Grundlagen des deutschen Steuersystems Flashcards

1
Q

Steuern

A
  • Geldleistungen
  • Von öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt
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2
Q

Zentrale Ziele von Steuern

A
  • Fiskalzweck: Erzielung von Staatseinnahmen
  • Lenkungsnorm: Beeinflussung des Verhaltens der Steuerpflichtigen
  • Umverteilungszweck: Änderung der Einkommens- und Vermögensverteilung
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3
Q

Wichtige Merkmale von Steuern

A
  • Gegenleistungslos
  • Hoheitlich auferlegt: zur Erhebung berechtigt sind Bund, Länder, Gemeinden und bestehende Religionsgemeinschaften
  • Steuern können nur auf Basis eines im Gesetz genannten Tatbestands erhoben werden
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4
Q

Steuerpflichtiger

A

Derjenige der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat
- Persönliche Steuerpflicht: Wer wird besteuert

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5
Q

Steuerzahler

A

Derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu leisten hat

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6
Q

Quellensteuern

A

Fall, in denen der Steuerzahler die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat (z.B. Lohnsteuer)

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7
Q

Steuerobjekt

A

Tatbestand, an den die jeweilige Steuerpflicht anknüpft
- Sachliche Steuerpflicht (was wird besteuert) -> z.B. bei
der ESt bilden die Einkünfte den Steuergegenstand

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8
Q

Bemessungsgrundlage (BMG)

A

Wert- oder Mengengröße, die den Umfang des Steuerobjekts quantifiziert (ESt: zu versteuerndes Einkommen)

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9
Q

Steuertarif / Steuersatz

A

Tarifformel, Tariftabelle oder ein Prozentsatz, der auf die BMG angewendet wird, um die Steuer zu berechnen

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10
Q

Prüfschema für Steuerfälle

A
  1. Persönliche Steuerpflicht
  2. Sachliche Steuerpflicht
  3. Steuerbefreiungen
  4. Bemessungsgrundlage
  5. Steuertarif
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11
Q

Steuerarten

A
  1. Steuern auf Einkommen und Vermögen (z.B. GewSt)
  2. Steuern vom Vermögensverkehr (z.B. Erbschaftsteuer)
  3. Steuern auf die Einkommensverwendung (z.B. USt)
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12
Q

Systematisierung der Steuerarten aus juristischer Sicht

A
  • Personensteuern (z.B. ESt)
    -> Anknüpfungspunkt ist persönliche Leistungsfähigkeit
  • Objektsteuer (z.B. GewSt)
    -> Persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle
  • Verkehr- und Verbrauchsteuern (z.B. USt)
    -> Belastet wirtschaftliche Vorgänge / Verbrauch von Gütern
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13
Q

Systematisierung der Steuerarten nach der Bemessungsgrundlage

A
  • Besteuerung der Einkommenserzielung (Ertragsteuern): ESt, KSt, GewSt
  • Besteuerung von unentgeltlichen Vermögenstransfer:
    Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Besteuerung des Vermögensbestandes (Substanzsteuern): Grundsteuer
  • Besteuerung der Verwendung des Vermögens (Verkehr- und Verbrauchsteuern): USt, Tabaksteuer
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14
Q

Merkmale des deutschen Steuersystems

A
  • keine eigenständige Unternehmensbesteuerung
  • Dependenzen und Interdependenzen
  • Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen
  • Wertungsabhängigkeit
  • Spezielle steuerliche Ungewissheit
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15
Q

Keine eigenständige Unternehmensbesteuerung (Merkmal des deutschen Steuersystems)

A
  • Besteuerung hängt von der Rechtsform ab
  • Unternehmen werden von verschiedenen Steuerarten erfasst
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16
Q

Dependenzen und Interdependenzen (Merkmal des deutschen Steuersystems)

A

Steuertatbestand kann Steuerfolgen bei mehreren Steuerarten auslösen
-> Steuerarten sind miteinander verknüpft

17
Q

Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen (Merkmal des deutschen Steuersystems)

A
  • Ziel der Unternehmensbesteuerung: wirtschaftliche Tatbestände erfassen -> fehlende Anknüpfung an betriebswirtschaftliche Größen (sondern juristische Größen) -> Besteuerung wirkt nicht entscheidungsneutral
  • Zivilrechtliche Form eines Rechtsgeschäfts wird im Steuerrecht anerkannt
    -> Folge: wirtschaftlich gleiche Sachverhalte werden zivilrechtlich anders besteuert
18
Q

Wertungsabhängigkeit (Merkmal des deutschen Steuersystems)

A

Prüfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, BMG und des Tarifs weist eine subjektive Komponente auf
-> Ursachen: Komplexität des Steuersystems, unbestimmte Rechtsbegriffe, gesetzliche Wahlrechte

19
Q

Spezielle steuerliche Ungewissheit (Merkmale des deutschen Steuersystems)

A

Ursachen:
- Komplexität des Steuersystems und unbestimmte Rechtsbegriffe
- Unbeständigkeit der steuerlichen Normen und deren Interpretation

20
Q

Rechtsquellen

A
  • Grundgesetz
  • Völkerrechtliche Normen
  • Europarecht
  • Gesetze
  • Durchführungsverordnungen
21
Q

Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz)

A
  • Vorschriften zur Einheitsbewertung und Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
  • Gesetzbindung -> Problem bei rückwirkenden gesetzlichen Änderung
22
Q

Völkerrechtliche Normen

A

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als bilaterale völkerrechtliche Verträge

23
Q

Europarecht

A
  • Supranationale Rechtsquelle: geht grundsätzlich dem nationalen Recht vor
  • Reglungen zu Grundfreiheiten (ANfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit)
  • Praxisrelevanz: ausländische Steuerpflichtige dürfen nicht höher belastet werden als inländische
  • EU-Richtlinien: wie nationales Recht (für jeden verbindlich & gelten in jedem Mitgliedsstaat)
    -> Bedürfen Transformation in nationales Recht
    -> Große Bedeutung im Bereich der Umsatzsteuer
24
Q

Gesetze (wichtigste Rechtsquelle)

A

Übergreifende Gesetze:
- Abgabenordnung (AO)
- Bewertungsgesetz (BewG)

Wichtige Einzelsteuergesetze:
- EKsteuergesetz (EStG)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)

25
Q

Durchführungsverordnungen

A
  • Einzelsteuergesetze werden durch Durchführungsverordnungen ergänzt
  • Durchführungsverordnungen werden von der Verwaltung erfasst -> Voraussetzung: gesetzliche Ermächtigung
26
Q

Verwaltungsvorschriften

A
  • Beinhalten Anweisungen von übergeordneten Verwaltungsbehörden an nachgeordnete Behörden
  • Arten: Richtlinien, Schreiben & Erlasse, Verfügungen
  • Qualität:
    -> Auffassung der Finanzverwaltung
    -> Binden Finanzverwaltung
  • Im Teil I des Bundessteuerblatt veröffentlicht
27
Q

Rechtsprechung

A
  • Entscheidungen:
    -> Finanzgerichte (FG)
    -> Bundesfinanzhof (BFH)
    -> Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
    -> Europäischer Gerichtshof (EuGH)
  • Qualität:
    -> Gerichtliche Entscheidungen binden rechtlich nur die am Verfahren beteiligte Person
    -> Wirken faktisch über Einzelfall hinaus
    -> BFH-Entscheidungen, die im Bundessteuerblatt ll veröffentlicht werden, binden Finanzverwaltung