§ 840 Flashcards
unerlaubte Handlung
-> auch Gefährdungshaftung
Der Begriff der unerlaubten Handlung iSd. § 840 I ist weit zu fassen -> er umfasst nicht nur die Tatbestände des § 823 ff. sondern jede Haftung aus wirklichem oder vermuteten Verschulden ebenso wie die Gefährdungshaftung
nebeneinander verantwortlich sind mehrere wenn sie als:
Mittäter, Anstifter, Gehilfe §§ 830 I 1 II
Beteiligte, 830 I2
Nebentäter, (nicht miteinander in Verbindung stehende Personen die selbstständig den Schaden verursacht haben)
haften.
Anwendbarkeit bei Vertragshaftung + wenn daneben Delikt +
840 I bleibt anwendbar wenn einer der Schädiger neben der deliktischen Haftung aus Vertrag haftet
-> nur aus Vertrag grds. - (können trotzdem noch in echtem Gesamtschuldverhältnis stehen.
Wie erfolgt die Schadensteilung
grds. -> nach 426 I1 zu gleichen Teilen
- > als andere Bestimmung iSd § 426 I1 gilt für den Innenausgleich der Gesamtschuldner untereinander § 254 analog-> Die Schadensteilung erfolgt nach den Verschuldensbeiträgen der Schädiger.
-> nach § 840 II haftet ein Dritter alleine der neben einer Person verantwortlich ist die aus § 831, 832 verpflichtet ist. -> Geschäftsherr kann bei einem nach § 823 I haftenden Verrichtungsgehilfen in vollem Umfang Rückgriff nehmen. (Ausnahme: innerbetrieblicher Schadensausgleich: Geschäftsherr haftet im Innenverhältnis bei leichter Fahrlässigkeit alleine
bei mittlerer Fahrlässigkeit findet Schadensteilung statt
bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt es beim Rückgriff des Geschäftsherrn in vollem Umfang.)
-> Nach § 840 III haftet der Dritte im Innenverhältnis allein wenn neben ihm eine Person aus §§ 833-838 haftet.