Pressefreiheit Art.5 (2)GG Flashcards
Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Massenmedien
Art. 5(2) GG
> Persönlicher Schutzbereich:
=Es handelt sich um ein Menschenrecht, welches für alle natürlichen Personen sowie inländische juristische Personen gilt.
> Sachlicher Schutzbereich:
=Geschützt wird die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen, die von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und
Meinungen reicht.
> Schranken:
=Das Grundrecht kann aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem Art. 5(2) GG
eingeschränkt werden:
-aufgrund der allgemeinen Gesetze,
-zum Schutz der Jugend,
-aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre.
Funktion Medien in Demokratie
- Kontrollfunktion:
- Kontrolle, Kritik
- Berichten über Missstände
- Meinungsbildungsfunktion:
- freie/ offene Argumentation
- Informationsfunktion:
- Präsentation von Informationen
- offene politische, gesellschaftliche Inhalte
—> Presse/ Medien = vierte Gewalt
Zensur
=Durch staatliche Stelle vorgenommene Überprüfung/ Kontrolle von Medieninhalten u.Ä auf ihre politische, gesetzliche, sittliche und religiöse Konformität.