Referendariat - Zivilrecht Flashcards

1
Q

Darlegungs- und Beweislast

A

Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für anspruchsbegründende und rechtserhaltende Tatsachen.

Der Anspruchsgegner trägt die Beweislast für Einwendungen und Einreden, dh für anspruchsvernichtende, hemmende oder hindernde Tatsachen.

Einreden muss er geltend machen (Verjährung, ZBR, nicht erfüllter Vertrag …)

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2
Q

Klageänderung

A
  1. liegt eine Veränderung des Streitgegenstandes vor?
    Dh Klageantrag und/oder Klagegrund
  2. Fall des 264 ZPO

Nr. 1: bloße Berichtigung oder Ergänzung
Nr. 2: Antragserweiterung oder Beschränkung, ggf. auch teilweise Klagerücknahme, 269 zpo
Nr. 3: statt der Sache wird das Interesse verlangt

Falls 2 (-)
3. Zustimmung des Beklagten nach 263 Fall 1 ZPO

Falls 3 (-)
4. Sachdienlichkeit, 263 Fall 2 ZPO
Prozessökonomie: bei Vermeidung eines neuen Prozesses

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3
Q

Einfache Streitgenossen

A

59 ff.
Gegen jeden Streitgenossen können unterschiedliche Entscheidungen ergehen.
Prozesshandlungen gereichen keinem anderen SG zum Vor- oder Nachteil.
Es reicht ein einfacher rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang

Zulässigkeit kann zusammen abgehandelt werden, wenn ökonomisch,
Begründetheit für den jeweiligen Streitgenossen getrennt.

Die Klage ist zulässig, die Beklagten können auch zusammen verklagt werden. Gem 59 setzt dies voraus, dass die Beklagten in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund verpflichtet sind.

Fälle:
Personengesellschaft und pers. haftender Gesellschafter 129 hgb
Bürge und Hauptschuldner,
Kfz Halter und Versicherer, 425 BGB

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4
Q

Notwendige Streitgenossen

A

62 ff.

Einheitliche Behandlung der SG erforderlich, weil enge Verknüpfung
aus prozessualen Gründen oder aus materiell-rechtlichen Gründen.

Prozessual, 62 I 1. alt
Bei gesetzlich angeordneter Rechtskrafterstreckung
Materiell, 62 I 2. alt
Bei Gesamthandsgemeinschaften, zB miterbengemeinschaft

Nicht beim Gesamtschuldner! 425 bgb

Folge:

  1. Vertretungsfiktion trotz Säumnis eines SG, 62 I 2. HS.
  2. Disposition über den Streitgegenstand nur durch alle SG zB Anerkenntnis etc.
  3. Fristwahrungsfiktion trotz getrennten Fristlaufes

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann auch de Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. erheben. Es handelt sich dabei um eine notwendige Streitgenossenschaft i.s.v. 62 zpo, welche zwingend zusammen verklagt werden müssen.

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6
Q

Streitverkündung

A

Wenn eine Partei einem dritten den Streit verkündet, kann er auf der Seite dieser Partei oder der Gegenseite beitreten.

Voraussetzungen:

  1. anhängiger Rechtsstreit
  2. Streitverkündung gem 73
  3. Interventionsgrund
  4. Prozesshandlungsvoraussetzungen
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8
Q

Kostentrennung

A

In gesetzlich geregelten Fällen

Versäumnisurteil, 344
Wiedereinsetzung, 238 IV
Unzuständigkeit, 281 III 2
Nebenintervention, 101
Streitgenossen, 100 III
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9
Q

Nicht für vorläufig vollstreckbar erklären

A
Arrest und einstweilige Verfügung
Zwischenurteile, 280, 303, 304
Ehe- und Kindschaftssachen
Und
Beschlüsse
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10
Q

Tenor Vollstreckbarkeit

Fälle des 708 Nr 1 - 3

A

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 1-3 ZPO.

Arg: Fehlende Schutzwürdigkeit des Schuldners.

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11
Q

Tenor Vollstreckbarkeit
Fälle des 708 Nr 4 - 11
Mit Abwendungsbefugnis

A

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr 4 - 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2

Arg: keine Absicherung der Partei, entweder weil die Abänderung unwahrscheinlich ist (Nr. 4 und 10), der mögliche Schaden gering (Nr 11) oder besondere Dringlichkeit des Gläubigers besteht (Nr. 7 und 8)

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12
Q

708 Nr 11 verstehen

A

Nur für Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.

Vermögensrechtlich ist jeder prozessuale Anspruch, der auf Geld oder Geldwert zielt oder aus einem Vermögensrecht abgeleitet wird, insbesondere Geld oder geldwerte Gegenstände, in denen

  1. der Beklagte in der Hauptsache ohne Nebenforderungen auf Zahlung von bis zu 1.250 € verurteilt wurde,

ODER

  1. bei denen NUR die Kostenentscheidung vollstreckbar ist UND der Kostenerstattungsanspruch 1.500 Euro nicht übersteigt.
    (Hier überschlagsmäßig Gerichtskosten und RA-Kosten erfassen)
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13
Q

Tenor Vollstreckbarkeit
708 Nr 4-11
Ausnahme: ohne Abwendungsbefugnis

A

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 708 Nr 4-11, 713

Arg: Nach 713 keine Anwendungsbefugnis, wenn die Voraussetzungen unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet für beide Parteien unzweifelhaft nicht vorliegen.

Anhaltspunkt: Wert der Berufung unter 600 Euro, 511 Abs 2

Maximal so hoch wie die Beschwer aus dem 1. Urteil, dh der Verlust den die Partei durch das Urteil erleidet.

Ist die Beschwer unter 600 Euro dann findet 713 Anwendung und es gibt keine Abwendungsbefugnis.

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14
Q

Tenor Vollstreckbarkeit
Fälle des 709 S. 2
Auffangtatbestand

A

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 709 S. 1 und S. 2.

Nur bei Geldforderungen!

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15
Q

Tenor Vollstreckbarkeit
Fälle des 709 S. 1
Auffangtatbestand

A

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von X Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 709 S. 1

Berechnung:

Wert der Hauptsache
+ Wert der zugesprochen Nebenforderungen (bei Zinsen zzgl Zinsen für 6 Monate ab mündlicher Verhandlung)
+ Höhe des Kostenerstattungsanspruches
+ 10 % Aufschlag

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16
Q

Nebenintervention

A

66 ff. ZPO
Dritter tritt als Streithelfer dem Rechtsstreit freiwillig und aus eigenem Antrieb auf einer Seite bei, weil er ein rechtliches Interesse am Sieg der Partei hat, der er beitritt.

Voraussetzungen:

  1. Rechtsstreit ist anhängig
  2. Beitrittserklärung des Streithelfers gem 70
  3. Beitrittsgrund gem 66
  4. Prozesshandlungsvoraussetzungen

Folge: Nebeninterventionswirkung gem 68

  • Helfer kann in den Prozess einwirken wie eine Partei, kann aber nicht der Hauptpartei widersprechen oder den Streitgegenstand ändern
  • NI-Wirkung für den Folgeprozess
  • Übernahme des Prozesses so, wie er sich beim Beitritt befunden hat.
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17
Q

Nebeninterventionswirkung

A

68 zpo

Grundsätzlich kann sich der Streithelfer im Folgeprozess nicht darauf berufen, dass im Vorprozess etwas falsch gelaufen sei.

Ausnahmen:

  1. aus zeitlichen Gründen (späte Streitverkündung)
  2. Hinderung dahingehend dass die Hauptpartei etwas anderes vorträgt (Widerspruch zur Hauptpartei nicht erlaubt)
  3. Vereitelung durch die Hauptpartei (Partei verzichtet auf einen Zeugen)
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18
Q

Formulierung: subjektive Klagehäufung einfacher Streitgenossen

A

Die Beklagten können auch zusammen verklagt werden. Eine subjektive Klagehäufung ist nach 260 ZPO analog zulässig. Gem. 59 ZPO setzt dies voraus, dass die Beklagten in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund verpflichtet sind. Das ist hier der Fall, denn…