Ö-Recht Flashcards
Verhältnismäßigkeit
- Geeignetheit/Zwecktauglichkeit:
das Mittel muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen - Erforderlichkeit/Grundsatz d. Interventionsminimums:
es darf kein gleich geeignetes, milderes Mittel geben - Angemessenheit/Grundsatz der Proportionalität:
Abwägung: ist die Vermeidung des Nachteils oder das Erreichen des Vorteils gewichtiger?
(Schwere des Eingriffs, Bedeutung des Grundrechts VS Dringlichkeit des Zwecks, Zumutbarkeit für den Betroffenen)
Beliehene
Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnisse eingeräumt worden sind, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der öffentlich rechtlichen Handlungsformen auszuüben.
Organstreitverfahren
Teil 1
Gegenstand des Verfahrens sind Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten oberster Verfassungsorgane und deren Mitglieder.
In Betracht kommt das Organstreitverfahren.
Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens richtet sich nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5; 63 ff. BVerfGG.
A) Zulässigkeit
(!) I. Beteiligtenfähigkeit bzw. Parteifähigkeit
Wer AS/AG im Organstreitverfahren sein kann bestimmt sich nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG.
- BPräs, BTag, BRat, BReg u. Teile dieser Organe zB Fraktionen nach § 63 BVerfGG
- gemeinsamer Ausschuss, BuVers., und “sonstige Beteiligte” nach Art. 93 I Nr. 1 GG
(P) Parteifähigkeit von politischen Parteien:
Verfassungskonforme Auslegung von § 63 BVerfGG: Parteien sind als “andere Beteiligte” iSv Art. 93 I Nr. 1 GG parteifähig.
(auch: Einzelne Abgeordnete)
(!) II. Tauglicher Prüfungsgegenstand bzw. Streitgegenstand, § 64 I BVerfGG
Jede rechtserhebliche Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners.
(!) III. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört in eigenen Rechten/Pflichten aus dem Grundgesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann (Möglichkeitstheorie).
- Verletzung eigener Rechte des Antragstellers
a) Rechte aus dem GG
b) Geltendmachung der Verletzung/Gefährdung - Verletzung fremder Rechte, § 64 I BVerfGG sieht eine gesetzliche Prozessstandschaft vor (Zit.”oder das Organ, dem er angehört”)
Organstreitverfahren
Teil 2
IV. Form
§ 23 BVerfGG (Schriftform und Begründung)
Außerdem ist gem. § 64 II BVerfGG die beanstandete Maßnahme/Unterlassen zu bezeichnen.
V. Frist: 6 Monate ab Kenntnis, § 64 III BVerfGG
VI. Rechtsschutzinteresse
IdR besteht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Ausnahmsweise kann es aber fehlen.
Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn dem Antragssteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.
B) Begründetheit
Aufbau richtet sich nach dem Einzelfall. Geprüft wird die angegriffene Maßnahme an den Normen des GG, soweit Rechte des AS in Frage stehen.
Das BVerfG stellt ggf. die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme fest, ohne diese aufzuheben, § 67 BVerfGG.
Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme/Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und dadurch verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte des Antragstellers verletzt.
Bund-Länder-Streit
Gegenstand des Verfahrens sind Kompetenzstreitigkeiten/Meinungsverschiedenheiten über Rechte/Pflichten von Bund und Ländern.
In Betracht kommt das Bund-Länder Streit Verfahren. Die Zulässigkeit richtet sich nach Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7; 68 ff. BVerfGG.
A) Zulässigkeit
(!) I. Beteiligtenfähigkeit bzw Parteifähigkeit, § 68 BVerfGG
§ 68 BVerfGG ist nach hM missverständlich. Nicht BReg/LReg sind Beteiligte sondern mit Blick auf Art. 93 I Nr. 3 GG Bund und Länder, vertreten durch die betr. Regierung.
(!) II. Tauglicher Prüfungsgegenstand bzw Streitgegenstand
Erforderlich ist, dass der Streit um eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners geführt wird.
Rechtserheblich ist die Maßnahme, wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis des Antragstellers einzugreifen.
Meinungsverschiedenheiten über Rechte/Pflichten des Bundes/der Länder, insbes. die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und die Ausübung der Bundesaufsicht.
(!) III. Antragsbefugnis, § 69 iVm § 64 I BVerfGG
Der Antragsteller muss geltend machen durch den Antragsgegner, in seinen eigenen Rechten/Pflichten aus dem Grundgesetz übertragen, verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie).
IV. Vorverfahren, Art. 84 IV GG
V. Frist: 6 Monate (§ 69 iVm § 64 III BVerfGG)
VI. Form, § 23 I BVerfGG (Schriftform)
Nach § 64 II iVm 69 BVerfGG ist die beanstandete Maßnahme/das Unterlassen zu bezeichnen.
B) Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme bzw. Unterlassen des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, die für das bundesstaatliche Rechtsverhältnis von Bedeutung ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
Das BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme o. Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt.
Abstrakte Normenkontrolle
Verfahren über die Vereinbarkeit einer Norm/eines Gesetzes mit höherrangigem Recht/dem GG, ohne dass subjektive Rechte verletzt sind.
In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, zulässig gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6; 76 ff. BVerfGG.
A) Zulässigkeit
I. Beteiligtenfähigkeit bzw Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
Einseitiges Verfahren, Abschließende Aufzählung der AS:
BReg, LReg, 1/4 der Mitglieder des BuTa
II. Tauglicher Prüfungsgegenstand:
Bundesrecht oder Landesrecht, Art. 93 I Nr. 2 GG
Auch untergesetzliche Regelungen, wie RechtsVO und Satzungen.
Keine Normenentwurfskontrolle!
III. Antragsgrund, § 76 I BVerfGG
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG/sonstigem Bundesrecht müssen bestehen, Art. 93 I Nr. 2 GG.
- Normverwerfungsantrag: AS hält das Recht für nichtig.
- Normbestätigungsantrag: AS hält das Recht für gültig, nachdem ein Staatsorgan (Behörde/Gericht) die Rechtsnorm als unvereinbar mit dem GG oder Bundesrecht nicht angewendet hat.
IV. Beschwerdebefugnis: Objektives Klarstellungsinteresse
Die NK ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren.
Der Antragssteller muss ein objektives Klarstellungsinteresse haben, das dem Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozess ähnelt.
V. Form, § 23 I BVerfGG (Schriftform, keine Frist)
B. Begründetheit
Das Bundesrecht wird umfassend auf seine formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit (Vereinbarkeit mit dem GG) geprüft.
Das LandesR wird auch auf seine Vereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht geprüft.
Sonderfall: Abstrakte NK nach Art. 93 I Nr. 2a GG zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 72 II GG.
Konkrete Normenkontrolle
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen eines laufenden Verfahrens.
In Betracht kommt eine konkrete Normenkontrolle, zulässig gemäß Art. 100 GG; §§ 13 Nr. 11; 80 ff. BVerfGG.
A. Zulässigkeit
I. Beteiligtenfähigkeit bzw Vorlageberechtigung, Art 100 GG = Jedes Gericht
II. Tauglicher Prüfungsgegenstand
Vorlagefähig ist ein förmliches Gesetz, unter der Herrschaft des GG erlassen und vom Gesetzgeber in seinem Willen aufgenommen.
III. Vorlagevoraussetzungen, Art. 100 GG
- das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein.
- Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm muss entscheidungserheblich für den konkreten Fall sein.
IV. Form & Frist
keine Frist, §§ 23 I, 80 II BVerfGG: schriftlich und begründet
B. Begründetheit
Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze sind das GG sowie allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.
Prüfungsmaßstab für Landesgesetze sind GG und das gesamte Bundesrecht.
Einstweilige Anordnung
Zwischenzeitliche Zustandsregelung des BVerfG zur Abwendung von Nachteilen
A. Zulässigkeit
Gemäß § 32 I BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
I. Im Streitfall
In allen Verfahrensarten, auch vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens.
Jedoch nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptverfahrens.
(Ggf. Zulässigkeit des Hauptverfahrens prüfen)
II. Vorläufig Regeln = Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
III. Rechtsschutzbedürfnis
für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das BVerfG
Nicht, wenn die Hauptsache schnell genug entschieden wird, der AS sein Ziel mit eigenen Mitteln oder Rechtsschutz über die Fachgerichte erreichen kann.
IV. Form und Frist § 23 I BVerfGG
Vor Rechtshängigkeit ist ein Antrag erforderlich, nach Rechtshängigkeit kann die eA auch von Amts wegen ergehen, daher kein Antrag zwingend notwendig.
B. Begründetheit
Die einstweilige Anordnung ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Feststellung ob das Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet ist.
II. Interessenabwägung “Doppelte Nachteilsabwägung”
Ob die eA dringend geboten ist wird nach der Nachteilsabwägung festgestellt. Abgewägung:
- Die Nachteile, die entstehen wenn die eA ergeht und die angegriffene Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweist.
- Die Nachteile, die entstehen wenn die eA nicht ergeht und die angegriffene Maßnahme sich als verfassungswidrig erweist.
Verfassungsbeschwerde
= Zulässigkeit =
- Teil 1 -
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Verfahren nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG
- Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG
Schriftform und Begründung
(!) 2. Beschwerdeführer, 90 I BVerfGG = Jedermann
a) Parteifähigkeit (Antragsberechtigung) = Träger von Grundrechten
aa) Natürliche Personen (Deutsche (+)/Ausländer nur MenschenR)
bb) Juristische Personen, 19 III GG (P: Sobald öR-Berührungspunkt)
- Ausländische: NICHT Träger der Grundrechte aus Art. 1 - 17 GG !!!
- Inländische (+)
- des öRechts grds. (-)
Ausnahmen:
(1) Kirchen: üben keine staatliche Funktion aus.
Sondern gehören zum gesellschaftlichen Leben.
(2) Universitäten, Rundfunk, Fakultäten:
Unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschütztem Lebensbereich zugeordnet.
(3) JurP d.öR. die nicht die Funktion staatlicher Verwaltung erfüllen,
sondern der Interessenvertretung der Menschen betreffen.
cc) Nichtrechtsfähige Gebilde (Nichteingetragener Verein) idR (+)
Je nach der Natur des GR und nach der Organisationsstruktur des Vereins.
b) Prozessfähigkeit, § 22 BVerfGG
Fähigkeit Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen.
(bei Mj stellt sich die Frage nach der Grundrechtsmündigkeit).
c) Prozessführungsbefugnis
Wer prozessual berechtigt ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
aa) Eigene Rechte, im eigenen Namen (+)
bb) Prozessstandschaft (Fremde Rechte, im eigenen Namen) nur ausnahmsweise, wenn anders eine Überprüfung nicht möglich ist.
Verfassungsbeschwerde
= Zulässigkeit =
- Teil 2 -
(!) 3. Beschwerdegegenstand: Akte öffentlicher Gewalt, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
a) rechtssetzende Gewalt (Gesetze, förmlich und nur materiell)
b) richterliche Gewalt
c) vollziehende Gewalt (Alle Exekutivakte)
(!) 4. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (oder GR-ähnliche Rechte).
Behauptung des Beschwerdeführers in eigenen Grundrechten (unmittelbar, selbst und gegenwärtig) betroffen zu sein.
- Beschwerdegrundlage
a) Grundrechte und GR-ähnliche Rechte, gem. Art. 93 I Nr 4a GG, § 90 I BVerfGG
b) Sonstiges Verfassungsrecht (Gesetze mit Verfassungsrang)
Beschwerdemaßstab muss ein Grundrecht bleiben, auch wenn es dadurch verletzt wird, dass in ein anderes Verfassungsrecht eingegriffen wird.
(!) 6. Erschöpfung des Rechtsweges, 90 II 1 BVerfGG
Ausschöpfung aller rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten.
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Der Bf. muss alles Mögliche getan haben, um die Korrektur der GR-Verletzung auch auf anderen Wegen zu erreichen. - Frist, § 93 I - III BVerfGG
- Allgemeines Rechtsschutzinteresse
- Annahme durch die Kammer und den Senat, §§ 93a ff. BVerfGG
Verfassungsbeschwerde
= Begründetheit bei Freiheitsrechten =
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein dem Bf. zustehendes Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt, und der Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
I. Schutzbereich betroffen
- Personaler Schutzbereich:
a) GR-Fähigkeit (DeutschenR/JurP beachte: 19 III GG)
b) Grundrechtsmündigkeit (Minderjährige) - Sachlicher Schutzbereich: Berührt der in Rede stehende Hoheitsakt das Grundrecht?
II. Eingriffe in den Schutzbereich
Jeder Eingriff, der das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht.
III. Eingriff Verfassungsmäßig gerechtfertigt
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt den das GG an gesetzliche Eingriffe dieser Art stellt.
- Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt (siehe gesonderte Karte)
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt
b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt - Vorbehaltlos gewährte Grundrechte (siehe gesonderte Karte)
Verfassungsbeschwerde
= Begründetheit =
Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Vorbehaltlos gewährte Grundrechte
Nur kollidierendes Verfassungsrecht, die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte.
- Bezeichnung des (möglicherweise) entgegenstehenden Grundrechts (oder anderen Verfassungsgutes)
- Materielle Prüfung des gegenläufigen GR/Rechtswerts
a) Greift das Verhalten des Bf. in den SB des fremden GR ein?
Kann sich der Dritte mit Erfolg auf sein GR berufen?
b) Kommt ein anderer Verfassungswert in Betracht?
aa) Prüfung ob hoheitliches Handeln diesem Verfassungswert dient
bb) Prüfung ob die Voraussetzungen einfach-gesetzlicher Vorschriften erfüllt sind, die dem Schutz des Verfassungswerts dienen.
- Prüfung ob die einfach-gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind.
- Abwägung = Herstellung praktischer Konkordanz
Verfassungsbeschwerde = Begründetheit = Verfassungsmäßige Rechtfertigung Grundrechte MIT Gesetzesvorbehalt (Qualifiziert/Einfach)
I. Feststellen ob das GR durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar ist.
- Nennung der konkreten gesetzlichen Grundlage für den Eingriff.
- Voraussetzungen der grundrechtseinschränkenden gesetzlichen Regelung erfüllt?
II. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Das Gesetz muss in jeder Hinsicht verfassungskonform sein:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 30, 70 ff. GG
b) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Einbringung, Beratung, Zustandekommen d. Gesetzes
c) Form, Art. 82 GG
(!) ggf auch: Zitiergebot, Art. 19 I S. 2 GG
(Nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I, III GG)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
(!) a) Verhältnismäßigkeit
legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
b) Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze
(1) Art. 20 (Rückwirkung, Bestimmtheitsgebot) & Wesentlichkeitstheorie
(2) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
GR dürfen in ihrem unverletzbaren Kern nicht beeinträchtigt werden (Menschenwürde als Teil eines jeden Grundrechts).
(3) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I S. 1 GG
Begründetheit der
Verfassungsbeschwerde
- Urteilsverfassungsbeschwerde -
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch die gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Das ist dann der Fall, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts (o. grundrechtsgleichen Rechts) eingegriffen wird, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, d.h. es prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht die einfachrechtliche Richtigkeit des angegriffenen Aktes.
I. Schutzbereich (sachlich und personell)
II. Eingriff
Durch die Gerichtsentscheidung wird das grundrechtlich geschützte Handeln erschwert oder unmöglich gemacht.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff wäre gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist, die gerichtliche Entscheidung auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht und diese ihrerseits verfassungsmäßig ist.
- Einschränkbarkeit des Grundrechts
- Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Sonstiges Verfassungsrecht
- Verfassungsmäßigkeit des gerichtlichen Urteils
a) Prüfungsmaßstab: Nur spezifisches Verfassungsrecht
b) Verhältnismäßigkeit
c) Sonstiges (materielles) Verfassungsrecht, 20, 28 GG
Kommunalverfassungsbeschwerde
Eine abstrakte Normenkontrolle können Kommunen nicht einleiten, aber auch keine Individualverfassungsbeschwerde.
Reine Überprüfung von Normen an Art. 28 GG.
A. Zulässigkeit
I. Beteiligtenfähigkeit, 91 s. 1 BVerfGG
Gemeinde, Gemeindeverbände, aufgelöste Kommunen.
Vertretung durch das Organ, das auch in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zuständig ist.
Gemeinde: OBM
Kreis: Landrat
II. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 91 S. 1 BVerfGG
Nur gegen Gesetze, keine Urteils-VfB
III. Beschwerdebefugnis, 91 S. 1 BVerfGG
- Möglichkeit einer Verletzung von Art. 28 II GG
- selbst, gegenwärtig, unmittelbar durch das Gesetz betroffen.
IV. Rechtswegerschöpfung, 90 II 1 BVerfGG analog
V. Keine Subsidiarität
Bei Landesrecht: Vorrang zum LVerfG, 91 S. 2 BVerfGG
Greift nicht wenn es sich um Bundesrecht handelt.
VI. Form und Frist, 23 I, 92 BVerfGG und 93 III BVerfGG
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das angegriffene Gesetz Art. 28 II GG verletzt.
Recht der Gemeinde alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen (Bundes-)Gesetzes
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Der Bund muss für jede einzelne Regelung gesetzgebungsbefugt sein.
- Ausnahmsweise Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 70 ff GG
a) Grds. Gesetzgebung der Länder, Art. 70 I GG
b) Ausnahmsweise Bund: Fälle von
- Ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz: Art. 73, 71 GG
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz: Art. 74, 72 II
aa) Missstand:
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Wahrung der Rechtseinheit
- Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
bb) Macht bundesgesetzliche Regelung erforderlich!
2. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a) Kraft Natur der Sache
Ureigene Bundesangelegenheiten, die logischerweise nur vom Bund wahrgenommen werden können
b) Mitregelungsbefugnis als Annex-Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
3. Spezielle Regelungen, Art. 84 I, 85 I, Art. 87
II. Gesetzgebungsverfahren beim Erlass von Bundesgesetzen
- Ordnungsgemäße Einbringung der Gesetzesvorlage, Art. 76 I - III GG
- Ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung im BuTa, Art. 77 I S. 1 GG
- Beteiligung des BuRates, Art. 77 I S. 2 - IV und Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG
- Abschlussverfahren
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit
I. Kein Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des GG-Katalogs
- Spezielle Bestimmungen einschlägig, zB. 80 GG
- Prinzipien der Art. 20, 28
III. Kein Verstoß gegen Grundrechte
Freiheits- und Gleichheitsrechte
Fehlerfolge:
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
- Nichtigkeit des Gesetzes oder Unvereinbarkeit mit dem GG
Verfassungsmäßigkeit
einer Weisung
im Rahmen der
Auftragsverwaltung
I. Rechtsgrundlage, Art. 85 III 1 GG
Anwendbar, wenn ein Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes vorliegt.
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit für die Erteilung einer Weisung, Art 85 III 1 GG: Oberste Bundesbehörde
- Verfahren: Anhörung?
- geschriebene Anhörungspflicht
- ungeschriebene Anhörungspflicht aus dem Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens.
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Voraussetzungen:
Keine, außer Vorliegen der Bundesauftragsverwaltung - Richtiger Weisungadressat:
Oberste Landesbehörde, Art. 85 III 2 GG - Allgemeine Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit:
a) Gebot der Weisungsklarheit eingehalten?
b) Der Einwand des Landes, die Befolgung der Weisung führe zu einem Verstoß gegen das auszuführende Gesetz ist grds. irrelevant
Land behält die Wahrnehmungskompetenz, jedoch hat der Bund die Sachkompetenz
c) Hält sich die Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses?
Grds: Die Weisungsbefugnis des Bundes kann nicht weiter gehen als seine Gesetzgebungsbefugnis in der Sache.
- Rechtsfolge: Ermessen
Die Weisung ist ultima ratio, wegen des Gebots zum bundesfreundlichen Verhaltens.