Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens Flashcards
Überblick über die Ertragssteuern
- Am finanziellen Ergebnis knüpfen ESt, GewSt, KSt
- Unterschiede:
-> GewSt: Objektsteuer (besteuert wird Gewerbebetrieb als solcher)
-> ESt: Steuerpflichtige sind natürliche Personen
-> KSt: Steuerpflichtige sind Körperschaften (vor allem Kapitalgesellschaften) - Bei gewerblicher Tätigkeit fallen regelmäßig 2 Ertragssteuern an:
-> EinzelU.: GewSt + ESt
-> Kapitalgesellschaft: GewSt + KSt (+ESt) - Aber: Mehrbelastung durch GewSt wird bei ESt durch eine Steuerermäßigung teilweise ausgeglichen
- Gewinnausschüttungen von KapGes unterliegen bei ESt einem günstigen Tarif
Allgemeine Charakterisierung der Einkommenssteuer (ESt)
- Personensteuer: Steuerpflichtig sind natürliche Personen
- Erfasst werden nur Vermögensmehrungen durch Erwerbstätigkeit am Markt
- Nicht erfasst: unentgeltliche Vermehrungen/fehlende
Erwerbstätigkeit (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) - Merkmal: Leistungsfähigkeitsprinzip
-> Besteuert wird Ergebnis der Tätigkeit (Einnahmen - Ausgaben)
-> Besteuert wird disponibles Einkommen (persönliche Komponente): Freistellung des Existenzminimums, Abzug von Sonderausgaben & außergewöhnlichen Belastungen, progressiver Tarif, Ehegattungsbesteuerung und Familienausgleich - Zuschlagsteuer zur ESt: Kirchensteuer (KiSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ)
Persönliche Steuerpflicht (ESt) - Unternehmen
- ESt unterliegen natürliche Personen:
-> Einzelgewerbetreibende (Handwerker, Kaufmann, usw.)
-> Freiberufler (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt)
-> Land- und Forstwirte - ESt unterliegen nicht:
-> KapGes (GmbH, AG, SE) – diese unterliegen Körperschaftsteuern
-> PersGes (weder natürliche noch juristische Person), unterliegt weder ESt noch KSt, vielmehr wird Ergebnis der PersGes anteilig bei Gesellschaftern besteuert
Wie alle Personensteuern wird unterschieden in…
- unbeschränkte Steuerpflicht
- beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 EStG)
- Voraussetzungen: natürliche Person, Wohnsitz (regelmäßige/dauerhafte Nutzung) / gewöhnlicher Aufenthalt (Arbeitsort, Grenzgänger) im Inland, unabhängig von Staatsangehörigkeit
-> Beachte: Eine Person kann zu einer bestimmten Zeit nur einen gewöhnlichen Aufenthalt aber mehrere Wohnsitze haben - Sie umfasst Welteinkommen der Person – also alle Einkünfte, egal ob im In- oder Ausland erzielt – ggf. sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten
-> Beginn der Steuerpflicht: Geburt bzw. Zuzug ins Inland
-> Ende der Steuerpflicht: Tod bzw. Wegzug ins Ausland
Beschränkte Steuerpflicht
- Voraussetzungen: natürliche Person, weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, im Inland werden Einkünfte erzielt
-> Von deutschen ESt werden nur inländischen Einkünfte erfasst - Beachte: Das Besteuerungsrecht kann mittels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem anderen Staat zugewiesen sein -> DBA haben Vorrang vor nationalem Recht
Grenzgänger (§1a EStG)
- Voraussetzungen: beschränkte StPflicht, Einkünfte überwiegend im Inland erzielen
-> Folge: steuerliche Erfassung wie unbeschränkt Steuerpflichtige -> insb. mit allen personenbezogenen Steuererleichterungen (vor allem Splitting-Verfahren für Ehegatten)
Problem der Doppelbesteuerung
- Eine Person kann in mehreren Ländern einen Wohnsitz haben
- Eine Person kann im einen Land ihren Wohnsitz haben
-> Folge: unbeschränkte Steuerpflicht mit dem
Welteinkommen, in einem anderen Land aber Einkünfte beziehen (Folge: beschränkte Steuerpflicht)
Lösung der Doppelbesteuerung
- Doppelbesteuerungsabkommen
- Bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen
- Enthalten Regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie der andere Staat entlastet (Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der Steuer)
- Wichtiger Begriff: Ansässigkeit (vor allem zur Lösung der Problematik mehrerer Wohnsitze -> Ansässigkeit dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt)
7 Einkunftsarten zur Abgrenzung der sachlichen Steuerpflicht (§2 Abs.1 EStG)
Gewinneinkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten:
4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Bedeutung der Abgrenzung der Einkunftsarten
- Vermögenszuflüsse, die nicht unter eine der Arten fallen, werden nicht von ESt erfasst (z.B. Forschungsstipendium)
- Unterschiedliche Ermittlung der BMG:
-> Gewinneinkunftsarten: Gewinn
-> Überschusseinkunftsarten: Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten - Anderer Umfang der steuerlichen Erfassung:
-> Gewinneinkunftsarten: Erfassung auch von Veräußerungsgewinnen (VäG)
-> Überschusseinkunftsarten: Keine Erfassung von Veräußerungsgewinnen - Aber mittlerweile: VäG bei Immobilien bei Haltedauer 10 Jahre, VäG bei wesentlichen Beteiligungen an KapGes (Wesentlichkeitsschwelle 1%)
Einkommensteuer (ESt) - sachliche Steuerpflicht
- Voraussetzung für Steuerbarkeit: Einkünfteerzielungsabsicht (Tätigkeit, die auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne abwirft -> Totalgewinn)
- Maßgebend: Absicht der Gewinnerzielung (tatsächliche Entwicklung unbeachtlich)
- Einkommenserzielungsabsicht verneint: die aus der Tätigkeit resultierenden Einnahmen und Ausgaben sind steuerlich nicht relevant
- Abgrenzung zur Liebhaberei liegt vor, wenn:
-> langjährig Verluste erzielt werden
-> Ausübung der Tätigkeit aus persönlicher Neigung
Unternehmerische Tätigkeiten im EStG (ESt - Besteuerung von Personenunternehmen)
- Personengesellschaft (soweit Gesellschafter natürliche Personen)
- Einzelunternehmen
- Bedeutung im Wirtschaftsleben:
-> erfasst werden alle Freiberufler
-> Personengesellschaft und Einzelunternehmen spielen große Rolle in DE
Einzelunternehmen
- Begriff ist gesetzlich nicht definiert
- Bezeichnet ein Unternehmen, welches von einzelnen Person betrieben wird, bei dem kein rechtliche Verselbstständigung vorliegt
- Folge:
-> Träger von Rechten und Pflichten ist nur Unternehmer selbst und nicht Einzelunternehmen
-> Einheitsprinzip, also keine Verträge zwischen Unternehmer und Unternehmen möglich
-> Haftung ist uneingeschränkt und persönlich - Tätigkeit des Unternehmens kann sich beziehen auf:
-> eine gewerbliche
-> eine freiberufliche (z.B. Arzt, Steuerberater, Architekt)
-> Land- und forstwirtschaftliche
-> eine vermögensverwaltende (Anlage von Kapital oder Vermietung- und Verpachtung)
Gewerbliches Einzelunternehmen (§15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG) - Positivmerkmale der gewerblichen Tätigkeit (§15 Abs.2 EStG)
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr