Sonderbilanzen Flashcards
1
Q
Sonderbilanzen
A
- Sonderbetriebsvermögen ist in Sonderbilanzen zu aktivieren bzw. zu passivieren
- Für jeden Gesellschafter ist hierbei eine eigene Sonderbilanz zu führen
- Nach Rechtsprechung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Sonderbilanzen für die Gesellschafter aufzustellen
- Sonderbilanzen sind von Ergänzungsbilanzen zu trennen
-> Ergänzungsbilanzen enthalten gesellschafterbezogene Wertkorrekturen des Gesamthandsvermögen
-> Sind somit der ersten Gewinnermittlungsstufe zuzuordnen
2
Q
Bilanzierungskonkurrenz bei Sonderbetriebsvermögen
A
- Zählen Wirtschaftsgüter bereits vor ihrer Nutzung als Sonderbetriebsvermögen zu einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers, stellt sich die Frage, welchem Betriebsvermögen sie zuzurechnen sind
-> Gilt auch, wenn eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer ist und sie der Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut überlässt
-> Obwohl das Wirtschaftsgut noch in der Handelsbilanz der Kapitalgesellschaft bilanziert wird, steht es nicht in der Steuerbilanz - Mit der Nutzung durch die Personengesellschaft liegt Sonderbetriebsvermögen vor, das steuerlich bei der Personengesellschaft zu erfassen ist
3
Q
Sonderbetriebsvermögen
A
- Differenzierung zwischen:
-> Sonderbetriebsvermögen I
-> Sonderbetriebsvermögen II - Wichtig: Sonderbetriebsvermögen ist ein rein steuerliches Institut -> in Handelsbilanz der Personengesellschaft erscheint das Sonderbetriebsvermögen nicht
-> zivilrechtlich gehören die Wirtschaftsgüter weiterhin den einzelnen Gesellschaftern
4
Q
Sonderbetriebsvermögen I
A
- Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft zur
Nutzung überlassen werden
-> Bsp.: an die Personengesellschaft vermietetes Gebäude - Daneben zählen auch die mit den aktivierten Wirtschaftsgütern in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten zum Sonderbetriebsvermögen I (negatives Sonderbetriebsvermögen I)
-> Bsp.: Darlehen für die Finanzierung des Gebäudes
5
Q
Sonderbetriebsvermögen II
A
- Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen
-> Bsp.: Darlehen zur Finanzierung des Mitunternehmeranteils
6
Q
Arten von Sonderbetriebsvermögen
A
- Notwendiges Sonderbetriebsvermögen
- Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
7
Q
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen
A
- Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen werden (notwendiges SBV I) bzw. unmittelbar der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen (notwendiges SBV II)
-> Bsp.: Überlassung eines Bürogebäudes für Zwecke der Mitunternehmerschaft, Darlehen, die vom Gesellschafter zur Finanzierung oder Aufstockung seines Mitunternehmeranteils aufgenommen wurden
8
Q
Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
A
- Wirtschafsgüter, die objektiv geeignet sind, den Betrieb der Personengesellschaft (gewillkürtes
SBV I) oder die Beteiligung des Gesellschafters (gewillkürtes SBV II) zu fördern und in der Buchführung als Betriebsvermögen ausgewiesen sind
-> Bsp.: Wertpapiere im Eigentum des Mitunternehmers, die zur Besicherung von Darlehensschulden der Gesellschaft eingesetzt werden - Gesellschafter hat die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen klar zum Ausdruck zu bringen
-> Zuordnung zum Betriebsvermögen muss für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein - Wirtschaftsgut ist in Buchführung (Sonderbilanz) als Betriebsvermögen auszuweisen
- Bei gewillkürtem Betriebsvermögen hat Gesellschafter Wahlmöglichkeit:
-> Aufnahme in Sonderbilanz: Wirtschaftsgut wird zu Betriebsvermögen -> steuerverhaftet
9
Q
Sonderbetriebseinnahmen /-ausgaben
A
- Umfang der gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers ist in §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG mit den Gewinnanteilen und den Sondervergütungen nicht abschließend umschrieben
- Persönliche Aufwendungen, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil verursacht sind, mindern als Sonderbetriebsausgaben seine gewerblichen Einkünfte
- Persönliche Erträge, die wirtschaftlich durch seinen Mitunternehmeranteil bedingt sind, erhöhen als
Sonderbetriebseinnahmen seine gewerblichen Einkünfte
10
Q
Wo werden Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen erfasst?
A
- Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen werden wie die Sondervergütungen in den Sonder-GuV-Rechnungen erfasst
- Wie bei Sonderbilanzen gilt, dass für jeden Gesellschafter eine eigene Sonder-GuV-Rechnung aufgestellt werden muss
11
Q
Sonderbetriebsausgaben
A
- Ausgaben, die mit Sondervergütungen bzw. Sonderbetriebsvermögen in Zusammenhang stehen
- Aufwendungen im Zusammenhang mit:
-> Arbeitsleistung (Fahrtkosten etc.)
-> überlassenen Wirtschaftsgütern (Versicherungen etc.)
-> der Gewährung eines Darlehens (Refinanzierungskosten etc.)
-> Sonstige (Aufwendung um in PerGes einzutreten etc.)
12
Q
Gewerbesteuer
A
- Aufwand -> mindert daher das Ergebnis der GuV
- Aber: nach §4 Abs. 5b EStG darf die Gewerbesteuer steuerlich nicht den Gewinn mindern
- §35 EStG: Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird bei der Einkommenssteuer eine Steuerermäßigung gewährt
13
Q
Steuergegenstand der Gewerbesteuer
A
- Von den Gemeinden erhoben
- Bei der Gewerbesteuer als Realsteuer steht nicht eine
Person, sondern Steuergegenstand ist nach §2 Abs.1 GewStG „jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird“ - Es wird unterschieden:
-> Gewerbebetrieb kraft Betätigung: bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
-> Gewerbebetrieb Kraft Rechtsform
-> Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb: z.B. Betrieb einer Vereinsgaststätte durch einen gemeinnützigen Verein
14
Q
Steuerschuldner der Gewerbesteuer
A
- nach §5 GewStG der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird
- Steuergegenstand der GewSt ist nicht eine Person, sondern der Gewerbebetrieb
- Folge:
-> Einzelunternehmer: ein Unternehmer kann nebeneinander mehrere Gewerbebetriebe betreiben, welche selbstständig der GewSt unterliegen -> bei mehreren Tätigkeiten ist zu prüfen: besteht eine finanzielle, personelle, sachliche und organisatorische Verflechtung oder nicht (Vorteil einer Zusammenfassung: Verrechnung von Gewinnen und
Verlusten; Vorteil einer getrennten Betrachtung: mehrfacher Freibetrag)
-> Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft: gesamte Tätigkeit wird zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst
15
Q
Funktion der gewerbesteuerlichen Korrekturen (Hinzurechnungen / Kürzungen)
A
- Gewährleistung des Objektcharakters der Gewerbesteuer
- Sicherung des Inlandsbezugs der Gewerbesteuer
- Verhinderung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung oder Nichtbesteuerung
- Vermeidung des Nebeneinanders von Gewerbesteuer und Grundsteuer
- Umsetzung haushaltspolitischer Motive