Steuerermäßigung nach §35 EStG Flashcards
Grundgedanke der Steuerermäßigung nach §35 EStG
- Die Zusatzbelastung gewerblicher Einkünfte mit GewSt soll weitgehend ausgeglichen werden
- GewSt wird zwar erhoben, es erfolgt aber eine Entlastung durch die Steuerermäßigung bei der ESt
- Ziel: Gleichbehandlung gewerblicher und nicht gewerblicher Einkünfte
- Grundstruktur der Steuerermäßigung: Ermäßigung mittelbar auf Ebene der Gesellschafter
Grundstruktur der Steuerermäßigung nach §35 EStG
- 4-fache des GewSt-Messbetrages
- Ermäßigung der tariflichen ESt nur insoweit, als sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (“Ermäßigungshöchstbetrag”)
- Steuerermäßigung begrenzt auf die tatsächlich gezahlte GewSt zur Vermeidung einer Überentlastung
Ermittlung der Steuerermäßigung nach §35 EStG (5 Schritte)
- Schritt 1: Ermittlung des GewSt-Messbetrages -> bei Mitunternehmerschaften die Aufteilung des GewSt-Messbetrages auf die Mitunternehmer (betriebsbezogen)
- Schritt 2: Ermittlung des potenziellen Ermäßigungsbetrages für jede gewerbliche Einkunftsquelle (betriebsbezogen) auf Ebene des Steuerpflichtigen
- Schritt 3: Begrenzung auf die tatsächlich gezahlte GewSt (betriebsbezogen)
- Schritt 4: Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages für den Steuerpflichtigen (personenbezogen)
- Schritt 5: Zusammenrechnung aller potenziellen Ermäßigungsbeträge und Vergleich mit dem Ermäßigungshöchstbetrag zur Ermittlung der anzusetzenden Steuerermäßigung
Anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag des Mitunternehmers bei Personengesellschaften
- GewSt-pflichtig ist die PerGed selbst –> für diese wird der GewSt-Messbetrag festgestellt
- Entlastung aber erst auf Ebene der Mitunternehmer bei deren ESt
Technik des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags des Mitunternehmers
- Aufteilung des GewSt-Messbetrags auf die Steuerermäßigung beim einzelnen Mitunternehmer: 4-fache des anteiligen GewSt-Messbetrags
- Aufteilungsmaßstab: Allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel
- Keine Berücksichtigung von: Vorabgewinnen und Ergebnissen aus Sonder-/ Ergänzungsbilanzen
§35 EStG - Problembereiche (Anrechnungsüberhänge)
- Wird Ziel des §35 EStG nicht erfüllt, weil die Steuerermäßigung nicht in dem vorgesehenen Maß gewährt wird -> Anrechnungsüberhänge
- Anrechnungsüberhänge: Steuerermäßigungspotenzial geht verloren
- Beispiele für Problemfälle:
-> Einkünfte aus Gewerbebetrieb gering oder 0€, aber GewSt-Belastung wegen hoher Hinzurechnungen -> mangels tariflicher ESt keine Steuerermäßigung
-> Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber Verluste aus anderen Einkunftsquellen -> Verluste mindern Summe der Einkünfte und tarifliche ESt
Einkommensteuer - Steuertarif
Normaltarif:
- progressiver Tarif
- Steuerfreistellung des Existenzminimum
- „Kalte Progression“: Lohnsteigerungen führen zu einer steigenden Steuerbelastung
Gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte:
- EStG: 25 %
- kein Einbezug der Kapitaleinkünfte in das zu versteuernde Einkommen
Progressionsvorbehalt:
- Bestimmte steuerfreie Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt
Ermäßigter Steuersatz nach §34 EStG:
- „Fünftel-Regelung“: Milderung der Progressionseffekte
- 56% des Durchschnittssteuersatzes: bei bestimmten Veräußerungsgewinnen