Bildungs- und Erziehungsauftrag Flashcards
Grundgesetz
Artikel 6 und 7
Artikel mit Bezug zum Schulwesen
Artikel 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Landesverfassung
•Art.
11, 12, 13, 14 , (15, 16, 17, 18, 21)
Artikel mit Bezug zum Schulwesen
- Gleichbehandlung, Recht auf Bildung
- Staat muss erforderliche Mittel bereitstellen
- in Werten zu erziehen (Ehrfurcht vor Gott, christl. Nächstenliebe, freiheitlich demokratisch, friedenliebend, etc)
- Verantwortung f. Erziehung: Eltern, Staat, Reli-Gemeinschaften, Gemeinden…
- Jugend zu schützen (ggn. Ausbeutung, sittliche, geistige, körperliche Gefährdung…)
- Schulpflicht. Unterricht und Lernmittel unentgeltlich
Artikel 11
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 12
(1) Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu
erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die
Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
Artikel 13
Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen…
Artikel 14
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich…
Schulgesetz
Art.
1
§1 Erziehungs und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und die Verfassung des Landes Baden Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder
junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung
entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten
und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß
(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs
und Bildungsauftrag zu verwirk
lichen . Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere
gehalten, die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit
und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu
Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und Begabung zu fördern, zur Anerkennung der Wert und Ordnungsvorstellungen der
freiheitlich demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen
nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und
Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungs
mäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils und
Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anfor
derungen der Berufs und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen
vorzubereiten.
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und
Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung
und Bildung zu berücksichtigen.
(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen
Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs und Lehrpläne sowie für
die Lehrerbildung.
Hauptpunkte bzgl. Erziehungs- und Bildungsauftrag
- Wer erteilt wem?
- Wer kontrolliert?
- Wer beteiligt?
- Welche Art der Erziehung?
1.
Der Staat erteilt der Schule einen Erziehungs und Bildungsauftrag.
2.
Der Staat beaufsichtigt das Schulwesen.
3.
Der Erziehungs und Bildungsauftrag der Schule ist im Zusammenwirken mit dem elterlichen
Erziehungsauftrag zu sehen.
4.
Der Staat definiert die Wertegrundlagen der schulischen Erziehung.
5.
Die Erziehung ist auf der christlich abendländischen Kultur und den Werten der Aufklärung
aufgebaut.
6.
Die Grundwerte und rechte unserer Verfassung spiegeln sich in diesem Erziehungs und
Bildungsauftrag und im Schulgesetz wieder.
Welche rechtlichen Grundlagen liegen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag vor?
im GG, der Landesverfassung Art. 12;
im Schulgesetz Paragraph 1
Wo sind die Schwierigkeiten beim Erziehungs- und Bildungsauftrag und dem Gesetz?
…
Welche besonderen Erziehungs- und Bildungsaufträge in den eigenen Fächern?
.
funktionelle Stellung der LuL
Paragraph 38 im SchG
- wichtig!
- L. tragen im Rahmen des GG, Landesverf., SchG P.1
—> Normenhierarchie. Hinweis hierdurch - tragen päd. Verantwortung für Bildung der SuS
pädagogische Freiheit oder pädagogische Verantwortung?
Kommentiere.
päd. Freiheit suggeriert, ich darf tun und lassen was ich möchte. Dieser Begriff kommt nicht im Gesetz vor!
Sondern:
‚päd. Verantwortung‘
ich habe innerhalb des gesetzlichen Rahmens Verantwortung für meine SuS, daraus leiten sich Pflichten ab.
Innerhalb dessen ist natürlich schon Freiheit, nämlich Methodenfreiheit, Freiräume bei Stoffauswahl und bei Leistungsmessung.
Durch welche Regelung wird der Anspruch des jungen Menschen auf einer seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung im SchulG abgesichert?
SchulG P. 94 –> Lernmittelfreiheit
SchulG P. 93 –> Schulgeldfreiheit
Kulturhoheit der Länder,
Was ist damit gemeint?
Das Schulwesen ist Sache der Länder, solange der Bund das GG nicht ändert…
Trotz Kulturhoheit ist eine gewisse Einheitlichkeit des Schulwesens eine praktische Notwendigkeit - keine Verfassungspflicht - deshalb:
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK):
- Beschlüsse (z.B. Hamburger Abkommen)
sind Vorschläge für die einzelnen Bundesländer, verbindlich (Gesetz) erst durch Ratifizierung durch die einzelnen Landesparlamente.
- Schuljahr 1. August-31.Juli
- Rechtschreibreform
- Notenstufen
Zu welchem Rechtsgebiet zählt das Schulrecht?
Zum öffentlichen Recht (gilt für die Tätigkeit staatlicher Organe)
Wo begegnet Ihnen im Schulalltag Schulrecht?
Das Schulrecht stellt die Rahmenbedingungen für die tägliche päd Arbeit der Lehrkräfte dar.
Zum Beispiel:
- ermöglicht Ausnahme der Meinungsfreiheit der SuS sofern man damit den Schulfrieden wahrt, z.B. S. trägt T-Shirt mit provokantem Aufdruck?
Nennen Sie einige zentrale Themen, die im Schulgesetz geregelt sind.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Paragraph 90, Notenverordnung, Versetzungordnung, Aufsichtspflicht, Rechtsstellung der Schule nach Paragraph 23, Stellung des Schulleiters, Schulpflicht, Konferenzordnung. SMV, Schule & Eltern
Unterscheiden Sie zwischen
Gesetz - Rechtsverordnung - Verwaltungsvorschrift
Gesetz:
- vom Parlament verabschiedet
- rechtlich bindende Vorschriften
(SchG, Landesbeamtengesetz)
–> legen fest was passieren soll
(P. 44 Konferenzen)
Rechtsverordnung:
- von Ministerien oder Landesregierung erlassen
- haben Gesetzes Charakter aber sind nicht grundlegende Regelungen
- zB NVO, Versetzungsverordnung
–> legen fest wie Gesetze umgesetzt werden sollen
(Konferenzverordnung)
Verwaltungsvorschrift
- haben keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis (Schüler/Lehrer/Eltern)
- betreffen die Verwaltung (zB Verwaltungsvorschrift AUV)
Erlass = Einzelfallregelung
(Burkinierlass)