Steuern & Prüfung I Flashcards
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
I. selbstständig verwertbar
-> VW muss eigenständig nutzbar sein
-> Einzelveräußerbarkeit
II. greifbarer wirtschaftlicher Wert
konkrete Aktivierungsfähigkeit
Aktivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen
Aktivierungsgebote
§ 246 I S. 1
-> alle VG und Schulden sind in der Bilanz anzusetzen
Aktivierungswahlrechte
§ 248 II S. 1
-> selbstgeschaffene immaterielle VG des AV
-> UN aktivieren, wenn sie verkaufen wollen zur Erhöhung der Bilanzsumme
§ 250 III
-> Disagio (ARAP für vorausbezahlte Zinsen)
§ 274 IV
-> aktive latente Steuer
Aktivierungsverbote
§ 248 I Nr. 1-3
-> Aufwendungen für die Gründung eines UN
-> Aufwendungen für die Beschaffung von EK
-> Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
§ 248 II S. 2
-> selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV
abstrakte Passivierungsfähigkeit
I. Belastung des Vermögens
-> bestehend oder hinreichend sicher zu erwarten
II. Außenverpflichtung
-> Zwang gegenüber Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert
-> Wahrscheinlichkeit > 50%
-> zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung ausreichend
III. quantifizierbar
-> Schuld steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite geschätzt werden
konkrete Passivierungsfähigkeit
Passivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen
Passivierungsgebote
§ 249 II Nr. 1
-> Aufwandsrückstellungen
§ 250 II
-> PRAP
§ 274 I S.1
-> passive latente Steuer
Passivierungswahlrechte
-> bei bestimmten Pensionszusagen
-> mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Unterstützungskasse nicht ausreicht und eine Einstandspflicht anstehen könnte
Passivierungsverbote
§ 249 II S. 1
-> für alle anderen als in Abs. 1 genannten Schulden dürfen keine Rst. gebildet werden
-> an sich existieren keine Passiverungsverbote, nur klarstellender Charakter
Zugangsbewertung
Grundsatz § 253 I S. 1 Ansatz mit den AHK gem. § 255
§ 253 I S. 2 Schulden sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen
Rückstellungen mit dern anch vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag
Folgebewertung
-> planmäßige Wertkorrekturen bei abnutzbarem AV
-> jeden Stichtag zu überprüfen, ob außerplanmäßige Umstände eingetreten sind, die Wertkorrekturen erforderlich machen
§ 253 III S. 3
-> Anlagevermögen
-> Pflicht zur Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
§ 253 III S. 5
-> Wahlrecht für Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung
§ 253 IV
-> UV
-> auf niedrigeren Börsen/-Marktpreis abzuschreiben
§ 252 I Nr. 4
-> Schulden sind nach oben zu korrigieren
§ 253 V
-> Wertaufholungsgebot
AK
§ 255 I
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche AK
= AK
-> Preis Brutto abzgl. USt
-> Minderungen sind Rabatte, Skonti
-> Nebenkosten sind Ausgaben bei Beschaffung und Herstellung der Verwendungsfähigkeit
-> keine FK Zinsen
-> nachträgliche AK sind Ausgaben und Erhöhungen des Kaufpreises
HK § 255 II S. 1
Aufwendungen, die durch den Verbrauch/Inanspruchnahme von Gütern/Dienstleistungen für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung entstehen
HK - Ansatzpflicht
§ 255 II S. 2
-> MEK
-> FEK
-> SK der Fertigung
-> MGK und FGK
-> Werteverzehr des AV
HK - Wahlrecht
§ 255 II S. 3
-> allgemeine Verwaltungskosten
-> Aufwendungen für soziale Einrichtungen, betriebliche Altersversorgung
-> FK-Kosten
HK - Verbot
§ 255 II S. 4
-> Vertriebskosten
-> Forschungskosten
HK - Leerkosten
-> nur die fertigungsbedingten GK bei Normalbelastung dürfen aktiviert werden
-> Leerkosten dürfen nicht aktiviert werden
-> sind Aufwand der Periode
-> handelsrechtliches Wahlrecht bei kurzfristigen Schwankungen
relevanter markt für UE-Erzeugnisse
Beschaffungsmarkt
-> Wertuntergrenze = Wiederbeschaffungswert
relevanter Markt für FE
Absatzmarkt
-> Wertuntergrenze = Nettoveräußerungserlös
relevanter Markt Handelswaren
Beschaffungs- oder Absatzmarkt
-> niedrigerer Wert aus Wiederbeschaffungswert oder Nettoveräußerungserlös
Festbewertung
§§ 240 III, 256 S. 2
-> VG des SAV, RHB
-> regelmäßiger Ersatz
-> nachrrangige Bedeutung
-> geringe Bestandsveränderung
Gruppenbewertung
§§ 240 IV, 256 S. 2
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> gleichartig durch Zugehörigkeit zur gleichen Warengruppe
-> annähernde Preisgleichheit
-> Durchschnittsbewertung
=> gewogener Durchschnittswert wird gebildet
Sammelbewertung
§ 256 S.1
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> z.B. FIFO
Bewertung unverzinsliche Forderung
-> Forderung ist zum Barwert anzusetzen
-> in Folgejahren werden Zinserträge gebucht und Barwert der Forderung erhöht
-> obwohl formal unverzinslich, wird trotzdem eine Abzinsung vorgenommen
-> ohne eine Vereinbarung eines Zahlungsziels hätte ein geringerer Kaufpreis verlangt werden können
->
Bewertung Verbindlichkeiten
-> mit Erfüllungsbetrag
-> Betrag, der normalerweise notwendig ist, um eine Verpflichtung zu erfüllen § 253 I S. 2
Fremdwährungsverbindlichkeit
Erstbewertung: Erfüllungsbetrag
-> Betrag in EUR, der erforderlich ist, um die Mittel in fremder Währung zu beschaffen
Folgebewertung: § 256a Devisenkassamittelkurs
-> wenn Kurs unter Einbuchungskurs => Verb. höher zu bewerten
-> wenn Kurs über Einbuchungskurs => bei RLZ > 1 Wert beizubehalten, bei RLZ < 1 Verb. niedriger zu bewerten
Ansatz Fremdwährung
Forderungen mit Briefkurs
Verbindlichkeiten mit Geldkurs
Rückstellungen
Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die ungewiss sind
-> der Höhe nach
-> dem Grunde nach
abstrakte Passivierungsfähigkeit einer Rückstellung
I. Belastung des Vermögens
-> wirtschaftlicher Art
-> keine künftige Gegenleistung zu erwarten
II. Außenverpflichtung
-> Zwang ggü Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert, wenn Verpflichtung faktisch unabwendbar ist
-> Inanspruchnahme wahrscheinlich
-> rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung
III. quantifizierbar
-> steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite angegeben werden
Ansatzbewertung Rückstellungen
§ 253 I S. 2 Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags
Folgebewertung Rückstellungen
§ 253 II S. 1
Rückstellungen mit RLZ > 1 Jahr sind abzuzinsen mit dem Marktzinssatz der letzten 7 Jahre
-> Bonitätsrisiko darf aufgrund Vorsichts- und Höchstwertprinzip nicht berücksichtigt werden
Pensionsverpflichtungen
unmittelbar = UN verpflichtet sich zur Zahlung einer Pensionsleistung ohne Einschaltung eines selbstständigen Versorgungsträgers
mittelbar = selbstständiger Versorgungsträger erbringt Pensionsleistungen wie eine Versicherung/Unterstützungskasse
Bewertung Pensionsverpflichtungen
Grundsatz § 253 I S. 2 Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag
-> Rentenanpassungen, Gehaltsänderungen zu berücksichtigen
§ 253 II S. 1 Diskontierung
-> wertpapiergebundene Zusagen sind nach fair value von Wertpapieren zu bestimmen
-> AK übersteigender Betrag ist ausschüttungsgesperrt § 268 VIII
Gewinnrealisierung
§ 252 I Nr. 4 HS 2
-> rechtswirksam zustande gekommener Vertrag
-> Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber
-> kein Zurückbehalt wesentlicher Chancen/Risiken des veräußerten/eingebrachten VW
wirtschaftliches Eigentum HFA 13
wirtschaftlicher Eigentümer ist, wem über die ND
-> Besitz
-> Gefahr
-> Nutzen/Lasten
-> Wertänderungschancen
-> Wertänderungsrisiken
Voraussetzungen für Abgang und Gewinnrealisierung
-> Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn:
-> hinreichende Zeitspanne
-> abschließend
-> wesentliche Elemente des wirtschaftliches Eigentums erlangt werden
bilanzielle Folgen bei fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf Erwerber
-> VG wird unverändert zu AHK beim Verkäufer aktiviert
-> Passivierung von zugeflossenen Zahlungsmitteln beim Verkäufer wie eine Darlehensverbindlichkeit
-> bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse
HFA 1/1984
erfolgsneutrale Berücksichtigung:
-> Abzug von den AHK
-> AHK Minderung iSd § 255 I S. 3
erfolgswirksame Behandlung:
-> Einstellung des Investitionszuschusses in passiven Sonderposten
-> parallel zu Abschreibungen aufzulösen
-> § 265 V
Bank an Sonderposten für Investitionszuschüsse
Bewertungseinheiten HFA 35
-> sichern risikobehaftete Positionen (Grundgeschäfte) mit gegenläufigen Geschäften ab
-> Sicherungsbeziehung (hedge) besteht, wenn sich Werte des Grund- und Sicherungsgeschäfts abhängig von derselben Größe unabhängig ändern
Sicherungsgeschäft - Voraussetzungen
Zusammengassung eines Grundgeschäfts mit einem Finanzinstrument zu einer Bewertungseinheit § 254:
-> Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft unterliegen demselben, konkret bestimmbaren Risiko
-> Wertänderungsrisiko ist gegenläufig
-> Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung
-> Dokumentation der Sicherungsbeziehung
-> Durchhalteabsicht
Sicherungsgeschäft - Bewertung
Durch die Bildung einer Bewertungseinheit werden ausgeschlossen:
-> § 249 I Rückstellungsbildung
-> § 252 I Nr. 3,4 Einzelbewertungsgrundsatz, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip
-> § 256a Währungsumrechnung
-> Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft gleichen sich gegenseitig aus
Ansatz in Steuerbilanz
-> Maßgeblichkeitsgrundsatz § 5 I S. 1 HS 2
-> nur steuerlich bilanzieren, was zum 31.12 wirklich da ist (deswegen dürfen auch keine Drohverlustrückstellungen bilanziert werden)
-> Gegenstände, vermögenswerte Vorteile für die Aufwendungen entstanden sind, die einen über den Bilanzstichtag hinausgehenden Nutzen haben
-> müssen selbstständig bewertbar sind
Ausnahmen von Maßgeblichkeitsgrundsatz
selbstgeschaffene imm. WG des AV => Aktivierungsverbot § 5 II
Drohverlustrückstellung => Passivierungsverbot § 5a IV a
notwendiges BV
Gegenstände, die wegen ihrer tatsächlichen Verwendung im Betrieb/Funktion zum BV gerechnet werden müssen
=> mehr als 50% betriebliche Nutzung
notwendiges PV
abhängig von tatsächlicher Verwendung oder Funktion
=> weniger als 10% betrieblich
gewillkürtes BV
weder notwendigen BV noch notwendiges PV
-> Steuerpflichtige entscheiden nach eigenem Ermessen
Gemischt genutzter GuB
unbebaut:
-> betrieblich genutzt = BV
-> privat genutzt = PV
-> vermietet = gewillkürtes BV
bebaut:
-> überbauter Teil anteilige Zuordnung zum BV wie beim draufstehenden Gebäude
Anwendung Teilwert
-> niedriger Teilwert bei dauernder Wertminderung => Wahlrecht § 6 I Nr. 1 S. 2
-> höherer Teilwert bei Wegfall des Abschreibungsgrunds
-> Entnahmen und Einlagen zum Teilwert § 6 I Nr. 4,5
Teilwert
§ 6 I Nr. 1 S. 3
objektivierte Wert mit folgenden Merkmalen:
-> anteiliger Betrag für das einzelne WG
-> den ein fiktiver Erwerber eines Betriebs
-> im Rahmen eines fiktiven Gesamtkaufpreises für den Betrieb ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist
-> dass der fitkive Erwerber den Betrieb fortführt
Ermittlung Teilwert
-> fiktiver Gesamtkaufpreis durch Schätzung aufzuteilen
Obergrenze = Wiederbeschaffungskosten
Untergrenze = Einzelveräußerungspreis falls WG jederzeit ersetzbar/entbehrlich
Teilwertvermutungen des BFH
nicht abnutzbares AV => Teilwert sind AK korrigert um zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen
abnutzbares AV => bei Anschaffung AK abzüglich AfA, bei Herstellung Wiederherstellungskosten abzüglich AfA
UV => Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Bewertung
steuerrechtliche Bewertung Rückstellungen
-> wegen Maßgeblichkeit muss bei handelsrechtlicher Passivierungspflicht auch steuerrechtlich Rst gebildet werden
Ansatz § 5 IIa bis VI
Bewertung § 6 I Nr. 3a, § 6a III, IV
-> striktes Stichtagsprinzip § 6a I Nr. 3a f
-> Zinssatz 5,5 %
-> keine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen
steuerfreie Rücklagen
-> Übertragung aufgedeckter stiller Reserven
§ 6b Rücklage Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagengüter
R 6.6 Rücklage für Ersatzbeschaffung
§ 6b Rücklage
-> Möglichkeit Gewinne aus Veräußerung bestimmter WG erfolgsneutral abzuziehen
-> sofort oder nach Einstellung in steuerfreie Rücklage möglich
-> Abzug von AHK bestimmter Neuinvestitionen
Einlagen
§ 4 I S. 8
-> alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG)
-> die Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat
Einlagen - Voraussetzungen
-> WG muss bis zur Einlage PV gewesen sein
Einlagehandlung => schlüssiges Verhalten, Einbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung
Einlagewille => nur bezüglich der Handlung
Folge: die für Anschaffung des WG aufgenommenen Darlehen mindern das BV
alle mit WG verbundenen Ausgaben sind Betriebsausgaben
Einlagen von Nutzungen
-> Aufwandseinlagen sind zulässig
z.B. bei zu 5% betrieblich genutztem Privat-PKW dürfen 5% der laufenden Kosten/Werteverzehr R 4.12
Einlagen - Bewertung
WG § 6 I Nr. 5 zum Teilwert zu bewerten
-> falls innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft/hergestellt => mit niedrigeren AHK
Einlagen - Abschreibung
AfA-BMG richtet sich nach § 7 I S. 5
-> höchstens mit fortgeführten AHK
-> ggf. niedriger Teilwert
-> Einlagewert richtet sich nach § 6 I S. 5
Entnahmen - Voraussetzungen
Entnahmehandlung
-> schlüssiges Verhalten, Ausbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung
Entnahmewille
-> bezüglich der Handlung
Entnahmefähigkeit
-> WG gehört nicht weiter zum notwendigen BV
=> zugehörige Darlehen werden ebenfalls entnommen,
Grundsteuer, Zinsen etc. sind keine BA mehr
Entnahmen - Bewertung
Teilwert § 6 I S. 1
Entnahme - private Nutzung betrieblicher PKW
§ 6 I Nr. 4 S. 2,3
-> Aufwandsentnahme
-> entnommen wird nicht Wert der Nutzung, sondern verursachte Aufwand
-> Zuordnung PKW-Kosten, AfA zu privater Nutzung anhand Fahrtenbuch
ODER
-> bei > 50% betrieblicher Nutzung können jeden Monat 1% von Listenpreis + Sonderausstattung + USt als Entnahme angesetzt werden
staatliche Zuschüsse
erfolgsneutrale Behandlung:
-> Zuschuss wird als AHK-Minderung iSd § 255 S. 3 gewertet
erfolgswirksame Behandlung:
-> Zuschüsse können in gesonderten Sonderposten eingestellt werden
-> § 265 V S. 2
-> Sonderposten parallel zu Abschreibung aufzulösen
Bank and Sonderposte für Investitionszuschüsse
operating leasing
-> LG vermietet kurz- bis mittelfristig an den LN
-> LN behandelt Raten erfolgswirksam
-> LG trägt Risiken und aktiviert
financing leasing
-> feste Grundmietzeit
-> LN deckt AHK, alle Nebenkosten und Gewinnspanne
financing leasing - Vollamortisation
GMZ > 90% ND
-> WG hat für LG keine Bedeutung mehr
-> LN ist wirtschaftlicher Eigentümer
GMZ < 40% ND
-> mit Kauf- oder Verlängerungsoption = LN wirtschaftlicher Eigentümer
-> ohne Option dürfte sich LN durch Nebenabreden Nutzung gesichert haben = LN wirtschaftlicher Eigentümer
GMZ zwischen 40-90%
-> Zurechnung zum LN, falls Option in dem Zeitpunkt für ihn vorteilhaft ist
Finance leasing - bilanzielle Abbildung
Zuordnung zum LN
-> LN aktiviert VG und schreibt ihn über ND ab
-> LN passiviert gleichzeitig eine Verb.
-> Leasingrate in Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen
-> Zinsen werden erfolgswirksam gebucht
-> LG aktiviert eine Forderung
latente Steuern
-> zukünftige Ertragsteuern, die aktuellem GJ zugeordnet werden
-> Berechnung der Steuer durch Vergleich HB Ansatz zu StB Ansatz
-> latente Steuer nur auf temporäre Differenzen
-> Ursache in unterscheidlichen Bewertungen
latente Steuer als VG/Schuld?
-> kein VG, da Kriterium der Einzelveräußerbarkeit nicht erfüllt wird
-> Posten eigener Art
-> kraft gesetzlicher Vorschrift bilanzierungspflichtig
-> bilanzielle Abbildung noch nicht entstandener Steuerbelastungen und -entlastungen
Ansatz latente Steuer
§ 274
ALS wenn:
-> Aktiva HB < StB
-> Passiva HB > StB
PLS wenn;
-> Aktiva HB > StB
-> Passiva HB < StB
Bewertung latenter Steuer
-> unternehmensindividueller Steuersatz zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Abbaus
-> zum Abschlussstichtag geltende Steuersätze
-> Abzinsungsverbot
Ansatz latente Steuer auf Verlustvorträge
§ 274 S. 4
-> Ansatz ALS auf VV, obwohl es keine temporäre Differenz ist
-> Bildung ALS nur iHv innerhalb nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung
-> detaillierte steuerliche Planungsrechnung muss vorliegen
-> nur ALS aktivieren, die innerhalb nächster 5 Jahre tatsächlich genutzt werden
Ausweis latenter Steuern
-> Saldierungswahlrecht
-> nur zulässig, wenn ALS/PLS ggü. derselben Steuerbehörde bestehen, gleiche Steuerart betreffen, voraussichtlich im selben GJ umkehren
-> Erläuterung im Anhang notwendig
Betriebseinnahmen
alle betrieblich veranlassten Wertzugänge
-> Einlagen etc. sind keine Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
§ 4 IV, V
-> alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die zu einer Vermögensminderung führen
-> können auch vor Eröffnung/Beendigung des Betriebs anfallen
alle laufenden Aufwendungen = sofort abzugsfähig
falls Nutzen über WJ hinaus = nicht sofort abzugsfähig
Geschnke, Bewirtung etc. = nicht bzw. beschränkt abzugsfähig
Bilanzberichtigung
§ 4 II S. 1
-> Steuerpflichtige darf Bilanz nach Einreichung beim FA ändern, wenn sie gegen GoB verstößt
-> nur für Bilanzierungsfehler
zeitliche Grenzen Bilanzberichtigung
-> bis zur Bilanzeinreichung muss Steuerpflichtige Fehler stets korrigieren
-> nach Einreichung Korrektur bis Ablauf Festsetzungsfrist
-> danach nur bei Berichtigung der Veranlagung
Ergänzungsbilanz
-> Korrektur einzelner Werte, die in Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind
-> für einen/mehrere Gesellschafter
Gründe für Ergänzungsbilanz
-> Gesellschafterwechsel
=> Korrektur für neu einzutretenden Gesellschafter
-> Einbringung eines Betriebs oder WG
Sonderbetriebsvermögen
-> R 4.2 II S. 2
-> WG, die einem/mehreren Gesellschaftern gehören
-> nicht Gesamthandsvermögen der Gesellschaft darstellen
SBV I
WG, die unmittelbar der PersG dienen
-> Gesellschafter überlässt entgeltlich/unentgeltlich WG der Gesellschaft zur Nutzung
-> dient Betrieb
z.B. Grundstück gehört Gesellschafter und wird von PersG gemietet
SBV II
-> mittelbar zur Begründung/Stärkung der Beteiligung eingesetzt
-> WG gehört einem Gesellschafter
-> dient seiner Beteiligung, aber nicht dem Betrieb
z.B. Darlehen zum Erwerb der Anteile an der PersG
zweistufige Gewinnermittlung
Erste Stufe
-> Gewinnermittlung des Anteils des MU am Gewinn der PersG
-> zzgl. Ergebnis aus Ergänzungsbilanz
-> Gewinn wird nach gesellschaftsvertraglichem Gewinnverteilungsschlüssel berechnet
Zweite Stufe
-> SBV für MU
Gesamtplanrechtsprechung
§ 6 V S. 3 Nr. 2
Übertragung von Anteilen grds. zu Buchwert vorzunehmen
-> nach BFH-Rechtsprechung können steuerliche Begünstigungen des § 16 IV versagt werden
-> wenn nicht alle dem MU zugehörigen stillen Reserven aufgedeckt werden
-> Abhilfe durch ausreichend zeitlichen Abstand zwischen Übertragung aus SBV und Anteilsveräußerung
-> lt. Finanzverwaltung min. 3 Jahre notwendig
Veräußerungsgewinn
-> Berechnung nach § 16 I Nr. 2
Abfindung
- Kapitalkonto
= Veräußerungsgewinn
- Freibetrag § 16 IV
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn