Steuern & Prüfung I Flashcards

1
Q

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit

A

I. selbstständig verwertbar
-> VW muss eigenständig nutzbar sein
-> Einzelveräußerbarkeit

II. greifbarer wirtschaftlicher Wert

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2
Q

konkrete Aktivierungsfähigkeit

A

Aktivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen

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3
Q

Aktivierungsgebote

A

§ 246 I S. 1
-> alle VG und Schulden sind in der Bilanz anzusetzen

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4
Q

Aktivierungswahlrechte

A

§ 248 II S. 1
-> selbstgeschaffene immaterielle VG des AV
-> UN aktivieren, wenn sie verkaufen wollen zur Erhöhung der Bilanzsumme

§ 250 III
-> Disagio (ARAP für vorausbezahlte Zinsen)

§ 274 IV
-> aktive latente Steuer

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5
Q

Aktivierungsverbote

A

§ 248 I Nr. 1-3
-> Aufwendungen für die Gründung eines UN
-> Aufwendungen für die Beschaffung von EK
-> Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen

§ 248 II S. 2
-> selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV

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6
Q

abstrakte Passivierungsfähigkeit

A

I. Belastung des Vermögens
-> bestehend oder hinreichend sicher zu erwarten

II. Außenverpflichtung
-> Zwang gegenüber Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert
-> Wahrscheinlichkeit > 50%
-> zivilrechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung ausreichend

III. quantifizierbar
-> Schuld steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite geschätzt werden

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7
Q

konkrete Passivierungsfähigkeit

A

Passivierungsgebote, Wahlrechte und Verbote prüfen

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8
Q

Passivierungsgebote

A

§ 249 II Nr. 1
-> Aufwandsrückstellungen

§ 250 II
-> PRAP

§ 274 I S.1
-> passive latente Steuer

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9
Q

Passivierungswahlrechte

A

-> bei bestimmten Pensionszusagen
-> mittelbare Pensionsverpflichtungen, wenn die Unterstützungskasse nicht ausreicht und eine Einstandspflicht anstehen könnte

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10
Q

Passivierungsverbote

A

§ 249 II S. 1
-> für alle anderen als in Abs. 1 genannten Schulden dürfen keine Rst. gebildet werden

-> an sich existieren keine Passiverungsverbote, nur klarstellender Charakter

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11
Q

Zugangsbewertung

A

Grundsatz § 253 I S. 1 Ansatz mit den AHK gem. § 255

§ 253 I S. 2 Schulden sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen

Rückstellungen mit dern anch vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag

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12
Q

Folgebewertung

A

-> planmäßige Wertkorrekturen bei abnutzbarem AV
-> jeden Stichtag zu überprüfen, ob außerplanmäßige Umstände eingetreten sind, die Wertkorrekturen erforderlich machen

§ 253 III S. 3
-> Anlagevermögen
-> Pflicht zur Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

§ 253 III S. 5
-> Wahlrecht für Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung

§ 253 IV
-> UV
-> auf niedrigeren Börsen/-Marktpreis abzuschreiben

§ 252 I Nr. 4
-> Schulden sind nach oben zu korrigieren

§ 253 V
-> Wertaufholungsgebot

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13
Q

AK

A

§ 255 I
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche AK
= AK

-> Preis Brutto abzgl. USt
-> Minderungen sind Rabatte, Skonti
-> Nebenkosten sind Ausgaben bei Beschaffung und Herstellung der Verwendungsfähigkeit
-> keine FK Zinsen
-> nachträgliche AK sind Ausgaben und Erhöhungen des Kaufpreises

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14
Q

HK § 255 II S. 1

A

Aufwendungen, die durch den Verbrauch/Inanspruchnahme von Gütern/Dienstleistungen für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung entstehen

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15
Q

HK - Ansatzpflicht

A

§ 255 II S. 2
-> MEK
-> FEK
-> SK der Fertigung
-> MGK und FGK
-> Werteverzehr des AV

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16
Q

HK - Wahlrecht

A

§ 255 II S. 3
-> allgemeine Verwaltungskosten
-> Aufwendungen für soziale Einrichtungen, betriebliche Altersversorgung
-> FK-Kosten

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17
Q

HK - Verbot

A

§ 255 II S. 4
-> Vertriebskosten
-> Forschungskosten

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18
Q

HK - Leerkosten

A

-> nur die fertigungsbedingten GK bei Normalbelastung dürfen aktiviert werden
-> Leerkosten dürfen nicht aktiviert werden
-> sind Aufwand der Periode
-> handelsrechtliches Wahlrecht bei kurzfristigen Schwankungen

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19
Q

relevanter markt für UE-Erzeugnisse

A

Beschaffungsmarkt
-> Wertuntergrenze = Wiederbeschaffungswert

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20
Q

relevanter Markt für FE

A

Absatzmarkt
-> Wertuntergrenze = Nettoveräußerungserlös

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21
Q

relevanter Markt Handelswaren

A

Beschaffungs- oder Absatzmarkt
-> niedrigerer Wert aus Wiederbeschaffungswert oder Nettoveräußerungserlös

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22
Q

Festbewertung

A

§§ 240 III, 256 S. 2
-> VG des SAV, RHB
-> regelmäßiger Ersatz
-> nachrrangige Bedeutung
-> geringe Bestandsveränderung

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23
Q

Gruppenbewertung

A

§§ 240 IV, 256 S. 2
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> gleichartig durch Zugehörigkeit zur gleichen Warengruppe
-> annähernde Preisgleichheit
-> Durchschnittsbewertung
=> gewogener Durchschnittswert wird gebildet

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24
Q

Sammelbewertung

A

§ 256 S.1
-> gleichartige VG des Vorratsvermögens
-> z.B. FIFO

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25
Q

Bewertung unverzinsliche Forderung

A

-> Forderung ist zum Barwert anzusetzen
-> in Folgejahren werden Zinserträge gebucht und Barwert der Forderung erhöht
-> obwohl formal unverzinslich, wird trotzdem eine Abzinsung vorgenommen
-> ohne eine Vereinbarung eines Zahlungsziels hätte ein geringerer Kaufpreis verlangt werden können
->

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26
Q

Bewertung Verbindlichkeiten

A

-> mit Erfüllungsbetrag
-> Betrag, der normalerweise notwendig ist, um eine Verpflichtung zu erfüllen § 253 I S. 2

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27
Q

Fremdwährungsverbindlichkeit

A

Erstbewertung: Erfüllungsbetrag
-> Betrag in EUR, der erforderlich ist, um die Mittel in fremder Währung zu beschaffen

Folgebewertung: § 256a Devisenkassamittelkurs
-> wenn Kurs unter Einbuchungskurs => Verb. höher zu bewerten
-> wenn Kurs über Einbuchungskurs => bei RLZ > 1 Wert beizubehalten, bei RLZ < 1 Verb. niedriger zu bewerten

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28
Q

Ansatz Fremdwährung

A

Forderungen mit Briefkurs
Verbindlichkeiten mit Geldkurs

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29
Q

Rückstellungen

A

Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die ungewiss sind
-> der Höhe nach
-> dem Grunde nach

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30
Q

abstrakte Passivierungsfähigkeit einer Rückstellung

A

I. Belastung des Vermögens
-> wirtschaftlicher Art
-> keine künftige Gegenleistung zu erwarten

II. Außenverpflichtung
-> Zwang ggü Dritten zur Leistungserbringung
-> hinreichend konkretisiert, wenn Verpflichtung faktisch unabwendbar ist
-> Inanspruchnahme wahrscheinlich
-> rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung

III. quantifizierbar
-> steht eindeutig fest
-> oder kann im Rahmen einer Bandbreite angegeben werden

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31
Q

Ansatzbewertung Rückstellungen

A

§ 253 I S. 2 Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags

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32
Q

Folgebewertung Rückstellungen

A

§ 253 II S. 1
Rückstellungen mit RLZ > 1 Jahr sind abzuzinsen mit dem Marktzinssatz der letzten 7 Jahre
-> Bonitätsrisiko darf aufgrund Vorsichts- und Höchstwertprinzip nicht berücksichtigt werden

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33
Q

Pensionsverpflichtungen

A

unmittelbar = UN verpflichtet sich zur Zahlung einer Pensionsleistung ohne Einschaltung eines selbstständigen Versorgungsträgers

mittelbar = selbstständiger Versorgungsträger erbringt Pensionsleistungen wie eine Versicherung/Unterstützungskasse

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34
Q

Bewertung Pensionsverpflichtungen

A

Grundsatz § 253 I S. 2 Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag
-> Rentenanpassungen, Gehaltsänderungen zu berücksichtigen

§ 253 II S. 1 Diskontierung
-> wertpapiergebundene Zusagen sind nach fair value von Wertpapieren zu bestimmen
-> AK übersteigender Betrag ist ausschüttungsgesperrt § 268 VIII

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35
Q

Gewinnrealisierung

A

§ 252 I Nr. 4 HS 2
-> rechtswirksam zustande gekommener Vertrag
-> Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber
-> kein Zurückbehalt wesentlicher Chancen/Risiken des veräußerten/eingebrachten VW

36
Q

wirtschaftliches Eigentum HFA 13

A

wirtschaftlicher Eigentümer ist, wem über die ND
-> Besitz
-> Gefahr
-> Nutzen/Lasten
-> Wertänderungschancen
-> Wertänderungsrisiken

37
Q

Voraussetzungen für Abgang und Gewinnrealisierung

A

-> Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn:
-> hinreichende Zeitspanne
-> abschließend
-> wesentliche Elemente des wirtschaftliches Eigentums erlangt werden

38
Q

bilanzielle Folgen bei fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf Erwerber

A

-> VG wird unverändert zu AHK beim Verkäufer aktiviert
-> Passivierung von zugeflossenen Zahlungsmitteln beim Verkäufer wie eine Darlehensverbindlichkeit
-> bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

39
Q

Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse

A

HFA 1/1984
erfolgsneutrale Berücksichtigung:
-> Abzug von den AHK
-> AHK Minderung iSd § 255 I S. 3

erfolgswirksame Behandlung:
-> Einstellung des Investitionszuschusses in passiven Sonderposten
-> parallel zu Abschreibungen aufzulösen
-> § 265 V

Bank an Sonderposten für Investitionszuschüsse

40
Q

Bewertungseinheiten HFA 35

A

-> sichern risikobehaftete Positionen (Grundgeschäfte) mit gegenläufigen Geschäften ab
-> Sicherungsbeziehung (hedge) besteht, wenn sich Werte des Grund- und Sicherungsgeschäfts abhängig von derselben Größe unabhängig ändern

41
Q

Sicherungsgeschäft - Voraussetzungen

A

Zusammengassung eines Grundgeschäfts mit einem Finanzinstrument zu einer Bewertungseinheit § 254:
-> Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft unterliegen demselben, konkret bestimmbaren Risiko
-> Wertänderungsrisiko ist gegenläufig
-> Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung
-> Dokumentation der Sicherungsbeziehung
-> Durchhalteabsicht

42
Q

Sicherungsgeschäft - Bewertung

A

Durch die Bildung einer Bewertungseinheit werden ausgeschlossen:
-> § 249 I Rückstellungsbildung
-> § 252 I Nr. 3,4 Einzelbewertungsgrundsatz, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip
-> § 256a Währungsumrechnung

-> Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft gleichen sich gegenseitig aus

43
Q

Ansatz in Steuerbilanz

A

-> Maßgeblichkeitsgrundsatz § 5 I S. 1 HS 2
-> nur steuerlich bilanzieren, was zum 31.12 wirklich da ist (deswegen dürfen auch keine Drohverlustrückstellungen bilanziert werden)
-> Gegenstände, vermögenswerte Vorteile für die Aufwendungen entstanden sind, die einen über den Bilanzstichtag hinausgehenden Nutzen haben
-> müssen selbstständig bewertbar sind

44
Q

Ausnahmen von Maßgeblichkeitsgrundsatz

A

selbstgeschaffene imm. WG des AV => Aktivierungsverbot § 5 II
Drohverlustrückstellung => Passivierungsverbot § 5a IV a

45
Q

notwendiges BV

A

Gegenstände, die wegen ihrer tatsächlichen Verwendung im Betrieb/Funktion zum BV gerechnet werden müssen
=> mehr als 50% betriebliche Nutzung

46
Q

notwendiges PV

A

abhängig von tatsächlicher Verwendung oder Funktion
=> weniger als 10% betrieblich

47
Q

gewillkürtes BV

A

weder notwendigen BV noch notwendiges PV
-> Steuerpflichtige entscheiden nach eigenem Ermessen

48
Q

Gemischt genutzter GuB

A

unbebaut:
-> betrieblich genutzt = BV
-> privat genutzt = PV
-> vermietet = gewillkürtes BV

bebaut:
-> überbauter Teil anteilige Zuordnung zum BV wie beim draufstehenden Gebäude

49
Q

Anwendung Teilwert

A

-> niedriger Teilwert bei dauernder Wertminderung => Wahlrecht § 6 I Nr. 1 S. 2
-> höherer Teilwert bei Wegfall des Abschreibungsgrunds
-> Entnahmen und Einlagen zum Teilwert § 6 I Nr. 4,5

50
Q

Teilwert

A

§ 6 I Nr. 1 S. 3
objektivierte Wert mit folgenden Merkmalen:
-> anteiliger Betrag für das einzelne WG
-> den ein fiktiver Erwerber eines Betriebs
-> im Rahmen eines fiktiven Gesamtkaufpreises für den Betrieb ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist
-> dass der fitkive Erwerber den Betrieb fortführt

51
Q

Ermittlung Teilwert

A

-> fiktiver Gesamtkaufpreis durch Schätzung aufzuteilen

Obergrenze = Wiederbeschaffungskosten

Untergrenze = Einzelveräußerungspreis falls WG jederzeit ersetzbar/entbehrlich

52
Q

Teilwertvermutungen des BFH

A

nicht abnutzbares AV => Teilwert sind AK korrigert um zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen

abnutzbares AV => bei Anschaffung AK abzüglich AfA, bei Herstellung Wiederherstellungskosten abzüglich AfA

UV => Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Bewertung

53
Q

steuerrechtliche Bewertung Rückstellungen

A

-> wegen Maßgeblichkeit muss bei handelsrechtlicher Passivierungspflicht auch steuerrechtlich Rst gebildet werden

Ansatz § 5 IIa bis VI
Bewertung § 6 I Nr. 3a, § 6a III, IV

-> striktes Stichtagsprinzip § 6a I Nr. 3a f
-> Zinssatz 5,5 %
-> keine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen

54
Q

steuerfreie Rücklagen

A

-> Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

§ 6b Rücklage Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagengüter

R 6.6 Rücklage für Ersatzbeschaffung

55
Q

§ 6b Rücklage

A

-> Möglichkeit Gewinne aus Veräußerung bestimmter WG erfolgsneutral abzuziehen
-> sofort oder nach Einstellung in steuerfreie Rücklage möglich
-> Abzug von AHK bestimmter Neuinvestitionen

56
Q

Einlagen

A

§ 4 I S. 8
-> alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG)
-> die Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat

57
Q

Einlagen - Voraussetzungen

A

-> WG muss bis zur Einlage PV gewesen sein

Einlagehandlung => schlüssiges Verhalten, Einbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung

Einlagewille => nur bezüglich der Handlung

Folge: die für Anschaffung des WG aufgenommenen Darlehen mindern das BV
alle mit WG verbundenen Ausgaben sind Betriebsausgaben

58
Q

Einlagen von Nutzungen

A

-> Aufwandseinlagen sind zulässig
z.B. bei zu 5% betrieblich genutztem Privat-PKW dürfen 5% der laufenden Kosten/Werteverzehr R 4.12

59
Q

Einlagen - Bewertung

A

WG § 6 I Nr. 5 zum Teilwert zu bewerten
-> falls innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft/hergestellt => mit niedrigeren AHK

60
Q

Einlagen - Abschreibung

A

AfA-BMG richtet sich nach § 7 I S. 5
-> höchstens mit fortgeführten AHK
-> ggf. niedriger Teilwert

-> Einlagewert richtet sich nach § 6 I S. 5

61
Q

Entnahmen - Voraussetzungen

A

Entnahmehandlung
-> schlüssiges Verhalten, Ausbuchung, nachhaltige Nutzungsänderung

Entnahmewille
-> bezüglich der Handlung

Entnahmefähigkeit
-> WG gehört nicht weiter zum notwendigen BV

=> zugehörige Darlehen werden ebenfalls entnommen,
Grundsteuer, Zinsen etc. sind keine BA mehr

62
Q

Entnahmen - Bewertung

A

Teilwert § 6 I S. 1

63
Q

Entnahme - private Nutzung betrieblicher PKW

A

§ 6 I Nr. 4 S. 2,3
-> Aufwandsentnahme
-> entnommen wird nicht Wert der Nutzung, sondern verursachte Aufwand

-> Zuordnung PKW-Kosten, AfA zu privater Nutzung anhand Fahrtenbuch
ODER
-> bei > 50% betrieblicher Nutzung können jeden Monat 1% von Listenpreis + Sonderausstattung + USt als Entnahme angesetzt werden

64
Q

staatliche Zuschüsse

A

erfolgsneutrale Behandlung:
-> Zuschuss wird als AHK-Minderung iSd § 255 S. 3 gewertet

erfolgswirksame Behandlung:
-> Zuschüsse können in gesonderten Sonderposten eingestellt werden
-> § 265 V S. 2
-> Sonderposten parallel zu Abschreibung aufzulösen

Bank and Sonderposte für Investitionszuschüsse

65
Q

operating leasing

A

-> LG vermietet kurz- bis mittelfristig an den LN
-> LN behandelt Raten erfolgswirksam
-> LG trägt Risiken und aktiviert

66
Q

financing leasing

A

-> feste Grundmietzeit
-> LN deckt AHK, alle Nebenkosten und Gewinnspanne

67
Q

financing leasing - Vollamortisation

A

GMZ > 90% ND
-> WG hat für LG keine Bedeutung mehr
-> LN ist wirtschaftlicher Eigentümer

GMZ < 40% ND
-> mit Kauf- oder Verlängerungsoption = LN wirtschaftlicher Eigentümer
-> ohne Option dürfte sich LN durch Nebenabreden Nutzung gesichert haben = LN wirtschaftlicher Eigentümer

GMZ zwischen 40-90%
-> Zurechnung zum LN, falls Option in dem Zeitpunkt für ihn vorteilhaft ist

68
Q

Finance leasing - bilanzielle Abbildung

A

Zuordnung zum LN
-> LN aktiviert VG und schreibt ihn über ND ab
-> LN passiviert gleichzeitig eine Verb.
-> Leasingrate in Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen
-> Zinsen werden erfolgswirksam gebucht
-> LG aktiviert eine Forderung

69
Q

latente Steuern

A

-> zukünftige Ertragsteuern, die aktuellem GJ zugeordnet werden
-> Berechnung der Steuer durch Vergleich HB Ansatz zu StB Ansatz
-> latente Steuer nur auf temporäre Differenzen
-> Ursache in unterscheidlichen Bewertungen

70
Q

latente Steuer als VG/Schuld?

A

-> kein VG, da Kriterium der Einzelveräußerbarkeit nicht erfüllt wird
-> Posten eigener Art
-> kraft gesetzlicher Vorschrift bilanzierungspflichtig
-> bilanzielle Abbildung noch nicht entstandener Steuerbelastungen und -entlastungen

71
Q

Ansatz latente Steuer

A

§ 274

ALS wenn:
-> Aktiva HB < StB
-> Passiva HB > StB

PLS wenn;
-> Aktiva HB > StB
-> Passiva HB < StB

72
Q

Bewertung latenter Steuer

A

-> unternehmensindividueller Steuersatz zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Abbaus
-> zum Abschlussstichtag geltende Steuersätze
-> Abzinsungsverbot

73
Q

Ansatz latente Steuer auf Verlustvorträge

A

§ 274 S. 4
-> Ansatz ALS auf VV, obwohl es keine temporäre Differenz ist
-> Bildung ALS nur iHv innerhalb nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung
-> detaillierte steuerliche Planungsrechnung muss vorliegen
-> nur ALS aktivieren, die innerhalb nächster 5 Jahre tatsächlich genutzt werden

74
Q

Ausweis latenter Steuern

A

-> Saldierungswahlrecht
-> nur zulässig, wenn ALS/PLS ggü. derselben Steuerbehörde bestehen, gleiche Steuerart betreffen, voraussichtlich im selben GJ umkehren
-> Erläuterung im Anhang notwendig

75
Q

Betriebseinnahmen

A

alle betrieblich veranlassten Wertzugänge
-> Einlagen etc. sind keine Betriebseinnahmen

76
Q

Betriebsausgaben

A

§ 4 IV, V
-> alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die zu einer Vermögensminderung führen
-> können auch vor Eröffnung/Beendigung des Betriebs anfallen

alle laufenden Aufwendungen = sofort abzugsfähig
falls Nutzen über WJ hinaus = nicht sofort abzugsfähig
Geschnke, Bewirtung etc. = nicht bzw. beschränkt abzugsfähig

77
Q

Bilanzberichtigung

A

§ 4 II S. 1
-> Steuerpflichtige darf Bilanz nach Einreichung beim FA ändern, wenn sie gegen GoB verstößt
-> nur für Bilanzierungsfehler

78
Q

zeitliche Grenzen Bilanzberichtigung

A

-> bis zur Bilanzeinreichung muss Steuerpflichtige Fehler stets korrigieren
-> nach Einreichung Korrektur bis Ablauf Festsetzungsfrist
-> danach nur bei Berichtigung der Veranlagung

79
Q

Ergänzungsbilanz

A

-> Korrektur einzelner Werte, die in Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind
-> für einen/mehrere Gesellschafter

80
Q

Gründe für Ergänzungsbilanz

A

-> Gesellschafterwechsel
=> Korrektur für neu einzutretenden Gesellschafter
-> Einbringung eines Betriebs oder WG

81
Q

Sonderbetriebsvermögen

A

-> R 4.2 II S. 2
-> WG, die einem/mehreren Gesellschaftern gehören
-> nicht Gesamthandsvermögen der Gesellschaft darstellen

82
Q

SBV I

A

WG, die unmittelbar der PersG dienen
-> Gesellschafter überlässt entgeltlich/unentgeltlich WG der Gesellschaft zur Nutzung
-> dient Betrieb

z.B. Grundstück gehört Gesellschafter und wird von PersG gemietet

83
Q

SBV II

A

-> mittelbar zur Begründung/Stärkung der Beteiligung eingesetzt
-> WG gehört einem Gesellschafter
-> dient seiner Beteiligung, aber nicht dem Betrieb

z.B. Darlehen zum Erwerb der Anteile an der PersG

84
Q

zweistufige Gewinnermittlung

A

Erste Stufe
-> Gewinnermittlung des Anteils des MU am Gewinn der PersG
-> zzgl. Ergebnis aus Ergänzungsbilanz
-> Gewinn wird nach gesellschaftsvertraglichem Gewinnverteilungsschlüssel berechnet

Zweite Stufe
-> SBV für MU

85
Q

Gesamtplanrechtsprechung

A

§ 6 V S. 3 Nr. 2
Übertragung von Anteilen grds. zu Buchwert vorzunehmen
-> nach BFH-Rechtsprechung können steuerliche Begünstigungen des § 16 IV versagt werden
-> wenn nicht alle dem MU zugehörigen stillen Reserven aufgedeckt werden
-> Abhilfe durch ausreichend zeitlichen Abstand zwischen Übertragung aus SBV und Anteilsveräußerung
-> lt. Finanzverwaltung min. 3 Jahre notwendig

86
Q

Veräußerungsgewinn

A

-> Berechnung nach § 16 I Nr. 2
Abfindung
- Kapitalkonto
= Veräußerungsgewinn
- Freibetrag § 16 IV
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn