§ 833 BGB Flashcards
Haustier, dass dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist.
Haustier=zahmes Tier, das zur Nutzung gezogen und gehalten wird.
Entscheidend ist dabei die Widmung des Tieres als Nutztier. (z.B. wird ein Pferd überwiegend in der Landwirtschaft als Zugpferd verwendet und nimmt der Tierhalter nur gelegentlich an Reitturnieren teil so handelt es sich um ein Nutztier.
! z.B. Hirsche sind keine Haustiere auch wenn sie einem Gehege gehalten werden-> Halter haftet aus Gefährdungshaftung
Luxustier
ist ein Haustier, das kein Nutztier ist.
Tieraufseher
Tieraufseher ist derjenige der die selbständige und allgemeine Gewalt über das Tier übertragen bekommt, selbst aber noch nicht zum Halter wird. (weil sie es nicht im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung versorgen
-> muss selbständig sein also kein Kutscher, sonstige Bedienstete
- > es muss ein Vertrag vorliegen-> konkludente Übernahme genügt
- > Da § 843 eine besondere Ausprägung der Delegation von Verkehrspflichten darstellt kommt es nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages an, sondern nur auf das Berechtigte Vertrauen des Delegierenden -> Bei Minderjährigen muss Vertrag wirksam sein-> sonst Haftung von MJ durch vermutetes verschulden.
Tierhalter
Tierhalter ist wer die Bestimmungsmacht über das Tier innehat und die Nutzungen und Kosten aus Eigeninteresse trägt.
- > Eigentum ist nicht erforderlich
- > kann auch MJ sein -> es kommt nur auf das tatsächliche Verhältnis an.
- > ist aber zu problematisieren da es bei einer Gefährdungshaftung nicht auf verschuldensfähigkeit ankommt.
Ist der Halter auch dann noch verantwortlich, wenn sich andere freiwillig und entgeltlich der Gefährdungsquelle aussetzen?
Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat
Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist gegebenenfalls nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. – BGH – Urteil v. 25. 3. 2014 – VI ZR 372/13 = VersR 2014, 640.
Sachverhalt
Die Kl. betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Bekl. ist Hundehalter. Er übergab der Kl. am 15. 9. 2011 seine Hündin, eine Border-Collie-Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Kl. macht geltend, der Hund habe sie am 17. 9. 2011 in Ober- und Unterlippe gebissen, als sie ihn nach einem Spaziergang von der Leine habe nehmen wollen. Sie begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Zu Recht?
Probleme
In Betracht kommt ein Anspruch der Kl. gegen den Bekl. aus § 833 S. 1 BGB.
I. Anspruchsgegner ist Halter eines Tiers. Der Bekl. ist Halter eines Hundes, also eines (Luxus-)Tiers.
II. Rechtsgutsverletzung i. S. des § 833 S. 1 BGB. Die Kl. wurde an der Ober- und Unterlippe, also an ihrem Körper, verletzt und hat damit eine Rechtsgutsverletzung i. S. des § 833 S. 1 BGB erlitten.
III. Kausalität und Zurechnung. Diese Rechtsgutsverletzung müsste »durch ein Tier« verursacht worden sein. In der Rechtsgutsverletzung muss sich eine typische Tiergefahr realisiert haben (vgl. BGHZ 67, 129, 130 sowie Jauernig/Teichmann, § 833 Rdn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es, wenn »keinerlei Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist.« Dies ist hier nicht der Fall: Verletzungen durch Hundebisse sind grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.
IV. Anspruchsteller gehört zum geschützten Personenkreis. Die Kl. müsste überdies zu dem durch § 833 S. 1 BGB geschützten Personenkreis gehören. Daran fehlt es, wenn die Kl. nicht vom Schutzzweck der Tierhalterhaftung umfasst ist, sei es, weil sie die Aufsicht über das Tier entgeltlich übernommen hat (unten 1.), sei es, weil sie sich freiwillig dem Risiko des Tiers ausgesetzt hat (unten 2.).
1. Dass die Kl. von dem Hund des Bekl. während der Aufsichtsführung gebissen wurde, spricht aus Sicht des BGH nicht grundsätzlich gegen eine Haftung aus § 833 S. 1 BGB. Vielmehr greife die Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt werde (BGH VersR 1982, 366 [367]; VersR 1992, 1145 [1146] jeweils m. w. N.).
2. Eine Haftung der Bekl. scheidet, so der BGH, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme aus: »Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH VersR 2009, 693; vgl. auch Erman/Schiemann § 833 Rdn. 6 jeweils m. w. N.).« Und weiter: »Für Fallgestaltungen, in denen sich Personen der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, wird ein genereller Ausschluss der Tierhalterhaftung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGH VersR 2009, 693). Für Fälle der vorliegenden Art kann grundsätzlich nichts anderes gelten.«
a) Der BGH wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Bekl. werde deshalb nicht vom Schutzzweck der Norm des § 833 S. 1 BGB umfasst, weil das Interesse der Kl., den Hund aufzunehmen, das des Bekl. überwiege, weil sie mit dem Betrieb der Hundepension ihren Lebensunterhalt verdiene. Eine solche einschränkende Anwendung des § 833 S. 1 BGB entspreche in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes und sei auch nicht interessengerecht. Auch der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension – im Unterschied z. B. zum Hufschmied oder Tierarzt – sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähere, sondern dessen Beaufsichtigung ggf. für mehrere Tage vollständig übernehme und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehabe, rechtfertige insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung.
b) Grundsätzlich unerheblich sei auch, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist (Rdn. 11). Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutreffe, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlasse (BGH VersR 1987, 198 [200] m. w. N.) oder es bei einem Dritten unterstelle, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt werde (BGH VersR 1988, 609 f. m. w. N.), stehe der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (a. A. OLG Nürnberg VersR 1999, 240 [241]). Vielmehr bleibe die Eigenschaft als Tierhalter und damit die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkomme, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nehme und das Risiko seines Verlustes trage. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke stehe dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagere.
c) Gegen die Annahme der Tierhalterhaftung spreche auch nicht die Erwägung, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne: »Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.«
V. Haftungsfreistellung analog § 8 Nr. 2 StVG? Auch eine Haftungsfreistellung des Bekl. im Wege einer analogen Anwendung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung lehnt der BGH ab (Rdn. 13): »(…) diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (vgl. zu §§ 8, 8 a StVG a. F. Senatsurteile vom 7. 7. 1956 – VI ZR 157/55, VersR 1956, 640, und vom 3. 12. 1991 – VI ZR 378/90, VersR 1992, 437, 438 […]) und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 9. 6. 1992 – VI ZR 49/91, a. a. O. S. 1146 f.).«
VI. Ergebnis. Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden aus § 833 S. 1 BGB.
VII. Was lehrt die Entscheidung? Ein einfacher, alltäglicher Sachverhalt, der zu zwei grundsätzlichen Fragen führt, die sich bei jeder Gefährdungshaftung stellen. Erstens: Wann endet die Haltereigenschaft, wenn die Gefährdungsquelle in fremde Obhut gegeben wird (Stichwort: wer ist Halter)? Und zweitens: Ist der Halter auch dann noch verantwortlich, wenn sich andere freiwillig und entgeltlich der Gefährdungsquelle aussetzen (Stichwort: Schutzzweck der Norm, Handeln auf eigene Gefahr)?
Schema § 834 BGB
Normzweck
- Tieraufseher kraft Vertrag
- Verletzung von Körper/Gesundheit leben oder Eigentum durch ein Tier iSd. § 833 S.1
- kein Entlastungsbeweis gem. § 834 S.2
-> § 834 ist genauso konstruiert wie die Parallelbestimmungen der §§ 831 II, 832 II bestreffend die Delegation der Aufsichtspflicht über Verrichtungsgehilfen/MJ/Behinderte -> In allen 3 Fällen haftet der Übernehmer geschädigten Dritten aus vermuteten Aufsichtsverschulden.
Haftung von Tierhalter und Tierhüter
haften ggü. geschädigten Dritten als Gesamtschuldner nach § 840 I, 426
-> Im Innenverhältnis ist das vertragliche Verhältnis maßgeblich nicht § 840 III sofern die Beteiligten allein aus § 833 haften.
Wird der Tierhüter selber verletzt so greift zwar grds. die Haftung des Tierhalters nach § 833 ein doch muss auf Grund der Übernahme der Aufsichtspflichten der Tierhüter beweisen dass er selber die erforderliche Aufsichtspflicht eigehalten hat, ansonsten wird die Haftung analog § 254 verteilt.
Schema 833
- Rechtsgutsverletzung (Körper Leben Gesundheit Eigentum)
- Durch ein Tier
- Kausalität
- spezifische Tiergefahr - Tierhalter
- Kein Entlastungsbeweis bei Nutztieren gem. § 833 S.2
- Haftungsbeschränkung: vertraglich
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Art und Umfang des Schadens §§ 249ff/ 842-846
- Mitverschulden § 254
- Verjährung §§ 195, 199
Realisierte Tiergefahr
Verletzung muss gerade durch die Tiergefahr entstanden sein -> Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung eines der in § 833 1 genannten Rechtsgüter.
-> Maßgeblich ist allein ob die Verletzung durch ein selbständiges Verhalten des Tieres hervorgerufen wurde ((Sturz von Pferd +)
Auch dann wenn Tierreaktion durch äußeren Zwang hervorgerufen wird. -> versuchte Impfung eines Tierartztes (aber 254)
Auch das Stolpern über Hund der im Weg liegt (Gefahr: Tier hat sich zuvor dort hin begeben)
-keine Haftung soll eintreten wenn das verletztende Verhalten des Tieres allein auf die menschliche Leitung des Tieres zurückzuführen ist. (str)
-Tiergefahr braucht nicht einzige Ursache gewesen zu sein auch mittelbare Folgen fallen in den Haftungsbereich (z.B. Schäden infolge eines Unfalls weil ein Fahrer einem Tier ausweichen musste oder aufgrund eines Schrecks fehlerhaft reagierte
Ist Deliktsfähigkeit bei der Gefährdungshaftung Voraussetzung?
-> h.M. will auf den Erwerb der Haltereigenschaft die §§ 104 ff. analog anwenden, da aufgrund der Tierhalterhaftung das Halten eines Tieres auch rechtliche Nachteile bringt.
Nach anderer Ansicht sollen bei eigenmächtiger Begründung der Tierhaltereigenschaft des MJ die ansonsten auf die Gefährdungshaftung unanwendbaren §§ 828,829 entsprechend angewandt werden.
-> aber nur relevant soweit es sich nicht um ein Nutztier handelt.