Personengesellschaft Flashcards

1
Q

Gewerblich tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)

A
  • Zivilrechtlich kommt den Personengesellschaften
    eine (partielle) Rechtsfähigkeit zu:
    -> juristisch keine selbständigen Personen
    -> Gesamthandsgemeinschaften aber Rechtsfähigkeit:
    OHG und KG können unter ihrer Firma Rechte
    erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
    andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden
  • Erscheinungsformen: OHG, KG, GbR
  • Große wirtschaftliche Bedeutung
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2
Q

Einkünftequalifikationen bei Personengesellschaften

A
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte hängt von der Art ihrer Einkünfte ab
  • Unterscheidung:
    -> Vermögensverwaltende Personengesellschaft
    -> Gewinneinkünfte erzielende Personengesellschaft
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3
Q

Vermögensverwaltende Personengesellschaft

A
  • Erzielt ausschließlich Überschusseinkünfte
  • Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft gehören jeweils anteilig zum Privatvermögen der Gesellschafter
  • Vergütungen auf Basis schuldrechtlicher Verträge
    (Dienstleistung, Darlehensvertrag, usw.) sind beim Gesellschafter so zu versteuern, als würden die Leistungen Dritten gegenüber erbracht
  • Wird von einem Gesellschafter die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten, so erfolgt bzgl. seines Anteils an der eigentlich vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte
    -> Bei Personengesellschaft liegen nebeneinander Überschuss- und Gewinneinkünfte vor (Zebra-Gesellschaft)
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4
Q

Gewinneinkünfte erzielende Personengesellschaft

A
  • Personengesellschaft erzielt Einkünfte aus L+F, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
  • Hinsichtlich der Folgen beim Gesellschafter ist zu
    unterscheiden:
    1. Gesellschafter ist Mitunternehmer (Regelfall):
    -> anteilige Zurechnung der Gewinneinkünfte beim Mitunternehmer
    -> Vergütungen an Mitunternehmer werden in Gewinneinkünfte umqualifiziert
    -> Wirtschaftsgüter sind Betriebsvermögen
    -> Wirtschaftsgüter, die vom Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen
    werden, sind Sonder-Betriebsvermögen
    2. Gesellschafter ist kein Mitunternehmer:
    -> Gewinnanteil stellt beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei der Gesellschaft Zinsaufwand dar
    -> Gesellschaftsanteil zählt zum steuerlichen Privatvermögen des Gesellschafters
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5
Q

Voraussetzungen für Einkünftequalifikationen bei Personengesellschaften

A
  • Gesellschafter
  • Mitunternehmerinitiative
  • Mitunternehmerrisiko
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6
Q

Mitunternehmerinitiative

A
  • Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen
  • Ausreichend: Ausübung von Gesellschaftsrechten, die
    wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen
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7
Q

Mitunternehmerrisiko

A

Teilhabe am Gewinn, Verlust und an den stillen Reserven

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8
Q

Tragendes Besteuerungsprinzip der Personenunternehmen

A

Durchgriffsprinzip (Transparenzprinzip):
- Personengesellschaften sind als solche weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig
- Besteuerung erfolgt bei den hinter dem Personenunternehmen stehenden natürlichen oder juristischen Personen
- Aus Sicht der Gesellschafter erfolgt also ein Durchgriff auf das Ergebnis der Unternehmung

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9
Q

Partielle Steuerrechtssubjektivität (Besteuerungsprinzip bei Personengesellschaften)

A
  • Art, Höhe und Verteilung der Einkünfte des Unternehmens werden auf der Ebene der Personenunternehmung ermittelt, welche dann aber unmittelbar den Gesellschaftern für deren
    Besteuerung zugerechnet werden
  • Methodik: einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
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10
Q

Einkünftezurechnung/ -qualifikation nach §15 Abs.1 Nr. 2 EStG

A
  • Gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich aus seinem Gewinnanteil und den Sondervergütungen zusammen
  • Gesetzgeberisches Ziel: Gleichstellung der Mitunternehmer mit dem Einzelunternehmer
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11
Q

Funktionen des §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

A
  • Zurechnungsnorm: die von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet
  • Qualifikationsnorm: Vergütungen, die ein Mitunternehmer von der Personengesellschaft bezieht, werden in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert
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12
Q

Folgen der Einkünftequalifikation nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

A
  • gewerbesteuerliche Erfassung der Sondervergütungen
  • Gewerbesteuerliche Schlechterstellung gegenüber Kapitalgesellschaften
  • Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Sondervergütungen dienen, sind Sonderbetriebsvermögen, also steuerlich verhaftet
  • Keine Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen bzw. Freibeträgen
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13
Q

Abgrenzung der Sondervergütungen

A
  • §15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 EStG: zu den gewerblichen Einkünften des Mitunternehmers gehören neben dem Gewinnanteil (1. Gewinnermittlungsstufe) auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft
    -> Für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
    -> Für die Hingabe von Darlehen oder
    -> Für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (Sondervergütungen)
  • Veräußert ein Gesellschafter der Gesellschaft dagegen ein Wirtschaftsgut, ist dies kein Anwendungsfall von §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
    -> Eine Umqualifizierung der Einkünfte findet somit nicht statt
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14
Q

Fälle bei der Abgrenzung der Sondervergütungen

A
  1. Fall: A vermietet der OHG ein Grundstück für 100 p.a., das ihm seit 15 Jahren privat gehört
    -> Anwendungsfall des §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
    -> A erzielt gewerbliche Einkünfte
  2. Fall: A verkauft der OHG ein Grundstück, das ihm seit 15 Jahren privat gehört
    - Es entsteht Veräußerungsgewinn i.H.v. 1.000
    -> Es handelt sich um keinen Fall des §15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
    -> A erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte
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