BGB Top 96 Flashcards

0
Q

Definition: Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger Erklärungsempfänger bei zumutbarem Nachdenken verstehen durfte.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
1
Q

Definition: Rechtsgeschäft

A

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die alleine oder zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge auslösen, weil diese Rechtsfolge gewollt ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Privatautonomie

A
  • Wichtiger Eckpfeiler des BGB.
  • Herleitung aus Art. 1 und 2 GG.

Jeder Einzelne darf seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.

  • Vereinigungsfreiheit
  • Vertragsfreiheit (Abschluss “ob und mit wem” und Gestaltung “wie”)
  • Eigentumsfreiheit
  • Testierfreiheit

Einschränkungen über mittelbare Grundrechtswirkung, gesetzliche Verbote, Formvorschriften, AGB, sachenrechtlicher Typenzwang.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Abstraktions- und Trennungsprinzip

A

Das Trennungsprinzip besagt, dass alleine der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts noch keine Rechtsänderung bewirkt.

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.
Ausnahmen: Bedingungszusammenhang, Fehleridentität, str. Geschäftseinheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  • Willenserklärung -
    Tatbestand von Willenserklärungen

Wirksamwerden/bleiben

A
  1. Tatbestand:

Objektiver TB: Kundgabeakt, Rechtsbindungswillen (Invitatio, Auskunft, Geheimer Vorbehalt), Bestimmbarkeit des Inhalts.

Subjektiver TB: Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein (potentielles Erklärungsbewusstsein), Geschäftswillen.

  1. Wirksamwerden/bleiben:

a) Abgabe:
Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass mit Zugang gerechnet werden kann.

(Bei nicht empfangsbedürftigen WE: Vollendung des Erklärungsvorgangs)

b) Zugang empfangsbedürftiger WE:
- Verkörperte u. Nichtverkörperte WE
- Zugangshindernisse

c) Keine Entbehrlichkeit, kein Widerruf: §§ 151, 130 I 2 BGB, ggf. § 346 HGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  • Willenserklärung -

Potentielles Erklärungsbewusstsein

A

Trierer Weinversteigerung

Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird.

  • ex arg: Verkehrs- und Vertrauensschutz
  • Anfechtung nach 119 I BGB analog
  • Auch im Internet möglich.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  • Willenserklärung -

Willenserklärung im Internet

A

Elektronisch übermittelte Willenserklärung:
- ausdrückliche WE, die nur über neue Medien übertragen wird.

Computerwillenserklärung:
Wenn der Rechner die Willenserklärung nach bestimmten Parametern automatisch erstellt.
Nach hM wirksam wenn
1. Ein Erklärungsinhalt besteht
2. der Betreiber bei Programmierung Regeln vorgeschrieben hat, nach denen sich der Computer richtet
3. der Betreiber durch diese automatisierten Erklärungen berechtigt und verpflichtet werden will

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  • Willenserklärung -

Wirksamkeitshindernisse von WE

A
  • mangelnde Geschäftsfähigkeit 104
  • geheimer Vorbehalt 116 S.2, Scheingeschäft 117, Scherz 118
  • Formmangel 125
  • gesetzliches Verbot 134
  • Sittenwidrigkeit 138 I und II
  • aufschiebende Bedingung 158 I
  • Formmangel bei Verbraucherverträgen 494
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  • Zustandekommen von Verträgen -

Lehre vom sozialtypischen Verhalten

A

Begründung eines Schuldverhältnisses ohne Einigung, zB Bahnfahrten.
Es werden dabei nicht verhandelbare Bedingungen vorgegeben, die durch das Entgegennehmen bedingungslos angenommen werden. Es ist dabei irrelevant dass der Abnehmer die Gegenleistung nicht, oder nicht so, erbringen will.

Heute hM: Bereitstellen und Annahme der Leistung beinhalten konkludent Angebot und Annahme. Innere Vorbehalte sind unbeachtlich, auch erklärte Vorbehalte sind irrelevant.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Prüfungsschema: Schweigen auf KBS

A

Verhandlungen wurden mündlich geführt und der so verhandelte Vertragsinhalt wird kurz darauf schriftlich bestätigt.

Herleitung nach hM aus 242 BGB aufgrund von Vertrauens- und Verkehrsschutz.

  1. Personeller Anwendungsbereich:

B2B dh Kaufleute und solche, die wie Kaufleute auftreten, dh selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

  1. Vorliegen eines echten KBS:

Bestätigung des vorher mündlich verhandelten und nicht neues Angebot:

a) Klarstellungsbedürfnis,
b) Bestätigung des Vertragsschlusses,
c) Zugang zeitig nach Abschluss der Vertragsverhandlungen.

  1. Schutzwürdigkeit des Absenders:

Vertrauen auf das Schweigen als Zustimmung,
dh nicht bei
a) wesentlicher inhaltlicher Abweichung,
b) arglistiger Verfälschung,
c) sich kreuzenden Bestätigungen,
d) erbetener Gegenbestätigung.

  1. Kein unverzüglicher Widerspruch:

Obliegenheit zu widersprechen ohne schuldhaftes Zögern, Bedenkzeit etwa 2 Tage sind angemessen.

Rechtsfolge:

Begründungswirkung, Änderungswirkung, Beweiswirkung.

Beachte Irrtumsanfechtung:

1) str. ob Anfechtung nach 119 I BGB möglich ist, wenn der Inhalt des KBS missverstanden wurde:
- zT uneingeschränkte Anwendung: unbillig die Anfechtung abzulehnen
- zT keine Anfechtung: Möglichkeit sofort zu widersprechen ist Schutz genug
- zT Anfechtungsrecht dann, wenn Irrtum bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern war.
2) Irrtum über Rechtsfolge des Schweigens unstr. (-)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Definition: Empfangsbote

A

Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme von Willenserklärungen durch den Empfänger bestellt worden ist bzw. wer nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Definition: Erklärungsbote

A

Wer für einen anderen dessen Willenserklärung an einen Dritten übermittelt. Das Risiko der Fehlübermittlung trägt der Absender.
Wenn der Bote willentlich falsch übermittelt: Bote ohne Botenmacht. Der Bote übergibt eine eigene WE, die der Absender genehmigen kann.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Botenirrung

A

Übermittelt der Bote eine Willenserklärung inhaltlich unrichtig, so kann der Geschäftsherr die Willenserklärung nach § 120 anfechten.
Allerdings trifft ihn dann eine Schadensersatzpflicht nach § 122

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Taschengeldparagraph

A

Bewirkung mit eigenen Mitteln § 110

  1. Vertragsschluss des Mj
  2. volle Bewirkung der Leistung durch den Mj
    - Teilerfüllung führt bei Teilbarkeit zur Teilwirksamkeit (zB Mietzinsen)
    - Ratenkauf: Bis zur letzten Rate bleibt der Vertrag schwebend unwirksam
  3. Mittel zur freien Verfügung überlassen
    Mittel = Alle Gegenstände aus dem Vermögen des Mj
    Zur freien Verfügung = kein absolutes Taschengeld:
    Ziel ist es den Mj zum verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu erziehen
  • eigenverantwortlicher aber limitierter Handlungsspielraum
  • Vorgaben der Eltern beachten, sonst kommt RG nicht zustande
  • Geld ansparen: (P) Die Potenzierung des Handlungsspielraums ist aus Schutzgründen nicht mehr von § 110 gedeckt
  • Surrogatsgeschäfte (vom Lottogewinn ein Pferd kaufen) sind nicht gedeckt

RF:
Erst mit Leistungsbewirkung wird das RG wirksam

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verjährung

§ 214 und § 194

A
  • Durch Zeitablauf eintretender Verlust von Rechten.
  • Grds verjähren nur Ansprüche.
  • Gestaltungsrechte (Anfechtung und Rücktritt) verjähren nicht sondern präkludieren.
  • Schutz des Schuldners vor verspäteter Inanspruchnahme wegen verdunkelnder Macht der Zeit.
  • Rechtssicherheit und Rechtsfrieden: Ansprüche sollen in einer vertretbaren Zeit durchgesetzt werden.

Prüfungsstandort: Anspruch durchsetzbar

Gem § 214 I nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht und diese auch tatsächlich eingetreten ist.

  1. Einrede erhoben oder ist die Erhebung zumindest noch möglich?
  2. Eintritt des Verjährungsbeginns ist erfolgt
  • Regelverjährung § 195 oder besondere Regelungen §§ 196, 197?
  • Fristbeginn: §§ 199, 200 - Fristende: § 186
  • Bei Regelverjährung: Ist die Höchstfrist überschritten § 199 II?
  • Kaufrecht: § 438 ab Ablieferung, Werkrecht: § 634a ab Werkabnahme

RF: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 I BGB
Anspruch besteht ist aber nicht mehr durchsetzbar.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  • Stellvertretung -

Repräsentationsprinzip

A

Rechtsgeschäftlich handelt nur der Vertreter. Sein Wille bestimmt Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Er repräsentiert den Vertretenen, welchen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen.
164 I

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q
  • Stellvertretung -

Offenkundigkeitsprinzip

A

Zur Vertretungswirkung kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Vertreter erkennbar im Namen eines Dritten auftritt.
164 I und II

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q
  • Stellvertretung -

Abstraktion von Innen- und Außenvollmacht

A

Von einander unabhängig sind die Vollmacht des Vertreters nach außen und das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenem im Innenverhältnis.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q
  • Stellvertretung -
    Prüfungsschema: Stellvertretung
    164 ff. BGB
A
  1. Anwendbarkeit auf Willenserklärungen und auf geschäftsähnliche Handlungen analog, nicht auf Realakte.
    Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Testament, Eheschließung)
  2. eigene Willenserklärung: des Vertreters. Hier abgrenzen von der Botenschaft. Abzustellen ist auf das Auftreten des Vertreters aus objektiver Empfängersicht.
    Der Vertreter muss einen eigenen Entscheidungsspielraum haben und nicht lediglich übermittelnd tätig sein. Eine gebundene Marschroute, dh Einschränkungen des Entscheidungsspielraum schaden der Stellvertretung nicht!
  3. im fremden Namen: Offenkundigkeitsprinzip.
    Ausnahme Entbehrlichkeit:
    - unternehmensbezogene Geschäfte aus den Umständen erkennbar,
    - Geschäften für den den es angeht zB Geschäft des Alltags,
    - Handeln unter fremden Namen: falscher Name u. Identitätstäuschung.
  4. Vertretungsmacht: regelmäßig wird der Vertretene nur gebunden wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt.
    - Vollmacht: 167;
    - Rechtsscheinsvollmacht: 170-173 BGB, 56 HGB, 15 HGB;
    - handelsrechtlicher Vertretungsmacht: 48, 54, 125, 126 HGB;
    - organschaftlicher Vertretungsmacht: 35 GmbHG, 78 AktG;
    - gesetzliche Vertretungsmacht: 1626, 1629 BGB.
  5. kein Missbrauch und keine Kollusion.

Rechtsfolge:

  1. Vertretung mit Vertretungsmacht begründet Vertretungswirkung für und gegen den Geschäftsherrn.
  2. Vertretung ohne Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsfähigkeit des Geschäfts nach 177 BGB oder zur Haftung des Vertreters nach 179, str. nach cic und 823 ff. BGB
    strittig: der Vertreter haftet bei Mitverschulden nach cic 280 I, 241 II, 311 II BGB
  3. Haftung zwischen Vertreter und Vertretenem
  • Ansprüche des GH -
    a) Herausgabe des Erlangten: §§ 667 iVm 662/611/675 BGB
    b) SEA § 280 iVm 662/611/675 BGB
- Ansprüche des Vertreters -
Vergütung/Aufwendungsersatz: 
a) Auftrag/Geschäftsbesorgung, §§ 670, 675 BGB
b) GoA: §§ 670, 683, 677 BGB
c) Dienst- und ArbeitsV, § 611 ff BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q
  • Stellvertretung -

Untervertretung - Substitution

A

Wenn der Bevollmächtigte nicht selber handelt sondern seinerseits weitere Vertreter bestellt.

  1. Zulässigkeit: strittig!
    - Grundsätzlich dann, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich zulässt.
    - Aus den Umständen kann sich auch Zulässigkeit ergeben wenn dies im Interesse des Vollmachtgebers ist.
    - Unzulässig falls der Geschäftsherr ein Interesse daran hat, dass der Hauptbevollmächtigte die Handlung durchführt.
    - str wenn der Untervertreter den Vertreter ersetzen soll. HM: die Rechtswirkung gehen durch die Person des Hauptvertreters durch.
    AA: kein Recht den GH durch Untervollmacht im eigenen Namen zu binden.
  2. Bestand der Hauptvollmacht
  3. Bestand der Untervollmacht und eine eigene Willenserklärung

RF: Bindung wenn keine Mängel vorliegen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q
  • Stellvertretung -

Prüfungsschema: Duldungsvollmacht

A
  1. mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht
  2. Nichteinschreiten trotz Kenntnis des Geschäftsherrn von der Vertretung
  3. Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
  4. Redlichkeit des Vertragspartners

RF: Primäranspruch, str ob Anfechtung möglich: Duldungsvollmacht als konkludente Außenvollmacht (-) oder Rechtsscheinsvollmacht (+)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q
  • Stellvertretung -

Prüfungsschema: Anscheinsvollmacht

A
  1. mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht nötig
  2. fahrlässiges Nichtkennen des Geschäftsherrn
  3. Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
  4. Redlichkeit des anderen Vertragspartners

RF: hM Primäranspruch, mM Sekundäranspruch 122 analog

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q
  • Stellvertretung -
    Prokura 49 HGB
    Vertretung aus Gesetz
A

Der Prokurist ist ermächtigt, alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeiten vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Beschränkungen im Innenverhältnis sind gegenüber Dritten unwirksam 50 HGB.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q
  • Stellvertretung -
    Prüfungsschema: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
    179 BGB
A

Verschuldensunabhängige Haftung aus § 179 BGB
Analoge Anwendung für den Boten ohne Botenmacht

  1. Vertragsschluss als Vertreter ohne Vertretungsmacht
    - Wirksam zustande gekommener Vertrag ohne Wirksamkeitshindernisse
    - Keine Vertretungsmacht, auch nicht nach Rechtsschein
  2. keine Genehmigung durch den vermeintlichen Geschäftsherrn
    dh kein Schwebezustand mehr, in dem noch Genehmigung erfolgen kann 177, 184
  3. positive Kenntnis 179 I oder Unkenntnis 179 II vom Mangel der Vertretungsmacht (AGL)
  4. kein Ausschluss nach 179 III
    - Kenntnis/Kennenmüssen des Vertragspartners, S. 1
    - beschränkt geschäftsfähiger Vertreter, S. 2

RF:

  • Haftung auf Erfüllung oder Schadensersatz § 179 I
  • Ersatz des Vertrauensschadens § 179 II
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q
  • Anfechtung -

Die Anfechtungsgründe

A
  1. Inhaltsirrtum § 119 I Fall 1

liegt vor, wenn die äußere Erklärungshandlung gewollt ist, aber der Erklärende einen anderen Sinn damit verbindet.

Bsp: Haakjöringsköd, falscher Fachausdruck, Geschäftstyp, Person des Vertragspartners, falsche Identität

  1. Erklärungsirrtum § 119 I Fall 2

liegt vor, wenn das äußere Erklärungszeichen nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, da er sich versprochen, verschrieben, vertan hat.

Vorsicht bei freiwillig aus der Hand gegebenem Blankett, Anfechtung (-)

  1. Falsche Übermittlung § 120 (Botenirrung)

Der zur Übermittlung eingesetzte Bote übermittelt unbewusst unrichtig.
Bei bewusst unrichtiger Erklärung wird die WE nicht zugerechnet, Botenhaftung nach § 179 analog.

  1. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften § 119 II

Irrtum über die Eigenschaften des Geschäftsgegenstands (alle wertbildenden Merkmale: Stoff, Bestand, Größe, Herkunft, alles) oder des Geschäftspartners (Alter, Sachkunde, Geschlecht usw.)

Die Eigenschaften müssen verkehrswesentlich sein:
Kann sich aus dem Inhalt ergeben oder der Verkehrsanschauung, Eigenschaften die den Wert unmittelbar bestimmen, Vereinbarung

  1. Arglistige Täuschung und Widerrechtliche Drohung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q
  • Anfechtung-

Prüfungsschema: Anfechtung nach 142 I BGB

A
  1. Anwendbarkeit: Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen
  2. Anfechtungserklärung: durch den Berechtigten gegen den richtigen Gegner
  3. Anfechtungsgrund:
    - 119 I: Inhalts- und Erklärungsirrtum (P: Kalkulationsirrtum)
    - 119 II: Eigenschaftsirrtum
    - 120: Übermittlungsirrtum
    - 123: Fall 1 - arglistige Täuschung, Fall 2 - widerrechtliche Drohung
  4. Anfechtungsfrist: unverzüglich 121 oder in einem Jahr nach 124 bei 123

RF: rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung und Schadensersatz nach 122, ggf. cic aber str.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
26
Q
  • Anfechtung -

Prüfungsschema: Schadensersatz bei Anfechtung nach 122 BGB

A

Bei Vertrauensschäden (negatives Interesse)
Analog bei: Anscheinsvollmacht, Abhandengekommener WE, Schweigen

  1. Vorliegen einer angefochtenen WE nach 119, 120 oder nichtige Willenserklärung nach 118 analog
(2. ggf. einem Anderen gegenüber abzugeben)
Ersatzberechtigt ist (empfangsbedürftige WE) nur derjenige dem gegenüber die Anfechtung erklärt wird. Bei nicht-empfangsbedürftigen WE jeder Geschädigte.
  1. Vertrauen des Erklärungsempfängers auf die Gültigkeit der Willenserklärung
  2. kein Ausschluss nach 122 II BGB - Kenntnis / Kennenmüssen der Anfechtbarkeit (des Erklärungsempfängers)
    Kennen müssen: Wenn der Irrtum derart evident ist, dass zumindest eine Rücksprache naheliegt

RF: Ersatz des Vertrauensschadens
Das ersatzfähige negative Interesse ist auf die Höhe des positiven Interesses begrenzt.
Der Anfechtungsgegner soll nicht besser stehen als er bei Durchführung des Geschäfts gestanden hätte (Kein entgangener Gewinn).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
27
Q
  • Anfechtung -
    Prüfungsschema: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
    123 I Fall 1 BGB
A
  1. Täuschung über Tatsachen

Irrtumserregung durch Vorspiegelung oder Entstellung der Tatsachen,
durch Schweigen nur wenn es eine Aufklärungspflicht gab.

  1. Arglist: mindestens bedingter Vorsatz

Wer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt und Täuschungswillen hat.
- Auch bei Angaben ins Blaue hinein, wenn besondere Sachkunde besteht

  1. widerrechtlich: Zweck, Mittel, Relation
  2. Kausalität (Täuschungshandlung - Abgabe der WE)
  3. kein Ausschluss nach 123 II
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
28
Q
  • Anfechtung -
    Prüfungsschema: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
    123 I Fall 2 BGB
A
  1. Drohung

Inaussicht stellen eines künftigen Übels (jeder Nachteil) auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt (Zwangslage hervorrufen).

  1. widerrechtlich: Zweck, Mittel, Relation
  2. Kausalität (Drohung - WE)
  3. Vorsatz: Willen des Drohenden den anderen zur Abgabe einer WE zu zwingen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
29
Q
  • AGB -
    Prüfungsschema: Allgemeine Geschäftsbedingungen
    305 ff BGB
A
  1. persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 310 BGB
  2. Vorliegen von AGB 305 I BGB
    a) Jede schuldrechtliche oder sachenrechtliche Art und Rechtsnatur
    b) Vorformuliert (auch nur geistig) und nicht ad hoc entworfen
    c) für eine Vielzahl von Verträgen beabsichtigt
    d) Vom Verwender gestellt, dh von einer Vertragspartei (nicht Drittem) vorgeschlagen
    e) Kein Aushandeln, Satz 3: “take it or leave it”
  3. Einbeziehung in den Vertrag 305 II, III, 305a, 310 BGB
    a) Hinweis bei Vertragsschluss, § 305 II Nr. 1
    b) Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II Nr. 2 (Zumutbare Möglichkeit)

c) Einverständnis des Kunden, § 305 II
Jedes Verhalten, das als Zustimmung gewertet werden kann, auch konkludent

  1. keine überraschende Klausel 305c I BGB
    - Wenn die Klausel nach den Umständen des Geschäfts so ungewöhnlich ist, dass der Kunde nicht mit ihr zu rechnen brauchte.
    - Überrumpelungseffekt: beurteilt sich nach der Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskunden
  2. Vorrang der Individualabrede 305b BGB
  3. Klauselkontrolle bzw Inhaltskontrolle
    a) 305c II BGB: Auslegung der Klausel nach §§ 133, 157, 242 BGB

Inhalt der Klausel muss nach verobjektiviertem Maßstab ermittelt werden. Bleiben mehrere Verständnismöglichkeiten ist immer zu Gunsten des Kunden auszulegen.

b) Kontrollfähigkeit 307 III 1 BGB

Überprüfung der Klausel ist nur möglich wenn vom dispositiven BGB abgewichen wird

c) dann: 309 > 308 > 307 II > 307 I

RF: der Vertrag bleibt wirksam 306 I BGB, die Klausel fällt weg 306 II

  • An weggefallene Stellen tritt das dispositive Recht
  • Teilwirksamkeit: Blue-Pencil-Test
  • Keine geltungserhaltende Reduktion auf das was die Parteien wollten
  • Keine salvatorischen Klauseln
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
30
Q
  • AGB -

Sich kreuzende AGB

A

Hier nimmt jede Vertragspartei Bezug auf die eigenen AGB, die regelmäßig einen anderen Inhalt haben als die AGB des Vertragspartners

  1. Vertragsschluss

Ist ein Vertrag wirksam zustande gekommen?
hM: offener Dissens, § 154, allerdings zeigt die Vertragsdurchführung, dass die Zweifelsregelung widerlegt ist. Dann: Vertrag (+)

  1. Inhalt des Vertrags
    Mit oder ohne AGB

a) Soweit die AGB übereinstimmen, werden sie zum Vertragsinhalt
b) Bei kollidierenden AGB: Wegfall der AGB und Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
31
Q
  • Verzug -
    Schuldnerverzug
    286 BGB
A
  1. Schuldverhältnis
    fälliger einredefreier Anspruch
  2. Nichtleistung trotz Möglichkeit
  3. Mahnung bzw Entbehrlichkeit der Mahnung
    a) kalendermäßig bestimmt, Mahnbescheid, Kündigung, Verweigerung
    b) 30 Tage nach Fälligkeit bei Geldschuld 286 III BGB
  4. Vertretenmüssen 286 IV BGB, vermutet
    - RECHTSFOLGE-
  5. Schadensersatz neben der Leistung 280 I iVm II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)
  6. Haftungsverschärfung auf Zufall: 287 S. 2 BGB
  7. Verzugszinsen einer Geldschuld: 288 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
32
Q
  • Verzug -

Gläubigerrechte: Nicht rechtzeitige Erfüllung

A

Wenn der Schuldner im Verzug ist, dh die Leistung nicht rechtzeitig anbietet.

  1. Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
  2. Rücktritt nach Fristsetzung, §§ 346 I, 323 I BGB
  3. Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, §§ 280 I, III, 281 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
33
Q
  • Verzug -

Gläubigerrechte: Relatives Fixgeschäft

A

wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen soll.

Folgen:

  1. Erleichterter Rücktritt ohne Fristsetzung, §§ 346 I, 323 I, II Nr. 2 BGB
  2. Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, §§ 280 I, III, 281 BGB
  3. Im Handelsgeschäft sogar SE UND Rücktritt ohne Frist, § 376 I 1 HGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
34
Q
  • Verzug -

Gläubigerrechte: Absolutes Fixgeschäft

A

Wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt.

Folgen:

  1. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 283, 275 IV (Oder § 311a II 1 BGB)
  2. Rücktritt, §§ 346 I, 323 I, 326 V, 275 IV BGB
  3. Surrogat, § 285 BGB und frustrierte Aufwendungen, § 284 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
35
Q
  • Verzug -

Gläubigerverzug bzw Annahmeverzug

A

Geregelt in: §§ 293 ff. BGB

  1. Schuldverhältnis
  2. erfüllbarer Anspruch (Leistungszeit: § 271 BGB)
    Der Schuldner ist leistungsberechtigt (Erfüllbarkeit) und leistungsfähig (imstande und willens)
  3. Leistung ist nicht unmöglich
  4. Angebot des Schuldners
    - tatsächlich 294 BGB
    - wörtlich 295 BGB
    - entbehrlich 296, 242 BGB
  5. Nichtannahme der Leistung bzw Unterlassen der Mitwirkung, § 293 BGB oder Nichtanbieten der Gegenleistung, § 298 BGB

RF:

  • Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Mehraufwendungen, § 304 BGB
  • Übergang der Preisgefahr 326 II 1 Fall 2, 615, 644 I 2 BGB
  • Haftungsmilderung 300 I BGB, Übergang der Leistungsgefahr 300 II BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
36
Q
  • Verzug -
    Ersatz von Mehraufwendungen
    304 BGB
A
  1. anwendbar
  2. Verzug des Gläubiger 293 BGB
    - Schuldverhältnis
    - Leistungsberechtigung des Schuldners
    - Leistungsfähigkeit des Schuldners
    - unterbreitetes Angebot durch den Schuldner 294, 295, 296 BGB
    - Nichtannahme der Leistung
  3. Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot oder/und für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gutes beim Schuldner
  4. kein Ausschluss: durch Parteiabrede oder AGB oder…

RF: Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
37
Q
  • Schadensersatz -
    Schadensersatzansprüche
    Übersicht
A

A. Unmöglichkeit: Nur SEA “STATT” der Leistung möglich

  1. Nachträgliche: §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
  2. Anfängliche: §§ 311a II S. 1 Fall 1, 275 IV BGB

B. Nichterfüllung

  1. SEA “NEBEN” d.L.: §§ 280 I, II, 286, 433 BGB (Bei Verzug!)
  2. SEA “STATT” d.L.: §§ 280 I, III, 281, 433 BGB (Mit Fristsetzung)

C. Schlechterfüllung

  1. SEA “NEBEN” der Leistung:
    a) bei SV ohne Gewährleistung: §§ 280 I, 622; § 280 I, 677 BGB
    b) Bei SV mit Gewährleistung: §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB
  2. SEA “STATT” d.L. + Fristsetzungserfordernis:
    a) Grds: §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB
    b) Ausnahme: §§ 280 I, III, 281, 662 BGB (bei Regelungslücke)

D. Nebenpflichtverletzung

  1. SEA “NEBEN” der Leistung: 280 I, 241 II, 433 BGB (Grds.)
  2. SEA “STATT” der Leistung: §§ 280 I, III, 282, 631 (+Unzumutbarkeit)

E. Vorvertragliche Nebenpflichtverletzung, § 241 II BGB

Nur SEA “NEBEN” der Leistung möglich: §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

a) Haftungserleichterung: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Annahmeverzug des Gläubigers, § 300 I BGB
b) Haftungsverschärfung: Bei Schuldnerverzug, § 287 S. 2 BGB wird auf zufälligen Untergang verschärft, wie Garantiehaftung

c) Garantieübernahme, § 276 I 1 BGB
Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
38
Q
- Schadensersatz -
Schadensausgleich:
- Positives Interesse
- Negatives Interesse
- Integritätsinteresse
A
  1. Positives Interesse - Nichterfüllungsschaden, §§ 281 - 283, 311 a II BGB
    (Äquivalenzinteresse an gleichwertiger Gegenleistung)

Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre gehörig erfüllt worden.

  • Entgangener Gewinn
  • Frustrierte Aufwendungen
  • Rückgewähr der eigenen Leistung als Mindestschaden
  • Mehrkosten im Rahmen des Deckungskaufs bei Nichterfüllung
  1. Negatives Interesse - Vertrauensschaden

a) §§ 122, 179 I, II BGB begrenzt auf das positive Interesse, da der andere Teil sonst bei Nichterfüllung des Vertrags besser stünde als bei der Erfüllung.
b) §§ 280 I, 241 II, 311 II und § 284 BGB: Unbegrenzt.

Der Geschädigte ist so zu stellen als habe er vom Vertrag nie etwas gehört.

  • Rückgängigmachen des Vertrags.
  • Entgangener Gewinn wenn durch Vertrauen auf den Vertrag bedingt.
  • Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass der Abschluss eines anderen Vertrags unterlassen wurde.
  • Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen.
  1. Integritätsinteresse - geschützte Rechtsgüter, § 823 ff. BGB

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde wenn der Schaden nie eingetreten wäre.

  • Verdienstausfall
  • Wiederherstellung des geschädigten RG
  • Bei Unmöglichkeit: Wertersatz, § 251 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
39
Q
  • Schadensersatz -

Schadensersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit

A
  1. Anwendbarkeit: ohne Einschränkung für vertragliche Schuldverhältnisse,
    nicht auf 985, 1004 anwendbar, bei 812 geht 818 vor.
  2. wirksames Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
  3. Pflichtverletzung:
    Jede nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht
  • Stückschuld oder Gattungsschuld (ob)
  • objektiv oder subjektive Unmöglichkeit (wie)
  1. Verschuldensvermutung 280 I 2 BGB,

Exkulpationsmöglichkeit nach 276 - 278 BGB bei Nachweis dass kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorlag.
Haftungsmaßstab: 276 I 1, 287 S. 2, 300 I BGB beachten

  1. Kein Ausschluss nach §§ 275 II, III
    - RECHTSFOLGE -
  2. Schadensersatz “STATT” der Leistung: §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
    - In Geld: so zu stellen wie er stünde, wenn gehörig erfüllt worden wäre (positives Interesse)
    - Primärleistungsanspruch entfällt, 281 IV BGB
  3. daneben ist Rücktritt möglich, 325 BGB
  4. Aufwendungsersatz, §§ 284, 275 IV BGB
    (Anstelle von Schadensersatz)
  5. Herausgabe des Surrogats, §§ 285 I, 275 IV BGB
    Fordert der Gläubiger das Surrogat so mindert sich sein SEA um den Wert des Surrogates, § 285 II BGB
  6. Im Übrigen kann der andere Teil (Unmöglichkeitsschuldner) das Geleistete zurückverlangen, §§ 346 I, 281 V, 283 I 2 BGB, wenn SE gefordert wird.
  7. Das Schicksal der Gegenleistung richtet sich nach § 326 BGBk
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
40
Q
  • Schadensersatz -

Schadensersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit

A

AGL: §§ 311a II 1, 275 IV BGB

  1. anwendbar
  2. Schuldverhältnis: wirksamer Vertrag, 145, 147, keine WiHi
  3. Pflichtverletzung:
    anfängliche Unmöglichkeit einer vertraglich geschuldeten Leistungspflicht
  4. Verschuldensvermutung:
    Kenntnis bzw verschuldete Unkenntnis (vermutet, 311a II 2 BGB)

** RECHTSFOLGE **

1) Schadensersatz statt der Leistung 311a II 1 Fall 1 iVm 249 ff BGB
(Positives Interesse)

2) oder Aufwendungsersatz 311a II 1 Fall 2 iVm 284 BGB (anstelle von Schadensersatz)
3) Surrogat: §§ 285 I, 275 IV BGB
4) im Übrigen kann der Schuldner das bereits geleistete zurückverlangen 346 I, 281 V, 311a II 3 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
41
Q
  • Schicksal der Gegenleistung bei Unmöglichkeit -
A

Anwendbarkeit:
Das Schicksal der Gegenleistung richtet sich nach § 326 BGB
- bei Mangel sind Gewährleistungsvorschriften nach Gefahrübergang lex Specialis.
- Keine Anwendung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung!!!

  1. wirksamer gegenseitiger Vertrag, ( §§ 145, 147 - keine WiHi)
  2. jede Unmöglichkeit:
    Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB bei synallagmatischer
  3. Ausnahme: § 326 II BGB (Gegenleistungsanspruch bleibt bestehen)

a) Satz 1 Fall 1 - Vertretenmüssen des Gläubigers
Liegt vor bei:

aa) Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht: § 276 analog

bb) Unmöglichkeit folgt aus Obliegenheitsverletzungen:
Treuwidrig wenn der Gläubiger die Folgen seiner Selbstschädigung (Unmöglichkeit der Leistung) dem Schuldner aufbürden könnte.

cc) Vertragliche Risikoübernahme
dd) Unmöglichkeit als Folge unerlaubter Handlung

b) Satz 1 Fall 2 - Annahmeverzug des Gläubigers

Wenn der Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat UND sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet

c) Kein Übergang der Preisgefahr

Risiko des Gläubigers, trotz Ausbleibens der Leistung die Gegenleistung erbringen zu müssen (Preisgefahr)

Der Käufer trägt die Preisgefahr ab:

  • Übergabe der Kaufsache, § 446 S. 1
  • Aufgabe an Transportperson, § 447 I

Beachte Sonderregelung im Werkrecht:

a) Volle Preisgefahr des Bestellers, § 644, 645 BGB
b) Teilvergütungsanspruch auch bei Unmöglichkeit

  • RECHTSFOLGE -
    1. Erlöschen der Gegenleistung, § 326 I 1 BGB
    2. Surrogatsherausgabe, §§ 285 I, 275 IV, 326 III BGB

Wenn der Schuldner ein Surrogat infolge der Unmöglichkeit erlangt hat, kann der Gläubiger dieses herausfordern, jedoch bleibt die Gegenleistungspflicht dann gleichwertig bestehen.

  1. Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen, §§ 346 I, 326 IV, 275 IV BGB
  2. Rücktritt, §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
42
Q
  • Schadensersatz -

SEA “NEBEN” der Leistung bei Nichterfüllung

A
  1. Anwendbarkeit
  2. Schuldverhältnis
  3. Pflichtverletzung: Verzug mit einer Leistungspflicht: 286 BGB

a) fälliger, durchsetzbarer Anspruch
beachte §§ 320 BGB (Einrede), ZBR, § 369 HGB (Kaufm. ZBR)

b) Nichtleistung trotz Möglichkeit
c) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 I, II, III BGB
d) Vertretenmüssen: Verschuldensvermutung, § 286 IV BGB
e) keine Beendigung des Verzuges
4. keine Abbedingung des SEA durch

  • Individualvereinbarung
    oder
  • AGB (§ 308 Nr. 1 und 2 BGB, § 309 Nr. 4, 5a und 7b BGB, § 307 I, II BGB)
  • RECHTSFOLGE -

Schadensersatz “NEBEN” der Leistung, §§ 280 I, II, 286, 433 BGB

Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. Naturalrestitution (Selten möglich) oder in Geld, § 251 I BGB.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
43
Q
  • Schadensersatz -

SEA “NEBEN” der Leistung bei Schlechterfüllung

A
  1. Anwendbarkeit
  2. Schuldverhältnis
  3. Pflichtverletzung: Schlechtleistung

a) bei Verträgen ohne besondere Vorschriften zur Mängelhaftung (zB §§ 598, 611, 622 BGB)
§ 280 I, 611 BGB

b) Daneben Anwendung im Kauf- und Werkrecht bei mangelhafter Lieferung / Mangelfolgeschaden (§ 437 Nr. 3 Fall 1 und § 634 Nr. 4 Fall 1)
§§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 433 BGB

c) Anwendung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung: §§ 280 I, 433 BGB

  1. Verschuldensvermutung, § 280 I Satz 2 BGB
    Beachte: Exkulpation, §§ 276 - 278 BGB, Haftungsmodifikationen
  • RECHTSFOLGE -

SEA “NEBEN” der Leistung, §§ 280 I, 249 ff BGB
(Positives Interesse)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
44
Q
  • Schadensersatz -

SEA STATT der Leistung bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung

A
  1. Anwendbarkeit
  2. wirksames Schuldverhältnis

Bestehen einer fälligen, durchsetzbaren Leistungspflicht und die Möglichkeit zu leisten besteht.

beachte Leistungszeit, § 271 und Einreden: § 320, ZBRe § 273 BGB und § 369 HGB

  1. Pflichtverletzung
    - Leistungsverzögerung “Nicht” (Fall 1)
    - Schlechtleistung (Mangel) “nicht wie geschuldet” (Fall 2)
  2. Verschuldensvermutung aus 280 I 2 BGB:

Exkulpation möglich, §§ 276 - 278 BGB
Haftungsmaßstab

  1. angemessene Frist zur Nacherfüllung § 281 I BGB und erfolgloser Fristablauf
    oder Entbehrlichkeit der Frist § 281 II BGB
  • RECHTSFOLGE -
    1. Schadensersatz “STATT” der Leistung:

a) §§ 280 I, III, 281 S. 1 Fall 2 BGB bei Schlechterfüllung
(Positives Interesse)

Beachte: SEA sdL ist nur gemäß § 281 I S. 3 bei erheblicher Pflichtverletzung möglich

b) §§ 280 I, III, 281 S. 1 Fall 1 BGB bei Nichterfüllung
2. Der Primäranspruch erlischt 281 IV
3. Statt SE möglich: Ersatz frustrierter Aufwendungen, § 284 BGB
4. im Übrigen kann der Schuldner bei SE sdL das bereits geleistete zurückverlangen: 346 I, 281 V BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
45
Q
  • Schadensersatz -

SEA NEBEN und STATT der Leistung wegen einer nicht leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung

A
  1. Anwendbarkeit: Neben Rücktritt
  2. Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
  3. Nebenpflichtverletzung nach 241 II
    Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht / Achtung des Integritätsinteresses
    (zB Leistungstreue-, Schutz-, Aufklärungs-, Mitwirkungspflichten)
  4. Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB
    Exkulpation möglich, beachte §§ 276 - 278 BGB und Haftungsmodifikationen.
  5. Unzumutbarkeit (nur bei SE statt der Leistung)
    Wenn ein weiteres Festhalten an den Vertrag nicht zumutbar wäre.
  • RECHTSFOLGE -
    1. Grds. Schadensersatz neben der Leistung: 280 I, 241 II BGB
  • ODER -
  1. Bei Unzumutbarkeit Schadensersatz statt der Leistung: 280 I, III, 282, 241 II BGB
    (Positives Interesse)
  2. Wahlweise Aufwendungsersatz, § 284 BGB
  3. Rücktritt neben SE möglich, § 324 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
46
Q
  • Schadensersatz -
    SEA NEBEN der Leistung wegen vorvertraglicher Nebenpflichtverletzung
    Culpa in Contrahendo
A
  1. Anwendbarkeit: § 311 II, III BGB
  2. vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II, III BGB
  3. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

a) Schutzpflicht / Aufklärungspflicht
b) Verhinderung eines wirksamen Zustandekommens eines Vertrages
c) Abbruch von Vertragsverhandlungen (Vertrauen auf sicheren Vertragsabschluss erweckt)

  1. Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB
    Einfache Fahrlässigkeit, nicht verschärfte Haftung aus § 276 I 1 BGB.

RF:
Schadensersatz NEBEN der Leistung §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

  • Vertrauensschaden ist zu ersetzen, nicht auf das Erfüllungsinteresse begrenzt. (Negatives Interesse)
  • Keine Anwendung von § 284 BGB.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
47
Q
  • Schadensersatz -
    Ersatz frustrierter Aufwendungen
    STATT Schadensersatz
A

Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
- Nicht die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, dafür gibt es Spezialgesetze zur Selbstvornahme.

  1. Anwendbarkeit: Freiwillige Vermögensopfer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
  2. wirksames Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
  3. anstelle des SE statt der Leistung (Voraussetzungen des SEA!)
  4. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis:
    - anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
    - verzögerte Leistung, 281 BGB
5. vom Schuldner zu vertreten
Grds. § 280 I 2 BGB bzw § 311a II 2 BGB:  
- Verschuldensvermutung, 
- Exkulpationsmöglichkeit, 
- Haftungsmaßstab 
  1. ggf. angemessene Fristsetzung bei 281 BGB
    - Entbehrlichkeit bei Unmöglichkeit: 283, 311a BGB
  2. Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Leistung
  3. kein Ausschluss: Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung nicht erreicht worden

RF:
Ersatz der frustrierten Aufwendungen: alle vergeblichen Vermögensopfer im Hinblick auf den Vertrag nach §§ 284, 275 IV BGB -oder- §§ 311a II S. 1 Fall 2, 284, 275 IV BGB
(Negatives Interesse)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
48
Q
  • Schadensersatz -

Herausgabe des Surrogates

A
  1. Anwendbarkeit: str. ob Gewährleistungsrecht 285 verdrängt, BGH (+). Lit: 285 ist anwendbar
  2. Schuldverhältnis, 145, 147, WiHi
  3. Unmöglichkeit der Leistung
    a) bei nachträglicher Unmöglichkeit unproblematisch
    b) str. bei anfänglicher Unmöglichkeit, aber richtigerweise anwendbar
  4. Erlangung eines Ersatzes bzw eines Ersatzanspruches (stellvertretendes commodum)
    a) infolge der Unmöglichkeit erlangt - adäquater Kausalzusammenhang
    b) Erlangung des Ersatzes für den geschuldeten Gegenstand

RF:

  1. Herausgabe des Ersatzes, § 285 I letzer HS Fall 1 BGB
    bzw
    Abtretung des Ersatzanspruches, Fall 2 BGB
    AGL: §§ 285 I, 275 IV BGB
  2. beachte: im Rahmen gegenseitiger Verträge bleibt gemäß 326 III BGB die Gegenleistungspflicht in gleichwertiger Höhe bestehen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
49
Q
  • Schadensersatz -

Haftung für Erfüllungsgehilfen

A
  1. Schuldverhältnis: jede pflichtbegründende Sonderbeziehung
  2. Einsatz eines Erfüllungsgehilfen, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.
  3. Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen
    - dieser handelt bei Erfüllung und nicht lediglich bei Gelegenheit
  4. Verschulden des Erfüllungsgehilfen: 276 BGB
    - RECHTSFOLGE -

Zurechnung des Verschuldens vom Gehilfen in Richtung des Geschäftsherrn, § 278 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
50
Q
  • Rücktritt -
    Rücktritt bei Unmöglichkeit von Primärleistung bzw Nacherfüllung
    §§ 326 V, 275 IV BGB
A
  1. Anwendbarkeit
  2. Rücktrittserklärung: Gestaltungsrecht, formfrei, einseitig, bedingungsfeindlich, empfangsbedürftig
  3. Rücktrittsgrund
    a) gegenseitiger Vertrag, keine WiHi

b) Unmöglichkeit einer Leistungspflicht:
- der eigentlichen Primärleistungspflicht, § 275 I - III BGB

  • Nacherfüllung: Rücktritt nach § 326 V kommt auch im Rahmen der Sach- und Rechtsmangelhaften Lieferung in Frage, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist.
    c) Fristsetzung ist entbehrlich, wegen Unmöglichkeit
    4. Kein Ausschluss

a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen der Unmöglichkeit (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)

  1. Keine Unwirksamkeit:
    Der Rücktritt kann unwirksam sein nach §§ 218 iVm 438 IV S. 1 BGB, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
  • RECHTSFOLGE -
    1. Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen, §§ 346 I, 326 V, 275 IV BGB
    2. Wertersatz (§ 346 II), Nutzungen (§ 347 I), Verwendungen (347 II)
    3. Beachte: Neben Rücktritt ist Schadensersatz möglich, § 346 IV BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
51
Q
  • Rücktritt -

Prüfungsschema: Rücktritt bei Nicht- oder Schlechtleistung

A
  1. Anwendbarkeit: nur für schuldrechtliche Verträge
  2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
    Auslegung: einseitig, empfangsbedürftig, bedingungsfeindlich, formfrei möglich.
  3. Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB
    a) Schuldverhältnis: wirksamer gegenseitig verpflichtender Vertrag
    b) Nichtleistung (Nicht rechtzeitig § 323 I Fall 1) oder Schlechtleistung, dh Mangel ( § 323 I Fall 2)
    c) Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
    d) angemessene Fristsetzung § 323 I BGB oder Entbehrlichkeit §§ 323 II, 440 BGB
  4. kein Ausschluss

a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen des Mangels (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)
e) Unerheblichkeit der PV bei Schlechtleistung (323 V),

  1. Keine Unwirksamkeit:
    Der Rücktritt kann unwirksam sein nach §§ 218 iVm 438 IV S. 1 BGB, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
  • RECHTSFOLGE -

Rückgewährschuldverhältnis ex nunc

  1. Herausgabe der bereits empfangenen Leistungen:
    346 I, 323 I, zB. 437 Nr. 2 Fall 1, 434, (435), 433 BGB
  2. Wertersatz nach § 346 II Nr. 1-3, Nutzungsersatz § 347 I S. 1 u. 2 BGB, Verwendungsersatz nach § 347 II S. 1 u. 2 BGB
  3. gemäß § 325 BGB ist neben Rücktritt auch Schadensersatz zB nach §§ 346 IV, 280 I, III BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
52
Q
  • Rücktritt -
    Minderung
    437 Nr. 2 BGB
A
  1. Minderungserklärung
  2. Minderungsgrund (anstelle von Rücktritt)
a) Schuldverhältnis: 
wirksamer Sachkauf (433 BGB) bzw Rechtskauf (453 BGB) 

b) Mangel, 434, 435 BGB
c) zur Zeit des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
d) angemessene Fristsetzung oder Entbehrlichkeit, §§ 323 II, 326 V, 440 BGB
3. kein Ausschluss

a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen des Mangels (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)

  1. keine Unwirksamkeit der Minderung (438 IV, V, 218 BGB) wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
    - RECHTSFOLGEN -

Minderung: § 441, 437 Nr. 2 Fall 2, 434 (435), 433 BGB

Gemäß § 441 III BGB ist im Falle der Minderung der Kaufpreis herabzusetzen, in dem Verhältnis:
Geminderter Preis = tatsächlicher Wert (mit dem Mangel) x (Kauf-)Preis
/ (geteilt durch) hypothetischen Wert der Mangelfreien Sache
I

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
53
Q

Störung der Geschäftsgrundlage

A
  1. Anwendbarkeit: Grds. nur bei vertraglichen SV, keine gesetzlichen SV aber ggf. bei sachenrechtlichen Verträgen möglich.
  2. Geschäftsgrundlage:
    Bei Abschluss des Vertrages erkennbare und nicht beanstandete Vorstellungen einer oder beider Parteien, welche die Willensbildung beeinflussen konnten.

a) tatsächliches Element: mind. 1 Person hat den Umstand für den anderen erkennbar als vertragswesentlich vorausgesetzt.
b) hypothetisches Element: Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Vertrag nicht oder zumindest nicht so geschlossen worden.
c) normatives Element: der Kontrahent hätte sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des Umstandes einlassen müssen. Der Umstand fällt nicht ausschließlich in den Risikobereich des Antragstellers.
3. Störung (Fehlen oder Wegfall):

  • Schwerwiegende Veränderungen der Umstände nach Vertragsschluss (313 I BGB)
  • bzw späteres Herausstellen von Fehlvorstellungen über die Vertragsumstände (313 II BGB)
  1. Erheblichkeit:

Schwerwiegende Änderung bei Abs. 1 oder wesentliche Vorstellungen bei Abs. 2 betroffen, die so erheblich sind, dass der Vertrag so nicht geschlossen worden wäre.

  1. Festhalten am Vertrag ist nicht zumutbar, wenn dies zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führt.
  • RECHTSFOLGE -
    Kein Wahlrecht!
  1. Grds. Vertragsanpassung, § 313 I BGB
  2. ausnahmsweise auch Rückabwicklung (nach Rücktrittsrecht oder Kündigung)
    wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, § 313 III BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
54
Q

Zurückbehaltungsrecht

A
  1. Gegenseitiger, fälliger Anspruch
  2. Konnexer Gegenanspruch dh aus dem selben Rechtsverhältnis
  3. Kein Ausschluss
    a) Vertraglich durch Individualvereinbarung oder AGB [aber: keine formularmäßige Ausschlussklausel (§ 309 Nr. 2b, 310 III) ]
    b) Gesetzlich: §§ 175, 273 II, 570 ( 581 II, 596 II) BGB

RF:
1. der Anspruch ist gehemmt (vom Schuldner geltend zu machende rechtshemmende Einrede)

  1. auch bei verjährten Ansprüchen ist ein ZBR möglich § 215 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
55
Q

Aufrechnung

A
  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
    Gestaltungsrecht, empfangsbedürftig, einseitig, bedingungsfeindlich, unwiderruflich aber Eventualaufrechnung zulässig.
  2. Aufrechnungslage, §§ 387 BGB

a) fälliger, gegenseitiger, gleichartiger Gegenanspruch
b) bei Abtretung § 406 BGB beachten; bei Verjährung § 215 BGB beachten

  1. kein Ausschluss

a) Parteivereinbarung, AGB, Schuldrecht (zB im Mietrecht § 566d S. 2 BGB)
b) Regelungen in 390 ff. BGB beachten!

  • RECHTSFOLGE -

Erlöschen beider Ansprüche ex tunc zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, soweit sie übereinstimmen, § 389 BGB.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
56
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
    Abtretung
    398 BGB
A

Abtretung ist kein Parteiwechsel sondern ein bloßer Übergang der Forderungsinhaberschaft vom Zedenten an den Zessionar.
Kann qua Vertrag oder qua Gesetz (cessio legis, 412 BGB) erfolgen.

  1. Abtretungsvertrag: §§ 398, 145, 147 BGB
  • Einigung (Formfrei)
  • Inhalt (Gläubigerübergang, Forderung/Recht)
  • keine Wirksamkeitshindernisse, §§ 125, 134, 138, 307 ff BGB
  • AbtretungsV ist abstraktes Verfügungsgeschäft und streng von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft zu trennen.
  1. kein Ausschluss der Abtretung
  • Parteivereinbarung, Inhaltsänderung, § 399 BGB
  • unpfändbare Forderungen, § 400 BGB
  1. Berechtigung (Bestand der abgetretenen Forderung)

Der Abtretende muss Forderungsinhaber sein und die Rechte/Forderung muss ihm zum Zeitpunkt der Abtretung zustehen.

  • Prioritätsprinzip: Zweite Abtretung läuft ins Leere. Abtretung vom NB gibt es nicht, Ausnahme: § 405 BGB.
  • RECHTSFOLGE -
  1. Übergang der Forderung, Gläubigerwechsel
  2. Übergang der Nebenrechte, § 401 BGB
  3. Schuldnerschutz: §§ 404, 406, 407, 408 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
57
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
  • VZD -
    Prüfungsschema: Vertrag zugunsten Dritter
    328 BGB
A
  1. Vorliegen eines wirksamen Deckungsverhältnisses (Grundvertrag):

Vertrag zwischen eigentlichem Gläubiger (Versprechensempfänger) und Schuldner (Versprechenden)

  1. aus dem Vertrag geht ein Dritter hervor, der dadurch ein eigenes Forderungsrecht erhalten hat.
  2. echter Vertrag zugunsten Dritter:
    Abgrenzung und Auslegung (beachte 329, 330, 334 BGB)

Der Dritte bekommt einen eigenen Primäranspruch, § 328 I BGB.
Zuwendung des Gläubigers dient der Fürsorge des Dritten oder dient anderweitig den Interessen der Parteien.

Unecht ist der Vertrag, wenn der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten kann, der Dritte jedoch keinen eigenen Anspruch hat (§§ 328 II, 362 II, 185 BGB).

  1. Unmittelbarkeit des Forderungserwerbs, dh keine Rechtsnachfolge

Rechtsfolgen:

  • der Dritte erwirbt originär einen Primäranspruch auf die Leistung (Recht auf Zurückweisung § 333 BGB);
    zB §§ 433 I iVm 328 I BGB, beachte Einredeerstreckung § 334 BGB
  • bei Leistungsstörungen hat der Dritte ggf. Ansprüche auf Schadensersatz zB §§ 280 iVm 328 I oder Gewährleistungsrecht zB §§ 439 I iVm 328 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
58
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
  • VSD -
    Vertrag mit Schutzwirkung
A
  1. Leistungsnähe: Dritter kommt genauso typisch wie der Gläubiger mit der Leistung des Schuldners in Berührung.
  2. Gläubigernähe: jedes vertragliche Einbeziehungsinteresse.
  3. Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Schuldner.
  4. Schutzbedürftigkeit: keine eignen vertraglichen Ansprüche des Dritten.

RF:
1. eigener Schadensersatzanspruch des Dritten, § 280 I iVm VSD zum Ausgleich von Schwächen des Deliktsrechts.

  1. Schuldner behält Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis (334 BGB analog oder 254 II 2 BGB analog)
59
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
  • DSL -
    Drittschadensliquidation
A
  1. anwendbar: vorrangig sind 991 II BGB sowie 421 I 2 Halbsatz 2 HGB und VSD zu prüfen
  2. Anspruchsinhaber hat keinen Schaden
  3. Der Geschädigte hat keinen Anspruch
  4. Fall der zufälligen Schadensverlagerung
    - besondere Gefahrtragung (zB 326 II, 447, 644 BGB), Vermächtnis
    - Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse
    - mittelbare Stellvertretung (Kommissionsfälle)
  5. der Schaden wandert zum Anspruch
    Der Anspruchsinhaber kann den Schaden für den Dritten liquidieren.
    Der Dritte kann dann Abtretung des Ersatzanspruches oder den Erlös fordern.

RF: Dritter hat Anspruch auf Abtretung (285 BGB oder 812 BGB) gegen den Anspruchsinhaber bzw nach Abtretung gegen den Schädiger (zB 280 I, DSL, 398 BGB)

60
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
    Cessio legis
    412 BGB
A

Schulden zwei Personen einem Gläubiger eine Leistung, so ordnet das Gesetz in vielen Fällen für den Fall, dass ein Schuldner den Gläubiger befriedigt einen gesetzlichen Forderungsübergang an (die cessio legis).
Der zahlende Schuldner kann dann beim anderen Schuldner Regreß nehmen.

Wichtige Anspruchsgrundlagen:

  1. 774 BGB (iVm zB 488 BGB) Bürgenregreß
  2. 1143 BGB (iVm zB 488 BGB) Regreß des Hypothekenschuldners
  3. 116 SGB X (iVm zB 823 I BGB) Regreß d. Sozialversicherungsträgers
  4. 6 EntgeltfortzahlungsG (iVm zB 823 I BGB) Regreß des Arbeitgebers
  5. 86 VVG (iVm 823 I BGB) Regreß eines Schadensversicherers
61
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -

Entstehung einer Gesamtschuld

A
  1. rechtsgeschäftlich: Parteivereinbarung, zB kumulativer Schuldbeitritt
  2. gesetzlich: zB 840, 769 BGB
  3. abgeleitet aus 421 BGB
    - mehrere Schuldner Schulden
    - jeder Schuldner schuldet die ganze Leistung allein
    - Gläubiger kann nur einmal die Leistung fordern
    - str ob Tilgungsgemeinschaft oder Gleichstufigkeit der Haftung nötig

RF:

  • Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner im Innenverhältnis, § 426 BGB
  • Einzel- (425 BGB) und Gesamtwirkung (422, 423, 424?)
62
Q
  • Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
    Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern
    426 I BGB
A
  1. anwendbar (nicht bei spezieller cessio legis -zB 774 BGB-, str das Verhältnis zum Zessionsregreß 255 BGB)
  2. Bestehen einer Gesamtschuld
    - durch Parteivereinbarung (zB kumulativer Schuldbeitritt)
    - durch Gesetz (zB 840 BGB oder 769 BGB)
    - abgeleitet aus 421 BGB
    - (P) Innenausgleich bei gestörter Gesamtschuld
  3. kein Ausschluss, durch Vertrag zwischen den Gesamtschuldnern

RF:

  • vor Zahlung eines Schuldners besteht ein Anspruch auf Freistellung in Höhe der Haftungsquote
  • nach Zahlung eines Schuldners besteht ein echter Regressanspruch in Höhe der Haftungsquote
  • beachte: daneben besteht ein Anspruch aus 426 II BGB (cessio legis in Höhe der Quote)
63
Q
  • Kaufrecht -

Grundschema Mängelgewährleistung

A
  1. Anwendbarkeit
    Kaufvertrag § 433, Tausch § 480, § Werk 651, Schenkung partiell § 523 II S. 2 BGB
  2. Kaufvertrag
    Sach- oder Rechtskauf §§ 433, 453 BGB, auch Handelskauf nach § 343 HGB
  3. Sach- oder Rechtsmangel, §§ 434, 435 BGB
  4. Zur Zeit des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
  5. Kein Ausschluss
    a) Individualvereinbarung, AGB
    b) §§ 442, 445, 323 V S. 2, 323 VI BGB und § 377 HGB
  • RECHTSFOLGEN -
    1. Nacherfüllung: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
    2. Rücktritt oder Minderung: §§ 437 Nr. 2, iVm 346 ff/441 BGB
    3. SEA: §§ 437 Nr. 3 Fall 1, 280 ff. BGB
    4. Aufwendungsersatz: §§ 437 Nr. 3 Fall 2, 284 BGB
64
Q
  • Kaufrecht -

Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels

A
  1. ohne Fristsetzung ohne Verschulden des Verkäufers

Nacherfüllung iSv 437 Nr. 1 iVm 439 BGB

  1. grds. nach Fristsetzung aber ohne Verschulden des Verkäufers
    - Rücktritt: 437 Nr. 2 Fall 1 iVm 323, 346 ff BGB
    - Minderung: 437 Nr. 2 Fall 2 iVm 441 BGB
  2. grds. Nach Fristsetzung und mit Verschulden des Verkäufers
    - Schadensersatz: 437 Nr. 3 Fall 1 iVm 280 I / 280 I, III, 281, 283 / 311a II BGB
    - oder Aufwendungsersatz: 437 Nr. 3 Fall 2 IV, 284 BGB
65
Q
  • Kaufrecht -
    Schadensersatz bei Mangel
    437 Nr. 3 Fall 1 BGB
A
  1. anwendbar: grds. Nach Gefahrübergang iSd 446 BGB
  2. Schuldverhältnis: wirksamer Sach- (433 BGB) oder Rechtskauf (453 BGB)
  3. Pflichtverletzung (433 I 2 BGB als Schuldnerpflicht)
    a) Sach- (434 BGB) oder Rechtsmangel (435 BGB)
    b) Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
  4. kein Ausschluss (zB AGB)
  5. Vertretenmüssen: Verschuldensvermutung 280 I 2 BGB
  6. ggf zusätzliche Voraussetzungen (zB Fristsetzung bei 281 BGB)

RF:

  • Schadensersatz neben der Leistung: 280 I, 437 Nr. 3 BGB
  • Schadensersatz statt der Leistung: 280 I, III iVm 281, 437 Nr. 3 BGB
  • SEA st.d. Leistung wg. anfänglicher Unmöglichkeit d. Nacherfüllung nach 311a, 437 Nr. 3 BGB
  • SEA st.d. Leistung wg. nachträglicher Unmöglichkeit d. Nacherfüllung nach 280 I, III, 283, 437 Nr. 3 BGB
66
Q
  • Kaufrecht -
    Nacherfüllungsanspruch
    437 Nr. 1, 439 BGB
A
  • Anspruch entstanden -
  1. Schuldverhältnis
    wirksamer Sach- (433 BGB) oder Rechtskauf (453 BGB)
  2. Sach- (434 BGB) oder Rechtsmangel (435 BGB) zur Zeit des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
  3. kein Ausschluss
    (zB Parteivereinbarung, AGB, 442 BGB, beachte 474, 475 BGB)
  • Anspruch nicht erloschen -
  1. zB bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung 275 BGB
  2. Allgemeine Erlöschensgründe
  • Anspruch nicht gehemmt -
  1. zB gemäß 439 III BGB bei Unverhältnismäßigkeit
  2. Verjährung: 2 Jahre § 438 I Nr. 3 BGB
  • RECHTSFOLGE -
    1. Wahlrecht des Käufers zwischen Nachlieferung und Nachbesserung (439 I BGB)
    2. Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (439 II BGB)
    3. bei Nacherfüllungsverlangen erhält der Verkäufer einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der mangelhaften Sache, 439 IV, 346 I BGB
67
Q
  • Kaufrecht -
    Selbsthilfeverkauf im BGB
    § 383 BGB
A
  1. Gegenstand: nur bei hinterlegungsunfähigen Sachen, ist eine Sache hinterlegungsfähig muss der Schuldner hinterlegen.
  2. Grund:
    a) Gläubigerverzug, § 383 I 1 BGB

b) ein anderer Grund in der Person des Gläubigers, §§ 383 I 2, 372 S. 2 BGB
Wenn die Ware verderblich ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

c) Androhung, § 384 BGB muss erfolgen.
d) Durchführung: Öffentliche Versteigerung am Leistungsort. Ausnahmsweise freihändiger Verkauf.

RF:
Umwandlung des Lieferanspruchs:
- Erlöschen durch Hinterlegung des Verkaufserlöses.
- Ist der Selbsthilfeverkauf unrechtmäßig: SEA wegen Unmöglichkeit, Surrogat.

68
Q
  • Kaufrecht -

Verbrauchsgüterkauf

A

Kauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, §§ 13, 14 BGB.
Neben den §§ 433 ff finden die Vorschriften der § 474 ff. Anwendung:

Modifikationen: Gefahrübergang (§ 474 II), Beweiserleichterung (§ 476), Garantie (§ 477), Haftungsbeschränkung (§ 475)

  1. Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs

Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit einem Verbrauchsgut als Vertragsgegenstand.

  1. Gefahrübergang, § 474 II BGB

Ausschluss von § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf. Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Kaufsache oder Annahmeverzug über.

  1. Einschränkung von Haftungsausschlüssen
    a) § 475 I BGB: Ausschlüsse von Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung sind verboten.
    b) § 475 II BGB: Verkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig.
    c) § 475 III BGB: Zulässig bleibt auch ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in den Grenzen des § 444 und §§ 307 - 309 (insbes. § 309 Nr. 7).
  2. Garantien, §§ 477, 443 BGB

Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zu erstatten, die verkaufte Sache zu ersetzen, nachzubessern oder sonst Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut den garantierten Eigenschaften nicht entspricht.

Transparenzgebot: Zur Information des Verbrauchers

  1. Beweiserleichterung, § 476 BGB

Beweiserleichterung für den Verbraucher. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Eine Exkulpation bleibt möglich.

  1. Verjährung: § 479
69
Q
  • Kaufrecht -
    Unternehmerregress
    §§ 437, 478 I BGB und § 478 II BGB
A

Regress des Letztverkäufers beim Lieferanten/Hersteller entlang der Lieferkette (Regress bei “eigenem” Verkäufer).

Rücktritt oder Minderung kann an den Lieferanten oder Hersteller weitergegeben werden.
Daneben kann Aufwendungsersatz nach § 478 II BGB verlangt werden.

  1. Haftung des Letztverkäufers:
    - Gegenüber dem Verbraucher wegen Mängelgewähr (Rücknahme oder Minderung) dh Voraussetzungen des § 437 BGB inzident
  2. Rückgriff des Letztverkäufers beim Unternehmer, § 478 BGB
    Die Rechte des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten müssen gem. § 478 I auf einem Anspruch aus § 437 BGB bestehen.
  3. Beweislast bzgl. Sachmangel:
    Allgemeine Regeln, Beweis dass der Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs vorlag. Mangelvermutung nach § 476 BGB besteht mit Beweislast des Verkäufers.
  • Rechtsfolgen -
    1. unselbstständiger Regress, §§ 437, 478 I BGB

Der Letztverkäufer kann die Ansprüche und Rechte, die der Käufer gegen ihn hatte entlang der Lieferkette weitergeben, §§ 437, 478 I BGB.
Keine Fristsetzung erforderlich, Mangelhaftigkeit ist vermutet, §§ 478 III, 476 BGB.

  1. selbstständiger Regress, § 478 II BGB

Eigenständiger Ersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, §§ 478 II, 439 II BGB (Ersatz der Nachbesserungskosten). Auch hier gilt die Mangelvermutung.

70
Q
  • Kaufrecht -

Garantie nach § 443 BGB

A

Verkäufer- und Herstellergarantie möglich
Verkäufer und Hersteller haften als Gesamtschuldner, sofern sie die Garantie einräumen.

  1. Schuldverhältnis:

a) Verkäufergarantie: Kaufvertrag mit Garantieerklärung
b) Herstellergarantie: Kaufvertrag und zusätzlicher Abschluss des Garantievertrags

  1. Garantieerklärung:

Vertragliche Vereinbarung durch die der Garant die Gewähr für das Vorliegen einer Eigenschaft (ggf nur für eine bestimmte Dauer) übernimmt.

Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB

  1. Form:
    a) Grds. formfrei

b) Beim Verbrauchsgüterkauf besteht Formzwang:
Einfach und Verständlich gehalten sowie Anforderungen von § 477 I S. 2 BGB

  1. Unabdingbarkeit:
    Gemäß § 475 I BGB ist § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf unabdingbar
  • RECHTSFOLGE -
    1. Der Käufer hat einen Anspruch auf die umworbenen, garantierten Bedingungen
    2. Werden die Rechte nicht ausdrücklich aufgeführt gelten Rechte aus § 437 BGB
71
Q
  • Kaufrecht -

Factoring

A
  1. Echtes Factoring (Forderungskauf):

Die Bank kauft die Forderung gegen die Anschlusskunden und betreibt den Einzug auf eigenes Risiko (Bonität des Kunden) und eigene Rechnung.
Erfüllung erfolgt schon mit der Abtretung.
Der Factoringkunde (Unternehmer) haftet nur für die Verität der Forderung.

  1. Unechtes Factoring (Darlehensvertrag):

Die Bank zahlt einen Vorschuss und befriedigt sich erfüllungshalber aus der abgetretenen Kaufpreisforderung des Factoringkundens.
Der Factoringkunde trägt alle Risiken, sowohl für Verität der Forderung als auch das Bonitätsrisiko.

  1. Examensproblem:
    Doppelte Abtretung der Forderung an zwei Gläubiger.

Argument: Die Globalzession ist sittenwidrig denn sie verleitet den Zedenten (Factoringkunden) zum Vertragsbruch, da er die Warenkredite benötigt und diese nur unter EVB bekommt.

a) echtes Factoring (keine SiWi)
Der Zedent bekommt vom Factor den Gegenwert der abgetretenen Forderung als Kaufpreis. Er ist also liquide und der Warengeber verliert keine Sicherheit, da er den Kaufpreis als Surrogat ziehen kann.

b) unechtes Factoring (SiWi (+))
Der Zedent bekommt einen Kredit, die Forderung wird nicht durch ein Äquivalent ersetzt, so dass dem Warenkreditgeber eine ungesicherte Forderung gegenübersteht.

72
Q
  • Mietrecht -
    Schadensersatz des Mieters
    536a I BGB
A
  1. anwendbar (grds nach Überlassung, neben 536 BGB)
  2. wirksamer Mietvertrag
  3. Mangel iSv § 536 BGB
  4. anfänglicher Mangel (536a I Fall 1 BGB) bzw späterer Mangel (536a I Fall 2 BGB) bzw Verzug mit der Mangelbeseitigung (536a I Fall 3 BGB)
  5. Garantiehaftung (536a I Fall 1 BGB) bzw Vertretenmüssen (536a I Fall 2 BGB)
  6. kein Ausschluss: Parteivereinbarung, AGB, 536b, 536d BGB
  7. keine Verjährung: 195 BGB

RF: Schadensersatzanspruch nach hM Mangel- und Mangelfolgeschaden aus § 536a BGB (Lex Specialis zu § 280 )

73
Q
  • Mietrecht -
    Aufwendungsersatz
    § 536a II
A
  1. Anwendbarkeit: Neben Mietminderung aus § 536, dabei ist der Vorteil aus der Minderung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
  2. Aufwendungsersatzvarianten
    a) Nr. 1: Selbstbeseitigung des Mangels durch den Mieter
  • fälliger, einredefreier Anspruch auf Mängelbeseitigung
  • Nichtleistung des Vermieters und Verzug, § 286 I S. 1 BGB
  • Mahnung bzw Entbehrlichkeit, § 286 I, II BGB
  • Verschuldensvermutung, § 286 IV BGB

b) Nr. 2: Umgehende Beseitigung ist zur Wiederherstellung und Erhaltung erforderlich:

Notfallmaßnahme des Mieters, die keinen. Aufschub duldet.

  1. Aufwendungen:
    jedes freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen.
  2. Erforderlichkeit: geeignet und notwendig
  3. Keine Verjährung, § 548 II BGB

RF:
Ersatz der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen.

74
Q
  • Werkrecht -
    Schadensersatz im Werkrecht
    634 Nr. 4 Fall 1 BGB
A
  1. anwendbar (grds nach Abnahme; ggf. auch vorher)
  2. Schuldverhältnis in Form eines wirksamen Werkvertrags
  3. Pflichtverletzung: Sach- (633 II BGB) oder Rechtsmangel (633 III BGB)
  4. vom Schuldner zu vertreten (vermutet, 280 I 2 BGB)
  5. angemessene Fristsetzung (634 Nr. 4 iVm 281 BGB) bei SEA statt der Leistung
  6. kein Ausschluss (zB Parteivereinbarung, AGB, beachte: 640 II BGB gilt nicht!)

RF:

  • SEA neben der Leistung nach 280 I, 634 Nr. 4 BGB
  • SEA statt der Leistung nach 280 I iVm III, 281, 634 Nr. 4 BGB
  • SEA wg.anfängl. Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach 311a II 1 Fall 1 iVm 634 Nr. 4 BGB
  • SEA wg. nachtr. Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach 280 I, III iVm 283, 634 Nr. 4 BGB
75
Q
  • Werkrecht -
    Aufwendungsersatz
    634 Nr. 2 iVm 637 BGB
A
  1. anwendbar
  2. Bestehen eines Nacherfüllungsanspruches (634 Nr. 2 BGB)
    - wirksamer Werkvertrag
    - Sach- (633 II BGB) bzw Rechtsmangel (633 III BGB)
    - kein Ausschluss, kein Erlöschen (zB 275 BGB), keine Einreden (zB 273 BGB)
  3. angemessene Fristsetzung (ggf. Entbehrlichkeit, 637 II BGB)
  4. kein Ausschluss (zB Individualvereinbarung, AGB oder 640 II)

RF:

  • Selbstvornahmerecht
  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Mängelbeseitigung (außer bei berechtigter Weigerung des Unternehmers; keine frustrierten Aufwendungen iSv 284 BGB
  • Anspruch des Bestellers auf Vorschuss: 637 III BGB
76
Q
  • Werkrecht -
    Teilvergütungsanspruch
    645 BGB
A
  1. Untergang bzw Unausführbarkeit eines Werkes
  2. vor der Abnahme 640 I BGB
  3. infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes (Fall 1) oder einer Ausführungsanweisung des Bestellers (Fall 2). Nach der hM 645 BGB analog.
    - wenn Besteller die Leistungsstörung schuldhaft hervorgerufen hat
    - diese aus einer atypischen, gefahrerhöhenden Handlung des Bestellers resultiert oder
    - der Besteller der Leistungsstörung näher steht als der Unternehmer
  4. Unternehmer hat den Untergang des Werkes nicht zu vertreten

RF: Teilvergütungsanspruch

77
Q
  • GOA -
    Prüfungsschema: Echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
    677 BGB
A
  1. anwendbar: insbesondere (P) bei fehlgeschlagenen Geschäften
  2. Geschäftsbesorgung durch den GF
    Jede fremdartige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn.
  3. für einen anderen:

Wissen des GF dass es ein fremdes Geschäft ist und Fremdgeschäftsführungswillen, 677

  1. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  2. im Interesse des GH: objektiv nützlich
  3. und im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des GH
    - RECHTSFOLGE -

Ansprüche des GH

  • Herausgabe des Erlangten: §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB (682 BGB beachten)
  • Schadensersatz: §§ 280 I, 677 BGB (680 BGB beachten)

Anspruch des GF:
- Aufwendungsersatz: §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB (hM: auch risikotyp Schaden, uU Honorar)

78
Q
  • GOA -
    Prüfungsschema: Echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
    678 BGB
A
  1. anwendbar
  2. Geschäftsbesorgung durch den GF
  3. für einen anderen:

fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen, 677 BGB

  1. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  2. im Interesse oder auch gegen das Interesse des Geschäftsherrn,egal
  3. aber nicht im wirklichen bzw mutmaßlichen Willen (678 BGB)
  4. subjektives Übernahmeverschulden, 678 BGB
    Subjektiv musste der GF den entgegenstehenden Willen des GH kennen oder fahrlässig verkennen.
    Verschulden nach 276-278 BGB

RF:

GH:

  • Schadensersatz nach 678, 677 BGB wegen Übernahmeverschulden wenn GF erkennen musste, dass er gegen den Willen handelt.
  • daneben nach 280, iVm echter Goa Schadensersatz wegen Ausführungsverschulden, str. (+)
  • Herausgabe des Erlangten nach 667, 681 S. 2, 677 BGB str.(+)
  • im Übrigen Ansprüche aus 812, EBV, 823 BGB

GH:
- Herausgabe des Erlangten iSv Aufwendungsersatz nach 684, 812 BGB

79
Q
  • GOA -
    Aufwendungsersatz
    684 iVm 812, 818 II BGB
A
  1. anwendbar: nicht bei vertraglichen Sonderregelungen
  2. fremdes Geschäft, 677 BGB
  3. Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers, 677 BGB
  4. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  5. gegen das Interesse des Geschäftsherrn (echte unberechtigte GOA) oder
  6. gegen den wirklichen bzw mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn

RF: Herausgabe des Erlangten (regelmäßig iSv Aufwendungsersatz) nach Bereicherungsrecht, 812, 818 II BGB (Rechtsfolgeverweis hM)

80
Q
  • GOA -
    Angemaßte Geschäftsführung ohne Auftrag
    687 II BGB
A
  1. Geschäftsbesorgung durch den GF
  2. objektiv fremdes Geschäft ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
  3. positive Kenntnis der Fremdheit und der mangelnden Berechtigung

RF:

GH

  • Schadensersatz: 677, 678, 681
  • Herausgabe des Erlangten: 667, 681 S. 2, 687 II S. 1 BGB

GF

  • Grds kein Anspruch
  • ggf Aufwendungsersatz: 684 S. 1, 812, 687 II S. 2 BGB wenn der GH seine Rechte aus 687 II 1 BGB in Anspruch nimmt.
81
Q
  • Delikt -
    Prüfungsschema: Unerlaubte Handlung
    823 I BGB
A
  1. anwendbar (nicht bei EBV, Argument: §§ 992, 993 aE BGB)
  2. Rechtsgutverletzung

Leben, Körper, Freiheit, Eigentum
Sonstige Rechte: absolute Rechte gegen jedermann.
(rechtmäßiger Besitz, Rahmenrechte: Gewerbebetrieb, APR)

  1. durch zurechenbares Verhalten: Tun und Unterlassen

Verkehrssicherungspflichtsverletzung, wenn im Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle eröffnet oder unterhalten wird

nur ggü. berechtigtermaßen in Kontakt kommender Personen, Ausnahme: Kinder

  1. haftungsbegründende Kausalität
    (zwischen Rechtsgutverletzung und Tun/Unterlassen)
    beurteilt nach:

a) Äquivalenz: c.s.q.n.
b) Adäquanz = nur Umstände, die aufgrund objektiv nachträglicher Prognose vom Standpunkt des optimalen Beobachters und nach bekannten Umständen generell geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen.
c) Schutzzweck der Norm = Die geschädigte Norm will gerade den Eintritt dieses Verletzungserfolgs verhindern (Verhaltensbezogene und Erfolgsbezogene Wertung)
5. Rechtswidrigkeit (regelmäßig indiziert)

  1. Verschulden
    Vorsatz bzw Fahrlässigkeit nach allgemeinen Regeln, beachte Verschuldensfähigkeit nach § 828 BGB

RF: Schadensersatz gemäß 249 ff BGB

  1. Schadensfeststellung nach der Differenzhypothese

Vergleich tatsächlicher Zustand mit schadlosen Zustand

  1. Schadenszurechnung (haftungsausfüllende Kausalität)
    Rechtsgutverletzung c.s.q.n. für den Schadenseintritt und nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit
  2. Art des Schadens, 249 ff. BGB
    Grds. Naturalrestitution oder ausnahmsweise Schadenskompensationz
82
Q
  • Delikt -

823 II BGB iVm Schutzgesetz

A
  1. anwendbar (nicht bei EBV, Argument: 992, 993 aE BGB)
  2. Vorliegen eines Schutzgesetzes

Norm iSv Art 2 EGBGB, die neben der Allgemeinheit auch Individualgüter und auch die des Geschädigten schützt

  1. Verstoß gegen das Schutzgesetz
    obj. und subj. Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit indiziert
  3. Verschulden nach § 276 ff iVm §§ 827,828
    (§§ 823 II 2, 276 BGB, falls Schutzgesetz kein Verschulden voraussetzt)

RF: Schadensersatz gemäß 249 ff BGB

83
Q
  • Delikt -
    Haftung für Verrichtungsgehilfen
    831 I BGB
A
  1. anwendbar: nicht bei EBV, arg: §§ 992, 993 aE BGB
  2. Verrichtungsgehilfe: weisungsabhängige Hilfsperson
  3. rechtswidrige unerlaubte Handlung des Gehilfen iSd § 823 ff BGB (Verschulden entbehrlich)
  4. Handeln bei Verrichtung, nicht lediglich bei Gelegenheit
  5. keine Exkulpation des Geschäftsherrn: für vermutetes Auswahlverschulden § 831 I 2 BGB

RF: Schadensersatz gemäß § 249 ff BGB gegen den Geschäftsherrn

84
Q
  • Delikt -
    Haftung des Tierhalters bzw Aufsehers
    §§ 833, 834 BGB
A
  1. anwendbar
  2. Rechtsgutverletzung:
    (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum)
  3. durch Luxustier (Satz 1) oder Nutztier (Satz 2)
  4. Realisierung der typischen Tiergefahr (Kausalität iSd Äquivalenztheorie) = Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.
  5. Tierhalter oder Tieraufseher

Halter: Wer Bestimmungsmacht über das Tier hat und für die Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen hat und das Verlustrisiko trägt.

Aufseher: Vertragliche Übernahme der Aufsicht, Selbstständige Maßnahmen zum Schutze Dritter.

  1. Rechtswidrigkeit und Verschulden:

Tierhalter:
Enge Gefährdungshaftung ohne Verschulden und Rechtswidrigkeitsprüfung.

Tieraufseher:
Rechtswidrigkeit und Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit durch Widerlegung.

RF: Schadensersatz 249 ff BGB
Mitverschulden des Geschädigten: § 254 BGB

85
Q
  • Delikt -

Haftungsausfüllender Tatbestand

A

A) Schadensfeststellung

  1. Differenzhypothese (Vergleich des Vermögens vorher/nachher)
  2. normative Schadenskorrekturen (falls rechnerisch kein Schaden feststellbar)
  3. ggf. Geltendmachung eines fremden Schadens - DSL

B) Schadenszurechnung (haftungsausfüllende Kausalität)

  1. Äquivalenztheorie
  2. Adäquanztheorie
  3. Schutzzweck der Norm

C) Ersatzfähigkeit

  • Naturalrestitution, § 249 BGB
  • wenn Naturalrestitution unmöglich: Schadensersatz in Geld, § 251 BGB
  • Entgangener Gewinn, § 252 BGB
  • immaterieller Schaden und Schmerzensgeld, § 253 I und II BGB

D) Haftungsbeschränkungen

  • 254 BGB oder Spezialgesetze (zB 9, 17 StVG)
  • betrieblich veranlasste Tätigkeit
  • Parteivereinbarung
  • gestörte Gesamtschuld
86
Q
  • Delikt -
    Produzentenhaftung
    1 ProdHG
A
  1. Rechtsgutverletzung, 1 ProdHG außerhalb des Produktes

Nicht bei Beschädigung des Produktes selbst und gewerblich genutzten Sachen nach 1 S 2 ProdHG

  1. durch den Fehler, 3 ProdHG
  2. des Produktes, 2 ProdHG
  3. haftungsbegründende Kausalität, 1 IV ProdHG
    Zwischen Produktfehler und Rechtsgutverletzung
  4. Anspruchsgegner ist der Hersteller, 4 ProdHG
  5. kein Ausschluss, 1 II und 3 ProdHG

RF: Schadensersatzanspruch gem. 249 ff BGB iVm 6 ff ProdHG

87
Q
  • Delikt -
    Schadensersatz des Fahrzeughalters
    7 I StVG
A
  1. Anspruchsgegner ist Fahrzeughalter
  2. Rechtsgutverletzung (Leib, Leben, Sache)
  3. bei Betrieb eines Fahrzeugs (Kausalität)
    Realisierung der Betriebsgefahr durch den Betrieb eines KFZ
  4. kein Ausschluss, 7 II, III, 8, 8a StVG

RF: Schadensersatzanspruch gem. 249 ff BGB iVm 9 ff StVG

88
Q
  • Delikt -
    Schadensersatz des Fahrzeugführers
    18 StVG
A
  1. anwendbar (nicht zwischen Fahrer und Halter bzw Eigentümer)
  2. Fahrzeugführer ist Anspruchsgegner
  3. Voraussetzungen des 7 I StVG (Rechtsgutverletzung, bei Betrieb eines Kfz)
  4. keine Exkulpation gemäß § 18 I 2 StVG (beachte: § 18 StVG ist Haftung für vermutetes Verschulden)
  5. kein Haftungsausschluss: § 8, 8a StVG

RF: Schadensersatzanspruch gem. 9 ff StVG iVm 249 ff BGB

89
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Prüfungsschema: Leistungskondiktion
    812 I 1 Fall 1 BGB condictio indebiti
    812 I 2 Fall 1 BGB conditio ob causam finitam
A
  1. etwas erlangt
    jedes mögliche vermögenswerte Recht bzw Rechtsposition

(Befreien von Verbindlichkeiten, Ansprüche, Rechte, rechtlich geschützte Positionen wie Besitz oder Grundbuchposition)

  1. durch Leistung
    bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens aus Sicht eines verobjektivierten Empfängers

Leistungszweck:

a) Erfüllung einer Verbindlichkeit
b) die Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen

  1. ohne Rechtsgrund ( § 812 I 1 Fall 1 BGB) oder späteren Wegfall ( § 812 I 2 Fall 1 BGB)
  2. kein Ausschluss:
    a) Condictio indebiti: §§ 814, 817 S. 2 BGB
    b) Condictio ob causam finitam: Nur § 817 S. 2
  • RECHTSFOLGE -
    1. Herausgabe des Erlangten bzw der gezogenen Nutzungen: § 818 I BGB
    2. bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz: § 818 II BGB
    3. kein Wertersatz bei Entreicherung: § 818 III BGB
    4. verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit: §§ 818 IV, 819, 292, 989 BGB
90
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Leistungskondiktion
    § 812 I 2 Fall 2 BBG: Condictio ob rem
A

Mit der Leistung wird ein über die Erfüllung hinausgehender Zweck verfolgt

  1. Anwendbar: Wenn feststeht, dass der Leistungszweck nicht eingetreten ist.
  2. etwas erlangt
  3. durch Leistung
    Leistungszweck ist hierbei eine bestimmte Erfolgserwartung
  4. Zweckverfehlung:
    Der mit der Leistung angestrebte Erfolg ist nicht erreicht worden.

a) Zweckvereinbarung

Mehr als eine einseitige Erwartung aber weniger als ein Vertragsbestandteil.
(Bei Vertragsbestandteil gelten condictio indebiti & causam finitam)

b) Erfolg: Ein Verhalten des Empfängers, auf das der Leistende keinen Anspruch hat und das dem Charakter nach eine Gegenleistung darstellt. (Abgrenzen zu StöGG)
5. Kein Ausschluss: §§ 815(!), 817 S. 2 BGB
- RECHTSFOLGE -

  1. Herausgabe des Erlangten oder wenn unmöglich Wertersatz.
  2. Kein Wertersatz bei Entreicherung außer bei Bösgläubigkeit des Empfängers
91
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Leistungskondiktion
    § 817 S. 1 BGB: Condictio ob turpem vel iniustam causam
A

Rechtlich oder sittlich missbilligte Leistung

  1. Anwendbar: Eigenständige Bedeutung nur wenn die Anwendung von § 812 durch §§ 814 ausgeschlossen ist. Sonst ist § 812 vorrangig
  2. Etwas erlangt
  3. durch Leistung
  4. Annahme verstößt gegen Gesetz oder gute Sitten

Ausreichend ist, dass die Annahme missbilligt wird. Str. ob eine positive Kenntnis des Empfängers ob der Siwi bestehen muss. hM (+) Strafcharakter und zT (-) Wiederherstellung der Güterordnung

  1. Kein Ausschluss: Nur § 817 S. 2 BGB
    - RECHTSFOLGE -
  2. Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz
  3. Kein Wertersatz bei Entreicherung.
  4. Entreicherung nur möglich wenn der Empfänger gutgläubig war.
92
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion
    § 812 I 1 Fall 2 BGB: Allgemeine NLK
A
  1. anwendbar: Vorrang haben die Leistungskondiktionen und die übrigen spezielleren NLK’en
  2. Etwas erlangt
  3. in sonstiger Weise: nicht durch vorrangige Leistung
  4. auf Kosten des Anspruchsstellers:

a) Eingriffskondiktion
Eingriff in eine absolut geschützte Rechtsposition (Eigentum, APR, Gewerbebetrieb).
Eingriff in Zuweisungsgehalt fremder Rechte.

b) Verwendungskondiktion
Tätigung eines freiwilligen Vermögensopfers in Verwendung auf die Sache eines anderen.
Eingriff zu Lasten des eigenen Vermögens.

c) Rückgriffskondiktion
Zuwendung an einen anderen, die einem Dritten zugute kommt.

  1. ohne Rechtsgrund: Kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen
    - RECHTSFOLGE -
  2. Herausgabe des Erlangten
  3. Bei Unmöglichkeit:
    - Eingriffskondiktion: Ersatz des objektiven Wertes, § 818 II, nicht eventuell erzielter Gewinn.
    - Verwendungskondiktion: objektive Wertsteigerung der Sache, § 818 II
  4. Keine Entreicherung
93
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion
    § 816 I 1 BGB
A

Verfügt ein Nichtberechtigter an einen Dritten, kann der Berechtigte das Erlangte vom Nichtberechtigten kondizieren.

  1. anwendbar (stets)
  2. Verfügung: jedes dingliche Rechtsgeschäft
  3. eines Nichtberechtigten (dingliche Berechtigung maßgebend, zB Eigentum)
  4. wirksam gegenüber dem Berechtigten (Eigentümer)

a) gemäß den Grundsätzen über den gutgläubigen Erwerb, §§ 932 ff, 892 BGB
b) durch Genehmigung des Berechtigten: 185 II BGB

  1. entgeltlich, dh. Abhängigkeit von einer Gegenleistung

RF:

a) Herausgabe des Erlangten (str ob gesamte Erlös oder nur Wertersatz), hM gesamter Erlös
b) beachte: § 818

94
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion
    § 816 I 2 BGB
A

Verfügt ein Nichtberechtigter unentgeltlich gegenüber einem Dritten, kann der Berechtigte gegen den Dritten vorgehen, wenn die Verfügung ggü dem Berechtigten wirksam ist.

  1. anwendbar (stets)
  2. Verfügung: jedes dingliche Rechtsgeschäft
  3. eines Nichtberechtigten (Eigentumsverhältnisse maßgebend)
  4. wirksam gegenüber dem Berechtigten (Eigentümer)
    - gemäß den Grundsätzen über den gutgläubigen Erwerb, 932 ff., 892 BGB
    - durch Genehmigung des Berechtigten (185 II BGB)
  5. unentgeltlich (zB 516 BGB, i.ü. str. ob 816 I 2 BGB analog bei rechtsgrundlos, hM keine analoge Anwendung)

RF: Herausgabe des Erlangten, beachte §§ 818, 819 BGB

95
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Nichtleistungskondiktion
    § 816 II BGB
A

Leistet ein Dritter an den Nichtberechtigten, kann der Berechtigte, wenn die Leistung ihm gegenüber wirksam ist, vom Nichtberechtigten Herausgabe des Erlangten verlangen.

  1. anwendbar (stets)
  2. Leistung
  3. an einen Nichtberechtigten (kein Forderungsinhaber bzw falsche Gläubiger)
  4. wirksam gegenüber dem Berechtigten (Gläubiger bzw Forderungsinhaber)
  • gemäß den Grundsätzen über Schuldnerschutz, 407 ff BGB
  • klausurtypisch auch 793 I 2 BGB (ggf iVm 807 BGB) und 808 BGB
  • durch Genehmigung des Berechtigten, 185 II BGB

RF: Herausgabe des Erlangten, § 816 II, §§ 818, 819 BGB

96
Q
  • Bereicherungsrecht -
    Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion
    § 822 BGB
A

Gewährt einen Bereicherungsanspruch gegen den unentgeltlichen Dritterwerber, wenn ein Kondiktionsanspruch gegen den ursprünglich Bereicherten ausgeschlossen ist.

  1. irgendein Bereicherunganspruch des Anspruchsstellers gegen den ursprünglichen Empfänger (zB § 812 oder §§ 951, 812 BGB)
  2. Zuwendung des Erlangten an den Anspruchsgegner
  3. Unentgeltlichkeit der Zuwendung (str ob § 822 BGB analog bei rechtsgrundlos)
  4. infolgedessen ist Verpflichtung des ursprünglichen Empfängers zur Herausgabe nach § 818 III BGB ausgeschlossen dh Entreicherung (str ob § 822 BGB analog bei Insolvenz)

RF: Herausgabe des Erlangten vom Dritten

97
Q
  • Bereicherungsrecht -

Saldotheorie VS Zweikondiktionenlehre

A

Rückabwicklung mit synallagmatisch verknüpfter Gegenleistung

  1. Zweikondiktionen: Rückabwicklung Zug-um-Zug, § 273 BGB
  2. Saldotheorie:

Argument: Bei strikter Anwendung der Zweikondiktionenlehre, kommt es manchmal zu unbilligen Ergebnissen.

Lösung: Der Wert einer erbrachten aber nicht mehr vorhandenen Gegenleistung wird von Amts wegen dem Kondiktionsanspruch des anderen Teils abgezogen (Saldierung).

Unterschiedliche Ergebnisse beider Lösungen gibt es eigentlich nur, wenn ein Kondiktionsanspruch wegfällt (Entreicherung). Der Enreicherte steht deutlich schlechter als der andere Teil.

Argument der Saldotheorie: Das Risiko der Schlechterstellung soll bei dem liegen, in dessen Sphäre sich der Untergang ereignet.

  1. Einschränkung der Saldotheorie:

Die mit der Saldotheorie gefundenen Ergebnisse dürfen nicht mit den übergeordneten allgemeinen Prinzipien des BGB und der Billigkeit im Widerspruch stehen.

Nie zugunsten:

a) arglistig Täuschendem
b) bei verschärfter Haftung, § 819 BGB
c) zu Lasten von Minderjährigen

Dann gilt die Zweikondiktionenlehre.

Das Schrifttum kritisiert die Saldotheorie und hat mehrere eigene Theorien entwickelt.

98
Q
  • Sachenrecht -
    Besitz - Grundprinzipien
    §§ 854 - 872 BGB
A

A. Funktionen:

  1. Übertragungsfunktion: §§ 929, 1032, 1205 BGB
  2. Vermutungsfunktion: § 1006 BGB (bzgl. Eigentümerstellung)
  3. Gutglaubensfunktion: §§ 932 ff. BGB (Rechtsschein)
  4. Grundbucheintragung:
    Alle Funktionen treffen auch aufs Immobiliarsachenrecht via Grundbucheintragung zu §§ 873, 925, 891, 892 f. BGB
99
Q
  • Sachenrecht -
    Unmittelbarer Besitz
    § 854 BGB
A

Besitz ist die willentliche Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft, beurteilt nach der Verkehrsauffassung.

Besitzerwerb:

I. Originär ohne den Willen des Vorbesitzers: § 854 I BGB

1) Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
2) Maßstab ist die Verkehrsanschauung
3) Besitzbegründungswillen: Genereller Willen zur Sachherrschaft
4) Kein Fall der Besitzdienerschaft, § 855 BGB

II. Originärer einverständlicher Besitzwechsel, § 854 I BGB

Wie oben 1) - 4) und:
5) Übergabe als bloßen Realakt

III. bloße Einigung, § 854 II BGB:

Erlangung des unmittelbaren Besitzes auch ohne Sachherrschaft, wenn:

1) Der Veräußerer ist Besitzer
2) Einigung bzgl. des Besitzes
3) Möglichkeit des Erwerbers sich jederzeit die Sache zu verschaffen, ohne dass eine weitere Gestattung des Veräußerers notwendig ist.

IV. Beendigung: § 857 BGB

V. Rechtsfolgen:
Possessorischer und petitorischer Besitzschutz
Stellvertretung beim unmittelbaren Besitzerwerb nicht möglich, wegen Realakt.

100
Q
  • Sachenrecht -
    Mittelbarer Besitz
    § 868 BGB
A

Liegt vor wenn eine Person die tatsächliche Sachherrschaft für sich durch einen Besitzmittler aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses ausüben lässt (BMV).
Sog. Vergeistigte Sachherrschaft, gewährleistet durch den Besitzmittler.

BMV, § 868 BGB = Unmittelbarer Fremdbesitz des Besitzmittlers, dh kein Fall des Eigenbesitzes.

RF:
Possessorischer Besitzschutzanspruch
Stellvertretung möglich

101
Q
  • Sachenrecht -
    Besitzdiener
    § 855 BGB
A
  1. Bestehen eines sozialen Abhängigkeits- oder Weisungsverhältnisses
  2. Ausübung der Sachherrschaft iRd Weisungsverhältnisses:

Nur die objektive Lage ist maßgeblich, ein entgegenstehender Willen schadet nicht sondern die tatsächliche Auflehnung gegen das Unterordnungsverhältnis.

  1. Erkennbarkeit der Unterordnung
    - RECHTSFOLGE -
  2. Der Besitzdiener hat keinen Besitz, er übt nur die tatsächliche Sachherrschaft aus.
  3. Gemäß § 860 BGB stehen dem Besitzdiener die Gewaltrechte iSd § 859 BGB zu.
102
Q
  • Sachenrecht -
    Possessorischer Besitzschutz
    Herausgabeanspruch wegen verbotener Eigenmacht
    § 861 BGB
A
  1. Anspruchssteller: unmittelbarer und mittelbarer Besitzer, nicht Besitzdiener
  2. Besitzentzug: Verlust der Sachherrschaft
  3. durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
    Ohne den Willen des Besitzers (Zeitpunkt des Eingriffs) und ohne gesetzliche Gestattung.
  4. fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 II BGB

a) Besitz des Anspruchsgegners durch eigene Verbotene Eigenmacht
b) Erbe des fehlerhaft Besitzenden
c) Besitz des Anspruchsgegners, wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von der Verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers hatte.

  1. kein Ausschluss, § 861 II BGB
  2. kein Erlöschen, §§ 864 BGB
    - RF -

Herausgabe des Besitzes, Anspruch aus § 861 BGB

103
Q
  • Sachenrecht -
    Possessorischer Besitzschutz
    Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
    § 862 BGB
A
  1. Anspruchsberechtigung: unmittelbarer und mittelbarer Besitzer, nicht der Besitzdiener
  2. Besitzstörung, § 862 I BGB
    Jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist
    oder
    Indizien, die eine bevorstehende Störung als wahrscheinlich und ernstlich erscheinen lassen.
  3. Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
  4. Störer
  5. Kein Ausschluss, §§ 862 II, 906, 863 BGB
  6. Kein Erlöschen, § 864 BGB

RF:
Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch, § 862 I S. 1 und/oder S. 2 BGB

104
Q
  • Sachenrecht -
    Possessorisches Selbsthilferecht
    § 859 BGB
A
  1. Selbsthilfeberechtigt: Unmittelbarer und Mittelbarer Besitzer (str. “Erst-Recht-Schluss”, hM verneint) sowie auch der Besitzdiener
  2. Selbsthilfegegner: Störer
  3. Selbsthilferechte:

a) Besitzwehr, Abs. 1
b) Besitzkehr, Abs. 2
c) Grundstücke, Abs. 3

105
Q
  • Sachenrecht -
    Petitorischer Besitzschutz
    § 1007 I bzw II BGB
A

Klage aus dem Recht verschlingt die Klage aus dem Besitz.
Besseres Recht zum Besitz, aus materiellem Recht.

  1. Anwendbar, bewegliche Sachen
  2. Anspruchssteller ist ursprünglicher Besitzer und war rechtmäßiger Besitzer, es genügt auch der gute Glaube an ein Besitzrecht.
  3. gegenwärtiger Besitzer ist der Anspruchsgegner.
  4. Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, (§1007 I BGB) bzw abhandengekommene Sache, (§ 1007 II BGB)
  5. kein Ausschluss
    - Besitzaufgabe: § 1007 III 1 BGB
    - Besitzrecht des AG gegen AS: § 1007 III 2, 986 BGB
    - AG ist ET: § 1007 II BGB
    - Sache ist abhandengekommen: § 1007 II BGB

RF
- Einräumung, dh Herausgabe des Besitzes
- Neben- und Gegenansprüche:
Schadensersatz, § 1007 III 2 iVm §§ 989 ff. BGB und §§ 1007 III, 987 BGB

106
Q
  • Sachenrecht -
    Eigentumserwerb
    § 929 S. 1 und S. 2 BGB
A
  1. Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
  2. Übergabe, § 854 I BGB
    Ausnahme bei Satz 2: Der Erwerber ist bereits Besitzer, weshalb die Übergabe entbehrlich ist.

a) völliger Besitzverlust beim Veräußerer
b) irgendein Besitzgewinn beim Erweber
c) Auf Veranlassung des Veräußerers

  1. Einigsein zur Zeit der Übergabe (Entfällt in Fällen des Satz 2)
  2. Berechtigung: Rechtsinhaberschaft (Eigentum, Gesetz, Verfügungsbefugnis)
  3. Bei Gutgläubigem Erwerb:
    Überwindung der Nichtberechtigung, § 932 BGB

a) RG iSe Verkehrsgeschäftes
b) Rechtsscheinstatbestand (Besitz): Übergabe durch den Veräußerer
c) guter Glaube, § 932 II BGB
keine Kenntnis o. fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers
d) kein Abhandenkommen § 935 I 1 und 2 BGB

107
Q
  • Sachenrecht -
    Eigentumserwerb durch Besitzkonstitut
    §§ 929, 930 BGB
A

Der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der Sache und verschafft dem Erwerber den mittelbaren Besitz über ein Übergabesurrogat.

  1. dingliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
  2. Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitz-Mittlungs-Verhältnisses

a) Einräumung des mittelbaren Besitzes durch BMV
b) Fremdbesitzerwillen des unmittelbaren Besitzers
c) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

  1. Einigsein zZt des BMV
  2. Berechtigung des Veräußerers (Eigentum, Gesetz, Verfügungsberechtigung)
  3. ggf. Überwindung der Nichtberechtigung, § 933 BGB

a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes
b) Rechtsscheinstatbestand:

aa) Übergabe der Sache vom Veräußerer
bb) Kein Wertungswiderspruch zu § 934 Fall 1 BGB (Führt zur Abtretung des mittelbaren Besitzes)
Fall des §§ 930, 933 BGB betrifft Veräußerung, jedoch bis zur Übergabe keinen Eigentumserwerb.

c) Guter Glaube des Erwerbers, § 932 II BGB
d) kein Abhandenkommen, § 935 BGB

108
Q
  • Sachenrecht -
    Eigentumserwerb durch Abtretung
    §§ 929, 931 BGB
A
  1. dingliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
  2. Übergabesurrogat: Abtretung eines Herausgabeanspruches

a) formloser Abtretungsvertrag iSv §§ 398, 145, 147 BGB
b) Inhalt: Schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Veräußerers gegen einen unmittelbaren Besitzer.
c) nach hM nicht der Anspruch aus § 985 BGB erfasst.

  1. Einigsein zZt der Abtretung
  2. Berechtigung des Veräußerers
  3. ggf. Überwindung der Nichtberechtigung, § 934 BGB

a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes
b) Rechtsscheinstatbestand:
- § 934 Fall 1 BGB: Der Veräußerer muss den mittelbaren Besitz übertragen.
aa) Wirklich bestehender Herausgabeanspruch (Bloße Behauptung entspricht Fall 2)
bb) Besitzübertragung mittels Abtretung

  • § 934 Fall 2 BGB
    Besitzerlangung von einem Dritten aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes. Unterschied zu § 933 ist der vollständige Besitzverlust des Veräußerers.

c) Guter Glaube des Erwerbers, § 932 II BGB
d) kein Abhandenkommen, § 935 BGB

109
Q
  • Sachenrecht -
    Gutgläubiger Erwerb
    §§ 932, 933, 934 BGB
A
  1. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts, §§ 929, 930, 931 BGB
  2. Rechtsscheintatbestand

a) Erhalt des unmittelbaren Besitzes: §§ 929, 932 BGB
b) Unmittelbarer Besitz bei Besitzkonstitut: §§ 930, 933 BGB
c) Erhalt des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (Fall 1) oder von Dritter Seite (Fall 2), §§ 931, 934 BGB

  1. guter Glaube, § 932 II BGB
    Der Erwerber muss im guten Glauben sein, dh weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel der Berechtigung haben.
  2. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
  • RECHTSFOLGE -
    1. Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
  1. Lastenfreiheit richtet sich nach § 936 BGB
    a) Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
    b) Rechtsscheinstatbestand: Besitzerlangung, § 936 I 2, 3 BGB
    c) Guter Glaube des Erwerbers bezüglich der Last
    d) Kein Abhandenkommen
    e) Sonderfall: § 936 III: Besitzende Dritte ist Inhaber des Rechts auf die “Last”.
110
Q
  • Sachenrecht -
    Herausgabeanspruch
    § 985 BGB
A
  1. Anwendbar für Immobilien und Mobilien, laut hM auch neben vertraglichen Ansprüchen möglich.
  2. Anspruchssteller ist Eigentümer
    Beachte: Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
  3. Anspruchsgegner ist Besitzer
  4. Kein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB
    Der Besitzer kann dem Eigentümer jedes Recht zum Besitz entgegenhalten.

a) aus schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen (Miete, Pacht)
b) Aus Pfandrechten, §§ 1205, 1036, 1093 BGB
c) Aus echter berechtigter GOA
d) str aus Anwartschaftsrecht (hM lehnt ab)
e) str aus ZBR (hM zustimmend)

  1. keine Einreden, zB §§ 273, 1000 iVm §§ 994 ff. BGB

RF: Herausgabeanspruch, nach hM am Ort wo die Sache sich zum Eintritt von Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit befand

111
Q
  • Sachenrecht -

Sicherungsübereignung §§ 929, 930, 931 BGB

A

Sicherung einer Forderung durch Besitzkonstitut. Die Sache bleibt beim Schuldner, so dass er diese nutzen kann, der mittelbare Besitz geht an den Kreditschuldner, der bei Insolvenz verwerten kann.
Verdrängt das Pfandrecht, bei dem der unmittelbare Besitz an den Gläubiger übergeht.

Vorbemerkung: Rechtsgrund für die Sicherungsübereignung ist der Sicherungsvertrag, §§ 241 I, 311 I BGB. Vertragszweck ist es den Darlehensgläubiger vor der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schützen.
Nichtigkeit möglich nach Übersicherung §§ 138, 307 BGB

  1. Einigung, 929, 145, 147 BGB
    hinreichend bestimmt, WiHi können sich aus Übersicherung oder Knebelung ergeben.
  2. Übergabesurrogat:
    a) Regelfall: § 930 BGB, Besitzkonstitut
    b) Möglich aber sinnlos: § 929 BGB, Besitzverschaffung
    c) Denkbar: § 931 BGB, Abtretung von Sicherungsansprüchen des Schuldners gegen Dritte
  3. Einigsein zur Zeit der Übergabe oder des Surrogates
  4. Berechtigung: Veräußerer muss ET sein, Gutgläubiger Erwerb möglich

Rechtsfolge:
- Der Sicherungsnehmer wird vollwertiger Eigentümer.
- Eigentum fällt nicht automatisch zurück:
Anspruch aus Rückübereignung nach § 929 aus der Sicherungsabrede §§ 241 I, 311 I BGB.
- Möglich auch: Auflösende Bedingung, § 158 II BGB
Dann fällt das Eigentum mit Bedingungseintritt automatisch zurück.

112
Q
  • Sachenrecht -
    Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes (MobiliarsachenR)
    §§ 929 ff., 158 I bzw II BGB
A
  1. Einigung unter einer Bedingung

Als Vorstufe zum Eigentum entsteht ein Anwartschaftsrecht nur, wenn der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erhält, die der Veräußerer nicht mehr vernichten kann.
Im Mobiliarsachenrecht nur bei aufschiebender (Eigentumsvorbehalt) oder auflösender Bedingung (Sicherungsübereignung).

  1. Übergabe oder Übergabesurrogat: Verschaffung von mittelbarem oder unmittelbarem Besitz
  2. Kein Widerruf der Einigung zwischen dinglicher Einigung und Übereignung.
  3. Berechtigung: Vollrechtsinhaberschaft des Veräußerers
  4. Überwindung der Nichtberechtigung nach allgemeinen Regeln:

a) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
b) Rechtsscheinstatbestand: Besitz
c) Guter Glaube des Erwerbers, iSd § 932 II BGB
d) Kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB

  1. Möglichkeit des Bedingungseintritts:
    Nur wenn ein wirksames schuldrechtliches Rechtsgeschäft, dessen Erfüllung Voraussetzung für den Vollrechtserwerb ist, besteht kann das Anwartschaftsrecht entstehen.

Dh. Schuldrechtliche Prüfung:

  1. Einigung iSv §§ 433, 145, 147 BGB
  2. Keine WiHi
  3. Kein Erlöschen des Kaufvertrages
113
Q
  • Sachenrecht -
    Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts (MobiliarsachenR)
    §§ 929 ff. BGB analog
A

Der Erwerb des Anwartschaftsrechts erfolgt analog zum Vollrechtserwerb.

  1. Dingliche Einigung:

Der Veräußerer bietet dem Erwerber ein Anwartschaftsrecht nach §§ 929, 145 ff. BGB analog zum Erwerb an.
Nach hM ist keine Zustimmung des Eigentümers erforderlich, da ihm kein Nachteil entsteht.

  1. Übergabe bzw Surrogat:
    Abhängig davon nach welcher Norm das Vollrecht übergeht (§§ 929, 930, 931 BGB)

Klausurrelevant: § 930 BGB Anwartschaftsrechtsübertragung zur Sicherheit.
Nach hM kommt es zu einer Besitzstufung.
- Der ursprüngliche Eigentümer wird mittelbarer Eigenbesitzer 2. Stufe.
- Der ursprüngliche Anwartschaftsberechtigte wird unmittelbarer Fremdbesitzer
- Der Kreditgeber, der das Anwartschaftsrecht zur Sicherheit erhält, wird mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe

  1. Einigsein, dh kein Widerruf zwischen Einigung und Übergabe
  2. Berechtigung: Inhaber eines Anwartschaftsrechtes
  3. Überwindung der Nichtberechtigung: Gutgläubiger Erwerb str.
    hM: AR-Erwerb ist möglich, kann jedoch durch Rücktritt zum Erlöschen gebracht werden.
  4. Möglichkeit des Bedingungseintritts:
    Bedingung aus dem Ersterwerb.
114
Q
  • Sachenrecht -
    Eigentumsvorbehalt
    Basics
A

Der EVB ist Mittel zur Sicherung einer Kaufpreisforderung:
Der Käufer behält sich durch aufschiebend bedingte Übereignung das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Der Käufer erhält dafür ein Anwartschaftsrecht.

  1. Wirksame Einigung iSd §§ 433, 449, 145 ff. BGB

a) Ratenkauf:
Kaufpreiszahlung ist gestundet, Verzug tritt ein, wenn die Raten nicht eingehalten werden.

b) Übereignungspflicht:
Die Pflicht des Verkäufers auf Übereignung wird bis zur letzten Rate hinausgeschoben.

c) Rücktrittsrecht: Gilt als vereinbart oder folgt aus § 323 BGB
2. Beendigung:

a) Erfüllung der Käuferpflicht, §§ 362, 433 II BGB
b) Veräußerung an einen Dritten durch den EVB-Käufer mit Erlaubnis des Verkäufers, ohne weitergeleiteten EV, §§ 929 ff. 185, 932 ff. BGB
c) Verarbeitung
d) Verzicht
e) Verjährung, § 214 BGB

  1. Erscheinungen
    a) Kann nachträglich vereinbart werden

b) Verlängerter EV: Großhändler - Einzelhändler - Verbraucher
- Weiterveräußerung: Der Großhändler sichert sich durch antizipierte Abtretung die Forderung der Weiterveräußerung (Einzelhändler - Verbraucher) = Sicherungszession.
- Herstellerklausel: Wenn die Ware verarbeitet wird, vereinbart der Großhändler zur Sicherheit entweder dass das Eigentum antizipiert übereignet wird, § 930 BGB oder er gilt als Hersteller nach § 950 BGB.

c) nachgeschalteter EV: Zwei EV werden hintereinander geschaltet ohne Offenlegung des ersten EV.
Großhändler -EV-> Einzelhändler -AR-> Endverbraucher

d) weitergeleiteter EV: Offenlegung des ersten EV, mit dem Risiko des Zweiterwerbers, dass der Ersterwerber seine Bedingung für den EV nicht erfüllt.

115
Q
  • Sachenrecht -
    Beseitigung / Unerlassung
    § 1004 I S. 1 und 2 BGB
A
  1. Anwendbar
  2. Eigentumsbeeinträchtigung in anderer Weise als durch Entziehung
  3. fortdauernd bzw unmittelbar bevorstehend
  4. Störer (Handlungs- oder Zustandsstörer)
  5. rechtswidrige Beeinträchtigung, keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB

RF:

  • Beseitigung einer eingetretenen Störung
  • Unterlassung künftiger Beeinträchtigung
116
Q
  • Sachenrecht -
    Entschädigung für Rechtsverlust
    §§ 951 iVm 812 BGB
A
  1. Anwendbar, str. im Verhältnis zu EBV §§ 994 ff. BGB.
    hM: EBV sperrt wegen des abschließenden Charakters von § 996 BGB.
  2. Rechtsverlust iSd §§ 946-950 BGB
  3. Rechtsgrundverweis auf Bereicherungsrecht:
    hM auf LK und NLK
  4. Kondiktionsanspruch gegen Anspruchsgegner
  5. RF: Wertersatz nach § 818 II BGB
117
Q
  • Sachenrecht -
    Haftung des deliktischen Besitzers
    §§ 992 iVm 823 ff BGB
A
  1. Anwendbar neben vertraglichen Ansprüchen
  2. EBV zur Zeit der schädigenden Handlung
  3. Besitzerlangung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
  4. Rechtsgrundverweis auf §§ 823 ff. BGB

RF: Schadensersatz gem. §§ 249 ff BGB

118
Q
  • Sachenrecht -
    Nutzungsersatz
    §§ 987 bzw 987, 990 BGB
A
  1. Anwendbar
  2. EBV zur Zeit der Nutzung
  3. gezogene Nutzungen iSv § 100 BGB
  4. nach Rechtshängigkeit, § 987 BGB - bzw. Bösgläubigkeit, §§ 987, 990 BGB

RF: Herausgabe der Nutzungen

119
Q
  • Sachenrecht -
    Schadensersatz bei EBV (Vindikationslage)
    §§ 989, 990 BGB
A
  1. Anwendbar, hM neben vertraglichen Ansprüchen
  2. EBV zur Zeit des schädigenden Ereignis
  3. Rechtshängigkeit (§ 989 BGB) bzw Bösgläubigkeit, (bei Besitzerwerb gilt Maßstab des § 990 I 1 iVm § 932 II BGB)
  4. Unmöglichkeit der Herausgabe: Untergang bzw Verschlechterung der Sache
  5. Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB

RF

  • Schadensersatz, aber nicht bloßer Vorenthaltungsschaden
  • bei Verzögerung gilt § 990 II iVm §§ 280 I, II, 286 BGB
120
Q
  • Sachenrecht -
    Ersatz notwendiger Verwendungen
    § 994 I bzw II BGB
A
  1. Anwendbar neben vertraglichen Ansprüchen
  2. EBV zur Zeit der Verwendung (zZt des Herausgabeverlangens)
  3. Verwendung (str ob enger oder weiter Verwendungsbegriff)
    Gegenstandsbezogene Aufwendungen, die der Sache zugute kommen.
  4. Notwendig (Sacherhaltend und Bewirtschaftung)
  5. Redlichkeit
    - Gutgläubig/unverklagt, § 994 I BGB
    - verklagt/bösgläubig, §§ 994 II, 683, 684 BGB

RF:

  • Abs. 1: Ersatz der notwendigen Verwendungen
  • Abs. 2: Ersatz nach GoA (Rechtsgrundverweis)
121
Q
  • Sachenrecht -
    Ersatz nützlicher Verwendungen
    § 996 BGB
A
  1. Anwendbar neben vertraglichen Ansprüchen
  2. Vindikationslage: EBV ohne Recht zum Besitz zur Zeit der Verwendung, (Rspr: zZt des Herausgabeverlangens)
  3. Verwendungen:
    eng: Nur Maßnahmen der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung.
    weit: alle Maßnahmen, die objektiv positiv wirken.
  4. Nützlich: Den Verkehrswert objektiv erhöhend und subjektiv nützlich für den Eigentümer
  5. nur gutgläubig / unverklagter Besitzer

RF: Ersatz der nützlichen Verwendungen soweit noch vorhanden.

122
Q
  • Sachenrecht -
    Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
    § 988 BGB
A
  1. Bestehen eines EBV
  2. Eigenbesitz des Anspruchsgegners oder Besitz in Ansehung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Nutzungsrechtes
  3. Unentgeltlichkeit der Besitzerlangung, (str. bei Rechtsgrundlosigkeit)
  4. tatsächlich gezogene Nutzungen vor Rechtshändigkeit

RF:
Herausgabe der Nutzungen nach §§ 812, 818 BGB (Rechtsfolgenverweis)

123
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Eigentumserwerb bei Immobilien
    §§ 873, 925 BGB
A
  1. Auflassung, §§ 873, 145, 147 BGB
    Beachte: § 925 I BGB: Vor einem Notar unter Anwesenheit beider Vertragspartner. Bedingungfeindlichkeit der Auflassung nach § 925 II BGB.
  2. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I BGB
  3. Einigsein zur Zeit der Eintragung, kein Widerruf, § 873 II BGB
  4. Berechtigung: Rechtsinhaberschaft, § 185 II BGB, beachte auch § 878 BGB
  5. Überwindung der Nichtberechtigung, § 892 I 1 BGB:

a) RG iSe Verkehrsgeschäftes
b) Rechtsscheintatbestand - unrichtige Eintragung ins GB
c) guter Glaube, nur positive Kenntnis schadet
Redlichkeitsvermutung, § 892 I 1 BGB
d) kein eingetragener Widerspruch, § 899 BGB

124
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Gutgläubiger Erwerb im Grundstücksrecht
    § 892 BGB
A
  1. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
  2. Rechtsscheinstatbestand durch Innehabung einer Buchposition
  3. Guter Glaube: Nur positive Kenntnis schadet
  4. Kein Widerspruch im Grundbuch

RF

Gutgläubiger Erwerb des betreffenden Grundstücksrechts

125
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Grundbuchberichtigung
    § 894 BGB
A
  1. Aktivlegitimation des Anspruchsstellers, der dessen materielle Rechte durch die formelle GB Rechtslage betroffen sind
  2. Passivlegitimation des AS, Innehabung der Buchposition
  3. Unrichtigkeit des Grundbuches, formelle Rechtslage entspricht nicht der materiellen Rechtslage
  4. Keine Einreden, § 986 analog, § 273, § 1000 iVm §§ 994 ff BGB

RF

Grundbuchberichtigungsanspruch

126
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Ersterwerb der Vormerkung
    §§ 883, 885 BGB
A
  1. Bestehen eines sicherungsbedürftigen, schuldrechtlichen Anspruchs (Akzessorietät) auf Rechtsänderung an einem Grundstück.

Sicherungsmittel mit dinglicher Wirkung: Ankündigung einer Rechtsänderung und relative Unwirksamkeit aller Verfügungen des Eigentümers, welche die Verwirklichung des Anspruchs vereiteln.

  1. Bewilligung ggü. dem Grundbuchamt o. Anspruchsinhaber, § 885 I BGB
  2. Eintragung ins Grundbuch, § 885 I, II BGB
  3. Einigsein zur Zeit der Eintragung, § 873 II BGB analog
  4. Berechtigung: Bewilligender ist tatsächlich ET/Inhaber
  5. ggf. Überwindung der Nichtberechtigung, §§ 893, 892 BGB

RF:

  • Unwirksam späterer Verfügungen ggü dem Vormerkungsinhaber, § 883 II BGB
  • Anspruch des Vormerkungsinhabers aus § 888 BGB
127
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Zweiterwerb der Vormerkung
    §§ 398, 401 analog BGB
A
  1. Abtretungsvertrag, §§ 398, 145, 147 BGB
    Einigung hinsichtlich des Übergangs der durch eine Vormerkung gesicherten Forderung.
  2. Kein Ausschluss der Abtretung, §§ 399, 400 BGB
  3. Berechtigung bzgl. Forderung und Vormerkung
  4. ggf. Überwindung der Nichtberechtigung, gutgläubiger Zweiterwerb gem. §§ 892, 893 BGB
    - RECHTSFOLGE -
  5. Übergang von Forderung (§ 398 BGB) und Vormerkung (§§ 398, 401, 883 BGB)
  6. Unwirksamkeit späterer Verfügungen ggü dem Vormerkungsinhaber, § 883 II BGB
  7. Anspruch des Vormerkungsinhabers aus § 888 BGB
128
Q
  • Immobiliarsachenrecht -
    Anspruch des Vormerkungsinhabers
    § 888 BGB
A
  1. Anspruch entstanden
    a) Innehabung einer Vormerkung (Erst- und Zweiterwerb)
    b) Unwirksamkeit eines eingetragenen Rechtserwerbes gegenüber dem Vormerkungsinhaber, § 883 II BGB
    c) Buchposition des Anspruchsgegners stört den vormerkungsgesicherten Anspruch des Anspruchsstellers
  2. Anspruch erloschen: Untergang der Vormerkung
  3. Anspruch gehemmt: zB Einreden aus § 1000, 994 ff. BGB analog oder aus §§ 768, 770, 1137 BGB analog)
  • RECHTSFOLGE -
    Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des Anspruchsinhabers oder Löschung des Anspruchsgegners
129
Q
  • Sachenrecht -
    Duldung der ZV
    § 1147 BGB
A
  1. Anspruch entstanden (Erwerb des dinglichen Verwertungsrechtes)
    - Ersterwerb gem. §§ 873, 1113 (Hypothek) oder §§ 1191, 873 (Grundschuld)
    - Zweiterwerb durch:
    a) Abtretung der Forderung (bei Hypothek §§ 1153, 398 BGB)
    b) oder Briefgrundschuld (§§ 398, 413, 1191 BGB, Buchgrundschuld §§ 873, 1191 BGB)
    - Fälligkeit
  2. Anspruch erloschen
  3. Anspruch gehemmt
    a) Einreden gem. § 1137 BGB (gem. §§ 1138, 892 BGB ist gutgläubiger Erwerb möglich) - nicht bei Grundschuld wegen § 1192 BGB
    b) Einreden gem. § 1157 S. 1 BGB
130
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Bürgschaft
    765 BGB
A

A) Anspruch entstanden / Eintritt des Bürgschaftsfalls

  1. Bestehen einer gesicherten Hauptforderung (zB §§ 488, 491 BGB)
  2. Bestehen eines Bürgschaftsvertrages (§§ 765, 766 BGB; beachte § 350 HGB) aus dem der Bürge verpflichtet wird.
    Sicherheitshalber ist der Bürgschaftsvertrag formgebunden in Schriftform außer im B2B.
  3. Fälligkeit der Hauptforderung

B) Anspruch erloschen

  1. Erlöschen der Hauptforderung (zB § 362 Erfüllung, § 142 Anfechtung BGB)
  2. Erlöschen des Bürgschaftsanspruches (zB §§ Erfüllung der Forderung § 362 BGB, Anfechtung § 142 BGB, StöGG §313 BGB)

C) Anspruch gehemmt/durchsetzbar

  1. Einreden gegen die Hauptforderung
  • Alle Einreden des Schuldners
  • Einrede der Anfechtbarkeit - 770 I BGB
  • Einrede der Aufrechenbarkeit - 770 II BGB
  1. Einreden gegen die Bürgschaft:
    - Verjährung - § 214 BGB
    - Einrede der Vorausklage - 771 BGB

RF: Bürgenpflicht entspricht der Hauptforderung

131
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Ersterwerb einer Grundschuld
    §§ 1191, 873 BGB
A
  1. dingliche Einigung, §§ 1191, 873, 145, 147 BGB
  2. Eintragung in das Grundbuch und ggf. Briefübergabe bei Briefgrundschuld
  3. Einigsein zZt der Eintragung bzw Briefübergabe
  4. Berechtigung
  5. ggf. gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB
  • Rechtsfolge -
    Anspruch auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192, 1191, 873 BGB (Einrede des § 1137 BGB gilt für Grundschuld nicht)
132
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Zweiterwerb einer Grundschuld
    §§ 398, 413, 1191 BGB
A
  1. Abtretungsvertrag, §§ 398, 413, 145, 147 BGB
    a) Inhalt: Abtretung einer Grundschuld
    b) Keine Wirksamkeitshindernisse §§ 1192, 1154 BGB
    c) Briefübergabe bzw Grundbucheintragung
  2. Kein Ausschluss der Abtretung
  3. Berechtigung des Abtretenden:
    Innehabung einer Grundschuld inzident: Erst- oder Zweiterwerb einer Grundschuld
  4. ggf. Gutgläubiger Grundschuldzweiterwerb, § 892 BGB
  • Rechtsfolge -
    Anspruch auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192, 398, 413, 1191 BGB (Einrede des § 1157 BGB gilt)
133
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Hypothekenersterwerb
    §§ 1113, 873 BGB
A
  1. Bestand der zu sichernden Forderung, zB §§ 488, 491 BGB
  2. Einigung über Hypothek, §§ 1113, 145, 147 BGB
  3. Eintragung und ggf. Briefübergabe, § 1117 BGB
  4. Einigsein zur Zeit der Eintragung
  5. Berechtigung
  6. Überwindung der Nichtberechtigung, § 892 BGB

RF
Anspruch auf Duldung der ZV gem. § 1147 BGB

134
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Hypothekenzweiterwerb
    § 1153 BGB
A
  1. Abtretungsvertrag, §§ 398, 1153, 145, 147 BGB
    a) §§ 398, 145, 147 BGB
    b) Inhalt: die hypothekarisch gesicherte Grundforderung
    c) Form des § 1154 BGB
  2. kein Ausschluss
  3. Berechtigung:
    a) Innehabung von Grundforderung und Hypothek
    b) ggf. Überwindung der Nichtberechtigung nach § 1138 BGB
    (P) Forderungsentkleideter Hypothekenerwerb.
  • RECHTSFOLGE -
  1. Übergang der Hypothek mit der abgetretenen Forderung, § 1153 BGB
  2. Gemäß §§ 412, 401 BGB gehen Nebenrechte mit über. (P) Wettlauf der Sicherungsgeber
  3. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB
135
Q
  • Kreditsicherungsrecht -
    Erwerb eines Pfandrechtes
    §§ 1204 ff. BGB
A
  1. Bestehen einer zu sichernden Forderung
  2. dingliche Einigung, §§ 1204, 1205, 145, 147 BGB
  3. Übergabe (§ 1205 I S. 2 BGB) Entbehrlichkeit ( § 1205 I S. 2 BGB) oder Vereinbarung eines BMV ( § 1205 II BGB)
  4. Einigsein zur Zeit der Übergabe bzw des Übergabesurrogates
  5. Berechtigung: Eigentum des Sicherungsgebers
  6. Überwindung der Nichtberechtigung, § 1207 iVm §§ 932 ff BGB
  • Rechtsfolge -
    Bestehen eines Verwertungsrechtes, Recht zum Besitz
136
Q
  • ZPO -
    Vollstreckungsgegenklage
    § 767 ZPO
A
  1. Auslegung des Rechtsschutzziels, § 133 BGB analog, Abgrenzen zur DWK und Erinnerung/Beschwerde
  2. Zulässigkeit
    a) Zuständig ist das Prozessgericht erster Instanz
    b) Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen
    c) Rechtsschutzbedürfnis (Vorliegen eines Vollstreckungstitels und kein Ende der ZV)
  3. Begründetheit: Bestehen materiellrechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Titel

RF: ZV wird für unzulässig erklärt.

137
Q
  • ZPO -
    Drittwiderspruchsklage
    § 771 ZPO
A
  1. Auslegen des Rechtsschutzziels
  2. Zulässigkeit
    a) Gerichtszuständigkeit, §§ 771 I, 802 ZPO, §§ 23, 71 GVG
    b) Prozessführungsbefugnis
    c) Rechtsschutzbedürfnis
  3. Begründetheit
    a) Drittem steht ein die Vollstreckung hinderndes Recht zu
    b) keine Duldung zur Zwangsvollstreckung

RF: ZV wird für unzulässig erklärt

138
Q
  • HGB -
    Prokura
    §§ 48 -53 HGB
A
  1. Eigene Willenserklärung
  2. Im Fremden Namen
  3. Mit Vertretungsmacht qua Gesetz
    a) Durch den Kaufmann bzw die Handelsgesellschaft erteilt.
    b) Eintragungspflichtige Tatsache mit nur deklaratorischer Wirkung.
    c) An natürliche Person, die nicht zugleich Prinzipal/Persönlich haftender Gesellschafter oder Organ ist.
    d) Umfang: Für alle Geschäfte die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Nicht auf Geschäfte, die nicht zum Betrieb eines HG gehören oder reine Inhabergeschäfte und Grundlagengeschäfte.

  1. keine Kollusion/Missbrauch
139
Q
  • HGB -
    Handlungsvollmacht
    § 54 HGB
A
  1. Eigene Willenserklärung
  2. Im fremden Namen
  3. Vertretungsmacht

Grds. wie bei der Prokura. Unterschiede:

a) Nicht nur an natürliche Personen
b) nicht eintragungsfähige Tatsache, kann mündlich oder schriftlich erfolgen
c) Vollmacht ermächtigt zur Vornahme von Geschäften, die in einem derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich vorkommen.
d) Zeichnung durch Handlungsbevollmächtigten, § 57 HGB (i.A.)

140
Q
  • HGB -
    Ladenangestellter
    § 56 HGB
A

Gesetzliche Anscheinsvollmacht mit gesetzlich bestimmtem Rahmen.

  1. Tätigkeit im Laden oder offenen Warenlager des KM

Jede dem Publikum zugängliche Verkaufsstätte bzw, Stätte die der Lagerung von Waren dient und dem Publikum für Geschäftsabschlüsse zugänglich ist.

  1. Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter

Wer mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden/Warenlager mit dem Publikum zum Verkauf verkehrt.

  1. Örtlicher Zusammenhang zwischen Laden und Geschäftsabschluss
  2. Gutgläubigkeit des Dritten
  3. Verkäufe oder Empfangnahme von Zahlungen, Willenserklärungen, Sachen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts
141
Q
  • HGB -
    Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung
    § 362 HGB
A

Normiert die Verkehrserwartung von Kaufleuten, wonach ein ihnen zugegangenes Angebot angenommen wird, sofern es nicht rechtzeitig abgelehnt wird.

  1. Gewerbebetrieb des KM bringt Besorgung von Geschäften für andere mit sich.
  2. Geschäftsverbindung zwischen dem KM und Antragendem
  3. Angetragenes Geschäft, das zu üblichen Geschäften des KM gehört
  4. keine unverzügliche Ablehnung, § 121 BGB
    - RECHTSFOLGE -

Schweigen gilt als Annahme, § 362 I HGB

142
Q
  • HGB -
    Handelskauf
    § 373 BGB
A
  • Grds. Anwendung des BGB, zB § 433 BGB, Zusätzliche Regeln für den Handelskauf:
    1. Einseitiger und beidseitiger Handelskauf
    a) Einseitig (Grds.): Nur eine Partei ist Kaufmann und der Kauf gehört zum Betrieb des Handelsgewerbes
    b) Beidseitig: B2B verlangt für §§ 377 und § 379 HGB
    2. Sonderrechte bei Annahmeverzug

Gerät der Gläubiger eines Handelsgeschäfts in Annahmeverzug bestimmt das HGB neben §§ 300, 304 BGB Erleichterungen sich der Ware zu entledigen: Hinterlegung in einem Lagerhaus und Selbsthilfeverkauf (Erlöschen der Lieferschuld des Verkäufers) § 373 HGB

  1. Bestimmungskauf, § 375 HGB
    Nur der Grundstoff ist vertraglich festgelegt, spätere Bestimmung über Form, Maß, Farbe o.ä. durch den Käufer
  2. Fixhandelskauf, § 376 HGB
    relatives Fixgeschäft mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung sdL oder Rücktritt ohne Fristsetzung.
    Die Einhaltung des Termins ist hierbei so wichtig, dass der Vertrag damit steht und fällt.
  3. Rügepflicht, § 377 HGB
    Obliegenheit: Unverzügliche Untersuchung auf Mangelhaftigkeit.
    Verlust der Gewährleistungsrechte bei Unterlassen.
143
Q
  • HGB -
    Rügeobliegenheit
    § 377 HGB
A
  1. Beiderseitiger Handelskauf, § 373 HGB
  2. Ablieferung der Ware iSv § 377 I HGB = Überprüfung ist möglich
  3. Nicht ordnungsgemäße Lieferung = Mangelhafte Lieferung
  4. keine Arglist des Verkäufers, § 377 V HGB
  5. Rüge nach unverzüglicher Untersuchung, soweit es nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf tunlich ist.
    - RECHTSFOLGE -

Die Ware gilt als genehmigt, wenn sie nicht ordnungsgemäß gerügt wird. Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge verliert der KM alle Ansprüche, die sich aus der Mangelhaftigkeit ergeben.

144
Q
  • HGB -
    Selbsthilfeverkauf im HGB
    § 373 II BGB
A
  1. Anwendungsbereich: B2B Wahlrecht des Schuldners ob er hinterlegen oder verkaufen möchte.
  2. Gegenstand: Waren aller Art
  3. Grund:

a) Gläubigerverzug
b) andere in der Person des Gläubigers liegende Gründe
c) nach vorheriger Androhung, § 384 BGB
d) Öffentliche Versteigerung oder freihändiger Verkauf

RF:
Erlöschen der Forderung. Der Käufer erhält einen Herausgabeanspruch gegen den Verkäufer. Regelmäßig wird aufgerechnet.

Unrechtmäßiger Selbsthilfeverkauf führt zum SEA Anspruch.

145
Q
  • HGB -
    Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
    369 HGB
A
  1. fälliger, einredefreier Anspruch auf Geld aus beidseitigem Handelsgeschäft
  2. keine Konnexität notwendig
  3. mit dem Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gebracht
  4. Zurückbehaltungstauglichkeit: bewegliche Sache oder Wertpapier im Eigentum des Schuldners
  5. kein Ausschluss nach 369 HGB

RF:

  1. Verweigerungsrecht gegen Herausgabeanspruch:
    (Führt zu Zug um Zug)
  2. pfandartiges Befriedigungsrecht, 371 HGB
  3. Absonderungsrecht in der Insolvenz
146
Q

Mögliche Anspruchsziele

“Wie ist die Rechtslage?”

A
  1. Herausgabe
  2. Grundbuchberichtigung
  3. Erfüllung
  4. Schadensersatz
  5. Rückgewähr
  6. Ausgleich
  7. Beseitigung/Unterlassung von Störungen
  8. Unterhalt