§ 7 StvG Flashcards
Haltereigenschaft
Fahrzeughalter ist wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt besitzt. (Auf die Eigentumsverhältnisse am Kfz kommt es nicht an.
Rechtsgutsverletzung
Leben, Körper, Gesundheit, Beschädigung einer Sache
Bei dem Betrieb des Kfz (haftungsbegründende Kausalität)
e.A. maschinentechnischer Betriebsbegriff
Kfz ist nur solange in Betrieb wie die Motorkräfte auf das Fahrzeug einwirken.
-dagegen: heutzutage geht von einem auf der Fahrbahn stehenden Kfz eine größere Betriebsgefahr aus als von einem fahrenden.
h.M. verkehrstechnische Auffassung
In Betrieb sind alle Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruhen.
Ursachenzusammenhang
-> Kausalität
Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
Realisierung der Betriebsgefahr (“bei”dem Betrieb)
wenn sich die von dem Kfz ausgehende typische Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Unfallgeschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist.
- naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang und der Sachbeschädigung
- Schutzzweck: besteht darin die Verkehrsteilnehmer umfassend vor den Gefahren zu schützen die durch ein Kfz in den Verkehr getragen werden.
Kein Haftungsausschluss § 7 II StVG
Höhere Gewalt: Ereignis von außen, unvorhersehbar, unabwendbar.
Weitere Haftungsausschlüsse § 7 III StVG (Entwendung des Kfz) § 8 StVG
Schaden
wie bei § 823 I BGB
Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Es muss sich gerade das Risiko verwirklicht haben das Anlass für die Anordnung der Gefährdungshaftung ist hier also die Betriebsgefahr des Kfz