Bundespräsident Flashcards
Welche Normen sind für den Bundespräsidenten relevant?
Art. 54-61 GG, Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959 (BundespräsidentenwahlG)
Wie kann der Status des Bundespräsidenten umschrieben werden?
Eigenständiges Verfassungsorgan und völkerrechtliches Oberhaupt des deutschen Staates (Art. 59 I S. 1 GG).
Zwischen welchen Polen changiert die Funktion des Bundespräsidenten?
„Staatsnotar“ (Theodor Eschenburg) und „Hüter der Verfassung“ (Otto Kimmminich)
Wer unterstützt den Bundespräsidenten?
das Bundespräsidialamt
Wer leitet das Bundespräsidialamt? Was ist dessen Besonderheit?
Chef des Bundespräsidialamtes. Dieser darf als einzige nicht der Regierung zugehörende Person an Sitzungen des Bundeskabinetts teilnehmen
Welche Funktionen hat der Bundespräsident?
Repräsentationsfunktion, Integrationsfunktion, Reservefunktion
Welche verfassungsrechtlichen Standardprobleme treten beim Bundespräsidenten auf?
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Gesetzesausfertigung, Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Bundestagsauflösung, Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten
Welche zwei Formen kann ein Prüfungsrecht annehmen?
formell (unstrittig) und materiell (genügt das Gesetz auch den weiteren Angaben des Grundgesetzes? insb. Grundrechte)
Welche Positionen lassen sich hinsichtlich einer materiellen Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten beziehen?
M.M.: (+), volles Prüfungsrecht, denn der Bundespräsident ist nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG
ebenfalls an die Grundrechte gebunden (er darf nicht dazu verpflichtet sein, Handlungen vorzunehmen, die er für verfassungswidrig hält); er muss einen Amtseid auf die Einhaltung der Verfassung schwören (Art. 56 GG).
H.M.: (+/-), das materielle Prüfungsrecht ist lediglich als eine Evidenzkontrolle anzuerkennen (etwa im Fall der eindeutigen Verletzung der Grundrechte), als
Verfassungsorgan ist es dem Bundespräsidenten zwar nicht zuzumuten ein evident verfassungswidriges Gesetz auszufertigen, jedoch ist für die verfassungsgerichtliche Kontrolle das Bundesverfassungsgericht zuständig; der Bundespräsident besitzt eine verfassungsrechtlich lediglich „schwache“ Stellung, was der Anerkennung eines umfänglichen Prüfungsrechts entgegensteht.
Welche Ansichten werden hinsichtlich der Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten vertreten?
E.A.: (-) Bundespräsidenten sind parteipolitische Äußerungen untersagt, er ist als Amtsträger an
die Chancengleichheit der Parteien gebunden und muss daher das strikte Neutralitätsgebot aus
Art. 21 I GG beachten.
BVerfG: (+/-) jedenfalls die Bezeichnung als „Spinner“ ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Bundespräsident ist zwar an die Chancengleichheit der Parteien und das daraus fließenden Neutralitätsgebot gebunden, allerdings ist diese Bindung nicht so strikt wie bei den Bundesministern.
Welche Argumente lassen sich dafür vorbringen, dass der Bundespräsident in seinen Äußerungen weniger stark gebunden ist als Bundesminister?
Bundespräsident steht nicht im parteipolitischen Wettbewerb
Bundespräsident besitzt nicht die weitgreifenden Mittel der Bundesregierung bei der Informationspolitik
Bundespräsident kommt insbesondere eine Integrationsfunktion zu, die es notwendig machen kann, sich auch politisch zu positionieren und auf Gefahren und deren Ursachen hinzuweisen
Wie weit geht die materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten?
keine mit dem BVerfG vergleichbare Normenkontrolle, lediglich Überprüfung auf mehr oder minder offenkundige Verstöße gegen die Verfassung
Welche beiden Erklärungen gehören zur Ausfertigung eines Gesetzes durch den Bundespräsident?
Authentizität (Gesetzesbeschluss und Urkunde stimmen im Wortlaut überein), Legalität (die Vorschriften des GG sind eingehalten worden)
Was muss gegeben sein, damit der BP den Bundestag auflösen kann?
Materielle Auflösungslage und formelle Auflösungslage
Was meint “formelle Auflösungslage”?
Die im Grundgesetz festgelegten, rechtlichen Bedingungen für eine Auflösung des Bundestages sind erfüllt (Vertrauensfrage fand keine Mehrheit, BK schlägt Auflösung vor, Frist von 21 Tagen ist noch nicht abgelaufen)