Referendariat: Strafrecht Flashcards
Wann ist der Strafrichter zuständig?
Amtsgericht, Vergehen bis 2 Jahre nach § 25 GVG.
Keine Verbrechen!
Prognose entscheidend, nicht die reale Verurteilung.
Berufung nach 312 StPO zum LG, kleine Strafkammer, 74, 76 GVG.
(Danach: Revision nach 333 StPO zum OLG Strafsenat, 121, 122 GVG.)
Sprungrevision nach 335 StPO zum OLG möglich.
Wann ist das Schöffengericht zuständig?
Amtsgericht
bei Prognose: Vergehen bis 4 Jahre und Verbrechen, solange keiner tot bleibt = Katalogtaten nach § 74 II GVG.
§ 28, 29 GVG.
Dagegen Berufung zum LG und danach Revision zum OLG Strafsenat.
Sprungrevision möglich.
Wann ist die große Strafkammer zuständig?
Bei Verbrechen, die zu den Katalogtaten von § 74 II GVG gehören und wenn der Strafrahmen mehr als 4 Jahre vorsieht (Prognose).
Merksatz: Wenn einer tot bleibt, zum SchwurG also wenn Katalogstraftat vorliegt.
74, 76 GVG
Keine Berufung, nur Revision nach 333 StPO zum BGH Strafsenat, 135, 139 GVG.
Berufung
Vollständige Tatsachenüberprüfung, neue Beweiswürdigung, alles wird neu verhandelt.
Muss nicht begründet werden
Revision
Nur Verfahrensfehler werden überprüft.
Anfangsverdacht
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, 152 II StPO.
Ein durch konkrete Tatsachen belegter oder durch kriminalistische Erfahrung begründeter einfacher Anhalt dafür, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und für alle prozessuale Maßnahmen außer 112, 111a und 127
Sprich vom: Beschuldigten
Hinreichender Tatverdacht
Es besteht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, 170 I, 203 StPO.
Prognose der StA:
Eine Verurteilung in der Hauptverhandlung erscheint aufgrund der bisherigen Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich.
Mit Anklageerhebung sprich vom: Angeschuldigten.
Dringender Tatverdacht (gesteigerter Anfangsverdacht)
112 I StPO.
Prognose:
Wenn bei dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Nicht an der Verurteilungswahrscheinlichkeit orientiert.
Notwendig für Haftbefehl 112 StPO
112 ff
127
111a
Vorverfahren
StA erhält Kenntnis vom Verdacht einer Straftat.
Es folgt: Ermittlungsverfahren der StA gegen den Beschuldigten.
160-177 StPO.
Ermittlungen ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Einstellen mangels Tatverdacht, 170 II
Einstellen aus Opportunität, 153 ff.
Einstellen wegen Verfahrenshindernissen, 154f,
Strafbefehlsantrag, 407ff.
Oder Anklageerhebung wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht,
170 I StPO.
Weiter ins Zwischenverfahren.
Beschuldigter
157 StPO
Solange das Ermittlungsverfahren anhängig ist, bis zur Anklageerhebung.
Recht:
- keine Angaben zur Sache zu machen.
- Verteidigerkonsultation
- Anwesenheit bei richterlicher Vernehmung/Augenscheinnahme.
- keine Akteneinsicht
Pflicht
- bei StA und Gericht zu erscheinen, nicht bei der Polizei.
- Angaben zur Person zu machen.
Zwischenverfahren
199-212b
Die Sache ist anhängig.
Negative Kontrollfunktion durch den Richter ob die tatsächlichen und rechtlichen Wertungen der StA zutreffen.
Das Gericht prüft ob das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen ist.
Einstellung aus Opportunität möglich nach 153ff oder wegen vorliegende, Verfahrenshindernis nach 205 StPO.
Nichteröffnung nach 204 StPO
Oder Eröffnung nach 203, 207:
Dann weiter ins Hauptverfahren, Sache ist rechtshängig. StA verliert die Dispositionsbefugnis.
Angeschuldigter
Nach Anklageerhebung im Zwischenverfahren, bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung
157 StPO
Hauptverfahren
213-295 StPO
Das Gericht prüft ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist.
Einstellung aus Opportunität nach 153ff. Verfahrenshindernis nach 205, sonst 206a, 260 III StPO.
Urteil: Freispruch oder Verurteilung. Mündlich.
Urteilsschrift kommt nach 5 Wochen gem 275 StPO.
Dann ggf. Rechtsmittelverfahren: Berufung oder Revision
Erkenntnisverfahren endet mit Rechtskraft der Entscheidung.
Darauf folgt: Vollstreckungsverfahren 449ff StPO
Angeklagter
Ab Eröffnung der Hauptverhandlung
157 StPO
Sachverständiger
Wer dem Gericht oder der StA seine besondere Sachkunde zur Verfügung stellt, indem er dem Gericht Erfahrungsgrundsätze seines Fachgebiets mitteilt oder Tatsachen mitteilt, zu deren Erkenntnis es seiner besonderen Sachkunde bedarf oder Tatsachen mitteilt aus denen er nach wissenschaftlichen Regeln Schlüsse zieht.
Pflicht zum Erscheinen und zur Erstattung des Gutachtens.
Recht zur Gutachtenverweigerung wie bei Zeugen.
Die prozessuale Tat
Ein einheitlicher geschichtlicher Lebenssachverhalt/Vorgang, des jeweiligen Beschuldigten, der alle Umstände umfasst, die innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, so dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Ganzen erscheinen müsste.