Part of Deck 1. - 2. Die steuerliche Gewinnermittelung Flashcards

1
Q

Periodisierungsgedanke - Steuerlicher Gewinn bei den betrieblichen Einkunftsarten

A

Betriebseinnahmen- und Ausgaben werden idR jener Periode zugeordnet, zu der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehören.

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2
Q

Modifizierung der Gewinnermittlung nach §4 Abs 1 EStG durch §5 Abs 1 EStG

A
  • Für Steuerpflichtige, die der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen
  • Für diese sind zusätzlich die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend
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3
Q

Vereinfachte Form der Gewinnermittlung (§4 Abs 3 EStG)

A
  • Für die, die keiner gesetzlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen und auch freiwillig keine Bücher führen
  • Als Gewinn darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt
  • Teilwertabschreibung ist mangels Betriebsvermögensvergleich nicht zulässig
  • Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§19 EStG)
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4
Q

Gewinn abweichend von Kalenderjahr

A

Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende

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5
Q

Änderung des Wirtschaftsjahres zulässig bei:

A

gewichtige betriebliche Gründe
bescheidmäßiger Zustimmung des Finanzamts
Steuervorteilerziehung ist kein Grund

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6
Q

Betriebsausgaben

A

Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, die nicht unter ein Abzugsverbot fallen, nicht als Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut von der Aktivierungspflicht erfasst werden und nicht durch den Betriebsausgabenkatalog und durch die § 5 Abs 14 EStG modifiziert werden.

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7
Q

Wirtschaftsgüter

A

Betriebsvermögen – besteht aus einzelnen Wirtschaftsgütern.

Wirtschaftsgüter – alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig
bewertbaren Güter jeder Art.

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8
Q

Gewillkürtes Betriebsvermögen

A

Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebs- noch Privatvermögen gehören,
aber vom Steuerpflichtigen durch Widmung zum Betriebsvermögen erklärt werden
- Voraussetzung: Wirtschaftsgut muss dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein
- Kann nur der §5-Gewinnermitler haben

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9
Q

Gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern

A
  • Zuordnung nach Überwiegensprinzip
  • Bei unbeweglichem Vermögen erfolgt eine anteilige Zuordnung zum Betriebs- und Privatvermögen
  • Keine Aufteilung, wenn privat oder betrieblich genutzter Anteil des Gebäudes weniger als 20% oder mehr als 80% beträgt (80/20 Regel) oder es zu einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Grundstücksteile kommt
  • Für untergeordnete private Nutzung von Betriebsvermögen ist eine Entnahme zu berücksichtigen
  • Für untergeordnete betriebliche Nutzung von Privatvermögen sind auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig
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10
Q

Herstellungskosten

A

Aufwendungen für Herstellung, Erweiterung, Verbesserung eines Vermögensgegenstandes.

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11
Q

Paragraph für Hauptregeln der Bewertung

A

§6 EStG

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12
Q

Uneingeschränkter Wertzusammenhang

A

Abnutzbares Anlagevermögen - Liegt Teilwert über dem Buchwert, darf der höhere Teilwert nicht angesetzt werden

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13
Q

Eingeschränkter Wertzusammenhang

A

Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten
- Alternativ kann Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen
- Höherer Teilwert kann (Aufwertungswahlrecht) bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt werden

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14
Q

Verbindlichkeiten - Bewertung:

A
  • Nach Bewertungsregel für nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu bewerten
  • Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
  • Höherer Wert kann angesetzt werden – dann kann in der Folge ein niedrigerer Wert angesetzt werden, mindestens aber der Erfüllungsbetrag
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15
Q

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher als positive Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern:

A

Sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher, darf der verbleibende negative Überhang nur zu 55% ausgeglichen werden → soll verhindern, dass diese auf Kapitalanlagen Einkünfte mindern, die dem Progressionstarif unterliegen, während Veräußerungen der Kapitalanlagen selbst mit einem bloß 27,5%igen Steuersatz besteuert wird

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16
Q

Rückstellungen - Bewertung:

A

Können gebildet werden, wenn mit einem Aufwand gerechnet wird, der wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist - Aufwand ist entweder bereits sicher, aber die Höhe ungewiss oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar
Dürfen nur gebildet werden für (§9 Abs 1 EStG):
➢ Pensionen und Abfertigungen
➢ Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
➢ Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Pauschale Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden (keine konkreten Umstände für die Bildung nachgewiesen, sondern Rückstellungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen gebildet )

17
Q

Forderungen - Bewertung:

A
  • Dürfen nicht pauschal berücksichtigt werden!
  • Ausnahme: pauschale Einzelwertberichtigung –> herangezogen werden dürfen pauschale Erfahrungssätze für genau determinierte Forderungsgruppen
18
Q

Bewertung von Einlagen:

A
  • Teilwert im Zeitpunkt der Einlage
  • Wirtschaftsgüter und Derivative – anzusetzen mit Anschaffungspreis, außer Teilwert ist im Einlagezeitpunkt niedriger
  • Grundstücke – mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten, erhöht um Herstellungsaufwendungen, vermindert, um die Absetzung für Abnutzungen anzusetzen.
    Teilwert ist anzusetzen, wenn dieser im Zeitpunkt der Einlag niedriger ist. Gilt nicht für Gebäude und Grundstücksgleiche Recht, die bis zum 31. März 2012 nicht
    steuerverfangen waren; jene sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage
    anzusetzen
19
Q

Rechnungslegungspflichtig nach §189 UGB sind:

A
  • Kapitalgesellschaften
  • Personengesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Bilanz-RL fallen
  • Unternehmerisch tätige Personengesellschaften, für die keine natürliche Person unbeschränkt haften
  • Gewerblich tätige Unternehmer, die mehr als 700.000€ Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen
20
Q

Paragraph §5 EStG

A

Unter §5 EStG fallen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und nach §189 UGB rechnungslegungspflichtig sind.

21
Q

Maßgeblichkeitsgrundsatz

A

Unternehmensrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung sind auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich.

22
Q

Rechnungslegungspflichtig nach §189 UGB sind:

A

Anwendbar sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, außer zwingende Vorschriften des EStG treffen abweichende Regelungen.

23
Q

Anlagevermögen - Bewertung:

A

-) Niedrigerer Teilwert kann angesetzt werden → Rechnungslegungspflicht
Gewerbetreibender muss wegen dem Maßgeblichkeitsprinzip und Niederstwertprinzip die Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert vornehmen, wenn Wertminderung von Dauer ist
-) Bei Finanzanlagen (ausgenommen Beteiligungen) erfolgt Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Zeitwert
-) Finanzanlagevermögen ➢ Abwerten auch wenn Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist
-) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
➢ Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellkosten
angesetzt werden
➢ §208 Abs 2 UGB bestimmt, dass die Zuschreibungspflicht bei Abschreibungen des
Geschäfts(Firmen)werks nicht gilt

24
Q

Umlaufvermögen - Bewertung:

A

-) Abschreibung kann auf niedrigeren Teilwert erfolgen – bei Gewinnermittlung nach §5 EStG muss sie erfolgen (strenges Niederstwertprinzip)
-) Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungskosten-/Herstellungskosten angesetzt werden – Ansatz des höheren Teilwerts ist im UGB verpflichtend

25
Q

Verbindlichkeiten und Rückstellungen

A
  • Verbindlichkeit ist mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
  • Höherer Teilwert muss bei §5 EStG angesetzt werden (strenges Höchstwertprinzip)
26
Q

Besonderheiten für §5-Gewinnermittler:

A
  • Es ist notweniges und gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig
  • Können ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben
27
Q

Verpflichtung zur Buchführung/Rechnungslegung kann sich ergeben aus:

A
  • §124 BAO – nach UGB und anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und
    Aufzeichnungen Verpflichtete haben diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen haben
  • §125 BAO – land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Geschäftsbetriebe haben danach
    eine Umsatzgrenze von 550.000€, bei deren Überschreitung in zwei aufeinanderfolgenden
    Kalenderjahren jedenfalls Bücher zu führen sind oder den Wert von 150.000€ zum 1.Jänner
    des jeweiligen Jahres übersteigen hat
28
Q

vereinfachte Gewinnermittlung - Investitionen in das Anlagevermögen:

A
  • Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip
  • Müssen ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden
  • Müssen, wenn es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, während der Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden
  • Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen bei Grundstücken sowie einigen nicht oder unmittelbaren Weiterverarbeitung dienenden Edelmetallen eine Absetzung erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zu erfolgen
29
Q

Gewinnfreibetrag (Investitionsbegünstigung)

A

Steht natürlichen Personen zu, die Einkünfte aus betrieblichen Einkunftsarten beziehen, unabhängig von der verwendeten Gewinnermittlungsart (§10 EStG):
* Dadurch könne bei der Gewinnermittlung zwischen 4,5% und 13% des steuerpflichtigen Gewinns abgesetzt werden - abhängig von der Bemessungsgrundlage
* Ist mit 45.350€ pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen begrenzt

30
Q

Übertragung stiller Reserven (§12 EStG)

A

Führt nur zu einem Steueraufschub. Kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden