Rundflug im Skript Flashcards
Max (17 Jahre) erhält von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld i. H. v. 100€. Die Eltern kontrollieren die Verwendung des Geldes nicht. M ist sehr sparsam und hat sich von seine, Taschengeld im Laufe der Zeit 300€ gespart. Als sein Freund Fritz (18 Jahre) ein brandneues Ansammlung Galaxy Note 7 für 600€ verkaufen will, erklärt ihm M, er wolle dieses Wunderwerk der Technik unbedingt haben. Den Kaufpreis werde er zur Hälfte aus seinen Ersparnissen sofort zahlen, den Rest werde er in 10 Monatsraten zu je 30€ begleichen. Dieses Geld könne er ohne Schwierigkeiten von seinem Taschengeld abzweigen. F stimmt zu und übergibt M das Smartphone. Als M nach Hause kommt, sagen ihm die Eltern, sie seien keinesfalls mit der Anschaffung einverstanden. Eine Brandschutzversicherung sei zu kostenintensiv, M solle das Handy sofort zurückbringen. Verkäufer F weigert sich allerdings und beruft sich darauf, er habe das Smartphone an M verkauft und müsse den vereinbarten Kaufpreis nun zahlen. Wie ist die Rechtslage?
Rechtsgeschäftslehre und Minderjährige
Kann F Zahlung verlangen aus dem Kaufvertrag gem. *433 II?
Falls nicht ist an eine Rückzahlung der 300€ und Rückgabe des Smartphones zu denken (mangels Kaufvertrag)
M ist 17/minderjährig *2 (Geschäftsfähigkeit) *106 (beschränkte Geschäftsfähigkeit) ➡️ *107, 108 (grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit - wenn nicht lediglich rechtlicher Vorteil) und erhält Taschengeld *110 (Taschengeldparagraph - Generaleinwilligung) und vereinbart Ratenzahlung
Eltern sind nicht einverstanden mit dem Geschäft *1626 I, 1629 I (Eltern als gesetzliche Vertreter)
➡️ Vertrag ist schwebend unwirksam ➡️ *108 Genehmigung der Eltern erforderlich (-)
Zwischenergebnis: Vertrag endgültig unwirksam
Ergebnis: Keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag
Folge: Rückabwicklung über *812 ff.
Beim Schlendern durch ein Winzerdorf betritt Tourist A ein Lokal, in dem gerade eine Versteigerung stattfindet, was A aber nicht bemerkt, der von einer gewöhnlichen Weinstube ausgeht. A setzt sich an einen Tisch und winkt seiner Frau, die ihm gefolgt ist, zu, um diese auf sich aufmerksam zu machen. Der Auktionator deutet das Verhalten des A, entsprechend der bei Weinversteigerungen gepflegten Übung, Gebote per Handaufheben abzugeben, als Abgabe eines Angebotes und schlägt ihm, als niemand mehr höher bietet, das Fass Wein zu. A fällt aus allen Wolken, als ihm dies mitgeteilt wird. Der Vertragsschluss sei ein schlimmerer Schwindel als die in Kürze bevorstehenden Präsidentschaftswahlen der Vereinigten Staaten. Ist wirklich ein Vertrag zustande gekommen?
Rechtsgeschäftslehre und Elemente einer Willenserklärung
*156: Vertrag kommt mit Vertragsangebot und Annahme zustande
➡️ Prüfen: äußerer und innerer Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) der WE
*133 (Auslegung WE), 157: erkennbares Erklärungszeichen - objektiver Empfängerhorizont
Ihm fehlt aber das Erklärungsbewusstsein
*119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums bei fehlendem Geschäftswille)
Reichsbürger A annonciert in der Zeitung, dass er eine bestimmte Stereoanlage zum Preis von 200€ verkaufen wolle. Daraufhin schreibt ihm B: “Ich nehme hiermit ihr Vertragsangebot an und bitte um umgehende Übersendung der Anlage. 200€ in bar füge ich bei.” Ist ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen?
Rechtsgeschäftslehre und Vertragsschluss
Zeitungsanzeige: invitatio ad offerendum (Einladung zur Abgabe von Offerten) ➡️ Angebot des A (-), Annahme des B (-), aber Angebot des B (+) *145 (Angebot)
A möchte selbst entscheiden, wem er die bewegliche Sache letztlich verkauft
N fragt ihre Nachbarin H, ob sie ihr beim Einkaufen etwas besorgen solle. H bittet daraufhin N, ihr aus dem Kaufhaus einen bestimmten Fön mitzubringen, den sie dort gesehen habe, und gibt ihr einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises. N kauft den Fön und bringt ihn dann zu ihrer Nachbarin H. Wer ist Käufer des Föns? Wer erwirbt zu welchem Zeitpunkt Eigentum am Fön?
Rechtsgeschäftliches Handeln für Dritte
*164 I (Wirkung der Erklärung des Vertreters): ❗️Eigene WE, in fremdem Namen, mit Vertretungsmacht ❗️
Abgrenzung Stellvertretung (eigene WE) - Botenschaft (fremde WE)
*164 I 2: ausdrücklich in fremdem Namen (-), aus Umständen ersichtlich (-) ( V weiß überhaupt nicht, dass es H gibt)
*164 II: erkennbar dass Vertreter für H handelt ➡️ Verpflichtung für Vertreter N, N wird Vertragspartner (OFFENKUNDIGKEITSPRINZIP)
Aber: Ausnahmen, wenn es Geschäftspartner gleichgültig ist mit wem er abschließt (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
Hier: N zählt den Preis sofort in bar ➡️ kein Insolvenzrisiko
Also: Vertrag zwischen K und H
*929 (Einigung und Übergabe): Eigentumswechsel
V bietet seinen Pkw schriftlich dem K an. Als Kaufpreis will er 8.000€ angeben, vertippt sich aber und schreibt 7.000€. Da er in Eile ist, liest er das Schreiben nur flüchtig durch und gibt es zur Post. K nimmt das Angebot an. Der Schreibfehler stellt sich heraus, als der Kaufpreis bezahlt werden soll. K, der besonderen Wert auf das Fahrzeug legt, erklärt sich bereit, 8.000€ zu zahlen. Dennoch will V, der inzwischen ein noch besseres Angebot für sein Kfz erhalten hat, seine Erklärung beseitigen. Ist dies zulässig?
Rechtsgeschäftslehre und Anfechtung
Pacta sunt servanda (Auswirkungen des Vertippens)
- 119 I (Anfechtung wegen Irrtums ❗️Unterscheidungen in Abs. 1): Var. 2 Erklärungsirrtum (+) denn Vertippen
- 142 I: Nichtigkeit ex tunc: Loslösung von WE möglich (➡️ Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen gem. *812 ff.)
Aber: kein schutzwürdiges Interesse an Anfechtung, weil Anfechtungsgegner bereit wäre, die WE so gelten zu lassen, wie sie tatsächlich gewollt war
➡️ V kann nicht anfechten, wenn K unverzüglich (*121 I) Bereitschaft zeigt die Erklärung im wirklich gewollten Sinne gelten zu lassen
➡️ V ist das Anfechtungsrecht gem. 242 (Rücksichtnahme gegenüber dem Vertragspartner) abgeschnitten
➡️ Bindung an den Antrag (145)
A sammelt alte Bücher. Er erhält von einem anderen Sammler das schriftliche Angebot einer seltenen Erstausgabe. Da A das offerierte Buch schon lange sucht, schreibt er sofort auf einer Postkarte, dass er das Angebot annehme. Wegen des nicht unerheblichen Preises kommen A dann doch Bedenken. Er beschließt, sich die Sache noch einmal zu überlegen und mit seiner Frau zu sprechen, und lässt die Karte auf dem Esstisch liegen. Als er abends nach Hause kommt, findet er die Karte nicht mehr. Es stellt sich heraus, dass sein Sohn die Karte entdeckt und in der Annahme, sie sollte zur Post gegeben werden, in den Briefkasten geworfen hatte. Hat A eine WE abgegeben?
Abgabe/Zugang einer WE
Erklärungshandlung (+)
Aber: willentliches Inverkehrbringen (-)
➡️ keine Angabe, wirksame WE (-), Kaufvertrag (-)
Mieter M will Geschäftsräume kündigen, die er von V gemietet hat. Nach dem Mietvertrag muss die Kündigung bis zum 31.3. erfolgen. An diesem Tag diktiert M das Kündigungsschreiben, lässt es aber versehentlich liegen und erinnert sich erst am späten Abend wieder daran. Er bringt deshalb das Kündigungsschreiben persönlich zum Büro des V und steckt den Brief um 23 Uhr in den Geschäftsbriefkasten. Ist die Kündigung rechtzeitig erfolgt?
*130 Abs. 1: WE wird wirksam mit Zugang (unter gewöhnlichen Umständen), unwirksam bei vorherigem oder gleichzeitigem Widerruf
➡️ V leert Briefkasten erst am nächsten Werktag zu Büroeröffnung, es sei denn V sucht sein Büro noch in der Nacht auf
➡️ Zugang am 01.04.
V kündigt seinem ausländischen Geschäftsraummieter M mündlich (*568 I gilt wegen *578 nicht). Weil M, wie V weiß, nur schlecht Deutsch spricht, versteht V M nicht, nickt ab.
V müsste damit rechnen, dass M ihn nicht versteht. Er hätte sich durch Rückfrage versichern müssen, dass seine Kündigung von M zutreffend zur Kenntnis genommen wurde.
➡️ kein Zugang der Kündigung
B bestellt bei C telefonisch 200t Weizen. Ist, was B nicht weiß, schwerhörig und versteht 100t und sagt die Lieferung zu.
Die Schwerhörigkeit war für B nicht erkennbar. Es wäre also Sache des C gewesen, die bestellte Menge noch einmal zu wiederholen, um ein Missverständnis auszuschließen.
➡️ Angebot wirksam zugegangen + durch Lieferungszusage wirksam angenommen
K ruft bei V an, um drei Fernsehgeräte verschiedener Marken zu bestellen. Zur Zeit des Anrufs ist bei V bereits Büroschluss. Das Gespräch wird von Pförtner P entgegengenommen, der die Bestellung sorgfältig aufnimmt, obwohl er dazu von V nicht betraut worden ist und legt den von ihm geschriebenen Zettel mit der Bestellung des K auf den Tisch der Sekretärin S des V. Dort findet S den Zettel, als sie am nächsten Tag um 8 Uhr ihren Dienst beginnt. Als V um 9 Uhr in sein Büro kommt, übergibt ihm S die Bestellung des K.
In welchem Zeitpunkt ist die Bestellung wirksam geworden?
Bestellung/Antrag des K = Empfangsbestätigung Willenserklärung
Wirksamkeit mit Abgabe und Zugang (Erfordernis ergibt sich bei WE unter Abwesenden direkt aus *130 I
Erklärung muss für Zugang in den Machtbereich des V gelangen (Empfangsboten gehören zum Machtbereich des V)
P ist kein Empfangsbote (geeignet, aber eben nicht berechtigt) sondern Erklärungsbote des K
S aber Empfangsbotin des V
Zugang also 8 Uhr.
V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K macht sich keine Gedanken.
Anfechtung des V möglich nach *119 I Var.2.
V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K erkennt allerdings, dass 700€ nicht gemeint sein können.
Das Erklärte des V gilt nach Auslegung nicht.
Kein Vertragsschluss.
V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K weiß aus der Vorkorrespondenz, dass V 7000€ haben möchte.
Vertragsschluss zu 7000€.
Keine Anfechtung des V erforderlich
A wird von einem Freund zum Abendessen eingeladen und entschließt sich deshalb, einen Blumenstrauß zu besorgen. Nach dem Kauf muss er erschrocken feststellen, dass er sich im Datum geirrt hat.
Motiv für den dafür erforderlichen Kaufvertrag ist also die Einladung. Stellt A später fest, dass er sich im Datum geirrt hat, so hat A zwar wesentliche Umstände falsch eingeschätzt, aber der seine Beweggründe betreffende Irrtum rechtfertigt keine Anfechtung.
sog. Unbeachtlicher Motivirrtum.
A will ein bestimmtes Zimmer in einem ihm bekannten Hotel bestellen und verschreibt sich bei der Angabe der Zimmernummer, sodass nicht Zimmer Nr.31, sondern Nr. 13 angegeben wird. Zwischen den beiden Zimmern gibt es (außer der Zimmernummer) keine Unterschiede, doch A weigert sich aus Aberglauben, Zimmer Nr.13 zu beziehen.
?!^^