Der Bundestag Flashcards
Welche Rechtsquellen sind für den Bundestag maßgebend?
Grundgesetz, Geschäftsordnung des Bundestags, Abgeordnetengesetz, Parlamentsbeteiligungsgesetz, Untersuchungsausschussgesetz
Wie ist der Status des Bundestages zu umschreiben?
Er allein ist unmittelbar legitimiertes Verfassungsorgan
Welche zentralen Funktionen kommen dem Bundestag zu?
Wahl anderer Staatsorgane, insbes. des Bundeskanzlers, Art.63 GG), Gesetzgebung (Art. 76 I GG) und Budgetrecht (Art. 110 GG), Kontrolle der Exekutive (insb. Zitier-und Interpellationsrecht nach Art. 43 I GG i.V.m §§ 100 ff. GOBT), Repräsentations- und Öffentlichkeitsfunktion, Mitwirkung in Angelegenheiten der EU (Art. 23 GG), Beschluss über Auslandseinsätze der Bundeswehr und über Eintritt des Verteidigungsfalls (Art. 115a I GG)
Welche Organe weist der Bundestag auf?
Plenum, Präsidium, Ausschüsse
Welche Funktion hat das Plenum?
Legitimationsvermittlung und Kontrolle (insbes. der BReg)
Welche Funktion hat das Präsidium?
Organisation
Was sind Ausschüsse?
Nach Gegenständen orientierte Untergliederungen des BT
Welche Aufgabe haben die Ausschüsse?
Vorbereitung der Rechtsetzung, Kontrolle der Regierung, Wahl wichtiger Staatsorgane, Zitations- und Interpellationsrecht
Welche rechtliche Doppelstellung haben Fraktionen inne?
Parlamentsintern sind Fraktionen Organteile des Bundestags; funktional sind sie „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung“ (BVerfG); ihr verfassungsrechtlicher Status leitet sich von dem der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab. Im sonstigen Rechtsverkehr (etwa gegenüber ihren Angestellten) sind sie Privatrechtssubjekt, § 46 AbgG.
Welche besonderen Rechte besitzen Fraktionen?
Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 I Alt. 2 GG i.V.m. §§ 75 I lit. a, 76 I Alt. 1 GOBT), Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT), Recht, in dritter Lesung Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen zu stellen (§ 85 I GOBT), Kontrollrechte, insbes. Kleine und Große Anfragen an die Bundesregierung (Art. 43 I GG i.V.m. § 42 GOBT, §§ 75 I lit. f, III, 76 I Alt. 1 GOBT)
Was folgt insbesondere aus dem Recht jeder Fraktion auf gleichberechtigte Teilhabe am parlamentarischen Prozess (strikte, formale Gleichheit)?
Gebot der Spiegelbildlichkeit (betrifft Ausschusszusammensetzung)
Was besagt das Gebot der Spiegelbildlichkeit?
Parlamentarische Gremien (insbes. Ausschüsse) sind nach Stärkeverhältnis der Fraktionen zu besetzen – geregelt in §§ 12 S. 1, 57 I 1 GOBT
Woher ergibt sich die Rechtsstellung parlamentarischer Gruppen?
Leitet sich von der der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG ab
Was ist der verfassungsrechtliche Schutzgehalt des Art. 38 I 2 GG für parl. Gruppen?
Art. 38 I 2 GG fungiert auch für Gruppen als „Gebot der Spiegelbildlichkeit“ (s.o.): Gruppe kann anteilig Repräsentation in ständigen Ausschüssen verlangen, Mitglieder sind dort voll stimmberechtigt
Welchen Schranken unterliegt der verfassungsrechtliche Schutzgehalt des Art. 38 I 2 GG für parl. Gruppen?
Garanten für Funktionsfähigkeit des Bundestages sind nach der GOBT die Fraktionen; die Geschäftsordnungsautonomie des GG (Art. 40 I 2 GG) gestattet es, Gruppen schlechter als Fraktionen zu stellen: kein Anspruch von Gruppenmitgliedern auf Ausschussvorsitz, Mitgliedschaft in Untersuchungsausschüssen, Vermittlungsausschuss etc.