GoA §677 BGB Flashcards

1
Q

fremdes Geschäft

A

jedes Geschäft das zumindest auch in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fällt

Objektiv fremdes Geschäft: Geschäft das schon nach seinem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einem fremden Rechtskreis zuzuordnen ist. (gesetzliche oder vertragliche Güter- und Lastenverteilung als Maßstab

Auch fremdes Geschäft: Gleichzeitige Wahrnehmung eigener und fremder Angelegenheiten (z.B. plichtengebundener Geschäftsführer, nach Rspr. grundsätzlich auch bei der Durchführung unerkannt nichtiger Verträge (str.)

Subjektiv fremdes Geschäft: Objektiv neutrales Geschäft, das an sich jeden betreffen kann und erst durch Fremdgeschäftsführungswillen zu einem fremden Geschäft wird z.B. Vertragsschluss für einen anderen.

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2
Q

§ 682 BGB ratio

A

soll vor quasivertraglicher Haftung schützen, wo eine vertragliche Haftung nicht wirksam begründet werden kann.
-> deshalb analog auch bei Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt anzuwenden § 1903 BGB

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3
Q

GOA Anwendung bei nichtigen Verträgen?

A

Rspr: +
dafür: wer aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, könne nicht schlechter stehen als ein von vornherein unberechtigter Geschäftsführer

Lit: -
Für Heranziehung der GoA besteht in dieser Konstellation kein Bedürfniss
Es werden auff diese Weise bereicherungsrechtliche Wertungen umgangen (§§ 814,817)

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