BWL - Corporate Governance Flashcards
Können Sie das Zusammenwirken der Organe bei einer AG/SE darstellen?
Hauptversammlung
-> bestellt Anteilseigner Vertreter
-> entlastet den Vorstand und Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
-> bestellt und überwacht den Vorstand
-> Innenorgan
Vorstand
-> Geschäftsführung
Begriff der Corporate Governance
-> rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens
-> Ziel der verantwortungsvollen Unternehmensführung
-> transparent und nachvollziehbar
-> Förderung des Vertrauens von Kunden, Mitarbeitern und Öffentlichkeit
Unterscheidung in interne und externe Corporate Governance
Intern
-> Rollen, Kompetenzen und Funktionsweise sowie das Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
Extern
-> Verhältnis der Träger des UN zu den wesentlichen Share- und Stakeholdern
Regelungsquellen der Corporate Governance für AGs
Aktiengesetz
Deutscher Corporate Governance Kodex
Unternehmensinterne Grundsätze (Satzung, Geschäftsordnung)
Zusammenwirken der Organe bei einer GmbH?
Gesellschafterversammlung
-> Bestellung der Anteilseigner Vertreter
-> Entlastung Aufsichtsrat
-> Entlastung, Weisung, Überwachung der Geschäfsführung
Aufsichtsrat
-> ggf. Bestellung und Überwachung der GF
Erläutern Sie die Satzungsstrenge bei einer AG?
§ 23 Abs. 5 AktG Satzungsstrenge ist Plficht
-> Satzung darf nur vom Gesetz abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist
Satzungsstrenge bei einer GmbH?
Im Grundsatz freiwillig, aber Verweis auf Mitbestimmtungsgesetz
§ 52 Abs. 1 GmbHG Verweis auf Regelungen des AktG
-> Freiheit zur Abweichung im Gesellschaftsvertrag, soweit Regelung nicht ausdrücklich dort aufgeführt ist
-> eingeschränkte Saztungsstrenge liegt vor
Anforderung an den Aufsichtsrat?
-> Anforderungen, die sich aus allgemeiner Sorfaltsplficht ergeben
-> Verstöße können zur Haftung im Innenverhältnis (ggü Gesellschaftern) führen
-> PIE: besondere Anforderungen an Finanzexperten und Funktionsträger im AR
-> AR muss über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind
Gesetzliche Anforderungen an einzelne AR-Mitglieder?
-> höchstpersönliche Wahrnehmung des Mandats
-> Kenntnisse/Fähigkeiten besitzen und sich aneignen, um alle normalerweise anfallendene Geschäftsvorgänge ohne fremde Hilfe verstehen zu können
-> ausreichend Zeit für Wahrnehmung der Aufgaben
-> Wissen muss in Eigenverantwortlichkeit auf dem akutellen Stand gehalten werden
Besonderheiten bei PIEs für den AR?
-> AR bzw. Prüfungsausschuss muss mit der Unternehmensbranche vertraut sein
-> min. zwei Finanzexperten notwendig
-> einer mit Sachverstand über die Rechnungslegung
-> einer mit Sachverstand über die Abschlussprüfung
Anforderung an Finanzexperten bezgl. Rechnungslegung?
-> besondere Kenntnissse/Erfahrungen in der Anwendung von RL- Grundsätzen, IKS und RMS
-> besondere Kenntnisse/Erfahrung über Nachhaltigkeitsberichterstattung
Anforderung an Finanzexperte bezgl. Abschlussprüfung?
-> besondere Kenntnisse/Erfahrungne in der Abschlussprüfung
-> einschließlich Nachhaltigkeitsberichterstattung
-> Empfehlung DCGK: PA-Vorsitzender sollte einer der Finanzexperten sein, unabhängig und nicht gleichzeitig AR-Vorsitzender
Gesetzliche Anforderungen an ein AR-Mitglied?
§ 100 Abs. 1 AktG
-> natürliche, unbeschränkte, geschäftsfähige und nicht betreute Personen
-> kein Mitglied des Vorstand oder dauernder Stellvertreter
-> Mandatshöchstszahl : nicht mehr als 10 Mandate in Gesellschaften, die gleichzeitig einen AR bilden
-> keine Überkreuzverflechtungen
Können Sie die Aufagben des AR darstellen?
-> Überwachung des Vorstandes
-> unternehmerische Mitentscheidung
-> Beschlussvorschläge an die HV
-> Vertretung der Gesellschaft ggü. Vorstand
-> Bestellung/Abberufung der Vorstände, Anstellungsverträge des Vorstands
-> Überwachung der Finanzberichterstattung
-> Feststellung des JA
-> Überwachung Kontrollsysteme
Grundsätze der Überwachung
-> Überwachung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handels des Vorstands
-> bezogen auf alle Geschäftvorfälle
-> KEIN Eingreifen in das alltägliche Geschäft des Vorstands
-> Überwachung ausschließlich über Vorstand und nicht Ebenen darunter
-> mind. 2 SItzungen pro Halbjahr für PIEs
-> AR Mitgliedern fürden keine Weisungen erteilt werden = höchsterpersönliche Wahrnehmung des Mandats
Sind Plausibilitätsprüfungen ausreichend?
Nein!
-> besonders bedeutsame Geschäfte haben intensivere Kontrolle/Überwachung zur Folge
-> AR Mitglied muss selbstständig Sachverhalt erfassen können
-> Durchführung eigener Risikoanalyse
Wie kann der AR im Rahmen unternehmerischer Mitentscheidung auf den Vorstand einwirken?
§ 111 Abs. 1 AktG “AR hat die GF zu überwachen”
Kontrollfunktion: retrospektiv
-> ständige Kontrolle über Handeln des Vorstands als Gesamtorgan
-> Überwachung Finanzberichterstattung, IKS, RMS IR
Beratungsfunktion: präventiv
-> insbesondere bei gewichtigen Fragestellungen wie Unternehmensstrategie, Risiko
-> laufende und geplante Geschäftsvorfälle
Kann der AR Aufgaben des Vorstands übernehmen?
Nein, da § 76 Abs. 1 AktG gilt: “Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten”
-> Maßnahmen der GF können nicht dem AR übertragen werden § 111 Abs. 1
Einwirkungsmöglichkeiten des AR
Nur eingeschränkte Möglichkeit, direkt auf den Vorstand Einfluß zu nehmen:
-> Beratung
-> Zustimmungsvorbehalte
-> Vertretung der Gesellschaft ggü Vorstand
-> Einberufung der HV
-> Bestellung/Abberufung Vorstände
-> Abschhluss Anstellungsverträge
-> Organisation des Vorstands
-> Feststellung des JA
-> Auswahl des AP
Wann liegt Beschlussfähigkeit des AR vor?
-> Satzung kann Regelung zur Beschlussfähigkeit enthalten § 108 Abs. 2
-> ansonsten gilt, dass min. die Hälfte der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit teilnehmen muss