Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens Flashcards

1
Q

Überblick über die Ertragssteuern

A
  • Am finanziellen Ergebnis knüpfen ESt, GewSt, KSt
  • Unterschiede:
    -> GewSt: Objektsteuer (besteuert wird Gewerbebetrieb als solcher)
    -> ESt: Steuerpflichtige sind natürliche Personen
    -> KSt: Steuerpflichtige sind Körperschaften (vor allem Kapitalgesellschaften)
  • Bei gewerblicher Tätigkeit fallen regelmäßig 2 Ertragssteuern an:
    -> EinzelU.: GewSt + ESt
    -> Kapitalgesellschaft: GewSt + KSt (+ESt)
  • Aber: Mehrbelastung durch GewSt wird bei ESt durch eine Steuerermäßigung teilweise ausgeglichen
  • Gewinnausschüttungen von KapGes unterliegen bei ESt einem günstigen Tarif
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2
Q

Allgemeine Charakterisierung der Einkommenssteuer (ESt)

A
  • Personensteuer: Steuerpflichtig sind natürliche Personen
  • Erfasst werden nur Vermögensmehrungen durch Erwerbstätigkeit am Markt
  • Nicht erfasst: unentgeltliche Vermehrungen/fehlende
    Erwerbstätigkeit (z.B. Erbschaft, Lottogewinn)
  • Merkmal: Leistungsfähigkeitsprinzip
    -> Besteuert wird Ergebnis der Tätigkeit (Einnahmen - Ausgaben)
    -> Besteuert wird disponibles Einkommen (persönliche Komponente): Freistellung des Existenzminimums, Abzug von Sonderausgaben & außergewöhnlichen Belastungen, progressiver Tarif, Ehegattungsbesteuerung und Familienausgleich
  • Zuschlagsteuer zur ESt: Kirchensteuer (KiSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ)
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3
Q

Persönliche Steuerpflicht (ESt) - Unternehmen

A
  • ESt unterliegen natürliche Personen:
    -> Einzelgewerbetreibende (Handwerker, Kaufmann, usw.)
    -> Freiberufler (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt)
    -> Land- und Forstwirte
  • ESt unterliegen nicht:
    -> KapGes (GmbH, AG, SE) – diese unterliegen Körperschaftsteuern
    -> PersGes (weder natürliche noch juristische Person), unterliegt weder ESt noch KSt, vielmehr wird Ergebnis der PersGes anteilig bei Gesellschaftern besteuert
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4
Q

Wie alle Personensteuern wird unterschieden in…

A
  • unbeschränkte Steuerpflicht
  • beschränkte Steuerpflicht
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5
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (§1 EStG)

A
  • Voraussetzungen: natürliche Person, Wohnsitz (regelmäßige/dauerhafte Nutzung) / gewöhnlicher Aufenthalt (Arbeitsort, Grenzgänger) im Inland, unabhängig von Staatsangehörigkeit
    -> Beachte: Eine Person kann zu einer bestimmten Zeit nur einen gewöhnlichen Aufenthalt aber mehrere Wohnsitze haben
  • Sie umfasst Welteinkommen der Person – also alle Einkünfte, egal ob im In- oder Ausland erzielt – ggf. sind Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten
    -> Beginn der Steuerpflicht: Geburt bzw. Zuzug ins Inland
    -> Ende der Steuerpflicht: Tod bzw. Wegzug ins Ausland
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6
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A
  • Voraussetzungen: natürliche Person, weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, im Inland werden Einkünfte erzielt
    -> Von deutschen ESt werden nur inländischen Einkünfte erfasst
  • Beachte: Das Besteuerungsrecht kann mittels Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem anderen Staat zugewiesen sein -> DBA haben Vorrang vor nationalem Recht
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7
Q

Grenzgänger (§1a EStG)

A
  • Voraussetzungen: beschränkte StPflicht, Einkünfte überwiegend im Inland erzielen
    -> Folge: steuerliche Erfassung wie unbeschränkt Steuerpflichtige -> insb. mit allen personenbezogenen Steuererleichterungen (vor allem Splitting-Verfahren für Ehegatten)
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8
Q

Problem der Doppelbesteuerung

A
  • Eine Person kann in mehreren Ländern einen Wohnsitz haben
  • Eine Person kann im einen Land ihren Wohnsitz haben
    -> Folge: unbeschränkte Steuerpflicht mit dem
    Welteinkommen, in einem anderen Land aber Einkünfte beziehen (Folge: beschränkte Steuerpflicht)
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9
Q

Lösung der Doppelbesteuerung

A
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • Bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen
  • Enthalten Regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie der andere Staat entlastet (Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung der Steuer)
  • Wichtiger Begriff: Ansässigkeit (vor allem zur Lösung der Problematik mehrerer Wohnsitze -> Ansässigkeit dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt)
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10
Q

7 Einkunftsarten zur Abgrenzung der sachlichen Steuerpflicht (§2 Abs.1 EStG)

A

Gewinneinkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Überschusseinkunftsarten:
4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte

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11
Q

Bedeutung der Abgrenzung der Einkunftsarten

A
  • Vermögenszuflüsse, die nicht unter eine der Arten fallen, werden nicht von ESt erfasst (z.B. Forschungsstipendium)
  • Unterschiedliche Ermittlung der BMG:
    -> Gewinneinkunftsarten: Gewinn
    -> Überschusseinkunftsarten: Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten
  • Anderer Umfang der steuerlichen Erfassung:
    -> Gewinneinkunftsarten: Erfassung auch von Veräußerungsgewinnen (VäG)
    -> Überschusseinkunftsarten: Keine Erfassung von Veräußerungsgewinnen
  • Aber mittlerweile: VäG bei Immobilien bei Haltedauer 10 Jahre, VäG bei wesentlichen Beteiligungen an KapGes (Wesentlichkeitsschwelle 1%)
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12
Q

Einkommensteuer (ESt) - sachliche Steuerpflicht

A
  • Voraussetzung für Steuerbarkeit: Einkünfteerzielungsabsicht (Tätigkeit, die auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne abwirft -> Totalgewinn)
  • Maßgebend: Absicht der Gewinnerzielung (tatsächliche Entwicklung unbeachtlich)
  • Einkommenserzielungsabsicht verneint: die aus der Tätigkeit resultierenden Einnahmen und Ausgaben sind steuerlich nicht relevant
  • Abgrenzung zur Liebhaberei liegt vor, wenn:
    -> langjährig Verluste erzielt werden
    -> Ausübung der Tätigkeit aus persönlicher Neigung
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13
Q

Unternehmerische Tätigkeiten im EStG (ESt - Besteuerung von Personenunternehmen)

A
  • Personengesellschaft (soweit Gesellschafter natürliche Personen)
  • Einzelunternehmen
  • Bedeutung im Wirtschaftsleben:
    -> erfasst werden alle Freiberufler
    -> Personengesellschaft und Einzelunternehmen spielen große Rolle in DE
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14
Q

Einzelunternehmen

A
  • Begriff ist gesetzlich nicht definiert
  • Bezeichnet ein Unternehmen, welches von einzelnen Person betrieben wird, bei dem kein rechtliche Verselbstständigung vorliegt
  • Folge:
    -> Träger von Rechten und Pflichten ist nur Unternehmer selbst und nicht Einzelunternehmen
    -> Einheitsprinzip, also keine Verträge zwischen Unternehmer und Unternehmen möglich
    -> Haftung ist uneingeschränkt und persönlich
  • Tätigkeit des Unternehmens kann sich beziehen auf:
    -> eine gewerbliche
    -> eine freiberufliche (z.B. Arzt, Steuerberater, Architekt)
    -> Land- und forstwirtschaftliche
    -> eine vermögensverwaltende (Anlage von Kapital oder Vermietung- und Verpachtung)
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15
Q

Gewerbliches Einzelunternehmen (§15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG) - Positivmerkmale der gewerblichen Tätigkeit (§15 Abs.2 EStG)

A
  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
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16
Q

Gewerbliches Einzelunternehmen (§15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG) - Negativmerkmale der gewerblichen Tätigkeit (§15 Abs.2 EStG)

A
  • keine Land- und Forstwirtschaft
  • keine selbständige Arbeit
  • keine Vermögensverwaltung
17
Q

Selbstständigkeit

A
  • Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr
  • Problem: Abgrenzung vom Arbeitnehmer
    -> Beurteilung anhand der Gesamtumstände des konkreten Falls
  • Indizien für eine Arbeitnehmerstellung:
    -> persönliche Abhängigkeit
    -> feste Bezüge
    -> Urlaubsanspruch
    -> kein Unternehmerrisiko
    -> Eingliederung in den Betrieb
18
Q

Nachhaltige Tätigkeit

A
  • Wenn Tätigkeit auf Wiederholungsabsicht ausgelegt ist
  • Regelfall: Mehrzahl an gleichartigen Handlungen
  • Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht: einmalige Handlung kann Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit darstellen
19
Q

Gewinnerzielungsabsicht

A
  • Absicht, auf Dauer Gewinne zu erzielen („Totalgewinn“)
  • Anlaufverluste sind unproblematisch
  • langjährige Verlustphasen: Gewinnerzielungsabsicht gegeben, wenn besondere Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen)
    -> Abgrenzung zur „Liebhaberei“ (Befriedigung persönlicher Neigungen, Ermöglichung von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige)
20
Q

Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit

A
  • selbstständige Arbeit: Ausübung einer der in §18 Abs.1 Nr.1 EStG genannten Katalogberufe
  • Abgrenzungsfälle
21
Q

Gemischte Tätigkeit

A
  • Wird sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, so sind beide Tätigkeiten zu trennen, sofern dies möglich ist
  • Anzuraten:
    -> getrennte Bankkonten
    -> getrennte Buchhaltung
    -> getrenntes Auftreten nach Außen
  • Bedeutung: Gewerbesteuer
  • Beispiel:
    -> Augenarzt, der auch Kontaktlinsen neben Pflegemittel vertreibt