Ö-Recht Flashcards

1
Q

Verhältnismäßigkeit

A
  1. Geeignetheit/Zwecktauglichkeit:
    das Mittel muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen
  2. Erforderlichkeit/Grundsatz d. Interventionsminimums:
    es darf kein gleich geeignetes, milderes Mittel geben
  3. Angemessenheit/Grundsatz der Proportionalität:
    Abwägung: ist die Vermeidung des Nachteils oder das Erreichen des Vorteils gewichtiger?
    (Schwere des Eingriffs, Bedeutung des Grundrechts VS Dringlichkeit des Zwecks, Zumutbarkeit für den Betroffenen)
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2
Q

Beliehene

A

Privatpersonen, denen durch Hoheitsakt für einen längeren Zeitraum die Befugnisse eingeräumt worden sind, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der öffentlich rechtlichen Handlungsformen auszuüben.

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3
Q

Organstreitverfahren

Teil 1

A

Gegenstand des Verfahrens sind Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten oberster Verfassungsorgane und deren Mitglieder.

In Betracht kommt das Organstreitverfahren.
Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens richtet sich nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5; 63 ff. BVerfGG.

A) Zulässigkeit

(!) I. Beteiligtenfähigkeit bzw. Parteifähigkeit

Wer AS/AG im Organstreitverfahren sein kann bestimmt sich nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG.

  • BPräs, BTag, BRat, BReg u. Teile dieser Organe zB Fraktionen nach § 63 BVerfGG
  • gemeinsamer Ausschuss, BuVers., und “sonstige Beteiligte” nach Art. 93 I Nr. 1 GG

(P) Parteifähigkeit von politischen Parteien:
Verfassungskonforme Auslegung von § 63 BVerfGG: Parteien sind als “andere Beteiligte” iSv Art. 93 I Nr. 1 GG parteifähig.
(auch: Einzelne Abgeordnete)

(!) II. Tauglicher Prüfungsgegenstand bzw. Streitgegenstand, § 64 I BVerfGG

Jede rechtserhebliche Maßnahme/Unterlassung des Antragsgegners.

(!) III. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG

Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört in eigenen Rechten/Pflichten aus dem Grundgesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet sein kann (Möglichkeitstheorie).

  1. Verletzung eigener Rechte des Antragstellers
    a) Rechte aus dem GG
    b) Geltendmachung der Verletzung/Gefährdung
  2. Verletzung fremder Rechte, § 64 I BVerfGG sieht eine gesetzliche Prozessstandschaft vor (Zit.”oder das Organ, dem er angehört”)
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4
Q

Organstreitverfahren

Teil 2

A

IV. Form

§ 23 BVerfGG (Schriftform und Begründung)
Außerdem ist gem. § 64 II BVerfGG die beanstandete Maßnahme/Unterlassen zu bezeichnen.

V. Frist: 6 Monate ab Kenntnis, § 64 III BVerfGG

VI. Rechtsschutzinteresse
IdR besteht das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Ausnahmsweise kann es aber fehlen.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn dem Antragssteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.

B) Begründetheit

Aufbau richtet sich nach dem Einzelfall. Geprüft wird die angegriffene Maßnahme an den Normen des GG, soweit Rechte des AS in Frage stehen.

Das BVerfG stellt ggf. die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme fest, ohne diese aufzuheben, § 67 BVerfGG.

Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme/Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und dadurch verfassungsrechtlich abgesicherte Rechte des Antragstellers verletzt.

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5
Q

Bund-Länder-Streit

A

Gegenstand des Verfahrens sind Kompetenzstreitigkeiten/Meinungsverschiedenheiten über Rechte/Pflichten von Bund und Ländern.

In Betracht kommt das Bund-Länder Streit Verfahren. Die Zulässigkeit richtet sich nach Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7; 68 ff. BVerfGG.

A) Zulässigkeit

(!) I. Beteiligtenfähigkeit bzw Parteifähigkeit, § 68 BVerfGG

§ 68 BVerfGG ist nach hM missverständlich. Nicht BReg/LReg sind Beteiligte sondern mit Blick auf Art. 93 I Nr. 3 GG Bund und Länder, vertreten durch die betr. Regierung.

(!) II. Tauglicher Prüfungsgegenstand bzw Streitgegenstand

Erforderlich ist, dass der Streit um eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners geführt wird.
Rechtserheblich ist die Maßnahme, wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis des Antragstellers einzugreifen.

Meinungsverschiedenheiten über Rechte/Pflichten des Bundes/der Länder, insbes. die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und die Ausübung der Bundesaufsicht.

(!) III. Antragsbefugnis, § 69 iVm § 64 I BVerfGG

Der Antragsteller muss geltend machen durch den Antragsgegner, in seinen eigenen Rechten/Pflichten aus dem Grundgesetz übertragen, verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie).

IV. Vorverfahren, Art. 84 IV GG

V. Frist: 6 Monate (§ 69 iVm § 64 III BVerfGG)

VI. Form, § 23 I BVerfGG (Schriftform)

Nach § 64 II iVm 69 BVerfGG ist die beanstandete Maßnahme/das Unterlassen zu bezeichnen.

B) Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme bzw. Unterlassen des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, die für das bundesstaatliche Rechtsverhältnis von Bedeutung ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

Das BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme o. Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt.

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6
Q

Abstrakte Normenkontrolle

A

Verfahren über die Vereinbarkeit einer Norm/eines Gesetzes mit höherrangigem Recht/dem GG, ohne dass subjektive Rechte verletzt sind.

In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle, zulässig gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6; 76 ff. BVerfGG.

A) Zulässigkeit

I. Beteiligtenfähigkeit bzw Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG

Einseitiges Verfahren, Abschließende Aufzählung der AS:
BReg, LReg, 1/4 der Mitglieder des BuTa

II. Tauglicher Prüfungsgegenstand:

Bundesrecht oder Landesrecht, Art. 93 I Nr. 2 GG

Auch untergesetzliche Regelungen, wie RechtsVO und Satzungen.
Keine Normenentwurfskontrolle!

III. Antragsgrund, § 76 I BVerfGG

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem GG/sonstigem Bundesrecht müssen bestehen, Art. 93 I Nr. 2 GG.

  1. Normverwerfungsantrag: AS hält das Recht für nichtig.
  2. Normbestätigungsantrag: AS hält das Recht für gültig, nachdem ein Staatsorgan (Behörde/Gericht) die Rechtsnorm als unvereinbar mit dem GG oder Bundesrecht nicht angewendet hat.

IV. Beschwerdebefugnis: Objektives Klarstellungsinteresse

Die NK ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren.
Der Antragssteller muss ein objektives Klarstellungsinteresse haben, das dem Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozess ähnelt.

V. Form, § 23 I BVerfGG (Schriftform, keine Frist)

B. Begründetheit

Das Bundesrecht wird umfassend auf seine formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit (Vereinbarkeit mit dem GG) geprüft.

Das LandesR wird auch auf seine Vereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht geprüft.

Sonderfall: Abstrakte NK nach Art. 93 I Nr. 2a GG zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 72 II GG.

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7
Q

Konkrete Normenkontrolle

A

Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen eines laufenden Verfahrens.

In Betracht kommt eine konkrete Normenkontrolle, zulässig gemäß Art. 100 GG; §§ 13 Nr. 11; 80 ff. BVerfGG.

A. Zulässigkeit

I. Beteiligtenfähigkeit bzw Vorlageberechtigung, Art 100 GG = Jedes Gericht

II. Tauglicher Prüfungsgegenstand

Vorlagefähig ist ein förmliches Gesetz, unter der Herrschaft des GG erlassen und vom Gesetzgeber in seinem Willen aufgenommen.

III. Vorlagevoraussetzungen, Art. 100 GG

  1. das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein.
  2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm muss entscheidungserheblich für den konkreten Fall sein.

IV. Form & Frist

keine Frist, §§ 23 I, 80 II BVerfGG: schriftlich und begründet

B. Begründetheit

Prüfungsmaßstab für Bundesgesetze sind das GG sowie allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.

Prüfungsmaßstab für Landesgesetze sind GG und das gesamte Bundesrecht.

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8
Q

Einstweilige Anordnung

A

Zwischenzeitliche Zustandsregelung des BVerfG zur Abwendung von Nachteilen

A. Zulässigkeit

Gemäß § 32 I BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

I. Im Streitfall

In allen Verfahrensarten, auch vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens.

Jedoch nicht bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptverfahrens.

(Ggf. Zulässigkeit des Hauptverfahrens prüfen)

II. Vorläufig Regeln = Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

III. Rechtsschutzbedürfnis
für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das BVerfG

Nicht, wenn die Hauptsache schnell genug entschieden wird, der AS sein Ziel mit eigenen Mitteln oder Rechtsschutz über die Fachgerichte erreichen kann.

IV. Form und Frist § 23 I BVerfGG
Vor Rechtshängigkeit ist ein Antrag erforderlich, nach Rechtshängigkeit kann die eA auch von Amts wegen ergehen, daher kein Antrag zwingend notwendig.

B. Begründetheit

Die einstweilige Anordnung ist begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Feststellung ob das Hauptsacheverfahren offensichtlich unbegründet ist.

II. Interessenabwägung “Doppelte Nachteilsabwägung”

Ob die eA dringend geboten ist wird nach der Nachteilsabwägung festgestellt. Abgewägung:

  1. Die Nachteile, die entstehen wenn die eA ergeht und die angegriffene Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweist.
  2. Die Nachteile, die entstehen wenn die eA nicht ergeht und die angegriffene Maßnahme sich als verfassungswidrig erweist.
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9
Q

Verfassungsbeschwerde
= Zulässigkeit =
- Teil 1 -

A

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Verfahren nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG

  1. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG
    Schriftform und Begründung

(!) 2. Beschwerdeführer, 90 I BVerfGG = Jedermann

a) Parteifähigkeit (Antragsberechtigung) = Träger von Grundrechten
aa) Natürliche Personen (Deutsche (+)/Ausländer nur MenschenR)
bb) Juristische Personen, 19 III GG (P: Sobald öR-Berührungspunkt)
- Ausländische: NICHT Träger der Grundrechte aus Art. 1 - 17 GG !!!
- Inländische (+)
- des öRechts grds. (-)

Ausnahmen:
(1) Kirchen: üben keine staatliche Funktion aus.
Sondern gehören zum gesellschaftlichen Leben.

(2) Universitäten, Rundfunk, Fakultäten:
Unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschütztem Lebensbereich zugeordnet.

(3) JurP d.öR. die nicht die Funktion staatlicher Verwaltung erfüllen,
sondern der Interessenvertretung der Menschen betreffen.

cc) Nichtrechtsfähige Gebilde (Nichteingetragener Verein) idR (+)
Je nach der Natur des GR und nach der Organisationsstruktur des Vereins.

b) Prozessfähigkeit, § 22 BVerfGG
Fähigkeit Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen.
(bei Mj stellt sich die Frage nach der Grundrechtsmündigkeit).

c) Prozessführungsbefugnis
Wer prozessual berechtigt ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

aa) Eigene Rechte, im eigenen Namen (+)
bb) Prozessstandschaft (Fremde Rechte, im eigenen Namen) nur ausnahmsweise, wenn anders eine Überprüfung nicht möglich ist.

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10
Q

Verfassungsbeschwerde
= Zulässigkeit =
- Teil 2 -

A

(!) 3. Beschwerdegegenstand: Akte öffentlicher Gewalt, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

a) rechtssetzende Gewalt (Gesetze, förmlich und nur materiell)
b) richterliche Gewalt
c) vollziehende Gewalt (Alle Exekutivakte)

(!) 4. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (oder GR-ähnliche Rechte).
Behauptung des Beschwerdeführers in eigenen Grundrechten (unmittelbar, selbst und gegenwärtig) betroffen zu sein.

  1. Beschwerdegrundlage
    a) Grundrechte und GR-ähnliche Rechte, gem. Art. 93 I Nr 4a GG, § 90 I BVerfGG

b) Sonstiges Verfassungsrecht (Gesetze mit Verfassungsrang)
Beschwerdemaßstab muss ein Grundrecht bleiben, auch wenn es dadurch verletzt wird, dass in ein anderes Verfassungsrecht eingegriffen wird.

(!) 6. Erschöpfung des Rechtsweges, 90 II 1 BVerfGG
Ausschöpfung aller rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten.

  1. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
    Der Bf. muss alles Mögliche getan haben, um die Korrektur der GR-Verletzung auch auf anderen Wegen zu erreichen.
  2. Frist, § 93 I - III BVerfGG
  3. Allgemeines Rechtsschutzinteresse
  4. Annahme durch die Kammer und den Senat, §§ 93a ff. BVerfGG
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11
Q

Verfassungsbeschwerde

= Begründetheit bei Freiheitsrechten =

A

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein dem Bf. zustehendes Grundrecht oder grundrechtsähnliches Recht durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt, und der Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

I. Schutzbereich betroffen

  1. Personaler Schutzbereich:
    a) GR-Fähigkeit (DeutschenR/JurP beachte: 19 III GG)
    b) Grundrechtsmündigkeit (Minderjährige)
  2. Sachlicher Schutzbereich: Berührt der in Rede stehende Hoheitsakt das Grundrecht?

II. Eingriffe in den Schutzbereich
Jeder Eingriff, der das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht.

III. Eingriff Verfassungsmäßig gerechtfertigt

Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt den das GG an gesetzliche Eingriffe dieser Art stellt.

  1. Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt (siehe gesonderte Karte)
    a) Einfacher Gesetzesvorbehalt
    b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
  2. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte (siehe gesonderte Karte)
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12
Q

Verfassungsbeschwerde
= Begründetheit =
Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Vorbehaltlos gewährte Grundrechte

A

Nur kollidierendes Verfassungsrecht, die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte.

  1. Bezeichnung des (möglicherweise) entgegenstehenden Grundrechts (oder anderen Verfassungsgutes)
  2. Materielle Prüfung des gegenläufigen GR/Rechtswerts

a) Greift das Verhalten des Bf. in den SB des fremden GR ein?
Kann sich der Dritte mit Erfolg auf sein GR berufen?

b) Kommt ein anderer Verfassungswert in Betracht?
aa) Prüfung ob hoheitliches Handeln diesem Verfassungswert dient

bb) Prüfung ob die Voraussetzungen einfach-gesetzlicher Vorschriften erfüllt sind, die dem Schutz des Verfassungswerts dienen.
- Prüfung ob die einfach-gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind.

  1. Abwägung = Herstellung praktischer Konkordanz
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13
Q
Verfassungsbeschwerde 
= Begründetheit =
Verfassungsmäßige Rechtfertigung
Grundrechte MIT Gesetzesvorbehalt
(Qualifiziert/Einfach)
A

I. Feststellen ob das GR durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar ist.

  1. Nennung der konkreten gesetzlichen Grundlage für den Eingriff.
  2. Voraussetzungen der grundrechtseinschränkenden gesetzlichen Regelung erfüllt?

II. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Das Gesetz muss in jeder Hinsicht verfassungskonform sein:

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
    a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 30, 70 ff. GG

b) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Einbringung, Beratung, Zustandekommen d. Gesetzes

c) Form, Art. 82 GG
(!) ggf auch: Zitiergebot, Art. 19 I S. 2 GG
(Nicht bei Art. 2 I, 5 I, 12 I, 14 I, III GG)

  1. Materielle Verfassungsmäßigkeit

(!) a) Verhältnismäßigkeit
legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit

b) Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze
(1) Art. 20 (Rückwirkung, Bestimmtheitsgebot) & Wesentlichkeitstheorie

(2) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
GR dürfen in ihrem unverletzbaren Kern nicht beeinträchtigt werden (Menschenwürde als Teil eines jeden Grundrechts).

(3) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I S. 1 GG

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14
Q

Begründetheit der
Verfassungsbeschwerde
- Urteilsverfassungsbeschwerde -

A

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Bf. durch die gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Das ist dann der Fall, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts (o. grundrechtsgleichen Rechts) eingegriffen wird, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.

Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, d.h. es prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, nicht die einfachrechtliche Richtigkeit des angegriffenen Aktes.

I. Schutzbereich (sachlich und personell)

II. Eingriff
Durch die Gerichtsentscheidung wird das grundrechtlich geschützte Handeln erschwert oder unmöglich gemacht.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff wäre gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist, die gerichtliche Entscheidung auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht und diese ihrerseits verfassungsmäßig ist.

  1. Einschränkbarkeit des Grundrechts
  2. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Sonstiges Verfassungsrecht

  1. Verfassungsmäßigkeit des gerichtlichen Urteils

a) Prüfungsmaßstab: Nur spezifisches Verfassungsrecht
b) Verhältnismäßigkeit
c) Sonstiges (materielles) Verfassungsrecht, 20, 28 GG

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15
Q

Kommunalverfassungsbeschwerde

A

Eine abstrakte Normenkontrolle können Kommunen nicht einleiten, aber auch keine Individualverfassungsbeschwerde.
Reine Überprüfung von Normen an Art. 28 GG.

A. Zulässigkeit

I. Beteiligtenfähigkeit, 91 s. 1 BVerfGG

Gemeinde, Gemeindeverbände, aufgelöste Kommunen.

Vertretung durch das Organ, das auch in Rechts- und Verwaltungsgeschäften zuständig ist.

Gemeinde: OBM

Kreis: Landrat

II. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 91 S. 1 BVerfGG

Nur gegen Gesetze, keine Urteils-VfB

III. Beschwerdebefugnis, 91 S. 1 BVerfGG

  1. Möglichkeit einer Verletzung von Art. 28 II GG
  2. selbst, gegenwärtig, unmittelbar durch das Gesetz betroffen.

IV. Rechtswegerschöpfung, 90 II 1 BVerfGG analog

V. Keine Subsidiarität

Bei Landesrecht: Vorrang zum LVerfG, 91 S. 2 BVerfGG

Greift nicht wenn es sich um Bundesrecht handelt.

VI. Form und Frist, 23 I, 92 BVerfGG und 93 III BVerfGG

B. Begründetheit

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das angegriffene Gesetz Art. 28 II GG verletzt.

Recht der Gemeinde alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.

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16
Q

Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen (Bundes-)Gesetzes

A

A. Formelle Verfassungsmäßigkeit

I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Der Bund muss für jede einzelne Regelung gesetzgebungsbefugt sein.

  1. Ausnahmsweise Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 70 ff GG
    a) Grds. Gesetzgebung der Länder, Art. 70 I GG

b) Ausnahmsweise Bund: Fälle von
- Ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz: Art. 73, 71 GG
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz: Art. 74, 72 II

aa) Missstand:
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Wahrung der Rechtseinheit
- Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse

bb) Macht bundesgesetzliche Regelung erforderlich!
2. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes

a) Kraft Natur der Sache
Ureigene Bundesangelegenheiten, die logischerweise nur vom Bund wahrgenommen werden können

b) Mitregelungsbefugnis als Annex-Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
3. Spezielle Regelungen, Art. 84 I, 85 I, Art. 87

II. Gesetzgebungsverfahren beim Erlass von Bundesgesetzen

  1. Ordnungsgemäße Einbringung der Gesetzesvorlage, Art. 76 I - III GG
  2. Ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung im BuTa, Art. 77 I S. 1 GG
  3. Beteiligung des BuRates, Art. 77 I S. 2 - IV und Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG
  4. Abschlussverfahren

B. Materielle Verfassungsmäßigkeit

I. Kein Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des GG-Katalogs

  1. Spezielle Bestimmungen einschlägig, zB. 80 GG
  2. Prinzipien der Art. 20, 28

III. Kein Verstoß gegen Grundrechte
Freiheits- und Gleichheitsrechte

Fehlerfolge:

  1. Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
  2. Nichtigkeit des Gesetzes oder Unvereinbarkeit mit dem GG
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17
Q

Verfassungsmäßigkeit
einer Weisung
im Rahmen der
Auftragsverwaltung

A

I. Rechtsgrundlage, Art. 85 III 1 GG

Anwendbar, wenn ein Fall der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes vorliegt.

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit für die Erteilung einer Weisung, Art 85 III 1 GG: Oberste Bundesbehörde
  2. Verfahren: Anhörung?
  • geschriebene Anhörungspflicht
  • ungeschriebene Anhörungspflicht aus dem Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens.

III. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  1. Voraussetzungen:
    Keine, außer Vorliegen der Bundesauftragsverwaltung
  2. Richtiger Weisungadressat:
    Oberste Landesbehörde, Art. 85 III 2 GG
  3. Allgemeine Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit:
    a) Gebot der Weisungsklarheit eingehalten?
    b) Der Einwand des Landes, die Befolgung der Weisung führe zu einem Verstoß gegen das auszuführende Gesetz ist grds. irrelevant

Land behält die Wahrnehmungskompetenz, jedoch hat der Bund die Sachkompetenz

c) Hält sich die Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses?

Grds: Die Weisungsbefugnis des Bundes kann nicht weiter gehen als seine Gesetzgebungsbefugnis in der Sache.

  1. Rechtsfolge: Ermessen
    Die Weisung ist ultima ratio, wegen des Gebots zum bundesfreundlichen Verhaltens.
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18
Q

Wahlprüfungsbeschwerde

A

A. Zulässigkeit
Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit einer Wahl des BuTa vor dem BVerfG nach Art. 93 I Nr. 5 GG iVm 41 II GG, §§ 13 Nr. 3; 48 BVerfGG

I. Antragsberechtigt, 48 I BVerfGG

  1. Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten ist
  2. Wahlberechtigter, dessen Einspruch vor dem BuTa verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten
  3. Fraktion oder Minderheit des BuTa, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst

II. Prüfungsgegenstand, § 48 I BVerfGG

Feststellen ob die Wahl zum BuTa oder der Verlust der Mitgliedschaft im BuTa gültig ist.

III. Keine Beschwerdebefugnis erforderlich
Objektives Kontrollverfahren um die verfassungsmäßige Zusammensetzung des BuTa zu sichern

IV. Frist, § 48 I BVerfGG = 2 Monate nach BuTa-Beschluss

V. Form, §§ 23 I, 48 I Hs. 2, II BVerfGG

VI. Rechtsschutzbedürfnis = grds. nur während Legislaturperiode

B. Begründetheit

Angriffsgegenstand ist der Beschluss des BuTa über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft

I. Formelle Rechtmäßigkeit des BuTa-Beschlusses

II. Gültigkeit der Wahl oder Rechtmäßigkeit des Verlusts der Mitgliedschaft

  1. Grds. Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Wahl bzw. den Verlust
  2. ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften

III. Rechtsfolge

Ungültigkeit der Wahl nur bei Wahlfehlern, die auf das Ergebnis Auswirkung haben.

19
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

A

Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht

“Der Kläger wendet sich gegen/begehrt/Die Beteiligten Streiten über…”

I. Aufdrängende Zuweisung zum VG (Spezialzuweisung?)
zB aus dem Beamtenrecht: § 54 I BeamtStG, § 126 BBG
oder § 54 I BAFöG

II. Generalklausel: 40 I 1 VwGO

  1. Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit
    Eine öR Streitigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die streitentscheidende Norm eine Norm des öR ist.

a) Nennung der streitentscheidenden Norm:
EGL oder AGL, konkreter Paragraph, kein Pauschalhinweis auf irgendein Gesetz.

b) Handelt es sich um eine Norm des öRechts?

  1. Nicht verfassungsrechtlicher Art
    Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

a) beide Streitsubjekte sind Verfassungsorgane, oder vergleichbar.
b) Es geht um Auslegung/Anwendung von Verfassungsrecht

  1. Keine abdrängende Zuweisung an ein anderes Gericht
    Finanz- oder Sozialgerichte, Disziplinar- oder Berufsgerichte, die ordentlichen Gerichte
20
Q

Anfechtungsklage

A

A. Zulässigkeit der Klage vor dem VG
§§ 42 I Var. 1, 113 VwGO

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

  1. Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit
  2. Nicht-Verfassungsrechtlicher Art

II. Statthaftigkeit der Klage (Feststellen des Begehrens)

  1. idR Aufhebung eines belastenden VA
  2. Sonderfälle: Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen, nur des Widerspruchsbescheids, nur des Ablehnungsbescheids

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
  2. Vorverfahren, § 68 VwGO
  3. Klagefrist, § 74 VwGO
  4. Klagegegner, § 78 VwGO

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

B. Begründetheit

Die AK ist begründet, soweit der VA rw und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO

I. VA rechtswidrig

II. Rechtsverletzung

C. ggf. Annexantrag nach § 113 I 2, 3 VwGO

21
Q

Verpflichtungsklage

A

A. Zulässigkeit der Verpflichtungsklage vor dem VG
§§ 42 I Var. 2, 113 V VwGO

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

II. Statthaftigkeit der Klage (Feststellen des Begehrens)

idR gerichtet auf den Erlass eines VA

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis, 42 II VwGO
  2. Vorverfahren, 68 II iVm I VwGO
  3. Klagefrist, 74 II iVm I VwGO
  4. Klagegegner, § 78 VwGO

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

B. Begründetheit

I. Vornahmeklage (VG soll die Behörde zum Erlass eines VA verpflichten)

Die VK ist begründet soweit, die Ablehnung/Unterlassung des VA rw war, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde und die Sache spruchreif ist, § 113 V 1 VwGO.

Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat.

II. (Neu-) Bescheidungsklage (VG soll die Behörde dazu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden)

Die VK ist begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung des VA rw war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 V 2 VwGO.

Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung hat.

22
Q

Allgemeine Leistungsklage

A

A. Zulässigkeit der Klage vor dem VG

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

II. Statthaftigkeit der Klage (Feststellen des Begehrens)
Bürger Hoheitsträger Hoheitsträger

In Betracht kommt die allgemeine Leistungsklage, die gesetzlich nicht geregelt, aber in der VwGO vorausgesetzt ist.

  1. Als positive Leistungsklage
    Begehr: Vornahme schlichten Verwaltungshandelns: Eine Handlung die nicht im Erlass eines VA besteht oder den Erlass eines VA voraussetzt.

(P): Vorgelagerter VA
Auch wenn der Kl. im Ergebnis die Vornahme schlichten Verwaltungshandelns begehrt, so muss er anstelle einer LK eine VK erheben, wenn über das “Ob” der Vornahme der begehrten Handlung zuvor durch VA zu entscheiden ist.

  1. Unterlassungsklage
    Begehr: Unterlassen des schlichten Verwaltungshandelns
    (Mitteilungen, Berichten, Warnungen, Äußerungen, Baumaßnahmen)

(P): Vorherige Aufhebung/Suspendierung eines VA erforderlich?
Wird der derzeitige Zustand, den der Kl. beseitigen will durch einen VA legalisiert, so ist zuvor die Aufhebung/Suspendierung des VA erforderlich (AK/§ 80 V VwGO).
Der Leistungsanspruch ist dann Annexantrag.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis, erforderlich aber: Herleitung str.
    Vorzugswürdig zur LK ist die analoge Anwendung von § 42 II VwGO.

Gegeben wenn der Kl. eine Leistung an sich verlangt und das Bestehen des Anspruchs nicht vorweg offensichtlich ausgeschlossen ist.

  1. §§ 68, 74 VwGO grds. (-) außer Beamter klagt; § 78 VwGO (-)
    finden keine Anwendung, weil sie nur für AK/VK gelten.

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. §§ 61, 62 VwGO
  2. Rechtsschutzbedürfnis?
    a) Positive LK des Bürgers: Vorheriger Antrag?
    b) Hoheitsträger klagt: Statt Klage Erlass eines VA?
  3. ggf. § 44a VwGO

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger Anspruch auf die begehrte Handlung, Duldung, Unterlassung hat.

23
Q

Allgemeine Feststellungsklage

A

A. Zulässigkeit der Klage vor dem VG
§ 43 I Var. 1 VwGO

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

II. Statthaftigkeit der Klage (Nach dem Begehren)

  1. Nichtbestehen oder Bestehen eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, das hinreichend konkret ist (= keine abstrakten Rechtsfragen).
  2. Keine Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO
    a) Sinn und Zweck
    b) Ausnahmen:
    FK statt Allgemeiner LK gegen Behörde
    FK ist rechtsschutzintensiver

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis, § 42 VwGO analog
  2. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO

a) RV gegenwärtig: § 43 I VwGO (berechtigtes Interesse)
b) RV vergangen: Wie Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei FFK
c) RV zukünftig: Wie vorbeugende Unterlassungsklage

§§ 68, 74 VwGO (-), außer Beamter klagt; § 78 VwGO (-)

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
  2. Rechtsschutzbedürfnis (nur bei Anlass)

a) evtl. Verwirkung bei zu langem Zuwarten.
b) bei Klage der Behörde evtl. (-) wenn feststellender VA möglich

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, abhängig vom Klageantrag.

24
Q

Fortsetzungsfeststellungsklage
Zulässigkeit:
bei Erledigung des VA VOR Klageerhebung

A

A. Zulässigkeit der Klage vor dem VG

  1. § 113 I 4 VwGO analog (AK)
  2. § 113 I 4 VwGO analog-analog (VK)

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO

II. Statthafte Klageart (Feststellen des Begehrens)

  1. Situation vor Erledigung: Kläger begehrt Aufhebung eines VA (AK) oder den Erlass eines VA (VK)
  2. VA / Antrag auf Erlass hat sich erledigt
  3. (P) Feststellungsklage oder FFK statthaft?

eine mM vertritt die Auffassung, dass die allgemeine Feststellungsklage (§43 I Var. 1 VwGO) die richtige Klageart sei. Für die FFK fehle es an der planwidrigen Regelungslücke.

Contra-Arg. Die Rechtsschutzform soll nicht vom zufälligen ZP der Erledigung abhängen.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Voraussetzungen der hypothetischen Eingangsklage (AK oder VK)
    a) Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

b) (P) Vorverfahren, § 68 VwGO analog
Hat sich der VA vor Klageerhebung erledigt, stellt sich die Frage ob ein Vorverfahren durchgeführt werden muss.

(1) Ist auch ohne die Erledigung kein Vorverfahren erforderlich?
(2) Kein Widerspruch eingelegt - Eintritt der Erledigung während noch laufender Widerspruchsfrist?
(3) Vor Erledigung Widerspruch fristgerecht erhoben - noch kein W-Bescheid ergangen?

c) (P) Klagefrist, § 74 VwGO analog - Muss eine Klagefrist eingehalten werden?

War die Klagefrist des § 74 I VwGO im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgelaufen, ist aus 4 Gründen keine Klagefrist einzuhalten:
(1) Ein erledigter VA kann nicht mehr bestandskräftig werden
(2) Die Fristbindung einer Klage dient der Rechtssicherheit, dafür besteht nach Erledigung kein Bedürfnis mehr
(3) Rechtsinstitut der Verwirkung schützt vor missbräuchlich spät erhobener Klage
[(4) Auch die normale Feststellungsklage ist nicht fristgebunden]

d) Klagegegner, § 78 VwGO analog
2. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO

a) Wiederholungsgefahr
Möglichkeit vergleichbarer Rechtsfragen zwischen den Beteiligten

b) Rehabilitationsinteresse
Kläger ist in seinem APR, Menschenwürde oder beruflich- oder gesellschaftlichen Ansehen erheblich beeinträchtigt.

c) kurzfristig sich erledigender nicht unerheblicher GR-Eingriff

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

25
Q

Fortsetzungsfeststellungsklage
Zulässigkeit:
bei Erledigung NACH Klageerhebung
(Regelfall)

A

A. Zulässigkeit vor dem VG
§ 113 I 4 direkt bei der AK
§ 113 I 4 analog bei der VK

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO

II. Statthafte Klageart (Feststellen des Begehrens)

  1. Situation vor Erledigung des VA: Kl begehrt als Eingangsklage die VK oder AK?
  2. VA / Antrag auf Erlass des VA hat sich erledigt, § 43 VwVfG
  3. Erledigung nach Klageerhebung

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. der tatsächlichen Eingangsklage (AK/VK)

a) Klagebefugnis, 42 II VwGO
b) Vorverfahren, 68 VwGO
c) Klagefrist, 74 VwGO
d) Klagegegner, 78 VwGO

  1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

a) Wiederholungsgefahr
b) Rehabilitationsinteresse
c) kurzfristig sich erledigender nicht unerheblicher GR-Eingriff

d) (P) Präjudizität
Die Feststellung der RW des VA kann präjudizielle Wirkung für einen noch laufenden SchaE- oder Entschädigungsprozess vor dem ZivilG haben.

Ist die Erledigung vor Erhebung der Klage beim VG eingetreten, kann und muss der Kl sofort Klage beim ZivilG erheben, damit die vorherige Anrufung des VG nicht zu einer unnötigen Prozessvermehrung führt.
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

26
Q

Fortsetzungsfeststellungsklage

Begründetheit

A

B. Begründetheit

  1. Situation AK, § 113 I 1 iVm § 113 I 4 VwGO:
    Feststellung der RW des VA (+) soweit der VA RW ist und eine Rechtsverletzung besteht.
  2. Situation VK, § 113 V iVm § 113 I 4 VwGO:

a) Feststellung der RW des VA
oder
b) Feststellung, dass der Beklagte zum Erlass des VA oder zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet war.
(+) soweit Ablehnung oder Unterlassung RW war, und eine Rechtsverletzung besteht.

27
Q

Widerspruch
Zulässigkeit und Begründetheit
Prüfung durch die Behörde

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg für die spätere Klage eröffnet?

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs

War die Durchführung des Vorverfahrens erforderlich? -> § 68 VwGO

III. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte,
Ermessen: bei drittschützender Norm auch eigene Interessen.

IV. Form und Frist, § 70 VwGO

V. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (nur bei Anlass)

B. Begründetheit

Alle VA: Wenn der VA bzw dessen Ablehnung rechtswidrig war und Rechtsverletzung besteht, analog § 113 I 1 ; § 113 V 1 VwGO.

Ermessens-VA bei Drittschutz zusätzlich:

VA/Ablehnung zwar rechtmäßig, aber unzweckmäßig, und Beeinträchtigung der Interessen des Widerspruchsführers besteht.

28
Q

Widerspruch

Reformatio in Peius

A

Wenn die Widerspruchsbehörde durch den Widerspruchsbescheid den Ausgangs-VA noch negativer regelt, als vorher.

  1. ist die rip zulässig?
    h.M (+) wegen 68 ff. VwGO, 88 VwGO gilt nur für das VG und nicht für die Behörde, 79 II 1 VwGO trifft keine Aussage über die Unzulässigkeit der rip.
    Mm unzulässig wegen 19 IV GG
  2. ist der Widerspruchsbescheid rechtmäßig?

A) EGL/AGL: fachgesetz wie ausgangsbehörde
B) formelle Rechtmäßigkeit des W-Bescheids

a) (P) Zuständigkeit:
Unproblematisch wenn mit Ausgangsbehörde identisch, wenn verschieden 73 (-) da nur die formelle Zuständigkeit für den Erlass des W-Bescheides geregelt wird, nicht die formelle Zuständigkeit zur Sachentscheidung. (+) nach Landesrecht, wenn W-Behörde auch Fachaufsichtsbehörde ist. Zusätzlich: W-Behörde darf auch nicht nur auf die Prüfung der materiellen RMK beschränkt sein.

b) Verfahren, 71 analog

C) materielle RMK des W-Bescheids

D) Vertrauensschutz gegen die Verschlechterung?
Rechtsgedanke der 48, 49 VwGO, idR (-) weil der Widerspruchsführer den VA selber durch den Widerspruch in Frage stellt und unbeständig werden lässt

29
Q

Widerspruch

Selbsteintritt der nächsthöheren Behörde

A

Nach Widerspruch erlässt die Widerspruchsbehörde zusätzlich zu dem angegriffenen VA, einen weiteren VA
z.B. Zurückweisung des Antrags und erstmalige Androhung von Zwangsgeld

Entscheidung über den Erst-VA rm?
A) EGL: fachgesetz
B) formelle RMK
a) Zuständigkeit der W-Behörde für den Erlass eines Erst-VA:
Unproblematisch wenn identisch mit Ausgangsbehörde, wenn verschieden, nicht aus 73, weil die Entscheidung außerhalb des Streitgegenstandes ist.
Ausnahmsweise als Selbsteintrittsrecht aus z.b. 10 OBG

b) Verfahren, Anhörung nach 28 vwvfg

C) materielle RMK des Erst-VA
Wie bei einer Ausgangsbehörde

30
Q

Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
Art. 3 I GG
- Gleichheitsrecht -

A
  • Gebietet wesentlich gleiches, gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
  • Grds. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten prüfen

Prüfung:

  1. Gewährleistete Gleichbehandlung ist geboten.
  2. Ungleichbehandlung besteht.
  3. Sachlicher Grund fehlt - Keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) besteht ein sachgemäßer, vernünftiger Grund für Ungleichbehandlung?
bb) Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
- Verhältnismäßigkeit beachten: 1. Zweck der Ungleichbehandlung 2. Geeingnet 3. Erforderlich 4. Angemessen

  1. Folge:
    a. Bei Belastungen ist das Gesetz nichtig
    b. Bei Begünstigung mit Ausschluss Einzelner: Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 GG
31
Q

Vorbeugender Rechtsschutz

Vor Erlass des VA

A

Hauptsacherechtsschutz:

  • Vorbeugende Unterlassungsklage gegen den Erlass d. VA
  • Vorbeugende Feststellungsklage
  • Eilrechtsschutz nach § 123 I 1 VwGO

Antrag nach § 123 VwGO

A. Zulässigkeit des Antrags vor dem VG

I. Verwaltungsrechtsweg für den Antrag
Wenn er in der Hauptsache eröffnet ist.

II. Statthaftigkeit des Antrags

  1. Feststellen des Begehrens, ggf. §§ 86 III, 88 VwGO analog
  2. Kein Fall von §§ 80, 80a VwGO
  3. Antragsbegehren iSv § 123 VwGO

Gerichtet auf den Erlass einer Sicherungsanordnung oder einer Regelungsanordnung.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
    Wenn klagebefugt in der Hauptsache.
  2. Richtiger Antragsgegner: Wie Klagegegner in der Hauptsache

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
  2. Rechtsschutzbedürfnis (nur bei Anlass)

B. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist begründet, wenn der ASt Tatsachen glaubhaft macht, die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründen, und wenn die gewünschte richterliche Entscheidung nicht über das hinausgeht, was der ASt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verlangen kann.

  1. Sicherungsanordnung - Zustandssicherung: § 123 I S. 1 VwGO
  2. Regelungsanordnung - Zustandsverbesserung: § 123 I S. 2 VwGO

I. Anordnungsanspruch

  1. Bestehen eines sicherungsfähigen Rechts
  2. Streitiges Rechtsverhältnis (Erfolgsaussichten in der Hauptsache)

II. Anordnungsgrund für die Eilentscheidung

  1. Vereitelung/Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch drohende Veränderung des bestehenden Zustands
  2. Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen

III. Rechtsfolge (Grenzen der Anordnung)

  1. Keine Vorwegnahme oder Überschreitung in der Hauptsache
  2. Ausnahme: Erlass der Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich.
32
Q

Vorbeugender Rechtsschutz

Vorbeugende Unterlassungsklage

A

Zulässigkeit

  1. VRW
  2. statthafte Klageart: Unterfall der Leistungsklage
  • ungeregelt aber in der VwGO vorausgesetzt, auch gegen den drohenden Erlass eines VA möglich
  • abzuwehrendes Verwaltungshandeln hinreichend bestimmt
  1. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
    - wie allgemeine Leistungskage
  2. Rechtsschutzbedürfnis
    - bei Klage gegen schlichtes verwaltungshandeln reicht wiederholungs bzw erstbegehungsgefahr
    - Bei Klage gegen drohenden Erlass des VA braucht es ein qualifiziertes RSB, zB …
    a. … weil vollendete Tatsachen durch den VA geschaffen würden,
    b. … wenn sich der VA kurzfristig erledigt,
    c. … bei Androhungen von Sanktionen.

Begründetheit

Wenn Kläger einen Anspruch auf Unterlassen hat.

32
Q

Vorbeugender Rechtsschutz

Vorbeugende Feststellungsklage

A

Zulässigkeit

  1. VRW
  2. statthafte Klageart: vorbeugende FK nach 43 I var. 1

a. Rechtsverhältnis,
wobei auch zukünftige Rechtsverhältnisse feststellbar sind, muss nur hinreichend konkret sein, bei abzuwehrenden verwaltungshandeln muss dieses hinreichend bestimmt sein.

b. Keine Subsidiarität, 43 II 1
3. BSEV

a. Klagebefugnis 42 II analog
b. Feststellungsinteresse,
Bei klagen gegen den drohenden Erlass eines VA ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, zB…

a. … weil vollendete Tatsachen durch den VA geschaffen würden,
b. … wenn sich der VA kurzfristig erledigt,
c. … bei Androhungen von Sanktionen.

Begründetheit
Wenn Beklagter zur Vornahme der Handlung nicht berechtigt ist.

33
Q

Antrag nach § 80 V 1 VwGO

- Zulässigkeit -

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für den Antrag

Normalfall: VRW für den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegeben, wenn der Rechtsweg in der Hauptsache eröffnet ist.

Oder: Geht es eindeutig um die Abwehr einer AOSV, wird der VRW unmittelbar aus § 80 II 1 Nr. 4 VwGO begründet.

II. Statthaftigkeit des Antrags

Antragsbegehren, ggf. § 88 VwGO analog auslegen.

  1. Vorliegen eines VA, der mit Widerspruch/AK anfechtbar ist, § 80 I VwGO.
  2. Widerspruch/AK erhoben.
    - spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderlich.
    Gem 80 I VwGO ist W/AK notwendige Voraussetzung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung.
  3. Die Klage hat wegen § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung.

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Antragsbefugnis: § 42 II analog: Wenn klagebefugt in der Hauptsache.
  2. Ausnahmsweise vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich? § 80 VI VwGO.
    Erforderlich nur bei Abgaben-VA iSd § 80 II 1 Nr. 1 VwGO.
  3. Antragsgegner, § 78 VwGO analog, grds. wie Klagegegner.
    Sonderfall wenn W-Behörde die AOSV erstmalig trifft: teilweise W-Behörde, teilweise Ausgangsbehörde.

IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. RSB fehlt, wenn
    a) der VA bestandskräftig geworden ist, durch Ablauf von Widerspruchs- oder Klagefrist.

b) sich der VA erledigt hat
c) Der VA vollzogen und die Vollziehung nicht rückgängig zu machen ist.
2. RSB fehlt nicht, schon deswegen, weil ASt auch einen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt hat. Beide Anträge sind parallel möglich.

34
Q

Antrag nach § 80 V 1 VwGO

- Begründetheit -

A

I. Wenn AOSV: Erfolgte die AOSV formell ordnungsgemäß

  1. Zuständigkeit der Behörde zur AOSV: richtet sich ausschließlich nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
  2. Anhörung zur AOSV nach hM (-)
  3. ordnungsgemäße Begründung des Vollziehungsinteresses, § 80 III VwGO: Begründung des Eilinteresses notwendig, nicht bloße Wiederholung des Gesetzes oder des Erlassinteresses. Es reicht aus dass begründet wurde, die Begründung muss nicht richtig sein, solange eine richtige Begründung möglich ist.

Nach 80 iii 2 VwGO bei Notstandsmaßnahme keine Begründung notwendig, dann muss die AOSV aber auch als solche bezeichnet sein.

II. Interessenabwägung, auch bei formell rw AOSV, da die Behörde die selbe Maßnahme formell rechtmäßig wiederholen könnte.

Der Antrag ist im Übrigen begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des ASt an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung des VA überwiegt.

  1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Das richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache…

  • Im Fall des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO (Abgaben-VA)
    … insbesondere danach, ob bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA bestehen, § 80 IV 3 VwGO analog.
  • Im Fall des § 80 II 1 Nr. 4 (behördliche AOSV)
    …insbesondere danach, ob der VA bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
  • In den Fällen von § 80 II 1 Nr 2 und Nr. 3 und bei II 2 VwGO ist umstritten, ob der Maßstab des § 80 IV 3 VwGO analog gilt (ernstliche Zweifel) oder ob wie bei Nr. 4 das Offensichtlichkeitskriterium gilt.
  • > Prüfung: Rechtmäßigkeit des VA, da niemand Interesse an einem rechtswidrigen VA hat. Fehler, die nach 45 vwvfg geheilt werden können, sind nicht aussagekräftig, Fehler die nach 46 vwvfg unbeachtlich sind, führen nicht zum Erfolg.

VA rechtswidrig = Hauptsache erfolgreich -> Antrag nach § 80 V erfolgreich.

  1. weitere Abwägung wenn die Hauptsache erfolglos?
    - In den Fälle von § 80 II Nr. 1-3, II 2 VwGO: Grds keine weitere Abwägung, da die gesetzliche Wertung für den Vorrang des Vollziehungsinteresses spricht (Ausnahme: unbillige Härte)
  • Im Fall von § 80 II 1 Nr. 4 (behördliche AOSV)
    hM: §§ 80 II 1 Nr. 4, III VwGO fordern ausdrücklich ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse (Eilbedürftigkeit). Die RM des VA belegt idR aber nur das Erlassinteresse, daher: prüfen ob Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es reichen Umstände, die für die Eilbedürftigkeit sprechen.
  1. Wenn Hauptsache offen: umfassende Abwägung
    a) Welche Nachteile entstehen, wenn der VA vollzogen wird und die spätere Klage erfolgreich wird?
    b) Welche Nachteile entstehen, wenn der VA nicht vollzogen wird und die spätere Klage scheitert?

Was ist schlimmer?

35
Q

Rechtmäßigkeit eines VA

A

VÜ: VA-Befugnis (nur bei Anlass)

  1. Ermächtigungsgrundlage

a) welche: Nur nennen
b) ausreichend
c) wirksam

  1. Formelle RM des VA
    a) Zuständigkeit der Behörde

b) Verfahren
- Anhörung § 28 VwVfG
- Mitwirkung anderer Behörden
- Mitwirkungsverbot, § 20 f VwVfG

c) Form
- Schriftform, grds. formfrei, § 37 II VwVfG Ausnahme: § 20 OBG
- Angabe von Gründen, § 39 VwVfG
- irrelevant: keine/falsche Rechtsbehelfbelehrung

  1. Materielle RM des VA

a) Voraussetzungen der EGL
- Beurteilungsspielraum
- Nachschieben von Gründen
- Änderung der Sach- und Rechtslage

b) Richtiger Adressat

c) Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
- Bestimmtheit, § 37 VwVfG
- Keine Unmöglichkeit

d) Rechtsfolge

  • Entscheidungsart feststellen: Gebunden, Soll, Ermessen?
  • Entscheidung fehlerhaft?
  • Gebunden: Behörde muss die vorgesehene RF aussprechen (VHM)
  • Ermessen: Ermessensfehler?
  1. Fehlerfolgen

a) Nichtigkeit, § 44 VwVfG
b) Heilung § 45
c) Unbeachtlichkeit § 46
d) Umdeutung § 47

36
Q

Amtshaftung

bei öffentlich-rechtlichem Handeln

A

§ 893 BGB iVm Art. 34 GG

I. Haftungsbegründender TB

  1. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    - nicht bei Gelegenheit
    - Vorliegen einer ör’lichen Tätigkeit
  2. Verletzung einer Amtspflicht mit Drittbezug

a) Amtspflicht
- Aus Gesetz, VO, Innenrecht, ungeschriebenem Recht
- rechtmäßiges Verwaltungshandeln, Auskünfte richtig zu erteilen, keine unerlaubten Handlungen begehen

b) Drittgerichtetheit “einem Dritten gegenüber”
- Hat die Amtspflicht Drittwirkung?
- Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?

c) Verletzung einer Amtspflicht
- interne Dienstanweisung (-> Anweisender)

  1. Verschulden § 276 BGB, pflichtgemäßer Durchschnittsbeamter, nicht wenn er einer vertretbaren Rechtsauffassung folgt.
  2. Bei Anlass: Kausalität (Pflichtverletzung - Schaden)
  3. Kein Ausschluss, § 839 I 2, II, III BGB

II. Rechtsfolge:

Ersatz des zurechenbar verursachten Schadens, §§ 249 ff. BGB
Mitverschulden? § 254 BGB

37
Q

Unterlassungsanspruch

A

Rechtsinstitut als solches ist anerkannt
Herleitung zT aus 1004 BGB analog, zT aus der Abwehrfunktion der Freiheitsrechte.

Statthafte Klageart: Unterlassensklage als Unterfall der allg. Leistungsklage

  1. öffentlich-rechtliches Handeln
  2. Beeinträchtigung eines subj.-öff. Rechtes
  3. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung/ keine Duldungspflicht
  4. Eingriff dauert an oder steht bevor

RF: Unterlassen (Nichtvornahme oder Beendigung)

38
Q

Folgenbeseitigungsanspruch

A

I. Voraussetzungen

  1. öffentlich-rechtliches Handeln: Störungshandlung
  2. andauernde Beeinträchtigung eines subj-öff. Rechtes
  3. derzeitige Beeinträchtigung ist dem Hoheitsträger zurechenbar
  4. keine Duldungspflicht dh Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

II. Kein Ausschluss

  1. Mitverschulden des ASt
  2. rechtliche/tatsächliche Unmöglichkeit der Beseitigung
  3. Unzumutbarkeit der Beseitigung
  4. Unzulässige Rechtausübung

RF: Wiederherstellung des früheren Zustandes
Ausnahmsweise Billigkeitsentschädigung

39
Q

Normenkontrollverfahren

§ 47 VwGO

A

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II. Statthaftigkeit des Antrags nach § 47 I VwGO
Entscheidung über die Gültigkeit.

Nr. 1: Von Satzungen nach BauGB / Rechtsverordnungen aufgrund § 246 II BauGB

Nr. 2: von Normen im Rang unter einem ParlamentsG des Landes
(= Verordnungen oder Satzungen von Landesbehörden oder von juristischen Personen, die ihre Hoheitsgewalt vom Land ableiten)

III. Besondere SEV

  1. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO (nicht bei Behörden)
  2. Antragsfrist, § 47 II 1: 1 Jahr nach Bekanntmachung
  3. Antragsgegner, § 47 II 2: Körperschaft, die die Rechtsnorm erlassen hat.

IV. Allgemeine SEV

  1. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62
  2. keine anderweitige rechtskräftige Entscheidung, § 121 VwGO
  3. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

I. Prüfungsumfang: umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung

II. Prüfungsmaßstab: alles höherrangige Recht

40
Q

Rechtsschutz bei faktischem Vollzug

Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg für den Antrag
Wenn in der Hauptsache der VRW eröffnet ist.

II. Statthafte Antragsart für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung

  1. Allgemein richtige Verfahrensart
    a) § 80 V 1 direkt (-): wenn die aufschiebende Wirkung schon besteht, kann sie nicht noch einmal wiederhergestellt oder angeordnet werden.

b) dann richtige Art
- § 123 VwGO (-) wegen § 123 V VwGO.
- § 80 V 1 analog

  1. Statthaftigkeit des Antrags analog § 80 V 1 VwGO im konkreten Fall.

a) VA der mit Widerspruch/AK angreifbar ist
b) Rechtsbehelf eingelegt
c) Streit über das Nicht-Bestehen der a.W.

III. Besondere SEV

  1. Antragsbefugnis, analog § 42 II VwGO
  2. Feststellungsinteresse: idR gegeben, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie beabsichtigt den angefochtenen VA zu vollstrecken.
  3. kein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde erforderlich.
  4. Richtiger Antragsgegner: § 78 I VwGO analog.

IV. §§ 61, 62 VwGO

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn der Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung hat. Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gem § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 II VwGO entfallen ist.

41
Q

Rechtsschutz bei faktischem Vollzug

Antrag auf Wiederherstellung / Anordnung der a.W.

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg: + wenn in der Hauptsache eröffnet

II. Statthafte Antragsart

  1. Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung

a) VA der mit Widerspruch/AK angreifbar ist
b) Rechtsbehelf eingelegt
c) Rechtsbehelf hat keine a.W.

  1. Statthafte Antragsart bei Missachtung der a.W. durch die Behörde

a) allgemein richtige Verfahrensart
b) Statthaftigkeit des Antrags analog, § 80 V 1 VwGO im konkreten Fall

III. Besondere SEV
IV. §§ 61, 62 VwGO

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, weil der Rechtsbehelf tatsächlich a.W. hat.

42
Q

Objektive Klagehäufung

A

44 VwGO

Zulässig wenn sich die Begehren gegen den gleichen Klagegegner richtet, die Sachen im Zusammenhang stehen und das selbe Gericht zuständig ist.

Sonst Trennung nach 93 S. 2

Hinweis auf kumulative Klagehäufung vor der Zulässigkeit. Dann die Zulässigkeit zusammen, Möglichkeit der Klagehäufung und dann die Begründetheit jeweils getrennt.

Eventualklagehäufung komplett trennen. Hinweis auf Haupt- und Hilfsantrag, dann Hauptantrag komplett dann Hilfsantrag komplett, hierbei feststellen dass die Bedingung eingetreten ist und die Möglichkeit der Klagehäufung.