BGB Top 96 Flashcards
Definition: Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger Erklärungsempfänger bei zumutbarem Nachdenken verstehen durfte.
Definition: Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die alleine oder zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge auslösen, weil diese Rechtsfolge gewollt ist.
Privatautonomie
- Wichtiger Eckpfeiler des BGB.
- Herleitung aus Art. 1 und 2 GG.
Jeder Einzelne darf seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.
- Vereinigungsfreiheit
- Vertragsfreiheit (Abschluss “ob und mit wem” und Gestaltung “wie”)
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Einschränkungen über mittelbare Grundrechtswirkung, gesetzliche Verbote, Formvorschriften, AGB, sachenrechtlicher Typenzwang.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip besagt, dass alleine der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts noch keine Rechtsänderung bewirkt.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.
Ausnahmen: Bedingungszusammenhang, Fehleridentität, str. Geschäftseinheit
- Willenserklärung -
Tatbestand von Willenserklärungen
Wirksamwerden/bleiben
- Tatbestand:
Objektiver TB: Kundgabeakt, Rechtsbindungswillen (Invitatio, Auskunft, Geheimer Vorbehalt), Bestimmbarkeit des Inhalts.
Subjektiver TB: Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein (potentielles Erklärungsbewusstsein), Geschäftswillen.
- Wirksamwerden/bleiben:
a) Abgabe:
Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass mit Zugang gerechnet werden kann.
(Bei nicht empfangsbedürftigen WE: Vollendung des Erklärungsvorgangs)
b) Zugang empfangsbedürftiger WE:
- Verkörperte u. Nichtverkörperte WE
- Zugangshindernisse
c) Keine Entbehrlichkeit, kein Widerruf: §§ 151, 130 I 2 BGB, ggf. § 346 HGB
- Willenserklärung -
Potentielles Erklärungsbewusstsein
Trierer Weinversteigerung
Eine Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird.
- ex arg: Verkehrs- und Vertrauensschutz
- Anfechtung nach 119 I BGB analog
- Auch im Internet möglich.
- Willenserklärung -
Willenserklärung im Internet
Elektronisch übermittelte Willenserklärung:
- ausdrückliche WE, die nur über neue Medien übertragen wird.
Computerwillenserklärung:
Wenn der Rechner die Willenserklärung nach bestimmten Parametern automatisch erstellt.
Nach hM wirksam wenn
1. Ein Erklärungsinhalt besteht
2. der Betreiber bei Programmierung Regeln vorgeschrieben hat, nach denen sich der Computer richtet
3. der Betreiber durch diese automatisierten Erklärungen berechtigt und verpflichtet werden will
- Willenserklärung -
Wirksamkeitshindernisse von WE
- mangelnde Geschäftsfähigkeit 104
- geheimer Vorbehalt 116 S.2, Scheingeschäft 117, Scherz 118
- Formmangel 125
- gesetzliches Verbot 134
- Sittenwidrigkeit 138 I und II
- aufschiebende Bedingung 158 I
- Formmangel bei Verbraucherverträgen 494
- Zustandekommen von Verträgen -
Lehre vom sozialtypischen Verhalten
Begründung eines Schuldverhältnisses ohne Einigung, zB Bahnfahrten.
Es werden dabei nicht verhandelbare Bedingungen vorgegeben, die durch das Entgegennehmen bedingungslos angenommen werden. Es ist dabei irrelevant dass der Abnehmer die Gegenleistung nicht, oder nicht so, erbringen will.
Heute hM: Bereitstellen und Annahme der Leistung beinhalten konkludent Angebot und Annahme. Innere Vorbehalte sind unbeachtlich, auch erklärte Vorbehalte sind irrelevant.
Prüfungsschema: Schweigen auf KBS
Verhandlungen wurden mündlich geführt und der so verhandelte Vertragsinhalt wird kurz darauf schriftlich bestätigt.
Herleitung nach hM aus 242 BGB aufgrund von Vertrauens- und Verkehrsschutz.
- Personeller Anwendungsbereich:
B2B dh Kaufleute und solche, die wie Kaufleute auftreten, dh selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Vorliegen eines echten KBS:
Bestätigung des vorher mündlich verhandelten und nicht neues Angebot:
a) Klarstellungsbedürfnis,
b) Bestätigung des Vertragsschlusses,
c) Zugang zeitig nach Abschluss der Vertragsverhandlungen.
- Schutzwürdigkeit des Absenders:
Vertrauen auf das Schweigen als Zustimmung,
dh nicht bei
a) wesentlicher inhaltlicher Abweichung,
b) arglistiger Verfälschung,
c) sich kreuzenden Bestätigungen,
d) erbetener Gegenbestätigung.
- Kein unverzüglicher Widerspruch:
Obliegenheit zu widersprechen ohne schuldhaftes Zögern, Bedenkzeit etwa 2 Tage sind angemessen.
Rechtsfolge:
Begründungswirkung, Änderungswirkung, Beweiswirkung.
Beachte Irrtumsanfechtung:
1) str. ob Anfechtung nach 119 I BGB möglich ist, wenn der Inhalt des KBS missverstanden wurde:
- zT uneingeschränkte Anwendung: unbillig die Anfechtung abzulehnen
- zT keine Anfechtung: Möglichkeit sofort zu widersprechen ist Schutz genug
- zT Anfechtungsrecht dann, wenn Irrtum bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern war.
2) Irrtum über Rechtsfolge des Schweigens unstr. (-)
Definition: Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme von Willenserklärungen durch den Empfänger bestellt worden ist bzw. wer nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung geeignet ist und als ermächtigt gilt.
Definition: Erklärungsbote
Wer für einen anderen dessen Willenserklärung an einen Dritten übermittelt. Das Risiko der Fehlübermittlung trägt der Absender.
Wenn der Bote willentlich falsch übermittelt: Bote ohne Botenmacht. Der Bote übergibt eine eigene WE, die der Absender genehmigen kann.
Botenirrung
Übermittelt der Bote eine Willenserklärung inhaltlich unrichtig, so kann der Geschäftsherr die Willenserklärung nach § 120 anfechten.
Allerdings trifft ihn dann eine Schadensersatzpflicht nach § 122
Taschengeldparagraph
Bewirkung mit eigenen Mitteln § 110
- Vertragsschluss des Mj
- volle Bewirkung der Leistung durch den Mj
- Teilerfüllung führt bei Teilbarkeit zur Teilwirksamkeit (zB Mietzinsen)
- Ratenkauf: Bis zur letzten Rate bleibt der Vertrag schwebend unwirksam - Mittel zur freien Verfügung überlassen
Mittel = Alle Gegenstände aus dem Vermögen des Mj
Zur freien Verfügung = kein absolutes Taschengeld:
Ziel ist es den Mj zum verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu erziehen
- eigenverantwortlicher aber limitierter Handlungsspielraum
- Vorgaben der Eltern beachten, sonst kommt RG nicht zustande
- Geld ansparen: (P) Die Potenzierung des Handlungsspielraums ist aus Schutzgründen nicht mehr von § 110 gedeckt
- Surrogatsgeschäfte (vom Lottogewinn ein Pferd kaufen) sind nicht gedeckt
RF:
Erst mit Leistungsbewirkung wird das RG wirksam
Verjährung
§ 214 und § 194
- Durch Zeitablauf eintretender Verlust von Rechten.
- Grds verjähren nur Ansprüche.
- Gestaltungsrechte (Anfechtung und Rücktritt) verjähren nicht sondern präkludieren.
- Schutz des Schuldners vor verspäteter Inanspruchnahme wegen verdunkelnder Macht der Zeit.
- Rechtssicherheit und Rechtsfrieden: Ansprüche sollen in einer vertretbaren Zeit durchgesetzt werden.
Prüfungsstandort: Anspruch durchsetzbar
Gem § 214 I nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht und diese auch tatsächlich eingetreten ist.
- Einrede erhoben oder ist die Erhebung zumindest noch möglich?
- Eintritt des Verjährungsbeginns ist erfolgt
- Regelverjährung § 195 oder besondere Regelungen §§ 196, 197?
- Fristbeginn: §§ 199, 200 - Fristende: § 186
- Bei Regelverjährung: Ist die Höchstfrist überschritten § 199 II?
- Kaufrecht: § 438 ab Ablieferung, Werkrecht: § 634a ab Werkabnahme
RF: Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 I BGB
Anspruch besteht ist aber nicht mehr durchsetzbar.
- Stellvertretung -
Repräsentationsprinzip
Rechtsgeschäftlich handelt nur der Vertreter. Sein Wille bestimmt Inhalt und Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Er repräsentiert den Vertretenen, welchen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treffen.
164 I
- Stellvertretung -
Offenkundigkeitsprinzip
Zur Vertretungswirkung kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Vertreter erkennbar im Namen eines Dritten auftritt.
164 I und II
- Stellvertretung -
Abstraktion von Innen- und Außenvollmacht
Von einander unabhängig sind die Vollmacht des Vertreters nach außen und das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenem im Innenverhältnis.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Stellvertretung
164 ff. BGB
- Anwendbarkeit auf Willenserklärungen und auf geschäftsähnliche Handlungen analog, nicht auf Realakte.
Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Testament, Eheschließung) - eigene Willenserklärung: des Vertreters. Hier abgrenzen von der Botenschaft. Abzustellen ist auf das Auftreten des Vertreters aus objektiver Empfängersicht.
Der Vertreter muss einen eigenen Entscheidungsspielraum haben und nicht lediglich übermittelnd tätig sein. Eine gebundene Marschroute, dh Einschränkungen des Entscheidungsspielraum schaden der Stellvertretung nicht! - im fremden Namen: Offenkundigkeitsprinzip.
Ausnahme Entbehrlichkeit:
- unternehmensbezogene Geschäfte aus den Umständen erkennbar,
- Geschäften für den den es angeht zB Geschäft des Alltags,
- Handeln unter fremden Namen: falscher Name u. Identitätstäuschung. - Vertretungsmacht: regelmäßig wird der Vertretene nur gebunden wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt.
- Vollmacht: 167;
- Rechtsscheinsvollmacht: 170-173 BGB, 56 HGB, 15 HGB;
- handelsrechtlicher Vertretungsmacht: 48, 54, 125, 126 HGB;
- organschaftlicher Vertretungsmacht: 35 GmbHG, 78 AktG;
- gesetzliche Vertretungsmacht: 1626, 1629 BGB. - kein Missbrauch und keine Kollusion.
Rechtsfolge:
- Vertretung mit Vertretungsmacht begründet Vertretungswirkung für und gegen den Geschäftsherrn.
- Vertretung ohne Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsfähigkeit des Geschäfts nach 177 BGB oder zur Haftung des Vertreters nach 179, str. nach cic und 823 ff. BGB
strittig: der Vertreter haftet bei Mitverschulden nach cic 280 I, 241 II, 311 II BGB - Haftung zwischen Vertreter und Vertretenem
- Ansprüche des GH -
a) Herausgabe des Erlangten: §§ 667 iVm 662/611/675 BGB
b) SEA § 280 iVm 662/611/675 BGB
- Ansprüche des Vertreters - Vergütung/Aufwendungsersatz: a) Auftrag/Geschäftsbesorgung, §§ 670, 675 BGB b) GoA: §§ 670, 683, 677 BGB c) Dienst- und ArbeitsV, § 611 ff BGB
- Stellvertretung -
Untervertretung - Substitution
Wenn der Bevollmächtigte nicht selber handelt sondern seinerseits weitere Vertreter bestellt.
- Zulässigkeit: strittig!
- Grundsätzlich dann, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich zulässt.
- Aus den Umständen kann sich auch Zulässigkeit ergeben wenn dies im Interesse des Vollmachtgebers ist.
- Unzulässig falls der Geschäftsherr ein Interesse daran hat, dass der Hauptbevollmächtigte die Handlung durchführt.
- str wenn der Untervertreter den Vertreter ersetzen soll. HM: die Rechtswirkung gehen durch die Person des Hauptvertreters durch.
AA: kein Recht den GH durch Untervollmacht im eigenen Namen zu binden. - Bestand der Hauptvollmacht
- Bestand der Untervollmacht und eine eigene Willenserklärung
RF: Bindung wenn keine Mängel vorliegen.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Duldungsvollmacht
- mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Nichteinschreiten trotz Kenntnis des Geschäftsherrn von der Vertretung
- Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
- Redlichkeit des Vertragspartners
RF: Primäranspruch, str ob Anfechtung möglich: Duldungsvollmacht als konkludente Außenvollmacht (-) oder Rechtsscheinsvollmacht (+)
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Anscheinsvollmacht
- mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht nötig
- fahrlässiges Nichtkennen des Geschäftsherrn
- Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
- Redlichkeit des anderen Vertragspartners
RF: hM Primäranspruch, mM Sekundäranspruch 122 analog
- Stellvertretung -
Prokura 49 HGB
Vertretung aus Gesetz
Der Prokurist ist ermächtigt, alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Tätigkeiten vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Beschränkungen im Innenverhältnis sind gegenüber Dritten unwirksam 50 HGB.
- Stellvertretung -
Prüfungsschema: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
179 BGB
Verschuldensunabhängige Haftung aus § 179 BGB
Analoge Anwendung für den Boten ohne Botenmacht
- Vertragsschluss als Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Wirksam zustande gekommener Vertrag ohne Wirksamkeitshindernisse
- Keine Vertretungsmacht, auch nicht nach Rechtsschein - keine Genehmigung durch den vermeintlichen Geschäftsherrn
dh kein Schwebezustand mehr, in dem noch Genehmigung erfolgen kann 177, 184 - positive Kenntnis 179 I oder Unkenntnis 179 II vom Mangel der Vertretungsmacht (AGL)
- kein Ausschluss nach 179 III
- Kenntnis/Kennenmüssen des Vertragspartners, S. 1
- beschränkt geschäftsfähiger Vertreter, S. 2
RF:
- Haftung auf Erfüllung oder Schadensersatz § 179 I
- Ersatz des Vertrauensschadens § 179 II
- Anfechtung -
Die Anfechtungsgründe
- Inhaltsirrtum § 119 I Fall 1
liegt vor, wenn die äußere Erklärungshandlung gewollt ist, aber der Erklärende einen anderen Sinn damit verbindet.
Bsp: Haakjöringsköd, falscher Fachausdruck, Geschäftstyp, Person des Vertragspartners, falsche Identität
- Erklärungsirrtum § 119 I Fall 2
liegt vor, wenn das äußere Erklärungszeichen nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, da er sich versprochen, verschrieben, vertan hat.
Vorsicht bei freiwillig aus der Hand gegebenem Blankett, Anfechtung (-)
- Falsche Übermittlung § 120 (Botenirrung)
Der zur Übermittlung eingesetzte Bote übermittelt unbewusst unrichtig.
Bei bewusst unrichtiger Erklärung wird die WE nicht zugerechnet, Botenhaftung nach § 179 analog.
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften § 119 II
Irrtum über die Eigenschaften des Geschäftsgegenstands (alle wertbildenden Merkmale: Stoff, Bestand, Größe, Herkunft, alles) oder des Geschäftspartners (Alter, Sachkunde, Geschlecht usw.)
Die Eigenschaften müssen verkehrswesentlich sein:
Kann sich aus dem Inhalt ergeben oder der Verkehrsanschauung, Eigenschaften die den Wert unmittelbar bestimmen, Vereinbarung
- Arglistige Täuschung und Widerrechtliche Drohung
- Anfechtung-
Prüfungsschema: Anfechtung nach 142 I BGB
- Anwendbarkeit: Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen
- Anfechtungserklärung: durch den Berechtigten gegen den richtigen Gegner
- Anfechtungsgrund:
- 119 I: Inhalts- und Erklärungsirrtum (P: Kalkulationsirrtum)
- 119 II: Eigenschaftsirrtum
- 120: Übermittlungsirrtum
- 123: Fall 1 - arglistige Täuschung, Fall 2 - widerrechtliche Drohung - Anfechtungsfrist: unverzüglich 121 oder in einem Jahr nach 124 bei 123
RF: rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung und Schadensersatz nach 122, ggf. cic aber str.
- Anfechtung -
Prüfungsschema: Schadensersatz bei Anfechtung nach 122 BGB
Bei Vertrauensschäden (negatives Interesse)
Analog bei: Anscheinsvollmacht, Abhandengekommener WE, Schweigen
- Vorliegen einer angefochtenen WE nach 119, 120 oder nichtige Willenserklärung nach 118 analog
(2. ggf. einem Anderen gegenüber abzugeben) Ersatzberechtigt ist (empfangsbedürftige WE) nur derjenige dem gegenüber die Anfechtung erklärt wird. Bei nicht-empfangsbedürftigen WE jeder Geschädigte.
- Vertrauen des Erklärungsempfängers auf die Gültigkeit der Willenserklärung
- kein Ausschluss nach 122 II BGB - Kenntnis / Kennenmüssen der Anfechtbarkeit (des Erklärungsempfängers)
Kennen müssen: Wenn der Irrtum derart evident ist, dass zumindest eine Rücksprache naheliegt
RF: Ersatz des Vertrauensschadens
Das ersatzfähige negative Interesse ist auf die Höhe des positiven Interesses begrenzt.
Der Anfechtungsgegner soll nicht besser stehen als er bei Durchführung des Geschäfts gestanden hätte (Kein entgangener Gewinn).
- Anfechtung -
Prüfungsschema: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
123 I Fall 1 BGB
- Täuschung über Tatsachen
Irrtumserregung durch Vorspiegelung oder Entstellung der Tatsachen,
durch Schweigen nur wenn es eine Aufklärungspflicht gab.
- Arglist: mindestens bedingter Vorsatz
Wer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder mindestens billigend in Kauf nimmt und Täuschungswillen hat.
- Auch bei Angaben ins Blaue hinein, wenn besondere Sachkunde besteht
- widerrechtlich: Zweck, Mittel, Relation
- Kausalität (Täuschungshandlung - Abgabe der WE)
- kein Ausschluss nach 123 II
- Anfechtung -
Prüfungsschema: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
123 I Fall 2 BGB
- Drohung
Inaussicht stellen eines künftigen Übels (jeder Nachteil) auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt (Zwangslage hervorrufen).
- widerrechtlich: Zweck, Mittel, Relation
- Kausalität (Drohung - WE)
- Vorsatz: Willen des Drohenden den anderen zur Abgabe einer WE zu zwingen.
- AGB -
Prüfungsschema: Allgemeine Geschäftsbedingungen
305 ff BGB
- persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 310 BGB
- Vorliegen von AGB 305 I BGB
a) Jede schuldrechtliche oder sachenrechtliche Art und Rechtsnatur
b) Vorformuliert (auch nur geistig) und nicht ad hoc entworfen
c) für eine Vielzahl von Verträgen beabsichtigt
d) Vom Verwender gestellt, dh von einer Vertragspartei (nicht Drittem) vorgeschlagen
e) Kein Aushandeln, Satz 3: “take it or leave it” - Einbeziehung in den Vertrag 305 II, III, 305a, 310 BGB
a) Hinweis bei Vertragsschluss, § 305 II Nr. 1
b) Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II Nr. 2 (Zumutbare Möglichkeit)
c) Einverständnis des Kunden, § 305 II
Jedes Verhalten, das als Zustimmung gewertet werden kann, auch konkludent
- keine überraschende Klausel 305c I BGB
- Wenn die Klausel nach den Umständen des Geschäfts so ungewöhnlich ist, dass der Kunde nicht mit ihr zu rechnen brauchte.
- Überrumpelungseffekt: beurteilt sich nach der Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskunden - Vorrang der Individualabrede 305b BGB
- Klauselkontrolle bzw Inhaltskontrolle
a) 305c II BGB: Auslegung der Klausel nach §§ 133, 157, 242 BGB
Inhalt der Klausel muss nach verobjektiviertem Maßstab ermittelt werden. Bleiben mehrere Verständnismöglichkeiten ist immer zu Gunsten des Kunden auszulegen.
b) Kontrollfähigkeit 307 III 1 BGB
Überprüfung der Klausel ist nur möglich wenn vom dispositiven BGB abgewichen wird
c) dann: 309 > 308 > 307 II > 307 I
RF: der Vertrag bleibt wirksam 306 I BGB, die Klausel fällt weg 306 II
- An weggefallene Stellen tritt das dispositive Recht
- Teilwirksamkeit: Blue-Pencil-Test
- Keine geltungserhaltende Reduktion auf das was die Parteien wollten
- Keine salvatorischen Klauseln
- AGB -
Sich kreuzende AGB
Hier nimmt jede Vertragspartei Bezug auf die eigenen AGB, die regelmäßig einen anderen Inhalt haben als die AGB des Vertragspartners
- Vertragsschluss
Ist ein Vertrag wirksam zustande gekommen?
hM: offener Dissens, § 154, allerdings zeigt die Vertragsdurchführung, dass die Zweifelsregelung widerlegt ist. Dann: Vertrag (+)
- Inhalt des Vertrags
Mit oder ohne AGB
a) Soweit die AGB übereinstimmen, werden sie zum Vertragsinhalt
b) Bei kollidierenden AGB: Wegfall der AGB und Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts
- Verzug -
Schuldnerverzug
286 BGB
- Schuldverhältnis
fälliger einredefreier Anspruch - Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Mahnung bzw Entbehrlichkeit der Mahnung
a) kalendermäßig bestimmt, Mahnbescheid, Kündigung, Verweigerung
b) 30 Tage nach Fälligkeit bei Geldschuld 286 III BGB - Vertretenmüssen 286 IV BGB, vermutet
- RECHTSFOLGE- - Schadensersatz neben der Leistung 280 I iVm II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)
- Haftungsverschärfung auf Zufall: 287 S. 2 BGB
- Verzugszinsen einer Geldschuld: 288 BGB
- Verzug -
Gläubigerrechte: Nicht rechtzeitige Erfüllung
Wenn der Schuldner im Verzug ist, dh die Leistung nicht rechtzeitig anbietet.
- Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
- Rücktritt nach Fristsetzung, §§ 346 I, 323 I BGB
- Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, §§ 280 I, III, 281 BGB
- Verzug -
Gläubigerrechte: Relatives Fixgeschäft
wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen soll.
Folgen:
- Erleichterter Rücktritt ohne Fristsetzung, §§ 346 I, 323 I, II Nr. 2 BGB
- Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, §§ 280 I, III, 281 BGB
- Im Handelsgeschäft sogar SE UND Rücktritt ohne Frist, § 376 I 1 HGB
- Verzug -
Gläubigerrechte: Absolutes Fixgeschäft
Wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt.
Folgen:
- Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 283, 275 IV (Oder § 311a II 1 BGB)
- Rücktritt, §§ 346 I, 323 I, 326 V, 275 IV BGB
- Surrogat, § 285 BGB und frustrierte Aufwendungen, § 284 BGB
- Verzug -
Gläubigerverzug bzw Annahmeverzug
Geregelt in: §§ 293 ff. BGB
- Schuldverhältnis
- erfüllbarer Anspruch (Leistungszeit: § 271 BGB)
Der Schuldner ist leistungsberechtigt (Erfüllbarkeit) und leistungsfähig (imstande und willens) - Leistung ist nicht unmöglich
- Angebot des Schuldners
- tatsächlich 294 BGB
- wörtlich 295 BGB
- entbehrlich 296, 242 BGB - Nichtannahme der Leistung bzw Unterlassen der Mitwirkung, § 293 BGB oder Nichtanbieten der Gegenleistung, § 298 BGB
RF:
- Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Mehraufwendungen, § 304 BGB
- Übergang der Preisgefahr 326 II 1 Fall 2, 615, 644 I 2 BGB
- Haftungsmilderung 300 I BGB, Übergang der Leistungsgefahr 300 II BGB
- Verzug -
Ersatz von Mehraufwendungen
304 BGB
- anwendbar
- Verzug des Gläubiger 293 BGB
- Schuldverhältnis
- Leistungsberechtigung des Schuldners
- Leistungsfähigkeit des Schuldners
- unterbreitetes Angebot durch den Schuldner 294, 295, 296 BGB
- Nichtannahme der Leistung - Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot oder/und für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gutes beim Schuldner
- kein Ausschluss: durch Parteiabrede oder AGB oder…
RF: Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger
- Schadensersatz -
Schadensersatzansprüche
Übersicht
A. Unmöglichkeit: Nur SEA “STATT” der Leistung möglich
- Nachträgliche: §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
- Anfängliche: §§ 311a II S. 1 Fall 1, 275 IV BGB
B. Nichterfüllung
- SEA “NEBEN” d.L.: §§ 280 I, II, 286, 433 BGB (Bei Verzug!)
- SEA “STATT” d.L.: §§ 280 I, III, 281, 433 BGB (Mit Fristsetzung)
C. Schlechterfüllung
- SEA “NEBEN” der Leistung:
a) bei SV ohne Gewährleistung: §§ 280 I, 622; § 280 I, 677 BGB
b) Bei SV mit Gewährleistung: §§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB - SEA “STATT” d.L. + Fristsetzungserfordernis:
a) Grds: §§ 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB
b) Ausnahme: §§ 280 I, III, 281, 662 BGB (bei Regelungslücke)
D. Nebenpflichtverletzung
- SEA “NEBEN” der Leistung: 280 I, 241 II, 433 BGB (Grds.)
- SEA “STATT” der Leistung: §§ 280 I, III, 282, 631 (+Unzumutbarkeit)
E. Vorvertragliche Nebenpflichtverletzung, § 241 II BGB
Nur SEA “NEBEN” der Leistung möglich: §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
a) Haftungserleichterung: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Annahmeverzug des Gläubigers, § 300 I BGB
b) Haftungsverschärfung: Bei Schuldnerverzug, § 287 S. 2 BGB wird auf zufälligen Untergang verschärft, wie Garantiehaftung
c) Garantieübernahme, § 276 I 1 BGB
Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos
- Schadensersatz - Schadensausgleich: - Positives Interesse - Negatives Interesse - Integritätsinteresse
- Positives Interesse - Nichterfüllungsschaden, §§ 281 - 283, 311 a II BGB
(Äquivalenzinteresse an gleichwertiger Gegenleistung)
Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre gehörig erfüllt worden.
- Entgangener Gewinn
- Frustrierte Aufwendungen
- Rückgewähr der eigenen Leistung als Mindestschaden
- Mehrkosten im Rahmen des Deckungskaufs bei Nichterfüllung
- Negatives Interesse - Vertrauensschaden
a) §§ 122, 179 I, II BGB begrenzt auf das positive Interesse, da der andere Teil sonst bei Nichterfüllung des Vertrags besser stünde als bei der Erfüllung.
b) §§ 280 I, 241 II, 311 II und § 284 BGB: Unbegrenzt.
Der Geschädigte ist so zu stellen als habe er vom Vertrag nie etwas gehört.
- Rückgängigmachen des Vertrags.
- Entgangener Gewinn wenn durch Vertrauen auf den Vertrag bedingt.
- Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass der Abschluss eines anderen Vertrags unterlassen wurde.
- Vergebliche Aufwendungen im Vertrauen.
- Integritätsinteresse - geschützte Rechtsgüter, § 823 ff. BGB
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde wenn der Schaden nie eingetreten wäre.
- Verdienstausfall
- Wiederherstellung des geschädigten RG
- Bei Unmöglichkeit: Wertersatz, § 251 BGB
- Schadensersatz -
Schadensersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit
- Anwendbarkeit: ohne Einschränkung für vertragliche Schuldverhältnisse,
nicht auf 985, 1004 anwendbar, bei 812 geht 818 vor. - wirksames Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
- Pflichtverletzung:
Jede nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht
- Stückschuld oder Gattungsschuld (ob)
- objektiv oder subjektive Unmöglichkeit (wie)
- Verschuldensvermutung 280 I 2 BGB,
Exkulpationsmöglichkeit nach 276 - 278 BGB bei Nachweis dass kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorlag.
Haftungsmaßstab: 276 I 1, 287 S. 2, 300 I BGB beachten
- Kein Ausschluss nach §§ 275 II, III
- RECHTSFOLGE - - Schadensersatz “STATT” der Leistung: §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
- In Geld: so zu stellen wie er stünde, wenn gehörig erfüllt worden wäre (positives Interesse)
- Primärleistungsanspruch entfällt, 281 IV BGB - daneben ist Rücktritt möglich, 325 BGB
- Aufwendungsersatz, §§ 284, 275 IV BGB
(Anstelle von Schadensersatz) - Herausgabe des Surrogats, §§ 285 I, 275 IV BGB
Fordert der Gläubiger das Surrogat so mindert sich sein SEA um den Wert des Surrogates, § 285 II BGB - Im Übrigen kann der andere Teil (Unmöglichkeitsschuldner) das Geleistete zurückverlangen, §§ 346 I, 281 V, 283 I 2 BGB, wenn SE gefordert wird.
- Das Schicksal der Gegenleistung richtet sich nach § 326 BGBk
- Schadensersatz -
Schadensersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit
AGL: §§ 311a II 1, 275 IV BGB
- anwendbar
- Schuldverhältnis: wirksamer Vertrag, 145, 147, keine WiHi
- Pflichtverletzung:
anfängliche Unmöglichkeit einer vertraglich geschuldeten Leistungspflicht - Verschuldensvermutung:
Kenntnis bzw verschuldete Unkenntnis (vermutet, 311a II 2 BGB)
** RECHTSFOLGE **
1) Schadensersatz statt der Leistung 311a II 1 Fall 1 iVm 249 ff BGB
(Positives Interesse)
2) oder Aufwendungsersatz 311a II 1 Fall 2 iVm 284 BGB (anstelle von Schadensersatz)
3) Surrogat: §§ 285 I, 275 IV BGB
4) im Übrigen kann der Schuldner das bereits geleistete zurückverlangen 346 I, 281 V, 311a II 3 BGB
- Schicksal der Gegenleistung bei Unmöglichkeit -
Anwendbarkeit:
Das Schicksal der Gegenleistung richtet sich nach § 326 BGB
- bei Mangel sind Gewährleistungsvorschriften nach Gefahrübergang lex Specialis.
- Keine Anwendung bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung!!!
- wirksamer gegenseitiger Vertrag, ( §§ 145, 147 - keine WiHi)
- jede Unmöglichkeit:
Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB bei synallagmatischer - Ausnahme: § 326 II BGB (Gegenleistungsanspruch bleibt bestehen)
a) Satz 1 Fall 1 - Vertretenmüssen des Gläubigers
Liegt vor bei:
aa) Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht: § 276 analog
bb) Unmöglichkeit folgt aus Obliegenheitsverletzungen:
Treuwidrig wenn der Gläubiger die Folgen seiner Selbstschädigung (Unmöglichkeit der Leistung) dem Schuldner aufbürden könnte.
cc) Vertragliche Risikoübernahme
dd) Unmöglichkeit als Folge unerlaubter Handlung
b) Satz 1 Fall 2 - Annahmeverzug des Gläubigers
Wenn der Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat UND sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet
c) Kein Übergang der Preisgefahr
Risiko des Gläubigers, trotz Ausbleibens der Leistung die Gegenleistung erbringen zu müssen (Preisgefahr)
Der Käufer trägt die Preisgefahr ab:
- Übergabe der Kaufsache, § 446 S. 1
- Aufgabe an Transportperson, § 447 I
Beachte Sonderregelung im Werkrecht:
a) Volle Preisgefahr des Bestellers, § 644, 645 BGB
b) Teilvergütungsanspruch auch bei Unmöglichkeit
- RECHTSFOLGE -
1. Erlöschen der Gegenleistung, § 326 I 1 BGB
2. Surrogatsherausgabe, §§ 285 I, 275 IV, 326 III BGB
Wenn der Schuldner ein Surrogat infolge der Unmöglichkeit erlangt hat, kann der Gläubiger dieses herausfordern, jedoch bleibt die Gegenleistungspflicht dann gleichwertig bestehen.
- Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen, §§ 346 I, 326 IV, 275 IV BGB
- Rücktritt, §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB
- Schadensersatz -
SEA “NEBEN” der Leistung bei Nichterfüllung
- Anwendbarkeit
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung: Verzug mit einer Leistungspflicht: 286 BGB
a) fälliger, durchsetzbarer Anspruch
beachte §§ 320 BGB (Einrede), ZBR, § 369 HGB (Kaufm. ZBR)
b) Nichtleistung trotz Möglichkeit
c) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 I, II, III BGB
d) Vertretenmüssen: Verschuldensvermutung, § 286 IV BGB
e) keine Beendigung des Verzuges
4. keine Abbedingung des SEA durch
- Individualvereinbarung
oder - AGB (§ 308 Nr. 1 und 2 BGB, § 309 Nr. 4, 5a und 7b BGB, § 307 I, II BGB)
- RECHTSFOLGE -
Schadensersatz “NEBEN” der Leistung, §§ 280 I, II, 286, 433 BGB
Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. Naturalrestitution (Selten möglich) oder in Geld, § 251 I BGB.
- Schadensersatz -
SEA “NEBEN” der Leistung bei Schlechterfüllung
- Anwendbarkeit
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung: Schlechtleistung
a) bei Verträgen ohne besondere Vorschriften zur Mängelhaftung (zB §§ 598, 611, 622 BGB)
§ 280 I, 611 BGB
b) Daneben Anwendung im Kauf- und Werkrecht bei mangelhafter Lieferung / Mangelfolgeschaden (§ 437 Nr. 3 Fall 1 und § 634 Nr. 4 Fall 1)
§§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 433 BGB
c) Anwendung bei leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung: §§ 280 I, 433 BGB
- Verschuldensvermutung, § 280 I Satz 2 BGB
Beachte: Exkulpation, §§ 276 - 278 BGB, Haftungsmodifikationen
- RECHTSFOLGE -
SEA “NEBEN” der Leistung, §§ 280 I, 249 ff BGB
(Positives Interesse)
- Schadensersatz -
SEA STATT der Leistung bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
- Anwendbarkeit
- wirksames Schuldverhältnis
Bestehen einer fälligen, durchsetzbaren Leistungspflicht und die Möglichkeit zu leisten besteht.
beachte Leistungszeit, § 271 und Einreden: § 320, ZBRe § 273 BGB und § 369 HGB
- Pflichtverletzung
- Leistungsverzögerung “Nicht” (Fall 1)
- Schlechtleistung (Mangel) “nicht wie geschuldet” (Fall 2) - Verschuldensvermutung aus 280 I 2 BGB:
Exkulpation möglich, §§ 276 - 278 BGB
Haftungsmaßstab
- angemessene Frist zur Nacherfüllung § 281 I BGB und erfolgloser Fristablauf
oder Entbehrlichkeit der Frist § 281 II BGB
- RECHTSFOLGE -
1. Schadensersatz “STATT” der Leistung:
a) §§ 280 I, III, 281 S. 1 Fall 2 BGB bei Schlechterfüllung
(Positives Interesse)
Beachte: SEA sdL ist nur gemäß § 281 I S. 3 bei erheblicher Pflichtverletzung möglich
b) §§ 280 I, III, 281 S. 1 Fall 1 BGB bei Nichterfüllung
2. Der Primäranspruch erlischt 281 IV
3. Statt SE möglich: Ersatz frustrierter Aufwendungen, § 284 BGB
4. im Übrigen kann der Schuldner bei SE sdL das bereits geleistete zurückverlangen: 346 I, 281 V BGB
- Schadensersatz -
SEA NEBEN und STATT der Leistung wegen einer nicht leistungsbezogener Nebenpflichtverletzung
- Anwendbarkeit: Neben Rücktritt
- Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
- Nebenpflichtverletzung nach 241 II
Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht / Achtung des Integritätsinteresses
(zB Leistungstreue-, Schutz-, Aufklärungs-, Mitwirkungspflichten) - Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB
Exkulpation möglich, beachte §§ 276 - 278 BGB und Haftungsmodifikationen. - Unzumutbarkeit (nur bei SE statt der Leistung)
Wenn ein weiteres Festhalten an den Vertrag nicht zumutbar wäre.
- RECHTSFOLGE -
1. Grds. Schadensersatz neben der Leistung: 280 I, 241 II BGB - ODER -
- Bei Unzumutbarkeit Schadensersatz statt der Leistung: 280 I, III, 282, 241 II BGB
(Positives Interesse) - Wahlweise Aufwendungsersatz, § 284 BGB
- Rücktritt neben SE möglich, § 324 BGB
- Schadensersatz -
SEA NEBEN der Leistung wegen vorvertraglicher Nebenpflichtverletzung
Culpa in Contrahendo
- Anwendbarkeit: § 311 II, III BGB
- vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 II, III BGB
- Pflichtverletzung, § 241 II BGB
a) Schutzpflicht / Aufklärungspflicht
b) Verhinderung eines wirksamen Zustandekommens eines Vertrages
c) Abbruch von Vertragsverhandlungen (Vertrauen auf sicheren Vertragsabschluss erweckt)
- Verschuldensvermutung, 280 I 2 BGB
Einfache Fahrlässigkeit, nicht verschärfte Haftung aus § 276 I 1 BGB.
RF:
Schadensersatz NEBEN der Leistung §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB
- Vertrauensschaden ist zu ersetzen, nicht auf das Erfüllungsinteresse begrenzt. (Negatives Interesse)
- Keine Anwendung von § 284 BGB.
- Schadensersatz -
Ersatz frustrierter Aufwendungen
STATT Schadensersatz
Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.
- Nicht die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, dafür gibt es Spezialgesetze zur Selbstvornahme.
- Anwendbarkeit: Freiwillige Vermögensopfer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- wirksames Schuldverhältnis, §§ 145, 147, keine WiHi
- anstelle des SE statt der Leistung (Voraussetzungen des SEA!)
- Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis:
- anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
- verzögerte Leistung, 281 BGB
5. vom Schuldner zu vertreten Grds. § 280 I 2 BGB bzw § 311a II 2 BGB: - Verschuldensvermutung, - Exkulpationsmöglichkeit, - Haftungsmaßstab
- ggf. angemessene Fristsetzung bei 281 BGB
- Entbehrlichkeit bei Unmöglichkeit: 283, 311a BGB - Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Leistung
- kein Ausschluss: Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung nicht erreicht worden
RF:
Ersatz der frustrierten Aufwendungen: alle vergeblichen Vermögensopfer im Hinblick auf den Vertrag nach §§ 284, 275 IV BGB -oder- §§ 311a II S. 1 Fall 2, 284, 275 IV BGB
(Negatives Interesse)
- Schadensersatz -
Herausgabe des Surrogates
- Anwendbarkeit: str. ob Gewährleistungsrecht 285 verdrängt, BGH (+). Lit: 285 ist anwendbar
- Schuldverhältnis, 145, 147, WiHi
- Unmöglichkeit der Leistung
a) bei nachträglicher Unmöglichkeit unproblematisch
b) str. bei anfänglicher Unmöglichkeit, aber richtigerweise anwendbar - Erlangung eines Ersatzes bzw eines Ersatzanspruches (stellvertretendes commodum)
a) infolge der Unmöglichkeit erlangt - adäquater Kausalzusammenhang
b) Erlangung des Ersatzes für den geschuldeten Gegenstand
RF:
- Herausgabe des Ersatzes, § 285 I letzer HS Fall 1 BGB
bzw
Abtretung des Ersatzanspruches, Fall 2 BGB
AGL: §§ 285 I, 275 IV BGB - beachte: im Rahmen gegenseitiger Verträge bleibt gemäß 326 III BGB die Gegenleistungspflicht in gleichwertiger Höhe bestehen.
- Schadensersatz -
Haftung für Erfüllungsgehilfen
- Schuldverhältnis: jede pflichtbegründende Sonderbeziehung
- Einsatz eines Erfüllungsgehilfen, der mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.
- Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen
- dieser handelt bei Erfüllung und nicht lediglich bei Gelegenheit - Verschulden des Erfüllungsgehilfen: 276 BGB
- RECHTSFOLGE -
Zurechnung des Verschuldens vom Gehilfen in Richtung des Geschäftsherrn, § 278 BGB
- Rücktritt -
Rücktritt bei Unmöglichkeit von Primärleistung bzw Nacherfüllung
§§ 326 V, 275 IV BGB
- Anwendbarkeit
- Rücktrittserklärung: Gestaltungsrecht, formfrei, einseitig, bedingungsfeindlich, empfangsbedürftig
- Rücktrittsgrund
a) gegenseitiger Vertrag, keine WiHi
b) Unmöglichkeit einer Leistungspflicht:
- der eigentlichen Primärleistungspflicht, § 275 I - III BGB
- Nacherfüllung: Rücktritt nach § 326 V kommt auch im Rahmen der Sach- und Rechtsmangelhaften Lieferung in Frage, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist.
c) Fristsetzung ist entbehrlich, wegen Unmöglichkeit
4. Kein Ausschluss
a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen der Unmöglichkeit (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)
- Keine Unwirksamkeit:
Der Rücktritt kann unwirksam sein nach §§ 218 iVm 438 IV S. 1 BGB, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
- RECHTSFOLGE -
1. Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen, §§ 346 I, 326 V, 275 IV BGB
2. Wertersatz (§ 346 II), Nutzungen (§ 347 I), Verwendungen (347 II)
3. Beachte: Neben Rücktritt ist Schadensersatz möglich, § 346 IV BGB
- Rücktritt -
Prüfungsschema: Rücktritt bei Nicht- oder Schlechtleistung
- Anwendbarkeit: nur für schuldrechtliche Verträge
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Auslegung: einseitig, empfangsbedürftig, bedingungsfeindlich, formfrei möglich. - Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB
a) Schuldverhältnis: wirksamer gegenseitig verpflichtender Vertrag
b) Nichtleistung (Nicht rechtzeitig § 323 I Fall 1) oder Schlechtleistung, dh Mangel ( § 323 I Fall 2)
c) Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
d) angemessene Fristsetzung § 323 I BGB oder Entbehrlichkeit §§ 323 II, 440 BGB - kein Ausschluss
a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen des Mangels (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)
e) Unerheblichkeit der PV bei Schlechtleistung (323 V),
- Keine Unwirksamkeit:
Der Rücktritt kann unwirksam sein nach §§ 218 iVm 438 IV S. 1 BGB, wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
- RECHTSFOLGE -
Rückgewährschuldverhältnis ex nunc
- Herausgabe der bereits empfangenen Leistungen:
346 I, 323 I, zB. 437 Nr. 2 Fall 1, 434, (435), 433 BGB - Wertersatz nach § 346 II Nr. 1-3, Nutzungsersatz § 347 I S. 1 u. 2 BGB, Verwendungsersatz nach § 347 II S. 1 u. 2 BGB
- gemäß § 325 BGB ist neben Rücktritt auch Schadensersatz zB nach §§ 346 IV, 280 I, III BGB
- Rücktritt -
Minderung
437 Nr. 2 BGB
- Minderungserklärung
- Minderungsgrund (anstelle von Rücktritt)
a) Schuldverhältnis: wirksamer Sachkauf (433 BGB) bzw Rechtskauf (453 BGB)
b) Mangel, 434, 435 BGB
c) zur Zeit des Gefahrübergangs, §§ 446, 447 BGB
d) angemessene Fristsetzung oder Entbehrlichkeit, §§ 323 II, 326 V, 440 BGB
3. kein Ausschluss
a) durch Individualvereinbarung, AGB (Klauselverbot § 309 Nr. 8 BGB)
b) Verantwortlichkeit/Annahmeverzug des rücktrittsberechtigten Gläubigers (323 VI),
c) Kenntnis/Müssen des Mangels (442, 640 II)
d) Rügeobliegenheit im B2B (§377 HGB)
- keine Unwirksamkeit der Minderung (438 IV, V, 218 BGB) wenn der Anspruch auf Erfüllung oder Nacherfüllung verjährt ist.
- RECHTSFOLGEN -
Minderung: § 441, 437 Nr. 2 Fall 2, 434 (435), 433 BGB
Gemäß § 441 III BGB ist im Falle der Minderung der Kaufpreis herabzusetzen, in dem Verhältnis:
Geminderter Preis = tatsächlicher Wert (mit dem Mangel) x (Kauf-)Preis
/ (geteilt durch) hypothetischen Wert der Mangelfreien Sache
I
Störung der Geschäftsgrundlage
- Anwendbarkeit: Grds. nur bei vertraglichen SV, keine gesetzlichen SV aber ggf. bei sachenrechtlichen Verträgen möglich.
- Geschäftsgrundlage:
Bei Abschluss des Vertrages erkennbare und nicht beanstandete Vorstellungen einer oder beider Parteien, welche die Willensbildung beeinflussen konnten.
a) tatsächliches Element: mind. 1 Person hat den Umstand für den anderen erkennbar als vertragswesentlich vorausgesetzt.
b) hypothetisches Element: Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Vertrag nicht oder zumindest nicht so geschlossen worden.
c) normatives Element: der Kontrahent hätte sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des Umstandes einlassen müssen. Der Umstand fällt nicht ausschließlich in den Risikobereich des Antragstellers.
3. Störung (Fehlen oder Wegfall):
- Schwerwiegende Veränderungen der Umstände nach Vertragsschluss (313 I BGB)
- bzw späteres Herausstellen von Fehlvorstellungen über die Vertragsumstände (313 II BGB)
- Erheblichkeit:
Schwerwiegende Änderung bei Abs. 1 oder wesentliche Vorstellungen bei Abs. 2 betroffen, die so erheblich sind, dass der Vertrag so nicht geschlossen worden wäre.
- Festhalten am Vertrag ist nicht zumutbar, wenn dies zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führt.
- RECHTSFOLGE -
Kein Wahlrecht!
- Grds. Vertragsanpassung, § 313 I BGB
- ausnahmsweise auch Rückabwicklung (nach Rücktrittsrecht oder Kündigung)
wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, § 313 III BGB
Zurückbehaltungsrecht
- Gegenseitiger, fälliger Anspruch
- Konnexer Gegenanspruch dh aus dem selben Rechtsverhältnis
- Kein Ausschluss
a) Vertraglich durch Individualvereinbarung oder AGB [aber: keine formularmäßige Ausschlussklausel (§ 309 Nr. 2b, 310 III) ]
b) Gesetzlich: §§ 175, 273 II, 570 ( 581 II, 596 II) BGB
RF:
1. der Anspruch ist gehemmt (vom Schuldner geltend zu machende rechtshemmende Einrede)
- auch bei verjährten Ansprüchen ist ein ZBR möglich § 215 BGB
Aufrechnung
- Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
Gestaltungsrecht, empfangsbedürftig, einseitig, bedingungsfeindlich, unwiderruflich aber Eventualaufrechnung zulässig. - Aufrechnungslage, §§ 387 BGB
a) fälliger, gegenseitiger, gleichartiger Gegenanspruch
b) bei Abtretung § 406 BGB beachten; bei Verjährung § 215 BGB beachten
- kein Ausschluss
a) Parteivereinbarung, AGB, Schuldrecht (zB im Mietrecht § 566d S. 2 BGB)
b) Regelungen in 390 ff. BGB beachten!
- RECHTSFOLGE -
Erlöschen beider Ansprüche ex tunc zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, soweit sie übereinstimmen, § 389 BGB.
- Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
Abtretung
398 BGB
Abtretung ist kein Parteiwechsel sondern ein bloßer Übergang der Forderungsinhaberschaft vom Zedenten an den Zessionar.
Kann qua Vertrag oder qua Gesetz (cessio legis, 412 BGB) erfolgen.
- Abtretungsvertrag: §§ 398, 145, 147 BGB
- Einigung (Formfrei)
- Inhalt (Gläubigerübergang, Forderung/Recht)
- keine Wirksamkeitshindernisse, §§ 125, 134, 138, 307 ff BGB
- AbtretungsV ist abstraktes Verfügungsgeschäft und streng von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft zu trennen.
- kein Ausschluss der Abtretung
- Parteivereinbarung, Inhaltsänderung, § 399 BGB
- unpfändbare Forderungen, § 400 BGB
- Berechtigung (Bestand der abgetretenen Forderung)
Der Abtretende muss Forderungsinhaber sein und die Rechte/Forderung muss ihm zum Zeitpunkt der Abtretung zustehen.
- Prioritätsprinzip: Zweite Abtretung läuft ins Leere. Abtretung vom NB gibt es nicht, Ausnahme: § 405 BGB.
- RECHTSFOLGE -
- Übergang der Forderung, Gläubigerwechsel
- Übergang der Nebenrechte, § 401 BGB
- Schuldnerschutz: §§ 404, 406, 407, 408 BGB
- Gläubiger-Schuldner Mehrheiten -
- VZD -
Prüfungsschema: Vertrag zugunsten Dritter
328 BGB
- Vorliegen eines wirksamen Deckungsverhältnisses (Grundvertrag):
Vertrag zwischen eigentlichem Gläubiger (Versprechensempfänger) und Schuldner (Versprechenden)
- aus dem Vertrag geht ein Dritter hervor, der dadurch ein eigenes Forderungsrecht erhalten hat.
- echter Vertrag zugunsten Dritter:
Abgrenzung und Auslegung (beachte 329, 330, 334 BGB)
Der Dritte bekommt einen eigenen Primäranspruch, § 328 I BGB.
Zuwendung des Gläubigers dient der Fürsorge des Dritten oder dient anderweitig den Interessen der Parteien.
Unecht ist der Vertrag, wenn der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten kann, der Dritte jedoch keinen eigenen Anspruch hat (§§ 328 II, 362 II, 185 BGB).
- Unmittelbarkeit des Forderungserwerbs, dh keine Rechtsnachfolge
Rechtsfolgen:
- der Dritte erwirbt originär einen Primäranspruch auf die Leistung (Recht auf Zurückweisung § 333 BGB);
zB §§ 433 I iVm 328 I BGB, beachte Einredeerstreckung § 334 BGB - bei Leistungsstörungen hat der Dritte ggf. Ansprüche auf Schadensersatz zB §§ 280 iVm 328 I oder Gewährleistungsrecht zB §§ 439 I iVm 328 BGB