Rundflug im Skript Flashcards

1
Q

Max (17 Jahre) erhält von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld i. H. v. 100€. Die Eltern kontrollieren die Verwendung des Geldes nicht. M ist sehr sparsam und hat sich von seine, Taschengeld im Laufe der Zeit 300€ gespart. Als sein Freund Fritz (18 Jahre) ein brandneues Ansammlung Galaxy Note 7 für 600€ verkaufen will, erklärt ihm M, er wolle dieses Wunderwerk der Technik unbedingt haben. Den Kaufpreis werde er zur Hälfte aus seinen Ersparnissen sofort zahlen, den Rest werde er in 10 Monatsraten zu je 30€ begleichen. Dieses Geld könne er ohne Schwierigkeiten von seinem Taschengeld abzweigen. F stimmt zu und übergibt M das Smartphone. Als M nach Hause kommt, sagen ihm die Eltern, sie seien keinesfalls mit der Anschaffung einverstanden. Eine Brandschutzversicherung sei zu kostenintensiv, M solle das Handy sofort zurückbringen. Verkäufer F weigert sich allerdings und beruft sich darauf, er habe das Smartphone an M verkauft und müsse den vereinbarten Kaufpreis nun zahlen. Wie ist die Rechtslage?

A

Rechtsgeschäftslehre und Minderjährige

Kann F Zahlung verlangen aus dem Kaufvertrag gem. *433 II?
Falls nicht ist an eine Rückzahlung der 300€ und Rückgabe des Smartphones zu denken (mangels Kaufvertrag)
M ist 17/minderjährig *2 (Geschäftsfähigkeit) *106 (beschränkte Geschäftsfähigkeit) ➡️ *107, 108 (grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit - wenn nicht lediglich rechtlicher Vorteil) und erhält Taschengeld *110 (Taschengeldparagraph - Generaleinwilligung) und vereinbart Ratenzahlung
Eltern sind nicht einverstanden mit dem Geschäft *1626 I, 1629 I (Eltern als gesetzliche Vertreter)
➡️ Vertrag ist schwebend unwirksam ➡️ *108 Genehmigung der Eltern erforderlich (-)
Zwischenergebnis: Vertrag endgültig unwirksam
Ergebnis: Keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag
Folge: Rückabwicklung über *812 ff.

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2
Q

Beim Schlendern durch ein Winzerdorf betritt Tourist A ein Lokal, in dem gerade eine Versteigerung stattfindet, was A aber nicht bemerkt, der von einer gewöhnlichen Weinstube ausgeht. A setzt sich an einen Tisch und winkt seiner Frau, die ihm gefolgt ist, zu, um diese auf sich aufmerksam zu machen. Der Auktionator deutet das Verhalten des A, entsprechend der bei Weinversteigerungen gepflegten Übung, Gebote per Handaufheben abzugeben, als Abgabe eines Angebotes und schlägt ihm, als niemand mehr höher bietet, das Fass Wein zu. A fällt aus allen Wolken, als ihm dies mitgeteilt wird. Der Vertragsschluss sei ein schlimmerer Schwindel als die in Kürze bevorstehenden Präsidentschaftswahlen der Vereinigten Staaten. Ist wirklich ein Vertrag zustande gekommen?

A

Rechtsgeschäftslehre und Elemente einer Willenserklärung

*156: Vertrag kommt mit Vertragsangebot und Annahme zustande
➡️ Prüfen: äußerer und innerer Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) der WE
*133 (Auslegung WE), 157: erkennbares Erklärungszeichen - objektiver Empfängerhorizont
Ihm fehlt aber das Erklärungsbewusstsein
*119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums bei fehlendem Geschäftswille)

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3
Q

Reichsbürger A annonciert in der Zeitung, dass er eine bestimmte Stereoanlage zum Preis von 200€ verkaufen wolle. Daraufhin schreibt ihm B: “Ich nehme hiermit ihr Vertragsangebot an und bitte um umgehende Übersendung der Anlage. 200€ in bar füge ich bei.” Ist ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen?

A

Rechtsgeschäftslehre und Vertragsschluss

Zeitungsanzeige: invitatio ad offerendum (Einladung zur Abgabe von Offerten) ➡️ Angebot des A (-), Annahme des B (-), aber Angebot des B (+) *145 (Angebot)

A möchte selbst entscheiden, wem er die bewegliche Sache letztlich verkauft

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4
Q

N fragt ihre Nachbarin H, ob sie ihr beim Einkaufen etwas besorgen solle. H bittet daraufhin N, ihr aus dem Kaufhaus einen bestimmten Fön mitzubringen, den sie dort gesehen habe, und gibt ihr einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises. N kauft den Fön und bringt ihn dann zu ihrer Nachbarin H. Wer ist Käufer des Föns? Wer erwirbt zu welchem Zeitpunkt Eigentum am Fön?

A

Rechtsgeschäftliches Handeln für Dritte

*164 I (Wirkung der Erklärung des Vertreters): ❗️Eigene WE, in fremdem Namen, mit Vertretungsmacht ❗️
Abgrenzung Stellvertretung (eigene WE) - Botenschaft (fremde WE)
*164 I 2: ausdrücklich in fremdem Namen (-), aus Umständen ersichtlich (-) ( V weiß überhaupt nicht, dass es H gibt)
*164 II: erkennbar dass Vertreter für H handelt ➡️ Verpflichtung für Vertreter N, N wird Vertragspartner (OFFENKUNDIGKEITSPRINZIP)

Aber: Ausnahmen, wenn es Geschäftspartner gleichgültig ist mit wem er abschließt (Bargeschäfte des täglichen Lebens)

Hier: N zählt den Preis sofort in bar ➡️ kein Insolvenzrisiko

Also: Vertrag zwischen K und H

*929 (Einigung und Übergabe): Eigentumswechsel

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5
Q

V bietet seinen Pkw schriftlich dem K an. Als Kaufpreis will er 8.000€ angeben, vertippt sich aber und schreibt 7.000€. Da er in Eile ist, liest er das Schreiben nur flüchtig durch und gibt es zur Post. K nimmt das Angebot an. Der Schreibfehler stellt sich heraus, als der Kaufpreis bezahlt werden soll. K, der besonderen Wert auf das Fahrzeug legt, erklärt sich bereit, 8.000€ zu zahlen. Dennoch will V, der inzwischen ein noch besseres Angebot für sein Kfz erhalten hat, seine Erklärung beseitigen. Ist dies zulässig?

A

Rechtsgeschäftslehre und Anfechtung

Pacta sunt servanda (Auswirkungen des Vertippens)

  • 119 I (Anfechtung wegen Irrtums ❗️Unterscheidungen in Abs. 1): Var. 2 Erklärungsirrtum (+) denn Vertippen
  • 142 I: Nichtigkeit ex tunc: Loslösung von WE möglich (➡️ Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen gem. *812 ff.)

Aber: kein schutzwürdiges Interesse an Anfechtung, weil Anfechtungsgegner bereit wäre, die WE so gelten zu lassen, wie sie tatsächlich gewollt war
➡️ V kann nicht anfechten, wenn K unverzüglich (*121 I) Bereitschaft zeigt die Erklärung im wirklich gewollten Sinne gelten zu lassen
➡️ V ist das Anfechtungsrecht gem. 242 (Rücksichtnahme gegenüber dem Vertragspartner) abgeschnitten
➡️ Bindung an den Antrag (
145)

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6
Q

A sammelt alte Bücher. Er erhält von einem anderen Sammler das schriftliche Angebot einer seltenen Erstausgabe. Da A das offerierte Buch schon lange sucht, schreibt er sofort auf einer Postkarte, dass er das Angebot annehme. Wegen des nicht unerheblichen Preises kommen A dann doch Bedenken. Er beschließt, sich die Sache noch einmal zu überlegen und mit seiner Frau zu sprechen, und lässt die Karte auf dem Esstisch liegen. Als er abends nach Hause kommt, findet er die Karte nicht mehr. Es stellt sich heraus, dass sein Sohn die Karte entdeckt und in der Annahme, sie sollte zur Post gegeben werden, in den Briefkasten geworfen hatte. Hat A eine WE abgegeben?

A

Abgabe/Zugang einer WE

Erklärungshandlung (+)
Aber: willentliches Inverkehrbringen (-)
➡️ keine Angabe, wirksame WE (-), Kaufvertrag (-)

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7
Q

Mieter M will Geschäftsräume kündigen, die er von V gemietet hat. Nach dem Mietvertrag muss die Kündigung bis zum 31.3. erfolgen. An diesem Tag diktiert M das Kündigungsschreiben, lässt es aber versehentlich liegen und erinnert sich erst am späten Abend wieder daran. Er bringt deshalb das Kündigungsschreiben persönlich zum Büro des V und steckt den Brief um 23 Uhr in den Geschäftsbriefkasten. Ist die Kündigung rechtzeitig erfolgt?

A

*130 Abs. 1: WE wird wirksam mit Zugang (unter gewöhnlichen Umständen), unwirksam bei vorherigem oder gleichzeitigem Widerruf
➡️ V leert Briefkasten erst am nächsten Werktag zu Büroeröffnung, es sei denn V sucht sein Büro noch in der Nacht auf
➡️ Zugang am 01.04.

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8
Q

V kündigt seinem ausländischen Geschäftsraummieter M mündlich (*568 I gilt wegen *578 nicht). Weil M, wie V weiß, nur schlecht Deutsch spricht, versteht V M nicht, nickt ab.

A

V müsste damit rechnen, dass M ihn nicht versteht. Er hätte sich durch Rückfrage versichern müssen, dass seine Kündigung von M zutreffend zur Kenntnis genommen wurde.
➡️ kein Zugang der Kündigung

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9
Q

B bestellt bei C telefonisch 200t Weizen. Ist, was B nicht weiß, schwerhörig und versteht 100t und sagt die Lieferung zu.

A

Die Schwerhörigkeit war für B nicht erkennbar. Es wäre also Sache des C gewesen, die bestellte Menge noch einmal zu wiederholen, um ein Missverständnis auszuschließen.
➡️ Angebot wirksam zugegangen + durch Lieferungszusage wirksam angenommen

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10
Q

K ruft bei V an, um drei Fernsehgeräte verschiedener Marken zu bestellen. Zur Zeit des Anrufs ist bei V bereits Büroschluss. Das Gespräch wird von Pförtner P entgegengenommen, der die Bestellung sorgfältig aufnimmt, obwohl er dazu von V nicht betraut worden ist und legt den von ihm geschriebenen Zettel mit der Bestellung des K auf den Tisch der Sekretärin S des V. Dort findet S den Zettel, als sie am nächsten Tag um 8 Uhr ihren Dienst beginnt. Als V um 9 Uhr in sein Büro kommt, übergibt ihm S die Bestellung des K.
In welchem Zeitpunkt ist die Bestellung wirksam geworden?

A

Bestellung/Antrag des K = Empfangsbestätigung Willenserklärung
Wirksamkeit mit Abgabe und Zugang (Erfordernis ergibt sich bei WE unter Abwesenden direkt aus *130 I
Erklärung muss für Zugang in den Machtbereich des V gelangen (Empfangsboten gehören zum Machtbereich des V)
P ist kein Empfangsbote (geeignet, aber eben nicht berechtigt) sondern Erklärungsbote des K
S aber Empfangsbotin des V
Zugang also 8 Uhr.

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11
Q

V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K macht sich keine Gedanken.

A

Anfechtung des V möglich nach *119 I Var.2.

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12
Q

V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K erkennt allerdings, dass 700€ nicht gemeint sein können.

A

Das Erklärte des V gilt nach Auslegung nicht.

Kein Vertragsschluss.

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13
Q

V bietet K schriftlich sein Kfz zum Kauf an. Als Kaufpreis will er 7000€ verlangen, lässt aber versehentlich beim Schreiben eine Null weg, sodass 700€ genannt werden. K erklärt postwendend, dass er das Angebot annehme.
K weiß aus der Vorkorrespondenz, dass V 7000€ haben möchte.

A

Vertragsschluss zu 7000€.

Keine Anfechtung des V erforderlich

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14
Q

A wird von einem Freund zum Abendessen eingeladen und entschließt sich deshalb, einen Blumenstrauß zu besorgen. Nach dem Kauf muss er erschrocken feststellen, dass er sich im Datum geirrt hat.

A

Motiv für den dafür erforderlichen Kaufvertrag ist also die Einladung. Stellt A später fest, dass er sich im Datum geirrt hat, so hat A zwar wesentliche Umstände falsch eingeschätzt, aber der seine Beweggründe betreffende Irrtum rechtfertigt keine Anfechtung.
sog. Unbeachtlicher Motivirrtum.

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15
Q

A will ein bestimmtes Zimmer in einem ihm bekannten Hotel bestellen und verschreibt sich bei der Angabe der Zimmernummer, sodass nicht Zimmer Nr.31, sondern Nr. 13 angegeben wird. Zwischen den beiden Zimmern gibt es (außer der Zimmernummer) keine Unterschiede, doch A weigert sich aus Aberglauben, Zimmer Nr.13 zu beziehen.

A

?!^^

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16
Q

A will ein Angebot abgeben und schreibt dafür eine Postkarte. Er bittet seinen Sohn S, die Postkarte in den Briefkasten einzuwerfen. Nachdem S mit der Karte weggegangen ist, kommen A plötzlich Bedenken. Er stürzt zum Fenster und ruft dem auf der Straße befindlichen S nach, er solle die Karte nicht zur Post geben. S versteht aber seinen Vater falsch und glaubt, dieser wolle ihn nur noch einmal an die Karte erinnern. Erst am Abend klärt sich dieses Missverständnis auf.
Hat A eine WE abgegeben?

A
  1. Wille die Erklärung auf den Weg zu bringen (-), also keine Abgabe, weil nicht willentlich
  2. Fahrlässigkeit, Widerruf noch möglich, da das Angebot/die WE noch nicht zugegangen ist

INTERESSEN ABWÄGEN

17
Q

Bei einer ärztlichen Untersuchung des M stellt sich heraus, dass dieser einen lebensbedrohenden Herzfehler hat. Als M und seine Ehefrau diese Diagnose erfahren, kommen sie überein, dass M zugunsten der F eine Lebensversicherung abschließt, um sie finanziell abzusichern. Bei den Verhandlungen gibt M an, er sei völlig gesund. Dabei legt er zum Nachweis seines Gesundheitszustandes ein Attest des Arztes A vor, in dem dieser auf Bitten der Eheleute aus Mitleid mit ihnen die Krankheit verschwiegen hat.

A

*123 II: Hat ein Dritter die Täusch verübt, so ist die Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste - *328

18
Q

Onkel O will seinem 15-jährigen Neffen N ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück schenken, ohne dass dies die Eltern des N erfahren sollen. Das Grundstück ist mit einer Hypothek belastet. Außerdem sind Steuern und Abgaben für das Grundstück zu entrichten

A

Öffentliche Lasten eines Grundstücks bringen typischerweise nur ein ganz unerhebliches Gefährdungspotential mit sich, das nach dem Schutzzweck von 107 außer Betracht bleiben könnte.
Eine Hypothek gibt dem Gläubiger gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks nur das Recht, wegen der ihm zustehenden Forderung Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen (
1113 I). Der Eigentümer muss also nur für die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden (*1147), wird aber nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet. Äußerstenfalls kann der Minderjährige im Falle der

Schenkung eines Einfamilienhauses mit öffentlichen Lasten und Hypothek trotzdem vorteilhaft

19
Q

Der 16-jährige A erhält ein wöchentliches Taschengeld von 30€. Er kauft davon in einer Lotterie ein Los und gewinnt 3.000€. Ohne seinen Eltern etwas von diesem Gewinn zu sagen, kauft er sich davon ein Rennrad im Fachgeschäft des H. Als die Eltern des A von H die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Rads verlangen, beruft sich dieser auf *110. Mit Recht?

A

Mit der h. M. ist nach dem Sinn des *110 die in der Überlassung der Geldmittel liegende Einwilligung grds. auch auf Surrogate anzuwenden. Weiterhin ist zu untersuchen, ob der Wert des Surrogats im durch die Höhe des Taschengelds gezogenen Rahmen bleibt.

20
Q

Der 17-jährige A kauft ohne Wissen seiner Eltern eine Stereoanlage von B. Am nächsten Tag gesteht A dem B, dass er minderjährig sei und noch nicht mit seinen Eltern gesprochen habe. Daraufhin schreibt B an die Eltern einen Brief, in dem er sie um Mitteilung bittet, ob sie mit dem Kauf einverstanden seien. Als A seinen Eltern noch am selben Tag von dem Kauf berichtet, erwidern diese, A solle sich die Stereoanlage von B geben lassen, der Kauf sei günstig. Noch bevor der Brief des B bei den Eltern eintritt, ruft dieser an und eröffnet ihnen, dass er sich die Sache anders überlegt habe und dass er sich nicht mehr an den Vertrag mit A gebunden halte.
Können die Eltern auf die Einhaltung des Kaufvertrags bestehen?

A

Zunächst ist Kaufvertrag schwebend unwirksam wegen Minderjährigkeit des A
Erklärungen der Eltern gegenüber A = Genehmigung - Wirksamkeit des Vertrags gem. *108 I i. V. m. *182 I wenn nicht *108 II 1
Hier Aufforderung i.S.v. *108 II durch Brief des B, wodurch der alte Schwebezustand wieder hergestellt wird
P: Anruf des B als Widerruf i.S.v. *109 I?
Widerruf setzt aber Schwebezustand des Vertrags voraus
P: Welcher Zustand im Zeitpunkt des Anrufs?
Brief *108 II war noch nicht zugegangen *130 I 1
Vertrag war also noch im Zustand der Wirksamkeit
- Widerruf nicht möglich! Widerruf nur im Zustand schwebender Unwirksamkeit möglich, also müsste er warten bis der Brief ankommt, dann wird der Vertrag schwebend unwirksam und er könnte anrufen und widerrufen
Wäre allerdings Rechtsmissbrauch

21
Q

A, der erhebliche Geldsorgen hat, will möglichst rasch ein ihm gehörendes Baugrundstück verkaufen. Er ruft deshalb den Makler M an und bittet ihn, den Kauf zu vermitteln. Damit es schneller geht, bevollmächtigt er M bei dem Telefongespräch, den Kaufvertrag für ihn abzuschließen. Nachdem M im Namen des A einen notariellen Kaufvertrag mit B über das Grundstück geschlossen hat, bereut A den Verkauf.
Er fragt, ob er durch den Vertrag gebunden sei.
Beachte *311 b I 1

A

P: Musste eine Form für die Bevollmächtigung beachtet werden?
Grundsatz: *167 II keine Form zu beachten
Ausnahme (BGH): wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird, sodass bereits jetzt eine Bindung eintritt
Hier: Ausnahme nicht einschlägig, Bindung an Kaufvertrag

22
Q

Bruder B gibt M eine von ihm unterschriebene Bürgschaftsurkunde, in die der Name des Gläubigers und der Höchstbetrag noch einzutragen sind; die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch. Hintergrund sind Kreditverhandlungen zwischen Schwester S und verschiedenen Investoren G, denen B mit einer Bürgschaft zum Erfolg verhelfen möchte. M soll bei erfolgreichen Verhandlungen den Gläubiger und die Bürgschaftssumme eintragen, aber keinesfalls mehr als 500.000€. Schließlich nimmt S bei G einen Kredit über 1.000.000€ auf; M trägt den Namen des G in die Bürgschaftsurkunde ein und vermerkt als Höchstbetrag: 750.000€. Als der Kredit ausfällt, nimmt G den B in Anspruch.
Mit Aussicht auf Erfolg?

A

P: Zurechnung der Ausfüllung durch M?
Über Ausfüllungsermöchtigung (-), da überschritten
Zurechnung analog *172?
Rechtsscheinträger: hier Blankett
Zurechnung: wissentliches und willentliches aus der Hand geben
Legitimes Vertrauen des Geschäftspartners

P: Form des *766 S.1 Grundsätze des *167 II gelten nach BGH nicht für Rechtsscheinhaftung

23
Q

W ist an dem Sportwagen des S sehr interessiert, obwohl im bekannt ist, dass das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden ist. Da er dringend verreisen muss, bittet er den G, der von dem Unfall nichts weiß, in seinem Namen mit S zu verhandeln und nach Möglichkeit das Kfz zu erwerben. Dies gelingt G auch. Später reut W der Kauf und er verlang Rückgängigmachung unter Hinweis darauf, dass S bei den Kaufverhandlungen den Unfall des Fahrzeugs verschwiegen hätte.
Wie ist die Rechtslage?

A

P: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? *123 I Var.1
Verkäufer war verpflichtet Unfall ungefragt mitzuteilen!
P: Täuschung? (-), wenn Erklärungsempfänger den wahren Sachverhalt kennt
W wusste, dass ein Unfallfahrzeug vorlag; G aber nicht
Grundsatz: *166 I maßgeblich auf G abstellen
Ausnahme: *166 I hier einschlägig, da konkrete Anweisung

Ergebnis: keine Anfechtung möglich

24
Q

A und B verehren beide Frau X. A weiß, dass X eine besondere Abneigung gegen Lilien hat. Um seinem Rivalen B zu schaden, bestellt er telefonisch unter dessen Namen beim Blumenladen Flora 50 Lilien und lässt sie der X bringen. Durch Zufall wird festgestellt, dass A die Bestellung aufgegeben hat. Flora verlangt Bezahlung der Blumen von A. Mit Recht?

A

P: Handeln unter fremdem Namen ohne Vertretungsmacht
F wollte den Kaufvertrag erkennbar mit B schließen (Sonst schon Vertrag mit A, vgl. Handeln unter falscher Namensangabe) also Anwendung der *177ff. analog
Hier: Haftung des A aus *179 I analog, da B verweigert

25
Q

Der Vermieter erzwingt eine Vereinbarung, wonach Kinder in der Mietwohnung nicht wohnen dürfen und die Geburt eines Kindes zur Auflösung des Mietverhältnisses führt.

A

*138 I Sittenwidrigkeit

26
Q

B möchte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten und vereinbart mit dem Bauunternehmer U einen Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses. Nachdem U das Gebäude errichtet und B den vereinbarten Preis gezahlt hat, zeigen sich schon kurz nach dem Einzug des B erste Mängel am Haus. Da U bzw. sein Mitarbeiter einen Teil der Dachfolie nur unzureichend befestigt hatte, ist das Dach undicht, sodass Regenwasserer eindringt. Als U sich…

A

*134 Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (Schwarzarbeitergesetz?)

27
Q

Der Heroinabhängige H, der schon unter ersten Entzugserscheinungen leidet, lässt sich ein Darlehen zu 60% Zinsen geben, um neue Drogen kaufen zu können.

A

*138 II Wuchertatbestand

28
Q

Einem Mann, der nicht schreiben und lesen konnte, wurde 1992 ein Betreuer zur Seite gestellt, der sich um seine finanziellen Angelegenheiten kümmern sollte. Bereits 1990 hatte der Analphabet ein Darlehen über 123.000DM aufgenommen, um eine Eigentumswohnung zu finanzieren. *104 Nr.2, 1ß5

A

*104 II, 105 Geschäftsunfähigkeit

29
Q

G erklärt dem S: “Du bist ja ein armer Schlucker, deshalb brauchst du die 100€, die du mir noch schuldest, nicht zahlen”. S, der sich über die herablassende Art des G ärgert, erklärt spontan: “Meine Schulden bezahle ich.” Später überlegt er sich die Sache anders und schreibt dem G einen Brief, in dem er ihm für den Erlass der Schuld dankt. G antwortet, dass S, nachdem er abgelehnt hat, seine Schulden begleichen müsse.
Wie ist die Rechtslage?

A

Keine zwei übereinstimmenden WE

  • 145 Angebot (+), *147 Annahme (-)
  • 146 Angebot durch Ablehnung erloschen
30
Q

A schuldet dem B aus Kaufvertrag 500€, hat aber von B 400€ aus einem diesem gewährten Darlehen zu bekommen. A hält es für umständlich, dem B erst die 500€ zu zahlen, um anschließend wiederum 400€ von diesem zu erhalten.

A

*389 Aufrechnung

31
Q

A übernimmt es, während einer vierwöchigen Abwesenheit des B in dessen Garten “nach dem Rechten zu sehen”, insbesondere die Blumen zu gießen und den Rasen zu mähen. Dafür zahlt ihm B 100€. A führt die Tätigkeiten aus.

A

*362 I Erfüllung

32
Q

A handelt mit Elektrogeräten. Sie ruft die ihr flüchtig bekannte B zu Hause an und erzählt ihr, sie habe einen Posten preislich besonders günstiger Bräunungsgeräte aus einem Insolvenzverfahren erwerben können und wolle B an der günstigen Gelegenheit teilhaben lassen. B müssen aber schnell zugreifen, wenn sie noch ein Gerät haben wolle. Daraufhin bittet B, die wegen ihres Kleinkindes die Wohnung nicht verlassen kann, um einen Besuch der A, um das Bräunungsgerät besichtigen zu können. A kommt daraufhin noch am selben Tag zu B und man wird sich über den Kauf des Gerätes einig. Als am Abend B ihrem Ehemann das von ihr erworbene Gerät zeigt, kommen beiden Bedenken, ob das Angebot wirklich günstig sei. Kurzentschlossen ruft B bei A an und teilt ihr mit, dass sie vom Kauf Abstand nehmen wolle.

A
  • 355 Widerruf

* 312b Verträge außerhalb der Geschäftsräume: 14 Tage Widerrufsrecht

33
Q

Stadt bietet A an, eine Veranstaltungslocation anzumieten

Wirksame WE?

A

Ja.

34
Q

K unterschreibt im Zustand der Hypnose einen Kaufvertrag. Wirksame WE?

A

Nein.
Äußerer Tatbestand (+)
Innerer Tatbestand: Handlungswille (-)

Nach *105 II nichtig

35
Q

K unterschreibt fahrlässig einen Kaufvertrag beim Unterzeichnen einer Genesungskarte. A hatte diese ihm untergeschoben. Wirksame WE?

A

Ja, aber anfechtbar.
Äußerer Tatbestand (+)
Innerer Tatbestand: Erklärungsbewusstsein (-) aber Fahrlässigkeit
ABER: A ist nicht schutzwürdig, denn er hat dem K geplant den Kaufvertrag untergeschoben
Deshalb könnte man auch behaupten, er hätte nicht fahrlässig gehandelt.

36
Q

Gestresster K unterschreibt ungelesen einen Kaufvertrag, denkt aber er unterschreibe einen Reparaturauftrag. Wirksame WE?

A

Ja, aber anfechtbar.
Äußerer Tatbestand (+)
Innerer Tatbestand: Geschäftswille (-)

37
Q

M leiht P mündlich 5.000€. B bürgt mündlich für P.

WE wirksam?

A

Leihe nicht formbedürftig *126 S.1
Bürgschaft formbedürftig *766 S.1
Kein wirksamer Bürgschaftsvertrag *765
*125 S.1 Verstoß hat Nichtigkeit zur Folge