Referendariat: Ö-Recht Flashcards
Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung
101 I
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Mit Zustimmung der Beteiligten nach 101 II
Im Tatbestand: die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Im Namen des Volkes
Nach 117 I S. 1
Nur Unterschrift der Berufsrichter
101 II am Ende
Inhalt des Urteils ist normiert in
117 II
Inhalt des Tatbestands ist geregelt in
117 III S.1
Besetzung der Kammer
Normalfall im Urteil
5 Richter, 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht, Richter, ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Richter.
Welche Richter arbeiten bei einem Urteil mit?
Auch 3 Richter und 2 ehrenamtliche oder durch Einzelrichter/Berichterstatter alleine, soweit…
Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht durch…
Nach 5 III VwGO durch 3 Richter und 2 ehrenamtliche Richter
Wieviele Richter wirken beim Gerichtsbescheid und bei einen Beschluss mit?
5 III 2, 87a
Drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, außer bei Übertragung auf …
Entscheidungserhebliche Zeitpunkt
Richtet sich immer nach dem materiellen Fachrecht.
Das richtet sich nach der Auslegung der Norm. (ZB 35 VI Gewerbeordnung, da zB letzte behördliche Entscheidung)
Meistens in Verpflichtungssituationen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (so bei BauGB)
Entscheidung durch den Einzelrichter
Mit Einverständnis der Kammer, 6 VwGO.
Die Kammer überträgt die Sache durch Beschluss auf einen Einzelrichter zur Entscheidung.
Nur Hinweis im Rubrum “als Einzelrichter”, sonst keine weitere Erwähnung.
Tenor
Tenorierung bei Ersatz der Kosten der Beigeladenen bei Unterliegen des Klägers
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
TB
Beigeladener
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er führt aus, er habe…
Entscheidung durch den Berichterstatter
Nur mit Einverständnis der Beteiligten, 87 a II, III VwGO.
” durch den Richter am VG Dämlich als Berichterstatter”
Ergänzende Angaben am Ende des Tatbestandes und am Anfang der Entscheidungsgründe.
Tatbestand: “die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.”
Tenor
Sicherheitsleistung Formulierung im Ö-Recht
90% der Fälle
Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Verlierer darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gewinner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
EG
Prozessfragen: Verzicht auf mündliche Verhandlung
Mit Einverständnis der Beteiligten entschied das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach 101 II VwGO.
EG
Prozessfragen: Entscheidung trotz Abwesenheit
Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist er bei der Ladung hingewiesen worden, 102 II VwGO.
EG
Prozessfragen: Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter
Im Einverständnis der Beteiligten entschied der Berichterstatter anstelle der Kammer, 87 a II, III VwGO.
Beamtenrecht
Bewerbungsverfahrensanspruch
Anspruch aus 33 Abs 2 GG.
Grundrechtgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
Anspruch, dass der Dienstherr die Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die sich durch die Bestenauslese ergeben.
Beamtenrecht
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg
Nach 54 Abs 1 BeamtStG eröffnet.
Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
Per Anfechtungsklage, beachte 36 I VwVfG NRW
Möglich, bei Auflage, nicht bei Bedingung.
D.h.
Wenn die Nebenbestimmung einen isolierten Regelungsgehalt hat, so dass man diese einzeln angreifen kann. Die Nebenbestimmung darf nicht die Wirksamkeit des Haupt-VA in seinem Regelungsgehalt beeinträchtigen. Die Nebenbestimmung muss logisch vom Haupt-VA trennbar sein.
Auflage: Erlaubnis erteilt, darüber hinaus noch zusätzliche Auferlegung von Bestimmungen.
80 I 1 erwirkt aufschiebende Wirkung auch nur gegen die NB.
Modifizierende Auflage: gestaltet den VA inhaltlich um. Dann nicht isoliert angreifbar.
Bsp. Baugenehmigung mit Gauben. Wenn die verboten sind: Genehmigung mit Zusatzauflage: ohne Gaube. (Dagegen nur VK - weil Modifikation und damit Inhaltsbestimmung, VA wird inhaltlich umgestaltet. Keine logische Trennung)
Bedingung: Erlaubnis des Haupt-VA hängt von der Nebenbestimmung ab. Hier keine teilweise Anfechtbarkeit.
So eng mit dem begünstigenden VA verbunden, dass dieser im Fall der Trennung seine Regelungsaussage einbüßt.
Wann ist eine Person bezeichnet?
Nur wenn er mit vollem Namen benannt ist und seine Adresse angegeben ist.
Ausnahme: Obdachlose
EG
Auslegung des Klagebegehrens
Die Kammer legt das Begehren entgegen der wörtlichen Formulierung des Klageantrags dahingehend aus, dass der Kläger nicht die Verurteilung sondern die Verpflichtung zum Erlass der Baugenehmigung begehrt
EG
Prozessfragen: Rubrumsberichtigung
Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Beklagter ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht der Oberbürgermeister der Stadt Köln, sondern die Stadt selbst als Rechtsträger, vertreten durch den Oberbürgermeister, vgl. 78 I Nr. 1, 88 VwGO.
EG
Prozessfragen: Auslegung des Klagebegehrens
Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er entgegen der ausdrücklichen Formulierung nicht …, sondern … begehrt, 88 VwGO.
EG
Prozessfragen: teilweise Klagerücknahme
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, 92 III S. 1 VwGO. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
EG
Prozessfragen: teilweise Hauptsachenerledigung
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt, 92 III S.1 VwGO analog.
Im Übrigen…
EG
Prozessfragen: Entscheidung durch Gerichtsbescheid
Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO