BGB - Allgemeiner Teil Flashcards

1
Q

Zivilgerichtsbarkeit - ordentliche Gerichtsbarkeit

A
  1. Amtsgericht
    -> ein Gericht
  2. Landgericht
    -> drei Richter, Kammern
  3. Oberlandesgericht
    -> fünf Richter, Senate
  4. Bundesgerichtshof, Karlsruhe
    -> fünf Richter, Senate
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2
Q

Finanzgerichtsbarkeit

A
  1. Finanzgericht
  2. Bundesfinanzhof in München
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3
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit

A
  1. Landesverfassungsgericht
  2. Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe
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4
Q

Europäische Gerichtsbarkeit

A

EuGH, Luxemburg

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5
Q

Arbeitsgerichtsbarkeit

A
  1. Landesarbeitsgericht
  2. Bundesarbeitsgericht, Erfurt
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6
Q

Verwaltungsgerichtsbarkeit

A
  1. Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
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7
Q

Aufgabe des BGH?

A

Einheit der Rechtsordnung wahren
Fortentwicklung der Rechtsordnung
Recht soll sozialethisches Minimum gewährleisten

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8
Q

Dingliches Recht

A

Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache
-> wirkt ggü jedermann
-> absolutes Recht wie bspw. Eigentum, Pfandrechte

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9
Q

Deliktsrecht

A

Recht der unerlaubten Handlungen
-> dadurch werden zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründet
-> wenn kein Vertrag vorliegt ggf. gesetzliches Schuldverhälnis aus §§ 812, 823

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10
Q

Kondiktionsrecht

A

-> anwendbar bei ungerechtfertiger Bereicherung
-> Möglichkeit der Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts §§ 812-822

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11
Q

Unterschied notarielle Beglaubigung und Beurkundung

A

Beglaubigung
-> Prüfung Echtheit der Unterschrift & Ausweis
-> Beglaubigungsvermerk
-> inhaltliche Prüfung nur im Hinblick auf gesetzliche Verbote

Beurkundung
-> Prüfung Echtheit der Unterschrift & Ausweis
-> Beurkundungsvermerk
-> Belehrung über Tragweite des Rechtsgeschäfts
-> Dokument wird vorgelesen

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12
Q

Wann sind notarielle Beurkunden vorgeschrieben?

A

bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften:

-> Grundstückskaufvertrag § 311b I
-> Schenkungsversprechen § 518 I
-> Ehevertrag § 1410
-> Erbvertrag § 2276

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13
Q

Formen der Vertragsfreiheit?

A

Abschlussfreiheit
-> Kontrahierungszwang nur in Ausnahmefällen

Inhalts- und Gestaltungsfreiheit
-> flexible Auslegung von Verträgen, §§ 134, 138 beachten nicht gegen Gesetze verstoßen, Sittenwidrigkeit

Fromfreiheit
-> Schrift, notarielle Beurkundung/Beglaubigung beachten

Beendigungsfreiheit
-> durch Kündigung, Aufhebung, zeitlicher Ablauf

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14
Q

Heilung von Formmängeln

A

Heilung durch Erfüllung
-> Erfüllung des Schenkungsversprechens § 518 II
-> Erfüllung des Bürgschaftsversprechens § 766 S. 3
-> Eintragung des Erwerbers als Grundstückseigentümer im Grundbuch § 311b I S. 2

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15
Q

Rechtsfähigkeit

A

-> natürliche Personen mit Geburt/Tod § 1 BGB
-> deklaratorisch mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit

-> juristische Person: Eintragung/Löschung § 11 GmbHG
-> konstitutiv mit Eintragung ins HR

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16
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Wirksamkeitsvoraussetzung bei der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit des Menschen
-> Fähigkeit, im Rechtsverkehr wirksame Erklärungen abgeben zu können

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17
Q

Was heißt beschränkte Geschäftsfähigkeit?

A

§ 106 beschränkte Geschäftsfähigkeit
-> Jugendliche zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig
-> benötigen grundsätzlich die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter für einen wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften
-> werden ohne Einwilligung Rechtsgeschäfte abgeschlossen, sind diese schwebend unwirksam § 108 I
-> auch beschränkt geschäftsfähig sind Personen, die unter Betreuung stehen

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18
Q

Deliktsfähigkeit einer natürlichen Person?

A

§ 828 Minderjährige (unerlaubte Handlungen)

-> Person ist deliktsfähig, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet hat
-> und in der Lage ist, das Unrecht ihrer Tat einzusehen
-> ab 18 Jahren ist eine Person voll deliktsfähig

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19
Q

Ist eine juristische Person deliktsfähig?

A

-> juristische Personen sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich
-> ihre Organträger können aber bestraft werden

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20
Q

Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

A

Fehleridentität = ein Mangel haftet beiden Rechtsgeschäften an
-> Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners, arglistige Täuschung, fehlende Vertretungsmacht

Bedingungszusammenhang § 158
= die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäft ist Bedingung des Verfügungsgeschäfts

Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheit § 139 = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen

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21
Q

Zugangsstörungen bei Willenserklärungen

A

-> berechtigte Zugangsverweigerung (z.B. nicht frankierter Brief) = kein Zugang

-> unberechtigte Zugangsvereitelung (z.B. Nichtabholung eines Einschreibens)
-> Unterscheidung hier in fahrlässig = bei erneuerter Zustellung Fiktion des rechtzeitigen Zugangs
-> bei arglisitig Fiktion des Zugangs selbst § 162 analog

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22
Q

anfechtbare Rechtsgeschäfte

A

-> Anfechtungsgrund begründet nur die Vernichtbarkeit des Rechtsgeschäft
-> Anfechtungserklärung führt zur Nichtigkeit von Anfang an

Inhaltsirrtum § 119 I
Erklärungsirrtum § 119 I
Eigenschaftsirrtum § 119 II
Übermittlungsfehler § 120
arglistige Täuschung § 123 I
rechtswidrige Drohung § 123 I

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23
Q

Inhaltsirrtum

A

§ 119 I Alt. 1
-> der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt”
-> falsche Verwendung von Fachbegriffen

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24
Q

Erklärungsirrtum

A

§ 119 I Alt. 2
-> Erklärende erklärt nicht das, was er erklären möchte
-> Versprechen, Verschreiben

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25
Q

nichtige Rechtsgeschäfte

A

-> Nichtigkeitsgrund verhindert den Eintritt der mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Rechtsfolgen

Geschäftsunfähigkeit §§ 104, 105
Scheingeschäft § 117
Formverstöße § 125
Gesetzesverstöße § 134
Sittenwidrigkeit § 138

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26
Q

schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte

A

-> Rechtsfolgen können noch nicht eintreten, weil eine Wirksamkeitvoraussetzung fehlt
-> mit Genehmigung gilt Wirksamkeit von Beginn an § 184 I

Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen §§ 107 ff.
Rechtsgeschäfte des Vertreters ohne Vertretungsmacht § 177
Insichgeschäft § 181 (Selbstkontrahieren)

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27
Q

Was bedeutet unverzüglich?

A

§ 121 I Legaldefinition
unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern

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28
Q

Was ist eine Analogie?

A

Anwendungsbereich einer Norm wird erweitert auf Normen/Fälle, die nicht spezifisch genannt sind
-> Vorschrift wird allgemein verwendet
-> setzt eine Lücke in der Gesetzgebung voraus

“Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase”

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29
Q

Was ist eine Legaldefinition?

A

durch das Gesetz gegebene Begriffsbestimmtung

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30
Q

Was ist eine Vollmacht und wo ist sie definiert?

A

Legaldefiniton in § 166 Abs. 2
-> eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertregtungsmacht

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31
Q

Voraussetzungen der Stellvertretung

A

Vertreter muss im Namen des Vetretenen auftreten (Offenkundigkeitsprinzip)
+
Vetretungsmacht besitzen (rechtsgeschäftliche oder gesetzliche)

-> Verteter gibt eigene WE im fremden Namen ab
-> gleichgültig, ob Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder sich das aus den Umständen ergibt § 164 I S. 2

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32
Q

Arten der Stellvertretung

A

Gesetzliche Vertretung
-> Eltern sind gesetzliche Verteter für ihre Kinder §§ 1626, 1629

Rechtsgeschäftliche Stellvertretung
-> durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht = Vollmacht § 166 II

Organschaftliche Vertretungsmacht
-> juristische Personen handeln durch ihre Organe § 26
-> Regeln zur Stellvertretung finden auf das rechtsgeschäftliche Handeln satzungsgemäßer Vertreter juristischer Personen Anwendung

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33
Q

Wirkungsweise der Stellvertretung

A

WE, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen § 164 I

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34
Q

Erfüllungsgehilfe

A

§ 278
Vertragspartner, der sich für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit einer anderen Person bedient
-> haftet auch für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

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35
Q

Verrichtungsgehilfe

A

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
-> Geschäftsherr haftet für unerlaubte Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen

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36
Q

Zulässigkeit der Stellvertretung

A

-> Stellvertretung ist im Schuld- und Sachenrecht stets zulässig
-> Ausnahmen bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften im Familien- und Erbrecht

Eheschließung § 1311 S. 1
Testamentserrichtung § 2064
Erbvertrag § 2274

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37
Q

Vertreter mit gebundener Marschroute

A

§ 166 II gilt
-> hat Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vertretenen gehandelt, kann sich der Vertretene bei eigener Kenntnis nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen
-> Personen mit derart geringer (nach außen erkennbarer) Entscheidungsfreiheit ausgestattete
Personen vertreten werden können

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38
Q

Wie erfolgt eine Anfechtung?

A

§§ 119 ff.

  1. Anfechtungsgrund
  2. Anfechtungserklärung -> empfangsbedürftige WE
  3. Einhaltung der Anfechtungsfrist

-> Nichtigkeit der WE ex tunc

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39
Q

Formen des Schadensersatz nach § 280

A

SE neben der Leistung § 280 Abs. 1
SE statt der Leistung § 280 Abs. 1, 3
Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 280 Abs. 1, 284

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40
Q

Prüfschema § 280 Abs. 1

A
  1. Schuldverhältnis
  2. rechtswidrige Pflichtverletzung
  3. Vertreten müssen (Verschulden) § 276
  4. Schaden des Gläubigers
  5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Schaden muss adäquat-kausal sein)

Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz tritt neben den Leistungsanspruch

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41
Q

Definition von Vertretenmüssen?

A

§ 276
durch Vorsatz Abs. 1
-> Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs

durch Fahrlässigkeit Abs.2
-> Außerachtlasssen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

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42
Q

Wo ist die Forderungsabtretung geregelt?

A

§§ 398 ff.
Schuldner ist schutzbedürftig

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43
Q

Voraussetzungen der Forderungsabtretung

A
  1. Abtretungsvertrag
    -> § 398 Übertragung von Forderungen durch Vertrag zwischen Altgäubigern (Zedenten) und Neugläubigern (Zessionär)
    -> neuer Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen
    -> Kenntnis/Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich
  2. abzutretende Forderung
    a) kein gutgläubiger Erwerb
    -> Zession setzt das Bestehen einer Forderung voraus
    -> Guteglaube an Bestehen einer Forderung, die in Wirklichkeit nicht existiert, ist nicht geschützt
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44
Q

Übergang von Sicherungsrechten

A

§ 401 mit abgetretener Forderung gehen für sie bestehende Sicherungsrechte ebenfalls über

z.B. Bürge verbürgt sich für Darlehensschuld, Gläubiger tritt Forderung ab -> neuer Gläubiger kann sich aus Bürgschaft befriedigen

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45
Q

Schuldnerschutz bei Forderungsabtretung

A

§ 404 Einwendungen des Schuldners
-> Schuldner kann neuem Gläubiger alle Einwendungen + Einreden entgegesetzen, die ggü bisherigem Gläubiger begründet waren
-> Rechte z.B. wegen Mangel von Ware können auch neuem Gläubiger entgegengehalten werden

§ 407
-> wenn Schuldner nichts von Forderungsübergang erfährt, Gefahr, dass er an einen Nichtberechtigten leistet
-> deswegen: neuer Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner

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46
Q

Erlöschen von Schuldverhältnissen?

A

durch Erfüllung § 362
durch Hinterlegung § 372
durch Erlass § 397

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47
Q

Unmöglichkeit der Leistung?

A

Unmöglichkeit = dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges
-> § 275 Ausschluss der Leistungspflicht beachten

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48
Q

Entfall der Gegenleistung bei Unmöglichkeit?

A

§ 326
-> braucht Schuldner nach § 275 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf Gegenleistung

Beachte: § 326 II bei Gläubigerverzug bleibt der Anspruch auf Gegenleistung bestehen
-> § 326 II + §§ 293, 294, 295 + § 300

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49
Q

Gläubigerverzug im Handelsrecht?

A

§ 373 HGB Annahmeverzug des Käufers
-> im Falle von Gläubigerverzug kann der Verkäufer auf Gefahr + Kosten des Käufers die Ware in einem Lagerhaus etc. hinterlegen

Unterschied zu § 378 BGB, wo der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit wird

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50
Q

Prüfung des Gläubigerverzug

A

§§ 293 ff.

  1. erfüllbarer Anspruch des Gläubigers
    -> Schuldner muss leisten dürfen
  2. ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners
    a) tatsächliches Angebot § 294
    aa) zur rechten Zeit § 271
    bb) am recheten Ort § 269
    cc) richtige Art & Weise
    b) wörtliches Angebot § 295
    -> reicht, wenn Gläubgier erklärt, dass er die Leistung nicht annehme
    c) Angebot entbehrlich, wenn § 296 greift
  3. Leistungsvermögen des Schuldners
    -> Unmöglichkeit der Leistung schließt den Gläubigerverzug aus § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
  4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger

Rechtsfolge: § 300 I Schuldner hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
§ 300 II Gefahrenübergang bei Gattungsschuld, sobald Gläubiger in Verzug kommt
§ 326 II Preisgefahr geht auf Gläubiger über und Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen

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51
Q

Bringschuld

A

wenn die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers zu erbringen ist
-> § 296 gesetzlicher Regelfall ist die Holschuld, dass der Gläubiger die Ware abzuholen hat

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52
Q

Was ist ein Schaden?

A

§ 249 f. -> jede unfreiwillige Einbuße an Gütern
Differenzhypothese -> Vergleich Soll zu Ist Zustand

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53
Q

Was ist eine Nebenpflichtverletzung?

A

§ 241 Abs. 2
Schuldner verletzt Rücksichtsnahme, Nebenpflichten, Sorgfaltspflichten

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54
Q

Was sind gesetzliche Schuldverhältnisse?

A

Geschäftsführung ohne Auftrag § 677
-> Beispiel Feuerwehr (löscht den Brand ohne Auftrag)
ungerechtfertige Bereicherung § 812
unerlaubte Handlung § 823

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55
Q

Wo ist die Bürgschaft geregelt?

A

§ 765 f.
streng akzessorisches Sicherungsgeschäft

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56
Q

Was zeichnet die Bürgschaft aus?

A

-> Übernahme der Pflichten für einen Dritten
-> ursprünglicher Vertragspartner wird zuerst in Anspruch genommen
-> Bürge ist zweiter Anspruchsgenehmer
-> kann aber auch geändert werden durch Einrede der Vorausklage (Recht des Bürgen eine Inanspruchnahme zunächst abzuwehren, wenn Gläubiger nicht nachweisen kann, dass er einen erfolgslosen Anspruch der Vollstreckung seines gesicherten Anspruches vorgenommen hat)

57
Q

Unterscheidung der Formen einer Patronatserklärung?

A
  • gesetzlich nicht definiert -> Schuldverhältnis sui generis

weiche Patronatserklärung
-> kein Rechtsbindungswille
-> begründet keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Gläubiger

Harte Patronatserklärung
-> Verpflichtung des Patronats ggü. dem Gläubiger
-> Haftung ist sicher ansonsten Schadensersatz

58
Q

Prüfschema AGB § 305

A
  1. Wurden die AGB wirksam?
    a) liegen AGB vor?
    b) sachlicher Anwendungsbereich gegeben?
    c) persönlicher Anwednungsbereich gegeben?
    d) wurden AGB in Vertrag einbezogen?
    e) liegt eine Überraschungsklausel vor?
    f) kommt ein Vorrang individueller Abreden in Betracht?
  2. Liegen Unwirmsamkeitsgründe vor §§ 308, 309?
    a) Verstoß gegen Katalog der Klauselverbote?
    b) Verstoß gegen Generalklausel des § 307 I,II?

-> wenn Verbrauchervertrag vorliegt, sind besondere Vorschriften des § 310 III zu beachten

59
Q

Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

A
  1. etwas erlangt
    -> jeder vermögenswerte Vorteil
  2. durch Leistung
    -> bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  3. ohne rechtlichen Grund
    -> wenn die zu erfüllende Verbindlichkeit nicht bestanden hat oder die Erfüllungswirkung nicht eingetreten ist

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

z.B. wenn ein Vertrag im Nachhinein als nichtig erklärt wird

60
Q

Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2

A
  1. etwas erlangt
    -> jeder vermögenswerte Vorteil
  2. in sonstiger Weise
    -> es darf keine Leistung vorliegen
  3. auf Kosten des Gläubigers
  4. ohne rechtlichen Grund

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz

61
Q

Nichtleistungskondiktion § 816 Abs. 1 S. 1

A
  1. entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
  2. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
    -> nichtberechtigt Verfügender muss das durch die Verfügung Erlangte an den Berechtigten herausgeben
62
Q

Nichtleistungskondiktion § 816 Abs. 2

A
  1. Empfang einer Leistung
  2. durch einen Nichtberechtigten
  3. gegenüber dem Berechtigten wirksam

-> nichtberechtigter Empfänger muss das Geleistete an den Berechtigten herausgeben

63
Q

Nennen Sie die Grundprinzipien des Sachenrechts

A
  1. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  2. Numerus Clausus und Typenzwang
  3. Absolutheit
  4. Publizitätsprinzip
  5. Bestimmtheitsgrundsatz
64
Q

Definieren Sie den Besitz

A

§ 854 ff.
-> Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt
-> tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache

65
Q

Definieren Sie Eigentum

A

§ 903
-> umfassendes und absolutes Herrschaftsrecht
-> gibt umfassenden Schutz gegen Verletzung, Entziehung, Grundbuchfehler und Verfügungen Dritter (Ausnahme gutgläubiger Erwerb)

66
Q

Derivative Eigentumsübertragung

A

-> rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung § 929 (Einigung und Übergabe)

  1. Einigung
  2. Übergabe oder Übergabesurrogat (§ 930 oder § 931)
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Verfügungsberechtigung
    -> wenn diese nicht vorhanden ist gutgläubigen Erwerb prüfen!
67
Q

Gutglaubenstatbestand §§ 932 ff.

A

-> Verkehrsgeschäft
-> Rechtsschein
-> Gutgäubigkeit § 932 Abs. 2
-> kein Abhandenkommen § 935
-> besondere Voraussetzungen des §§ 932 Abs. 2, 933, 934

68
Q

Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2

A
  1. Bezugspunkt des guten Glaubens
    -> Eigentum des Veräußerers
    -> bei § 366 Verfügungsmacht
    -> bei § 135, 136 Fehlen eines Veräußerungsverbots
  2. Maßstab
    -> Verdachtsmomente missachtet, die jeden Erwerber, nicht nur einen besonders misstrauischen, stutzig gemacht hätten
69
Q

Abhandenkommen § 935

A

= unfreiwilliger Verlust einer Sache

  1. Anwendungsbereich
    -> nicht bei Geld, Inhaberpapieren etc gem. § 935 Abs. 2
  2. Begriff des Abhandenkommens
    = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
    -> Verlust beim Eigentümer § 935 Abs. 1 S. 1
    -> Verlust beim Besitzmittler § 935 Abs. 1 S. 2
    -> auch bei Gewaltanwendung, Drohung
70
Q

Arten von Sicherungsrechten?

A

Personalsicherheit
-> personengebundene Sicherheit, eine Person tritt als Sicherheit ein
-> Bürgschaft § 765, Schuldbeitritt, Garantie

Sachsicherheit
-> Eigentumsvorbehalt § 449
-> Pfandrecht § 1204
-> Hypothek § 1113
-> Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld

71
Q

Differenzierung der Sachsicherheiten

A

Sicherungsübereignung §§ 929, 930 -> bewegliche Gegenstände
Sicherungsabtretung §§ 389 ff. -> Forderungen (Rechte)
Sicherungsgrundschuld §§ 1191 -> unbewegliche Gegenstände

72
Q

Eigentumsvorbehalt

A

= bedingte Einigung §§ 929, 158
-> Übereinigung steht unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
-> Entstehung eines Anwartschaftsrechts

73
Q

Definition Anwartschaftsrecht

A

wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass eine gesicherte Erwerbsposition des Erwerbers ensteht

74
Q

Eigentumsvorbehalt

A

bedingte Einigung gem. § 929, 158
-> Übereignung steht unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
-> Entstehung eines Anwartschaftsrechts

75
Q

Definieren Sie den verlängerten EV

A

verlängerter EV
-> Vorbehaltskäufer wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt § 185 Abs. 1
-> Käufer tritt seine Forderung gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer ab § 389
-> Ermächtigung die Forderung für ihn einzuziehen unter Verpflichtung zur Weiterleitung §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1

76
Q

Erweiterter EV

A

-> Eigentumsübergang nicht schon mit Kaufpreiszahlung, sondern wenn weitere Forderungen erfüllt worden sind

77
Q

Zusammenwirken von verlängerter EV und Globalzession

A

Globalzession = Abtretung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen gegen Dritte
-> Problem des Prioritätsprinzips
-> bei mehrfacher Abtretung ist nur die zeitlich erste wirksame Entscheidung immer zugunsten der Globazession
-> Lösung: dingliche Teilverzichtsklausel

78
Q

Was ist ein Verbrauchervertrag?

A

Vertrag zwischen Unternehmer § 14 und einem Verbaucher § 13
-> entscheidend ist, ob in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt wird

79
Q

Einsicht ins Grundbuch?

A

-> Einsicht gestattet, wer berechtigtes Interesse hat
-> Notare dürfen immer einsehen
-> Schutz des Eigentümers (Vermögenslage soll nicht eingesehen werden können)

80
Q

Wo wird das Grundbuch geführt?

A

-> beim örtlichen Amtsgericht

81
Q

Aufbau des Grundbuchs

A
  1. Bestandsverzeichnis
    -> Bezeichnung der Grundstücke (Gemarkung, Katasterblatt, Parzellennummer)
  2. Abteilung I
    -> Eigentümer + Grund des Erwerbs
  3. Abteilung II
    -> Belastungen und Beschränkungen
    -> Nießbrauch, Dienstbarkeit, Reallast, Widerspruch + Vormerkung
    -> z.B. Geh- und Fahrtrechte sind Grunddienstbarkeiten § 1018
    -> beschränkt persönliche Dienstbarkeit § 1093 Abs. 1
  4. Abteilung III
    -> Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund- und Rentenschuld)
    -> Widerspruch und Vormerkung bezgl. Grundpfandrechte
82
Q

Grundstückseigentum

A

-> Grundstück geht über durch Einigung § 873 iVm Auflassung § 925

83
Q

Auflassung eines Grundstücks

A

§ 925 die zur Übertragung des Grunstückseigentum erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers
-> muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden

84
Q

Grunddienstbarkeiten

A

§ 1018 Legaldefiniton
-> Grundstück darf in einzelnen Beziehungen von anderen benutzt werden oder dass gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
-> Benutzung wie Wegerecht

85
Q

Nießbrauch

A

§§ 1030 ff.
-> Nießbraucher darf den Nutzen aus der Sache, Recht, Vermögen ziehen
-> Nutzung definiert in § 100

86
Q

Definition einer Reallast

A

Legaldefinition § 1105 Abs. 1
-> Belastung eines Grundstückes, durch die der Berechtigte regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück bezieht
-> ein ins Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Begünstigten den Bezug regelmäßiger Geldbeträge, Sachleistungen, Dienstleistungen ermöglicht

87
Q

Ist das Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen?

A

-> nein, geregelt in einzelnen Wohnungseigentumsbüchern
-> kein Teil des Grundstücksgrundbuches

88
Q

Definition Wohnungseigentum

A

= Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum
-> Grundstück wird aufgeteilt in verschiedene einzelne Teileigentümer
-> geregelt im WEG

89
Q

Erbbaurecht

A

-> Recht an einem Gebäude, nicht am Grundstück
-> zivilrechtlich ist das Gebäude lediglich ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes
-> Eigentümerstellung von Gebäude und Grundstück wird auseinandergezogen
-> Legaldefinition § 1 ErbbauRG

90
Q

Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

A

-> Unwirksamkeit des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei Fällen der Fehleridentität
-> z.B. bei Mängeln der Geschäftsfähigkeit, die zur Nichtigkeit beider Geschäfte führt §§ 104, 105
-> bei arglistige Täuschung sind im Falle der Anfechtung ebenfalls beide Geschäfte nichtig § 142 Abs. 1

91
Q

Erwerb des Grundeigentums

A
  1. Auflassung = Einigung § 873 Abs. 1 in Form der nach § 925 Abs. 1 benötigten notariellen Beurkundung
  2. Eintragung ins Grundbuch
  3. Einigsein
  4. Verfügungsberechtigung
    -> bei fehlender Berechtigung ist gutgläubiger Erwerb zu prüfen!

-> Eigentum wird durch sachlichen und dinglichen Akt erworben

92
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten § 892

A
  1. Normaler Erwerbstatbestand mit Ausnahme der Berechtigung
  2. Verkehrsgeschäft
  3. Grundbuch ist unrichtig
  4. Verfügender ist legitimiert
  5. Gutgläubigkeit
    -> nur positive Kenntnis schadet
    -> Zeitpunkt ist nach § 892 Abs. 2 vorverlegt auf Antragstellung
93
Q

Grundbuchberechtigungsanspruch § 894

A

-> buchberechtigter und materiell Berechtigter bei falscher Eintragung ins Grundbuch

  1. Dinglicher Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsbeeinträchtigung durch unrichtige Grundbucheintragung
    -> nicht abtretbar oder verpfändbar
  2. Tatbestand
    -> Unrichtigkeit des Grundbuchs
    -> Gläubiger = die durch Eintragung beeinträchtigte Person
    -> Schuldner = die von der Berechtigung betroffene Person
  3. Vorschlag für eine Prüfung im Gutachten
    -> Schuldner = Buchberechtigter
    -> Gläubiger = materiell Berechtigter
  4. Inhalt
    -> Berechtigungsbewilligung § 19 GBO
    -> WE wird durch Gerichtsurteil ersetzt
94
Q

Vormerkung

A

§§ 883 ff.
-> Recht sui generis
-> Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht
-> Vormerkung schützt besser als der schuldrechtliche Anspruch, weil da nur der Schadensersatzanspruch greifen würde

95
Q

Voraussetzungen Vormerkung

A
  1. Vormerkungsfähiger Anspruch § 883 Abs. 1
    -> Anspruch auf Einräumung, Aufhebung, Inhalts- und Rangänderung eines dinglichen Rechts an Grundstücken oder Grundstücksrechten
  2. Bewilligung § 885 Abs. 1 S. 1 Alt 2
    -> formfrei wirksam
    -> Alternative der einstwilligen Verfügung
  3. Eintragung §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 S. 1
    -> erfolgt recht schnell wegen der Schutzbedürftigkeit
  4. Berechtigung des Bewilligenden

-> Vormerkung bewirkt, dass man vom ursprünglichen Käufer immer noch den schuldrechtlichen Anspruch hat, selbst wenn das Grundstück an jemand anderen übertragen wird
-> Eingetragener kann Recht ggü dem Verkäufer geltend machen

96
Q

Dingliches Vorkaufsrecht

A

§ 1094
-> Vorteil vom dinglichen Vorkaufsrecht = dingliches Recht wirkt ggü allen, schuldrechtlich wirkt es nur ggü dem Vertragspartner

97
Q

Grundpfandrechte

A

-> Abteilung III des Grundbuchs
-> Unterteilung in Hypothek und Grundschuld

98
Q

Hypothek §§ 1113 ff.

A

= Belastung eines Grundstückes, so dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung der Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (akzessorisches Recht)
-> dienen zur Besicherung von Darlehen

-> Einigung § 873 (formlos möglich)
-> Eintragung ins Grundbuch
-> Einigsein
-> Berechtigung des Bestellers
-> Bestehen der gesicherten Forderung

99
Q

Grundschuld

A

§§ 1191 ff.

= Belastung eines Grundstücks, so dass eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (abstraktes Recht)
-> nicht mit einem konkreten Darlehen verbunden, nicht auf eine bestimmte Schuld begrenzt

-> Einigung § 873
-> Eintragung ins Grundbuch
-> Einigsein
-> Berechtigung des Bestellers
-> nicht akzessorisch § 1192 Abs.

100
Q

Akzessorietät

A

-> Abhängigkeit eines Sicherungsrechts wie etwa der Bürgschaft, der Hypothek oder des Pfandrechts von der gesicherten Forderung.
-> Bestehen eines Rechts hängt von einem anderen Recht ab
-> stellt eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzip dar
-> hier wird die gesicherte Forderung dem dinglichen Recht zugeordnet

101
Q

Ehelichen Güterstände

A
  1. Zugewinngemeinschaft §§ 1363 ff.
    -> gesetzlicher Güterstand
    -> Gütertrennung während der Ehe Abs. 2
    > hälftige Teilung des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes § 1378
  2. Gütertrennung § 1414
  3. Gütergemeinschaft § 1415
  4. Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519
102
Q

Zugewinngemeinschaft

A

-> Vergleich von Anfangsvermögen - Endvermögen = Zugewinnausgleich
-> § 1365 über Vermögen als Ganzes darf nur mit Zustimmung des Ehegatten verfügt werden
-> keine Vergemeinschaftung der Verbindlichkeiten

103
Q

Gütertrennung

A

-> strikte Trennung des Vermögens

104
Q

Gütergemeinschaft

A

-> gesamthänderisch gebundenes Vermögen
-> wird bei Trennung gehälftet

105
Q

Ehevertrag

A

§§ 1408 ff.
-> Gütertrennung und Gütergemeinschaft treten nur ein, wenn ehevertraglich vereinbart
-> § 1410 Ehevertrag wird in beidseitiger Anwesenheit geschlossen
-> darf auch durch einen Vertreter geschlossen werden (kein höchstpersönliches Recht)
-> sukzessive Beurkundung ist ausgeschlossen
-> unterliegt einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

106
Q

Scheidung der Ehe

A

-> Scheidungsvertrag bzw. Scheidungsfolgevereinbarung nicht explizit im BGB geregelt
-> Regelungen ab §§ 1564 ff.
-> Scheidungsvertrag in in seinen einzelnen Teilen notariell zu beurkunden (bspw. bei Eigentum)

107
Q

Erbfolge

A

gesetzliche §§ 1922 ff. oder
gewillkürte §§ 2064 ff.
-> Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
-> mit dem Erbfall gehen alle Rechte § 1924 und Pflichten § 1967 auf den Erben über
-> § 857 für Besitz
-> letztwillige Verfügung kann geregelt werden druch Erbvertrag oder Testament § 1937

108
Q

Gesetzliche Erbfolge

A

Parentalsystem = Erbfolge der Verwandten nach Ordnungen

I. Abkömmlinge
II. Eltern und deren Abkömmlinge
III. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Repräsentationssystem = nähere Verwandte schließen ihre Abkömmlinge aus

Eintrittssystem nach Stämmen = Abkömmlinge treten and die Stelle der zuerst Berufenen -> wenn die Eltern nicht mehr leben, erben die Geschwister des Erblassers

109
Q

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

A

Erbrechtliche Lösung § 1931 Abs. 1,3 iVm § 1371 Abs. 1
-> Ehegatte ist neben Verwandten 1. Ordnung zu 1/4 berechtigt etc.
-> Zugewinnausgleich, indem gesetzlicher Anteil um 1/4 erhöht wird

Güterrechtliche Lösung § 1371 Abs. 2 (enterbt) oder Abs. 3 (Ausschlagung)

110
Q

Testament

A

-> höchstpersönliche Errichtung § 2064 f.
-> kann nicht durch Stellvertreter geschlossen werden
-> Testierfähigkeit § 2229 = mind. 16 und keine Geisteskrankheit

111
Q

Ordentliche Testamentsformen

A

-> eigenhändiges Testament § 2247 -> notarielles Testament § 2232

112
Q

Erbvertrag

A

§§ 2274 ff.
-> durch vertragsmäßige Bindung erfolgte Erbeinsetzung bzw. Anordnung von Vermächtnis
-> Erbvertrag ist notariell zu beurkunden
-> mit Bindungswirkung nach § 2289
-> gilt ab Abschluss und nicht wie beim Testament nach dem Tod
-> Möglichkeit der Aufhebung durch Vertrag § 2290 oder Rücktritt bei Vorbehalt § 2293

113
Q

Unternehmensnachfolge

A

-> einfache Erbfolge oder Sondererbfolge
-> automatisches Einrücken des gesetzlichen oder testamentarischen Erben in die Stellung des Erblassers

114
Q

Handelsrecht

A

-> Sonderprivatrecht für Kaufleute
-> BGB gilt weiterhin, aber weitergehende bzw. modifizierende Regelungen

115
Q

Wer ist Kaufmann?

A

§ 1 Abs. 1 jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt
§ 1 Abs. 2 Handelsgewerbe = jeder Gewerbebetrieb

116
Q

Gewerbe

A

Gewerbe ist jede:
-> auf Dauer angelegte
-> selbstständige
-> mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht
-> zulässige Tätigkeit
-> unter Ausschluss der freiberuflichen Tätigkeit und der eigenen Vermögensverwaltung

117
Q

Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit

A

§ 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartnerGG)

118
Q

Art und Umfang des kaufmännischen Gewerbebetriebs

A

Art
-> Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
-> Inanspruchnahme und Gewährung von Kreditzahlungen
-> Geschäftsbeziehungen

Umfang
-> Umsatzvolumen
-> Höhe des Vermögens
-> Anzahl und Funktion der Beschäftigten
-> Anzahl und Größe der Betriebsstätten

119
Q

Formen des Kaufmannes

A

§ 1 Ist-Kaufmann
§§ 2,3 Kann-Kaufmann
§ 5 Kaufmann kraft Eintragung
§ 6 Formkaufmann
Scheinkaufmann

120
Q

Publizität des Handelsregisters

A

§ 15 Abs. 1 negative Publizität
-> auf das Schweigen des HR darf man sich verlassen
-> wenn etwas nicht eingetragen ist, dann gilt es auch nicht

§ 15 Abs. 2 Normalfall

§ 15 Abs. 3 positive Publizität
-> auch wenn etwas unrichtig eingetragen wurde, kann sich ein Dritter auf diese Sache berufen

121
Q

Eintragungspflichtige Tatsachen

A

-> Firma des Kaufmanns
-> Prokura
-> Gründung GmbH/AG/OHG/KG
-> Geschäftsführer, Vorstand AG

122
Q

deklaratorische Tatsachen

A

rechtserklärende Tatsachen

123
Q

konstitutive Tatsachen

A

rechtsbegründende Tatsachen

124
Q

Prokura

A

§§ 48 ff.
-> Erteilung nur durch den Kaufmann persönlich und ausdrücklich
-> nicht übertragbar und jederzeit widerrufbar
-> Einzelprokura und Gesamtprokura
-> alle Geschäft

125
Q

Abgrenzung Arbeitsvertrag <-> Dienstvertrag

A

Dienstvertrag § 611 BGBG
-> persönlich unabhängig
-> wirtschaftlich unabhängig oder abhängig

Unterscheidung erfolgt anhand des Grades der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit
-> Dienstverpflichtete agiert selbständiger

126
Q

Rechtsquellen des Arbeitsrechts

A
  1. Gesetz
  2. Tarifvertrag
  3. Betriebsvereinbarung
  4. Arbeitsvertrag
  5. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

-> Rangprinzip und Günstigkeitsprinzips
-> Arbeitnehmer ist gem. § 611a weisungsgebunden
-> Gleichbehandlung wird nuanicert in verschiedenen Gesetzen

127
Q

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

A

Aufhebungsvertrag -> muss in beidseitigem Einvernehmen vorgenommen werden
Befristung -> zeitlicher Ablauf
Kündigung
Anfechtung
Urteil

128
Q

Kündigung durch Arbeitgeber

A

ordentliche Kündigung
-> betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt
außerordentliche Kündigung
-> trifftiger Grund ist nötig und in Folge wird das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst
Änderungskündigung

129
Q

Annahmeverzug

A

Nichtannahme des Gläubigers einer vertragsgemäß und:
zum korrekten Zeitpunkt,
am richtigen Ort
in der richtigen Art und Weise
angebotenen, möglichen Leistung des Schuldners

130
Q

Aufwendung

A

freiwilliges Vermögensopfer

131
Q

falsus procurator

A

Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177, 179

132
Q

Naturalrestitutuion

A

Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde

133
Q

Rechtssubjekte

A

Personen, die rechtsfähig sind

134
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

135
Q

Sittenwidrigkeit

A

Verstoß gegen das Anstandsgefügl aller billig und gerecht Denkenden

136
Q

Verzug

A

schuldhafte Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, Fälligkeit, Mahnung § 286

137
Q

Einwilligung

A

= § 183 vorherige Zustimmung

138
Q

Genehmigung

A

= § 184 nachträgliche Zustimmung

139
Q
A