Aufsichtspflicht Flashcards
Fall 1:
Der Fenstersturz:
Ein 13-jähriger Schüler wird während des Unterrichts wegen Störungen unbeaufsichtigt vor die Tür gestellt. Der Schüler geht in einen daneben liegenden Raum und stürzt dort aus dem Fenster, wobei nicht zu klären war, ob er aus Unachtsamkeit stürzte oder sich herausgestürzt hatte. Der Schüler zog sich schwere Verletzungen zu.
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart durfte der Lehrer davon ausgehen, dass sich ein Schüler dieses Alters in dieser Situation ordnungsgemäß und vernünftig benimmt. Insbesondere habe der Lehrer keinen ausdrücklichen Hinweis geben müssen, der Schüler solle sich vor der Tür aufhalten. Auch war der Lehrer nicht verpflichtet, die Klassenzimmertür offen stehen zu lassen. Dass der Schüler im Nebenraum aus dem Fenster stürzte, liege außerhalb aller Lebenserfahrung.
Anmerkung: Diese Entscheidung kann auf keinen Fall verallgemeinert werden; die Umstände des Einzelfalles können jeweils zu einem anderen Ergebnis führen.
Fall 2:
Der unübersichtliche Pausenhof:
Die Schulleitung hatte für die große Pause die Lehrkraft L als Pausenaufsicht abgestellt. Bei dem Pausenhof handelte es sich um einen großen und unübersichtlichen Schulhof, der von einer einzelnen Person in keiner Weise auch nur annähernd überblickt werden konnte. Bei einer Schlägerei kam ein Schüler zu Fall und verletzte sich am Auge.
Nach Ansicht des OLG Celle ist in einem derartigen Fall eine wirksame Aufsicht nicht zu gewährleisten. In bestimmten Bereichen des Schulhofes konnten sich die Schüler fast völlig unbeaufsichtigt fühlen. Demgemäß kam es in diesem Bereich auch zu einer Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Die Richter gingen von einer Pflichtverletzung der Schulleitung aus, da nur eine Lehrkraft eingeteilt worden war.
Fall 3
Die Schulbushaltestelle:
Unmittelbar an das Schulgelände grenzt eine Schulbushaltestelle. Nach Unterrichtsschluss wurde ein 11-jähriger Schüler schwer verletzt, weil eine Gruppe von Schülern gegen den Bus drängte, als dieser sich langsam der Haltestelle näherte.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes hätte die Schule an der Haltestelle eine Aufsicht bereit halten müssen. Dies gelte insbesondere, wenn sich die Haltestelle in unmittelbarer Nähe der Schule befinde. Das massenweise Ein- oder Aussteigen minderjähriger Schüler sei besonders gefahrenträchtig.
Fall 4
Der Schwimmunterricht:
Die dritte Klasse einer Grundschule machte sich nach mehreren Unterrichtsstunden auf den Weg zu einem etwa 1 km entfernten Freizeitbad. Die Schüler wurden dabei nicht von einer Aufsichtsperson begleitet. Ein Schüler kletterte auf das Dach eines am Weg abgestellten Fahrzeuges und beschädigte es.
In einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg wurde eine Amtspflichtverletzung der Schule und damit auch ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugeigentümers gegen das Land bejaht. Der Unterschied eines solchen Unterrichtsweges zu einem Nachhausewege, den die Schüler ja ebenfalls unbeaufsichtigt zurücklegen, bestehe darin, dass sich die Klasse geschlossen in Richtung des Zielortes aufmache. Allerdings sei die Gefahr, dass es zu unsachgemäßen und unerwünschten Handlungen der Schüler komme, wesentlich erhöht, weshalb die Schule hier eine Aufsichtsperson als Begleitung hätte mitgehen lassen müssen.
Fall 5
Der Ausflug zum Baggersee:
Eine Lehrerin unternimmt mit einer sechsten Klasse (30 Kinder) einen Tagesausflug an den Baggersee. Das Baden ist dort zugelassen, es war jedoch keine offizielle Badeaufsicht vorhanden. Von der Gemeindeverwaltung war ein Schild „Baden auf eigene Gefahr“ aufgestellt. Schon bei einem früheren Ausflug hatte die Lehrerin die Schüler auf die Gefahren beim Baden hingewiesen. Diese Belehrungen wurden jetzt wiederholt. Zusätzlich verlangte die Lehrerin von den Eltern der Schüler eine schriftliche Erklärung darüber, dass ihr Kind schwimmen kann und dass sie auch damit einverstanden sind, dass es im Baggersee schwimmt. Die Lehrerin war nicht im Besitz eines Rettungsschwimmnachweises und hatte sich auch bei der Schulleitung um keine weiteren Aufsichtspersonen bemüht. Zwei Schülerinnen waren unbemerkt mit einer Luftmatratze über den zum Baden freigegebenen Bereich hinausgepaddelt und haben dabei das Gleichgewicht verloren. Eine Schülerin, die die Erklärung der Eltern gefälscht hatte, ertrank.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Lehrerin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Nach der Wertung des Gerichts war bereits die Wahl des Ausflugszieles pflichtwidrig. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass die Lehrerin bei der Aufsicht so vieler Schüler überfordert war. Eine weitere Pflichtwidrigkeit sah das Gericht darin, dass sie sich ohne nähere Prüfung auf die vorgelegten Erklärungen verließ und so nicht wusste, wie gut der einzelne Schüler schwimmen konnte. Zusätzlich habe die Lehrerin pflichtwidrig die Aufsicht am Badeplatz ausgeübt. Sie habe es versäumt, die entsprechend erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Sie hätte die Wasserfläche ständig im Auge behalten müssen, solange die Schüler im Wasser waren und es hätte ihr nicht entgehen dürfen, dass sich zwei Schülerinnen auf einer Luftmatratze vom Badebereich entfernten.
Fall 6
Der Museumsbesuch:
Statt des regulären Vormittagsunterrichts ist mit einer Klasse 9 ein Besuch eines Museums in der Stadt-mitte geplant. Der Lehrer lässt die Schüler/innen morgens direkt zum Museum kommen.
Wenn die Erreichbarkeit des Museums für die Schüler/innen keine besonderen Gefahren beinhaltet, kann, ist das Vorgehen zulässig. Der Weg zum Museum ist dann Schulweg.
Fall 7
Die dreifache Aufsicht:
Eine Lehrerin erhält vom Schulleiter den Auftrag, in der fünften Stunde drei Klassen in verschiedenen Räumen zu beaufsichtigen.
Der Auftrag ist unter gewissen Rahmenbedingungen zulässig. Beispielsweise ist der Entwicklungsstand der Schüler/innen zu berücksichtigen. Jede Klasse muss damit rechnen, dass die Lehrerin zur Aufsicht in die Klasse kommt. Die Lehrerin gibt den Klassen dazu entsprechende Verhaltenshinweise und kann sich Schüler zur Unterstützung auswählen. Eventuell könnte die Schulleitung durch Raumverlegungen zusätzlich dafür sorgen, dass sich die drei Klassen in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.
Fall 8
Die Mittelstufenparty:
Die Schülermitverantwortung (SMV) plant eine Mittelstufenparty. Als Aufsicht möchte sie zur Entlastung der Lehrerkräfte Schüler/innen der Jahrgangsstufe 1 einsetzen.
Im Hinblick auf das Alter der Partyteilnehmer/innen (Mittelstufe!) und den daraus eventuell resultierenden Gefahren (Alkohol…) ist die Aufsichtsführung durch Lehrkräfte verpflichtend (§ 14 (4) SMV-VO). Schüler/innen können durch die Aufsichtslehrer zur Unterstützung herangezogen werden.
Fall 9
Der NWT-Unterricht:
Im NWT-Unterricht lötet ein Teil der Klasse eine Platine. Der andere Teil baut aus Holzteilen eine Brücke. Die Lehrerin verlässt kurzfristig den Raum, um für einen Schüler das Arbeitsblatt der vergangenen Stunde zu kopieren.
Lehrkräfte dürfen das Klassenzimmer während der Unterrichtszeit nur verlassen, wenn triftige Gründe vorliegen und kein Gefährdungspotential für die Schüler/innen erkennbar ist.
In diesem Fall liegt kein triftiger Grund vor (die Kopie kann nach der Stunde gefertigt werden) und durch die Tätigkeit der Schüler/innen (löten, sägen, bohren…) besteht ein erhebliches Gefährdungspotential (und leider auch ein erhöhtes Vandalismuspotential).
Fall 10
Die Gruppenarbeit:
Bei einer Gruppenarbeit sollen die Schüler/innen in verschiedenen Räumen des Schulhauses arbeiten. Der Schulleiter untersagt dies mit dem Hinweis auf die Aufsichtspflicht.
Die Argumentation des Schulleiters ist nicht ausreichend, wenn die Lehrkraft die Klasse entsprechend instruiert und eine kontinuierliche Aufsicht sichergestellt ist (Lehrkraft wechselt immer wieder das Zimmer). Außerdem sollten die Schüler/innen immer wissen, in welchem Raum sich die Lehrkraft befinden könnte (mögliche Räume in jedem Raum an die Tafel schreiben).
Regelungen Sek 1 und Sek 2 bei Gym
Bzgl der Aufsichtspflicht
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Warum braucht man eine Aufsichtpflicht?
Aufsichtpflicht von Eltern an Schule übergeben.
Geht darum Schaden abwenden, einmal von S. selbst, dann von Dritten und natürlich auch Sachschäden.
Welche Bereiche unterliegen der Aufsichtspflicht?
Alle Lehrkräfte einer Schule während des Schulbetriebs aufsichtpflichtig.
Alles was mit Schule zu tun hat ist aufsichtspflichtig, zeitlich und räumlich.
Ausgenommen ist der Schulweg (obliegt den Eltern), aber Unterrichtswege, z.B. zur Sporthalle, von S, in Bib o.ä.
Bei AUV, wie viele Personen müssen dabei sein?
In Sek muss ab 20 SuS eine Person dabei sein, ab 40 SuS müssen 3 Personen dabei sein.
Müssen nicht immer LuL sein, können auch Eltern sein, aber schlussendliche Verantwortung bei L. denn diese müssen die Eltern dann einweisen und schauen, dass auch eingehalten wird.
Sonderfall Mittagspause und Aufsichtspflicht
Aufsicht obliegt hier dem Schulträger.