Referendariat: Strafrecht Flashcards
Wann ist der Strafrichter zuständig?
Amtsgericht, Vergehen bis 2 Jahre nach § 25 GVG.
Keine Verbrechen!
Prognose entscheidend, nicht die reale Verurteilung.
Berufung nach 312 StPO zum LG, kleine Strafkammer, 74, 76 GVG.
(Danach: Revision nach 333 StPO zum OLG Strafsenat, 121, 122 GVG.)
Sprungrevision nach 335 StPO zum OLG möglich.
Wann ist das Schöffengericht zuständig?
Amtsgericht
bei Prognose: Vergehen bis 4 Jahre und Verbrechen, solange keiner tot bleibt = Katalogtaten nach § 74 II GVG.
§ 28, 29 GVG.
Dagegen Berufung zum LG und danach Revision zum OLG Strafsenat.
Sprungrevision möglich.
Wann ist die große Strafkammer zuständig?
Bei Verbrechen, die zu den Katalogtaten von § 74 II GVG gehören und wenn der Strafrahmen mehr als 4 Jahre vorsieht (Prognose).
Merksatz: Wenn einer tot bleibt, zum SchwurG also wenn Katalogstraftat vorliegt.
74, 76 GVG
Keine Berufung, nur Revision nach 333 StPO zum BGH Strafsenat, 135, 139 GVG.
Berufung
Vollständige Tatsachenüberprüfung, neue Beweiswürdigung, alles wird neu verhandelt.
Muss nicht begründet werden
Revision
Nur Verfahrensfehler werden überprüft.
Anfangsverdacht
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, 152 II StPO.
Ein durch konkrete Tatsachen belegter oder durch kriminalistische Erfahrung begründeter einfacher Anhalt dafür, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und für alle prozessuale Maßnahmen außer 112, 111a und 127
Sprich vom: Beschuldigten
Hinreichender Tatverdacht
Es besteht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, 170 I, 203 StPO.
Prognose der StA:
Eine Verurteilung in der Hauptverhandlung erscheint aufgrund der bisherigen Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich.
Mit Anklageerhebung sprich vom: Angeschuldigten.
Dringender Tatverdacht (gesteigerter Anfangsverdacht)
112 I StPO.
Prognose:
Wenn bei dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Nicht an der Verurteilungswahrscheinlichkeit orientiert.
Notwendig für Haftbefehl 112 StPO
112 ff
127
111a
Vorverfahren
StA erhält Kenntnis vom Verdacht einer Straftat.
Es folgt: Ermittlungsverfahren der StA gegen den Beschuldigten.
160-177 StPO.
Ermittlungen ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Einstellen mangels Tatverdacht, 170 II
Einstellen aus Opportunität, 153 ff.
Einstellen wegen Verfahrenshindernissen, 154f,
Strafbefehlsantrag, 407ff.
Oder Anklageerhebung wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht,
170 I StPO.
Weiter ins Zwischenverfahren.
Beschuldigter
157 StPO
Solange das Ermittlungsverfahren anhängig ist, bis zur Anklageerhebung.
Recht:
- keine Angaben zur Sache zu machen.
- Verteidigerkonsultation
- Anwesenheit bei richterlicher Vernehmung/Augenscheinnahme.
- keine Akteneinsicht
Pflicht
- bei StA und Gericht zu erscheinen, nicht bei der Polizei.
- Angaben zur Person zu machen.
Zwischenverfahren
199-212b
Die Sache ist anhängig.
Negative Kontrollfunktion durch den Richter ob die tatsächlichen und rechtlichen Wertungen der StA zutreffen.
Das Gericht prüft ob das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen ist.
Einstellung aus Opportunität möglich nach 153ff oder wegen vorliegende, Verfahrenshindernis nach 205 StPO.
Nichteröffnung nach 204 StPO
Oder Eröffnung nach 203, 207:
Dann weiter ins Hauptverfahren, Sache ist rechtshängig. StA verliert die Dispositionsbefugnis.
Angeschuldigter
Nach Anklageerhebung im Zwischenverfahren, bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung
157 StPO
Hauptverfahren
213-295 StPO
Das Gericht prüft ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist.
Einstellung aus Opportunität nach 153ff. Verfahrenshindernis nach 205, sonst 206a, 260 III StPO.
Urteil: Freispruch oder Verurteilung. Mündlich.
Urteilsschrift kommt nach 5 Wochen gem 275 StPO.
Dann ggf. Rechtsmittelverfahren: Berufung oder Revision
Erkenntnisverfahren endet mit Rechtskraft der Entscheidung.
Darauf folgt: Vollstreckungsverfahren 449ff StPO
Angeklagter
Ab Eröffnung der Hauptverhandlung
157 StPO
Sachverständiger
Wer dem Gericht oder der StA seine besondere Sachkunde zur Verfügung stellt, indem er dem Gericht Erfahrungsgrundsätze seines Fachgebiets mitteilt oder Tatsachen mitteilt, zu deren Erkenntnis es seiner besonderen Sachkunde bedarf oder Tatsachen mitteilt aus denen er nach wissenschaftlichen Regeln Schlüsse zieht.
Pflicht zum Erscheinen und zur Erstattung des Gutachtens.
Recht zur Gutachtenverweigerung wie bei Zeugen.
Die prozessuale Tat
Ein einheitlicher geschichtlicher Lebenssachverhalt/Vorgang, des jeweiligen Beschuldigten, der alle Umstände umfasst, die innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, so dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Ganzen erscheinen müsste.
Strafbefehl
Voraussetzungen:
- rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren
- hinreichender Tatverdacht
- Bekannter Aufenthalt
- einfacher Sachverhalt
- kein Einspruch zu erwarten
- zulässige Rechtsfolge, 407 II StPO
- Einspruch innerhalb von 2 Wochen möglich.
- keine gerichtliche Anhörung des Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nötig
- bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: 408a
Zeuge
Wer über eine eigene sinnliche Wahrnehmung Auskunft geben soll und im Hauptverfahren nicht (mit-)angeklagt ist.
Pflicht:
- erscheinen bei der StA und bei Gericht
- wahrheitsgemäße vollständige Aussage
Recht:
- Zeugnisverweigerung 52-54 StPO (gesamte Aussage)
- Aussageverweigerung 55 StPO (einzelne Fragen)
- Anwesenheit eines Zeugenbeistands
Verweisung auf den Privatklageweg
Voraussetzungen:
- Verletzung eines Tatbestandes im Katalog des 374 I StPO
- Strafantrag bei Antragsdelikten
- keine Tateinheit mit Offizialdelikten
- Beschuldigter ist nicht Jugendlicher
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
P: Zusammentreffen von Privatklage und Offizialdelikt.
Entscheidend ist das Anzeigevorbringen. Wird auch ein Offizialdelikt angezeigt, ist die Privatklage unzulässig.
Einstellung nach 153 I StPO
Einstellung wegen Geringfügigkeit
Voraussetzungen:
1. Anfangsverdacht einer Straftat
- bei der Tat handelt es sich um ein Vergehen!
- der Privatklageweg kommt nicht in Betracht
- die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- Zustimmung des Gerichts ist entbehrlich, wenn
a. Die Tat nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist,
b. Der Schaden gering ist.
- Zustimmung des Beschuldigten ist nicht nötig, da keine Belastung
Einstellung nach 153a
Vorläufige Einstellung wegen Geringfügigkeit unter Auflagen
Voraussetzungen:
- hinreichender Tatverdacht
- Nur bei Vergehen
- kein Privatklageweg
- Schwere der Schuld steht der Einstellung nicht entgegen
- öffentliches Interesse lässt sich durch Auflagen beseitigen
- Zustimmung des Gerichts wie bei 153
- Zustimmung des Beschuldigten ist erforderlich
Frist für die Erfüllung der Auflagen: 6 Monate
Einstellung nach 154 / Beschränkung nach 154a
Mengenrabatt
Voraussetzungen für die Teileinstellung nach 154:
- eine neue prozessuale Tat kann zur Verhängung einer Strafe führen, Anfangsverdacht reicht (es gibt also 2 proz. Taten)
- wegen der anderen Tat ist Strafe schon verhängt oder Verhängung zu erwarten.
- entweder:
a. 154 I Nr. 1: fiele nicht beträchtlich ins Gewicht,
b. 154 I Nr. 2: Urteil ist nicht in angemessener Zeit zu erwarten und verhängte Sanktion reicht aus.
154a:
Handelt es sich nicht um mehrere prozessuale Taten sondern um einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder um mehrere Gesetzesverletzungen innerhalb einer Tat, dann kann keine Teileinstellung erfolgen. Es kommt aber eine Beschränkung der Strafverfolgung nach 154a in Betracht. Diese ist aktenkundig zu machen.
Durchsuchung beim Beschuldigten
102, 105 StPO
- Anfangsverdacht einer Straftat
- Beweismittelwahrscheinlichkeit (auffinden)
- Verhältnismäßigkeit
a) geeignet - immer wenn Auffinden von Beweisen wahrscheinlich ist
b) erforderlich - kein gleich geeignetes milderes Mittel
c) angemessen
- Richtervorbehalt: Anordnung durch den Richter
Ermittlungsrichter aber beachte 126 II StPO
Beschlagnahme
94, 98 StPO
- Anfangsverdacht einer Straftat
- Gegenstand ist wahrscheinlich Beweismittel
- Verhältnismäßigkeit
a) geeignet
b) erforderlich
c) angemessen
- Richtervorbehalt
Untersuchungshaft
Norm: 112 StPO
- dringender Tatverdacht
- Haftgrund
a) Wiederholungsgefahr
b) Fluchtgefahr 112 II Nr 2
- Straferwartung von mind. 1 Jahr als Indiz (HB prüfen im B Gutachten)
- Kontakte ins Ausland (insbes. als Ausländer)
- keine Arbeit
- keine familiäre Bindung (Kinder, Ehepartner …)
c) Verdunklungsgefahr
Unzulässiges Einwirken auf illegales Verhalten (reine Bitte reicht nicht)
- Verhältnismäßigkeit
a) erforderlich
b) geeignet
c) angemessen - Richtervorbehalt
Untersuchungshaftbefehl
Beschluss durch den Ermittlungsrichter
Unterschied zum Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschluss:
- Beschuldigter wird vorgeführt bevor der Beschluss verkündet wird.
- kann nicht mündlich erlassen werden (weil dringender TV notwendig) aus 114: schriftlicher Haftbefehl
Zwei Gerichtsstände erfüllt die auseinanderfallen?
ZB Tatort und Wohnsitz unterschiedlich und beide erfüllt
7,8
Nach 2 RistBV geht der Tatort vor dem Beschuldigtenwohnsitz vor.
Ist nur Innenrecht und kein Revisionsgrund.
Nur bei völlig abwegigen Zuständigkeiten
Zuständigkeit der StA?
GVG 143 verweist auf StPO 7 ff.
Rechtskraft
Ein Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig (Einlegungsfrist abgelaufen) oder es ist unbegründet
Haftprüfung auf Antrag
117, 118 StPO
- Antrag: Auf Antrag des Beschuldigten
- Frist: Jederzeit möglich
- Zuständigkeit: der Ermittlungsrichter der den Haftbefehl erlassen hat (am Amtsgericht)
- Haftprüfungstermin bei Gericht mit Staatsanwalt und Verteidiger, nicht öffentlich.
- Haftbefehl kann anstatt aufgehoben zu werden außer Vollzug gesetzt werden, 116 StPO.
Haftprüfung
Fortdauer der Untersuchungshaft
121 StPO
Frist: nach 6 Monaten ab dem ersten Tag der Haft von Amts wegen
Kommentar sagt Haft ist ab Haftbefehl aber Auslegung der GStA: auf den Tag der vorläufige Festnahme abstellen.
Zuständig: Oberlandesgericht
Wo:
Zeugenaussagen beurteilen
Frage: ist die Aussage glaubhaft?
Schreib: Zeuge bekundet oder sagt aus, er lässt sich nicht ein.
- Detailreichtum der Aussage,
- besonders umfassend
- Kern und Nebengeschehen
- Vor- und Nachtatgeschehen
- individuelle Umstände: Selbstbelastend, Mitteilung von Assoziationen, Äußerung etwas nicht verstanden zu haben
- Struktur der Aussage
Gleichbleibender Informationsfluss innerhalb einer Aussage
Gegenteil: Strukturbruch, wenn die Aussage inkonsistent ist.
Bsp. “Da muss der A gefallen sein…”
keine eigene Wahrnehmung
- Phantasiesignale
- zielorientiere Aussage, auf den Kern des Geschehens beschränkt
- Überbetonung der Richtigkeit der eignen Aussage
- zögern, zittern, Hektik
- Aussage ohne jedes Nebengeschehen und ohne Komplikationen
Qualifikationen
Entstehen dadurch dass das Gesetz einem bestimmten Grundtatbestand weitere unrechtserhöhende Merkmale hinzufügt.
ZB 224 ff. qualifizieren die einfache Körperverletzung
Privilegierung
Neue Tatbestände mit unrechtsmildernden Tatbestandsmerkmalen und im Vergleich zum Grunddelikt geringerer Strafandrohung.
ZB 216 zu 212
Besonders schwerer Fall
Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn der Fall sich bei einer Gesamtabwägung aller Zumessungsgesichtspunkte nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb für den ordentlichen Strafrahmen bereits berücksichtigten Fälle so weit abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
Minder schwerer Fall
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle im so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Richterliche Überzeugung
Die richterliche Überzeugung ist die subjektive Gewissheit über das Vorhandensein objektiver und subjektiver entscheidungserhebliche Umstände, die die Strafbarkeit begründen und denen gegenüber vernünftige Zweifel nicht aufkommen.
Voraussetzungen der echten Wahlfeststellung
- Unmöglichkeit eindeutiger Feststellung
244 II StPO
Wenn mehrere sich gegenseitig ausschließende Sachverhaltskonstellationen bestehen und die StA ihre Aufklärung umfassend betrieben hat.
- Alternativität strafbarer Handlungen
Wenn die beiden Sachverhaltskonstellationen jeweils für sich eine Strafbarkeit begründen.
Sonst: in dubio Freispruch - kein Stufenverhältnis des möglichen Straftatbestandes
Sonst: in dubio mitius das weniger schwerwiegende Delikt
Teilnahme ist weniger als Täterschaft, Vorsatz ist mehr als Fahrlässigkeit, Vollendung ist mehr als Versuch
Wenn die Strafgesetze die der Angeklagte in beiden Alternativen erfüllt, nicht im Konkurrenzverhältnis stehen.
- rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit
Rechtsethische Vergleichbarkeit: Ist zu bejahen bei ungefähr gleicher Schwere der Schuldvorwürfe und der gleichen Art der sittlichen Missbilligung (Ähnlichkeit der Verletzten Rechtsgüter)
Psychologische Vergleichbarkeit: bei gleichgerichteter seelischer Beziehung (Motivationslage/Haltung) des Täters zum verletzten Rechtsgut
Fischer, Kommentierung bei §1 StGB
Postpendenz
Nur für die mündliche Prüfung
Es besteht nur einseitige Sachverhaltsungewissheit. Hier ist der zeitlich früherer Sachverhalt nur möglicherweise, der zeitlich spätere aber sicher gegeben.
BTM: finden wir nicht aber Mcbook pro für 1000 Euro.
Imei gestohlen worden.
Hehler - Diebstahl?
Für beides gibt es Anhaltspunkte
Für 259 macht dann die mögliche vorherige Diebstahlsbeteiligung keine Relevanz mehr.
Gefahr im Verzug
Wenn bei weiterem Zuwarten der Untersuchungszweck gefährdet würde, zB weil Beweise verloren gehen könnten
Besonderes öffentliches Interesse
Legaldefiniert in 234 RistBV
Fluchtgefahr
Liegt vor wenn wahrscheinlicher ist dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen würde, als sich ihm zur Verfügung zu stellen.
Hohe Straferwartung UND weitere Umstände