sonstige Rechtsgüter des § 823 I BGB Flashcards
eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Rechtsgutsverletzung
Sonstige Rechte sind im Hinblick auf die Nennung hinter “Eigentum” als Rechte zu verstehen die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum haben und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind -> es muss sich um absolute Rechte handeln vgl. § 903 S.1 BGB
Geschützt werden entgegen der Bezeichnung Gewerbebetrieb auch freiberufliche Praxen
Verletzungshandlung
Grundsätzlich genügt irgendein Tun oder Unterlassen
Besonderheit bei dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -> Verletzungshandlung muss betriebsbezogen sein also unmittelbar gegen den Betrieb gerichtet -> Eine bloß mittelbare von außen eintretende Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solche reicht nicht aus. (z.B. Das Eröffnen einer eigenen Kanzlei neben einer alten verkauften reicht nicht aus)
Rechtswidrigkeit
ist nicht schon durch Rechtsgutsverletzung indiziert -> sondern muss positiv festgestellt werden.