§ 823 I BGB Flashcards
Problem Schockschäden
Rechtsgutsverletzung: Gesundheit -> pathologischer Zustand (umfasst auch Beeinträchtigung geistiger bzw. seelischer Lebensvorgang) -> Gesundheitsverletzung kann auch psychisch vermittelt werden
Vorraussetzungen:
-es muss sich um pathologisch fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung handeln (nicht bloße Trauer, Schmerz, Niedergeschlagenheit) (arg: Gesetzgeber wollte die Haftung nach § 823 I auf klar umrissene Tatbestände beschränken.
Bei Menschen:
Vorraussetzung: bei dem Geschädigten handelt es sich um einen nahen Angehörigen oder er war unmittelbar an dem Unfall beteiligt.
Bei Tieren:
Haftungsbegründende Kausalität:
Äquivalenztheorie +
Adequanztheorie: Eine Zurechnung ist dann ausgeschlossen wenn der Kausalverlauf nicht adäquat gewesen wäre, sondern außerhalb jeder Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit gelegen hätte.
-> nicht wirklich eindeutig
jüngere Rspr zur Schockschadensproblematik im Rahmen von § 823 I: -> psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge der Verletzung oder Tötung eines Tieres gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen daher keinerlei Ersatzansprüche. Die für den Ausgleich von Schockschäden entwickelten Kriterien bei der Verletzung oder Tötung nahestehender Personen seien nicht auf die Verletzung oder Tötung eines Tieres übertragbar.
-> nicht überzeugend da die Schädigung eines Angehörigen bzw. einer sonst nahestehenden Bezugsperson ebenso Teil des allgemeinen Lebensrisiko ist wie die Verletzung eines Haustieres.
Jedoch könnte der Schutzzweck der Norm einen Ansatzpunkt für einen Ausschluss der Zurechnung bieten: -> Soweit § 833 1 das Eigentum schützt hat er nicht den Zweck einen Tierhalter vor den psychischen Folgewirkungen eines Eigentumsverlustes zu bewahren. -> Nicht vom Schutzzweck erfasst.
Verletzungshandlung
= ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes, beherrschbares Verhalten
Keine Handlung bei
-physischem Zwang
-unwillkürlichem Reflex ausgelöst durch fremde Einwirkung
Ein Unterlassen ist nur dann als pflichtverletzende Handlung zu qualifizieren wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
- > Verkehrssicherungspflichten:
- Schaffung/ Unterhaltung einer Gefahrenquelle -> Schutz Dritter wenn allg. Lebensrisiko erhöht
- Eröffnung eines Verkehrs/Inverkehrbringen von Sachen-> Schutz Dritter insbes. bei Vorteil aus Unterhaltung einer Gefahrenquelle (Produzentenhaftung)
- berufstypische Übernahme einer Aufgabe-> Schutz Dritter bei berechtigten Sicherheitserwartungen
Rechtfertigungsgründe
- Allgemeinen Rechtfertigungsgründe §§ 227 ff.
- Sonderfälle des Selbsthilferechts § 562 b, 859, 860, 910, 962
- berechtigte GoA
- 34StGB, 127 StPO
- Einwilligung
- Verkehrsrichtiges Verhalten als Rechtsfertigungsgrund: Ein Verhalten könne nicht rechtswidrig sein, wenn es der Verkehrsordnung in jeder Hinsicht entspreche. str. andere Ansicht sieht in diesem Verhalten schon Tatbestandsmäßig kein 823 I, 831.
-> Rechtswidrigkeit wird bei tatbestandsmäßigkeit indiziert. -> nur rechtswidrigkeit wenn indiziert
Ausnahme:
- sog. Rahmenrechte -> Hier muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden (interessenabwägung)
-mittelbaren Verletzungen (bei unmittelbaren Verletzungen gilt die Lehre vom Erfolgsunrecht, bei mittelbaren und Unterlassungen die Lehre vom Verhaltensunrecht.
-Unterlassung
Verschulden
welcher Fahrlässigkeitsmaßstab gilt im Deliktsrecht ?
Kann eine Haftungsmilderung die im Rahmen von vertraglichen Schadensersatzansprüchen besteht auf das Deliktsrecht durchschlagen.
Sind Privilegierungen beachtlich?
objektivierte Fahrlässigkeitsmaßstab gilt aus Gründen des Verkehrsschutzes auch im Deliktsrecht. (Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich also nicht nach den individuellen Fähigkeiten des konkreten Schädigers sondern nach den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises, wobei zwischen den verschiedenen Berufs- und Altersgruppen zu differenzieren ist.
-> Bei konkurierenden vertraglichen Schadensersatzansprüchen bestehen Haftungsmilderungen (§ 521, 599, 690) können auf das Deliktsrecht durchschlagen ->
- > auch die Privilegierung sind zu berücksichtigen
- unter Gesellschaftern (§708)
- Ehegatten (§ 1359
Verschuldensfähigkeit (Deliktsfähigkeit )
Die Haftung nach § 823 I ist ausgeschlossen, wenn der Schädiger nach § 827, 828 nicht für den Schaden verantwortlich ist.
-> Ab dem 7. Lebensjahr sind Minderjährige beschränkt deliktsfähig § 828 III. Die Haftung ist hierbei nur dann ausgeschlossen wenn der Betreffende bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit érforderliche Einsicht hatte: die abstrakte Fähigkeit die Gefährlichkeit des infrage stehenden Verhaltens und die Verantwortlichkeit für die Folgen des eigenen Tuns zu erkennen.
- > Nicht erforderlich ist dass der Minderjährige in der konkreten Situation in der Lage war sich dieser Einsicht gem. zu verhalten (sog. Steuerungsfähigkeit).
- > kann aber bei der Altersgerechten Beurteilung der Fahrlässigkeit nach § 276 II berücksichtigt werden. (im Einzelfall)
Merke: erforderlich ist Einsichtsfähigkeit nicht aber Steuerungsfähigkeit !
Haftung bei Verkehrsunfällen greift erst ab 10 Jahren. § 828II Sinn und Zweck der Privilegierung gebieten aber eine teleologische Reduktion wenn sich im Unfall keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. (Wettrennen auf STraße mit Kickboards, K (9 Jahre) stürzt und Kickboard beschädigt parkendes Auto. Schadenserstzanspruch aus § 823 I +.
§828 II ist auch dann anwendbar wenn Minderjähriger an dem Verkehrsunfall als Geschädigter beteiligt ist. -> Läuft Kind unachtsam auf Straße und wird durch Auto verletzt kann sich Halter oder Fahrer nicht auf Mitverschulden (§ 254 berufen) berufen.
Das geschädigte Kind muss sich im deliktischen Bereich auch kein Verschulden der Eltern zurechnen lassen. -> § 278 der über 254 II 2 auch auf Abs. 1 anwendbar ist setzt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus.