Strafrecht AT Flashcards

1
Q

Verfassungsrechtliche Grundsätze im Strafrecht

A

I. keine Strafe ohne Gesetz: nullum crimen, nulla poena sine lege (Art. 103 II GG, 1 StGB, Art. 7 EMRK)

  1. Unzulässigkeit von Gewohnheitsrecht - nulla poena sine lege scripta
  2. Bestimmtheitsgrundsatz - nulla poena sine lege certa
  3. Rückwirkungsverbot - nulla poena sine lege praevia
  4. Analogieverbot - nulla poena sine lege stricta

II. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG)

III. Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 III GG) - ne bis in idem

IV. Schuldprinzip - nulla poena sine culpa

V. In dubio pro Reo Grundsatz

VI. Recht auf faires Strafverfahren - fair-trial Grundsatz

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2
Q

Die Straftheorien

A

I. Die absolute Theorie (Kant und Hegel)
Die Strafe ist absolut und unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen. Sie wirkt rein repressiv und dient allein dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren.

  1. Vergeltungstheorie: die Strafe wird alleine der Vergeltung wegen verhängt und dient keinen praktischen Zwecken.
  2. Sühnetheorie: die Strafe soll dazu dienen, dass sich der Täter mit der Rechtsordnung versöhnt, die Tat sühnt.

II. Die relative Strafzwecktheorie
Strafe ist nicht absolut, sondern verfolgt einen bestimmten Zweck. Dieser liegt nicht in repressiver sondern präventiver Ausrichtung. Der Hauptzweck von Strafe liegt am Ende darin künftige Strafen zu verhindern.

  1. Generalprävention (Feuerbach):
    entscheidend ist die Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit
    - positive Generalprävention: Strafe dient dazu, das Rechtsbewusstsein und das Vertrauen der Allgemeinheit zu stärken. In einer Gesellschaft welche Täter bestraft werden sich die übrigen Mitglieder wohl fühlen und selbst die Gesetze einhalten.
    - negative Generalprävention: Strafe dient dazu, andere künftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Nur wenn begangenes Unrecht bestraft wird, lassen sich die anderen Mitglieder der Gesellschaft motivieren die Gesetze einzuhalten.
  2. die Spezialprävention (Franz von Liszt): entscheidend ist die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen. Der Täter muss als zentrale Gestalt der Straftat im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
  • positive Spezialprävention: die Strafe soll zur Besserung des Täters führen und ihn appellieren fortan ein tat und straffreies Leben zu führen.
  • negative Spezialprävention: die Strafe soll die Gesellschaft vor dem Täter beschützen.

III. Vereinigungstheorien: diverse Kombinationen der Theorien.

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3
Q
  • Kausalitätstheorien -
    1. Äquivalenztheorie
    2. Adäquanztheorie
    3. Relevanztheorie
    4. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
A
  1. Äquivalenztheorie: Die conditio sine qua non Formel:

Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei sollen alle Bedingungen gleichwertig sein.

Umgekehrte c.s.q.n. Formel:

Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

  1. Adäquanztheorie:
    Ursächlich ist nur die tabtbestandsadäquate Bedingung. Dabei ist darauf abzustellen, ob der verursachte Erfolg bei Vornahme der Handlung bis zu einem gewissen Grad wahrscheinlich war, oder nicht.

Adäquanz = angemessen

  1. Relevanztheorie
    Ursächlich ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele UND bei der der Erfolg nach strafrechtlichen Kriterien auch zugerechnet werden kann, dh strafrechtlich relevant ist.
  2. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung:
    Ursächlich ist eine Bedingung dann, wenn sie aufgrund einer gesetzmäßigen Beziehung im konkreten Fall tatsächlich wirksam geworden ist. Abzustellen ist dabei darauf, ob Handlung und Erfolg nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendigerweise verbunden sind.
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4
Q
  • Kausalitätsformen -
    1. Alternative Kausalität (Mehrfachkausalität)
    2. Kumulative Kausalität
    3. Hypothetische Kausalität
    4. Überholende Kausalität (Abgebrochene)
A
  1. Alternative Kausalität
    Mehrere von einander unabhängige Bedingungen fallen zeitlich zusammen und jede hätte für sich alleine ausgereicht den Erfolg herbeizuführen.
    RF: bei mehreren Bedingungen die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, ist jede Bedingung für sich alleine für den Erfolg ursächlich.
  2. kumulative Kausalität
    Mehrere unabhängig von einander gesetzte Bedingungen fallen zusammen, sind aber nicht für sich alleine sondern nur gemeinsam in der Lage den Erfolg herbeizuführen.
    RF: jede der Handlungen ist für den Erfolg kausal, da keine hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Aber die objektive Zurechnung entfällt.
  3. hypothetische Kausalität
    Eine Bedingung führt zwar zum Erfolg, eine andere Bedingung hätte aber wenig später mit Sicherheit zum selben Erfolg geführt.
    RF: Kausalität der ersten Bedingung liegt vor, da Reserveursachen unbeachtlich sind.
  4. überholende Kausalität
    Eine bereits gesetzte Bedingung hätte zwar zum Erfolg geführt, bevor dies eintreten kann führt jedoch eine andere Bedingung den Erfolg herbei.
    RF: nur die zweite Bedingung ist für den konkreten Erfolgseintritt kausal. Das setzen der ersten Bedingung führt zur Versuchsstrafbarkeit, außer die zweite Bedingung knüpft an die erste Bedingung an indem sie die geschaffene Situation ausnutzt.
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5
Q
  • Vorsatzarten -
    1. dolus directus 1. Grad
    2. dolus directus 2. Grad
    3. dolus eventualis
A
  1. Dolus directus 1. Grad (Absicht)
    Überwiegendes Willenselement
    Dem Täter kommt es drauf an den Erfolg herbeizuführen.
  2. dolus directus 2. Grad (direkter Vorsatz)
    Überwiegendes Wissenselement
    Der Täter sieht die Verwirklichung des Tatbestandes als sicher Voraus. Dabei kann ihm der Eintritt des Erfolgs sogar unerwünscht sein.
  3. dolus eventualis
    Der Täter hält den Erfolg für möglich, nimmt diesen billigend in Kauf/findet sich damit ab.
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6
Q

Beendigung

A

Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung.

Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt (§ 78a StGB).

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7
Q

Vollendung

A

Als Vollendung wird im Strafrecht das Deliktsstadium bezeichnet, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.

Abzugrenzen hiervon ist einerseits der Versuch, andererseits die Beendigung. Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht.

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8
Q

Vorsätzliches Erfolgs/Begehungsdelikt

AT 01

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a. Erfolg (ggf. weitere Umstände wie Täterqualifikation)
    b. Handlung (ggf. Abgrenzung aktives Tun/Unterlassen; besondere Handlungsmodalitäten)
    c. Kausalität (hM c.s.q.n.)
    d. Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand

a. Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
- dolus eventualis, wenn keine besonderen Anforderungen im TB genannt, zB wissentlich
- Vorsatz muss alle AT und BT Merkmale erfassen

b. Sonstige deliktsspezifische subj. TB Merkmale (zB Absichten)
c. Kein Tatbestandsirrtum nach 16 StGB (beseitigt Vorsatz)
3. ggf. Tatbestandsannex: obj. Bedeutung der Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
Durch die Verwirklichung des Tatbestands wird die Rechtswidrigkeit indiziert, Ausnahmen gelten bei offenen Tatbeständen, Prüfung nur wenn Rechtfertigung möglich

Objektive Rechtfertigungsgründe

  • Notwehr
  • rechtfertigender Notstand
  • Einwilligung bzw mutmaßliche
  • Festnahmerecht: 127 StPO
  • zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe: 227, 228, 229, 859, 904 BGB

Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds und Handeln aufgrunddessen
Bei fehlen: BGH: vollendetes Delikt, aA: Versuchsstrafbarkeit

III. Schuld
1. Schuldfähigkeit: 19, 20, 21 StGB

  1. Schuldvorsatz bzw Vorsatzschuld, durch den Tatbestandsvorsatz als subjektives TBM indiziert
    Ausnahme: Erlaubnistatbestandsirrtum (ü. Vorliegen einer RF Situation)
  2. Unrechtsbewusstsein / Irrtümer:
    - unvermeidbarer Verbotsirrtum, 17 StGB und
    - Erlaubnisirrtum (über die Existenz o. rechtliche Grenze eines Rechtfertigungsgrunds)
  3. Fehlen von Entschuldigungsgründen:
    - Notwehrexzess, 33 StGB (str.),
    - entschuldigender Notstand, 35 StGB,
    - Unzumutbarkeit normgerechten Handelns,
    - Handeln aufgrund für verbindlich gehaltenen dienstlichen Befehls

IV. Persönliche Strafausschließungs- bzw aufhebungsgründe (nur bei Veranlassung)
zB. Rücktritt, tätige Reue. Beachte 28 II StGB
V. Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw Hindernisse (nur bei Veranlassung)
zB Strafantrag, bzw Verjährung, Immunitäten
VI. Strafzumessung (nur bei Veranlassung)
zB Regelbeispielek

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9
Q
  • Fahrlässigkeit -

Übersicht

A
  • nur strafbar wenn ausdrücklich normiert
  • keine gesetzliche Definition im StGB, vgl. 276 BGB
  • kein fahrlässiger Versuch
  • Teilnahme ist ausgeschlossen (kein vorsätzliches Bestimmen/Fördern)
  • keine Mittäterschaft mangels bewusstem oder gewollten Zusammenwirkens, Nebentäterschaft ist hingegen möglich
  • möglich ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Unterlassen

Unbewusste Fahrlässigkeit: der Täter lässt diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und verwirklicht infolgedessen den Tatbestand ohne dies zu erkennen.

Bewusste Fahrlässigkeit: der Täter hält es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf, dass der TB nicht verwirklicht werde.

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10
Q

Fahrlässiges Erfolgsdelikt

AT 02

A

I. Tatbestand

  1. Erfolg
  2. Handlung
  3. Kausalität
  4. objektive …
    - Sorgfaltspflichtverletzung (Maßstab rein objektiv: vorrangig geschriebenes Recht, ansonsten ungeschriebene Gebote)
  • Voraussehbarkeit (gegeben, wenn der Erfolg nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit)
  1. objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
    Gerade die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein.

Besondere Bedeutung:

  • Schutzzweck der Norm (die den Sorgfaltsverstoß begründet hat)
  • Rechtmäßiges Alternativverhalten (Ansatz: war der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar (hM); aA: Risikoerhöhungslehre)
  • beachte auch: Selbstgefährdung des Opfers, eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld 
1. allgemeine Schuldprüfung
2. subjektive 
- Sorgfaltspflichtverletzung
- Voraussehbarkeit 
(Feststellung ob die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt individuell möglich war, dh. subjektiv vorhersehbar und vermeidbar)

Fahrlässigkeitsschuld liegt vor, wenn der Täter eine besonders sorglose oder nachlässige Einstellung gegenüber der Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung besitzt.
Maßstab sind persönliche Fähigkeiten des Täters. Aber: Täter muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen um objektiven Ansprüchen zu genügen (Fahrlässigkeitsschuld).

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11
Q

Objektive Zurechnung nach hL
AT 03
Teil 1

A

Die ~ betrifft die Frage ob ein tatbestandlicher Erfolg auch normativ als das Werk des Täters anerkannt werden kann.
Die Zurechnung schränkt bereits objektiv die ausufernde Haftung des Täters ein (auf Grundlage der Äquivalenztheorie).

Objektiv zurechenbar ist das für den Erfolg ursächliche Verhalten, wenn ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wurde, welches sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

I. Rechtlich relevantes Risiko
Lag möglicherweise kein rechtlich relevantes Risiko vor?

  1. Sozialadäquanz / erlaubtes Risiko:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das sich noch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hält und daher als sozialadäquat anzusehen ist.

  1. Risikoverringerung:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einer Verhaltensweise entspringt, durch die eine drohende Rechtsgutverletzung vermindert wird, auch wenn der Erfolg auf das Verhalten des Handelnden zurückzuführen ist. Abgrenzen: Risikoverlagerung (Schaffung einer neuen Gefahrenquelle)

Oder, falls ein rechtlich relevantes Risiko angenommen wird:
Prüfen ob sich dieses Risiko auch im konkreten Erfolg realisiert hat.

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12
Q

Objektive Zurechnung
Teil 2
Risikozusammenhang

A

II. Der sog. Risikozusammenhang liegt nicht vor, bei

  1. Schutzzweck der Norm:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das zwar an sich pflichtwidrig ist, jedoch die angewandte Norm andere Erfolge verhindern will als denjenigen der tatsächlich eingetreten ist.

  1. atypischer Kausalverlauf:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar auf einer rechtlich missbilligten Gefahr beruht, aber völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.

  1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar durch pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde, der aber auch eingetreten wäre wenn der Täter pflichtgemäß gehandelt hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).

  1. Freiverantwortliche Selbstschädigung d. Opfers:

nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das erst zusammen mit einer eigenverantwortlichen, gewollten Selbstgefährdung des Opfers diesen tatbestandlicher Erfolg verwirklicht. Die Mitwirkung des Täters darf sich hierbei nur auf Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung beziehen.

  1. Dazwischentreten Dritter:

Nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das zwar ein relevantes Risiko erschafft, bei dem der Erfolg aber erst dadurch eintritt, dass ein Dritter vollverantwortlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet hat, die sich dann alleine im konkreten Erfolg realisiert hat.

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13
Q
  • Unterlassungsdelikte -

Definition: echtes und unechtes Unterlassen

A

Echtes Unterlassen: Delikte, bei denen eine Unterlassung unmittelbar tatbestandsmäßig ist. Die Voraussetzungen unter denen ein Unterlassen strafbar ist, werden in einem eigenen Tatbestand umschrieben.
Beispiele: 323c, 138, 266 StGB

Unechtes Unterlassen: Delikte, welche dadurch dass der tatbestandsmäßigen Erfolg durch Unterlassen nicht verhindert wird im Wege der Analogie zu Begehungsdelikten gemäß 13 StGB in Garantenstellung erfüllt werden.

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14
Q
  • Unterlassungsdelikte -

Abgrenzung: Tun und Unterlassen

A

Im Zweifelsfall wird eine Abgrenzung danach vorgenommen, worin bei normativer Betrachtung und Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit liegt. Einzelfallbetrachtung.

Bei Gleichrangigkeit wird ein aktives Tun angenommen.

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15
Q
  • Unterlassen -
    Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
  • 13 StGB -
    AT 04
A

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Erfolg

b. Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung
aa) hier Abgrenzung aktives Tun/Unterlassen (hM: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; aA positiver Energieeinsatz)
bb) Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung: objektive oder individuelle Unmöglichkeit
cc) Erforderlichkeit der Handlung: fehlt nur bei anderer vorrangigen Rettungspflicht.
dd) Zumutbarkeit der Handlung: ernsthafte Gefahr für den Retter.
c. Hypothetische Kausalität nach umgekehrten c.s.q.n. Formel (hM):

Bei Hinzudenken der rechtlich gebotenen aber unterlassenen Handlung wäre Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen.
(aA: Risikoverringerung reicht aus)

d. Garantenstellung
- Beschützer/ObhutsG: Gesetz, natürliche Verbundenheit, enge Gemeinschaftsbeziehung (Gefahrgemeinschaft, Lebenspartnerschaft) tatsächliche Gewährübernahme
- Überwachungs/SicherungsG: Gesetz, Beherrschung von Gefahrenquellen, Ingerenz, Beaufsichtigungspflicht, Inverkehrbringen gefährlicher Produkte
e. Objektive Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg.
f. Entsprechensklausel, 13 I 2. HS StGB:

Es muss festgestellt werden, ob das Unterlassen der Erfolgsabwendung wertungsgemäß der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. (In der Regel ist dies der Fall, Ausnahmen beim verhaltensgebundenen Delikt. Problematisch bei besonderem Unwert der aktiven Tathandlung)

  1. subjektiver Tatbestand
    a. Allgemeiner Tatbestandsvorsatz, dolus eventualis muss sich auf alle Besonderheiten des Unterlassungsdelikts, insbes. Garantenstellung, beziehen.
    b. Sonstige spezifische TBM, zB Absichten

II. Rechtswidrigkeit
Indiziert, fällt weg bei rechtfertigender Pflichtenkollision
III. Schuld

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16
Q
  • Unterlassen-
    Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt
  • 13 StGB -
    AT 05
A

I. Tatbestand

  1. Erfolg
  2. Unterlassen
  3. Kausalität nach der umgekehrten c.s.q.n. Formel
  4. objektive …
    a. Sorgfaltspflichtverletzung, wenn Täter
    - Garantenstellung inne hat und
    - der aus der G-Stellung ergebenden Handlungspflicht nicht nachkommt
    b. Voraussehbarkeit
  5. Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
  6. Entsprechensklausel
II. Rechtswidrigkeit 
III. Schuld 
1. grundsätzlich allg. Regeln 
2. subjektive 
- Sorgfaltspflichtverletzung und
- Voraussehbarkeit
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17
Q
  • Unterlassen -
    Vorsätzliches echtes Unterlassungsdelikt
    AT 06
A

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Vorliegen der TB-Situation, die eine konkrete Handlungspflicht begründen soll (zB hilflose Lage und Obhuts- u. Beistandspflicht bei 221 I Nr. 2 StGB, Unglücksfall bei 323c StGB)
    b. Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung (zB im Stich lassen bei 221 I Nr. 2 StGB)
    c. ggf. weitere TB Voraussetzungen (konkreter Gefahr bei 221 I Nr. 2 StGB, Ablauf der Wartefrist in 142 II Nr. 1 StGB)
  2. subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit (indiziert)
III. Schuld
1. allgemeine Schuldprüfung
2. als Entschuldigungsgrund insbesondere Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens beachten, sofern nicht bereits Element des TB (zB in 323c StGB)

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18
Q

Erfolgsqualifiziertes Delikt
- 18 StGB -
AT 07

A

I. Tatbestand

  1. Verwirklichung des GTB
    str. ob auch Versuch ausreicht (hM +)
  2. Erfolgsqualifikation

a. Eintritt der schweren Folge
b. Kausalität zw. GTB und EQ Folge (c.s.q.n.)
c. Wenigstens Fahrlässigkeit (18 StGB)

  • obj. Sorgfaltspflichtverletzung ist durch die Verwirklichung des GTB indiziert
  • obj. Voraussehbarkeit:
    einige EQ verlangen hier Leichtfertigkeit (dh grobe Fahrlässigkeit), zB 251

d. GTB spezifischer Gefahrzusammenhang

aa) allgemeine obj. Zurechnungsvoraussetzungen
Unerlaubtes Risiko hat sich im Erfolg realisiert.

bb) Realisierung der dem GTB spezifisch anhaftenden Gefahr.
(hM: Gefahr der Tathandlung reicht aus, daher auch beim Versuch des GTB EQ möglich)

II. Rechtswidrigkeit, indiziert

III. Schuld

  1. allgemeine Schuldprüfung
  2. hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeitsschuld (Subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Voraussehbarkeit)
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19
Q
  • Versuch -
    Übersicht der Sonderformen
    Erklärung zum Strafgrund
    22 StGB
A

Nach der in 22 StGB gesetzlich verankerten subjektiv-objektiven Versuchstheorie leitet sich der Strafgrund des Versuchs sowohl aus der betätigten rechtsfeindlichen Gewinnung des Täters als auch aus dem rechtserschütternden Eindruck ab, den sein Verhalten nach außen macht und der dazu geeignet ist, das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu beeinträchtigen und den Rechtsfrieden zu gefährden.

Sonderformen:

  1. der untaugliche Versuch, umgekehrter Tatbestandsirrtum
    (strafbar “nach seinen Vorstellungen” 22, 23 III StGB)
    Unter den gegebenen Umständen ist entgegen der Vorstellung des Täters der Tatbestand nicht zur Verwirklichung gekommen, weil das tatsächliche Handeln des Täters nicht zum vorgestellten Erfolg führen kann (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen).

Diese Untauglichkeit kann sich auf das Tatobjekt beziehen (Verwechslung Hund/Mensch) oder auf das Tatsubjekt (Täter hält sich für Amtsträger) oder auf das Tatmittel (keine Kugel mehr im Lauf).

RF: wegen des rechtsfeindlichen Willens strafbar. Umgekehrter Tatbestandsirrtum, der den Tatvorsatz nicht entfallen lässt, weil der Täter sich eine Sachlage vorstellt, die bei tatsächlichem vorliegen einen Straftatbestand erfüllen würde.

  1. grob unverständiger Versuch, 23 iii - Trottelprivileg
    Ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter die Unmöglichkeit der Versuchsverwirklichung aus grobem Unverstand verkennt, weil er offenkundig völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen zugrunde legt.

RF: Strafbarkeit als untauglicher Versuch, fakultative Strafmilderung oder Absehen von Strafe nach 23 III StGB möglich.

  1. der abergläubische/irreale Versuch
    Versuch bei dem der Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender oder wissenschaftlich nicht nachweisbarer magischer Kräfte oder nicht menschlich verfügbarer bzw. beherrschbarer Fähigkeiten vertraut (zB Hexerei).

RF: Straflos wegen fehlender Kausalität bei tatsächlichen Eintritt des Erfolgs.

  1. das Wahndelikt, umgekehrter Verbotsirrtum
    Irrige Annahme des Täters, sein in tatsächlicher Hinsicht vollständig und richtig erkanntes Verhalten würde einen Straftatbestand erfüllen.
    - Straftatbestand der nur in seiner Einbildung existiert
    - Überdehnung eines bestehenden Straftatbestandes durch falsche rechtliche Wertung

RF: Straflos, weil erlaubtes Verhalten nicht dadurch strafbar werden kann, dass sich ein Mensch die Strafbarkeit vorstellt.

  1. erfolgsqualifizierter Versuch
    Versuch bei dem bereits durch den Versuch des Grunddelikts eine schwere Folge herbeigeführt wird. Sehr str.
  2. Versuch einer EQ
    Versuch bei dem neben dem Grunddelikt auch die schwere Folge vom Vorsatz des Täters voll umfasst wird, obwohl hier an sich lediglich Fahrlässigkeit erforderlich wäre. RF: Versuchsstrafbarkeit
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20
Q
  • Versuch -
    Prüfungsschema
  • 22, 23 StGB -
    AT 08
A

Vorprüfung:
1. Vorliegen einer Handlung des Täters

  1. Nichtvollendung (nicht oder nicht vollständig verwirklicht) des TB aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
  2. Strafbarkeit des Versuchs gem 23 I, III StGB

a) Vorliegen eines Verbrechens 12 I StGB
Oder
b) ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit im Gesetz bei Vorliegen eines Vergehens 12 II StGB

Beachte: bei Selbstständigen Qualifikationen/Privilegierungen richtet sich die Einordnung nach dieser Vorschrift, bei besonders schweren/minder schweren Fällen nach dem Grunddelikt 12 III StGB.)

~*~

I. Tatbestand

  1. Tatentschluss (subjektiv)

a) es muss der komplette subjektive TB des jeweiligen Delikts vorliegen:
(TB-Vorsatz zzgl. besonderer subjektiver TBM), und auch komplette subjektive Subsumtion unter den Tatbestand, die bei Vollendung im objektiven Tatbestand stattfindet.

b) Täter hat den Entschluss schon gefasst (unbedingter Handlungswille) und ist nicht nur tatgeneigt
c) stellt sich der Täter keine Tatumstände einer Norm, sondern lediglich die Strafbarkeit als solche vor, ist ein strafloses Wahndelikt gegeben.

~*~

  1. Tatansatz - unmittelbares Ansetzen (objektiv)
    a) 22 StGB: nach Vorstellung des Täters wird die “Schwelle zum jetzt geht’s los” überschritten

Indizien:

  • unmittelbare Rechtsgutgefährdung,
  • keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich,
  • Aufgabe der Geschehensherrschaft (Besonderheiten bei Unterlassen, Mittäterschaft und Mittelbarer Täterschaft)

b) objektive Erfolgstauglichkeit ist nicht erforderlich, auch der untaugliche Versuch ist strafbar, vgl. 23 III StGB

II. Rechtswidrigkeit, indiziert
III. Schuld
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund:
Rücktritt gem 24 I und II StGB

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21
Q
  • Versuch -
    Unmittelbares Ansetzen
    Die Versuchsstadien
A
  1. Entschlussstadium:

nach außen nicht erkennbarer Entschluss, eine bestimmte Straftat verwirklichen zu wollen, straflos.

  1. Vorbereitungsstadium:

nach außen erkennbare Handlungen, die der Vorbereitung der Straftat dienen, ohne dass die Rechtsgutgefährdung unmittelbar bevorsteht.
Straflos, aber beachte 30 II, 83, 149, 234a II StGB

  1. unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung:

Zeitpunkt zu dem der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und objektiv eine Rechtsgutsgefährdung oder Verletzung unmittelbar bevorsteht.
ZB dann wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht.

Unproblematisch, wenn der Täter beginnt, Merkmale des objektiven Tatbestandes zu verwirklichen.

RF: Eintritt in das Versuchsstadium, Strafbarkeit nach 22, 23 StGB
***

  1. Vollendung des Delikts:

Zeitpunkt zu dem der gesetzliche Tatbestand formell verwirklicht wurde. Nach Vollendung ist keine Versuchsstrafbarkeit und auch kein Rücktritt mehr möglich, sondern nur noch Strafbarkeit aus Vollendung und tätige Reue.

  1. Beendigung des Delikts:

Zeitpunkt zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist, zB die “Beute gesichert ist”. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich, nach Beendigung nur noch Begünstigung.

Wichtige Fallgruppen:

  1. Beim beendeten Versuch wird ein unmittelbares Ansetzen nur selten ausscheiden (wenn der Täter das Geschehen noch vollständig beherrscht)
  2. beim unbeendeten mehraktigen Versuch wird idR mit dem Ansetzen zur Verwirklichung des ersten Akts direkt zum gesamten Delikt angesetzt.
    Sonst: Einzelfallbetrachtung.
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22
Q
  • Versuch -
    Unmittelbares Ansetzen
    Qualifikation und Regelbeispiel
A

Unmittelbares Ansetzen zu einer Qualifikation/Regelbeispiel

  1. Versuch der Qualifikation unproblematisch, da der Versuch erst vorliegt, wenn der Täter zur Verwirklichung des Grundtatbestandes und der Qualifikation gleichzeitig ansetzt. Qualifikation ist unselbstständige Abwandlung des GTB.
  2. (P) versuchtes Regelbeispiel, Nichtverwirklichung

Den Versuch eines bloßen Regelbeispiels ohne GTB gibt es nicht, mangels Tatbestandsqualität.

Konstellation: GTB versucht, Schicksal des Regelbeispiels

zT: Versuchsstrafbarkeit aus dem Strafrahmen des Regelbeispiels nur möglich, wenn dieses auch verwirklicht wurde. (GTB versucht, Regelbeispiel verwirklicht)

Rspr.: Strafbarkeit aus dem versuchten Grunddelikt mit dem Strafrahmen aus dem Regelbeispiel möglich, wenn zu beiden unmittelbar angesetzt wurde. (Versuchter GTB und versuchte Regel = versuchter Diebstahl im bes. schw. Fall) Arg.: Rechtsgedanke des 23 II, Tatentschluss für Bestrafung maßgeblich.

Konstellation: GTB verwirklicht, Regelbeispiel versucht

Rspr.: Strafbarkeit nur aus dem Grunddelikt annehmen, wenn Regelbeispiel im Versuch stecken bleibt.
Arg.: das gesteigerte Unrecht, dem der erhöhte Strafrahmen des Regelbeispiels Rechnung tragen soll, ist nicht eingetreten.
RF: nur GTB = Diebstahl

Konstellation: GTB versucht, Regelbeispiel verwirklicht
Strafe aus versuchtem GTB mit Regelbeispiel (zB versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall)

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23
Q
  • Versuch -

Unmittelbares Ansetzen beim echten Unterlassungsdelikt nach 13 StGB

A

Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, in dem Zeitpunkt …

…wenn der Unterlassungstäter nach seinen Vorstellungen von der Tat mit dem Beginn seiner Untätigkeit zur Verwirklichung des Unterlassensdelikts unmittelbar ansetzt und dadurch das betroffene Rechtsgut konkret gefährdet wird.

  • Theorie des letztmöglichen Eingriffs… in dem der Garant die nach seinen Vorstellungen letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt
  • BGH Theorie des erstmöglichen Eingriffs… in dem der Garant die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt
  • Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung (hM)… in dem der Garant nach seiner Vorstellung entweder durch Verzögerung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder den Kausalverlauf aus der Hand gibt.
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23
Q
  • Versuch -

Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter

A

Der Versuch beginnt…

  • Gesamtlösung, weit: … für alle Mittäter, wenn einer in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes zur TB Verwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht aus.
  • Gesamtlösung, eng (hM): … für alle Mittäter, wenn einer in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes zur TB Verwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht NICHT aus.
  • strenge Einzellösung: … Für jeden Mittäter getrennt, danach wann er zu seinem eigenen Tatbeitrag ansetzt.
  • modifizierte Einzellösung: … Für jeden Mittäter getrennt, allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben.
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24
Q
  • Versuch -

Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter

A

Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter …

  • Akzessorietätstheorie: … Erst in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
  • Einwirkungstheorie: … Bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt.
  • differenzierte Theorie: … in den Fällen, in denen der Tatmittler gutgläubig ist, bereits mit dem Einwirken, bei Bösgläubigkeit des Mittlers erst dann wenn dieser zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
  • modifizierte Einzellösung (hM): … Dann, wenn er nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler zu haben und das betroffene Rechtsgut bei Beendigung der Einwirkung aus Sicht des mittelbaren Täters bereits unmittelbar gefährdet ist.
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25
Q
  • Versuch -
    Rücktritt vom Versuch
  • 24 StGB -
    AT 09
A
  • goldene Brücke in die Straflosigkeit
  • der Rücktritt soll prämiert werden (so dass er attraktiv bleibt)
  • Strafaufhebungsgrund, nach der Schuldprüfung unter Punkt Strafe prüfens.

Vorprüfung:

  1. Versuchsstadium erreicht
  2. Wieviele Täter sind beteiligt 24 I bzw. II

I. Ist der Rücktritt noch möglich
(Fehlschlag, wenn Erfolgs- oder Aussichtslosigkeit des Handelns vom Täter erkannt wird. ZB Täter drückt ab, aber Pistole defekt)

  1. nach hM kein Rücktritt, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (misslungener Versuch):

a) Gesamtbetrachtungslehre (hM):
Täter erkennt oder meint zum Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont), dass der Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens (dh ohne zeitliche Zäsur) für ihn nicht mehr erreichbar ist.

b) Einzelaktstheorie (aA):
Fehlschlag liegt bereits bei Misslingen eines nach Tätervorstellung erfolgstauglichen Tataktes vor.

  1. nach hL auch dann kein Rücktritt möglich, wenn Täter seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder endgültig verfehlt hat. Nach vorzugswürdiger Rspr. bleibt der Rücktritt gleichwohl möglich, da Ziele außerhalb des TB irrelevant sind.

II. Rücktrittsvoraussetzungen

1) unbeendeter Versuch, 24 I S. 1, 1. Alt. StGB: Täter hatte noch nicht alles TB-erforderliche getan und gibt die Tat auf

2) beendeter Versuch, 24 I S. 1, 2. Alt. StGB:
aktive Verhinderung des Erfolges

3) Ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung reicht aus, wenn die Tat ohne Täterzutun unvollendet blieb, 24 II S. 2 StGB

III. subjektiv ist in allen Fällen Freiwilligkeit erforderlich (autonome Motive)

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26
Q
  • Versuch -

Misslungener Rücktritt

A

Die Rücktrittsbemühungen des Täters blieben fruchtlos. Der Täter bleibt strafbar.

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26
Q
  • Versuch -

Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch

A

Versuch, bei dem die Tathandlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter auch erkennt, dass er den Erfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Ein Rücktritt ist nicht mehr möglich!

27
Q
  • Versuch -
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch
    Alleintäter
A

Versuch, bei dem der Täter nach seiner Vorstellung (Rücktrittshorizont) noch nicht alles getan hat, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich war, obwohl er bereits zur Tat angesetzt hatte. Er hält sein bisheriges Tun nicht für ausreichend. Der Erfolg ist noch nicht eingetreten.

24 Abs 1 Satz 1, 1. Alt: Tat aufgibt = unbedingter Gegenentschluss
Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch freiwillige Aufgabe.

27
Q
  • Versuch -
    Rücktritt vom beendeten Versuch
    Alleintäter
A

der Täter hat nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) alles seiner Meinung nach erforderliche getan, glaubt sein Tun ist ausreichend, doch der Erfolg ist noch nicht eingetreten.

24 Abs 1 Satz 1, 2. Alt: Vollendung verhindern = aktiver Gegenakt
Rücktritt vom beendeten Versuch durch freiwilliges Verhindern der Vollendung

oder

Satz 2: ehrliche Rettungsbemühung = Aktiver aber nicht kausaler Gegenakt
Rücktritt vom beendeten Versuch indem der Täter, dessen Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

28
Q
  • Versuch -
    Rücktritt Übersicht
    Alle Varianten von 24
A

Rücktritte bei verschiedenen Alternativen des 24 StGB

Für alle notwendig:

  • Versuchsstadium ist erreicht, die Tat ist jedoch noch nicht vollendet.
  • kein fehlgeschlagener Versuch, der Täter glaubt er kann noch weitermachen oder verhindern.
  • Freiwilligkeit

Abs 1: Rücktritt des Alleintäters

Satz 1, 1. Alt: Tat aufgibt = unbedingter Gegenentschluss
Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch freiwillige Aufgabe.

Satz 1, 2. Alt: Vollendung verhindern = aktiver Gegenakt
Rücktritt vom beendeten Versuch durch freiwilliges Verhindern der Vollendung

Satz 2: ehrliche Rettungsbemühung = Aktiver aber nicht kausaler Gegenakt
Rücktritt vom beendeten Versuch indem der Täter, dessen Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Abs 2: Rücktritt des Beteiligten

Satz 1: Vollendung verhindern = aktiver Gegenakt
Freiwilliges Verhindern der Vollendung, bloßes Aussteigen reicht nicht.
Gleichgültig ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt.

Satz 2, 1. Alt: freiwilliges und ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern.
Wenn die Vollendung aus anderen Gründen misslingt.

Satz 2, 2. Alt: Bemühung die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag vollendet wird. Notwendig ist Beseitigung der Kausalität des eigenen Verhaltens sowie freiwilliges ernsthaftes Bemühen.

Rücktritt bei Unterlassungsdelikten

  1. unbeendeter Versuch: der Täter denkt, dass er den Eintritt des Erfolgs noch durch die Nachholung der ursprünglichen gebotenen Handlung abwenden kann.
  2. beendeter Versuch: der Täter denkt, dass er mit der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr den Erfolg abwenden kann sondern dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
28
Q
  • Versuch -

Rücktritt: Korrektur des Rücktrittshorizonts

A

Fall 1

Der Täter glaubt irrig, dass der Erfolg Eintritt, obwohl eine Vollendung objektiv nicht in Betracht kommt. Nach seiner Vorstellung ist das Delikt vollendet.
Danach erkennt er, im engsten Zusammenhang, dass er nicht erfolgreich war, aber nimmt dennoch von einer weiteren Tatausführung Abstand.

Folge: die Korrektur seiner Vorstellung führt zu einem wirksamen Rücktritt vom unbeendeten Versuch.

Fall 2

Der Täter glaubt irrig, dass seine Tathandlung nicht zum Erfolg führen wird.
Unmittelbar danach erkennt er, dass der Erfolg bevorsteht.

Folge: umgekehrte Korrektur, der Täter muss jetzt den Erfolgseintritt aktiv verhindern wenn er zurücktreten will.

29
Q

Strafbare Vorbereitung
- 30 Abs. 1 StGB -
AT 10.1

A

I. Vorüberlegung zu 30 I StGB

  1. keine Bestrafung aus Vollendung oder Versuch möglich, weil Anzustiftender:
    a) den Tatentschluss nicht fasst
    b) den Tatentschluss fasst, aber nicht zumindest zur Haupttat ansetzt (sonst Anstiftung zum Versuch)

oder

c) schon zur Tatbestandsverwirklichung entschlossen war
2. die Bezugstat ist ein Verbrechen gem. 12 I StGB

II. Versuchte Anstiftung, 30 I StGB

  1. Tatentschluss: doppelter Anstiftervorsatz
  2. Tatansatz i.S.v. 22 StGB:
    Einwirkung auf den “gewollten Täter” (oder Anstifter gem. 30 I 2. Alt, sog. Kettenanstiftung) nach Vorstellung des Anstifters
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Rücktritt gem. 31 I Nr. 1 u. II StGB
30
Q

Strafbare Vorbereitung
- 30 Abs. 2 StGB -
AT 10.2

A

I. Vorüberlegung zu 30 II StGB:

1) keine Bestrafung aus Vollendung oder Versuch möglich
2) Bezugstat ist Verbrechen gem 12 I StGB

II. 30 II StGB

1) Sich-bereit-erklären: ernstgemeinte Kundgabe von Tat- und Täterbereitschaft
2) Annahme des Erbietens: Entgegennahme des Tatangebots
3) Verabredung: Tatplan zu 25 II oder 26 StGB
4) Rücktritt gem. 31 I Nr. 2, 3, II StGB

31
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Übersicht
    Abgrenzungskriterien
A
  1. Beteiligungssystem:
    - Bei Vorsatzdelikten werden die Rechtsfiguren von Täterschaft und Teilnahme schon auf Tatbestandsebene getrennt.
    - Bei Fahrlässigkeitsdelikten findet die Differenzierung erst in der Strafzumessung statt. Täter ist jeder, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen hat.
  2. Täterbegriffe:
    - extensiver Täterbegriff: jeder, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat, ohne Rücksicht auf sachliche Qualität des Beitrags.
    Anstiftung und Beihilfe sind Spezialregelungen, welche die Strafbarkeit modifizieren.
    - restriktiver Täterbegriff: als Täter kann nur angesehen werden, wer eine eigene Tat begeht.
    Anstiftung und Beihilfe sind eigene strafbarkeitsbegründende Vorschriften.
  3. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme:
    Abgrenzung erfolgt nur wenn der Handelnde sowohl Täter als auch Teilnehmer sein könnte.
  • Subjektive Theorie (Rspr)
    Täter ist, wer die Tat als seine eigene will, dh mit Täterwillen (animus auctorius) handelt.
    Teilnehmer ist, wer die Tat als eine ihm fremde Tat veranlassen oder fördern will, dh mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt.
    Interessentheorie: Täter ist, wer ein überwiegendes Interesse am Taterfolg hat, Teilnehmer haben ein untergeordnetes Interesse.
  • Tatherrschaftslehre
    Täter ist, wer die Tatherrschaft besitzt, dh als Schlüsselfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten kann. Tatherrschaft bedeutet “das in den Händen halten” des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Teilnehmer sind hingegen Randfiguren, welche die Tat veranlassen oder fördern.
32
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Mittäterschaft
  • 25 II StGB -
    AT 11
A

Vorüberlegung: zumeist ist einer der Täter tatnäher; dieser ist wie ein Singulartäter vorab zu prüfen. Gemeinschaftliche Prüfung nur in Ausnahmefällen.

A. Vollständige Prüfung des Tatnächsten
B. Prüfung des/der weiteren Beteiligten

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Tatbestands in der Person des Mittäters
b. Zurechnung der beim Mittäter fehlenden (fremden) Tatbeiträge gem. 25 II StGB
aa. Erbringung mind. eines objektiven Verursachungsbeitrages
Besonders bei bloßer Mitwirkung in der Vorbereitungs- und Planungsphase beachten, insbes. bei Bandenchefs, die an der Ausführung selber nicht teilnehmen.
bb. gemeinsamer Tatplan (Bewusstes, gewolltes Zusammenwirken zwischen den Beteiligten)
cc. Bewertung von Beitrag und Tatplan als Mittäterschaft wenn:

  • hL: materiell-objektive Theorie verlangt Tatherrschaft, wobei str. ist, ob Tatausführungsherrschaft (wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium, keine Anwesenheit aber zumindest Kontakt um dirigieren zu können - zT, mA) erforderlich ist
  • oder funktionelle Mitherrschaft (hm) reicht (auch Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium reichen aus allerdings muss dieser Tatbeitrag von Gewicht sein. Ein Plus in der Vorbereitung wiegt ein Minus in der Ausführung auf.)
  • Rspr : subjektive animus Tätertheorie verlangt Täterwillen (wer die Tat als eine eigene will) der allerdings u.a. durch die objektive Tatherrschaft indiziert wird (tatinteresse, Umfang der Beteiligung, Willen zur tatherrschaft)
  1. subjektiver Tatbestand
    Grds. nach allgemeinen Regeln, Vorsatz muss sich auch auf die Elemente des 25 II StGB (insbesondere nach der hL auf die Tatherrschaft) beziehen. Subjektive Elemente, wie Absichten, können nicht zugerechnet werden.
  2. ggf. Tatbestandsverschiebung gem. 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

33
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Mittäterschaft
    25 II StGB
A

Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch mind. zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes (Bewusstes, gewolltes Zusammenwirken zwischen den Beteiligten).
Die Tatbeiträge und Taterfolge des Mittäters werden dem anderen Mittäter als eigene Tat zugerechnet, solange sie vom gemeinsamen Tatplan gedeckt werden. Zurechenbar sind nur objektive Beiträge, keine subjektiven Elemente, wie Absichten oder persönliche Merkmale

Gemeinsamer Tatplan und funktionaler Tatbeitrag

Sukzessive Mittäterschaft (ein Mittäter kommt später dazu):
Bis zur Beendigung der Tat möglich, fraglich jedoch wie dem hinzukommenden Mittäter die vorangegangenen Tatbeiträge zugerechnet werden. Einzelfall, jedoch keine Beiträge, die bereits vollständig abgeschlossen sind.

Wenn der hinzutretende Mittäter in Kenntnis der bisherigen Tathandlungen diese billigt und zumindest vor Beendigung der Tat an dieser bewusst fördernd mitwirkt.

Mittäterexzess:
Überschreitet ein Mittäter den gemeinsamen Tatplan, so kann dieser Exzess den anderen nicht zugerechnet werden. Haftung ist auf den Umfang des eigenen Vorsatzes beschränkt. Aber es besteht Möglichkeit zur Billigung des Handelns des anderen (Vorsatzwechsel).

Error in persona:
Ist dieser Irrtum für den handelnden Mittäter unbeachtlich, so gilt dies auch für die anderen Mittäter.

Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter:

Gesamtlösung:
der Versuch beginnt für alle Mittäter, wenn einer der Mittäter im Vollzug des gemeinsamen Tatplanes ansetzt.
(Weit) Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht aus.
(Eng und hM) ein ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht nicht aus.

Einzellösung:
Streng: der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines eigenen die Mittäterschaft begründenden Beitrags ansetzt.
Modifiziert: allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben, damit nicht lediglich straflose Vorbereitungshandlungen erfasst werden.

34
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Mittelbare Täterschaft
  • 25 I 2. Alt. StGB -
    AT 12
A
  • Begehung der Tat durch einen anderen Menschen = menschliches Werkzeug als Tatmittler.

A. Vollständige Prüfung des Tatnächsten
Dort i.d.R. Feststellung eines Strafbarkeitsmangels (Tatnächster ist Werkzeug)
- objektives Tatbestandsmerkmal fehlt,
- vorsätzlich
- gerechtfertigt oder entschuldigt bzw. schuldunfähig

B. Prüfung des Hintermanns gem. 25 I 2. Alt. StGB
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a. TBM des jeweiligen TB in der Person des Hintermanns

b. Zurechnung der Handlung des Werkzeuges zum Hintermann hin gem. 25 I 2. Alt. StGB
aa. Erbringung mind. eines obj. Verursachungsbeitrages des Hintermanns, i.d.R. eine Einwirkung auf das Werkzeug
bb. Bewertung als mittelbare Täterschaft wenn

  • hL: mat.-objektive Theorie verlangt Tatherrschaft.
    Diese liegt vor, wenn der Strafbarkeitsmangel des Werkzeugs durch den Hintermann ausgeglichen wird
    (Puzzletheorie, häufig: Wissens- [Ausnutzen eines Irrtums des Mittlers ] und Willensherrschaft [Nötigung des Mittlers])
  • Rspr: grds. subjektive Theorie (Täterwillen), gegeben bei deliktspezifischer Überlegenheit des Hintermanns (iE wie hL)
  • Sonderfälle: normative Tatherrschaft, Täter hinter dem Täter
  1. subjektive Tatbestand
    Grds. nach allgemeinen Regeln, Vorsatz muss sich auch auf die Elemente des 25 I 2. Alt. StGB beziehen (insbes. nach hL auf die Tatherrschaft).
  2. ggf. Tatbestandsverschiebung nach 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

35
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Mittelbare Täterschaft
    1. Rechtsfigur: Täter hinter dem Täter
    2. Unmittelbares Ansetzen
A
  1. Täter hinter dem Täter (str)
    Der Mittler handelt selbst strafrechtlich verantwortlich, ist also eigentlich selber ein Täter, jedoch steht das wirkliche Schwein im Hintergrund verborgen.
  • Fälle eines im Hintergrund operierenden Machtapparats (Organisationsherrschaft) - der Mittler ist wegen Hierarchie ein auswechselbares Werkzeug. (Keine kleinen Banden!)
  • Fälle des Ausnutzens eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Werkzeugs (Katzenkönig), bei dem sich die Täterschaft aus dem überlegenen Unrechtsbewusstsein des Hintermanns ergibt.
  • error in persona beim Tatmittler
  1. Unmittelbares Ansetzen
    Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter …
  • Akzessorietätstheorie: … Erst dann, wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt.
  • Einwirkungstheorie: … Schon dann wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt.
  • differenzierte Theorie: … Wenn der Tatmittler gutgläubig ist, bereits mit dem Einwirken, sonst bei unmittelbarem Ansetzen des Tatmittlers
  • Rechtsgutsgefährdungstheorie (hM): … Wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeit auf den Tatmittler überträgt.
36
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Anstiftung
  • 26 StGB -
    AT 13
A

Vorüberlegung: ist das betroffene Rechtsgut vor Eingriffen des Anstifters geschützt? Wenn nicht, dann kein 26 StGB

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
    b. Bestimmen des Haupttäters
    - erforderlich ist ein unmittelbar aufforderndes Hervorrufen des Tatentschlusses, nach hM durch geistigen Kontakt (dh Kommunikation), aA Schaffen vom Tatanreiz reicht, zT nur, wenn ein Unrechtspakt geschlossen wird.
  • Anstiftung greift nicht, wenn der Täter schon zur Tatbestandsverwirklichung entschlossen war (omnimodo facturus) und nicht nur tatgeneigt!
    dann aber: 30 I StGB und psychische Beihilfe, versuchte Anstiftung.
  • Aufstiftung zur Qualifikation: mehrere Theorien.
    (zT nur wenn zu Aliud umgestiftet wird, BGH wenn der Unwert der Tat durch Qualifikation erhöht wird, Wesentlichkeitstheorie wenn die Tatabwandlung wesentlich ist.)
  • Umstiftung zu komplett anderer Tat möglich.
  • Abstiftung: statt Qualifikation nur Grundtatbestand führt zu Psych. Beihilfe weil Täter zum GTB schon entschlossen war.
  1. subjektiver Tatbestand
    - doppelter Anstiftervorsatz bzgl. Bestimmen und der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
    - der Anstifter muss die endgültige Rechtsgutverletzung wollen, sonst: Agent provocateur
    - error in persona: hM ein für den Täter unbeachtlicher error stellt für den Anstifter einen aberratio ictus dar. RF: Fahrlässigkeitstat und versuchte Anstiftung (aA Anstiftung zum Versuch)
  2. ggf. Tatbestandsverschiebungen gem. 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafaufhebungsgründe: 24 II StGB beachten
V. Strafzumessung: 28 I StGB beachten

37
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Beihilfe
    27 StGB
    AT 14
A

Vorüberlegung: ist das betroffene Rechtsgut vor Eingriffen des Gehilfen geschützt? Wenn nicht, dann kein 27 StGB

I. Tatbestand

  1. objektiver Tatbestand
    a. Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
    b. Hilfeleistung
    - erforderlich ist ein Fördern der Haupttat auf jede Art und Weise (auch psychisch). Ab Vorbereitungsstadium, auch nach Vollendung, aber vor Beendigung.
    - auch durch Unterlassen wenn der Gehilfe Garant ist
    - hM verlangt Verstärkerkausalität: Unterstützung muss mindestens objektiv chancenerhöhend gewirkt haben und sich fördernd auf den Taterfolg ausgewirkt haben
    - Tatplan zwischen Gehilfen und Haupttäter ist nicht erforderlich
    - str. Inwieweit bei berufstypischen, neutralen Handlungen Beihilfe bereits gegeben ist (zT über Sozialadäquanz, aA subjektiver Tatförderungswillen, Rspr mischt subj. und obj. Kriterien).
  2. subjektiver Tatbestand
    - doppelter Gehilfenvorsatz bzgl. Hilfeleistung zu exakt dieser Tat und der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Haupttat muss in ihrem Unrechtsgehalt im wesentlichen erfasst sein.
  3. ggf. Tatbestandsverschiebungen gem. 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Persönliche Strafaufhebungsgründe: 24 II StGB beachten
V. Strafzumessung: 28 I StGB beachten

38
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -

Sonstige Probleme

A

Kettenteilnahme

  • Anstiftung zur Anstiftung (Kettenanstiftung): ist als Anstiftung zur Haupttat strafbar.
  • Anstiftung zur Beihilfe: ist als Beihilfe zur Haupttat strafbar.
  • Beihilfe zur Anstiftung: ist als Beihilfe zur Haupttat strafbar.
  • Beihilfe zur Beihilfe: ist als Beihilfe zur Haupttat strafbar.

Treffen Beihilfe und Anstiftung in einer Person bezüglich der selben Haupttat zusammen, tritt die Beihilfe hinter die Anstiftung zurück. Strafbarkeit dann nur wegen Anstiftung.

39
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Versuchte Beteiligung
    30, 31 StGB
A
  1. Anstiftung/Beihilfe zum Versuch … Ist strafbar, da auch der Versuch eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellt.
  2. versuchte Anstiftung … Ist nach 30 I StGB nur beim Verbrechen strafbar.
  3. versuchte Beihilfe … Ist straflos
  4. Verabredung zum Verbrechen … Ist nach 30 II StGB strafbar
  5. spezielle Rücktrittsregelung bzgl Versuch der Beteiligung nach 31 StGB

Versuchte Anstiftung:

  1. Tatentschluss zum hervorrufen eines Tatentschlusses zur geplanten Haupttat, die ein Verbrechen ist
  2. Tatentschluss zur Ausführung und Vollendung der geplanten Haupttat
  3. unmittelbares ansetzen des Anstifters zum bestimmen

30 ist Durchgangsdelikt der geplanten Haupttat. Tritt subsidiär zurück wenn Haupttat versucht wird. Kein wiederaufleben wenn Täter zurücktritt

40
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -

Möglichkeit der Teilnahme

A

Haupttat vollendet aber noch nicht beendet: Teilnahme bis Beendigung möglich

Haupttat beendet: keine Teilnahme mehr möglich

Haupttat versucht aber nicht vollendet: Teilnahme an versuchter Haupttat möglich.

(Haupttat nichtmals versucht: keine Teilnahme, aber versuchte Anstiftung zu Verbrechen möglich nach 30 I, keine versuchte Beihilfe)

41
Q
  • Täterschaft und Teilnahme -
    Akzessorietät
    28 StGB
A

Akzessorietät von Anstiftung/Beihilfe zur Haupttat.
Tatmotive und Tätereigenschaften zwischen den Beteiligten nicht immer gleich. Aber: Schuldfähigkeit oder Entschuldigungsgründe des Täters für den Teilnehmer unerheblich (limitierte Akzessorietät nach 29)

Lockerung der Akzessorietät, 28 i StGB
Durchbrechung nach Abs II

Liegen besondere persönliche Merkmale beim Täter vor, die beim Teilnehmer fehlen (oder umgekehrt), findet über 28 StGB eine Lockerung der Akzessorietät statt.

Solche besondere persönliche Merkmale sind nach 14 I StGB:
Besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Sie sind täterbezogen (nicht tatbezogen!) und kennzeichnen den persönlichen Unwertgehalt einer Tat. Ob ein jeweiliges Merkmal vorliegt ist im Einzelfall zu ermitteln.
(zB Bandenmitgliedschaft, 244 I Nr. 2 StGB, Garantenstellung, Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe).

Abs 1: Wirken die Merkmale strafbegründend, so ist die Strafe des Teilnehmers bei dem sie vorliegen nach 49 I StGB zu mildern.

Abs 2: Wirken die Merkmale modifizierend, dh strafschärfend/strafmildernd, so gelten sie nur bei dem Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

Beispiele: Amtsträgereigenschaft, Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft, Vermögensbetreuungspflicht, Mordmerkmale Gruppe 1 und 3

42
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Grundschema Rechtfertigung
    AT 15
A

I. Vorliegen einer Konfliktlage
zB gegenwärtiger Angriff (32 StGB), Gefahr (34 StGB), Gefährdung von Ansprüchen (229 StGB), frische Tat und Fluchtgefahr (127 I StPO)

II. Eingriffsbefugnis
Prüfungsfrage: Was gestattet die Rechtfertigungsnorm?
Erforderliche Verteidigung oder Gefahrenabwehr (32, 34 StGB), vorläufige Festnahme (229 StGB,127 StPO), Wegnahme von Sachen (94 II StPO). Häufig ist an dieser Stelle die Prüfung der Rechtfertigungsnorm beendet, weil der verwirklichte Tatbestand (zB 212 StGB) und Eingriffsbefugnis (zB Festnahme) nicht zueinander passen.

III. Sozialethische Schranken der Norm
Keine Rechtfertigungsnorm gilt schrankenlos. Entweder enthält die jeweilige Norm ausdrückliche Beschränkungen (Angemessenheit, Gebotenheit etc.) oder es gelten allgemeine Grundsätze (bei ÖR-Norm zB immer Verhältnismäßigkeit)

IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Nach hL: zumindest Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage,
Rspr: verlangt zudem zielgerichteten Rechtfertigungswillen (zB Verteidigungswillen bei 32 StGB). Fehlt nur das subjektive Rechtfertigungselement, so liegt nach hM nur das Handlungsunrecht vor.
Folge: Bestrafung aus Versuch, wenn der Versuch strafbar ist (hM)

43
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Notwehr
  • 32 StGB -
    AT 16
A

I. Notwehrlage, 32 II StGB
1. Angriff: jede objektiv tatsächliche (ex post) Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.

  1. gegenwärtig: objektiv bedrohliche Lage steht unmittelbar bevor, hat bereits begonnen oder dauert noch an.
  2. rechtswidrig: wenn der Angriff obj. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (hM)

II. Notwehrhandlung
Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff endgültig zu brechen und dabei nach obj. ex ante Betrachtung den geringsten möglichen Schaden anrichtet.
Dennoch ist keine Güterabwägung erforderlich! Nur bei mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste Mittel zu wählen.
Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

III. Einschränkung über Gebotenheit
Prüfungsrelevante Fallgruppen: Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis, Absichtsprovokation und schuldhaft mit herbeigeführte Notwehrlage, Angriff schuldlos handelnder oder von Personen mit Nähebeziehung
Folge: Wegfall des Notwehrrechts in Extremfällen bzw Stufenfolge der Verteidigung

IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notwehrlage (hL) bzw Verteidigungswillen (Rspr)

Nothilfe gem. 32 II 2. Alt. StGB
Abwehr von Angriffen zu Gunsten Dritter nach den o.g. Regeln. Dritter ist nicht die Allgemeinheit als solche, dann Notstand gem. 34 StGB

44
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Notstand
  • 34 StGB -
    AT 17
A

I. Notstandslage gem 34 S. 1 StGB
1. Gefahr: aus obj. ex ante Sicht auf tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für beliebiges schutzwürdiges Rechtsgut.

  1. gegenwärtig: wenn Gefahr nach objektivem ex ante Urteil in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder über einen längeren Zeitraum - auch wiederholt - jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Hier auch Dauergefahren!
  2. Rechtswidrigkeit der Gefahr

II. Erforderlichkeit
1. die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein.
(Erforderlich ist eine Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff endgültig zu brechen und dabei nach obj. ex ante Betrachtung den geringsten möglichen Schaden anrichtet.
Bei mehreren gleich geeigneten Mitteln ist das relativ mildeste Mittel zu wählen.
!Maßstab ex ante!)

  1. Interessenabwägung zu Gunsten des Erhaltungsgutes: das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
    Kriterien: Rang der gegenüberstehenden Rechtsgüter, Grad der Gefahr und Intensität des zu erwartenden Schadens, Rettungschance, Rechtsgedanke v. 228 BGB
    Aber: kein Leben gegen Leben (da ggf. 35 StGB oder übergesetzlich entschuldigender Notstand)

III. Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Notstandslage, dass die Handlung zur Beseitigung der Gefahr dient, Gefahrabwendungswillen

45
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Ausdrückliche Einwilligung
    AT 18
A
  1. Dispositionsbefugnis: Einwilligung nur zulässig wenn das Rechtsgut disponibel ist, dh der Einwilligende muss als alleiniger Träger des Rechtsgutes oder als Vertreter des Berechtigten gehandelt haben.
  2. Einwilligungsfähigkeit: der Einwilligende muss nach Verstandesreife und Urteilsfähigkeit Wesen, Tragweite und Auswirkungen des Eingriffs voll erfassen. Maßstab ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit (str. Ob dies bei Vermögensrechten volle Geschäftsfähigkeit gem 107 ff BGB voraussetzt (hM verneint dies)
  3. Einwilligungserklärung = Kundgabe nach außen
    - muss vor der Tat erteilt worden sein und zum Tatzeitpunkt noch fortbestehen,
    - nachträgliche Genehmigung rechtfertigt nicht,
    - muss nach außen zum Ausdruck gekommen, ausdrücklich, oder zumindest schlüssig (hM) erklärt worden sein.
  4. keine Willensmängel: Erklärung muss ernstlich und frei von Willensmängeln abgegeben worden sein, dh eine durch Drohung, Täuschung etc. erwirkte oder sonst rechtsgutbezogene irrtümlich abgegebene Willenserklärung ist unwirksam.
    Aber: ein bloßer Motivirrtum schadet nicht.
  5. kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten:
    Rechtsgedanke des 228 StGB nur bei 223 ff StGB maßgeblich, ansonsten ist sittenwidrige Tatbestandsverwirklichung unschädlich (hM)
  6. subjektives Rechtfertigungselement: Handeln aufgrund und in Kenntnis der Einwilligung
46
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Mutmaßliche Einwilligung
    AT 19
A
  1. Dispositionsbefugnis: Einwilligung nur zulässig wenn das Rechtsgut disponibel ist, dh der Einwilligende muss als alleiniger Träger des Rechtsgutes oder als Vertreter des Berechtigten gehandelt haben. Prüfungspunkt der Einwilligungsfähigkeit entfällt.
  2. Einwilligungserklärung: fehlt, positiv zu prüfen ist, ob
    - kein entgegenstehender Wille des Rechtsgutträgers bekannt oder erkennbar ist. Liegt entgegenstehender Wille vor, so scheidet eine mutmaßliche Einwilligung aus.
    - ausdrückliche Einwilligungserklärung nicht mehr rechtzeitig einholbar gewesen wäre (GOA Prinzip, anders nur bei Ziffer 3b)
  3. Handeln entspricht dem hypothetischen Willen des Rechtsgutträgers: Rechtsgutinhaber müsste zum Zeitpunkt der Tat und in Kenntnis der Sachlage in die Rechtsgutverletzung eingewilligt haben.
    a. Konnte der Täter nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände nach Abwägung der widerstreitenden Interessen obj. ex ante vermuten, dass Einwilligung erteilt worden wäre, tritt rechtfertigende Wirkung ein. (sog. GOA Prinzip)
    b. Der hypothetische Wille liegt bei Handeln im Eigeninteresse des Täters schon dann vor, wenn offensichtlich keine widerstreitenden Interessen des Rechtsgutträgers gegeben sind (sog. Prinzip des mangelnden Interesses).
  4. kein Verstoß der Tat gegen gute Sitten: Rechtsgedanke des 228 BGB nur bei 223 ff StGB
  5. subjektives Rechtfertigungselement: Absicht iS des Opfers zu handeln und gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens
47
Q
  • Rechtswidrigkeit -
    Tatbestandsausschließendes Einverständnis
    AT 20
A
  1. Rechtsgutinhaberschaft: der Unwert der Tat ergibt sich daraus, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal nur gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutinhaberschaft verwirklicht werden kann.
  2. Eine der Einwilligungsfähigkeit vergleichbare “Einverständnisfähigkeit” gibt es nicht. Das Einverständnis ist rein tatsächlicher Natur, entscheidend ist, dass kein der Tatbestandsverwirklichung entgegenstehender Wille vorliegt.
    Achtung: Ausnahme bei Verzicht auf normative Positionen (zB Erlaubnis zu Risikogeschäft bei 266 1. Alt. StGB unwirksam, wenn erschlichen), dort tatbestandsspezifische Einsichtsfähigkeit, ggf. Geschäftsfähigkeit erforderlich.
  3. Einverständniserklärung: Es reicht die (freiwillige) bewusst innere Zustimmung zu Beginn der Tatausführung, das Einverständnis muss weder ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gekommen sein. Die Zustimmung kann auch durch einen vom Rechtsgutinhaber eingesetzten Dritten erklärt werden.
  4. Willensmangel sind grds. unbeachtlich, solange das Einverständnis freiwillig zustande kommt (Ausnahme bei TB, die auch listiges Verhalten erfassen, 235, 291 StGB) merke also: Zwang schadet, Irrtümer Schaden nicht.
  5. Verstoß gegen die guten Sitten schadet nicht
  6. da Einverständnis kein Rechtfertigungsgrund, bedarf es auch keines subjektiven Rechtfertigungselements, also: kein Handeln aufgrund und in Kenntnis des Einverständnisses. Aber: kennt der Täter das Einverständnis nicht, liegt ein untauglicher Versuch vor.
48
Q
  • Rechtswidrigkeit -

Die Rechtfertigungsgründe

A
  • Notwehr, 32 StGB
  • Rechtfertigender Notstand, 34 StGB
  • Einwilligung
  • mutmaßliche Einwilligung
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (Beleidigungsdelikte)
  • rechtfertigende Pflichtenkollision
  • erlaubtes Risiko
  • soziale Adäquanz
  • ziviler Defensivnotstand 228 BGB
  • ziviler Aggressivnotstand 904 BGB
  • Selbsthilferecht 229 BGB, 859 BGB, 1029 BGB
  • jedermanns Festnahmerecht 127 I StPO
  • öR Festnahmerecht 127 II StPO
  • Durchsuchung 102 ff StPO
  • Beschlagnahme 94 ff StPO
  • Pfändung 808 ZPO
49
Q
  • Rechtswidrigkeit-

Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe

A

I. Zivilrechtliche Notwehr, 227 BGB
Deckt sich vollständig mit der strafrechtlichen Notwehrvorschrift des 32 StGB

II. Defensiver Notstand, 228 BGB (Verteidigungsnotstand)
Spezieller Rechtfertigungsgrund zu 303 StGB - Sachbeschädigung

  1. es liegt kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff eines Menschen vor.
  2. es droht eine Gefahr für den Betroffenen oder einen Dritten
  3. die Gefahr geht von der Sache aus (die gemäß 303 StGB verletzt wurde)
  4. zur Abwendung der Gefahr ist die Beschädigung oder Zerstörung dieser bedrohlichen Sache notwendig
  5. Abwägung: die Beeinträchtigung durch die Sache indiziert die Rechtfertigung. Der durch die Beschädigung o. Zerstörung angerichtete Schaden darf nicht unverhältnismäßig größer sein, als der Schaden, der durch die Sache droht.
  6. subjektives Rechtfertigungselement: der Täter muss die Notstandslage kennen und unter Abwehrabsichten handeln.

III. Aggressiver Notstand, 904 BGB

  1. es droht eine Gefahr für den Betroffenen oder einen Dritten.
  2. die Gefahr geht nicht von der betroffenen Sache aus.
  3. zur Abwehr der Gefahr ist eine Einwirkung (Beschädigung, Zerstörung) auf diese unbeteiligte Sache nötig.
  4. Abwägung: das geschützte Interesse (zu verteidigendes Rechtsgut) muss das beeinträchtigte Interesse (die Sache, auf die eingewirkt wird) eindeutig überwiegen.
  5. subjektives Rechtfertigungselement: der Täter muss die Notstandslage kennen und mit Verteidigungswillen handeln.

IV. Allgemeines Selbsthilferecht, 229 BGB
Dient der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs

  1. bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs
  2. dieser Anspruch muss einredefrei, einklagbar und vollstreckbar sein.
  3. Eilbedürftigkeit: es besteht eine Gefahr, die ohne sofortiges Eingreifen das führt, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
  4. obrigkeitliche Hilfe: es ist nicht zu erwarten, dass rechtzeitig Hilfe durch die Obrigkeit eintrifft. Auch nicht durch einstweilige Verfügung oder Arrest.
  5. Erforderlichkeit, 230 I BGB
  6. subjektives Rechtfertigungselement: Handeln um den Anspruch zu sichern.

V. Besitzkehr, 859 II BGB, beim Rechtsbesitzer iVm 1029 BGB, beim Teilbesitzer iVm 865 BGB

VI. Besondere Selbsthilferechte aus 562b, 581 II, 592, 910, 962 BGB

50
Q
  • Rechtswidrigkeit -

Sonstige Rechtfertigungsgründe

A

I. Festnahmerecht, 127 StPO

  1. Vorliegen einer Festnahmelage
    a. Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, hier fraglich ob die Tat tatsächlich begangen sein muss oder ob ein Tatverdacht ausreicht.
    b. Der Täter ist der Flucht verdächtig
    c. Die Identität des Täters kann nicht festgestellt werden
  2. Rechtmäßigkeit einer Festnahmehandlung
    Erlaubt ist nur die Festnahme und damit notwendigerweise einhergehende Beeinträchtigung, dh Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, leichte Körperverletzung (Blutergüsse aufgrund hartem Zupackens). Niemals schwere Körperverletzung oder Tötung. Schusswaffengebrauch nur ausnahmsweise.
  3. subjektives Rechtfertigungselement: Festnahmewillen

II. Rechtfertigende Pflichtenkollision
Mehrere gleichwertige Handlungspflichten bestehen während der Täter nur eine der beiden Handlungen auf Kosten der anderen vornehmen kann. Es kommt darauf an welche Handlungspflicht höherrangig war.

III. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB
Str. ob lediglich eine Sonderregelung für Beleidigungsdelikte

IV. Erlaubtes Risiko str.
Rechtsgutverletzungen die auf gefährlichem aber erlaubtem Verhalten beruhen können nicht rechtswidrig sein, wenn die Regeln der Kunst eingehalten werden. Die hM lehnt dies für Vorsatztaten ab. IdR Ausschluss schon auf Zurechnungsebene.

V. Sozialadäquanz str.
Zwar vom Wortlaut durch StGB erfasst, aber durch die normale soziale Ordnung des Lebens liegen. IdR bereits Ausschluss auf Ebene der Zurechnung.

VI. Züchtigungsrecht, abgelehnt.

51
Q
  • Schuld -
    Entschuldigender Notstand
  • 35 StGB -
    AT 21
A

I. Notstandslage gem 35 I StGB

  1. Vorliegen einer Gefahr: für die Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit, (aber nicht Vermögen, Handlungsfreiheit, Eigentum)
    Im Bezug auf einen bestimmten Personenkreis: Täter, Angehöriger, dem Täter nahestehende Person.
  2. gegenwärtig: wenn die Gefahr nach objektivem ex-ante Urteil in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder über einen längeren Zeitraum jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, auch Dauergefahren.

II. Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung
1. Geeignetheit der Handlung zur Schadensabwehr

  1. Erforderlichkeit : die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein.
    Die Notstandshandlung muss als ultima Ratio den letzten Ausweg aus der Notlage bieten, dh das mildeste Mittel sein.
  2. Verhältnismäßigkeit
    De angerichtete Schaden darf nicht in einem krassen Missverhältnis zur Schwere der Gefahr stehen.
  3. Eigenverschulden: Muss der Täter die Gefahr hinnehmen gem 35 I S. 2 StGB?
  • weil der Täter die Gefahr pflichtwidrig selber verursacht hat
  • weil ein besonderes Rechtsverhältnis den Täter zur Duldung verpflichtet
  • weil sonstige Gefahrtragungspflichten bestehen
  • oder weil Gefahr wg. Unverhältnismäßigkeit des durch den Eingriff drohenden Schadens hinzunehmen

III. Subjektives Entschuldigungselment
Der Täter muss unter dem Druck der Gefahr und zum Zwecke ihrer Abwendung (mit Absicht) gehandelt haben (hL).
Die Rspr verlangt zusätzlich pflichtgemäße Prüfung etwaiger weiterer Abwendungsmöglichkeiten.
- kennt der Täter die entscheidenden Tatsachen nicht, ist er aus vollendetem Delikt zu bestrafen
- bei irriger Annahme besondere Irrtumsregeln in 35 II StGB

52
Q
  • Schuld -
    Notwehrüberschreitung (Exzess)
  • 33 StGB -
A
  1. Überschreitung der Notwehr: hier ist fraglich ob 33 StGB nur den intensiven oder auch den extensiven Notwehrexzess deckt, die hM lehnt den extensiven Exzess ab.

a. Intensiver Notwehrexzess: der Täter überschreitet das Maß der erforderlichen Verteidigung bei vorliegender Notwehrsituation.
b. Extensiver Notwehrexzess: der Täter verteidigt sich, obwohl der Angriff noch nicht vorliegt oder bereits abgeschlossen ist.

  1. Vorliegen eines asthenischen Affekt: Verwirrung, Furcht oder Schrecken (nicht ausreichend: stehnische Affekte wie Hass oder Zorn).
53
Q
  • Schuld -
    Actio libera in causa
    AT 22
A

Unter der actio libera in causa versteht man die Vorverlagerung der Strafbarkeit, wenn der Täter zwar zum Zeitpunkt der Straftat schuldunfähig war, er aber diese Schuldunfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, um im schuldunfähigen Zustand die Tat begehen zu können, oder zumindest diese Möglichkeit fahrlässig verkannte.

Problemstellung: die Anwendbarkeit von 20, 21 StGB erscheint rechtsmissbräuchlich, da der Zustand (idR BAK) vorsätzlich herbeigeführt wurde. 323a StGB deckelt die Strafmaßnahmen
Lösung:

I. Normale Prüfung des Tatbestandes zB 212 StGB

  • Verneinung der Schuld aus 20 StGB
  • Herleitung der a.l.i.c. mit Ausnahme- oder Ausdehnungstheorie, aber: Verstoß gegen Art. 103 II GG (Wortlaut) thematisieren. Beide Theorien ablehnen, wg 103.

II. Neuer Prüfungsansatz: 212 StGB iVm vorsätzlicher a.l.i.c.
1. Zunächst erörtern ob a.l.i.c. noch herleitbar ist:
hM: Vorverlagerungstheorie (Basis: Lehren von Kausalität und obj. Zurechnung)
aA: Werkzeugtheorie, Basis: 25 I 2. Alt. StGB
2. wenn Herleitung möglich ist (problematisch bei Tätigkeitsdelikten oder eigenhändigen Delikt): sowohl Vorsatz bezüglich TBM als auch Rausch (beide) zum Zeitpunkt des Rauschbeginns.

III. Wenn Voraussetzungen nicht gegeben sind:
neuer Prüfungsansatz: Fahrlässigkeit, wenn der Erfolg unmittelbar fahrlässig herbeigeführt wurde.

IV. Wenn Fahrlässigkeit (Prüfungspunkt III) auch nicht gegeben ist:
Neuer Prüfungsansatz: Fahrlässige Rauschherbeiführung (nach ganz hM nun auch ohne a.l.i.c.)
- Handlung anders als III: Herbeiführung des Rausches als sorgfaltswidrige Ursache eines späteren Erfolges
- entfällt, wenn die fahrlässige Begehung nicht strafbar ist oder beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt

54
Q
  • Schuld -
    Actio libera in causa
    Herleitungen der Theorien
A

I. Ausnahmemodell und Ausdehnungstheorie (beide ablehnen)

Nach dem Ausnahmemodell ist die Tat dem Täter vorzuwerfen, obwohl er diese im Rauschzustand begangen hat. Wer sich gerade im Hinblick auf die Tat seiner Steuerungsfähigkeit beraubt, kann sich nicht mehr auf 20 StGB berufen.

Das Ausdehnungsmodell weitet die Tathandlung auf den Moment des Berauschens aus. Damit ist sowohl die Tat als auch der Rausch tatbestandlich, da das Merkmal “begehen der Tat” aus 20 StGB auch das schuldhafte Vorverhalten umfasst.

Beide Theorien sind streng genommen nicht mit Art. 103 II GG vereinbar. Eine Klarstellung im Gesetz wäre wünschenswert.
Teilweise wird vertreten, dass die a.l.i.c. mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist, der nullum crimen Grundsatz ist umfassend. Eine Bestrafung ist über 323a StGB möglich.

Möglich ist die Vorverlagerung bei vorsätzlich herbeigeführter a.l.i.c.
Der Täter berauscht sich vorsätzlich und hat Vorsatz bezüglich der Tat.

Nach hM Vorverlagerungstheorie auf Basis von Kausalität und objektiver Zurechnung: der Tatvorwurf wird auf die Handlung des Berauschens vorverlagert und nicht auf die unmittelbare Tatausführung.

Nach aA gilt die Werkzeugtheorie, auch hier wird vorverlagert, nur bezieht sie sich auf 25 I 2. Alt. StGB wobei der Täter schon vor der Tat eine Ursache gesetzt hat und sich selber als Werkzeug benutzt um die Tat schuldlos zu begehen. (Möglichst ablehnen)

Beachte: a.l.i.c. Ist nicht möglich bei eigenhändigen oder Tätigkeitsdelikten, insbes. Straßenverkehr

55
Q
  • Schuld -
    Schuldunfähigkeit
    BAK Tabelle
A

0,2 o/oo: absolute Fluguntüchtigkeit für Piloten iSv 315a StGB

0,3 o/oo: Anhaltspunkt für relative Fahruntüchtigkeit iSv 315c, 316, wenn daneben eine weitere, alkoholbedingte Ausfallerscheinung festgestellt wird (Fahrweise/Verhalten).

0,5 o/oo: 24a, 25 I S. 2 StVG - Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot bei Kfz (Auto, Motorrad, Mofas).

1,1 o/oo: absolute Fahruntüchtigkeit iSv 315c, 316 für Kfz.

1,6 o/oo: absolute Fahruntüchtigkeit iSv 315c, 316 für Radfahrer.

Ab 2,0 o/oo: verminderte Schuldfähigkeit (21 StGB), besonders naheliegend bei 2,5 o/oo, maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls.

Zwischen 2,0 und 3,0: Rausch iSv 323a StGB wenn der sichere Bereich des 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) überschritten ist und 20 StGB (absolute Schuldunfähigkeit) nicht mehr ausschließbar ist.

3,0 o/oo: absolute Schuldunfähigkeit, 20 StGB, ist regelmäßig nicht ausgeschlossen und daher in der Klausur zu unterstellen.
Aber in der Klausur beachten: BGH macht sich stark für eine stärkere Einzelfallbetrachtung bei 20, 21 StGB (in Abkehr von wissenschaftlichen Erfahrungswerten).
Bei Klausurhinweisen ist dabei auf Alkoholgewöhnung und Einzelfall zu achten!!!
Außerdem: hM sagt dass bei Delikten mit höherer Hemmschwelle die Grenze nach oben korrigiert wird, etwa auf 3,3 o/oo BAKv

56
Q
  • Irrtumsregeln -
    Übersicht der Irrtümer
  1. Tatbestandsirrtum, 16 StGB
  2. Verbotsirrtum, 17 StGB
  3. Erlaubnistatbestandsirrtum
  4. Erlaubnisirrtum
  5. Entschuldigungstatbestandsirrtum, 35 II StGB
  6. Entschuldigungsirrtum
A
  1. Tatbestandsirrtum, 16 StGB
    Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
    RF: der Täter handelt ohne Vorsatz, lediglich Fahrlässigkeitsprüfung
    (Prüfen innerhalb des subjektiven Tatbestandes)
  2. Verbotsirrtum, 17 StGB
    Irrtum darüber dass die Tat verboten ist. Der Täter kennt die Verbotsnorm nicht.
    RF: wenn der Irrtum unvermeidbar war (nahezu nie) handelt der Täter ohne Schuld.
    (Prüfen innerhalb der Schuld im Rahmen des Unrechtsbewusstseins)
  3. Erlaubnistatbestandsirrtum, 16 StGB analog
    Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde. (zB Putativnotwehr)
    RF (str)
    eingeschränkte Schuldtheorie (hM): der Täter handelt zwar mit Tatbestandsvorsatz aber ohne Schuldvorsatz (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit). Lediglich Fahrlässigkeitsprüfung.
    (Prüfen im Rahmen der Schuldform)
  4. Erlaubnisirrtum, behandeln wie 17 StGB
    Irrtum über das Bestehen oder die rechtliche Grenze eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Der Täter nimmt einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht kennt bzw nicht anerkennt.
    RF: wenn der Irrtum unvermeidbar war (nahezu nie) handelt der Täter ohne Schuld (wie 17 StGB)
    (Prüfen innerhalb der Schuld im Rahmen des Unrechtsbewusstseins)
  5. Entschuldigungstatbestandsirrtum
    Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllen würde.
    RF: der Täter handelt bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ohne Schuld (was nie vorkommt)
    (Prüfen innerhalb der Schuld im Rahmen der Entschuldigungsgründe
  6. Entschuldigungsirrtum
    Irrtum über das bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes. Der Täter nimmt einen Entschuldigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht kennt bzw anerkennt.
    RF: der Irrtum ist unbeachtlich
    (Prüfen innerhalb der Schuld im Rahmen der Entschuldigungsgründe mit der Feststellung dass der Irrtum unbeachtlich ist)
57
Q
  • Irrtumsregeln -
    Irrtümer zur Rechtfertigung
    AT 24
A

Problemstellung: der Täter glaubt irrig, sein Handeln sei gerechtfertigt. Die Folge einer solchen Fehlvorstellung ist str.

I. Vorsatztheorie (zT auch modifizierte ~)
Das Bewusstsein der Sozialschädlichkeit gehört zum subjektiven Tatbestand. Irrt der Täter daher über das “gerechtfertigt sein” greift 16 I S. 1 StGB, dann wie Tatumstandsirrtum (in der Klausur nicht vertretbar)

II. Schuldtheorie (ganz hM)
Die Unrechtseinsicht und damit auch die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit gehört grds zur Schuld. Irrtümer fallen daher unter 17 StGB (arg. pro: Wortlaut von 17 in der jetzigen Form, dh gesetzgeberischer Wille)

  1. Strenge Schuldtheorie (zT)
    Die Anwendung von 17 StGB erfolgt ohne Ausnahmen
  2. eingeschränkte Schuldtheorie (hM)
    Es erfolgt eine Differenzierung nach Art der Fehlvorstellung:

Erlaubnisirrtum:

  • konstruiert sich der Täter eine nicht existierende RF-Norm oder überdehnt er eine bestehende, so greift 17 StGB (sog. Erlaubnisirrtum).
    Ein Streitentscheid zur strengen Schuldtheorie ist nicht erforderlich.

Erlaubnistatbestandsirrtum:

  • stellt sich der Täter hingegen Umstände vor, die ihn auf der Basis bestehender RF-Normen rechtfertigen würden, greift 16 I analog (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum)
    aA Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, die 16 StGB direkt anwendet

Str. Bleibt weiterhin ob dies eine Frage der Rechtswidrigkeit (Unrechtsvorsatz) oder der Schuld (Vorsatzschuld) ist.

hM: Vorsatzschuld, sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Hierbei bleibt die Teilnahme möglich, deshalb ist dieser Theorie zu folgen.

59
Q
  • Irrtumsregeln -
    Tatumstandsirrtum
  • 16 I S. 1 StGB -
    AT 23
A

Ein Irrtum ist die Nichtübereinstimmung zwischen Tätervorstellung und Wirklichkeit.
Da grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (15 StGB) verlangt 16 I S. 1 StGB, dass der Täter die Umstände des gesetzlichen Tatbestandes kennt (wobei Eventualvorsatz ausreicht). Welche Umstände dies sind, ist vom jeweiligen TB-Merkmal abhängig:

I. Zumindest Faktenkenntnis (dh Tatsachen) …

  • … Ist bei jeder Art von TBM erforderlich, auch bzgl vorsatzbedürftiger AT-Besonderheiten (zB Garantenstellung, Verursachungsbeitrag bei 25 II StGB etc.) und auch bei rein deskriptiven TB Merkmalen.
  • auch die wesentlichen Umstände eines Kausalverlaufes müssen erkannt werden. Wenn dies nicht zutrifft, dann aberratio ictus.
  • ist eine Tatsache tatbestandlich nicht relevant, dann ist auch ein diesbezüglicher Irrtum für den Vorsatz ohne Bedeutung (Typ. Fall: error in persona vel objecto)

II. Bedeutungskenntnis
Ist nach hM in Form einer laienhaften Wertung (Parallelwertung in der Laiensphäre) bei normativ geprägten TBM und AT-Besonderheiten (zB 25 I 2. Alt;13 StGB) erforderlich.

III. Weitere Rechtskenntnisse oder eine korrekte Subsumption ist dem entgegen im Rahmen von 16 I S. 1 StGB ohne Bedeutung.

IV. 16 I S. 2 StGB ermöglicht Strafe wegen Fahrlässigkeit

61
Q
  • Irrtumsregeln -
    Sonderformen des Tatbestandsirrtums
    16 StGB
A
  1. Subsumtionsirrtum
    Irrtum bei dem sich der Täter im Rahmen von deskriptiv geprägten Tatbestandsmerkmalen über den Sinngehalt der einzelnen Merkmale irrt, dh darüber was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Tatbestandsmerkmal erfassen wollte.
    RF: da der Täter sich nicht über Tatumstände sondern über die rechtliche Bewertung irrt, ist dieser Irrtum unbeachtlich.
  2. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
    Irrtum, bei dem sich der Täter im Rahmen von normativen Tatbestandsmerkmalen über den Bedeutungsinhalt des einzelnen Merkmals irrt.
    RF: Parallelwertung in der Laiensphäre - ist der Irrtum nachvollziehbar kann hier ausnahmsweise ein Irrtum angenommen werden, auch wenn der Täter über die rechtliche Bewertung irrt.
  3. Irrtum über den Kausalverlauf
    Irrtum, bei dem sich der Täter über die Art und Weise der Herbeiführung eines an sich angestrebten Erfolges irrt.

RF: falls kein atypischer Kausalverlauf besteht schließt dieser Irrtum den Vorsatz aus, wenn eine wesentliche Abweichung vorliegt.
Diese liegt vor, wenn sich die Abweichung nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren hält und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Einzelfall.

  1. error in persona vel objecto
    Irrtum, bei dem der Täter zwar die anvisierte Person/das Objekt verletzt, jedoch eigentlich eine andere Person/Objekt verletzen wollte.
    RF:
    - sind beide Objekte gleichwertig, ist der Irrtum bloßer Motivirrtum und unbeachtlich.
    - sind sie nicht gleichwertig, liegt ein Versuch vor hinsichtlich des gewollten Ziels und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Ziels vor.
  2. aberratio ictus
    Irrtum bei dem der Täter nicht die anvisierte Person/das Objekt sondern ein anderes trifft. (Danebenschießen, Fehlgehen der Tat)
    RF: nach hM liegt ein Versuch hinsichtlich des anvisierten Ziels und eine Fahrlässigkeitstat hinsichtlich des getroffenen Ziels vor.
63
Q
  • Irrtumsregeln -
    Verbotsirrtum
  • 17 StGB -
    AT 25
A

Problemstellung: Täter irrt bei Kenntnis des Sachverhalts und Bejahung des TB-Vorsatzes nur über das Verbotensein seines Tuns

I. Prüfung, ob Unrechtseinsicht fehlt (17 S. 1 StGB)
Vorhanden sein der Erkenntnis, dass die Tat gegen die verbindliche materielle Werteordnung des Rechts verstößt und damit rechtlich verboten ist.
Hält der Täter sein Tun für erlaubt, fehlt die Unrechtseinsicht.
Subsumption unter einzelne Normen oder konkretes Strafbarkeitsbewusstsein sind nicht erforderlich.

  • wenn Unrechtseinsicht vorhanden ist, dann ist eine gleichwohl gegebene Fehlvorstellung des Täters ohne materiell-strafrechtliche Bedeutung.
  • wenn Unrechtseinsicht nicht vorhanden ist, dann…

II. Prüfung, ob Irrtum vermeidbar war (17 S. 2 StGB)

Unvermeidbarkeit liegt nur vor, wenn der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und Quellen sowie seiner sittlichen Wertvorstellung bei Anspannung seines Gewissens nicht zur Unrechtseinsicht hätte kommen können.

In der Klausur: idR Vermeidbarkeit annehmen, außer der Täter ist im besonderen Maße intellektuell eingeschränkt.

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Q
  • Irrtumsregeln -
    Erlaubnistatbestandsirrtum vs Erlaubnisirrtum
    Dogmatik
A

Der Täter irrt über das Vorliegen einer Rechtfertigungslage oder über das Eingreifen bzw die Reichweite von Rechtfertigungsgründen.

Dogmatik:
1. Vorsatztheorie: das Unrechtsbewusstsein stellt einen Bestandteil des Vorsatzes dar.
Der Vorsatz besteht aus: Tatbestandsvorsatz (Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung) und Unrechtsbewusstsein (Kenntnis der Rechtswidrigkeit).

  • jeder relevante Irrtum, egal in welcher Form, beseitigt den Vorsatz
  • es findet keine Trennung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum statt
  • auch der vermeidbare Verbotsirrtum wird um Vorsatzausschluss
  1. Schuldtheorie: Grundlage von 16, 17 StGB
    Das Unrechtsbewusstsein ist ein eigenständiger Bestandteil der Schuld und somit vom Tatbestandsvorsatz zu unterscheiden. Es ist also möglich, dass der Täter vorsätzlich handelt und doch das Unrecht der Tat nicht kennt.
  • fehlendes Unrechtsbewusstsein kann somit zwar die Schuld aber nicht den Vorsatz beseitigen.
  • jeder relevante Irrtum über das Verbotensein der Tat (unvermeidbarer Verbotsirrtum) schließt lediglich das Unrechtsbewusstsein, nicht aber den Vorsatz aus.
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Q
  • Irrtumsregeln -
    Erlaubnis-
    tatbestandsirrtum
A

Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde.

Beispiel: Putativnotwehr, dh der Täter erschießt einen Menschen weil er annimmt dieser würde ihn angreifen. Er glaubt es läge eine Notwehrsituation vor, die sein Handeln rechtfertigt.

Die Behandlung ist umstritten

  1. eingeschränkte Schuldtheorie (hM): Anwendung von 16 I StGB analog.
    - der gesamte Vorsatz entfällt, Teilnahme ist daher nicht möglich
    - der Schuldvorsatz entfällt, der Tatbestandsvorsatz bleibt bestehen, Teilnahme daher möglich
  2. rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie (BGH): Anwendung von den Rechtsfolgen des 16 StGB.
    - der Vorsatz bleibt bestehend
    - der Täter wird in den Rechtsfolgen behandelt als sei 16 StGB anwendbar.
  3. strenge Schuldtheorie: Anwendung des 17 StGB, da lediglich das Unrechtsbewusstsein fehlt
  4. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Anwendung von 16 StGB direkt.
  5. modifizierte Vorsatztheorie: da das Unrechtsbewusstsein Bestandteil des Vorsatzes ist, entfällt der Vorsatz.

Einordnen: je nach Theorie, nach hM innerhalb der Schuld im Rahmen der Schuldform (Schuldvorsatz als Element der Schuld)

67
Q
  • Irrtumsregeln -

Der Erlaubnisirrtum

A

Irrtum über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Der Täter nimmt einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung nicht anerkennt.

Beispiel:

  • der Täter tötet einen Menschen, weil er glaubt die aktive Sterbehilfe sei anerkannt gerechtfertigt.
  • der Täter tötet einen Menschen auf der Flucht, weil er glaubt auch Tötung sei vom Festnahmerecht nach 127 StPO gedeckt.

RF: Behandlung nach 17 StGB (wie ein Verbotsirrtum)
Einordnen innerhalb der Schuld, im Rahmen des Unrechtsbewusstseins

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Q

Konkurrenzen

AT 26

A

Konkurrenzen haben Bedeutung für den Schuldspruch und die Strafzumessung (52, 53, 54 StGB). Sie haben Ordnungs-, Klarstellungs-, und Bereinigungsfunktion.

I. Schritt (erfolgt noch direkt am Delikt, gehört streng genommen nicht zur Kausalitätsprüfung)
Liegen keine Mehrheiten von Delikten vor sondern nur scheinbar eine Mehrheit von Gesetzesverletzungen? zB bei Dauerdelikten (zB 239 StGB) oder mehraktiges Delikt (249, 267 I 1. o. 3. Mod)

II. Schritt (Konkurrenzen)
1. Überschneiden sich mehrere TB bei natürlicher Betrachtung? (1 Handlung aber 2 Erfolge, ggf auch ein natürliche Handlungseinheit, bei zeitlich/historisch zusammenhängender Ablauf)

  1. Überschneiden sich mehrere TB bei juristischer Betrachtung? (zB bei Schnittmengen mit mehraktigem Delikt, Dauerdelikt, ggf Verklammerung über eine Brückennorm)

III. Schritt
1. wenn Überschneidung gem II. vorliegt, liegt Handlungseinheit vor. Normatives Stufenverhältnis (= Gesetzeskonkurrenz),
wenn Spezialität, Subsidiarität oder Konsumption.

  1. wenn keine Überschneidungen gem II. vorliegen, liegt Handlungsmehrheit vor. Normatives Stufenverhältnis (= Gesetzeskonkurrenz) wenn mitbestrafte Vor- bzw Nachtat.

IV. Schritt
Liegt keine Gesetzeskonkurrenz gem III. vor, dann stehen TB im Tateinheit gem 52 StGB (wenn Fall III 1.) oder Tatmehrheit gem 53 (wenn Fall III 2.)

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Q

Konkurrenzen

Übersicht

A
  1. Tateinheit = Idealkonkurrenz, 52 StGB
    Durch eine Handlung werden mehrere Straftatbestände erfüllt, die alle im Schuldspruch auftauchen. Es wird hier jedoch nur auf eine Strafe erkannt. Diese ergibt sich aus de, Tatbestand des Deliktes, welches die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip).
  2. Tatmehrheit = Realkokurrrenz, 53 StGB
    Durch mehrere Handlungen werden mehrere Straftatbestände erfüllt, die alle im Schuldspruch auftauchen. Es wird für jede Straftat eine Einzelstrafe ermittelt. Danach wird eine Gesamtstrafe gebildet (54 StGB). Diese ergibt sich aus einer angemessenen Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Einzelstrafe. Dabei darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden (Asperationsprinzip).

Prüfung:

  1. liegen eine oder mehrere Handlungen im Rechtssinne vor (beachte Fälle unechter Konkurrenz)
  2. soll unter Berücksichtigung des Unwertgehaltes der verwirklichten Tat…

… Wegen mehreren Straftaten verurteilt werden?
Wenn die verwirklichten Taten nichts miteinander zu tun haben, sich gegen verschiedene Rechtsgüter oder Rechtsgutträger richten.

… Oder soll wegen einer Straftat verurteilt werden?
Wenn der Unrechtsgehalt eines Tatbestandes bereits vollständig in einem anderen enthalten oder zumindest vollständig mit der Bestrafung aus diesem Tatbestand abgegolten ist.