StPO Flashcards
Was versteht man unter dem Offizialprinzip?
Grundsatz der Strafverfolgung, 152 I StPO.
Der materielle Strafanspruch steht alleine dem Staat zu und wird grds ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen durch Staatsorgane durchgesetzt, Anklagemonopol des Staates.
Durchbrechung: Privatklageweg nach 374,376 StPO
Ausnahme: Antrags- u. Ermächtigungsdelikte
Welche Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft wahr?
Sie ist die Herrin des Vorverfahrens.
Die StA leitet eigenverantwortlich das Ermittlungsverfahren, klärt den Sachverhalt auf, dass bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erhoben werden kann und trifft die Abschlussentscheidung für die vorgegangenen Ermittlungen der Polizei. So entscheidet die StA über Einstellung (170 II StPO) des Verfahrens, Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht (170 I StPO) oder über sonstige Optionen, wie den Privatklageweg (374, 376 StPO)
Außerdem Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung als Ankläger und Funktion der Vollstreckungsbehörde, 36 StPO.
Was versteht man unter dem Akkusationsprinzip?
151, 155, 264 StPO
Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung einer Anklage durch die StA bedingt.
Definieren Sie die Begriffe Legalitätsprinzip und Opportunitätsprinzip
Legalitätsprinzip: Verfolgungs- und Anklagezwang (152 II, 170 I StPO)
Verpflichtung der StA bei Anhaltspunkten für eine Straftat zu ermitteln (160, 163 StPO) und bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen (170 I StPO).
Gegensatz zu…
Opportunitätsprinzip:
Einstellung eines Verfahrens wegen Zweckmäßigkeitserwägung, 153 ff. StPO.
Wann stellt die StA ein Ermittlungsverfahren ein?
- wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, 170 II StPO
- Privatklagedelikt und kein öffentliches Interesse unter Hinweis auf den Privatklageweg
- Offizialklage aber Opportunitätspinzip nach 153 ff StPO
- absolute oder relative Geringwertigkeit, 153, 153a StPO
- vorrangige staatliche Interessen, 153d, e, 154, 154a StPO - Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Anklageerhebung
Wann stellt man ein Verfahren wegen 170 II StPO ein?
Wenn kein hinreichender Tatverdacht ermittelt wurde
Definieren Sie die Begriffe Anfangsverdacht, Tatverdacht, dringender Tatverdacht!
Wo finden sich diese Begriffe in der StPO?
Anfangsverdacht
Besteht wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach dem kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen, vgl 152 II StPO. Hierbei steht der StA ein Beurteilungsspielraum zu.
Hinreichender Tatverdacht (Verdachtsverdichtung), 203 StPO
Besteht, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist (50%+)
Voraussetzung für die Erhebung einer öffentlichen Anklage.
Dringender Tatverdacht, 112 ff StPO,
Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und U-Haft.
Liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer an einer Straftat ist.
Was bedeutet der Begriff Strafklageverbrauch?
Formulieren Sie ein Beispiel!
Negative Prozessvoraussetzung.
Herleitung aus dem Grundsatz “ne bis in idem” aus Art 103 II GG:
Sinngemäß niemand darf wegen der selben Tat zweimal abgeurteilt werden.
Wesentliche Bedeutung hat der Strafklageverbrauch bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Urteils.
Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, steht der Strafklageverbrauch einer erneuten Anklage wegen derselben Tat als wesentliches Prozesshindernis entgegen.
Beispiel:
Der Täter gibt im Wald Schüsse ab und erklärt er habe auf ein Reh gezielt, ohne dieses zu treffen. Er wird wegen Jagdwilderei verurteilt. Nach Rechtskraft wird eine Leiche gefunden, das wahre Opfer des Täters. A kann wegen Mordes nicht mehr belangt werden.
Welche Voraussetzungen hat die Einstellung gem. § 153 StPO?
Wann ist die Schuld als gering anzusehen?
Tritt Strafklageverbrauch ein?
- Vergehen
- Schuld wäre als gering anzusehen
- nur hypothetische Bedeutung
- Kriterien aus § 46 II StGB
- absolute Bagatelldelikte - Es besteht kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse
- Zustimmungserfordernisse
a) Anzeigenerstatter muss nicht zustimmen
b) Beschuldigter muss nicht zustimmen, da keine Sanktion ergeht
c) Das Gericht muss zustimmen, 153 I S. 1 StPO
Ausnahme: Vergehen mit geringer Folge, Satz 2
RF: Einstellung des Verfahrens, kein Strafklageverbrauch, da keine Sanktion
Welche Voraussetzungen hat die Einstellung gem. § 135a StPO?
Tritt Strafklageverbrauch ein?
- Vergehen
- Die Schuld ist nicht schwer
- Leichte bis mittlere Schuld muss positiv festgestellt werden, da Sanktionen erfolgen werden
- Kriterium aus § 46 II StGB - Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dieses kann aber auch durch Auflagen abgegolten werden.
- Zustimmungserfordernis
a) Anzeigenerstatter muss nicht zustimmen
b) Beschuldigter muss zustimmen, Abs 1 Satz 1, da Sanktion erfolgt
c) Gericht muss zustimmen, Abs. 1 Satz 1
Ausnahmen: Vergehen mit geringer Folge, §153 a I S. 7 Verweis auf 135 I S. 2
RF: Einstellung des Verfahrens, falls die Auflage erfüllt wird.
Strafklageverbrauch bzgl. Vergehen (und OWi), nicht bezüglich Verbrechen, 153a I S. 5
Formulieren sie den Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?
Bei der Einstellung nach 153 geht es um absolute Bagatelldelikte, die kein öffentliches Interesse erregen und keine Sanktion nach sich ziehen. Sie werden wegen der Geringfügigkeit eingestellt. Es tritt kein Strafklageverbrauch ein, da keine Sanktionen verhängt werden.
Bei der Einstellung nach 153a geht es um relative Bagatelldelikte. Für sie besteht ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse, jedoch kann dies auch anders abgegolten werden als durch Verurteilung, zB durch Auflagen, wie Geldspenden an gemeinnützige Einrichtungen.
Anders als bei 153, tritt hier ein begrenzter Strafklageverbrauch ein.
Welche Voraussetzungen hat die Anklage?
Das Strafverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, ausgelöst durch Strafanzeige oder dienstlicher Kenntniserlangung.
Die StA ermittelt und prüft ob genügend Anlass zur Anklage iSv § 170 I StPO besteht. Hierzu muss ein hinreichender Tatverdacht iSv § 203 StPO bestehen.
Die Anklage, 170 I StPO wird durch Einreichen einer Anklageschrift, zusammen mit der Akte bei Gericht erhoben, 199 II StPO. Der wesentliche Inhalt ergibt sich aus 200 StPO.
Die Anklage ist beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz zu erheben, 7 ff StPO, 24, 25, 28, 74 GVG.
Welche Voraussetzungen hat die vorläufige Festnahme, 127 StPO?
127 normiert das Festnahmerecht für jedermann in Absatz 1 sowie das Festnahmerecht nach Absatz 2 für die Polizei/StA
Absatz 1:
- auf frischer Tat (zumindest dringender Tatverdacht)
- betroffen (wer bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach in der Umgebung des Tatorts gestellt wird)
oder verfolgt (wer bei einer der Tat unmittelbar einsetzenden Nacheile gefasst wird). - Fluchtgefahr oder die Identität ist nicht sofort feststellbar
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Absatz 2:
- Voraussetzungen des Haftbefehls liegen vor, 112 ff StPO
a. dringender Tatverdacht
b. Haftgrund
c. Verhältnismäßigkeit - Gefahr im Verzug, dh keine Zeit einen richterlichen Haftbefehl einzuholen
- Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten müssen eingehalten werden, 127 IV StPO