5. Einwendungen und Einreden Flashcards
Vereinbarung keine Kinder in Wohnung
Sittenwidrigkeit *138 I
Mängel bei Hausbau, Bauunternehmen nicht eingetragen und keine Gewerbeerlaubnis
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot *134 (Schwarzarbeitergesetz?)
Heroinabhängiger nimmt Darlehen auf
Wuchertatbestand *138 II
Analphabet nimmt Darlehen auf
Geschäftsunfähigkeit *104 II, 105
G erlässt Schulden, S will sie trotzdem bezahlen
S will sie später doch nicht mehr zahlen
keine zwei übereinstimmenden WE
Angebot *145 (+), Annahme (-), hat ja abgelehnt *146 ➡️ Angebot durch Ablehnung erloschen
ein Kaufvertrag, ein Darlehensvertrag
Aufrechnung *389
A übernimmt Gartenarbeit, B bezahlt 100€
Erfüllung *362 I
B schließt Vertrag mit A ab und überlegt es sich anders
Widerruf *355
*312b Verträge außerhalb der Geschäftsräume: 14 Tage Widerrufsrecht
Oder bei Telefon/Internet: man sieht Ware ja dann zum ersten Mal
V hat mit K am 1.1.2009 um am 31.12.2009 jeweils einen Kaufvertrag geschlossen. Danach vergaß er, seine Ansprüche *433 II einzutreiben. Am 6.6.2012 erinnert er sich an die Geschäfte. Sind seine Ansprüche inzwischen verjährt?
Verjährung
*195, 199 I: 3 Jahre ab dem 01.01.2010: D.h. für beide Verträge Verjährungen ab 01.01.2013
K schuldet dem V aus einem Vertrag seit 31.12.2008 Zahnlung i. H. v. 300€. Im Vertrag hatte V dem K einen Zahlungsaufschub von 9 Monaten gewährt. Im August 2012 wendet sich V an K, dieser beruft sich auf Verjährung.
Änderung der Verjährung
- 195, 199 I
01. 01.2009 ➡️ 01.01.2012 plus 9 Monate *205 ➡️ 01.10.2012 (-)
Der Minderjährige J lebt bei seiner alleinerziehenden und allein sorgeberechtigten Mutter M, die plötzlich verstirbt. Noch bevor das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater V übertragen kann, sorgt sich J um die drohende Verjährung eines Anspruchs.
Änderung der Verjährung
*210 I 1: Verjährungsfrist läuft regulär weiter, Verjährung tritt aber frühestens 6 Monate nach Übertragung der elterlichen Sorge auf V ein (Ablaufhemmung) (-)
A hat seit 2007 einen vertraglichen Anspruch gegen B über 5.000€. Am 31.07.2010 hatte B - um den A zu besänftigen - eine Anzahlung über 500€ geleistet. Ende 2012 verlangt A die restlichen 4.500€. B meint, der Anspruch müsse längst verjährt sein.
Änderung der Verjährung
*195, 199 I: 01.01.2008 ➡️ 01.01.2011 aber Teilzahlung = konkludente Anerkenntnis des Anspruchs ➡️ Neubeginn der Verjährung (3 Jahre *195 ab 01.08.2010) *212 I Nr.1 ➡️ Verjährung erst am 01.08.2013
❗️Neubeginn: dann auch unterjährig
A und B haben im Frühjahr 2008 einen Vertrag geschlossen. A hat seine Leistungspflichtig umgehend erfüllt, B jedoch hat nie gezahlt. Im Herbst 2012 wendet sich A an B und fordert die Gegenleistung ein. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung?
Verjährung
Anspruch entstanden (+)
Anspruch erloschen (-)
Anspruch durchsetzbar? *195, 199 I
➡️ 01.01.2012 ➡️ *214 (-) (Wirkung der Verjährung)
A und B haben im Frühjahr 2008 einen Vertrag geschlossen. A hat seine Leistungspflichtig umgehend erfüllt, B jedoch hat nie gezahlt. Im Herbst 2012 wendet sich A an B und fordert die Gegenleistung ein. B zahlt anstandslos. Kurze Zeit später hört B im Radio etwas von einer dreijährigen Verjährungsfrist und fordert sein Geld von A zurück. Zu Recht?
(-) *214 II (Wirkung der Verjährung)
A und B haben im Frühjahr 2008 einen Vertrag geschlossen. A hat seine Leistungspflichtig umgehend erfüllt, B jedoch hat nie gezahlt. Im Herbst 2012 wendet sich A an B und fordert die Gegenleistung ein. B verweigert unmissverständlich die Zahlung wegen Verjährung. A erklärt im Herbst 2012 den Rücktritt vom Vertrag. Ist der Rücktritt wirksam?
Rücktritt und Verjährung
*323 I, II Nr.1 (Rücktritt wegen Nichtleisten) (+)
*218 I 1 (wenn Verjährung, dann kein Rücktritt)
➡️ Verjährung (+) Rücktritt (-)