Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Wo ist SE i. S. d. Deliktsrechts geregelt?

A

§ 823

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2
Q

Wann gilt das Deliktsrecht?

A

Außerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse

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3
Q

Prüfungsschema: SE gem. des Deliktsrechts

A

Anspruchsgrundlage: § 823 |

(Anspruch entstanden)

  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
    - -> Äquivalenztheorie zwischen Pkt. 1 und 2.
    - -> Adäquanztheorie
  4. Rechtswiedrigkeit
    - -> Tun: Wird durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert
    - -> Unterlassen: Wird nur indiziert, wenn Verkehrsicherungspflicht bestand
  5. Verschulden i. S. d. § 276
    - -> Vorsatz und Fahrlässigkeit
  6. Schaden
    - -> Umfang SE gem. § 249 | (Grundsatz)
    - -> Entgangener Gewinn gem. § 252
    - -> Immaterieller Schaden gem. § 253
  7. Haftungsausfüllende Kausalität
    - -> Äquivalenztheorie zwischen Pkt. 1 und 6.
    - -> Adäquanztheorie
  8. Mitverschulden gem. § 254
  9. Keine Verjährung gem. §§ 195, 199 | Nr. 2
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4
Q

Was muss bei der Verletzungshandlung beachtet werden?

A

Verletzungshandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen, wenn der Anspruchsgegner eine Verkehrssicherungspflicht hatte!

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5
Q

Was versteht man unter einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823

A

Inhalt dieser Pflicht ist, dass derjenige, der durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine solche in dem von ihm beherrschten Gefahrenbereich andauern lässt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss.

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6
Q

Nenne die sonstigen Rechte gem. § 823 |

A

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • -> Individualsphäre (“Selbstbestimmungsrecht”)
  • -> Privatsphäre
  • -> Intimsphäre (“Schutz der inneren Gedanken- und Gefühlswelt”)

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
–> Voraussetzungen:
a) Gewerbebetrieb
b) Beeinträchtigung (= Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes und seine einzelnen
Erscheinungsformen (Kunden, Geschäftsbeziehungen, Bestand, Tätigkeitskreis))

Besitz

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7
Q

Wo ist der Erwerb von Besitz geregelt?

A

§ 854 |

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8
Q

Wo ist Mitverschulden geregelt?

A

§ 254

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9
Q

Wo sind die für die Prüfung relevanten Verjährungsfristen geregelt?

A

§§ 195, 199 | Nr. 2

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10
Q

Was sind die Voraussetzungen für reine Gefälligkeit und was sind die rechtlichen Folgen reiner Gefälligkeit?

A

Vorausetzungen:

  • -> Kein wirtschaftliches Interesse
  • -> Kein besondere Interesse an Erfüllung

Folge:
–> Keine vertragliche Haftung, lediglich deliktische Ansprüche denkbar nach den §§ 823 ff.

Reine Gefälligkeit = Keine schuldrechtliche Beziehung, da kein Rechtsbindungswile

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11
Q

Was versteht man unter der Adäquanztheorie?

A

Ausgeschlossen werden solche Verletzungsfolgen, die vom Standpunkt eines optimalen Beobachters, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen.

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12
Q

Prüfungsschema: Deliktsrecht, Verletzung eines Schutzgesetzes

A

Anspruchsgrundlage: § 823 ||

  1. Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
    - -> Vorliegen eines Schutzgesetzes
    - -> Verletzung eines Schutzgesetzes
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden
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13
Q

Prüfungsschema: Deliktsrecht, Kreditgefährdung

A

Anspruchsgrundlage: § 824 |

  1. Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen
    - -> Der Wahrheit zuwider
    - -> Eignung zur Kreditgefährdung oder Herbeiführung sonstiger Nachteile
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden
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14
Q

Wo ist SE wegen Sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung geregelt?

A

§ 826

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15
Q

Wo ist die Haftung für den Verrichtungsgehilfen geregelt?

A

§ 831

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16
Q

Prüfungsschema: Haftung für Verrichtungsgehilfen

A

Anspruchsgrundlage: § 831 |

  1. Geschäftsherr
  2. Verrichtungsgehilfe
    - -> Abgrenzung zum Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB
    - -> Def.: „Person, die im Interesse des Geschäftsherrn für diesen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.“
  3. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige, unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
  4. In Ausübung der Verrichtung
  5. Verschulden gem. § 831 | 2
    - -> Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet, wenn keine Exkulpation
17
Q

Nenne die Definition eines Verrichtungsgehilfen.

A

„Person, die im Interesse des Geschäftsherrn für diesen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.“

18
Q

Nenne die Definition eines Geschäftsherrn.

A

“Geschäftsherr ist die ein Geschäft verantwortlich durchführende Person.”