9. Verjährung Flashcards
Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung
➡️ Gestaltungsrechte (Rücktritt, Minderung, Kündigung, Anfechtung) können nicht verjähren
194 I
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre.
195
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach 439 Nacherfüllung verlangen
437
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres (wenn nichts anderes bestimmt ist) der Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung durch den Gläubiger
199 I
Während der HEMMUNG ruht die Verjährung
➡️ Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, in der die Verjährung gehemmt war
209
Ablaufhemmung
Die Verjährungsfrist läuft ganz normal weiter, sie kann während der Ablaufhemmung aber nicht enden
Neubeginn: die Verjährung (mit voller Verjährungsfrist) beginnt erneut von Anfang an (aber nicht wieder mit Ende des Jahres!)
212
Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht
➡️ Anspruch besteht noch, ist aber nicht mehr durchsetzbar
214 I
Wer einen verjährten Anspruch (> 3 Jahre) erfüllt, kann das Geleistete nicht zurückverlangen
214 II
Aufrechnung (Gleichsetzen von gegenseitigen Schulden)
387
Zurückbehaltungsrecht
273
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht wegen eines verjährten Anspruchs sind möglich, wenn bereits vor Eintritt der Verjährung aufgerechnet bzw. das Recht geltend gemacht werden konnte
215
Rücktritt (= ein der Verjährung nicht unterliegendes Gestaltungsrecht) ist unwirksam, wenn der Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist
218 I 1
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist
205
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird
210 I