig sein kann. Grds. ist § 315 c für verkehrswidriges Verhalten. Abschl., Ausnahme nach hM, wenn sog. pervertierter Verkehrsvorgang, d.h.
  • grobe, verkehrsfremde Handlung
  • in verkehrsfeindlicher Absicht
  • mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz (Rspr.)

b) dadurch (=Gefahrzusammenhang) konkrete Gefahr (“haarscharf”) für Leib oder Leben eines anderen (!= Teilnehmer der Tat) Menschen o. fremde (=täterfremd) Sache von bedeutendem Wert (1.300 €).
Ausreichend ist, wenn Handlung unmittelbar zur konkreten Gefahr führt (hM).

2) Subjektiver Tatbestand
grds. allgemeiner TB-Vorsatz (ggf. verkehrsfeindliche Gesinnung)
aber: es reichen Fahrlässigkeit bzgl. Handlung (Abs 5) und konkrete Gefahr (Abs. 4 und 5) aus. In diesem Fall Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Fahrlässigkeitsschuld prüfen.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
ggf. Fahrlässigkeitsschuld wenn Abs. 4/5

35
Q

Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315 c StGB
BT 35

A

Rechtsgut:
Unter Strafe gestellt wird hier die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs von innen. Insbesondere das Fahren unter Alkoholisierung. Konkretes Gefährdungsdelikt.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Straßenverkehr: Verhalten innerhalb des S., dh jede faktisch öffentliche Verkehrsfläche

b) Fahrzeug: Mindestens Fahrrad, insbes. KfZ, vgl. § 24 StVO
c) führen: Eigenhändig in Bewegung setzen oder halten.

d) Absatz 1
- Nr. 1 a: Erfasst Fahruntüchtigkeit in Folge “berauschender Mittel”, namentich BAK (Absolut/Relativ: KfZ: 1,1/0,3 - Rad: 1,6)

  • Nr. 1 b) geistige/körperliche Mängel
  • Nr. 2(7 Todsünden): grober (dh besonders schwerwiegender) und rücksichtsloser (eigensüchtig/gleichgültig) Verstoß gegen die 7 Todsünden des Straßenverkehrs (lit. (a) - (g)). Erforderlich ist immer spezifischer Verstoß gegen Anforderungen der StVO.
    e) dadurch (=Gefahrzusammenhang) konkrete Gefahr (“haarscharf”) für Leib und Leben eines anderen (!= Teilnehmer der Tat) Menschen o. fremde Sache von bedeutendem Wert (1.300€)

2) Subjektiver Tatbestand: allgemeiner TB-Vorsatz
Aber: es reichen Fahrlässigkeit bzgl. Handlung (III Nr. 1) und konkreter Gefahr (III Nr. 2) aus. In diesem Fall: Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Fahrlässigkeitsschuld prüfen.

II. Rechtswidrigkeit: Einwilligung nicht möglich, da gemeingef. TB
III. Schuld
- ggf. Fahrlässigkeitsschuld bei Absatz 3
- ggf. § 20 beachten, keine a.l.i.c.

36
Q

Trunkenheit im Verkehr
§ 316
BT 36

A

Fahren eines KFZ in fahruntüchtigem Zustand als abstraktes Gefährdungsdelikt. Gesetzliche Subsidiarität §§ 315b, c StGB.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Verkehr: Erfasst sind alle Verkehrsarten iSv §§ 315 ff., dh nicht nur der Straßenverkehr.
b) Fahrzeug: je nach Verkehrsart: Bahnfahrzeug, Schiff, Flugzeug oder Fahrzeug im Straßenverkehr, namentlich KFZ

c) führen: je nach Verkehrsart: In Bewegung setzen oder halten.

d) Fahruntüchtigkeit: Regelfall durch Alkoholisierung
Absolute FU:
- KFZ: 1,1
- Rad: 1,6
- Flugzeug: 0,5
Schiff: zw. 1,1 und 2,4
Zug: 1,1

2) Subjektiver Tatbestand
- allgemeiner TB-Vorsatz bei Absatz 1
- Fahrlässigkeit bei Absatz 2

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- ggf. § 20 beachten
- Merke: nach hM keine Anwendung im Zusammenhang mit a.l.i.c.

37
Q

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316 a StGB

A

Rechtsgut:
Kombination von Raubdelikt und Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Geschützt: Vermögen und Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs.

Kombination aus Tätigkeits- und Absichtsdelikt. Der Täter muss einen Angriff auf den Führer/Mitfahrer eines KFZ verüben, in der Absicht ein Raubdelikt zu begehen.

  • EQ in Absatz 3: mind. leichtfertige Verursachung d. Todes
  • Versuch ist strafbar

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen eines Angriffs: Jede feindselige Handlung gegenüber einem geschützten Rechtsgut.
b) Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit: Erfasst wird jede Form der Tötung, KV oder Nötigung. Auch Täuschungen, wenn sie die Entschlussfreiheit beeinträchtigen.
c) Tatopfer: Führer oder Mitfahrer eines KFZ
d) Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs:
Der Täter muss sich eine Gefahrenlage zu Nutze machen, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist und gerade deshalb für den Teilnehmer am Straßenverkehr entsteht.
Entscheidend ist, dass der Fahrer nicht mehr durch die Beobachtung des Straßenverkehrs abgelenkt wird. Anhalten an einer Ampel ist erfasst, Motor abstellen und parken nicht.

2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM
b) Absicht hinsichtlich der Begehung eines Raubdelikts: §§ 249, 250, 252, 255 StGB.

38
Q

Vollrausch
§ 323 a StGB
BT 37

A

Rechtsgut: Alle Rechtsgüter des Strafrechts.
Abstraktes Gefährdungsdelikt, eigenhändig.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Sich in einen Rausch versetzen:
Hervorrufung eines Zustands akuter Intoxikation, durch den der sichere Bereich des § 21 überschritten, dh die Schuldunfähigkeit des Trägers gem. § 20 zumindest nicht auszuschließen ist (hM str.)

b) Infolge des Rausches muss ein Zustand zumindest nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit hervorgerufen worden sein.
Es reicht, wenn der Rausch eine von mehreren Ursachen für die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit war.

2) Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dh positive Kenntnis oder Kennenmüssen von der Herbeiführung des Rauschzustandes;
bei zur Schuldunfähigkeit führenden rauschmittelfremden Faktoren muss auch diesbezüglich Vorwerfbarkeit bestehen.

  • Merke: Vorsatz und Fahrlässigkeit brauchen sich auf die im Rausch begangene konkrete Tat nicht zu beziehen (dann kommt auch a.l.i.c. in Betracht).
    Allerdings ist Voraussehbarkeit im Hinblick auf “irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art” erforderlich.

3) objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
Im Rausch muss eine rechtswidrige Tat ( § 11 I Nr. 5) begangen worden sein, bei der die Bestrafung nur an der nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit scheitert.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Merke: Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Rauschbeginn

39
Q

Unbefugter Gebrauch eines KFZ

§ 248 b StGB

A

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: KFZ oder Fahrräder. KFZ = nur solche Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft fortbewegt werden. Nicht: Schienenfahrzeuge.

b) In Gebrauch nehmen: Die bestimmungsgemäße Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es gleichgültig ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen des Motors geschieht.

Erforderlich: die Räder müssen rollen, ein bloßes Motoranlassen reicht nicht. Auch die Benutzung eines KFZ zum Schlafen oder als blinder Passagier reicht nicht aus.

c) Entgegenstehender Wille des Berechtigten:
Tatbestandsausschließendes Einverständnis möglich.

2) Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Besonderheiten:

  • Gesetzlich angeordnete Subsidiarität, insbes. bei Diebstahl des KFZ.
  • Benzinverbrauch: Notwendige Begleittat zum Unbefugten Gebrauch eines KFZ, § 242 StGB tritt hinsichtlich Benzinverbrauch hinter § 248b StGB zurück.
40
Q

Unterlassene Hilfeleistung
§ 323 c StGB
BT 38

A

Rechtsgut: Individualrechtsgüter des in Not geratenen Menschen.
Struktur: Allgemeine Hilfeleistungspflicht in Notlagen, echtes Unterlassungsdelikt. Keine Versuchsstrafbarkeit

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Tatsituation:

  • Unglücksfall:
    Plötzliches Ereignis mit unerheblicher Gefahr für Menschen oder Sachen (bedeutender Sachwert). Ein Schaden muss noch nicht eingetreten sein (hM). Maßstab ist eine verobjektivierte ex ante Sicht (Rspr. sehr str.)
  • Gemeine Gefahr/gemeine Not:
    Liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr oder die Möglichkeit eines erheblichen Schadens für eine große Zahl von Menschen oder bedeutenden Sachwerten gegeben ist (Bei gemeiner Not: Gefahr für die Allgemeinheit).

b) Tatbestandsmäßiges “Verhalten”:
Unterlassen der Hilfeleistung (echtes Unterlassungsdelikt) obwohl dies
- erforderlich (obj. ex ante)
- möglich (tatsächlich/rechtlich)
- zumutbar: Güter- und Interessenabwägung
Berechtigte Interessen des Pflichtigen:
1. eigene erhebliche Gefährdung
2. Pflichtenkollision (Verletzung anderer wichtiger Pflichten)
3. Gefahr einer Strafverfolgung
Die Gefahr der Strafverfolgung kann die Zumutbarkeit einschränken (str.).
Der Unfallverursacher muss immer helfen, ansonsten ist eine Abwägung (Schwere der Straftat - Schwere der drohenden Gefahr) notwendig. Zumutbar bleiben aber idR Hilfeleistungen, die den Täter nicht direkt überführen.
ist.

2) Subjektiver Tatbestand: Allg. TB-Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

41
Q

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 142 StGB
BT 03

A

Rechtsgut: Das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Unfall
Plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- und Sachschaden führt. Bagatellgrenze: 20 €

b) Straßenverkehr
Verhaltensweisen innerhalb des Straßenverkehrs ist jede faktisch öffentliche Verkehrsfläche.

c) Unfallbeteiligt
Abs. 5 - auch ein nicht Verkehrsteilnehmer kann Täter sein.

d) Tathandlung gemäß Absatz 1
Erforderlich “sich entfernen” vom Unfallort: eine Ortsveränderung, mit einer für die Feststellungen beeinträchtigenden räumlichen Trennung des Beteiligten vom Unfallort. Erforderlich ist das willensgetragene Entfernen (Nicht unter Zwang).
UND
- Pflichtverstoß aus Abs 1 Nr. 1: wenn feststellungsbereite Person anwesend ist besteht eine Vorstellungs- und Feststellungsduldungspflicht (= Angabe der U-Beteiligung/mögliche Mitverursachung und Wartepflicht, bis die Feststellung abgeschlossen ist)
ODER
- Pflichtverstoß aus Abs 1 Nr. 2: sind keine feststellundbereite Personen anwesend, besteht nur eine Wartepflicht (Länge nach Einzelfall)

e) Tathandlungen gemäß Absatz 2 (Nachholpflicht)
erfassen eine nicht unverzügliche Nachholung der Feststellungen (= ohne schuldhaftes Zögern)
Wenn:
- Abs. 2 Nr. 1: Wartefrist bei entfernen eingehalten worden war
oder
- Abs 2 Nr. 2: Täter sich berechtigt (Mit Rechtfertigungsgrund) oder entschuldigt (Mit Entschuldigungsgrund, str. ob schuldlos iSv 20) entfernt hat.

2) Subjektiver Tatbestand
allgemeiner Tatbestandsvorsatz

II. Rechtswidrigkeit
Zustimmung des Opfers ist rechtfertigende Einwilligung, da nur Schutz von Schadensersatzansprüchen

III. Schuld
IV. Strafmilderung/Ausschluss gemäß Absatz 4

42
Q

Beteiligung an einer Schlägerei

§ 231 StGB

A

Rechtsgut: Leben und die körperliche Unversehrtheit
Struktur: Abstraktes Gefährdungsdelikt, Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Raufereien.

I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Schlägerei:
Eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens 3 Personen aktiv mitwirken. Dieser endet in dem Moment, wo sich die dritte Person entfernt.

b) Von mehreren verübter Angriff:
Feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete Einwirkung von mindestens 2 Personen. Jeder Angreifer muss das Ziel haben, den Angegriffenen körperlich zu verletzen.

c) Tathandlung: Beteiligung
Jede am Tatort stattfindende physische oder psychische Mitwirkung an einer gegen eine andere Person gerichtete Tätlichkeit.

d) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Eintritt einer schweren Folge
Die Beteiligung an der Schlägerei ist nur dann strafbar, wenn eine schwere Folge eintritt:
aa) der Tod eines Beteiligten
bb) eine schwere Körperverletzung eines Beteiligten iSv § 226 StGB

e) Keine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzungserfolg.
f) Ebenso ist es egal ob die schwere Folge bei einem direkten Beteiligten, einem Retter oder einem völlig Unbeteiligten eintritt.

2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die schwere Folge erstrecken.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

  • Selbstverletzung:
    str. ob auch der Beteiligte, der selber schwere KV erleidet strafbar ist oder nicht (BGH +)
  • Zeitpunkt der Beteiligung:
    str. ob Strafbarkeit besteht, wenn ein neuer Akteur erst nach der schweren Folge hinzutritt (eher -) oder sich vor dem Eintritt der schweren Folge entfernt (BGH beide Fälle +).
  • Notwehr: Ist möglich, rechtfertigt aber lediglich Tötung bzw KV. Die Beteiligung an der Schlägerei bleibt bestehen.
43
Q

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld

§ 266 a StGB

A

Rechtsgut: Schutz der Solidargemeinschaft, Vermögen des AN
Struktur: Untreueähnliches Sonderdelikt. Echtes Unterlassungsdelikt.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) Täterkreis: Nur AG oder AG-ähnliche Personen

b) Tatobjekt:
- Beiträge des AN zur Sozialversicherung (RentenV, KrankenV)
- Beiträge des AN zur ArbeitslosenV
- Beiträge des AG zur Sozialversicherung und ArbeitslosenV
- Teile des Arbeitslohns, den der AG an andere zu zahlen hat: vermögenswirksame Leistungen, freiwillige Versicherungsleistungen, Lohnpfändungen
- Ausgeklammert: Lohnsteuer, läuft über Steuerstrafrecht.

c) Tathandlung:
Vorenthalten heißt Nichtabführen der entsprechenden Beiträge an die Einzusstelle am Tag der Fälligkeit. Auch kollusives Verhalten (Schwarzarbeit) zwischen AG und AN ist erfasst.

2) Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld