Personengesellschaft Flashcards
Gewerblich tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)
- Zivilrechtlich kommt den Personengesellschaften
eine (partielle) Rechtsfähigkeit zu:
-> juristisch keine selbständigen Personen
-> Gesamthandsgemeinschaften aber Rechtsfähigkeit:
OHG und KG können unter ihrer Firma Rechte
erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden - Erscheinungsformen: OHG, KG, GbR
- Große wirtschaftliche Bedeutung
Einkünftequalifikationen bei Personengesellschaften
- Die ertragsteuerliche Behandlung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte hängt von der Art ihrer Einkünfte ab
- Unterscheidung:
-> Vermögensverwaltende Personengesellschaft
-> Gewinneinkünfte erzielende Personengesellschaft
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
- Erzielt ausschließlich Überschusseinkünfte
- Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft gehören jeweils anteilig zum Privatvermögen der Gesellschafter
- Vergütungen auf Basis schuldrechtlicher Verträge
(Dienstleistung, Darlehensvertrag, usw.) sind beim Gesellschafter so zu versteuern, als würden die Leistungen Dritten gegenüber erbracht - Wird von einem Gesellschafter die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten, so erfolgt bzgl. seines Anteils an der eigentlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte
-> Bei Personengesellschaft liegen nebeneinander Überschuss- und Gewinneinkünfte vor (Zebra-Gesellschaft)
Gewinneinkünfte erzielende Personengesellschaft
- Personengesellschaft erzielt Einkünfte aus L+F, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
- Hinsichtlich der Folgen beim Gesellschafter ist zu
unterscheiden:
1. Gesellschafter ist Mitunternehmer (Regelfall):
-> anteilige Zurechnung der Gewinneinkünfte beim Mitunternehmer
-> Vergütungen an Mitunternehmer werden in Gewinneinkünfte umqualifiziert
-> Wirtschaftsgüter sind Betriebsvermögen
-> Wirtschaftsgüter, die vom Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen
werden, sind Sonder-Betriebsvermögen
2. Gesellschafter ist kein Mitunternehmer:
-> Gewinnanteil stellt beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei der Gesellschaft Zinsaufwand dar
-> Gesellschaftsanteil zählt zum steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters
Voraussetzungen für Einkünftequalifikationen bei Personengesellschaften
- Gesellschafter
- Mitunternehmerinitiative
- Mitunternehmerrisiko
Mitunternehmerinitiative
- Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen
- Ausreichend: Ausübung von Gesellschaftsrechten, die
wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen
Mitunternehmerrisiko
Teilhabe am Gewinn, Verlust und an den stillen Reserven
Tragendes Besteuerungsprinzip der Personenunternehmen
Durchgriffsprinzip (Transparenzprinzip):
- Personengesellschaften sind als solche weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig
- Besteuerung erfolgt bei den hinter dem Personenunternehmen stehenden natürlichen oder juristischen Personen
- Aus Sicht der Gesellschafter erfolgt also ein Durchgriff auf das Ergebnis der Unternehmung
Partielle Steuerrechtssubjektivität (Besteuerungsprinzip bei Personengesellschaften)
- Art, Höhe und Verteilung der Einkünfte des Unternehmens werden auf der Ebene der Personenunternehmung ermittelt, welche dann aber unmittelbar den Gesellschaftern für deren
Besteuerung zugerechnet werden - Methodik: einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Einkünftezurechnung/ -qualifikation nach §15 Abs.1 Nr. 2 EStG
- Gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich aus seinem Gewinnanteil und den Sondervergütungen zusammen
- Gesetzgeberisches Ziel: Gleichstellung der Mitunternehmer mit dem Einzelunternehmer
Funktionen des §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Zurechnungsnorm: die von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet
- Qualifikationsnorm: Vergütungen, die ein Mitunternehmer von der Personengesellschaft bezieht, werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert
Folgen der Einkünftequalifikation nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- gewerbesteuerliche Erfassung der Sondervergütungen
- Gewerbesteuerliche Schlechterstellung gegenüber Kapitalgesellschaften
- Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Sondervergütungen dienen, sind Sonderbetriebsvermögen, also steuerlich verhaftet
- Keine Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bzw. Freibeträgen
Abgrenzung der Sondervergütungen
- §15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 EStG: zu den gewerblichen Einkünften des Mitunternehmers gehören neben dem Gewinnanteil (1. Gewinnermittlungsstufe) auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft
-> Für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
-> Für die Hingabe von Darlehen oder
-> Für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (Sondervergütungen) - Veräußert ein Gesellschafter der Gesellschaft dagegen ein Wirtschaftsgut, ist dies kein Anwendungsfall von §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
-> Eine Umqualifizierung der Einkünfte findet somit nicht statt
Fälle bei der Abgrenzung der Sondervergütungen
- Fall: A vermietet der OHG ein Grundstück für 100 p.a., das ihm seit 15 Jahren privat gehört
-> Anwendungsfall des §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
-> A erzielt gewerbliche Einkünfte - Fall: A verkauft der OHG ein Grundstück, das ihm seit 15 Jahren privat gehört
- Es entsteht Veräußerungsgewinn i.H.v. 1.000
-> Es handelt sich um keinen Fall des §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
-> A erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte