Referendariat: Ö-Recht Flashcards

1
Q

Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung

A

101 I

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

A

Mit Zustimmung der Beteiligten nach 101 II

Im Tatbestand: die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Im Namen des Volkes

A

Nach 117 I S. 1

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Nur Unterschrift der Berufsrichter

A

101 II am Ende

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Inhalt des Urteils ist normiert in

A

117 II

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Inhalt des Tatbestands ist geregelt in

A

117 III S.1

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Besetzung der Kammer

Normalfall im Urteil

A

5 Richter, 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, 
Richter am Verwaltungsgericht,
Richter, 
ehrenamtlicher Richter und 
ehrenamtlicher Richter.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche Richter arbeiten bei einem Urteil mit?

A

Auch 3 Richter und 2 ehrenamtliche oder durch Einzelrichter/Berichterstatter alleine, soweit…

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht durch…

A

Nach 5 III VwGO durch 3 Richter und 2 ehrenamtliche Richter

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wieviele Richter wirken beim Gerichtsbescheid und bei einen Beschluss mit?

A

5 III 2, 87a

Drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, außer bei Übertragung auf …

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Entscheidungserhebliche Zeitpunkt

A

Richtet sich immer nach dem materiellen Fachrecht.

Das richtet sich nach der Auslegung der Norm. (ZB 35 VI Gewerbeordnung, da zB letzte behördliche Entscheidung)

Meistens in Verpflichtungssituationen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (so bei BauGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Entscheidung durch den Einzelrichter

A

Mit Einverständnis der Kammer, 6 VwGO.

Die Kammer überträgt die Sache durch Beschluss auf einen Einzelrichter zur Entscheidung.

Nur Hinweis im Rubrum “als Einzelrichter”, sonst keine weitere Erwähnung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Tenor

Tenorierung bei Ersatz der Kosten der Beigeladenen bei Unterliegen des Klägers

A

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

TB

Beigeladener

A

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er führt aus, er habe…

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Entscheidung durch den Berichterstatter

A

Nur mit Einverständnis der Beteiligten, 87 a II, III VwGO.

” durch den Richter am VG Dämlich als Berichterstatter”

Ergänzende Angaben am Ende des Tatbestandes und am Anfang der Entscheidungsgründe.

Tatbestand: “die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Tenor
Sicherheitsleistung Formulierung im Ö-Recht
90% der Fälle

A

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Verlierer darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gewinner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

23
Q

EG

Prozessfragen: Verzicht auf mündliche Verhandlung

A

Mit Einverständnis der Beteiligten entschied das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach 101 II VwGO.

24
Q

EG

Prozessfragen: Entscheidung trotz Abwesenheit

A

Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist er bei der Ladung hingewiesen worden, 102 II VwGO.

25
Q

EG

Prozessfragen: Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter

A

Im Einverständnis der Beteiligten entschied der Berichterstatter anstelle der Kammer, 87 a II, III VwGO.

26
Q

Beamtenrecht

Bewerbungsverfahrensanspruch

A

Anspruch aus 33 Abs 2 GG.
Grundrechtgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl.

Anspruch, dass der Dienstherr die Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die sich durch die Bestenauslese ergeben.

27
Q

Beamtenrecht
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg

A

Nach 54 Abs 1 BeamtStG eröffnet.

28
Q

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen

A

Per Anfechtungsklage, beachte 36 I VwVfG NRW

Möglich, bei Auflage, nicht bei Bedingung.

D.h.
Wenn die Nebenbestimmung einen isolierten Regelungsgehalt hat, so dass man diese einzeln angreifen kann. Die Nebenbestimmung darf nicht die Wirksamkeit des Haupt-VA in seinem Regelungsgehalt beeinträchtigen. Die Nebenbestimmung muss logisch vom Haupt-VA trennbar sein.

Auflage: Erlaubnis erteilt, darüber hinaus noch zusätzliche Auferlegung von Bestimmungen.

80 I 1 erwirkt aufschiebende Wirkung auch nur gegen die NB.

Modifizierende Auflage: gestaltet den VA inhaltlich um. Dann nicht isoliert angreifbar.
Bsp. Baugenehmigung mit Gauben. Wenn die verboten sind: Genehmigung mit Zusatzauflage: ohne Gaube. (Dagegen nur VK - weil Modifikation und damit Inhaltsbestimmung, VA wird inhaltlich umgestaltet. Keine logische Trennung)

Bedingung: Erlaubnis des Haupt-VA hängt von der Nebenbestimmung ab. Hier keine teilweise Anfechtbarkeit.
So eng mit dem begünstigenden VA verbunden, dass dieser im Fall der Trennung seine Regelungsaussage einbüßt.

29
Q

Wann ist eine Person bezeichnet?

A

Nur wenn er mit vollem Namen benannt ist und seine Adresse angegeben ist.

Ausnahme: Obdachlose

30
Q

EG

Auslegung des Klagebegehrens

A

Die Kammer legt das Begehren entgegen der wörtlichen Formulierung des Klageantrags dahingehend aus, dass der Kläger nicht die Verurteilung sondern die Verpflichtung zum Erlass der Baugenehmigung begehrt

31
Q

EG

Prozessfragen: Rubrumsberichtigung

A

Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Beklagter ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht der Oberbürgermeister der Stadt Köln, sondern die Stadt selbst als Rechtsträger, vertreten durch den Oberbürgermeister, vgl. 78 I Nr. 1, 88 VwGO.

32
Q

EG

Prozessfragen: Auslegung des Klagebegehrens

A

Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er entgegen der ausdrücklichen Formulierung nicht …, sondern … begehrt, 88 VwGO.

33
Q

EG

Prozessfragen: teilweise Klagerücknahme

A

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, 92 III S. 1 VwGO. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

34
Q

EG

Prozessfragen: teilweise Hauptsachenerledigung

A

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt, 92 III S.1 VwGO analog.
Im Übrigen…

35
Q

EG

Prozessfragen: Entscheidung durch Gerichtsbescheid

A

Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.

84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO