GoA §677 BGB Flashcards
fremdes Geschäft
jedes Geschäft das zumindest auch in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fällt
Objektiv fremdes Geschäft: Geschäft das schon nach seinem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einem fremden Rechtskreis zuzuordnen ist. (gesetzliche oder vertragliche Güter- und Lastenverteilung als Maßstab
Auch fremdes Geschäft: Gleichzeitige Wahrnehmung eigener und fremder Angelegenheiten (z.B. plichtengebundener Geschäftsführer, nach Rspr. grundsätzlich auch bei der Durchführung unerkannt nichtiger Verträge (str.)
Subjektiv fremdes Geschäft: Objektiv neutrales Geschäft, das an sich jeden betreffen kann und erst durch Fremdgeschäftsführungswillen zu einem fremden Geschäft wird z.B. Vertragsschluss für einen anderen.
§ 682 BGB ratio
soll vor quasivertraglicher Haftung schützen, wo eine vertragliche Haftung nicht wirksam begründet werden kann.
-> deshalb analog auch bei Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt anzuwenden § 1903 BGB
GOA Anwendung bei nichtigen Verträgen?
Rspr: +
dafür: wer aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, könne nicht schlechter stehen als ein von vornherein unberechtigter Geschäftsführer
Lit: -
Für Heranziehung der GoA besteht in dieser Konstellation kein Bedürfniss
Es werden auff diese Weise bereicherungsrechtliche Wertungen umgangen (§§ 814,817)