§ 830 BGB Flashcards

1
Q

§830 I 1 Vorraussetzungen

A

-> selbständige Haftungsnorm (und Anspruchsgrundlage)

vorsätzliches (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer erforderlich-> gerichtet auf Verletzungserfolg

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2
Q

830 I2

Haftungstatbestand oder Beweislastregel?

A

-> hM. Anspruchsgrundlage
-> Mehrere Personen verwirklichen durch ihr Verhalten (abgesehen von der Kausalität) rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand einer unerlaubten Handlung
-> Diese Personen handeln unabhängig voneinander wobei nach heute überwiegender Auffassung nicht erforderlich ist, dass ein gewisser zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen besteht. Vielmehr soll genügen dass die in Betracht kommende Handlung geeignet ist den eingetretenen Schaden zu verursachen.
-> Eine Person hat den Verletzungserfolg herbeigeführt jedoch lässt sich nicht mehr feststellen wer dies war (Uhrheberzweifel). Dieser Vorraussetzung steht es jedoch gleich wenn mehrere Personen am Verletzungserfolg beteiligt gewesen sind, jedoch nicht geklärt werden kann welchen Tatbeitrag jeder Einzelne geleistet hat (Anteilszweifel).
->Deshalb ist § 830 I 2 nicht dazu geeignet die Haftung des potentiellen Zweitschädigers bei Existenz eines aus festgestellter Verursachung in vollem Umfang haftpflichtigen Erstschädigers zu begründen, denn in diesen Fällen lässt sich die Kausalität des Erstschädigers feststellen.
(siehe Fälle zum Schuldrecht II Fall 8)

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3
Q

Schema § 830

A
  1. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
  2. Beteiligte: die einzelnen Gefährdungshandlungen müssen mit der Schädigung durch einen (räumlich, sachlichen, zeitlichen) einheitlichen Lebensvorgang verbunden sein. (Insbesondere ist auf die Gleichartigkeit der Gefährdung des bedrohten Rechtsgut abzustellen)
    - > subjektive Beziehung zwischen den Beteiligten ist nicht erforderlich.
  3. Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch die Beteiligten: die Beteiligten müssten -vom Kausalitätsnachweis abgesehen- einen Haftungstatbestand verwirklicht haben.
  4. Gewissheit der Schadensverursachung durch einen Beteiligten
  5. Ungewissheit hinsichtlich der Verursachung: Es darf nicht feststellbar sein wer von den Beteiligten den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat
    - bei Fällen in denen ein sicher haftender Erstschädiger vorhanden ist. (Dieser muss sich nicht nur unmittelbare Verletzung sondern auch die daraus resultierende Lage des Geschädigten zurechnen lassen.)
    - > Sinn und Zweck der Norm ist Beweiserleichterung für den Fall in der der Geschädigte “seinen sicher gegen einen der Beteiligten bestehenden Anspruch nicht durchsetzen könne. Nicht dem Geschädigten weitere eventuell solventere Schuldner zu verschaffen.
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