Steuern & Prüfung I Flashcards

1
Q

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

A

I. selbstständig verwertbar
-> VW muss eigenständig nutzbar sein
-> Einzelveräußerbarkeit

II. greifbarer wirtschaftlicher Wert

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2
Q

konkrete Aktivierungsfähigkeit

A

Aktivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen

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3
Q

Aktivierungsgebote

A

§ 246 I S. 1
-> alle VG und Schulden sind in der Bilanz anzusetzen

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4
Q

Aktivierungswahlrechte

A

§ 248 II S. 1
-> selbstgeschaffene immaterielle VG des AV
-> UN aktivieren, wenn sie verkaufen wollen zur Erhöhung der Bilanzsumme

§ 250 III
-> Disagio (ARAP für vorausbezahlte Zinsen)

§ 274 IV
-> aktive latente Steuer

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5
Q

Aktivierungsverbote

A

§ 248 I Nr. 1-3
-> Aufwendungen für die Gründung eines UN
-> Aufwendungen für die Beschaffung von EK
-> Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen

§ 248 II S. 2
-> selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV

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6
Q

abstrakte Passivierungsfähigkeit

A

I. Belastung des Vermögens
-> bestehend oder hinreichend sicher zu erwarten

II. Außenverpflichtung
-> Zwang gegenüber Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert
-> Wahrscheinlichkeit > 50%
-> zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung ausreichend

III. quantifizierbar
-> Schuld steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite geschätzt werden

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7
Q

konkrete Passivierungsfähigkeit

A

Passivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen

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8
Q

Passivierungsgebote

A

§ 249 II Nr. 1
-> Aufwandsrückstellungen

§ 250 II
-> PRAP

§ 274 I S.1
-> passive latente Steuer

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9
Q

Passivierungswahlrechte

A

-> bei bestimmten Pensionszusagen
-> mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Unterstützungskasse nicht ausreicht und eine Einstandspflicht anstehen könnte

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10
Q

Passivierungsverbote

A

§ 249 II S. 1
-> für alle anderen als in Abs. 1 genannten Schulden dürfen keine Rst. gebildet werden

-> an sich existieren keine Passiverungsverbote, nur klarstellender Charakter

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11
Q

Zugangsbewertung

A

Grundsatz § 253 I S. 1 Ansatz mit den AHK gem. § 255

§ 253 I S. 2 Schulden sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen

Rückstellungen mit dern anch vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag

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12
Q

Folgebewertung

A

-> planmäßige Wertkorrekturen bei abnutzbarem AV
-> jeden Stichtag zu überprüfen, ob außerplanmäßige Umstände eingetreten sind, die Wertkorrekturen erforderlich machen

§ 253 III S. 3
-> Anlagevermögen
-> Pflicht zur Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

§ 253 III S. 5
-> Wahlrecht für Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung

§ 253 IV
-> UV
-> auf niedrigeren Börsen/-Marktpreis abzuschreiben

§ 252 I Nr. 4
-> Schulden sind nach oben zu korrigieren

§ 253 V
-> Wertaufholungsgebot

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13
Q

AK

A

§ 255 I
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche AK
= AK

-> Preis Brutto abzgl. USt
-> Minderungen sind Rabatte, Skonti
-> Nebenkosten sind Ausgaben bei Beschaffung und Herstellung der Verwendungsfähigkeit
-> keine FK Zinsen
-> nachträgliche AK sind Ausgaben und Erhöhungen des Kaufpreises

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14
Q

HK § 255 II S. 1

A

Aufwendungen, die durch den Verbrauch/Inanspruchnahme von Gütern/Dienstleistungen für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung entstehen

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15
Q

HK - Ansatzpflicht

A

§ 255 II S. 2
-> MEK
-> FEK
-> SK der Fertigung
-> MGK und FGK
-> Werteverzehr des AV

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16
Q

HK - Wahlrecht

A

§ 255 II S. 3
-> allgemeine Verwaltungskosten
-> Aufwendungen für soziale Einrichtungen, betriebliche Altersversorgung
-> FK-Kosten

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17
Q

HK - Verbot

A

§ 255 II S. 4
-> Vertriebskosten
-> Forschungskosten

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18
Q

HK - Leerkosten

A

-> nur die fertigungsbedingten GK bei Normalbelastung dürfen aktiviert werden
-> Leerkosten dürfen nicht aktiviert werden
-> sind Aufwand der Periode
-> handelsrechtliches Wahlrecht bei kurzfristigen Schwankungen

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19
Q

relevanter markt für UE-Erzeugnisse

A

Beschaffungsmarkt
-> Wertuntergrenze = Wiederbeschaffungswert

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20
Q

relevanter Markt für FE

A

Absatzmarkt
-> Wertuntergrenze = Nettoveräußerungserlös

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21
Q

relevanter Markt Handelswaren

A

Beschaffungs- oder Absatzmarkt
-> niedrigerer Wert aus Wiederbeschaffungswert oder Nettoveräußerungserlös

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22
Q

Festbewertung

A

§§ 240 III, 256 S. 2
-> VG des SAV, RHB
-> regelmäßiger Ersatz
-> nachrrangige Bedeutung
-> geringe Bestandsveränderung

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23
Q

Gruppenbewertung

A

§§ 240 IV, 256 S. 2
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> gleichartig durch Zugehörigkeit zur gleichen Warengruppe
-> annähernde Preisgleichheit
-> Durchschnittsbewertung
=> gewogener Durchschnittswert wird gebildet

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24
Q

Sammelbewertung

A

§ 256 S.1
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> z.B. FIFO

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25
Bewertung unverzinsliche Forderung
-> Forderung ist zum Barwert anzusetzen -> in Folgejahren werden Zinserträge gebucht und Barwert der Forderung erhöht -> obwohl formal unverzinslich, wird trotzdem eine Abzinsung vorgenommen -> ohne eine Vereinbarung eines Zahlungsziels hätte ein geringerer Kaufpreis verlangt werden können ->
26
Bewertung Verbindlichkeiten
-> mit Erfüllungsbetrag -> Betrag, der normalerweise notwendig ist, um eine Verpflichtung zu erfüllen § 253 I S. 2
27
Fremdwährungsverbindlichkeit
Erstbewertung: Erfüllungsbetrag -> Betrag in EUR, der erforderlich ist, um die Mittel in fremder Währung zu beschaffen Folgebewertung: § 256a Devisenkassamittelkurs -> wenn Kurs unter Einbuchungskurs => Verb. höher zu bewerten -> wenn Kurs über Einbuchungskurs => bei RLZ > 1 Wert beizubehalten, bei RLZ < 1 Verb. niedriger zu bewerten
28
Ansatz Fremdwährung
Forderungen mit Briefkurs Verbindlichkeiten mit Geldkurs
29
Rückstellungen
Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die ungewiss sind -> der Höhe nach -> dem Grunde nach
30
abstrakte Passivierungsfähigkeit einer Rückstellung
I. Belastung des Vermögens -> wirtschaftlicher Art -> keine künftige Gegenleistung zu erwarten II. Außenverpflichtung -> Zwang ggü Dritten zur Leistungserbringung -> hinreichend konkretisiert, wenn Verpflichtung faktisch unabwendbar ist -> Inanspruchnahme wahrscheinlich -> rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung III. quantifizierbar -> steht eindeutig fest -> oder kann im Rahmen einer Bandbreite angegeben werden
31
Ansatzbewertung Rückstellungen
§ 253 I S. 2 Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags
32
Folgebewertung Rückstellungen
§ 253 II S. 1 Rückstellungen mit RLZ > 1 Jahr sind abzuzinsen mit dem Marktzinssatz der letzten 7 Jahre -> Bonitätsrisiko darf aufgrund Vorsichts- und Höchstwertprinzip nicht berücksichtigt werden
33
Pensionsverpflichtungen
unmittelbar = UN verpflichtet sich zur Zahlung einer Pensionsleistung ohne Einschaltung eines selbstständigen Versorgungsträgers mittelbar = selbstständiger Versorgungsträger erbringt Pensionsleistungen wie eine Versicherung/Unterstützungskasse
34
Bewertung Pensionsverpflichtungen
Grundsatz § 253 I S. 2 Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag -> Rentenanpassungen, Gehaltsänderungen zu berücksichtigen § 253 II S. 1 Diskontierung -> wertpapiergebundene Zusagen sind nach fair value von Wertpapieren zu bestimmen -> AK übersteigender Betrag ist ausschüttungsgesperrt § 268 VIII
35
Gewinnrealisierung
§ 252 I Nr. 4 HS 2 -> rechtswirksam zustande gekommener Vertrag -> Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber -> kein Zurückbehalt wesentlicher Chancen/Risiken des veräußerten/eingebrachten VW
36
wirtschaftliches Eigentum HFA 13
wirtschaftlicher Eigentümer ist, wem über die ND -> Besitz -> Gefahr -> Nutzen/Lasten -> Wertänderungschancen -> Wertänderungsrisiken
37
Voraussetzungen für Abgang und Gewinnrealisierung
-> Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn: -> hinreichende Zeitspanne -> abschließend -> wesentliche Elemente des wirtschaftliches Eigentums erlangt werden
38
bilanzielle Folgen bei fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf Erwerber
-> VG wird unverändert zu AHK beim Verkäufer aktiviert -> Passivierung von zugeflossenen Zahlungsmitteln beim Verkäufer wie eine Darlehensverbindlichkeit -> bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
39
Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse
HFA 1/1984 erfolgsneutrale Berücksichtigung: -> Abzug von den AHK -> AHK Minderung iSd § 255 I S. 3 erfolgswirksame Behandlung: -> Einstellung des Investitionszuschusses in passiven Sonderposten -> parallel zu Abschreibungen aufzulösen -> § 265 V Bank an Sonderposten für Investitionszuschüsse
40
Bewertungseinheiten HFA 35
-> sichern risikobehaftete Positionen (Grundgeschäfte) mit gegenläufigen Geschäften ab -> Sicherungsbeziehung (hedge) besteht, wenn sich Werte des Grund- und Sicherungsgeschäfts abhängig von derselben Größe unabhängig ändern
41
Sicherungsgeschäft - Voraussetzungen
Zusammengassung eines Grundgeschäfts mit einem Finanzinstrument zu einer Bewertungseinheit § 254: -> Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft unterliegen demselben, konkret bestimmbaren Risiko -> Wertänderungsrisiko ist gegenläufig -> Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung -> Dokumentation der Sicherungsbeziehung -> Durchhalteabsicht
42
Sicherungsgeschäft - Bewertung
Durch die Bildung einer Bewertungseinheit werden ausgeschlossen: -> § 249 I Rückstellungsbildung -> § 252 I Nr. 3,4 Einzelbewertungsgrundsatz, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip -> § 256a Währungsumrechnung -> Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft gleichen sich gegenseitig aus
43
Ansatz in Steuerbilanz
-> Maßgeblichkeitsgrundsatz § 5 I S. 1 HS 2 -> nur steuerlich bilanzieren, was zum 31.12 wirklich da ist (deswegen dürfen auch keine Drohverlustrückstellungen bilanziert werden) -> Gegenstände, vermögenswerte Vorteile für die Aufwendungen entstanden sind, die einen über den Bilanzstichtag hinausgehenden Nutzen haben -> müssen selbstständig bewertbar sind
44
Ausnahmen von Maßgeblichkeitsgrundsatz
selbstgeschaffene imm. WG des AV => Aktivierungsverbot § 5 II Drohverlustrückstellung => Passivierungsverbot § 5a IV a
45
notwendiges BV
Gegenstände, die wegen ihrer tatsächlichen Verwendung im Betrieb/Funktion zum BV gerechnet werden müssen => mehr als 50% betriebliche Nutzung
46
notwendiges PV
abhängig von tatsächlicher Verwendung oder Funktion => weniger als 10% betrieblich
47
gewillkürtes BV
weder notwendigen BV noch notwendiges PV -> Steuerpflichtige entscheiden nach eigenem Ermessen
48
Gemischt genutzter GuB
unbebaut: -> betrieblich genutzt = BV -> privat genutzt = PV -> vermietet = gewillkürtes BV bebaut: -> überbauter Teil anteilige Zuordnung zum BV wie beim draufstehenden Gebäude
49
Anwendung Teilwert
-> niedriger Teilwert bei dauernder Wertminderung => Wahlrecht § 6 I Nr. 1 S. 2 -> höherer Teilwert bei Wegfall des Abschreibungsgrunds -> Entnahmen und Einlagen zum Teilwert § 6 I Nr. 4,5
50
Teilwert
§ 6 I Nr. 1 S. 3 objektivierte Wert mit folgenden Merkmalen: -> anteiliger Betrag für das einzelne WG -> den ein fiktiver Erwerber eines Betriebs -> im Rahmen eines fiktiven Gesamtkaufpreises für den Betrieb ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist -> dass der fitkive Erwerber den Betrieb fortführt
51
Ermittlung Teilwert
-> fiktiver Gesamtkaufpreis durch Schätzung aufzuteilen Obergrenze = Wiederbeschaffungskosten Untergrenze = Einzelveräußerungspreis falls WG jederzeit ersetzbar/entbehrlich
52
Teilwertvermutungen des BFH
nicht abnutzbares AV => Teilwert sind AK korrigert um zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen abnutzbares AV => bei Anschaffung AK abzüglich AfA, bei Herstellung Wiederherstellungskosten abzüglich AfA UV => Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Bewertung
53
steuerrechtliche Bewertung Rückstellungen
-> wegen Maßgeblichkeit muss bei handelsrechtlicher Passivierungspflicht auch steuerrechtlich Rst gebildet werden Ansatz § 5 IIa bis VI Bewertung § 6 I Nr. 3a, § 6a III, IV -> striktes Stichtagsprinzip § 6a I Nr. 3a f -> Zinssatz 5,5 % -> keine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen
54
steuerfreie Rücklagen
-> Übertragung aufgedeckter stiller Reserven § 6b Rücklage Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagengüter R 6.6 Rücklage für Ersatzbeschaffung
55
§ 6b Rücklage
-> Möglichkeit Gewinne aus Veräußerung bestimmter WG erfolgsneutral abzuziehen -> sofort oder nach Einstellung in steuerfreie Rücklage möglich -> Abzug von AHK bestimmter Neuinvestitionen
56
Einlagen
§ 4 I S. 8 -> alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG) -> die Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat
57
Einlagen - Voraussetzungen
-> WG muss bis zur Einlage PV gewesen sein Einlagehandlung => schlüssiges Verhalten, Einbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung Einlagewille => nur bezüglich der Handlung Folge: die für Anschaffung des WG aufgenommenen Darlehen mindern das BV alle mit WG verbundenen Ausgaben sind Betriebsausgaben
58
Einlagen von Nutzungen
-> Aufwandseinlagen sind zulässig z.B. bei zu 5% betrieblich genutztem Privat-PKW dürfen 5% der laufenden Kosten/Werteverzehr R 4.12
59
Einlagen - Bewertung
WG § 6 I Nr. 5 zum Teilwert zu bewerten -> falls innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft/hergestellt => mit niedrigeren AHK
60
Einlagen - Abschreibung
AfA-BMG richtet sich nach § 7 I S. 5 -> höchstens mit fortgeführten AHK -> ggf. niedriger Teilwert -> Einlagewert richtet sich nach § 6 I S. 5
61
Entnahmen - Voraussetzungen
Entnahmehandlung -> schlüssiges Verhalten, Ausbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung Entnahmewille -> bezüglich der Handlung Entnahmefähigkeit -> WG gehört nicht weiter zum notwendigen BV => zugehörige Darlehen werden ebenfalls entnommen, Grundsteuer, Zinsen etc. sind keine BA mehr
62
Entnahmen - Bewertung
Teilwert § 6 I S. 1
63
Entnahme - private Nutzung betrieblicher PKW
§ 6 I Nr. 4 S. 2,3 -> Aufwandsentnahme -> entnommen wird nicht Wert der Nutzung, sondern verursachte Aufwand -> Zuordnung PKW-Kosten, AfA zu privater Nutzung anhand Fahrtenbuch ODER -> bei > 50% betrieblicher Nutzung können jeden Monat 1% von Listenpreis + Sonderausstattung + USt als Entnahme angesetzt werden
64
staatliche Zuschüsse
erfolgsneutrale Behandlung: -> Zuschuss wird als AHK-Minderung iSd § 255 S. 3 gewertet erfolgswirksame Behandlung: -> Zuschüsse können in gesonderten Sonderposten eingestellt werden -> § 265 V S. 2 -> Sonderposten parallel zu Abschreibung aufzulösen Bank and Sonderposte für Investitionszuschüsse
65
operating leasing
-> LG vermietet kurz- bis mittelfristig an den LN -> LN behandelt Raten erfolgswirksam -> LG trägt Risiken und aktiviert
66
financing leasing
-> feste Grundmietzeit -> LN deckt AHK, alle Nebenkosten und Gewinnspanne
67
financing leasing - Vollamortisation
GMZ > 90% ND -> WG hat für LG keine Bedeutung mehr -> LN ist wirtschaftlicher Eigentümer GMZ < 40% ND -> mit Kauf- oder Verlängerungsoption = LN wirtschaftlicher Eigentümer -> ohne Option dürfte sich LN durch Nebenabreden Nutzung gesichert haben = LN wirtschaftlicher Eigentümer GMZ zwischen 40-90% -> Zurechnung zum LN, falls Option in dem Zeitpunkt für ihn vorteilhaft ist
68
Finance leasing - bilanzielle Abbildung
Zuordnung zum LN -> LN aktiviert VG und schreibt ihn über ND ab -> LN passiviert gleichzeitig eine Verb. -> Leasingrate in Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen -> Zinsen werden erfolgswirksam gebucht -> LG aktiviert eine Forderung
69
latente Steuern
-> zukünftige Ertragsteuern, die aktuellem GJ zugeordnet werden -> Berechnung der Steuer durch Vergleich HB Ansatz zu StB Ansatz -> latente Steuer nur auf temporäre Differenzen -> Ursache in unterscheidlichen Bewertungen
70
latente Steuer als VG/Schuld?
-> kein VG, da Kriterium der Einzelveräußerbarkeit nicht erfüllt wird -> Posten eigener Art -> kraft gesetzlicher Vorschrift bilanzierungspflichtig -> bilanzielle Abbildung noch nicht entstandener Steuerbelastungen und -entlastungen
71
Ansatz latente Steuer
§ 274 ALS wenn: -> Aktiva HB < StB -> Passiva HB > StB PLS wenn; -> Aktiva HB > StB -> Passiva HB < StB
72
Bewertung latenter Steuer
-> unternehmensindividueller Steuersatz zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Abbaus -> zum Abschlussstichtag geltende Steuersätze -> Abzinsungsverbot
73
Ansatz latente Steuer auf Verlustvorträge
§ 274 S. 4 -> Ansatz ALS auf VV, obwohl es keine temporäre Differenz ist -> Bildung ALS nur iHv innerhalb nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung -> detaillierte steuerliche Planungsrechnung muss vorliegen -> nur ALS aktivieren, die innerhalb nächster 5 Jahre tatsächlich genutzt werden
74
Ausweis latenter Steuern
-> Saldierungswahlrecht -> nur zulässig, wenn ALS/PLS ggü. derselben Steuerbehörde bestehen, gleiche Steuerart betreffen, voraussichtlich im selben GJ umkehren -> Erläuterung im Anhang notwendig
75
Betriebseinnahmen
alle betrieblich veranlassten Wertzugänge -> Einlagen etc. sind keine Betriebseinnahmen
76
Betriebsausgaben
§ 4 IV, V -> alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die zu einer Vermögensminderung führen -> können auch vor Eröffnung/Beendigung des Betriebs anfallen alle laufenden Aufwendungen = sofort abzugsfähig falls Nutzen über WJ hinaus = nicht sofort abzugsfähig Geschnke, Bewirtung etc. = nicht bzw. beschränkt abzugsfähig
77
Bilanzberichtigung
§ 4 II S. 1 -> Steuerpflichtige darf Bilanz nach Einreichung beim FA ändern, wenn sie gegen GoB verstößt -> nur für Bilanzierungsfehler
78
zeitliche Grenzen Bilanzberichtigung
-> bis zur Bilanzeinreichung muss Steuerpflichtige Fehler stets korrigieren -> nach Einreichung Korrektur bis Ablauf Festsetzungsfrist -> danach nur bei Berichtigung der Veranlagung
79
Ergänzungsbilanz
-> Korrektur einzelner Werte, die in Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind -> für einen/mehrere Gesellschafter
80
Gründe für Ergänzungsbilanz
-> Gesellschafterwechsel => Korrektur für neu einzutretenden Gesellschafter -> Einbringung eines Betriebs oder WG
81
Sonderbetriebsvermögen
-> R 4.2 II S. 2 -> WG, die einem/mehreren Gesellschaftern gehören -> nicht Gesamthandsvermögen der Gesellschaft darstellen
82
SBV I
WG, die unmittelbar der PersG dienen -> Gesellschafter überlässt entgeltlich/unentgeltlich WG der Gesellschaft zur Nutzung -> dient Betrieb z.B. Grundstück gehört Gesellschafter und wird von PersG gemietet
83
SBV II
-> mittelbar zur Begründung/Stärkung der Beteiligung eingesetzt -> WG gehört einem Gesellschafter -> dient seiner Beteiligung, aber nicht dem Betrieb z.B. Darlehen zum Erwerb der Anteile an der PersG
84
zweistufige Gewinnermittlung
Erste Stufe -> Gewinnermittlung des Anteils des MU am Gewinn der PersG -> zzgl. Ergebnis aus Ergänzungsbilanz -> Gewinn wird nach gesellschaftsvertraglichem Gewinnverteilungsschlüssel berechnet Zweite Stufe -> SBV für MU
85
Gesamtplanrechtsprechung
§ 6 V S. 3 Nr. 2 Übertragung von Anteilen grds. zu Buchwert vorzunehmen -> nach BFH-Rechtsprechung können steuerliche Begünstigungen des § 16 IV versagt werden -> wenn nicht alle dem MU zugehörigen stillen Reserven aufgedeckt werden -> Abhilfe durch ausreichend zeitlichen Abstand zwischen Übertragung aus SBV und Anteilsveräußerung -> lt. Finanzverwaltung min. 3 Jahre notwendig
86
Veräußerungsgewinn
-> Berechnung nach § 16 I Nr. 2 Abfindung - Kapitalkonto = Veräußerungsgewinn - Freibetrag § 16 IV = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn