Fallbeispiele, mix Flashcards

1
Q

Schüler X erhält sein Zeugnis mit der Bemerkung “nicht versetzt” (Englisch und Bio 5
ohne Ausgleich). Die Eltern sind der Meinung, dass das nicht rechtens sei, weil die
letzten beiden Klassenarbeiten in Englisch einen Schnitt von schlechter als 4,0 hatten
und sie die Ergebnisse ihres Sohnes (5; 5-6) erst jetzt mitgeteilt bekommen hätten.
Zudem seien in Biologie die 2 Klassenarbeiten nicht ausreichend genug gewertet worden
(der Lehrer hatte wie angekündigt mit der Gewichtung
“Schriftlich : Mündlich : Praktisch = 30 : 40 : 30” gewertet).
Außerdem sei die Benotung der vom Schüler in Bio gehaltenen GFS nicht begründet
worden.
Deshalb legen sie Widerspruch gegen die Noten in Bio und Englisch ein.

A

Notenbildungsverordnung

§7

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2
Q

Sie haben in Ihrer Klasse 8 eine Doppelstunde, die von einer 5
Minuten Pause
unterbrochen ist. Während dieser Pause verlassen Sie kurz den Unterrichtsraum. Beim
Zurückkehren wird Ihnen mitgeteilt, Schüler A habe Schüler B “grundlos” geschlagen.
Vor dem zweiten Schlag habe B seinen Arm schützend erhoben.
Schüler A verletzte sich daraufhin, weil er mit voller Wucht den Arm des B getroffen
habe.
Sie entscheiden, dass beide Schüler 2 Stunden nachsitzen müssen.

Wie beurteilen Sie diese Entscheidung?

A

-

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3
Q

Vorgehen bei juristischen Fallbearbeitung

A
  1. Feststellung des Sachverhalts
  2. Zuordnung zu einem gesetzlichen Tatbestand
    = Subsumtion (auch Subsumption)
  3. Auswahl der Rechtsfolge: gebundene Entscheidung
    oder Ermessen?
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4
Q

Juristische Standardformulierungen

Bedeutung und Bsp

kann, braucht nicht –> ?
grundsätzlich –> ?

soll, in der Regel –> ?

muss, hat zu, ist, wird, darf nicht –> ?

im Einvernehmen mit –> ?

im Benehmen mit –> ?

A
kann, braucht nicht 
--> Ermessen
BSP:
Notengebungsverordnung § 8
SchG § 90 (3)

grundsätzlich
–> Im Normalfall ist den Vorgaben
gemäß zu verfahren. Wenn besondere Umstände vorliegen, die Abweichungen rechtfertigen, kann
nach pflichtgemäßem Ermessen abgewichen werden.
BSP:
Gymnasium VersO § 7

soll, in der Regel 
--> Bedeutet im Regelfall ein Muss, von dem in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden kann.
NVO § 8
VerwV AUV 1.2 e)
SchG § 21
muss, hat zu, ist, wird, darf nicht 
--> Es besteht kein Ermessensspielraum.
Abweichungen sind nicht möglich.
NVO § 8
SchG § 32 (3)
SchG § 51

im Einvernehmen mit
–> Vor dem Rechtsakt muss das Einverständnis einer anderen Stelle vorliegen.
Gymnasium VersO § 1 (6)

im Benehmen mit
–> Vor dem Rechtsakt ist der anderen Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ElternbeiratsVO § 8 (1)

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5
Q

Schüler A schaut während eines Diktates/Mathe-Arbeit mehrmals deutlich auf das Blatt seines Nebensitzers.

Was tun?

A

-

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6
Q

Schüler B hat im Vokabeltest dieselben Fehler wie sein weitaus besserer Nebensitzer (Note 2) und dazu noch einige Lücken sowie weitere Fehler (bei normaler Wertung 4-).

A

-

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7
Q

Schüler C hat in seiner Englischarbeit die herausgerissene Seite aus dem Schulbuch liegen, die Gegenstand der Klassenarbeit war.

A

-

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8
Q

Schüler D wird, nachdem er etwa die Hälfte der Physikarbeit geschrieben hat, erwischt, wie er einen Spickzettel ins Mäppchen legt.

A

-

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9
Q

Schüler E wird 3 Minuten nach Beginn der Erdkundearbeit mit einem Spickzettel erwischt.

A

-

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10
Q

Schüler F fällt nach 30 Minuten dadurch auf, dass sein Handy piepst. Er nimmt es heraus, schaut auf das Display und löscht dann das Display, ehe es der Lehrer zu Gesicht bekommt. Seine Freundin habe ihm eine SMS geschickt. Nein, er wolle sie nicht zeigen, das gehe niemanden etwas an, das sei ganz privat.

A

-

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11
Q

Schüler G wird während des schriftlichen Abiturs mit einem Spickzettel erwischt

A

-

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12
Q

Schüler H hat in einem Deutschaufsatz der Kursstufe wörtliche Zitate aus einer Lektürehilfe stehen (die nicht als solche gekennzeichnet sind, sondern offenbar als eigener Text ausgegeben werden). Insgesamt machen sie ca. 2 Seiten von 8 aus.

A

-

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13
Q

Die Diktate der Schüler I und J weisen 10 gleiche Fehler auf (außerdem noch 4 weitere), die bei anderen Schülern praktisch nicht vorkommen. Sie saßen bei der Klassenarbeit nebeneinander.

A

-

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14
Q

Schüler K schaut während der Deutsch-Klassenarbeit (Aufsatz zu einer Lektürestelle) mehrmals deutlich auf die Arbeit seines Nebensitzers.

A

-

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15
Q

Schüler L hat bei einer von 3 Aufgaben der Mathematik-Klassenarbeit den gleichen falschen Lösungsweg wie sein Nebensitzer.

A

-

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16
Q

Schüler M, der bisher nur 5 und 5-6 in Mathematik geschrieben hat, hat diesmal eine 2-3. Er saß neben dem „Mathe-King“ der Klasse.

A

-

17
Q

Schüler N kaut an seinem Stift und hat wenig auf seinem Blatt der Französisch-Arbeit stehen. Nach einem Besuch auf der Toilette legt er mächtig los und schreibt intensiv.

A

-

18
Q

Was tun bei Täuschungsversuchen in Klausuren, etc?

A

NVO § 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
…..
(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note “ungenügend” bewertet werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

Kommentarauszug zu NVO § 8 (Wörz, v. Alberti, Falkenbach)
Gemäß § 8 Abs. 6 NVO entscheidet der Fachlehrer bei Täuschungsversuchen, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann oder - soweit dies nicht möglich ist - ein Notenabzug vorzunehmen oder eine entsprechende Arbeit erneut vom Schüler anzufertigen ist. Bei wiederholten oder schweren Täuschungsversuchen kann der Fachlehrer die Note „ungenügend“ erteilen. Dies gilt gem. § 8 Abs. 7 NVO entsprechend für mündliche und praktische Leistungen - mithin auch bei der GFS.

Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 NVO kann der Lehrer eine „entsprechende Arbeit” nachschreiben lassen. Die Entsprechung bezieht sich auf die Form der Leistungsmessung. Wurde also bei einer Klassenarbeit getäuscht, muss eine Klassenarbeit nachgeschrieben werden. Ob die Entsprechung auch in Bezug auf den Inhalt gegeben sein muss, ist umstritten. Es ergäbe aber wenig Sinn und würde, insbesondere bei eng umschriebenen Themenkreisen, dem täuschenden Schüler einen ungerechtfertigten Vorteil bringen, wenn er sich in Bezug auf das Thema der nachzuschreibenden Arbeit eine weitere Vorbereitungszeit erschleichen und sich gezielt auf das bereits bekannte Thema einstellen könnte. Bei einem Themenwechsel muss aber sichergestellt sein, dass dieses zuvor Gegenstand des Unterrichts war. Ein Vorteil für den täuschenden Schüler kann auch dadurch verhindert werden, dass der Nachschreibtermin kurzfristig angesetzt wird oder ohne Ankündigung der Schüler zum Nachschreiben aufgefordert wird (zur „ad hoc“ angesetzten Klassenarbeit vgl. Erl. 6).

Ob eine schwere Täuschungshandlung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang der Täuschung in Bezug auf die vom Schüler abverlangte Leistung. Täuscht z. B. der Schüler dadurch eine tatsächlich nicht selbst erbrachte Eigenleistung vor, dass der nahezu die gesamte Lösung abgeschrieben hat, liegt i. d. R. eine schwere Täuschungshandlung vor, da der Schüler nur unwesentliche Teile der zu erbringenden Arbeit selbst gefertigt hat. Gleiches gilt bei besonders „dreisten” Täuschungsversuchen, z. B. unter Einsatz von Gehilfen und/oder technischen Hilfsmitteln. Ein wiederholter Täuschungsversuch liegt z. B. vor, wenn der Schüler bei einer Leistungsmessung einen „Spickzettel“ verwendet, die Lehrkraft diesen einzieht und der Schüler bei derselben Leistungsmessung erneut auf unzulässige Hilfsmittel zurückgreift oder abschreibt.

Die Umstände des Vorliegens einer Täuschungshandlung muss der Fachlehrer nachweisen. Allerdings gilt in diesem Bereich die Besonderheit, dass angesichts der vielfach bestehenden Beweisschwierigkeiten dahingehend, dass Täuschungshandlungen oft erst während der Korrektur, d. h. nachträglich festgestellt werden, mit dem sog. Beweis des ersten Anscheins (prima facie) der Nachweis einer Täuschung geführt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins besagt im Bereich der Täuschungshandlungen bei Leistungsmessungen, dass bei Leistungen, die sich nur dadurch erklären lassen, dass der Schüler eine Täuschung begangen hat, sich die Beweislast insoweit umkehrt, als der Schüler in solchen Fällen beweisen muss, dass er keine Täuschung begangen hat. In der Rechtsprechung anerkannt sind Fälle des Vortäuschens einer Eigenleistung durch Abschreiben von Lösungen. So stellte der VGH Baden-Württemberg fest, dass die Täuschungshandlung durch den Beweis des ersten Anscheins dann nachgewiesen ist, “ wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfling erarbeitete, [mit dem] allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die eine andere Erklärung für die weitgehende Übereinstimmung von Lösungsmuster und Prüfungsarbeit als möglich erscheinen lassen” (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 29.9.1995 - 9 S 2072/95). Diese Auffassung hat das VG Stuttgart auch im Fall einer (zentralen) Klassenarbeit vertreten, deren Lösung durch die Schülerin ganz überwiegend (ca. 90%) in wörtlicher Übereinstimmung zum Aufgabentext stand, den der Lehrer im Rahmen der Aufgabe zur Überprüfung des Hörverständnisses zweimalig vorgelesen hatte und den die Schüler aus der Erinnerung heraus wiederzugeben hatten (VG Stuttgart, Beschl. vom 4. 7.2005 - 10 K 2093/05).

Grundsätzlich entscheidet der Fachlehrer über das Vorliegen einer (schweren) Täuschungshandlung. Allerdings kann auch der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde im Wege des über die Fachaufsicht bestehenden sog. „Selbsteintrittsrechts“ diese Feststellungen treffen (so angedeutet, letztlich aber offen gelassen VG Stuttgart, Beschl. vom 4. 7. 2005 - 10 K 2093/05).

19
Q

Nehmen Sie an, das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg erlässt aufgrund
zunehmender Gewaltereignisse an den Schulen u. a. auf Drängen der Lehrerverbände (GEW; PhV ) und
der Direktorenvereinigung (DV) eine Verwaltungsvorschrift mit folgendem Wortlaut:

“Verwaltungsvorschrift über pädagogische Maßnahmen
Neben den Erziehungs
und Ordnungsmaßnahmen nach §90 SchulG kann die Klassenkonferenz nach
Anhörung der Erziehungsberechtigten und des betroffenen Schülers folgende pädagogische Maßnahmen treffen:
1 . Soziale Arbeiten bei karitativen Einrichtungen:
Insgesamt darf die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden 15 nicht übersteigen.
2. Hilfs- und Reinigungsarbeiten innerhalb der Schule:
In keinem Fall darf durch diese Maßnahmen für den Schüler Unterricht ausfallen.“

__

Aufgabe:
Wäre eine pädagogische Maßnahme, die auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift erlassen
würde, rechtmäßig?
Würde diese Maßnahme in die Grundrechte des Schülers eingreifen?

A

Lösung:

Diese Anordnung würde so stark in die Grundrechte des Schülers eingreifen, dass eine gesetzliche
Ermächtigung erforderlich wäre. Eine entsprechende Maßnahme im letzten Fallbeispiel wäre nicht
rechtmäßig! Denn “Wesentliche Entscheidungen” (=wesentlich f. d. Verwirklichung d. Grundrechte)
muss der Gesetzgeber selbst treffen.