Strafrecht AT Flashcards
Verfassungsrechtliche Grundsätze im Strafrecht
I. keine Strafe ohne Gesetz: nullum crimen, nulla poena sine lege (Art. 103 II GG, 1 StGB, Art. 7 EMRK)
- Unzulässigkeit von Gewohnheitsrecht - nulla poena sine lege scripta
- Bestimmtheitsgrundsatz - nulla poena sine lege certa
- Rückwirkungsverbot - nulla poena sine lege praevia
- Analogieverbot - nulla poena sine lege stricta
II. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG)
III. Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 III GG) - ne bis in idem
IV. Schuldprinzip - nulla poena sine culpa
V. In dubio pro Reo Grundsatz
VI. Recht auf faires Strafverfahren - fair-trial Grundsatz
Die Straftheorien
I. Die absolute Theorie (Kant und Hegel)
Die Strafe ist absolut und unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen. Sie wirkt rein repressiv und dient allein dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren.
- Vergeltungstheorie: die Strafe wird alleine der Vergeltung wegen verhängt und dient keinen praktischen Zwecken.
- Sühnetheorie: die Strafe soll dazu dienen, dass sich der Täter mit der Rechtsordnung versöhnt, die Tat sühnt.
II. Die relative Strafzwecktheorie
Strafe ist nicht absolut, sondern verfolgt einen bestimmten Zweck. Dieser liegt nicht in repressiver sondern präventiver Ausrichtung. Der Hauptzweck von Strafe liegt am Ende darin künftige Strafen zu verhindern.
- Generalprävention (Feuerbach):
entscheidend ist die Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit
- positive Generalprävention: Strafe dient dazu, das Rechtsbewusstsein und das Vertrauen der Allgemeinheit zu stärken. In einer Gesellschaft welche Täter bestraft werden sich die übrigen Mitglieder wohl fühlen und selbst die Gesetze einhalten.
- negative Generalprävention: Strafe dient dazu, andere künftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Nur wenn begangenes Unrecht bestraft wird, lassen sich die anderen Mitglieder der Gesellschaft motivieren die Gesetze einzuhalten. - die Spezialprävention (Franz von Liszt): entscheidend ist die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen. Der Täter muss als zentrale Gestalt der Straftat im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.
- positive Spezialprävention: die Strafe soll zur Besserung des Täters führen und ihn appellieren fortan ein tat und straffreies Leben zu führen.
- negative Spezialprävention: die Strafe soll die Gesellschaft vor dem Täter beschützen.
III. Vereinigungstheorien: diverse Kombinationen der Theorien.
- Kausalitätstheorien -
1. Äquivalenztheorie
2. Adäquanztheorie
3. Relevanztheorie
4. Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
- Äquivalenztheorie: Die conditio sine qua non Formel:
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei sollen alle Bedingungen gleichwertig sein.
Umgekehrte c.s.q.n. Formel:
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- Adäquanztheorie:
Ursächlich ist nur die tabtbestandsadäquate Bedingung. Dabei ist darauf abzustellen, ob der verursachte Erfolg bei Vornahme der Handlung bis zu einem gewissen Grad wahrscheinlich war, oder nicht.
Adäquanz = angemessen
- Relevanztheorie
Ursächlich ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele UND bei der der Erfolg nach strafrechtlichen Kriterien auch zugerechnet werden kann, dh strafrechtlich relevant ist. - Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung:
Ursächlich ist eine Bedingung dann, wenn sie aufgrund einer gesetzmäßigen Beziehung im konkreten Fall tatsächlich wirksam geworden ist. Abzustellen ist dabei darauf, ob Handlung und Erfolg nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendigerweise verbunden sind.
- Kausalitätsformen -
1. Alternative Kausalität (Mehrfachkausalität)
2. Kumulative Kausalität
3. Hypothetische Kausalität
4. Überholende Kausalität (Abgebrochene)
- Alternative Kausalität
Mehrere von einander unabhängige Bedingungen fallen zeitlich zusammen und jede hätte für sich alleine ausgereicht den Erfolg herbeizuführen.
RF: bei mehreren Bedingungen die zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, ist jede Bedingung für sich alleine für den Erfolg ursächlich. - kumulative Kausalität
Mehrere unabhängig von einander gesetzte Bedingungen fallen zusammen, sind aber nicht für sich alleine sondern nur gemeinsam in der Lage den Erfolg herbeizuführen.
RF: jede der Handlungen ist für den Erfolg kausal, da keine hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Aber die objektive Zurechnung entfällt. - hypothetische Kausalität
Eine Bedingung führt zwar zum Erfolg, eine andere Bedingung hätte aber wenig später mit Sicherheit zum selben Erfolg geführt.
RF: Kausalität der ersten Bedingung liegt vor, da Reserveursachen unbeachtlich sind. - überholende Kausalität
Eine bereits gesetzte Bedingung hätte zwar zum Erfolg geführt, bevor dies eintreten kann führt jedoch eine andere Bedingung den Erfolg herbei.
RF: nur die zweite Bedingung ist für den konkreten Erfolgseintritt kausal. Das setzen der ersten Bedingung führt zur Versuchsstrafbarkeit, außer die zweite Bedingung knüpft an die erste Bedingung an indem sie die geschaffene Situation ausnutzt.
- Vorsatzarten -
1. dolus directus 1. Grad
2. dolus directus 2. Grad
3. dolus eventualis
- Dolus directus 1. Grad (Absicht)
Überwiegendes Willenselement
Dem Täter kommt es drauf an den Erfolg herbeizuführen. - dolus directus 2. Grad (direkter Vorsatz)
Überwiegendes Wissenselement
Der Täter sieht die Verwirklichung des Tatbestandes als sicher Voraus. Dabei kann ihm der Eintritt des Erfolgs sogar unerwünscht sein. - dolus eventualis
Der Täter hält den Erfolg für möglich, nimmt diesen billigend in Kauf/findet sich damit ab.
Beendigung
Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium genannt, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung.
Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt (§ 78a StGB).
Vollendung
Als Vollendung wird im Strafrecht das Deliktsstadium bezeichnet, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind.
Abzugrenzen hiervon ist einerseits der Versuch, andererseits die Beendigung. Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht.
Vorsätzliches Erfolgs/Begehungsdelikt
AT 01
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a. Erfolg (ggf. weitere Umstände wie Täterqualifikation)
b. Handlung (ggf. Abgrenzung aktives Tun/Unterlassen; besondere Handlungsmodalitäten)
c. Kausalität (hM c.s.q.n.)
d. Objektive Zurechnung - Subjektiver Tatbestand
a. Allgemeiner Tatbestandsvorsatz
- dolus eventualis, wenn keine besonderen Anforderungen im TB genannt, zB wissentlich
- Vorsatz muss alle AT und BT Merkmale erfassen
b. Sonstige deliktsspezifische subj. TB Merkmale (zB Absichten)
c. Kein Tatbestandsirrtum nach 16 StGB (beseitigt Vorsatz)
3. ggf. Tatbestandsannex: obj. Bedeutung der Strafbarkeit
II. Rechtswidrigkeit
Durch die Verwirklichung des Tatbestands wird die Rechtswidrigkeit indiziert, Ausnahmen gelten bei offenen Tatbeständen, Prüfung nur wenn Rechtfertigung möglich
Objektive Rechtfertigungsgründe
- Notwehr
- rechtfertigender Notstand
- Einwilligung bzw mutmaßliche
- Festnahmerecht: 127 StPO
- zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe: 227, 228, 229, 859, 904 BGB
Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis des Rechtfertigungsgrunds und Handeln aufgrunddessen
Bei fehlen: BGH: vollendetes Delikt, aA: Versuchsstrafbarkeit
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit: 19, 20, 21 StGB
- Schuldvorsatz bzw Vorsatzschuld, durch den Tatbestandsvorsatz als subjektives TBM indiziert
Ausnahme: Erlaubnistatbestandsirrtum (ü. Vorliegen einer RF Situation) - Unrechtsbewusstsein / Irrtümer:
- unvermeidbarer Verbotsirrtum, 17 StGB und
- Erlaubnisirrtum (über die Existenz o. rechtliche Grenze eines Rechtfertigungsgrunds) - Fehlen von Entschuldigungsgründen:
- Notwehrexzess, 33 StGB (str.),
- entschuldigender Notstand, 35 StGB,
- Unzumutbarkeit normgerechten Handelns,
- Handeln aufgrund für verbindlich gehaltenen dienstlichen Befehls
IV. Persönliche Strafausschließungs- bzw aufhebungsgründe (nur bei Veranlassung)
zB. Rücktritt, tätige Reue. Beachte 28 II StGB
V. Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw Hindernisse (nur bei Veranlassung)
zB Strafantrag, bzw Verjährung, Immunitäten
VI. Strafzumessung (nur bei Veranlassung)
zB Regelbeispielek
- Fahrlässigkeit -
Übersicht
- nur strafbar wenn ausdrücklich normiert
- keine gesetzliche Definition im StGB, vgl. 276 BGB
- kein fahrlässiger Versuch
- Teilnahme ist ausgeschlossen (kein vorsätzliches Bestimmen/Fördern)
- keine Mittäterschaft mangels bewusstem oder gewollten Zusammenwirkens, Nebentäterschaft ist hingegen möglich
- möglich ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Unterlassen
Unbewusste Fahrlässigkeit: der Täter lässt diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und verwirklicht infolgedessen den Tatbestand ohne dies zu erkennen.
Bewusste Fahrlässigkeit: der Täter hält es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf, dass der TB nicht verwirklicht werde.
Fahrlässiges Erfolgsdelikt
AT 02
I. Tatbestand
- Erfolg
- Handlung
- Kausalität
- objektive …
- Sorgfaltspflichtverletzung (Maßstab rein objektiv: vorrangig geschriebenes Recht, ansonsten ungeschriebene Gebote)
- Voraussehbarkeit (gegeben, wenn der Erfolg nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit)
- objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
Gerade die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss für den Erfolgseintritt ursächlich sein.
Besondere Bedeutung:
- Schutzzweck der Norm (die den Sorgfaltsverstoß begründet hat)
- Rechtmäßiges Alternativverhalten (Ansatz: war der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar (hM); aA: Risikoerhöhungslehre)
- beachte auch: Selbstgefährdung des Opfers, eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter.
II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. allgemeine Schuldprüfung 2. subjektive - Sorgfaltspflichtverletzung - Voraussehbarkeit (Feststellung ob die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt individuell möglich war, dh. subjektiv vorhersehbar und vermeidbar)
Fahrlässigkeitsschuld liegt vor, wenn der Täter eine besonders sorglose oder nachlässige Einstellung gegenüber der Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung besitzt.
Maßstab sind persönliche Fähigkeiten des Täters. Aber: Täter muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen um objektiven Ansprüchen zu genügen (Fahrlässigkeitsschuld).
Objektive Zurechnung nach hL
AT 03
Teil 1
Die ~ betrifft die Frage ob ein tatbestandlicher Erfolg auch normativ als das Werk des Täters anerkannt werden kann.
Die Zurechnung schränkt bereits objektiv die ausufernde Haftung des Täters ein (auf Grundlage der Äquivalenztheorie).
Objektiv zurechenbar ist das für den Erfolg ursächliche Verhalten, wenn ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen wurde, welches sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
I. Rechtlich relevantes Risiko
Lag möglicherweise kein rechtlich relevantes Risiko vor?
- Sozialadäquanz / erlaubtes Risiko:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das sich noch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hält und daher als sozialadäquat anzusehen ist.
- Risikoverringerung:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einer Verhaltensweise entspringt, durch die eine drohende Rechtsgutverletzung vermindert wird, auch wenn der Erfolg auf das Verhalten des Handelnden zurückzuführen ist. Abgrenzen: Risikoverlagerung (Schaffung einer neuen Gefahrenquelle)
Oder, falls ein rechtlich relevantes Risiko angenommen wird:
Prüfen ob sich dieses Risiko auch im konkreten Erfolg realisiert hat.
Objektive Zurechnung
Teil 2
Risikozusammenhang
II. Der sog. Risikozusammenhang liegt nicht vor, bei
- Schutzzweck der Norm:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das zwar an sich pflichtwidrig ist, jedoch die angewandte Norm andere Erfolge verhindern will als denjenigen der tatsächlich eingetreten ist.
- atypischer Kausalverlauf:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar auf einer rechtlich missbilligten Gefahr beruht, aber völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar durch pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde, der aber auch eingetreten wäre wenn der Täter pflichtgemäß gehandelt hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).
- Freiverantwortliche Selbstschädigung d. Opfers:
nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das erst zusammen mit einer eigenverantwortlichen, gewollten Selbstgefährdung des Opfers diesen tatbestandlicher Erfolg verwirklicht. Die Mitwirkung des Täters darf sich hierbei nur auf Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung beziehen.
- Dazwischentreten Dritter:
Nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der aus einem Verhalten entspringt, das zwar ein relevantes Risiko erschafft, bei dem der Erfolg aber erst dadurch eintritt, dass ein Dritter vollverantwortlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet hat, die sich dann alleine im konkreten Erfolg realisiert hat.
- Unterlassungsdelikte -
Definition: echtes und unechtes Unterlassen
Echtes Unterlassen: Delikte, bei denen eine Unterlassung unmittelbar tatbestandsmäßig ist. Die Voraussetzungen unter denen ein Unterlassen strafbar ist, werden in einem eigenen Tatbestand umschrieben.
Beispiele: 323c, 138, 266 StGB
Unechtes Unterlassen: Delikte, welche dadurch dass der tatbestandsmäßigen Erfolg durch Unterlassen nicht verhindert wird im Wege der Analogie zu Begehungsdelikten gemäß 13 StGB in Garantenstellung erfüllt werden.
- Unterlassungsdelikte -
Abgrenzung: Tun und Unterlassen
Im Zweifelsfall wird eine Abgrenzung danach vorgenommen, worin bei normativer Betrachtung und Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit liegt. Einzelfallbetrachtung.
Bei Gleichrangigkeit wird ein aktives Tun angenommen.
- Unterlassen -
Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt - 13 StGB -
AT 04
I. Tatbestand
- objektiver Tatbestand
a. Erfolg
b. Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung
aa) hier Abgrenzung aktives Tun/Unterlassen (hM: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; aA positiver Energieeinsatz)
bb) Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung: objektive oder individuelle Unmöglichkeit
cc) Erforderlichkeit der Handlung: fehlt nur bei anderer vorrangigen Rettungspflicht.
dd) Zumutbarkeit der Handlung: ernsthafte Gefahr für den Retter.
c. Hypothetische Kausalität nach umgekehrten c.s.q.n. Formel (hM):
Bei Hinzudenken der rechtlich gebotenen aber unterlassenen Handlung wäre Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen.
(aA: Risikoverringerung reicht aus)
d. Garantenstellung
- Beschützer/ObhutsG: Gesetz, natürliche Verbundenheit, enge Gemeinschaftsbeziehung (Gefahrgemeinschaft, Lebenspartnerschaft) tatsächliche Gewährübernahme
- Überwachungs/SicherungsG: Gesetz, Beherrschung von Gefahrenquellen, Ingerenz, Beaufsichtigungspflicht, Inverkehrbringen gefährlicher Produkte
e. Objektive Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg.
f. Entsprechensklausel, 13 I 2. HS StGB:
Es muss festgestellt werden, ob das Unterlassen der Erfolgsabwendung wertungsgemäß der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht. (In der Regel ist dies der Fall, Ausnahmen beim verhaltensgebundenen Delikt. Problematisch bei besonderem Unwert der aktiven Tathandlung)
- subjektiver Tatbestand
a. Allgemeiner Tatbestandsvorsatz, dolus eventualis muss sich auf alle Besonderheiten des Unterlassungsdelikts, insbes. Garantenstellung, beziehen.
b. Sonstige spezifische TBM, zB Absichten
II. Rechtswidrigkeit
Indiziert, fällt weg bei rechtfertigender Pflichtenkollision
III. Schuld
- Unterlassen-
Fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt - 13 StGB -
AT 05
I. Tatbestand
- Erfolg
- Unterlassen
- Kausalität nach der umgekehrten c.s.q.n. Formel
- objektive …
a. Sorgfaltspflichtverletzung, wenn Täter
- Garantenstellung inne hat und
- der aus der G-Stellung ergebenden Handlungspflicht nicht nachkommt
b. Voraussehbarkeit - Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
- Entsprechensklausel
II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. grundsätzlich allg. Regeln 2. subjektive - Sorgfaltspflichtverletzung und - Voraussehbarkeit
- Unterlassen -
Vorsätzliches echtes Unterlassungsdelikt
AT 06
I. Tatbestand
- objektiver Tatbestand
a. Vorliegen der TB-Situation, die eine konkrete Handlungspflicht begründen soll (zB hilflose Lage und Obhuts- u. Beistandspflicht bei 221 I Nr. 2 StGB, Unglücksfall bei 323c StGB)
b. Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung (zB im Stich lassen bei 221 I Nr. 2 StGB)
c. ggf. weitere TB Voraussetzungen (konkreter Gefahr bei 221 I Nr. 2 StGB, Ablauf der Wartefrist in 142 II Nr. 1 StGB) - subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit (indiziert)
III. Schuld
1. allgemeine Schuldprüfung
2. als Entschuldigungsgrund insbesondere Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens beachten, sofern nicht bereits Element des TB (zB in 323c StGB)
Erfolgsqualifiziertes Delikt
- 18 StGB -
AT 07
I. Tatbestand
- Verwirklichung des GTB
str. ob auch Versuch ausreicht (hM +) - Erfolgsqualifikation
a. Eintritt der schweren Folge
b. Kausalität zw. GTB und EQ Folge (c.s.q.n.)
c. Wenigstens Fahrlässigkeit (18 StGB)
- obj. Sorgfaltspflichtverletzung ist durch die Verwirklichung des GTB indiziert
- obj. Voraussehbarkeit:
einige EQ verlangen hier Leichtfertigkeit (dh grobe Fahrlässigkeit), zB 251
d. GTB spezifischer Gefahrzusammenhang
aa) allgemeine obj. Zurechnungsvoraussetzungen
Unerlaubtes Risiko hat sich im Erfolg realisiert.
bb) Realisierung der dem GTB spezifisch anhaftenden Gefahr.
(hM: Gefahr der Tathandlung reicht aus, daher auch beim Versuch des GTB EQ möglich)
II. Rechtswidrigkeit, indiziert
III. Schuld
- allgemeine Schuldprüfung
- hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeitsschuld (Subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Voraussehbarkeit)
- Versuch -
Übersicht der Sonderformen
Erklärung zum Strafgrund
22 StGB
Nach der in 22 StGB gesetzlich verankerten subjektiv-objektiven Versuchstheorie leitet sich der Strafgrund des Versuchs sowohl aus der betätigten rechtsfeindlichen Gewinnung des Täters als auch aus dem rechtserschütternden Eindruck ab, den sein Verhalten nach außen macht und der dazu geeignet ist, das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu beeinträchtigen und den Rechtsfrieden zu gefährden.
Sonderformen:
- der untaugliche Versuch, umgekehrter Tatbestandsirrtum
(strafbar “nach seinen Vorstellungen” 22, 23 III StGB)
Unter den gegebenen Umständen ist entgegen der Vorstellung des Täters der Tatbestand nicht zur Verwirklichung gekommen, weil das tatsächliche Handeln des Täters nicht zum vorgestellten Erfolg führen kann (aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen).
Diese Untauglichkeit kann sich auf das Tatobjekt beziehen (Verwechslung Hund/Mensch) oder auf das Tatsubjekt (Täter hält sich für Amtsträger) oder auf das Tatmittel (keine Kugel mehr im Lauf).
RF: wegen des rechtsfeindlichen Willens strafbar. Umgekehrter Tatbestandsirrtum, der den Tatvorsatz nicht entfallen lässt, weil der Täter sich eine Sachlage vorstellt, die bei tatsächlichem vorliegen einen Straftatbestand erfüllen würde.
- grob unverständiger Versuch, 23 iii - Trottelprivileg
Ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter die Unmöglichkeit der Versuchsverwirklichung aus grobem Unverstand verkennt, weil er offenkundig völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen zugrunde legt.
RF: Strafbarkeit als untauglicher Versuch, fakultative Strafmilderung oder Absehen von Strafe nach 23 III StGB möglich.
- der abergläubische/irreale Versuch
Versuch bei dem der Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender oder wissenschaftlich nicht nachweisbarer magischer Kräfte oder nicht menschlich verfügbarer bzw. beherrschbarer Fähigkeiten vertraut (zB Hexerei).
RF: Straflos wegen fehlender Kausalität bei tatsächlichen Eintritt des Erfolgs.
- das Wahndelikt, umgekehrter Verbotsirrtum
Irrige Annahme des Täters, sein in tatsächlicher Hinsicht vollständig und richtig erkanntes Verhalten würde einen Straftatbestand erfüllen.
- Straftatbestand der nur in seiner Einbildung existiert
- Überdehnung eines bestehenden Straftatbestandes durch falsche rechtliche Wertung
RF: Straflos, weil erlaubtes Verhalten nicht dadurch strafbar werden kann, dass sich ein Mensch die Strafbarkeit vorstellt.
- erfolgsqualifizierter Versuch
Versuch bei dem bereits durch den Versuch des Grunddelikts eine schwere Folge herbeigeführt wird. Sehr str. - Versuch einer EQ
Versuch bei dem neben dem Grunddelikt auch die schwere Folge vom Vorsatz des Täters voll umfasst wird, obwohl hier an sich lediglich Fahrlässigkeit erforderlich wäre. RF: Versuchsstrafbarkeit
- Versuch -
Prüfungsschema - 22, 23 StGB -
AT 08
Vorprüfung:
1. Vorliegen einer Handlung des Täters
- Nichtvollendung (nicht oder nicht vollständig verwirklicht) des TB aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
- Strafbarkeit des Versuchs gem 23 I, III StGB
a) Vorliegen eines Verbrechens 12 I StGB
Oder
b) ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit im Gesetz bei Vorliegen eines Vergehens 12 II StGB
Beachte: bei Selbstständigen Qualifikationen/Privilegierungen richtet sich die Einordnung nach dieser Vorschrift, bei besonders schweren/minder schweren Fällen nach dem Grunddelikt 12 III StGB.)
~*~
I. Tatbestand
- Tatentschluss (subjektiv)
a) es muss der komplette subjektive TB des jeweiligen Delikts vorliegen:
(TB-Vorsatz zzgl. besonderer subjektiver TBM), und auch komplette subjektive Subsumtion unter den Tatbestand, die bei Vollendung im objektiven Tatbestand stattfindet.
b) Täter hat den Entschluss schon gefasst (unbedingter Handlungswille) und ist nicht nur tatgeneigt
c) stellt sich der Täter keine Tatumstände einer Norm, sondern lediglich die Strafbarkeit als solche vor, ist ein strafloses Wahndelikt gegeben.
~*~
- Tatansatz - unmittelbares Ansetzen (objektiv)
a) 22 StGB: nach Vorstellung des Täters wird die “Schwelle zum jetzt geht’s los” überschritten
Indizien:
- unmittelbare Rechtsgutgefährdung,
- keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich,
- Aufgabe der Geschehensherrschaft (Besonderheiten bei Unterlassen, Mittäterschaft und Mittelbarer Täterschaft)
b) objektive Erfolgstauglichkeit ist nicht erforderlich, auch der untaugliche Versuch ist strafbar, vgl. 23 III StGB
II. Rechtswidrigkeit, indiziert
III. Schuld
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund:
Rücktritt gem 24 I und II StGB
- Versuch -
Unmittelbares Ansetzen
Die Versuchsstadien
- Entschlussstadium:
nach außen nicht erkennbarer Entschluss, eine bestimmte Straftat verwirklichen zu wollen, straflos.
- Vorbereitungsstadium:
nach außen erkennbare Handlungen, die der Vorbereitung der Straftat dienen, ohne dass die Rechtsgutgefährdung unmittelbar bevorsteht.
Straflos, aber beachte 30 II, 83, 149, 234a II StGB
- unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung:
Zeitpunkt zu dem der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt geht’s los” überschreitet und objektiv eine Rechtsgutsgefährdung oder Verletzung unmittelbar bevorsteht.
ZB dann wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht.
Unproblematisch, wenn der Täter beginnt, Merkmale des objektiven Tatbestandes zu verwirklichen.
RF: Eintritt in das Versuchsstadium, Strafbarkeit nach 22, 23 StGB
***
- Vollendung des Delikts:
Zeitpunkt zu dem der gesetzliche Tatbestand formell verwirklicht wurde. Nach Vollendung ist keine Versuchsstrafbarkeit und auch kein Rücktritt mehr möglich, sondern nur noch Strafbarkeit aus Vollendung und tätige Reue.
- Beendigung des Delikts:
Zeitpunkt zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist, zB die “Beute gesichert ist”. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich, nach Beendigung nur noch Begünstigung.
Wichtige Fallgruppen:
- Beim beendeten Versuch wird ein unmittelbares Ansetzen nur selten ausscheiden (wenn der Täter das Geschehen noch vollständig beherrscht)
- beim unbeendeten mehraktigen Versuch wird idR mit dem Ansetzen zur Verwirklichung des ersten Akts direkt zum gesamten Delikt angesetzt.
Sonst: Einzelfallbetrachtung.
- Versuch -
Unmittelbares Ansetzen
Qualifikation und Regelbeispiel
Unmittelbares Ansetzen zu einer Qualifikation/Regelbeispiel
- Versuch der Qualifikation unproblematisch, da der Versuch erst vorliegt, wenn der Täter zur Verwirklichung des Grundtatbestandes und der Qualifikation gleichzeitig ansetzt. Qualifikation ist unselbstständige Abwandlung des GTB.
- (P) versuchtes Regelbeispiel, Nichtverwirklichung
Den Versuch eines bloßen Regelbeispiels ohne GTB gibt es nicht, mangels Tatbestandsqualität.
Konstellation: GTB versucht, Schicksal des Regelbeispiels
zT: Versuchsstrafbarkeit aus dem Strafrahmen des Regelbeispiels nur möglich, wenn dieses auch verwirklicht wurde. (GTB versucht, Regelbeispiel verwirklicht)
Rspr.: Strafbarkeit aus dem versuchten Grunddelikt mit dem Strafrahmen aus dem Regelbeispiel möglich, wenn zu beiden unmittelbar angesetzt wurde. (Versuchter GTB und versuchte Regel = versuchter Diebstahl im bes. schw. Fall) Arg.: Rechtsgedanke des 23 II, Tatentschluss für Bestrafung maßgeblich.
Konstellation: GTB verwirklicht, Regelbeispiel versucht
Rspr.: Strafbarkeit nur aus dem Grunddelikt annehmen, wenn Regelbeispiel im Versuch stecken bleibt.
Arg.: das gesteigerte Unrecht, dem der erhöhte Strafrahmen des Regelbeispiels Rechnung tragen soll, ist nicht eingetreten.
RF: nur GTB = Diebstahl
Konstellation: GTB versucht, Regelbeispiel verwirklicht
Strafe aus versuchtem GTB mit Regelbeispiel (zB versuchter Diebstahl im besonders schweren Fall)
- Versuch -
Unmittelbares Ansetzen beim echten Unterlassungsdelikt nach 13 StGB
Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, in dem Zeitpunkt …
…wenn der Unterlassungstäter nach seinen Vorstellungen von der Tat mit dem Beginn seiner Untätigkeit zur Verwirklichung des Unterlassensdelikts unmittelbar ansetzt und dadurch das betroffene Rechtsgut konkret gefährdet wird.
- Theorie des letztmöglichen Eingriffs… in dem der Garant die nach seinen Vorstellungen letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt
- BGH Theorie des erstmöglichen Eingriffs… in dem der Garant die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt
- Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung (hM)… in dem der Garant nach seiner Vorstellung entweder durch Verzögerung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder den Kausalverlauf aus der Hand gibt.
- Versuch -
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter
Der Versuch beginnt…
- Gesamtlösung, weit: … für alle Mittäter, wenn einer in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes zur TB Verwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht aus.
- Gesamtlösung, eng (hM): … für alle Mittäter, wenn einer in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes zur TB Verwirklichung ansetzt. Ein Ansetzen des vermeintlichen Mittäters reicht NICHT aus.
- strenge Einzellösung: … Für jeden Mittäter getrennt, danach wann er zu seinem eigenen Tatbeitrag ansetzt.
- modifizierte Einzellösung: … Für jeden Mittäter getrennt, allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben.
- Versuch -
Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter
Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter …
- Akzessorietätstheorie: … Erst in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
- Einwirkungstheorie: … Bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt.
- differenzierte Theorie: … in den Fällen, in denen der Tatmittler gutgläubig ist, bereits mit dem Einwirken, bei Bösgläubigkeit des Mittlers erst dann wenn dieser zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
- modifizierte Einzellösung (hM): … Dann, wenn er nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler zu haben und das betroffene Rechtsgut bei Beendigung der Einwirkung aus Sicht des mittelbaren Täters bereits unmittelbar gefährdet ist.
- Versuch -
Rücktritt vom Versuch - 24 StGB -
AT 09
- goldene Brücke in die Straflosigkeit
- der Rücktritt soll prämiert werden (so dass er attraktiv bleibt)
- Strafaufhebungsgrund, nach der Schuldprüfung unter Punkt Strafe prüfens.
Vorprüfung:
- Versuchsstadium erreicht
- Wieviele Täter sind beteiligt 24 I bzw. II
I. Ist der Rücktritt noch möglich
(Fehlschlag, wenn Erfolgs- oder Aussichtslosigkeit des Handelns vom Täter erkannt wird. ZB Täter drückt ab, aber Pistole defekt)
- nach hM kein Rücktritt, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (misslungener Versuch):
a) Gesamtbetrachtungslehre (hM):
Täter erkennt oder meint zum Zeitpunkt des Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont), dass der Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens (dh ohne zeitliche Zäsur) für ihn nicht mehr erreichbar ist.
b) Einzelaktstheorie (aA):
Fehlschlag liegt bereits bei Misslingen eines nach Tätervorstellung erfolgstauglichen Tataktes vor.
- nach hL auch dann kein Rücktritt möglich, wenn Täter seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder endgültig verfehlt hat. Nach vorzugswürdiger Rspr. bleibt der Rücktritt gleichwohl möglich, da Ziele außerhalb des TB irrelevant sind.
II. Rücktrittsvoraussetzungen
1) unbeendeter Versuch, 24 I S. 1, 1. Alt. StGB: Täter hatte noch nicht alles TB-erforderliche getan und gibt die Tat auf
2) beendeter Versuch, 24 I S. 1, 2. Alt. StGB:
aktive Verhinderung des Erfolges
3) Ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung reicht aus, wenn die Tat ohne Täterzutun unvollendet blieb, 24 II S. 2 StGB
III. subjektiv ist in allen Fällen Freiwilligkeit erforderlich (autonome Motive)
- Versuch -
Misslungener Rücktritt
Die Rücktrittsbemühungen des Täters blieben fruchtlos. Der Täter bleibt strafbar.