Referendariat: Ö-Recht Flashcards
Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung
101 I
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Mit Zustimmung der Beteiligten nach 101 II
Im Tatbestand: die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Im Namen des Volkes
Nach 117 I S. 1
Nur Unterschrift der Berufsrichter
101 II am Ende
Inhalt des Urteils ist normiert in
117 II
Inhalt des Tatbestands ist geregelt in
117 III S.1
Besetzung der Kammer
Normalfall im Urteil
5 Richter, 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht, Richter, ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Richter.
Welche Richter arbeiten bei einem Urteil mit?
Auch 3 Richter und 2 ehrenamtliche oder durch Einzelrichter/Berichterstatter alleine, soweit…
Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht durch…
Nach 5 III VwGO durch 3 Richter und 2 ehrenamtliche Richter
Wieviele Richter wirken beim Gerichtsbescheid und bei einen Beschluss mit?
5 III 2, 87a
Drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, außer bei Übertragung auf …
Entscheidungserhebliche Zeitpunkt
Richtet sich immer nach dem materiellen Fachrecht.
Das richtet sich nach der Auslegung der Norm. (ZB 35 VI Gewerbeordnung, da zB letzte behördliche Entscheidung)
Meistens in Verpflichtungssituationen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (so bei BauGB)
Entscheidung durch den Einzelrichter
Mit Einverständnis der Kammer, 6 VwGO.
Die Kammer überträgt die Sache durch Beschluss auf einen Einzelrichter zur Entscheidung.
Nur Hinweis im Rubrum “als Einzelrichter”, sonst keine weitere Erwähnung.
Tenor
Tenorierung bei Ersatz der Kosten der Beigeladenen bei Unterliegen des Klägers
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
TB
Beigeladener
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er führt aus, er habe…
Entscheidung durch den Berichterstatter
Nur mit Einverständnis der Beteiligten, 87 a II, III VwGO.
” durch den Richter am VG Dämlich als Berichterstatter”
Ergänzende Angaben am Ende des Tatbestandes und am Anfang der Entscheidungsgründe.
Tatbestand: “die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.”