Richtlinie Flashcards
Kurzzusammenfassung PT-Richtlinie:
PT-Richtlinie
• 1967: Erste Psychotherapie-Richtlinie wird beschlossen → Psychotherapie erstmalig Leistung der GKV
- 1998: Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jungendlichen psychotherapeuten werden geschaffen
- Nach Approbationsausbildung kann eine Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung beantragt werden; Therapeut*innen können nun eigenständig in der KV arbeiten
- Probatorikische Sitzungen:
- Reduzierung auf 4x 50 min für Erwachsene (2 verpflichtend vor Aufnahme einer RT-Therapie)
- nur in Einzelbehandlung
- bei mehreren Therapeut*innen möglich
- TelefonischeErreichbarkeit
Erreichbarkeit von 200 Minuten/Woche (voller Versorgungsauftrag) 100 Minuten/Woche (halber Versorgungsauftrag)
→ keine extra Vergütung, muss nicht persönlich von Therapeut*in ausgeführt werden
- PT-Sprechstunde
was bedeutet
PTV-10
PTV-11
längere Antwort
• Es müssen 100 Minuten/ Woche (voller Versorgungsauftrag) für PT-Sprechstunde angeboten werden
• Offen oder mit Terminvereinbarung
• Abklärung des Krankheitswerts & der Weiterbehandlung
→ Ergebnisse der Sprechstunde werden demder Patientin via Formblatt PTV-11 (individuelle Patienteninformation) mitgeteilt
→ Patient*in erhält außerdem Formblatt mit allgemeinen Informationen PTV-10 („Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Versicherte“)
- Bei Erwachsenen sind maximal 150 Minuten Sprechstunde pro Therapeut*in möglich (in 25 oder 50-minütigen Einheiten)
- Vor Beginn einer RT-Therapie müssen mindestens 50 Minuten Sprechstunde erfolgt sein
- Akutbehandlung
• Möglichkeit schnell und ohne Genehmigungsverfahren Hilfe anbieten, z.B. bei psychischen Krisen oder Ausnahmezuständen
• Interventionen sollen aus anerkannten Richtlinientherapien abgeleitet sein
• Anzeige der Akutbehandlung an die Krankenkasse durch PTV-12
→ Konsiliarbericht hier nicht notwendig; somatische Abklärung aus berufs- und haftungsrechtlicher Sicht empfohlen
• 24 Sitzungen a 25 Minuten oder 12 Sitzungen a 50 Minuten möglich
• Bei anschließender Richtlinientherapie werden die 12 Sitzungen der Akutbehandlung vom Kontingent abgezogen, heißt es kann KZT 2 (12 Einheiten) oder LZT mit 48 statt 60 Einheiten beantragt werden
→ Antragsstellung zur RT-Therapie schon während der Akutbehandlung möglich
- Rezidivprophylaxe
• Um Rückfälle zu verhindern, kann Rezidivprophylaxe nach Ende einer LZT mit Stunden aus dem bewilligten Kontingent erfolgen
→ max. 8 Stunden bei Behandlungsdauer von 40 Stunden oder mehr → max. 16 Stunden bei Behandlungsdauer von 60 Stunden oder mehr
• Kann bis zu 2 Jahre nach dem Ende der LZT erfolgen
• Beim Antrag auf Langzeittherapie sollten vorgesehene Stunden für eine Rezidivprophylaxe bereits angeben werden; oder auf PTV2 Formblatt ein Häkchen bei „noch nicht absehbar“ gesetzt werden
- Kurzzeittherapie
- Aufgeteilt in 2 Behandlungsabschnitte a 12 Einheiten (50 Minuten)
- Gutachterfrei (wenn innerhalb der letzten 2 Jahre nicht bereits eine RT-Therapie stattgefunden hat)
- Antrag für KZT1 nach erster probatorischer Sitzung möglich, wenn 2. Probatoriksitzung bereits terminiert ist
- Gruppentherapie
- Therapeut muss über Abrechnungsgenehmigung für GT verfügen (Nachweis über Fachkunde, sowie Erfahrungen in der Gruppentherapie inkl. Selbsterfahrung, Theorie, …)
- 3-9 Teilnehmer möglich
Relevante soziodemographische Daten Erwachsene
Relevante Daten werden in Stichpunkten aufgeführt: aktuell ausgeübter Beruf oder sozialer Status, Familienstand, Anzahl Kinder…
Welche Anwendungsaufgaben sind notwendig beim Umwandlung- und Fortfúhrungsauftrag
UMWANDLUNGSAUFTRAG (Gutachtenpflichtig)
• Behandlungsverlauf
• Veränderung der Symptomatik - SAME
• Ergebnis bzgl. Erreichung oder - SAME
Nichterreichung der Therapieziele
- Warum ist es notwendig die KZT in LZT umzuwandeln?
- Ergebnisse psychodiagnostischer Testverfahren - SAME
FORTFÜHRUNGSAUFTRAG (nicht zwingend gutachtenpflichtig)
• Behandlungsverlauf SEIT DEM LETZTEN BERICHT
• Veränderung der Symptomatik
• Ergebnis bzgl. Erreichung oder
Nichterreichung der Therapieziele
• Warum ist es notwendig die Behandlung fortzuführen? • Weitere Therapieplanung • Geänderte bzw. erweiterte Behandlungsmethoden • Prognose • Planung des Therapieabschlusses
• Aktuelle Diagnosen (ICD-10)
• aktueller psych. Befund
• Ergebnisse psychodiagnotischer
Testverfahren