Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Flashcards

1
Q

Worum geht es im Paragraph 90 des Schulgesetzes?

Was ist soz. der Zweck davon?

A

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90 SchG)

Der Zweck ist, dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag verwirklicht werden kann, die Einhaltung der Schulordnung gewährleistet ist und, dass ein Schutz von Personen und Sachen gewährleistet ist.

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2
Q

Bewerte diesen Beschluss.

Die GLK beschließt eine Regelung für das Vergessen von Unterrichtsmaterial. Beim ersten Fall gibt es eine Verwarnung, beim zweiten Fall eine Stunde Nachsitzen und für jeden weiteren Fall jeweils zwei Stunden Nachsitzen. Nehmen Sie Stellung zu diesem Beschluss.

A

Ein „Sanktionenkatalog“ mit Automatismen ist nicht zulässig, da immer der Einzelfall und die Verhältnismäßigkeit betrachtet werden müssen und eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

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3
Q

Bewerte diesen Beschluss.

Ein Schüler (Klasse 10) ist schon mehrmals wegen beleidigenden Verhaltens gegenüber Lehrern aufgefallen. Bei einer Schulparty wird er mit einer Flasche Wodka erwischt. Ein Lehrer nimmt die Flasche ab, worauf der Schüler mit Beleidigungen reagiert, die in dem Ausruf „F… dich!“ gipfeln.

A

Hier ist wegen wiederholten und schwerwiegenden Fehlverhaltens ein zeitweiliger Unterrichtsausschluss angebracht.

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4
Q

Bewerte diese Maßnahme.

Brad und Angelina besuchen die Klasse 10c. Aus verschmähter Liebe und angestachelt von Mitschülern kritzelt Brad ordinäre Aussagen über Angelina an die Schulbushaltestelle. Da Brad auch die Telefonnummer anschreibt, erhalten Angelinas Eltern in der Folge unangenehme Anrufe. Da die Mitschüler nicht „dichthalten“, wird Brad überführt und soll in die Parallelklasse überwiesen werden. Um die Entscheidung auf eine breite Basis zu stellen, beruft der Schulleiter eine Klassen-konferenz ein. Die Entscheidung ist einstimmig. Der Schulleiter schreibt Brads Eltern darauf, dass Brad auf einstimmigen Beschluss der Klassenkonferenz in die 10b überwiesen wird. Die Eltern legen Widerspruch ein, da das Ganze nichts mit der Schule zu tun hat.

A

Der Fall besitzt mehrere Facetten:

  • Die Maßnahme ist unzulässig! Der Schulleiter muss entscheiden, nicht die Klassenkonferenz.
  • Das Verhalten von Brad spielt unmittelbar und nachweislich störend in die Schule hinein, damit ist § 90 grundsätzlich anwendbar.
  • Die Anrufe zu Hause dürfen von der Schule bei einer Entscheidung NICHT berücksichtigt werden.
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5
Q

Bewerte diese Situation.

Ein Schüler wird Haschisch konsumierend auf dem Schulhof angetroffen.

A

Die Informationen zum Fall sind sehr vage: Ist es das erste Mal? Wie alt ist der Schüler? Wie war das Verhalten gegenüber Mitschülern? Hat er ein „Vorstrafenregister“?
Mögliche Sanktionen sind zeitweiliger Unterrichtsausschluss oder dessen Androhung. Einschaltung der Polizei ist zu überdenken (Drogendelikt?).

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6
Q

Bewerte diese Situation.

Ein Schüler gilt in der Schule als „Chaot“. Er hat sich wiederholt in der Schule geprügelt und wurde kürzlich wegen mehrfachen Verlassens des Schulgeländes mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme sanktioniert. Die Klassenlehrerin möchte den Schüler deshalb nicht auf die anstehende Klassenfahrt mitnehmen. Wie muss die Lehrerin vorgehen?

A

Präventive Maßnahme nach § 23 (2) SchG als Verwaltungsakt durch Schulleiter/in – Sicherheit der Klassenfahrt ist nicht gewährleistet. Klassenkonferenz anhören. Schüler nimmt während der Zeit der Klassenfahrt am Unterricht der Parallelklasse teil. Kosten für Nicht-Teilnahme so gering wie möglich halten – aber keine Rückerstattungspflicht

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7
Q

Bewerte diese Situation.

Die Lehrerin reagiert auf die ständigen Störungen eines Schülers mit einer Änderung der Sitz-ordnung. Die Eltern legen beim Schulleiter Widerspruch gegen diese Maßnahme ein.

A

Maßnahme ist pädagogische Erziehungsmaßnahme – kein Verwaltungsakt, damit kein Widerspruch

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8
Q

Bewerte diese Situation.

Ein Schüler bemalt im Klassenzimmer zahlreiche Tische und Stühle. Die Reinigung erweist sich als sehr zeitaufwändig.

A

Möglichkeit des sozialen Dienstes der Wiedergutmachung (Tische reinigen) statt Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (Nachsitzen).

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9
Q

Gib mögliche Lösungen für folgende Situationen:

  1. Ein Schüler (Kl. 5) kommt regelmäßig morgens zur ersten Stunde zu spät.
  2. Ein Schüler (Kl. 10) kommt regelmäßig morgens zur ersten Stunde zu spät.
  3. Ein Schüler (Kl. 9) wirft im Unterricht Papierkügelchen.
  4. Bei einer Rangelei unter Schülern (Kl. 6) wird dem einen Schüler die Nase blutig geschlagen.
  5. In der Mittagspause wird ein Schüler (Kl. 9) beim Ladendiebstahl in der Mensa erwischt.
  6. Ein Schüler (Kl. 10) mobbt eine Mitschülerin (Kl. 10) im Internet durch die nicht autorisierte Veröffentlichung von Fotos einer privaten Party.
  7. Ein Schüler (16 Jahre) konsumiert in der Mittagspause regelmäßig Alkohol in Form von Weizenbier im benachbarten Imbiss.
  8. Ein Schüler (Kl. 8) erpresst zwei Fünfklässler im Bus (Schutzgeld).
  9. Ein Schüler (Kl. 10) hat, obwohl er Tafeldienst hat, diesen mehrfach nicht durchgeführt.
  10. Ein Schüler (JG1) hat sein Handy im Unterricht angeschaltet, obwohl dies an der Schule verboten ist. Das Handy klingelt.
A
  1. Ein Schüler (Kl. 5) kommt regelmäßig morgens zur ersten Stunde zu spät.
    - -> Eltern informieren – Schulweg ist Pflicht der Eltern
  2. Ein Schüler (Kl. 10) kommt regelmäßig morgens zur ersten Stunde zu spät.
    - -> Gespräch mit Schüler – evtl. Nachsitzen (Unterrichtsstörung)
  3. Ein Schüler (Kl. 9) wirft im Unterricht Papierkügelchen.
    - -> Klassenraum aufräumen (pädagogische Maßnahme)
  4. Bei einer Rangelei unter Schülern (Kl. 6) wird dem einen Schüler die Nase blutig geschlagen.
    - -> Ermittlung des Sachverhalts, Befragung der Beteiligten – entsprechende Maßnahme
  5. In der Mittagspause wird ein Schüler (Kl. 9) beim Ladendiebstahl in der Mensa erwischt.
    - -> Mensa ist Angelegenheit des Schulträgers – Anzeige durch Mensabetreiber als Geschädigter. Fraglich ist unmittelbare und störende Auswirkung auf den Schulbetrieb und damit die Anwendung von § 90 – Gespräch mit Schulleiter/in aber möglich (das geht immer) Offizielle Entschuldigung von Schüler und Erziehungsberechtigten bei Mensabetreiber, unter Umständen auch Selbstanzeige
  6. Ein Schüler (Kl. 10) mobbt eine Mitschülerin (Kl. 10) im Internet durch die nicht autorisierte Veröffentlichung von Fotos einer privaten Party.
    - -> Grundsätzlich Privatsache – außer, dass Bilder von Schul PC hochgeladen wurden. Wenn beide Schüler in gleicher Klasse sind und direkte Auswirkung auf Schulbetrieb, dann evtl. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen möglich.
  7. Ein Schüler (16 Jahre) konsumiert in der Mittagspause regelmäßig Alkohol in Form von Weizenbier im benachbarten Imbiss.
    - -> Handeln wirkt in die Schule hinein! (Eltern- und Schülergespräch – Schulfähigkeit setzt 0,0 Promille voraus - nicht gesetzlich geregelt) – zeitweiliger Unterrichtsausschluss, Zeugnisvermerk möglich, unter Umständen Beratung und professionelle Hilfe
  8. Ein Schüler (Kl. 8) erpresst zwei Fünfklässler im Bus (Schutzgeld).
    - -> Straftat! Polizei einschalten! Gemeinsam mögliches Strafmaß klären und Doppelbestrafung vermeiden. Schulausschluss eventuell möglich.
  9. Ein Schüler (Kl. 10) hat, obwohl er Tafeldienst hat, diesen mehrfach nicht durchgeführt.
    - -> Verlängerung des Tafeldienstes (pädagogische Maßnahme)
  10. Ein Schüler (JG1) hat sein Handy im Unterricht angeschaltet, obwohl dies an der Schule verboten ist. Das Handy klingelt.
    - -> Handy abnehmen – Rückgabe nach dem Unterricht (bei Verbot während gesamter Unterrichtszeit auch Rückgabe nach Schulschluss möglich)
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10
Q

Gib mögliche Lösungen für folgende Situationen:

  1. Ein Schüler (Kl. 8) wirft im Winter auf dem Schulhof trotz allgemeinem Verbot einen Schneeball. Eine Mitschülerin wird getroffen und leicht im Gesicht verletzt (Prellung).
  2. Ein Schüler (Kl. 6) vergisst laufend seine Unterrichtsmaterialien.
  3. Ein Schüler tritt in der Pause vorsätzlich einen Mülleimer um, so dass der Müll im Klassenzimmer herumfliegt.
  4. Ein Schüler (Kl. 8) wirft in der Pause im Klassenzimmer angezündetes Papier in den Mülleimer, so dass dieser zu brennen beginnt. Der Mülleimer wird beschädigt, das Feuer geht von selbst aus.
  5. Ein Schüler (Kl. 9) trägt ein T-Shirt mit der Aufschrift „Lehrer weg: Freiheit für die Schüler“.
  6. Ein Schüler (Kl. 5) duzt seine Lehrer immer wieder.
  7. Ein Schüler (JG 2) parkt regelmäßig auf dem Lehrerparkplatz.
  8. Ein Schüler (Kl. 8) stiftet wiederholt Mitschüler zum Ladendiebstahl an. Die gestohlenen Gegenstände werden in den Pausen innerhalb der Schule gehandelt.
  9. Ein Schüler (Kl. 7) stört in einer Doppelstunde fünf Mal durch Dazwischenreden den Unterricht.
A
  1. Ein Schüler (Kl. 8) wirft im Winter auf dem Schulhof trotz allgemeinem Verbot einen Schneeball. Eine Mitschülerin wird getroffen und leicht im Gesicht verletzt (Prellung).
    - -> Klassenlehrer/in informieren - Nachsitzen
  2. Ein Schüler (Kl. 6) vergisst laufend seine Unterrichtsmaterialien.
    - -> Eltern informieren
  3. Ein Schüler tritt in der Pause vorsätzlich einen Mülleimer um, so dass der Müll im Klassenzimmer herumfliegt.
    - -> Aufräumen (pädagogische Maßnahme)
  4. Ein Schüler (Kl. 8) wirft in der Pause im Klassenzimmer angezündetes Papier in den Mülleimer, so dass dieser zu brennen beginnt. Der Mülleimer wird beschädigt, das Feuer geht von selbst aus.
    - -> Schwerwiegendes Vergehen (Gefährdung der Schule) – zeitweiliger Unterrichtsausschluss
  5. Ein Schüler (Kl. 9) trägt ein T-Shirt mit der Aufschrift „Lehrer weg: Freiheit für die Schüler“.
    - -> Toleranzfrage – bei entsprechendem Aufdruck auch präventive Maßnahmen nach § 23 (2) möglich
  6. Ein Schüler (Kl. 5) duzt seine Lehrer immer wieder. –> Entwicklungsfrage, Lernprozess, Schüler auf korrekte Anrede hinweisen
  7. Ein Schüler (JG 2) parkt regelmäßig auf dem Lehrerparkplatz.
    - -> Verwarnung – evtl. Abschleppen des Autos (wenn Lehrerparkplatz nicht öffentlich ist)
  8. Ein Schüler (Kl. 8) stiftet wiederholt Mitschüler zum Ladendiebstahl an. Die gestohlenen Gegenstände werden in den Pausen innerhalb der Schule gehandelt. -> Handeln wirkt in die Schule hinein! Schulausschluss, Polizei einschalten, Jugendamt informieren
  9. Ein Schüler (Kl. 7) stört in einer Doppelstunde fünf Mal durch Dazwischenreden den Unterricht.
    - -> Nach sicherlich erfolgter Verwarnung Strafarbeit oder Nachsitzen
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11
Q

Bevor man zu Paragraph 90 (SchG) kommt, was sollte vorher beachtet werden?

A

Vorher sollte eine rein pädagogische Erziehungsmaßnahme stattfinden, d.h. die sollte vorher erwogen werden.

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12
Q

Fehlverhalten von SuS sind pädagogischer Art und somit sind Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ein pädagogisches und kein juristisches Problem.
Erkläre.

A

Die Wertung eines Fehlverhaltens nach pädagogischer Art, hängt ab von…

1) den persönl. Wertmaßstäben
2) den bisherigen Erfahrungen der Lehrkraft
3) den örtlichen Verhältnissen

Primäres Anliegen einer Lehrkraft ist es, Situationen in denen man mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen reagieren muss zu verhindern!

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13
Q

Müssen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen aufgrund von Fehlverhalten erfolgen?

A

Nein. Die Ermächtigung zum Erlass von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist in P. 90 SchG so aufgeführt, welche Maßnahmen getroffen werden KÖNNEN.
D.h., dass hier ein Ermessen besteht. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, KANN eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme getroffen werden, muss aber nicht.

Das Ermessen ist nicht nur Berechtigung, sondern auch VERPFLICHTUNG.
im konkreten EInzelfall bedeutet das:
- alle wesentlichen Gesichtspunkte müssen ermittelt
- gewichtet
- und gegeneinander abgewogen werden

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14
Q

Die GLK hat an Ihrer Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz ein Maßnahmenkatalog beschlossen.
z.B. bestimmtes Fehlverhalten mit ‚blauen Eintrag‘ markiert, 3 blaue Einträge ergeben ein rotes und 2 rote ergeben zwei Tage Unterrichtsausschluss…usw.
Ist dieser Maßnahmenkatalog rechtlich bedenklich? Erkläre.

A

Ja, denn hier scheint kein Spielraum für pädagogisches Ermessen, was jedoch durch die Formulierung im P. 90 SchG hervorgeht, dass dieses gilt.
Es muss immer das individuelle Fehlverhalten des einzelnen S. in der konkreten Situation betrachtet, gewertet und abgewogen werden.

Sofern tatsächlich ohne Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalls der Katalog zur Anwendung kommt, sind die Maßnahmen deshalb rechtswidrig, weil das Ermessen nicht betätigt wurde.

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15
Q

Was bedeutet es, dass die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als Verwaltungsakt gelten?

A

Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben sind:

  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfen nur erlassen werdenm wenn die gesetzlichen bestimmten Voraussetzungen vorliegen
  • es dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden
  • die Maßnahmen sind gerichtlich überprüfbar

Die Einordnung als Verwaltungsakt ist deshalb von Bedeutung, weil der Widerspruch dagegen ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren auslöst.
Aber (seit 2003) erfolgt dadurch keine „aufschiebende Wirkung“, d.h. die Maßnahme wird, auch wenn der Widerspruch noch läuft, trotzdem ausgeführt.
Außer, es wird ein Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt, damit die aufschiebende Wirkung angeordert wird.

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16
Q

Welches Fehlverhalten kann nach P.90 SchG sanktioniert werden?

A
  1. schulisches Fehlverhalten
    - d.h. sofern es während des Schulaufenthalts stattfindet,
    - oder außerschulisch kann es nur dann sanktioniert werden, wenn es unmittelbar erheblich störend in die Schule ‚hineinwirkt‘
    — bspw. in Mittagspause Drogen konsumieren, Tätlichkeiten auf dem Schulweg o. beleidigende Einträge in Internetforen, etc.
    Generell:
    dann, wenn der schulische Bezug hinsichtlich der Ursachen oder der Wirkung vorliegt.

Dann gilt lt. P. 90 SchG, dass gelten muss

  • päd. Erziehungsmaßnahmen oder Vereinbarungen reichen nicht aus
  • Maßnahme nur zulässig, wenn S. durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre Pflichten verletzen und so die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährden.
  • das Verbleiben d. S. in der Schule muss eine Gefahr f. die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler*innen befürchten lassen
17
Q

Was sind pädagogische Maßnahmen?

A
1. Präventive Maßnahmen
• keine Sanktion eines Fehlverhaltens
• sondern Abwehr einer künftigen Gefahr
• Versagen der Teilnahme an AUV
• Verbot eines T Shirts mit provokantem Aufdruck
  1. Repressive Maßnahmen
    a) Pädagogische Erziehungsmaßnahmen
    • weniger intensive Eingriffe in die Rechte der SuS
    • kein Verwaltungsakt
    • Tafeldienst, Sitzordnung, Tagebucheintrag

b) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
• intensiver Eingriff in die Rechte der SuS
• Verwaltungsakt
• Abschließende Aufzählung in SchG § 90

Hinweis: Notensanktionen unzulässig!

18
Q

Warum ist es unzulässig eine 6 als Sanktion von Fehlverhalten zu geben, aber bei Arbeitsverweigerung schon?

A

Note 6 bei Leistungsverweigerung ist keine
Sanktion, sondern dient der Chancengleichheit,
damit der Verweigerer nicht besser abschneidet,
als jemand, der teilgenommen hat.

19
Q

Was sind präventive Maßnahmen im Schulalltag?

Wo findet sich die gesetzliche Grundlage?

A
  • Klassenführung, Klassenregeln und vieles mehr
  • schulisches Präventionskonzept wie z. B. “stark.stärker.

Präventive Maßnahmen gemäß §23 SchG
–> ermöglicht also den Erlass allgemeiner Anordnungen und solcher, die einzelne Schüler betreffen . Damit können präventive Maßnahmen begründet werden.

(Zur Prävention kann auch eine Durchsuchung von Schultasche, Kleidung, Schließfach etc.
eines Schülers für notwendig erachtet werden, was aber nur unter sehr strengen
Voraussetzungen zulässig ist.)

20
Q

Erstellen Sie einen “persönlichen” Katalog pädagogischer Erziehungsmaßnahmen…
was können Sie z.B. tun, wenn jmd den Unterricht stört?

A

Nichtbeachtung, Gespräch, Ermahnung, Missbilligung/Tadel, Auseinandersetzen,
Wegnehmen von störenden Gegenständen, kurzfristiges Verweisen vor die Türe (Problem
jüngere Schüler!), Neuanfertigung einer Aufgabe, Strafarbeit, Vereinbarungen über
Verhaltensänderungen, Klassenbucheintrag, aber auch positive Verstärkungen,
Wiedergutmachung eines Schadens, Übertragen von Aufgaben, Umsetzen, Ausschluss von
der laufenden Stunde, Gespräch mit dem Schulleiter

  • Keine abschließende Liste: Gefordert sind Freiheit und Kreativität der Lehrkraft!
  • Entscheidung nach pädagogischer Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlung, Angemessenheit
21
Q

Aufgabe: Werten Sie
§90 SchG nach folgenden Aspekten aus:
(Evtl. auch als Wiederholung am Ende von Kapitel 11)
• Welches sind die Voraussetzungen für die Anwendung?
• Welche Maßnahmen können ergriffen werden?
• Wie sind die Maßnahmen gesetzlich überprüfbar? (Rechtsmittel)
• Das Fehlverhalten muss schulbezogen sein. Wie weit reicht das in den privaten
Bereich?
• Gibt es Ermessen?
• Sind mehrere Sanktion auf ein Fehlverhalten möglich?

A

.

22
Q

Nenne die 6 Grundsätze, die zu den Maßnahmen nach Paragraph 90 des SchG gelten.

A

Grundsatz I:
Pädagogische Maßnahmen vor Erziehungs und Ordnungs maßnahmen , d.h. Ziel ist in erster Linie die Vermeidung von Maßnahmen nach §90.

Grundsatz II:
Verhältnismäßigkeit

Grundsatz III:
Feststellung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit
unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung
erheblichen Umstände

Grundsatz IV: Schulbezug
unmittelbarer Schulbezug

Grundsatz V: 
Keine Mehrfachbestrafung (außer...?)

Grundsatz VI:
Keine Kollektivstrafen

23
Q

Wie unterscheiden sich Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen von pädagogischen Erziehungsmaßnahmen?

A

Pädagogische Maßnahmen haben für S. einen geringeren Eingriff und müssen deshalb auch nicht konkret mit Gesetz geregelt werden.

Im Gesetz finden diese Maßnahnen ihre Stütze in P. 23 Abs 2 im Schulgesetz.
–> Schule ist berechtigt, die “zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebes und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.”

Erz. und Ord.Maßnahmen sowie Päd. M. reagieren auf Fehlverhalten.
Somit “Repressive” Maßnahmen.

Bei päd Maßnahmen jedoch geringerer Eingriff in Rechte des S. (z.B Tadel, Änderung Sitzordnung, Eintrag ins Klassenbuch)

Beispiele

  • S. soll wegen störenden Verhaltens im U. am Nachmittag beim Abschleifen von Stühlen helfen
  • Wegen des gleichen Sachverhalts wird der S. innerhalb des Klassenzimmers umgesetzt

Ersteres müsste mit Einverständnis getroffen werden, Eingriff in Recht des S.

Letzteres auch so möglich, da päd Erz.

24
Q

Welchen Spielraum hat die Schule bei der Beurteilung eines schulischen Fehlverhaltens?

A

Pädagogisches Ermessen

Sanktionen können, müssen aber nicht erfolgen sofern die Umstände die Entscheidung dagegen rechtfertigen.

25
Q

Welche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen liegen in der Hand des Klassenlehrers?

A

Der Klassenlehrer bzw der unterrichtende L. kann in eigener Zuständigkeit nur Nachsitzen bis zu zwei Stunden anordnen.

Für weitere Maßnahmen ist der Schulleiter zuständig. (Bei U-Ausschlüss bis 5 Tagen sind Erziehungsberechtigte anzuhören, über 5 Tage ist die Klassenkonferenz anzuhören.
Vor einem Ausschluss aus der Schule kann auf Wunsch der Erz. die Schulkonferenz beteiligt werden.

26
Q

Ein S. soll von Unterricht mit der Dauer von 4 Wochen ausgeschlossen werden.
Skizziere die Stationen des Verfahrens.

A

Fehlverhalten des S.