Körperschaftsteuer Flashcards
Körperschaftssteuer allgemein
- Juristische Personen insb. KapGes unterliegen nicht der ESt, sondern der KSt
- Juristische Person (KapGes) = eigenständiges Steuersubjekt
Trennungsprinzip
- KapGes werden selbstständig besteuert (unabhängig von den Gesellschaftern)
- Gewinn der KapGes wird beim Gesellschafter erst dann besteuert, wenn Gewinn ausgeschüttet wird
- Leistungsbeziehungen (Geschäftsführervertrag etc.) zwischen KapGes und Gesellschafter werden steuerlich anerkannt soweit diese fremdüblich ausgestaltet sind
- Gesellschafts- und Gesellschafterebene müssen voneinander getrennt werden
-> Maßstab: Fremdvergleich
-> Instrumente: verdeckte Gewinnausschüttung / verdeckte Einlage
Wer ist unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig?
Vor allem Kapitalgesellschaften, wenn Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
Beginn der Steuerpflicht (KSt) bei Kapitalgesellschaften
- Gründungsphase:
1. Gründungsentschluss: Vorgründungsgesellschaft
2. Abschluss Gesellschaftsvertrag: Vorgesellschaft
3. Eintrag GmbH in Handelsregister: zivilrechtliches Entstehen der GmbH - KSt-Pflicht bereits für Vorgesellschaft
- Vorgründungsgesellschaft: Einkünfte werden unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet
Bemessungsgrundlage und Tarif der Körperschaftsteuer
BMG:
- zu versteuerndes Einkommen
- Korrektur um steuerfreie Erträge und nicht abziehbare Betriebsausgaben
Tarif:
- linearer Tarif: 15% + 5,5% SolZ
Steuerfreie Einnahmen bei der Körperschaftsteuer
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer in- oder
ausländischen KapGes:
-> Dividendenfreistellung: Vermeidung der zweifachen Besteuerung durch die KSt
-> Ausnahme: Beteiligung <10 % - Gewinne aus der Veräußerung einer anderen KapGes
- 5% der steuerfreien Erträge gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben
Behandlung von Verlusten der GmbH (Körperschaftsteuer)
- Verlustrücktrag in das Vorjahr und Vor-Vorjahr -> max. 10 Mio. €
- Verlustvortrag: zeitlich unbegrenzt, Verrechnung von Verlustvorträgen in Folgejahren (bis 1 Mio. €) -> darüber hinaus nur zu 60% besteuert
- Wegfall von Verlustvorträgen bei Gesellschafterwechsel
Probleme und Folgen bei der Körperschaftsteuer
Probleme:
- Belastung des Gewinns auf Ebene der GmbH mit KSt und GewSt
- Bei Ausschüttung weitere Belastung der Gesellschafter mit ESt / KSt
Folge:
- Drohende Mehrfachbelastung
- Lösung: Besteuerung bei GmbH mit KSt und GewSt, Erfassung beim Gesellschafter
-> Aber Entlastung auf Ebene des Gesellschafters