Strafrecht BT Flashcards
Mord
§ 211 StGB
BT 09
Rechtsgut: Das Leben
Struktur: Qualifikation zu Totschlag (hM) / BGH: Selbstständiger TB.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand (Obj.MM 2. Gruppe)
- Verwerflichkeit der Art und Weise der Begehung -
a) Heimtücke: bew. Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung
( (-) wenn Täter obj, nachvollziehbar zum Wohl des Opfers zu handeln glaubt.).
Einchränkung der Heimtücke auf TB-Ebene: (hL: bes. Verwerflichkeitsprüfung; Vertrauensbruch?) oder Rechtsfolgenlösung (Rspr.)
Aber: Heimtücke immer (-) wenn Opfer selbst notwehrähnliche Lage bei Täter herbeigeführt hatte und daher nicht arglos sein durfte.
b) Grausam: Herbeiführung besonderer und für die Tötung nicht erforderlicher Schmerzen und Qualen aus roher, gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
c) gemeingef. Mittel: Wirkungsweise ist vom Täter nicht beherrschbar.
2) Subjektiver Tatbestand
a) allgemeiner TB-Vorsatz
- Verwerflichkeit des Beweggrundes -
b) MM 3. Gruppe (Absichtsmerkmale)
- Ermöglichungsabsicht: dh dem Täter kommt es darauf an eine andere Straftat zu erleichtern.
- Verdeckungsabsicht: dh dem Täter kommt es darauf an das Bekanntwerden einer anderen Straftat oder deren Täterschaft zu verhindern.
c) MM 1. Gruppe (Motivmerkmale)
- Mordlust: unnatürliche Freude am Töten als Antrieb der Tat. Die Lust einen anderen Menschen leiden zu sehen.
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Wenn durch die Tat oder nach der Tat sexuelle Befriedigung erreicht werden soll.
- Habgier: rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
- sonstige niedrige Beweggründe: wenn nach der Gesamtwertung auf sittlich niedrigster Stufe stehende und verachtenswerte Gründe bestehen (Insbes. Eifersucht, Hass, Rassenhass, Imponiergehabe)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Einschränkungen des scharfen Mordparagraphen:
- Enge Auslegung der Mordmerkmale
- Besondere Verwerflichkeit als Korrektiv
- Strafrahmenlösung: BGH mildert über § 49 I StGB
Totschlag
§ 212 StGB
BT 10
Rechtsgut: Leben, keine Einwilligung, höchstes Rechtsgut, Grundsatz des absoluten Lebensschutzes.
Systematik:
- Grundtatbestand: Totschlag
- Strafzumessung:
- Besonders schwerer Fall § 212 II
- Minder schwerer Fall § 213 - Qualifikation: Mord, § 211
- Privilegierung: Totschlag auf Verlangen, § 216
- Fahrlässigkeit: Fahrlässige Tötung, § 222
- Gefährdungstatbestand: Aussetzung, § 221
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Erfolg: Tod eines anderen Menschen
- nicht Suizid
- Auch kurzfristige “Lebensverkürzung” / Unterlassene Verlängerung
- Zeitpunkt: Eröffnungswehen bis Hirntod
b) Handlung: “töten” bedeutet jede kausale und zurechenbare Verursachung.
c) Ohne Mörder zu sein: Gesetzlich angeordnete Subsidiarität zu § 211
2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz
a) Fehlen Angaben im SV, kann aus einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlichen Handlungen auf dolus eventualis geschlossen werden.
b) Beachte: Bei der Abgrenzung von dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit bedarf es für die Annahme von d.e. aufgrund der hohen Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung, ob aus der objektiven Lebensgefährlichkeit der Tathandlung auch auf eine Billigung des Erfolges geschlossen werden kann.
II. Rechtswidrigkeit
- Einwilligung wirkt nicht rechtfertigend (Arg. 216)
obwohl Leben reines Individualrechtsgut, aber: ggf. liegen alle Vorauss. von 216 vor, dann priv. SonderTB.
- Zustimmung zum Behandlungsabbruch ist grds. auch dann möglich, wenn dadurch tödliche Folge. Bei behandelndem Arzt fällt G-Stellung aus tats. Gewährübernahme weg.
Nimmt Dritter die Handlung vor, so ist Schutzzweck der Tötungsdelikte nicht tangiert, da wertungsgemäß weniger Behandlungsabbruch gegeben.
- Aktive Tötung ist immer rechtswidrig (ggf 216), § 34 ist nach hM begrenzt auf die Sterbephase (zB Verabreichung von Mitteln zur Schmerzlinderung mit Nebenfolge der Lebensverkürzung)
III. Schuld
Merke; 212 ist nach hL der GTB der Tötungdelikte bei Hinzutreten von persönlichen Merkmalen greift daher § 28 II StGB (aA Rspr. die jew. eigenständigen TB annimmt, Folge; 28 I StGB)
Abgrenzung: Selbsttötung - Fremdtötung
1. Beteiligung des B an der Selbsttötung des A:
Anstiftung oder Beihilfe fallen weg, wenn keine Haupttat besteht (Nicht tatbestandsmäßige Selbsttötung). Abstellen auf Freiwilligkeit des Suizidenten (Prüfen wie Einwilligung).
2. Einseitig fehlgeschlagener Doppelsuizid:
Bestraft wird, wer die Tatherrschaft über das Geschehen hatte. Über Grundsätze der mittäterschaftlichen Zurechnung freisprechen.
3. Tötung in mittelbarer Täterschaft (Siriusfall):
Wenn der Hintermann Zwang ausübt, täuscht oder ein Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Der Hintermann beherrscht die Tat kraft überlegenen Wissens oder Willens.
4. In Fällen von freiverantwortlichem Suizid liegt eine straflose Teilnahme vor. Der Garant ist nicht verpflichtet den Suizidenten zu retten. Rspr. ab Bewusstseinsverlust Einschreitungspflicht gem. § 323c
Tötung auf Verlangen
§ 216 StGB
Rechtsgut: Leben
Struktur: Selbstständige Privilegierung zu §§ 211, 212 mit Sperrwirkung für den Mordtatbestand.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines Menschen:
Abgrenzen von Teilnahme zur Selbstötung
b) Auf Verlangen des Opfers:
Mehr als bloße Einwilligung, sondern aktiver Willen und Einwirkung des Getöteten. Verlangen/Veranlassung durch den Getöteten selbst.
c) ausdrückliches und ernstliches Verlangen:
Vermittelt durch eindeutige u. unmissverständliche Worte oder Gesten,
unter Einsichts- und Urteilsfähigkeit, freiwillig und frei von Willensmängeln formuliert.
d) Kausalität zwischen Tötungshandlung und Verlangen
2) Subjektiver Tatbestand
Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- hM: Kenntnis des Verlangens ist ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 II StGB.
- Sterbehilfe:
1. Aktive Euthanasie: Lebensverkürzung durch aktives Tun (Todesspritze). Strafbar als Tötung auf Verlangen, keine Rechtfertigung nach § 34 StGB.
- Passive Euthanasie: Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, wodurch der Sterbevorgang beschleunigt wird.
Straflos wenn:
- Der Patient im Sterben liegt (Irreversibler, tödlicher Krankheitsverlauf)
- Ein tatsächlicher/mutmaßlicher Wille feststellbar ist (Verfügung, Befragung der Angehörigen)
- Lediglich unterlassen der lebenserhaltenden Maßnahme vorliegt (auch Abstellen der Geräte ist Unterlassen) - Indirekte Sterbehilfe:
- Verabreichung starker schmerzlindernder Medikamente (an todkranken Patienten), mit todesbeschleunigender Nebenwirkung. Straflos.
Schwangerschaftsabbruch
§ 218 ff. StGB
Rechtsgut: Leben
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Abbruch: Töten der Leibesfrucht (Nidation bis Beginn der Geburt)
b) Kein Tatbestandsausschluss nach § 218a I StGB.
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen
dd) Nachweis einer Schwangerschaftskonfliktberatung
- Konfliktberatung
- Mindestens 3 Tage vor dem Eingriff
- durch anerkannte Beratungsstelle
- Abbrechender Arzt ist nicht zugleich der Berater
2) Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich aller objektiven TBM
- Vorsatz bzgl. Nichtvorliegen des Tatbestandsausschlusses
II. Rechtswidrigkeit (beachte Spezialnorm § 218a II, III StGB)
a) § 218a II StGB: Medizinisch-Soziale Indikation
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Ohne Frist: bis zum Beginn der Geburt
dd) Unzumutbare und nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben der Schwangeren oder schwerwiegende Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
ee) Subjektives Rechtfertigungselement
b) § 218a III StGB: kriminologische Indikation
aa) Eingriff durch einen Arzt
bb) Auf Verlangen der Schwangeren
cc) Innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen
dd) Verdacht einer Straftat nach §§ 176 - 179 StGB, Verdacht auf Grundlage ärztlicher Erkenntnis
ee) Kausalität: Dringende Gründe, dass Schwangerschaft auf der Straftat beruht
ff) Subjektives Rechtfertigungselement
III. Schuld
Körperverletzung
§ 223 StGB
BT 12
Rechtsgut: Körperliche Unversehrtheit
Struktur: § 223 StGB Grundtatbestand
- Qualifikationen in §§ 224, 225 StGB
- Erfolgsqualifikation in §§ 226, 227 StGB
- §§ 229, 231 StGB: Eigenständige Delikte
- Außer § 229 Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
Prüfung als Erfolgsdelikt
a) Eine andere Person als der Täter ist betroffen, keine Leibesfrucht, keine Selbstverletzungen
b) Körperliche Misshandlung:
Üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war. Das Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt nötig. Auswirkung kann auch eine starke Gemütsbewegung sein, falls dadurch das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird. (nicht ausreichend: Ekelgefühl, bloßes Anstoßen, leichter Schlag, Ohrfeige, Anspucken)
c) Gesundheitsschädigung:
Das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen, krankhaften Zustandes. Eine bloße psychische Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, ist keine Gesundheitsbeschädigung.
(Knochenbruch, Platzwunde, Infektion, Hämatom, Rauschzustände, Bewusstlosigkeit, Erkrankungen)
Merke: nach Rspr. ist auch der lege artis durchgeführte ärztliche Heileingriff zunächst tatbestandsmäßig. Lösung dann über Einwilligung (aA hL, die schon Misshandlung und Gesundheitsschädigung ablehnt).
2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
Insbes. Einwilligung möglich (Grenze: § 228 StGB) auch mutmaßliche Einwilligung.
III. Schuld
Besonderheiten:
- Konkurrenzen: In jeder Tötung ist als notwendiges Durchgangsstadium eine KV enthalten. Vollendete Tötung verdrängt vollendete KV. Zwischen versuchtem Totschlag und vollendeter KV besteht Idealkonkurrenz
- Einwilligung über die Grenze von § 228 StGB:
Einwilligung ist unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Folge: Abgrenzen zwischen Teilnahme an einer Selbstgefährdung des Opfers und einer einverständlichen Fremdgefährdung.
Aussetzung
§ 221 StGB
BT 11
Rechtsgut: Leben und körperliche Unversehrtheit
Struktur: Konkretes Gefährdungsdelikt
- Absatz 1: GTB, Versuch nicht strafbar, Vorsatztat.
- Absatz 2 Nr 1: Qualifikation, Vorsatztat, Versuch strafbar, straferhöhende Nähebeziehung.
- Absatz 2 Nr. 2: Erfolgsqualifikation: Schwere Gesundheitsschädigung, Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts genügt. Versuch strafbar.
- Absatz 3: Erfolgsqualifikation: Tod des Opfers. Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts genügt. Versuch strafbar.
- Absatz 4: Minder schwere Fälle der (Erfolgs-)Qualifikationen aus Abs. 2 u. 3. Versuch strafbar.
I. Tatbestand § 221 I StGB
Nr. 1: Tätigkeitsdelikt: Aktives Versetzen in Hilflose Lage
Nr. 2: Echtes Unterlassungsdelikt: Im Stich lassen bei G-Stellung
1) Objektiver Tatbestand
a) Täter:
- Bei Nr. 1 “jedermann”
- Bei Nr. 2 der Inhaber einer Obhuts- oder Beistandspflicht (Garant).
b) Opfer: ist jeweils ein Mensch der sich in hilfloser Lage befindet, dh das Opfer kann sich nicht mehr selber helfen und auch Hilfe Dritter ist nicht vorhanden.
c) Tathandlung:
Hilflose Lage: Situation, in der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer ihm drohenden Gefahr schützen kann.
-Nr. 1 versetzen: ist durch den bestimmenden Einfluss des Täters aktives räumliches Verbringen des Opfers in die hilflose Lage, nach hM auch Verursachen der Lage. Möglich auch “durch Unterlassen” dann Überschneidung zu Nr. 2
-Nr. 2 im Stich lassen: Unterlassen der zur Gefahrabwendung gebotenen und möglichen (zumutbaren) Hilfe.
(Bsp: Sich-entfernen, schlichte Hilfsverweigerung trotz Anwesenheit, nach straflosem Zurücklassen nicht mehr zum Opfer zurückkehren “Warte kurz hier”)
d) Taterfolg (Beide Varianten):
- konkrete Gefahr (haarscharf) des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung (ohne dass ein Erfolg iSv 226 StGB gegeben sein muss).
Die Gefahr muss dadurch im Sinne eines konkreten Gefahrzusammenhangs eingetreten sein. (-) wenn sie schon vor der Tat bestand.
e) Kausalität (beide Varianten):
Zwischen Tathandlung und Gefährdung
2) Subjektiver Tatbestand
allg. TB-Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
Str. ob wg. des geschützten Rechtsguts “Lebens” Einwilligung möglich ist
III. Schuld
IV. Qualifikation gemäß Absatz 2
V. Erfolgsqualifikation (§ 18) gem. Absatz 3 bei Todeseintritt
Diebstahl
§ 242 StGB
BT 15
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) fremde (eigentumsfähig, nicht im Alleineigentum des T, nicht herrenlos, § 959 BGB) bewegliche Sache (körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB)
b) Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft (Möglichkeit jederzeit Zugriff auf die Sache nehmen zu können) mit Herrschaftswillen.
(Achtung: Korrektur über die Verkehrsauffassung möglich).
- Neuer Gewahrsam: ist begründet, wenn Täter den Zugriff ungehindert ausüben kann. Ggf. auch durch Begründung von Gewahrsamsenklave!
- Bruch: verlangt Handlung ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.
Bruch (-), wenn TB-ausschließendes Einverständnis. EV setzt Willen zur Gewahrsamsübertragung und nicht nur Lockerung voraus. EV durch Dritten, wenn dieser im Lager (hL) des Opfers steht (Rspr. faktische Nähe, zT Befugnistheorie)
2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: Allgemeiner Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Zueignungsabsicht:
- Enteigungungsabsicht:
Wille (dol.ev.) dauerhafter Enteignung (= Verdrängung des Eigentums). Soll Substanz an Eigentümer zurückfließen (zB Rückverkauf), dann Möglichkeit der Sachwertenteignung (hM)
- Aneigungsabsicht:
Absicht (dolus directus I) von mind. vorübergehender Aneigung (= Einverleibung)
Grds. Sichaneignen: Wenn kein Vorteil beim Täter verbleiben soll möglicherweise Drittzueignungsabsicht. - Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (objektiver Widerspruch zur Eigentums- und Rechtsordnung) und subjektive Kenntnis (zumindest dolus eventualis) bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
(Irrtum ggf TBI gem. § 16 I StGB
II. Rechtswidrigkeit (der Wegnahme, allg. Verbrechensmerkmale)
III. Schuld
IV. Strafzumessung:
Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 I StGB ist keine Qualifikation, sondern Strafzumessungsregelung.
Qualifikationen in §§ 244, 244a StGB:
- Diebstahl mit Waffen nach § 244 I Nr. 1 StGB
- Bandendiebstahl nach § 244 I Nr. 2 StGB
- Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB
- Schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a StGB
Nötigung
§ 240 StGB
BT 14
Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
aa) Gewalt: körperlicher Zwang (vis absoluta und compulsiva)
Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übels eine Zwangswirkung ausgeübt wird.
Vergeistigter Gewaltbegriff:
Rein psychischer Zwang reicht nicht (hM), aber: psychische Vermittlung kann zu körperlich empfundenen Zwang führen, wenn körperliche Auswirkungen entstehen (Angstzustände, Stress).
Sachgewalt (= Krafteinwirkung auf eine Sache) ist nur tatbestandsmäßig wenn sie sich körperlich auswirkt.
bb) Drohung (in Aussicht stellen) mit empfindlichen Übel (obj. motivationsfördernde Werteinbuße), auf das der Täter zumindest vorgibt Einfluss zu haben.
Täter muss zumindest vorgeben, das Übel herbeiführen zu können (sonst reine Warnung (-))
Drohung mit Unterlassen ist möglich, auch wenn der Täter kein Garant für die Handlung ist (hM)
- Empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust/Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Handeln zu bewegen.
b) Nötigungserfolg
Handlung, Duldung, Unterlassen des Genötigten.
Ob Vollendung anzunehmen ist, ist nach Maßgabe des Täterziels zu entscheiden (Zwischenziel, Fernziel scheiden aus)
c) Kausalität zwischen (a) und (b). Führt das Opfer den Erfolg freiwillig herbei (= TB-ausschließendes Einverständnis) nötigungsspezifische Kausalität (-)
2) Subjektiver Tatbestand
allgemeiner TB-Vorsatz (hM: dolus eventualis genügt, zT wird Absicht verlangt wg. Zweck in Abs 2)
II. Rechtswidrigkeit: Prüfung gem. 240 II StGB
a) Allgemeine Rechtfertigungsprüfung
b) Verwerflichkeitsprüfung (Mittel-Zweck Relation):
- Mittel und Zweck jeweils isoliert betrachten (Fernziele bleiben außer Acht). Ist eines von beiden verwerflich, liegt die Verwerflichkeit vor. Ansonsten: Verhältnismäßigkeit prüfen.
III. Schuld
(P) Drohen MIT einem Unterlassen, das zum Nötigungserfolg führt.
- Allgemeine Pflichttheorie: Mit Unterlassen drohen ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn der Drohende rechtlich verpflichtet ist die entsprechende Handlung vorzunehmen.
- Garantenpflichttheorie: Drohung mit Unterlassen nur dann tbm, wenn der Drohung als Garant verpflichtet ist die Handlung vorzunehmen.
- Verwerflichkeitstheorie: Eine Drohung mit Unterlassen kann auch dann tbm sein, wenn den Drohenden keine Handlungspflicht trifft, jedoch dieses Unterlassen verwerflich ist.
Raub
§ 249 StGB
BT 17
Rechtsgut: Eigentum, persönliche Freiheit
Struktur: Zusammengesetzt aus Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen eines Diebstahls (Diebstahlselement)
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme: Grundsätzlich Gewahrsamsbruch
In Abgrenzung (Raub) zu (Räuberischer Erpressung) § 255 (253) aber str.:
> hL: Kriterium ist die innere Willensrichtung des Opfers:
1. “Opfer gibt weg” (dann räuberische Erpressung, §§ 255, 253 StGB)
oder
2. “Täter nimmt weg”(dann Raub, § 249 StGB).
Raub nur, wenn Opfer keine Abwendungsmöglichkeit hat (vis absoluta oder Drohung mit willensbrechendem Zwang).
Folge: Abgrenzung erfolgt wie §§242/263 StGB
> Rspr.: Kriterium ist das äußere Erscheinungsbild.
Raub ist lex specialis wenn äußerlich erkennbar “nehmen” durch den Täter gegeben ist.
Aber: Nehmen mit Gewalt ist eine Duldung der Wegnahme iSv R-Erpressung nach §§ 255(253) StGB.
Daher keine “echte” Abgrenzung zur R-Erpressung, sondern nur “begriffliche Zuordnung”.
Greift § 249, tritt R-Erpressung zurück.
Folge: Anderer Wegnahmebegriff als bei § 242 StGB!
b) qualifiziertes Nötigungsmittel
Anwendung von:
- qualifizierter Gewalt gegen eine Person
Jede körperliche Kraftentfaltung, durch die ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.
- qualifizierter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
In Aussicht stellen eines künftigen Übels, das der Täter in den Händen hält bzw. worauf er Einfluss zu haben vorgibt.
Umsetzungswille ist nicht erforderlich. Auch konkludent möglich.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Finalität: Aus Tätersicht wird das Nötigungsmittel gerade zum Zweck der Wegnahme eingesetzt, keine obj. Kausalität (hM)
> Scheidet aus, wenn zuvor aus anderen Gründen Gewalt ausgeübt wurde und der Täter die Situation lediglich ausnutzt.
b) Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale.
c) Zueignungsabsicht: Absicht rechtswidriger Zueignung (An- und Enteignungswillen)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Qualifikation: Schwerer Raub, § 250 StGB
- Bei-Sich-Führen bzw. Verwenden von Waffen/Werkzeugen
- Gesundheitsgefährdender/Lebensgefährdender Raub
- Bandenraub/bewaffneter
Qualifikation: Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
-Raub/schwerer
-Tod eines Menschen
- Kausalität und spezifischer Gefahrzusammenhang: Tod “durch” den Raub verursacht.
- Vorsatz bzgl. Raub, Leichtfertigkeit bzgl. Todesfolge.
Versuch: Möglich!
Konkurrenzen: § 249 verdrängt §§242, 240 StGB. Zu § 233 StGB kann Idealkonkurrenz bestehen.
Räuberischer Diebstahl
§ 252 StGB
BT 18
Eigentums-(verschiebungs-)delikt.
Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl dadurch, dass die Gewaltanwendung nicht “zur” Wegnahme, sondern erst im Anschluss daran “zur Beutesicherung” eingesetzt wird.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Vortat: Diebstahl gem § 242 oder Raub gem. § 249 StGB.
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, mit Absicht rechtswidriger Zueignung.
- Bei Raub als Vortat auch: Qualifiziertes Nötigungselement.
b) Einsatz von Raubmitteln:
Qualifizierter Nötigungstatbestand in Form von Gewalt oder Drohung gegen eine Person
c) Einsatz von Raubmitteln “Nach” der Vollendung der Wegnahme! (Abgrenzung zum Raub!)
Nach Rspr. kann auch Teilnehmer der Vortat sein, wenn er im Besitz der Beute ist und diese mit qual. Nötigungsmitteln verteidigt (str.)
d) auf frischer Tat betroffen
“bei” setzt voraus, dass der Diebstahl voll- aber noch nicht beendet ist (ganz hM);
- frische Tat:
Enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Vortat; kann entfallen, auch wenn § 242 noch nicht beendet ist. - “Betroffensein”:
Ist immer gegeben, wenn der Täter “erwischt” wurde.
Nach hM ist ein Wahrnehmen der Tat als Diebstahl aber nicht erforderlich, wenn der Täter und das Opfer raum-zeitlich zusammentreffen oder der Täter dem “bemerkt werden” durch Einsatz von Nötigungsmitteln zuvor kommt.
Nicht relevant ist wg. der subj. Prägung des TB, ob Opfer den Täter tatsächlich “erwischt” hätte oder “erwischen” wollte.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gewaltanwendung in Beutesicherungsabsicht:
- Täter muss die Beute verteidigen wollen (Absicht) und tatsächlich noch im Besitz (Gewahrsam) der Sache sein.
- Ob Entzug der Beute durch den Betreffenden tatsächlich droht, ist irrelevant.
- Erforderlich ist eine modifizierte Zueignungsabsicht, dh Ent- und (Sich-) Aneignung werden weiter erstrebt.
- Besitzerhaltungsabsicht: muss nicht an erster Prioritätsstelle stehen, sollte jedoch auch nicht völlig einer anderen Priorität (Flucht) untergeordnet sein.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- Der Täter ist “gleich einem Räuber” zu bestrafen. Dies eröffnet den Strafrahmen des Raubes, aber auch die Anwendung der Qualifikationen aus §§ 250, 251 StGB!
Räuberische Erpressung
§§ 255, 253
BT 19
Rechtsgut: Freiheit der Willensentschließung und Betätigung, sowie das Vermögen.
Struktur:
Vermögensverschiebungsdelikte,
Vollendet, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist, auch ohne dass der Vermögensvorteil erreicht wurde (kupiertes Erfolgsdelikt).
- § 253 ist ein Fall der Nötigung, bei dem sich das Nötigungsziel in der Vermögensverschiebung realisiert.
- § 255 ist eine Qualifikation zu § 253, die sich dadurch auszeichnet, dass sich entweder Gewalt gegen eine Person richten muss oder aber mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gegen eine Person gedroht wird.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
- bei § 253 wie § 240. Einfaches Nötigungsmittel
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
- bei § 255 wie § 249. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.
b) Nötigungsziel: Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers
c) und (nötigungsbedingte) Vermögensverfügung des Opfers
Nach Wortlaut identisch mit § 240, Deshalb reicht nach….
-Rspr: Jedes H/D/U aus, auch das Dulden einer Wegnahme.
Folge: In jedem Raub steckt ein Erpressungserfolg. Die Zuordnung zum Raub/Erpressung erfolgt dann über das äußere Erscheinungsbild.
- hL: Erforderlich ist eine Vermögensverfügung, Kriterium für deren Vorliegen ist die innere Willensrichtung des Opfers, ist Mitwirkung erforderlich, dann Verfügung (+), Folge: Abgrenzung erfolgt grds. wie §§ 242, 263
d) Vermögensschaden (Nachteil wie in 263)
2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TBM
b) Bereicherungsabsicht
- Absicht stoffgleicher Sich- oder Drittbereicherung/Vermögensvorteil (wie 263)
- Rechtswidrigkeit des Vorteils (“zu Unrecht”)
Erstrebte Bereicherung muss obj. rechtswidrig sein, was wiederum vom dol. ev. des Täters erfasst sein muss.
Wenn Täter sich Umstände vorstellt, die Anspruch begründen (-), dann Bestrafung nur aus 240 StGB
- Stoffgleichheit (=Spiegelbild des Vermögensschadens) und Unmittelbarkeit (=Vermögensvorteil als unmittelbare Folge der abgenötigten Handlung)
II. Rechtswidrigkeit
a) Allgemeine Regeln
b) Verwerflichkeitsprüfung bei 253 II: Zweck-Mittel-Relation (“offener” TB)
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Regelbeispiele für § 253 in Abs. 4
Unterschlagung
§ 246 StGB
BT 16
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) fremde bewegliche Sache
b) Zueignung
Sich nach außen in irgendeiner Weise manifestierender Zueignungsakt, der vom Willen getragen ist, sich (o. Drittem) die Sache einzuverleiben und dabei den Eigentümer von der Herrschaftsgewalt auszuschließen.
> Enge Manifestationstheorie (hM):
Ein hyp. obj. Beobachter muss den sicheren Schluss auf Einverleibung ziehen. Der Zueignungswillen ist selbst Teil des subj. TB.
Eine Gewahrsamsbegründung allein reicht nicht für die Annahme einer ZE aus, kann aber ein Indiz sein.
Problematisch sind Fälle der Drittzueignung-Manifestation: Eine bloße verbale Anmaßung der Drittzueignung reicht nicht aus. Erforderlich wird eine gewisse Nähe zur Sache und ein eindeutiger ZE-Akt sein (sehr str.)
- Str. ob eine ZE nach der ZE (Zweitzueignung) noch tatbestandsmäßig ist.
- Die Rspr. hält nur die erstmalige deliktische ZE für TBM, da das Wesen der Unterschlagung darin liegt, dem Eigentümer die Sachherrschaft zu entziehen (sog. Tatbestandslösung)
- Die hL lässt die nachfolgende deliktische ZE im Wege der Gesetzeskonkurrenz ausscheiden (sog. Konkurrenzlösung)
c) Rechtswidrigkeit der ZE (=TBM): ZE muss im Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen, u.a. (-) wenn fälliger, durchsetzbarer Anspruch
2) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz: dolus eventualis reicht auch bzgl der ZE
II. Rechtswidrigkeit
Grds. keine eigenständige Bedeutung neben TBM RW
III. Schuld
IV. Qualifikation:
Veruntreuende Unterschlagung gem. § 246 II StGB:
Wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde, dh vom Eigentümer i.R. eines Vertrauensverhältnis überlassen wurde.
Besonderheiten:
- Gesetzlich angeordnete Subsidiarität: § 246 StGB ist Auffangtatbestand und tritt gegenüber anderen Vermögensdelikten zurück (zB Diebstahl).
Betrug
§ 263 StGB
BT 24
Rechtsgut: Vermögen
Struktur: Vermögensverschiebungdelikt. Bereicherung muss nicht eingetreten, sondern nur beabsichtigt sein (kupiertes Erfolgsdelikt)
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Täuschung über Tatsachen
Intelligente Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen zur Herbeiführung von Fehlvorstellungen über Tatsachen (Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich).
- Dies kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen,
- Auch entstellen oder unterdrücken von Tatsachen gilt,
- Wenn Aufklärungspflicht besteht auch durch Unterlassen
b) Irrtumserregung beim Opfer: Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, durch die Tathandlung unmittelbar verursacht. Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Realität.
c) Vermögensverfügung (ungeschriebenes TBM)
- Jedes rechtliche oder tatsächliche H/D/U des Opfers, das sich tatsächlich auf eigenes oder fremdes Vermögen auswirkt und zur unmittelbaren Minderung des Vermögens führt (“Abfluss”).
Es reicht auch eine konkrete Vermögensgefährdung.
- Verfügungsbewusstsein: Nur beim Sachbetrug erforderlich.
- Vermögensbegriff:
1. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (BGH): Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen (geldwerten) Positionen einer Person, ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung.
2. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (hM): Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen Positionen, soweit sie unter rechtlich geschützter Verfügungsgewalt stehen.
d) Vermögensschaden:
Eine Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertes des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist, d.h. wenn nach objektiv-individuellen Kriterien kein “Zufluss” eines ausgleichenden Äquivalents erfolgte.
Maßstab: Abmachung der Parteien
aa) individueller Schadenseinschlag möglich:
Bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Leistung liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn der Getäuschte
- eine für seine Zwecke ungeeignete Leistung erhält,
- zur Erfüllung zu vermögensschädigenden Maßnahmen gezwungen wird oder,
- sich wegen der übernommenen Verpflichtung in Wirtschafts- und Lebensführung übermäßig einschränken muss.
bb) Zweckverfehlung nur bei einseitiger Vermögenshingabe (hM)
Einen Vermögensschaden erleidet auch derjenige, der mit der Weggabe des Geldes einen bestimmten Zweck verfolgt, der infolge der Täuschung seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird (Spendenbetrug)
Eingehungsbetrug: Schon im Vertragsschluss kann ein Vermögensschaden zu sehen sein, wenn auf der Seite des Geschädigten ein wirtschaftliches Minus deutlich ist.
Erfüllungsbetrug: Der Getäuschte erleidet durch die Erfüllung der vertraglichen Pflicht einen Vermögensschaden.
2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz: allg. dolus eventualis bzgl aller objektiven TBM
b) Absicht rechtswidriger Bereicherung:
Es muss dem Täter gerade darauf ankommen sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (= jede Verbesserung der Vermögenslage).
- Unmittelbarkeit: Die Bereicherung muss als unmittelbare Folge der Verfügung erstrebt werden.
- Stoffgleichheit: Der erstrebte Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensschadens sein.
- Rechtswidrigkeit der Bereicherung:
Sie muss im objektiven Widerspruch zur Vermögensordnung stehen. So zB nicht, wenn Anspruch auf die Bereicherung besteht. Subjektiv: dolus eventualis bezüglich der Rechtswidrigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele in Absatz 3
Abgrenzung: Trickdiebstahl - Sachbetrug
Entscheidend ist, ob das Opfer eine täuschungsbedingte aber frewillige Vermögensverfügung vornimmt (Betrug) oder ob der Täter den Gewahrsam bricht (Diebstahl).
Abgrenzung: Diebstahl, mittelbar - Sachbetrug:
Entscheidend ist das Näheverhältnis der Mittelsperson.
Lagertheorie (hM): Abzustellen ist auf die faktische Befugnis der Mittelsperson, über das Vermögen des Opfers verfügen zu dürfen. Entscheidend ist in wessen “Lager” die Mittelsperson steht. Steht sie im Lager des Opfers, so liegt Betrug vor, sonst mittelbarer Diebstahl.
Computerbetrug
§ 263 a StGB
BT 25
Rechtsgut: Vermögen
Struktur: betrugsähnlich, aber: Datenverarbeitungsanlagen können sich nicht irren = Keine Täuschung, kein Irrtum, sondern: “Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs”.
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tathandlungen:
entspr. der Täuschungshandlung bei § 263 StGB.
Erforderlich ist ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs “DVV” mit Beeinflussung des Ergebnisses (§ 202 a II).
Ein DVV ist ein technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
aa) Programm-Manipulation:
Die unrichtige Gestaltung des Programms, gegen den Willen des Systembetreibers.
bb) 2Input- o. Eingabemanipulation:
Verwendung unrichtiger (= sachlich falscher) oder unvollständiger (=lückenhafter) Daten.
Daten sind alle codierten oder zumindest codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad.
cc) unbefugte Verwendung von Daten; unbefugt ist dabei (str):
Verwendung von an sich korrekten Daten unter einem ordnungsgemäß funktionierenden Programm durch einen unbefugten Dritten.
-hM (betrugsspezifische Auslegung):
Nur was gegenüber Menschen Täuschung wäre, ist als Täuschungsäquivalent erfasst, insofern muss ein Täuschungscharakter vorliegen, bloßes Handeln gegen den Willen des Betreibers reicht nicht.
Demnach: Die Daten müssen eingegeben werden, die bloße Verwendung/Ausnutzung auf sonstige Weise ist nicht erfasst.
-zT (subjektivierende Auslegung): Der Wille des jeweiligen Computeraufstellers (zB die Bank beim Geldautomaten) ist maßgeblich, wenn er sich in der Programmierung des Cmputers niedergeschlagen hat (zT sog. computerspezifische Auslegung)
dd) sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines DVV.
Auffangsfunktion für strafwürdige Manipulationen, die nicht einzeln erfasst sind. Nach hM auch reicht auch “in Gang setzen”.
b) Taterfolg/Folge: Das Ergebnis eines DVV ist beeinflusst. Dadurch entsteht eine unmittelbare Vermögensminderung/Vermögensschaden (wie eine irrige Vermögensverfügung).
2) Subjektiver Tatbestand (wie Betrug)
a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TBM
b) Bereicherungsabsicht
- Absicht sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
- Rechtswidrigkeit des Vorteils
- Stoffgleichheit und Unmittelbarkeit
II. Rechtswidrigkeit
Gestattung der Handlung lässt ggf. bereits das TBM “unbefugt” entfallen.
III. Schuld
IV. Regelbeispiel über Absatz 2 in § 263 Abs. 3
V. Absatz 5: Strafbarkeit diverser Vorbereitungshandlungen
- § 263 II -VII StGB finden Anwendung (Verweis in § 263 a II)
- Besteht Täuschung einer Kontrollperson, so tritt § 263 a hinter § 263 zurück
- Bankautomat: Unbefugtes Abheben ist weder Diebstahl, noch Unterschlagung, noch Betrug.
Untreue
§ 266 StGB
BT 26
Rechtsgut: Vermögen
Struktur:
- Vermögensbeschädigungsdelikt: Ausreichend ist der Eintritt eines Vermögensschadens, ohne dass eine Bereicherung eingetreten sein muss.
- Keine Versuchsstrafbarkeit
- Tätigkeitsdelikt als auch ein echtes Unterlassungsdelikt
- Verweis in § 266 II auf die Regelbeispiele des bes. schweren Diebstahls und des Betrugs.
- Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) MissbrauchsTB (1. Alt)
aa) Vorliegen einer besonderen Befugnis (Tätereigenschaft):
Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen bzw Befugnis einen anderen zu verpflichten.
bb) Vermögensbetreuungspflicht:
Besondere qualifizierte Pflichtenstellung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für einen anderen, wobei der Aufgabenkreis von einigem Gewicht sein muss und von einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit geprägt sein muss.
cc) Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis
Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (= Außenverhältnis; Geschäft ist wirksam) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (=Innenverhältnis).
Folge: Für TBM ist immer ein 3P-Verhältnis erforderlich.
b) TreubruchsTB (2. Alt)
Auffangtatbestand, für den Fall dass kein 3P-Verhältnis iSd 1. Alt besteht, oder wenn das Rechtsgeschäft nicht wirksam war.
aa) Vermögensbetreuungspflicht (Tätereigenschaft):
- fremde Vermögenssorge (wie oben)
- idR vertragliche Hauptpflicht, d.h. keine bloße Nebenpflicht
- Geprägt von einer gewissen Selbstständigkeit/Eigenverantwortlichkeit
bb) Tathandlung:
Pflichtverletzung wobei eine dem Täter spezifisch übertragene Pflicht (gemäß aa) verletzt werden muss.
c) Vermögensschaden:
Gerade im Bezug auf das zu betreuende Vermögen.
Für (a) und (b) jeweils: kausaler Vermögensnachteil.
2)Subjektiver Tatbestand
allgemeiner TB-Vorsatz, keine Schädigungs- o. Bereicherungsabsicht.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Scheck- & Kreditkartenbetrug
§ 266 b StGB
BT 27
Rechtsgut: Vermögen des Kartenausstellers und Funktionalität des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
Struktur:
- Untreueähnliches Delikt, allerdings ohne Vermögensbetreuungspflicht
- Täter kann nur der Karteininhaber sein (Sonderdelikt)
- Soll Strafbarkeitslücken decken, da der Karteninhaber Berechtigter ist (Untreue scheitert an Vermögensbetreuungspflicht und Betrug am Irrtum des Kartenausstellers)
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tätereigenschaft:
Täter ist jeweils nur der unmittelbar berechtigte Karteninhaber, dh derjenige, dem von der Bank die Befugnis zur “Zahlung mit Karte” eingeräumt wurde.
b) Tatmittel (erfasste Karten):
- Scheckkarten: Urspr. sog. Euroscheckkarte. Mit Wegfall des Euroscheckverfahrens str. ob der Einsatz als Zahlungskarte erfasst ist.
- Kreditkarte (Karte mit Garantiefunktion):
Wenn im 3-Partner-System der Inhaber der Karte den Aussteller (=Kreditkartenunternehmen) zu einer garantierten Zahlung gegenüber Drittem (=Vertragspartner) verpflichten kann.
c) Tathandlung:
Missbrauch der eingeräumten Möglichkeiten, den Kartenaussteller zu einer Zahlung zu veranlassen (~266 1. Mod.).
- Insbesondere Einsatz im 3-Partner-Verhältnis ist tatbestandsmäßig,
- Nur, wenn der Aussteller gegenüber Drittem wirksam zur Zahlung verpflichtet wurde und daher das Bonitätsrisiko trägt.
- str. ob Einsatz der ec-Karte grds. erfasst sein kann. nach hM ist ein Einsatz als “Zahlungskarte mit Garantiefunktion” (vgl. § 152 b IV) tatbestandsmäßig (zB POS-Verfahren, e-cash, Einsatz am GA von Drittbank).
Unstreitig nicht erfasst ist der Einsatz im 2P-Verhältnis und im Lastschriftverfahren.
d) Eintritt eines Vermögensschadens (iSv § 263)
2) Subjektiver Tatbestand: dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Sachbeschädigung
§ 303 StGB
BT 32
Rechtsgut: Eigentum, Interesse der Wirtschaft/Verwaltung an funktionstüchtiger Datenverarbeitung, Interesse der unversehrten Verwendbarkeit von Daten.
Struktur:
- § 303 als GTB zu 305, 305a (Qualifikationen); Eigenständig: 303a, 303b, 304 StGB
- Vergehen mit eigens angeordneter Versuchsstrafbarkeit
I. Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde, bewegliche (oder unbewegliche) Sache
b) Tathandlungen gem. Absatz 1
aa) beschädigen: jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache durch die stoffliche Zusammensetzung/Substanz nicht unerheblich verändert oder deren Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
- Substanzverletzung: Stoffliche Zusammensetzung
- Funktionsbeeinträchtigung: kann nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
bb) zerstören: stärkerer Grad des Beschädigens, dh völlige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, zB durch Vernichtung der Sachsubstanz.
c) Tathandlung gem. Absatz 2 (Abs. 2 ist subsidiär zu Abs. 1!)
Jedes beliebige Handeln, das den Taterfolg herbeiführt, nämlich die unbefugte (=tatbestandsmäßige) und wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes.
- nicht nur unerheblich
- unbefugt
- und nicht nur vorübergehend
Maßgeblich ist hier der Gestaltungswille oder das vernünftige Interesse des Eigentümers.
2) Subjektiver Tatbestand: allgemeiner TB-Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
- RW ist bei Absatz 1 kein TBM, deshalb kommen allg. RF-Gründe in Betracht.
- Bei Absatz 2 lässt rechtm. Handeln bereits den TB entfallen, da unbefugt = TBM
III. Schuld