Steuern & Prüfung I Flashcards
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
I. selbstständig verwertbar
-> VW muss eigenständig nutzbar sein
-> Einzelveräußerbarkeit
II. greifbarer wirtschaftlicher Wert
konkrete Aktivierungsfähigkeit
Aktivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen
Aktivierungsgebote
§ 246 I S. 1
-> alle VG und Schulden sind in der Bilanz anzusetzen
Aktivierungswahlrechte
§ 248 II S. 1
-> selbstgeschaffene immaterielle VG des AV
-> UN aktivieren, wenn sie verkaufen wollen zur Erhöhung der Bilanzsumme
§ 250 III
-> Disagio (ARAP für vorausbezahlte Zinsen)
§ 274 IV
-> aktive latente Steuer
Aktivierungsverbote
§ 248 I Nr. 1-3
-> Aufwendungen für die Gründung eines UN
-> Aufwendungen für die Beschaffung von EK
-> Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
§ 248 II S. 2
-> selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV
abstrakte Passivierungsfähigkeit
I. Belastung des Vermögens
-> bestehend oder hinreichend sicher zu erwarten
II. Außenverpflichtung
-> Zwang gegenüber Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert
-> Wahrscheinlichkeit > 50%
-> zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung ausreichend
III. quantifizierbar
-> Schuld steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite geschätzt werden
konkrete Passivierungsfähigkeit
Passivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen
Passivierungsgebote
§ 249 II Nr. 1
-> Aufwandsrückstellungen
§ 250 II
-> PRAP
§ 274 I S.1
-> passive latente Steuer
Passivierungswahlrechte
-> bei bestimmten Pensionszusagen
-> mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Unterstützungskasse nicht ausreicht und eine Einstandspflicht anstehen könnte
Passivierungsverbote
§ 249 II S. 1
-> für alle anderen als in Abs. 1 genannten Schulden dürfen keine Rst. gebildet werden
-> an sich existieren keine Passiverungsverbote, nur klarstellender Charakter
Zugangsbewertung
Grundsatz § 253 I S. 1 Ansatz mit den AHK gem. § 255
§ 253 I S. 2 Schulden sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen
Rückstellungen mit dern anch vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag
Folgebewertung
-> planmäßige Wertkorrekturen bei abnutzbarem AV
-> jeden Stichtag zu überprüfen, ob außerplanmäßige Umstände eingetreten sind, die Wertkorrekturen erforderlich machen
§ 253 III S. 3
-> Anlagevermögen
-> Pflicht zur Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
§ 253 III S. 5
-> Wahlrecht für Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung
§ 253 IV
-> UV
-> auf niedrigeren Börsen/-Marktpreis abzuschreiben
§ 252 I Nr. 4
-> Schulden sind nach oben zu korrigieren
§ 253 V
-> Wertaufholungsgebot
AK
§ 255 I
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche AK
= AK
-> Preis Brutto abzgl. USt
-> Minderungen sind Rabatte, Skonti
-> Nebenkosten sind Ausgaben bei Beschaffung und Herstellung der Verwendungsfähigkeit
-> keine FK Zinsen
-> nachträgliche AK sind Ausgaben und Erhöhungen des Kaufpreises
HK § 255 II S. 1
Aufwendungen, die durch den Verbrauch/Inanspruchnahme von Gütern/Dienstleistungen für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung entstehen
HK - Ansatzpflicht
§ 255 II S. 2
-> MEK
-> FEK
-> SK der Fertigung
-> MGK und FGK
-> Werteverzehr des AV
HK - Wahlrecht
§ 255 II S. 3
-> allgemeine Verwaltungskosten
-> Aufwendungen für soziale Einrichtungen, betriebliche Altersversorgung
-> FK-Kosten
HK - Verbot
§ 255 II S. 4
-> Vertriebskosten
-> Forschungskosten
HK - Leerkosten
-> nur die fertigungsbedingten GK bei Normalbelastung dürfen aktiviert werden
-> Leerkosten dürfen nicht aktiviert werden
-> sind Aufwand der Periode
-> handelsrechtliches Wahlrecht bei kurzfristigen Schwankungen
relevanter markt für UE-Erzeugnisse
Beschaffungsmarkt
-> Wertuntergrenze = Wiederbeschaffungswert
relevanter Markt für FE
Absatzmarkt
-> Wertuntergrenze = Nettoveräußerungserlös
relevanter Markt Handelswaren
Beschaffungs- oder Absatzmarkt
-> niedrigerer Wert aus Wiederbeschaffungswert oder Nettoveräußerungserlös
Festbewertung
§§ 240 III, 256 S. 2
-> VG des SAV, RHB
-> regelmäßiger Ersatz
-> nachrrangige Bedeutung
-> geringe Bestandsveränderung
Gruppenbewertung
§§ 240 IV, 256 S. 2
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> gleichartig durch Zugehörigkeit zur gleichen Warengruppe
-> annähernde Preisgleichheit
-> Durchschnittsbewertung
=> gewogener Durchschnittswert wird gebildet
Sammelbewertung
§ 256 S.1
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> z.B. FIFO
Bewertung unverzinsliche Forderung
-> Forderung ist zum Barwert anzusetzen
-> in Folgejahren werden Zinserträge gebucht und Barwert der Forderung erhöht
-> obwohl formal unverzinslich, wird trotzdem eine Abzinsung vorgenommen
-> ohne eine Vereinbarung eines Zahlungsziels hätte ein geringerer Kaufpreis verlangt werden können
->
Bewertung Verbindlichkeiten
-> mit Erfüllungsbetrag
-> Betrag, der normalerweise notwendig ist, um eine Verpflichtung zu erfüllen § 253 I S. 2
Fremdwährungsverbindlichkeit
Erstbewertung: Erfüllungsbetrag
-> Betrag in EUR, der erforderlich ist, um die Mittel in fremder Währung zu beschaffen
Folgebewertung: § 256a Devisenkassamittelkurs
-> wenn Kurs unter Einbuchungskurs => Verb. höher zu bewerten
-> wenn Kurs über Einbuchungskurs => bei RLZ > 1 Wert beizubehalten, bei RLZ < 1 Verb. niedriger zu bewerten
Ansatz Fremdwährung
Forderungen mit Briefkurs
Verbindlichkeiten mit Geldkurs
Rückstellungen
Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die ungewiss sind
-> der Höhe nach
-> dem Grunde nach
abstrakte Passivierungsfähigkeit einer Rückstellung
I. Belastung des Vermögens
-> wirtschaftlicher Art
-> keine künftige Gegenleistung zu erwarten
II. Außenverpflichtung
-> Zwang ggü Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert, wenn Verpflichtung faktisch unabwendbar ist
-> Inanspruchnahme wahrscheinlich
-> rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung
III. quantifizierbar
-> steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite angegeben werden
Ansatzbewertung Rückstellungen
§ 253 I S. 2 Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags
Folgebewertung Rückstellungen
§ 253 II S. 1
Rückstellungen mit RLZ > 1 Jahr sind abzuzinsen mit dem Marktzinssatz der letzten 7 Jahre
-> Bonitätsrisiko darf aufgrund Vorsichts- und Höchstwertprinzip nicht berücksichtigt werden
Pensionsverpflichtungen
unmittelbar = UN verpflichtet sich zur Zahlung einer Pensionsleistung ohne Einschaltung eines selbstständigen Versorgungsträgers
mittelbar = selbstständiger Versorgungsträger erbringt Pensionsleistungen wie eine Versicherung/Unterstützungskasse
Bewertung Pensionsverpflichtungen
Grundsatz § 253 I S. 2 Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag
-> Rentenanpassungen, Gehaltsänderungen zu berücksichtigen
§ 253 II S. 1 Diskontierung
-> wertpapiergebundene Zusagen sind nach fair value von Wertpapieren zu bestimmen
-> AK übersteigender Betrag ist ausschüttungsgesperrt § 268 VIII