Prüfungsschema Zulässigkeit Organstreitverfahren Flashcards
Nach welchen sieben Schritten erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens?
- Zuständigkeit
- Statthaftigkeit
- Parteifähigkeit
- Verfahrensgegenstand
- Antragsbefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form und Frist
Was muss bei der Parteifähigkeit geprüft werden?
Beteiligtenfähigkeit des Antragsstellers und des Antragsgegners
Welche Beteiligten kann es im Organstreitverfahren geben?
oberste Bundesorgane (z. B. Bundestag), Organteile (z. B. Fraktionen, Bundestagspräsident), andere Beteiligte (z. B. Parteien oder Abgeordnete)
Wann können auch Organteile Beteiligte sein?
wenn sie in den Geschäftsordnungen oder im GG selbst mit eigenen Rechten ausgestattet sind und es sich um ständige Untergliederungen handelt (h. M.)
Wann können Parteien “andere Beteiligte” sein?
Sofern sie in ihrer Stellung als Beteiligte am Verfassungsleben betroffen sind
Was wird beim “Verfahrensgegenstand” geprüft?
ob ein Streit um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem GG vorliegt - rechtserhebliche Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners
Was wird im Rahmen der Antragsbefugnis geprüft?
Ob der Antragssteller die Verletzung eigener, verfassungsrechtlich begründeter Rechte hinreichend geltend macht oder eine unmittelbare Gefährdung
Welche Punkte sind bei der Antragsbefugnis zu prüfen?
- handelt es sich um Rechte, die aus der Verfassung ableitbar sind?
- handelt es sich um Rechte des Antragsstellers?
- ist die Rechtsverletzung hinreichend plausibel geltend gemacht?
Welche Ausnahme gibt es von der Vorgabe, dass ein Antragssteller im Zuge des Organstreitverfahrens nur eigene Rechte geltend machen kann? Wie nennt man das?
Teile von Verfassungsorganen können Rechte des Organs geltend machen - gesetzliche Prozessstandschaft
Warum kann ein einzelner Bundestagsabgeordneter nicht Rechte des gesamten Bundestags geltend machen?
Weil er beteiligtenfähig als “anderer Beteiligter” und nicht als “Teil eines Organs” ist
Was bedeutet “die Rechtsverletzung muss hinreichend plausibel geltend gemacht worden sein”?
Der Antrag ist unzulässig, wenn keine Tatsachen dargetan werden, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung hinreichend plausibel ergibt
Wann ist ein Rechtsschutzbedürfnis gesondert zu prüfen?
Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben
Wann ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen?
Wenn der Antragssteller die Rechtsverletzung durch eigenes Handeln hätte vermeiden können. Unbestimmte politische Handlungsmöglichkeiten lassen das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen