Rechtsquellen Flashcards

1
Q

Der Staat regelt die rechtliche Ausgestaltung des Schulverhältnisses durch verbindliche, rechtliche Normen
(Schulen in “freier Trägerschaft”: Vor allem durch Verträge).
Urheber der Regelungen:
Verfassungsgeber, Gesetzgeber oder Verwaltung

A

-

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2
Q

Normenpyramide des Schulrechts

A

Legislative

    • GG
    • Landesverfassung
    • Gesetze

Exekutive
– Rechtsverordnungen
Verwaltungsvorschriften
Erlasse

___
„Soweit Regelungen miteinander kollidieren, gilt die in der Pyramide dargestellte Rangfolge“
(Reip /Gayer: Schul und Beamtenrecht, 2019)

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3
Q

Begriffe

1) Gesetz
2) (Rechts-)Verordnungen
3) Verwaltungsvorschriften
4) Erlasse

A

Gesetze:
Unmittelbar vom Parlament erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht.
Bsp.
§ 89 SchG:
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Schulordnungen über die Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen … zu erlassen.
In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln: … Nr. 3 Der Umfang zur Pflicht der Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(Rechts –)Verordnungen:
Aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung vom Ministerium erlassen. Das Gesetz muss bereits Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung erkennen lassen.
Bsp.:
SchG § 114(3) (Evaluation) + Evaluations VO
oder
SchG § 89 (Schul –, Prüfungs –, Heimordnungen) + NVO/AGVO

Verwaltungsvorschriften:
Werden im Rahmen von Gesetzen erlassen, ohne bereits eng vorherbestimmt zu sein. Legitimierung
indirekt durch demokratische Legitimierung der Regierung, Weisungsrecht der Minister gegenüber der Verwaltung
Bsp.:
VerwV, Außerunterrichtliche Veranstaltungen

Erlasse:
Nicht einheitlich definiert, teils Regelung der Verwaltung für den inneren Dienstbetrieb
(Einstellungserlass für Lehramtsbewerber etc.), teils auch Einzelfallregelung (Versetzung,
Genehmigung von Teilzeit etc.; s. auch Verwaltungsakte)

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4
Q

Kulturhoheit der Länder

GG Art 70

A

Schaffung von bundesweit einheitlichen Rahmenbedingungen durch

(1) Hamburger Abkommen vom 28.10.1964:
• Schuljahresbeginn 1. August
• Beginn der Schulpflicht
• Ende der Vollzeitschulpflicht nach 9 Jahren
• Gesamtdauer der Schulferien 75 Werktage
• Einheitliche Bezeichnung der Schularten
• Anerkennung von Prüfungen
• Bezeichnung der Notenstufen
• etc.

(2) Weitere KMK
Beschlüsse:
• gymnasiale Oberstufe
• Rahmenbedingungen für Bildungsstandards
• etc.

Beachte:
KMK Beschlüsse sind nicht unmittelbar geltendes Recht.

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