Rücktritt Flashcards

1
Q

Wo wird Rücktritt im Prüfungsschema geprüft wenn es um einen Primäranspruch der nicht zurücktreten wollenden Partei geht?

A

Anspruch nicht untergegangen

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2
Q

Wo sind die Rechtsfolgen eines Rücktritts geregelt?

A

Rückgewähransprüche: § 346 |

Wertersatz: § 346 ||, |||

Nutzungs- und Verwendungsersatz: § 347

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3
Q

Rücktritt ist ein “…“-recht

A

Gestaltungsrecht

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4
Q

Prüfungsschema: Rücktritt allgemein

A

(Anspruch nicht untergegangen)

Anspruchsgrundlage: § 346 |

  1. Wirksamer Vertrag i. S. d. § 433
  2. Rücktrittsrecht
    - -> Vertraglich?
    - -> Gesetzlich? (§§ 323, 324, 326 V + 323)
  3. Rücktrittserklärung gem. § 349
  4. Kein Ausschluss des Rücktritts
    - -> § 323 V
    - -> § 323 VI Var. 1 oder Var. 2
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5
Q

Welche gesetzlichen Rücktrittsrechte kennst du und wo sind sie geregelt?

A

Gesetzlichen Rücktrittsrechte

  • -> Nicht-/Schlechtleistung: § 323
  • -> Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II: § 324
  • -> Unmöglichkeit: §§ 326 V, 323
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6
Q

Wann ist ein Rücktritt ausgeschlossen?

A

Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt, unerheblich
–> § 323 V

Gläubiger den Rücktrittsgrund zu vertreten oder Gläubiger bei Eintritt des Rücktrittsgrundes in Annahmeverzug gewesen
–> § 323 VI Var. 1 oder Var. 2

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7
Q

Kann SE auch bei einem Rücktritt verlangt werden?

A

Ja!

siehe § 325

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8
Q

Prüfungsschema: Rücktritt + Unmöglichkeit, Vor Gefahrübergang

A

AG: §§ 346 |, 326 V

  1. Rücktrittsrecht gem. § 346 |
    - -> Vertraglich (-)
    - -> Gesetzlich: Gilt § 326 V?
    a) Gegenseitiger Vertrag
    b) Unmöglichkeit gem. § 275
    c) Frist gem. § 323 |
    - -> Achtung! Immer entbehrlich gem. § 326 V! (Trotzdem erwähnen)
  2. Rücktrittserklärung gem. § 349
  3. Kein Ausschluss
    - -> § 323 V
    - -> § 323 VI Var. 1 oder Var. 2
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9
Q

Ist Rücktritt ausschließlich ein Gewährleistungsrecht?

A

Nein! Das hängt davon ab, ob man sich VOR/NACH Gefahrenübergang befindet.

NACH Gefahrenübergang: Gewährleistungsrecht
(Nur möglich bei Sach- und Rechtsmängeln)

VOR Gefahrenübergang: Allg. Leistungsstörungsrecht
(Nur möglich bei Nicht-/Schlechterbringungen, Nebenpflichtsverletzungen und Unmöglichkeit)

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