§ 816 I S.2 BGB Flashcards
Unentgeltlichkeit der Verfügung
Fraglich ist wie ein Rechtsgeschäft mit einem objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung rechtlich einzuordnen ist: - Kauf zu einem günstigen Preis -gemischte Schenkung (Parteien sind sich der Wertdifferenz bewusst und einigen sich darauf dass der überschießende Wert ohne Gegenleistung zugewendet werden soll.
gemischte Schenkung
Anwendbarkeit des § 816 I 2 ist umstritten:
-Schwerpunkttheorie des BGH:
einheitliche Anwendung wenn der unentgeltliche Charakter überwiegt -> Verfügungsgegenstand muss komplett herausgegeben werden. Empfänger muss sich wegen Rückzahlung des Entgelts an den Nichtberechtigten halten.
Arg: Wortlaut 822 (“soweit”)
-Trennungstheorie:
Da der Bereicherungsgegenstand nur teilweise unentgeltlich erlangt sei, kann der Empfänger auch nur teilweise zur Herausgabe verpflichtet sein.
-> Bei Unteilbarkeit des empfangenen Gegenstandes ist die Herausgabe i.S.v. § 275 I unmöglich -> Wertersatzpflicht nach §§ 816 I 2, 818 II für den unentgeltlichen Teil. (Erwerber kann Wertersatzplicht durch Rückgabe des Bereicherungsgegenstandes abwenden wozu er nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruches gegen den Nichtberechtigten aus § 816 I1 verpflichtet ist.