Steuerermäßigung nach §35 EStG Flashcards

1
Q

Grundgedanke der Steuerermäßigung nach §35 EStG

A
  • Die Zusatzbelastung gewerblicher Einkünfte mit GewSt soll weitgehend ausgeglichen werden
  • GewSt wird zwar erhoben, es erfolgt aber eine Entlastung durch die Steuerermäßigung bei der ESt
  • Ziel: Gleichbehandlung gewerblicher und nicht gewerblicher Einkünfte
  • Grundstruktur der Steuerermäßigung: Ermäßigung mittelbar auf Ebene der Gesellschafter
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2
Q

Grundstruktur der Steuerermäßigung nach §35 EStG

A
  • 4-fache des GewSt-Messbetrages
  • Ermäßigung der tariflichen ESt nur insoweit, als sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (“Ermäßigungshöchstbetrag”)
  • Steuerermäßigung begrenzt auf die tatsächlich gezahlte GewSt zur Vermeidung einer Überentlastung
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3
Q

Ermittlung der Steuerermäßigung nach §35 EStG (5 Schritte)

A
  • Schritt 1: Ermittlung des GewSt-Messbetrages -> bei Mitunternehmerschaften die Aufteilung des GewSt-Messbetrages auf die Mitunternehmer (betriebsbezogen)
  • Schritt 2: Ermittlung des potenziellen Ermäßigungsbetrages für jede gewerbliche Einkunftsquelle (betriebsbezogen) auf Ebene des Steuerpflichtigen
  • Schritt 3: Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte GewSt (betriebsbezogen)
  • Schritt 4: Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages für den Steuerpflichtigen (personenbezogen)
  • Schritt 5: Zusammenrechnung aller potenziellen Ermäßigungsbeträge und Vergleich mit dem Ermäßigungshöchstbetrag zur Ermittlung der anzusetzenden Steuerermäßigung
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4
Q

Anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag des Mitunternehmers bei Personengesellschaften

A
  • GewSt-pflichtig ist die PerGed selbst –> für diese wird der GewSt-Messbetrag festgestellt
  • Entlastung aber erst auf Ebene der Mitunternehmer bei deren ESt
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5
Q

Technik des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags des Mitunternehmers

A
  • Aufteilung des GewSt-Messbetrags auf die Steuerermäßigung beim einzelnen Mitunternehmer: 4-fache des anteiligen GewSt-Messbetrags
  • Aufteilungsmaßstab: Allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel
  • Keine Berücksichtigung von: Vorabgewinnen und Ergebnissen aus Sonder-/ Ergänzungsbilanzen
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6
Q

§35 EStG - Problembereiche (Anrechnungsüberhänge)

A
  • Wird Ziel des §35 EStG nicht erfüllt, weil die Steuerermäßigung nicht in dem vorgesehenen Maß gewährt wird -> Anrechnungsüberhänge
  • Anrechnungsüberhänge: Steuerermäßigungspotenzial geht verloren
  • Beispiele für Problemfälle:
    -> Einkünfte aus Gewerbebetrieb gering oder 0€, aber GewSt-Belastung wegen hoher Hinzurechnungen -> mangels tariflicher ESt keine Steuerermäßigung
    -> Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber Verluste aus anderen Einkunftsquellen -> Verluste mindern Summe der Einkünfte und tarifliche ESt
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7
Q

Einkommensteuer - Steuertarif

A

Normaltarif:
- progressiver Tarif
- Steuerfreistellung des Existenzminimum
- „Kalte Progression“: Lohnsteigerungen führen zu einer steigenden Steuerbelastung

Gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte:
- EStG: 25 %
- kein Einbezug der Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen

Progressionsvorbehalt:
- Bestimmte steuerfreie Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt

Ermäßigter Steuersatz nach §34 EStG:
- „Fünftel-Regelung“: Milderung der Progressionseffekte
- 56% des Durchschnittssteuersatzes: bei bestimmten Veräußerungsgewinnen

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