Parteien Flashcards

1
Q

Welche Normen(komplexe) sind für Parteien maßgeblich?

A

Art. 21 GG, Gesetz über politische Parteien (PartG), Bundeswahlgesetz (BWahlG), Bundeswahlordnung (BWO)

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2
Q

Was sind die zentralen Funktionen von Parteien?

A
  • Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 GG)
  • Repräsentationsfunktion: Parteien repräsentieren soziale Strömungen der Gesellschaft
  • Legitimationsfunktion: Parteien mobilisieren Bürger und ermöglichen Partizipation
  • Sozialisations- und Eliterekrutierungsfunktion: Parteien bereiten Personen auf die
    Übernahme von Führungsämtern im Staat vor
  • Steuerungsfunktion: Parteien organisieren den politischen Wettbewerb
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3
Q

Warum spricht man in Bezug auf das politische System der Bundesrepublik auch von einer “Parteiendemokratie”?

A

Parteien sind zwar nicht Teil der Staatsorganisation, aber für das Gelingen des Parlamentarismus als Verfassungsordnung essentiell (vgl. § 1 PartG, wonach die Parteien ein „verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ sind und eine „öffentliche Aufgabe“ erfüllen).

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4
Q

Was folgt aus den verfassungstheoretischen Funktionen der Parteien?

A

Parteien sind verfassungsrechtlich als gesellschaftliche Subjekte von den Freiheitsgarantien des GG geschützt werden sowie über Art. 21 GG spezifische Berechtigungen und Beschränkungen ihrer Tätigkeit aufgrund ihrer engen Einbindung in die Verfassungsordnung erfahren.

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5
Q

Was besagt die Gründungsfreiheit für politische Parteien?

A

Art. 21 I 2 GG: keine Genehmigung, kein Zulassungsverfahren, Aktiv- und Passivlegitimation gem. § 3 PartG)

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6
Q

Welche Voraussetzungen müssen Parteien nach § 2 PartG erfüllen?

A

(1) Vereinigung von Bürgern
(2) Wille zur dauerhaften oder zumindest andauernden
Einflussnahme auf die politische Willensbildung
(3) Wille zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes im BT oder einen LT
(4) Ernsthaftigkeit der Zielverfolgung
(5) Parteimitglieder und Mitglieder dürfen nicht in der Mehrheit Ausländer sein (§ 2 III Nr. 1 PartG)
(6) Sitz und Geschäftsleitung müssen sich in der Bundesrepublik befunden (§ 2 III Nr. 2 PartG)

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7
Q

Wie ist der Parteienbegriff aus § 2 PartG zu qualifizieren?

A

formeller Parteienbegriff

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8
Q

Was folgt aus einem formellen Parteienbegriff?

A

Staat urteilt nicht über Zielsetzungen

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9
Q

Was versteht das BVerfG unter “Ernsthaftigkeit der Zielverfolgung” als Kriterium für eine Partei?

A

Organisationen, „die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann“ sind nicht als Parteien zu qualifizieren (BVerfGE 91, 262, 271; BVerfGE 91, 276, 289).

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10
Q

Welche Rechte und Pflichten haben Parteien?

A
  • Gründungsfreiheit (Art. 21 I 2)
  • Parteienfreiheit (Art. 21 I S. 1, 2 GG): Recht, Parteien beizutreten und sie wieder zu verlassen; das Recht, parteitypische Aktivitäten innerhalb der Partei und nach außen zu entfalten
  • Tendenz- und Organisationsfreiheit (Art. 21 I S. 1, 2 GG): das Recht ihre interne Organisation einschließlich der Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu bestimmen
  • Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien7 abgestuft nach ihrer Bedeutung (§ 5 I 2-4 PartG): Gleiche Teilhabe an Leistungen des Staates
  • Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 I S. 1 GG)
  • Parteien sind verpflichtet ihre innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen zu strukturieren (Art. 21 I S. 3 GG)
  • Rechnungslegungspflicht, Art. 21 I 4 GG (§§ 23 ff. PartG)
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11
Q

Was ist das sogenannte Parteienprivileg?

A

eine Partei, die nicht verboten ist (Art. 21 II GG), darf wegen ihrer vermeintlichen Verfassungsfeindlichkeit nicht anders behandelt werden

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12
Q

Was umfasst die Mitwirkung an der politischen Willensbildung?

A
  • Aggregation und Integration des Wählerwillens
  • Teilnahme an Wahlen: hier gilt das sog. Listenprivileg für Parteien (§ 27 I BWahlG)
  • Wahlkampf: geprägt durch Art. 38 I (Wahlgleichheit) und 21 I (Parteiengleichheit)
  • Politische Programme und das Erkennen/Thematisieren gesellschaftlicher Probleme
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13
Q

Welche Kriterien müssen mindestens erfüllt sein, um von einer “demokratischen Organisation” sprechen zu können? (vgl. §§ 6-16 PartG)

A

(1) Verlauf der innerparteilichen Willensbildung von unten nach oben
(2) Legitimation von Sach- und Personalentscheidungen durch die Mitgliederbasis
(3) Besetzung der Leitungsposition durch Wahlen und auf Zeit
(4) Geltung des Mehrheitsprinzips

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14
Q

Welche zwei Haupteinnahmequellen haben Parteien?

A

private und staatliche Mittel

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15
Q

In welche Untergruppen gliedern sich die staatlichen Mittel für Parteien?

A

mittelbare und unmittelbare Finanzierung

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16
Q

Was ist mit “mittelbarer Finanzierung” von Parteien durch den Staat gemeint?

A

steuerliche Begünstigung von Spenden und anderen Leistungen (vgl. § 34g, 10b II EStG)

17
Q

Was verbirgt sich hinter dem Begriff der “unmittelbaren Finanzierung” von Parteien durch den Staat gemeint?

A

Finanzzuschüsse nach den Parametern Wahlerfolg, Mitgliedsbeiträge und Spenden (vgl. § 18 III PartG); individuelle Höchstgrenze der unmittelbaren staatlichen Finanzierung sind die von der jeweiligen Partei aus privaten Mitteln erwirtschafteten Mittel (§ 18 V S. 1 PartG). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien erlaubt nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln.

18
Q

Wie lautet der Prüfungsaufbau bei einem Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG?

A

(1) Freiheitliche demokratische Grundordnung
(2) „Beseitigen“ oder „Beeinträchtigen“
(3) „Ziele“ der Partei oder „Verhalten ihrer Anhänger“
(4) „Darauf ausgehen“
(5) P.: Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (z. B. Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus - nicht anerkannt)

19
Q

Welches Kriterium ist aus Sicht des BVerfG besonders relevant für die Prüfung eines Parteiverbots?

A

das “darauf ausgehen”

20
Q

Was meint das Kriterium “darauf ausgehen” im Rahmen der Prüfung eines Parteiverbots?

A

a) Aktives Handeln: Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei
b) Planvolles Vorgehen, das auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
c) Potentialität: Es bedarf konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen („Potentialität“).

d) Anwendung von Gewalt: Bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.
Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten Räumen eine ‚Atmosphäre der Angst‘ herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen

21
Q

Wozu dient das Kriterium “darauf ausgehen” als Teil der Prüfung bei einem Parteiverbotsverfahren?

A

Das Parteiverbotsverfahren soll nicht Weltanschauungen verbieten, sondern die Verfassungsordnung schützen

22
Q

Welches Verhältnis besteht zwischen der Definition einer Partei in Art. 2 I PartG und dem Parteienbegriff aus Art. 21 I GG?

A

Die einfach-gesetzliche Definition darf zwar nicht maßgebend für die Auslegung des Grundgesetzes sein, doch das BVerfG hat festgestellt, dass der Verfassungsgeber den Parteienbegriff mit dem gleichen Inhalt verwendet hat, der ihm nach PartG zukommt

23
Q

Was sind Rathausparteien?

A

Parteien, die nicht Macht(anteile) in einem Bundes- oder Landesparlament anstreben, also bspw. kommunale Wählervereinigungen