Pädagogik und Recht: Grundgesetz, Landesverf. und Schule Flashcards

1
Q

GG Art. 1 und Schule?

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

A
  • Menschenwürde unantastbar und Gültigkeit der Menschenrechte
  • SuS nicht entwürdigen oder bloßstellen,
  • Handlungen kritisieren, nicht Persönlichkeit
  • öffentliche Kommentare unterlassen „XY ist Idiot…“
  • Lehrer als „Exekutive“ müssen GG beachten
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2
Q

GG Art. 2 und Schule?

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

A
  • Recht auf freie Entfaltung durch Schule eingeschränkt – aber Freiräume in der Schule ermöglichen
  • Schulleben unterliegt Regeln und Ordnungen
  • Persönliche Freiheit ist durch Schulpflicht eingeschränkt –Eingriff durch Gesetz
  • Körperliche Unversehrtheit verbietet körperliche Züchtigung (§ 90 (3))
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3
Q

GG Art. 3 und Schule?

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

A
  • Gleichheit aller Menschen – kein Ausschluss Einzelner möglich
  • Diskriminierung unterlassen
  • multikulturelles Leben in Schulen schafft Herausforderungen – Spracherwerb…
  • Benachteiligung durch pädagogischen Freiraum oder Regelungen ausgleichen
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4
Q

GG Art. 4 und Schule?

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

A
  • Glaubensfreiheit und damit verbundene religiöse Traditionen berücksichtigen –> religiöse Feiertage werden beachtet
  • Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich
  • Ausübung in der Schule ist begrenzt (z.B. Gebetsraum einrichten…)
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5
Q

GG Art. 5 und Schule?

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

A
  • Freie Meinungsäußerung in der Schule gewährleisten ABER Rahmen durch Schule festgelegt
  • Keine Zensur bei Schülerzeitung
  • „Freiheit der Lehre“ nur für Hochschulen!
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6
Q

GG Art. 6 und Schule?

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

A
  • Erziehung der Kinder ist Elternsache – Schule unterstützt

- Schule muss Eltern informieren und auch in die Verantwortung nehmen (z.B. Schulbesuch…)

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7
Q

GG Art. 7 und Schule?

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

A
  • Schule unterliegt staatlicher Aufsicht – auch Privatschulen
  • Privatschulen müssen also vom Staat genehmigt werden
  • Teilnahme am RU durch Eltern (mit 14 ist S religionsmündig und darf sich selbst abmelden – schriftlich aus Gewissensgründen ohne Überprüfung — bei religionsunmündigen S Unterschrift BEIDER Elternteile — ab 12 Jahre keine Abmeldung vom RU gegen Willen des S
  • Lehrer muss alles unterrichten außer Religion
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8
Q

Wie zeigt sich das Grundgesetz im Bereich Schule?

  • z.B. Artikel 1-7 - wie?
A
  • Würde unantastbar, d.h. niemanden entwürdigen, bloßstellen, o.ä.
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit –> keine körperliche Züchtigungen erlaubt!
  • alle Menschen vor Gesetz gleich
    • kein Ausschluss Einzelner möglich
    • Diskriminierung unterlassen
    • multikulturelles Leben in Schulen schafft Herausforderungen – Spracherwerb…
    • Benachteiligung durch pädagogischen Freiraum oder Regelungen ausgleichen
  • Glaubensfreiheit
  • Meinungsfreiheit
    • Freie Meinungsäußerung in der Schule gewährleisten ABER Rahmen durch Schule festgelegt
    • Keine Zensur bei Schülerzeitung
  • Erziehung das natürliche Recht der Eltern
    • Erziehung ist Elternsache – Schule unterstützt
    • Schule muss Eltern informieren und auch in die Verantwortung nehmen (z.B. Schulbesuch…)
  • Schule unterliegt staatlicher Aufsicht – auch Privatschulen
  • Reli-U. ist ordentliches Lehrfach. S. kann befreit werden, wenn Eltern schriftlich einreichen. Ab 12 kann selbst entscheiden.
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9
Q

Landesverfassung und Schule, welche Artikel?

A

“Erziehung und Unterricht”

mmschließt Art. 11-22

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10
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 11
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirt-schaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung ent sprechende Erziehung und Ausbildung.(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu ge-stalten.(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderli-chen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

A
  • Es gibt verschiedene Schularten (Gymnasium, Realschule…), die der Begabung entspricht
  • Staatliche Schulen sind kostenfrei
  • Gemeinden finanzieren Schulen mit
  • Regelung im SCHULGESETZ
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11
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christ lichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedens-liebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu
freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

A
  • Erziehung in Ehrfurcht vor Gott Nächstenliebe, Brüderlichkeit, Friedensliebe Politischer und sittlicher Verantwortung, beruflicher Bewährung und freiheitlicher demokratischer Gesinnung
  • Schule ist ein Träger der Erziehung – ZUSAMMENARBEIT mit Eltern
  • Vereine auch Erziehungsträger
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12
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 13
Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.

A
  • Auch Staat ist für Schutz der Kinder zuständig
  • Schule als Ort der Sicherheit
  • Vermeidung von Mobbing
  • In der Schule keine geistige Gefährdung durch Inhalte
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13
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 14
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind un-entgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädago-gisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung ge-währen, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemein-nütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Artikel 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden den durch die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit entstehenden Ausfall und Mehraufwand zu ersetzen. Die Schulträger können an dem Aus-fall und Mehraufwand beteiligt werden. Näheres regelt ein Gesetz.

A
  • Schulpflicht – Kinder müssen staatl. anerkannte Schule besuchen
  • Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
  • Land unterstützt Schulträger bei der Finanzierung
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14
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 15
(1) Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) ha-ben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen und Bestimmungen, die am 9. Dezember 1951 in Baden für die Simultanschule mit christlichem Charakter gegolten haben.(2) Öffentliche Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Süd-württemberg-Hohenzollern, die am 31. März 1966 als Bekenntnis-schulen eingerichtet waren, können auf Antrag der Erziehungsbe-rechtigten in staatlich geförderte private Volksschulen desselben Bekenntnisses umgewandelt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz, das einer Zweidrittelmehrheit bedarf.(3) Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Er ziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden.

A
  • Eltern haben Mitbestimmungsrecht bei Bildung – z.B. Grundschulempfehlung, Elternvertretung
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15
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 17
(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozi-alen Ethik.(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, haupt-amtlich tätige Beamte ausgeübt.(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermäch-tigten Stellen abgelegt werden.(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.

A
  • Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik in allen Schulen
  • Schulaufsicht durch hauptamtliche Beamte, die Fachleute sind (also i.d.R. Lehrer)
  • Abschlussprüfungen (Abitur…) ist ausschließlich Staatsangelegenheit
  • Eltern wirken an der Gestaltung der Schule mit (Schulkonferenz, Elternbeirat)
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16
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 18
Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordent-liches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religions-gemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Ertei-lung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.

A
  • Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
  • Teilnahme am RU von Erziehungsberechtigten abhängig (siehe Art 7 GG)
  • Lehrer entscheiden selbst, ob sie Religion unterrichten (siehe Art 7 GG)
17
Q

Landesverfassung und Schule?
Art 21
(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreu-digen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.

A
  • Erziehung der S zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern
  • Gemeinschaftskunde ist ordentliches Lehrfach
  • Schüler werden an der Gestaltung des Schullebens beteiligt - SMV
18
Q

Hierarchie der Rechtsnormen

A
  1. Grundgesetz
    - 1949 unter Eindruck des Faschismus entstanden
    - Ziel: demokratische Strukturen, nie wieder Faschismus
    - nur mit 2/3 Mehrheit änderbar
  2. Landesverfassung (BW)
    - direkt unter GG
    - hier v.a. wichtig: Art 12 Erziehungsziele

Schulgesetz, Landesbeamtengesetz, etc.
- v. Landesparlament beschlossen

Rechtsverordnungen

  • z.B. Notenverordnung
  • von Ministerien o. Landesregierung erlassen, nicht v. Parlament
  • haben Gesetzescharakter, rechtlich genauso verbindlich

Verwaltungsvorschriften

  • v. Ministerium o. Landesregierung erlassen
  • ‚alltägliche Ausführungsbestimmungen‘
  • z.B. Verwaltungsvorschr. außerunterrichtlicher Veranstaltungen, im SchG nur aufgeführt, dass zu Auftrag gehört, hier dann genauer welche Regeln zu beachten

Erlasse

  • KuMi, RP
  • z.B. Einzelmaßnahme
19
Q

Welche unterschiedlichen Verknüpfungen von Tatbestand und Rechtsfolge kennt das Gesetz?

A

Gebundene und freie Entscheidung/Ermessen

20
Q

Woran erkennt man in der Formulierung des Gesetzes, dass der entscheidenden Stelle ein ‘Ermessen’ eingeräumt wird?

A

Formulierungen wie ‘kann’

21
Q

Wie wird bei einer Entscheidung das Ermessen betätigt?

A

Die Schule muss ihr Ermessen betätigen, d.h. alle für und gegen eine Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen.

Vergisst dabei die Schule wesentliche Gesichtspunkte oder glaubt sie irrtümlich, sie hätte gar kein Spielraum, ist die Entscheidung rechtswidrig.
Es liegt ein sog. “Ermessensfehler” vor.
Möglich:
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensnichtgebrauch
- -fehlgebrauch
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

22
Q

Nenne einige Vereinbarungen aus dem Hamburger Abkommen

A
  • Schuljahresbeginn Aug 1
  • Beginn der Schulpflicht
  • Vollzeitschulpflicht endet nach 9 Jahren
  • Gesamtdauer der Schulferien: 75 Werktage
  • Einheitliche Bez. der Schularten
  • Anerkennung von Prüfungen
    Bezeichnung der Notenstufen